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"Bekanntgabe"
Drucksache 355/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
... Jede Einsicht in das Grundbuch, ohne Rücksicht darauf, ob sie über das Online-Abrufverfahren oder über den Einsichts-PC in den Grundbuchämtern erfolgt, ist zu protokollieren (§ 12 Absatz 4 Satz 1 und § 133 GBO). Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden (§ 12 Absatz 4 Satz 2 GBO).
Drucksache 22/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Monate nach Antragstellung ergehen soll. Mit einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Erhebung der Ausgangsklage nach § 246 Absatz 4 Satz 1 AktG kann der Vorstand also praktisch sicherstellen, dass bis zu einem etwaigen Erlass des Freigabebeschlusses die Nichtigkeitsklagefrist für die Aktionäre abgelaufen ist. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass dann trotz Fristablaufs noch eine Nichtigkeitsklage nachgeschoben wird. Dies würde jedoch nicht mehr zu einer (faktischen) Registersperre führen. Denn die Verfristung wäre ohne weiteres feststellbar, so dass das Registergericht das Eintragungsverfahren deswegen nicht gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 26 ... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes
1 Zusammenfassung
2 Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Drucksache 498/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
... g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Artikel 1 Ziel des Abkommens
Artikel 2 Gegenstand des Abkommens
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden
Artikel 5 Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame
Artikel 6 Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 7 Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen
Artikel 8 Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
Artikel 9 Erleichterter Durchgangsverkehr
Artikel 10 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Artikel 11 Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 12 Datenschutz
Artikel 13 Gemeinsame Arbeitsgruppe
Artikel 14 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 15 Änderungen der Anlagen
Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 438/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... sgesetz vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700) ist jedes Versorgungsanrecht der Ehegatten einzeln auszugleichen. Nach § 219 Nummer 2 und 3 FamFG sind sowohl die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, als auch die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs zu begründen ist, am Verfahren im Verbund mit der Ehescheidung zu beteiligen. Wird ein Versorgungsträger dennoch nicht beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt gegeben, kann die Verbundentscheidung - einschließlich des Scheidungsausspruchs - nicht rechtskräftig werden, denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Versorgungsträger wird erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung an diesen in Gang gesetzt (§ 63 Absatz 3 FamFG). Wurde Versorgungsträgern die Verbundentscheidung nicht bekannt gegeben, deren Beschwerdefrist somit nicht in Gang gesetzt und dieser Fehler nicht bemerkt, ist die Erteilung eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses nicht ausgeschlossen. Auf Grund eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses kann es bei einer kurzfristig nach dem Ehescheidungsverfahren geschlossenen neuen Ehe zu einer Doppelehe kommen. Doppelehen können vor allem im Abstammungs- und im Erbrecht zu schwerwiegenden Problemen führen. Diese Probleme können auch auftreten, wenn nach Ausspruch, aber vor Rechtskraft der Scheidung ein Kind geboren wird, dessen eheliche Abstammung aufgrund der verfrühten Ausstellung des Rechtskraftzeugnisses nicht erkannt wird. Um diese komplizierten Rechtsfolgen zu vermeiden, wird das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten zum Scheidungsausspruch nur im Falle des (späteren) Rechtsmittels eines Versorgungsträgers ausgeschlossen. Diese Einschränkung betrifft nicht das Rechtsmittel aus eigenem Recht. Ohne diese Einschränkung kann der Scheidungsausspruch als Teil der einheitlichen Verbundentscheidung nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist aller Beteiligten rechtskräftig werden und sich ein Ehegatte einer späteren Beschwerde von Versorgungsträgern mit dem Ziel, den Scheidungsausspruch anzufechten, anschließen. Da die Regelung nur auf die Beschwerde des Versorgungsträgers abstellt, bleibt das Anschlussbeschwerderecht der Ehegatten gegen den Scheidungsausspruch in allen anderen Fällen (Folgesachen) erhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 163 Sachverständigengutachten.
§ 163a Ausschluss der Zeugenvernehmung des Kindes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 13 Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltende Fassung weiterhin maßgeblich.
Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluaierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 196/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
... Die Bekanntgabe der Entscheidung der Antragstellenden ist an keine bestimmte Form gebunden und muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Wie schon bisher ist auch keine Frist für die Ausübung des Wahlrechts vorgesehen: Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll ausreichend Zeit haben, die Rahmenbedingungen für seine Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu ermitteln und sich - gegebenenfalls schon vor Bekanntgabe seiner Entscheidung - auf die Eignungsprüfung vorzubereiten. Es besteht für die Antragstellenden dabei keinerlei Verpflichtung, die Prüfung tatsächlich innerhalb von sechs Monaten abzulegen - sie müssen lediglich die Möglichkeit dazu haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
8. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3213: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 431/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... /EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" (TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung) dem Eisenbahninfrastrukturunternehmer. Die Betriebssprache ist in seinen Netzzugangsbedingungen zu veröffentlichen. Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf nach der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung, wenn erforderlich, auf klar definierten Bereichen der Infrastruktur zwei Betriebssprachen zulassen. Die Zulassung der Betriebssprache bzw. der Betriebssprachen durch den Eisenbahninfrastrukturunternehmer und die nach TfV dokumentierte Kenntnis der Betriebssprache gewährleisten eine sichere Kommunikation zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Fahrdienstleiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Die Festlegung zweier Betriebssprachen und ihre Bekanntgabe durch den Eisenbahninfrastrukturunternehmer ermöglicht, dass Triebfahrzeugführer, die die Sprachkenntnisse gemäß dieser Verordnung in nur einer Sprache nachgewiesen haben, einen Zug auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken führen können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlagen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Wegfall der jährlichen Fortbildung für Ärzte und Psychologen, § 16 Absatz 5 TfV
bb Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG in der durch die Richtlinie 2014/88/EU geänderten Fassung § 3 Absatz 1 ESiV
cc Fremdsprachenkenntnisse der Fahrdienstleiter auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken § 3a Absatz 3 EBO
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3252: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Eisenbahn -Bau und Betriebsordnung
Eisenbahn -Sicherheitsverordnung
4 Erfüllungsaufwand:
4 Wirtschaft:
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... "Die in Satz 4 bezeichneten Unterlagen sind vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren;""
1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO
Zu § 85
Zu § 93
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO
8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV
9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG
10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG
12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV
§ 64 Nachweis von Krankheitskosten
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 5
13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV
Drucksache 52/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... Die Vorschrift regelt, dass die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung die Empfehlung eines beratenden Gremiums zu berücksichtigen hat, das zu diesem Zweck eingerichtet wird. Dies fördert die Objektivität und Akzeptanz der Entscheidung. Der beratenden Rolle des Gremiums entspricht es, dass seine Empfehlung zu begründen ist und nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesregierung öffentlich gemacht wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesministergesetzes
§ 6a
§ 6b
§ 6c
§ 6d
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6d
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3174: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 419/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... "(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Anstalt keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Anstalt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten gilt für die Bekanntgabe § 122 Absatz 2 und 2a der
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung.
§ 21a Verordnungsermächtigung
§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 67 Abwicklungsziele
§ 142 Abzugsmöglichkeit.
§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer
§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a.
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung.
§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung.
§ 17 Übergangsvorschriften
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 3a Organisation und Aufgaben.
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank.
§ 3e Kostenerstattungen
§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage
§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung
§ 3i Umlagevorauszahlung
§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung
§ 3k Verordnungsermächtigung
§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 497/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG )
... § 2 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (114-7)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Zu Artikel 3
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Anpassung von Rechtsvorschriften
§ 1 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes (114-1)
§ 2 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (114-7)
§ 3 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt (188-47)
§ 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
§ 5 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (2129-36)
§ 6 Änderung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (2129-39)
§ 7 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes (2129-58)
§ 8 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes (29-30)
§ 9 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (310-14)
§ 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
§ 11 Änderung des Bundesberggesetzes (750-15)
§ 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (753-13)
§ 13 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
§ 14 Änderung des Telekommunikationsgesetzes (900-15)
§ 15 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1)
§ 16 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes (930-13)
§ 17 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (940-9)
§ 18 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (9500-1)
§ 19 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt (9500-15)
§ 20 Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes (9500-17)
§ 21 Änderung des Seeaufgabengesetzes (9510-1)
§ 22 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (9510-28)
§ 23 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes (9510-34)
§ 24 Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)
Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)
Artikel 4 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 5 Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und Inhalt der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V.1 Bund
Zu Artikel 3
V.2 Länder und Kommunen
VI. Erfüllungsaufwand VI.1 Bürgerinnen und Bürger
VI.2 Wirtschaft
V.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
I. Zu Artikel 1
I.1 Zu den §§ 1 bis 24 allgemein
I.2 Zu den §§ 8, 9, 18 im Besonderen
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
V. Zu Artikel 4
VI. Zu Artikel 5
VII. Zu Artikel 6
Drucksache 631/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... "Die in Satz 4 bezeichneten Unterlagen sind vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren;""
1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO
Zu § 85
Zu § 93
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO
8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV
9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG
10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG
12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 5
13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV
Drucksache 204/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010 zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
... b) Die Bekanntgabe der Einführung einer neuen Betriebs - beschränkung muss gegenüber der anderen Vertragspartei mindestens 150 Tage vor deren Inkrafttreten erfolgen. Auf Verlangen dieser anderen Vertragspartei ist dieser anderen Vertragspartei unverzüglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen, der die Gründe für die Einführung der Betriebsbeschränkung, das für den Flughafen festgelegte Umweltschutzziel und die zu dessen Erreichung in Erwägung gezogenen Maßnahmen darlegen. Der Bericht enthält auch eine entsprechende Bewertung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen, die mit den einzelnen erwogenen Maßnahmen verbunden sind.
Drucksache 338/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 eingefügte Vorschrift ist zu ändern, weil die Erfüllung der Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe der Stellen für die Schulung in Erster Hilfe in § 68 Absatz 1 Satz 4 der
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
Drucksache 56/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... ). Um die damit verbundene Bekanntgabe zu vermeiden, ist § 464b in Satz 3 StPO-E ergänzt worden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Informationspflichten
b Übersetzungen/Dolmetschleistungen
c Psychosoziale Prozessbegleitung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 406i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 406j
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 406k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 406k
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
b. Erfüllungsaufwand
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
c. Sonstige Kosten
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
e. Bewertung
Drucksache 258/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... "(5) Der Streitmittler kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens aussetzen, solange der Antragsgegner den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung nicht mehr als zwei Monate vergangen sind. Die Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner bleibt davon unberührt."
Zum Gesetzentwurf allgemein*
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 VSBG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 - neu - VSBG
7. Zu Artikel 1 § 3 Satz 1 VSBG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 VSBG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 VSBG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 3 und 4 VSBG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 5 Satz 2 VSBG
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 4 - neu - VSBG
14. Zu Artikel 1 § 14 Überschrift, Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 5 - neu - VSBG
15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 - neu - VSBG
16. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 1 VSBG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 01 - neu - VSBG
19. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 VSBG
20. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu - VSBG
21. Zu Artikel 1 § 18 VSBG
22. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1a - neu - VSBG *
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 - neu - VSBG *
24. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 VSBG
25. Zu Artikel 1 § 28 Satz 2 VSBG
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 Überschrift, §§ 29 bis 32 und § 42 Absatz 2 VSBG
27. Zu Artikel 1 §§ 29, 30 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 VSBG * Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 VSBG
29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 7 - neu - VSBG
30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Absatz 3a - neu - VSBG *
31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 VSBG
32. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 VSBG *
33. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 3 VSBG *
34. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
36. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 VSBG
37. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 VSBG
38. Zu Artikel 1 § 43 - neu - VSBG
§ 43 Evaluation
39. Zu Artikel 3 und 7 ff.
40. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 309 Nummer 14 - neu - BGB
'Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
41. Zu Artikel 23 Absatz 2 Überleitungsvorschrift
Drucksache 355/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
... Jede Einsicht in das Grundbuch, ohne Rücksicht darauf, ob sie über das Online-Abrufverfahren oder über den Einsichts-PC in den Grundbuchämtern erfolgt, ist zu protokollieren (§ 12 Absatz 4 Satz 1, § 133 GBO). Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden (§ 12 Absatz 4 Satz 2 GBO).
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... Da die Pflichtmitgliedschaft der Rechtsanwälte in der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer und dem jeweiligen Versorgungswerk bislang allein auf der Zulassung zur Anwaltschaft und nicht auf einer konkreten berufsspezifischen, d.h. "speziell anwaltlichen" Tätigkeit beruht (siehe oben), wurden von der DRV Bund zur Beurteilung der Frage, ob für einen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 SGB VI besteht, vier Merkmale entwickelt, mit denen eine Abgrenzung der maßgeblichen Anwaltstätigkeit erfolgen sollte (sogenannte "Vier-KriterienTheorie). Das diesbezügliche Merkblatt der DRV Bund "Hinweise für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit" wurde zwischen DRV Bund und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) abgestimmt. Entsprechend diesen Merkmalen musste die Tätigkeit eines in einem Unternehmen beschäftigten Rechtsanwalts kumulativ rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtentscheidend sein, um einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI zu begründen. Jedem dieser vier Tätigkeitsbereiche wurden von der DRV Bund Aktivitäten zugeordnet, die als charakteristisch für das jeweilige Arbeitsfeld angesehen wurden. Rechtsberatung sollte danach die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten sein. Unter Rechtsgestaltung wurde das selbständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers verstanden. Rechtsvermittlung sollte danach das mündliche Darstellen abstrakter Regelungskomplexe vor größeren Zuhörerkreisen, die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe und die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall sein. Die Rechtsentscheidung sollte durch das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz gegeben sein. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis sollte auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte
§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Sozialversicherungsrechtliche Situation
2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte
2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit
3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern
4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung
5. Vertretung des Arbeitgebers
6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
7. Änderung der Patentanwaltsordnung
8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 493/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
... d) In Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 2 Satz 2, Artikel 4 Nummer 3 § 9a Absatz 2 Satz 2, Artikel 6 Nummer 3 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 9 Nummer 3 § 7b Absatz 2 Satz 2, Artikel 12 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 14 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 16 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 18 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 19 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 21 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 23 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 25 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 28 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2, Artikel 30 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 2, Artikel 32 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 und Artikel 34 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit" jeweils durch die Wörter "spätestens drei Tage nach Bekanntgabe" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Nummer 11 bis 13 - neu - BApO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 1 Satz 1 BApO , Artikel 4 Nummer 3 § 9a Absatz 1 Satz 1 BÄO , Artikel 6 Nummer 3 § 2b Absatz 1 Satz 1 PsychThG , Artikel 9 Nummer 3 § 7b Absatz 1 Satz 1 ZHG , Artikel 12 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 PharmTAG , Artikel 14 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 ErgoThG , Artikel 16 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 LogopG , Artikel 18 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 HebG , Artikel 19 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 OrthoptG , Artikel 21 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 MTAG , Artikel 23 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 DiätAssG , Artikel 25 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 MPhG , Artikel 28 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 PodG , Artikel 30 Nummer 2 § 3a Absatz 1 Satz 1 NotSanG , Artikel 32 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 KrPflG und Artikel 34 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 AltPflG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 BApO ,
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - BApO , Artikel 4 Nummer 5 - neu - § 12 Absatz 3 Satz 4 - neu - BÄO , Artikel 6 Nummer 8 § 10 Absatz 1 Satz 3 PhsychThG und Artikel 9 Nummer 4a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zum Europäischen Berufsausweis
6. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b § 20b Absatz 3 Satz 2 PsychTh-APrV ,
7. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 18a Absatz 1 PTA-APrV , Artikel 15 Nummer 2 § 16a Absatz 1 ErgThAPrV , Artikel 17 Nummer 2 § 16a Absatz 1 LogAPrO , Artikel 20 Nummer 2 § 16a Absatz 1 OrthoptAPrV , Artikel 22 Nummer 2 § 25a Absatz 1 MTA-APrV , Artikel 24 Nummer 2 § 16a Absatz 1 DiätAss-APrV , Artikel 26 Nummer 2 § 16a Absatz 1 MB-APrV , Artikel 27 Nummer 2 § 21a Absatz 1 PhysTh-APrv und Artikel 29 Nummer 2 § 16a Absatz 1 PodAPrV
8. Zur Anerkennungsprüfung
9. Zum Einheitlichen Ansprechpartner und zur elektronischen Antragstellung
Drucksache 431/14
... Mit der Aufnahme des Begriffs des "Begünstigten" im Sinne des § 370 Absatz 1 AO wird eine Regelungslücke geschlossen. In der Vergangenheit sind in der Praxis Fälle aufgetreten, in denen ein Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der Mitarbeiter ist damit ein an der Tat Beteiligter. Nachdem der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, wird dem Unternehmen eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben. Bislang hat die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an das Unternehmen keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der Abgabe einer Selbstanzeige durch den ehemaligen Mitarbeiter. Dieser konnte eine Selbstanzeige abgeben, obwohl er ein an der Tat Beteiligter war und dem Unternehmen bereits die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nunmehr wird gesetzlich festgelegt, dass die Sperrwirkung des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO auch für den an der Tat Beteiligten, also auch für den Mitarbeiter gilt, der nicht selbst Adressat der Prüfungsanordnung ist. Es ist nicht notwendig, dass der an der Tat Beteiligte von der Prüfungsanordnung Kenntnis erhalten muss. Ziel ist es, das ein an der Tat Beteiligter nicht vom Auseinanderfallen zwischen Tatbeteiligten und Begünstigten der Steuerhinterziehung profitiert. Die Sperrwirkung soll sich daher auch auf einen ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 164
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3051: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 330/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
... Auch für die Rücknahme einer rechtswidrigen Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine absolute Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bescheids festgesetzt.
Drucksache 432/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 17a Kosten der Vollstreckung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Nummer 2
Zu § 3c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 9
Zu § 19
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 40
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 52
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu § 5
Zu Buchstabe b
Zu § 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 26
Zu Buchstabe c
Zu § 26
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 34
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 3
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Nummer 2
Zu § 36
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu § 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu § 6
Zu Buchstabe b
Zu § 6
Zu Nummer 3
Zu § 21
Zu § 21
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu § 3a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu § 4
Zu Buchstabe b
Zu § 4
Zu Nummer 3
Zu § 13b
Zu Nummer 4
Zu § 18
Zu Nummer 5
Zu § 27
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu § 5
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 128/1/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Bund-Länder-Kooperation in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... Da der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 76 Absatz 1 der EuGH-Verfahrensordnung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens zu stellen ist und dieser Termin unmittelbar bevorzustehen scheint, ist die Angelegenheit eilbedürftig, so dass eine sofortige Sachentscheidung durch das Plenum geboten ist.
Drucksache 402/14
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
... Absatz 1 Satz 3 trägt dem Anliegen Rechnung, nicht mehrfache unterjährige Preisänderungen zu erzwingen. Die von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erfassten Belastungen sollten im Grundsatz zum 15. Oktober eines Jahres vorliegen können. Auch die Netzentgelte sind nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG von den Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung im Grundsatz bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sind zu diesem Zeitpunkt noch keine Netzentgelte ermittelt, ist der Netzbetreiber nach § 20 Absatz 1 Satz 2 EnWG allerdings berechtigt, voraussichtliche Netzentgelte zu veröffentlichen. In der Praxis wird offenbar vielfach von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, sodass sich Netzentgelte noch bis Jahresende ändern können. Dadurch kann eine Situation eintreten, in der die ab Jahresbeginn verlangten Netzentgelte noch nicht in ihrer konkreten Höhe bei den zu Jahresbeginn geltenden Allgemeinen Preisen berücksichtigt werden konnten. Änderungen der Allgemeinen Preise werden nach § 5 Absatz 2 Satz 1 StromGVV und GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund beginnt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zur unverzüglichen Neuermittlung jeweils erst mit der Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte des Folgejahres. Für die Preisbestandteile nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c ist der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung maßgebend, die z.B. auf der Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Ermächtigung
III. Alternativen
IV. Folgen
1. Gewollte und ungewollte Folgen
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher
a Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
b Kosten für die Unternehmen
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Einzelnen
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand
V. Zeitliche Geltung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2958: Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich und regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
Drucksache 183/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
... ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36 Absatz 3 Satz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.
Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 448/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung - HDiszErstV )
... Für die Verteilung der Erstattungsbeträge an die Endempfänger sollen mit dieser Verordnung Vorgaben für die Ermittlung eines Erstattungsfaktors, der eine nicht diskriminierende und proportionale Verteilung gewährleistet, für die zu gewährenden Direktzahlungen oberhalb eines Betrags von 2.000 EUR je Antragsteller gemacht werden. In dieser Verordnung soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur jährlichen Ermittlung des Erstattungsfaktors und dessen Bekanntgabe im Bundesanzeiger beauftragt werden. Den EU-Zahlstellen der Länder werden die rechtzeitige Bereitstellung der für die Ermittlung des Erstattungsfaktors erforderlichen Summe der zu gewährenden Direktzahlungen oberhalb 2.000 EUR je Antragsteller im November des entsprechenden Jahres und die Anwendung des Erstattungsfaktors bei der Berechnung und Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Antragsteller auferlegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erstattungsfaktor
§ 3 Mitteilungen der Länder
§ 4 Erstattungsbetrag
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung
II. Folgen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Erfüllungsaufwand
3.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
3.3 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3.4 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3065: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen - Haushaltsdisziplin - Erstattungsverordnung -
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 22/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 - 2030 - COM(2014) 15 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission, einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 bis 2030 festzulegen. Mit der frühzeitigen Bekanntgabe künftiger politischer Zielvorgaben in der Klima- und Energiepolitik im kommenden Jahrzehnt gibt die EU den Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie den davon besonders berührten Industrien frühzeitig eine klare Orientierung und Planungssicherheit. Mit Blick auf die Weltklimakonferenzen 2014 in Lima (Peru) und insbesondere 2015 in Paris (Frankreich), bei denen ein neues internationales Klimaabkommen geschlossen werden soll, kann die EU ihren eigenen Vorstellungen für ehrgeizige Klimaschutzvorgaben besonderen Nachdruck verleihen und auch mit Blick auf die langfristigen Klimaziele für 2050 Planungssicherheit schaffen.
Zur Vorlage allgemein
Zu den Zielvorgaben
Zur Biomasse-Politik
Drucksache 335/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
... "(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 8 FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 4 - Überschrift - FZV
8. Zu Artikel 1a - neu - Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt
Artikel 1a Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
9. Zu Artikel 2 Eingangsformel BKatV
10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - Nummer 180 BKatV
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV
12. Zu Artikel 3 § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO
'Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
13. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 592/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 17a Kosten der Vollstreckung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Für ein Wirtschaftsjahr betragen
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 406/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... (3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3 Basisprämienregelung
Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
§ 11 Mindestbetriebsgröße
§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
Abschnitt 2 Nationale Reserve
§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Mitteilungen
§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
§ 17 Anbaudiversifizierung
Abschnitt 2 Dauergrünland
Unterabschnitt 1 Referenzanteil
§ 18 Referenzanteil
Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
Drucksache 635/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)
... Im tarifpluralen Betrieb ist die Anwendung kollidierender Tarifverträge mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Die Auflösung von Tarifkollisionen durch das Tarifeinheitsgesetz verringert in nicht näher quantifizierbarer Höhe die Transaktionskosten des Arbeitgebers. Dem stehen möglicherweise geringe - nicht näher quantifizierbare Kosten für die Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen, die Durchführung der Anhörung und die Umsetzung eines Nachzeichnungsanspruchs sowie die Feststellung des anwendbaren Tarifvertrags gegenüber.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tarifvertragsgesetzes
§ 4a Tarifkollision
§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3128: Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 319/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Der Antragsteller hat die Nachweismessungen nach den Nummern 9. 1.1 bis 9.1.7 durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Anerkannte Messstellen sind Messstellen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe V Nr. 1 der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) verfügen und zusätzlich Kompetenz auf dem Gebiet der Messungen nach DIN EN ISO 3095: 2014-07, zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, besitzen und nachweisen können."
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8
Drucksache 335/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 8 FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 4 - Überschrift - FZV
8. Zu Artikel 1a - neu - Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt
Artikel 1a Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
9. Zu Artikel 2 Eingangsformel BKatV
10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - Nummer 180 BKatV
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV
12. Zu Artikel 3 § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO
'Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
13. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 149/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... 2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner.
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern.
Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern.
Artikel 7 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 13 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner.
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 12 Anwendung der Verordnung
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2841: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 604/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung zur Änderung des ATP -Übereinkommens)
... Absatz 4 enthält für die Änderungen die bei völkerrechtlichen Übereinkommen übliche Bekanntgabevorschrift.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Änderungsvorschläge zum ATP Übersetzung
1. Anlage 1 Absatz 4
2. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe b
3. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe c i
4. Anlage 1 Anhang 2
5. Anlage 1 Anhang 2
6. Anlage 1 Anhang 3 A
7. Anlage 1 Anhang 3 A
8. Anlage 1 Anhänge 3 B und 4
9. Anlage 1 Anhang 4
Denkschrift
1. Allgemeines
2. Besonderes
Drucksache 84/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)
... (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.
Drucksache 22/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 - 2030 - COM(2014) 15 final
... 2. Er begrüßt die Initiative der Kommission, einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 bis 2030 festzulegen. Mit der frühzeitigen Bekanntgabe künftiger politischer Zielvorgaben in der Klima- und Energiepolitik im kommenden Jahrzehnt gibt die EU den Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie den davon besonders berührten Industrien frühzeitig eine klare Orientierung und Planungssicherheit. Mit Blick auf die Weltklimakonferenzen 2014 in Lima (Peru) und insbesondere 2015 in Paris (Frankreich), bei denen ein neues internationales Klimaabkommen geschlossen werden soll, kann die EU ihren eigenen Vorstellungen für ehrgeizige Klimaschutzvorgaben besonderen Nachdruck verleihen und auch mit Blick auf die langfristigen Klimaziele für 2050 Planungssicherheit schaffen.
Zur Vorlage allgemein
Zu den Zielvorgaben
Zur Biomasse-Politik
Drucksache 216/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - ANSG )
... (1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkassen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie die auf die abgerechneten sowie die auf die sonstigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
2.2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung
3. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 Apothekengesetz
Artikel 2 Arzneimittelgesetz
Artikel 3 Arzneimittelpreisverordnung
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18
Zu § 18
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20a
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2522: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 392/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... "§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
§ 3 Mautsätze und Mautberechnung
§ 3a Knotenpunkte
§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
§ 14 Alt-Sachverhalte
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3).
Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
Artikel 2 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 437/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... "01. Der Spieleinsatz darf nur in Euro und Cent erfolgen. Ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes." '
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV , Artikel 3 SpielV , Artikel 5 SpielV und Artikel 7 Absatz 3 und 5 SpielV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV
6. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 9
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 9
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 9
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV
13. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 10
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - § 13 Nummer 3 SpielV
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - § 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV
16. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 10
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV
18. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 und Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 10
23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV
24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV
25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV *
26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV
27. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 6 Absatz 6 - neu - SpielV
28. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV
29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV
30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV , Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV , Nummer 2 § 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV
31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 5 Nummer 1
Drucksache 105/13 (Beschluss)
... § 7 Absatz 3 Satz 1 VerkLG-E soll nicht mehr die Zuständigkeit als Anforderungsbehörde, sondern die Zuständigkeit für die Zustellung des Verpflichtungsbescheides regeln. Dabei wird weitgehend der bisherige Wortlaut der Vorschrift übernommen, was aber zu einem missverständlichen Regelungsinhalt führt. Die Regelung liest sich so, dass die Zustellung an ein Schiff, Wasseroder Luftfahrzeug erfolgt, wenn sich dieses im Ausland befindet. Unter Zustellung wird die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 105/1/13
... § 7 Absatz 3 Satz 1 VerkLG-E soll nicht mehr die Zuständigkeit als Anforderungsbehörde, sondern die Zuständigkeit für die Zustellung des Verpflichtungsbescheides regeln. Dabei wird weitgehend der bisherige Wortlaut der Vorschrift übernommen, was aber zu einem missverständlichen Regelungsinhalt führt. Die Regelung liest sich so, dass die Zustellung an ein Schiff, Wasser- oder Luftfahrzeug erfolgt, wenn sich dieses im Ausland befindet. Unter Zustellung wird die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 7 Absatz 3 Satz 1 VerkLG
Drucksache 639/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
... "(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokol l i erung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird."
Drucksache 102/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen - und Soldatengleichstellungsgesetzes
... (2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
§ 16 Grundsätze
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
§ 16f Wahlanfechtung
§ 16g Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2465: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiGÄ) (BMVg)
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 73/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
... (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 33/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2013
... "Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."‘
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Jahressteuergesetz 2013
Anlage Jahressteuergesetz 2013
I. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3 EStG , Nummer 13a - neu - § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG , Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu -, 5 - neu - EStG , Buchstabe j1 - neu - § 52 Absatz 45 EStG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 8b Absatz 1 Satz 2 KStG , Buchstabe c - neu - § 8b Absatz 10 KStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - bis 16 - neu - KStG
II. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 3 - neu - bis 6 - neu - UmwStG , Nummer 3 - neu - § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
III. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 31a Nummer 1 Buchstabe a § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG , Buchstabe b § 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG , Nummer 2 Buchstabe a § 13bAbsatz 2Satz2 Nummer 4a - neu - ErbStG , Buchstabe b § 13b Absatz 2Satz 3 ErbStG , Buchstabe c § 13b Absatz 2Satz 7 ErbStG , Nummer 3 § 37Absatz 8-neu- ErbStG
Artikel 31a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
IV. Zu Artikel 26 Nummer 1 - neu - § 1 Absatz 3a - neu -, Absatz 6 Satz 1 GrEStG , Nummer 2 - neu - § 4 Nummer 4 bis 8 GrEStG , Nummer 3 - neu - § 6a Satz 1 GrEStG , Nummer 4 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GrEStG , Nummer 5 - neu - § 13 Nummer 7 - neu - GrEStG , Nummer 6 - neu - § 16 Absatz 5 GrEStG , Nummer 7 - neu - § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GrEStG , Nummer 8 Buchstabe a - neu - § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a - neu - GrEStG , Buchstabe b - neu - § 19 Absatz 2 Nummer 5 GrEStG , Nummer 9 - neu - § 20 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GrEStG , Nummer 10 - neu - § 23 Absatz 11 - neu - GrEStG
Artikel 26
V. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG
VI. Zu Artikel 2 Nummer 13b - neu - § 33 Absatz 2 Satz 4 - neu - EStG
VII. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht EStG , Nummer 33 Buchstabe b - neu - § 50dAbsatz 9Satz3 EStG , Buchstabe c - neu - § 50d Absatz 10 EStG , Nummer 33a - neu - § 50i - neu - EStG , Nummer 35 Buchstabe o § 52 Absatz 59a Satz 9 - neu -, 10 - neu - EStG , Buchstabe p § 52 Absatz 59d - neu - EStG , Buchstabe q § 52 Absatz 59e und 59f EStG , Artikel 33 Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
VIII. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Nummer 18 UStG
IX. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe b § 13b Absatz 5 UStG
X. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 10 Nummer 9 § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG , Nummer 15 § 26a Absatz 1 Nummer 2 UStG , Nummer 17 § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 11 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1AO , Artikel 12 Nummer 2 Artikel 97 § 19a EGAO , Artikel 27 § 257 Absatz 4 HGB , Artikel 28 Artikel 47 EGHGB , Artikel 32 Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen , Artikel 33 Absatz 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
XI. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes , Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung , Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung , Artikel 12a - neu - Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes , Artikel 12b - neu - Änderung des Altersvors orgeverträge-Z ertifizierungsgesetzes , Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes , Artikel 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Drucksache 495/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig." ‘
Drucksache 535/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG )
... (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Kapitel 4 Kosten
§ 21 Umlage
§ 22 Umlagepflichtige und Umlagebetrag
§ 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
§ 24 Ermittlung des Umlagebetrages
§ 25 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
§ 26 Umlagevorauszahlungen
§ 27 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 28 Säumniszuschlag
Kapitel 6 Kosten
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 4 Übergangsvorschriften
Drucksache 325/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
... (5) Bis zur Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung müssen organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 8 Grundpflichten
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
§ 15 Erlaubnispflicht
§ 16 Anzeigepflicht
Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische
§ 17 Unterrichtung der Behörde
§ 18 Behördliche Ausnahmen
§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten
§ 22 Übergangsvorschrift
Anhang I Symbol für Biogefährdung
Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Containmentanforderungen, bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
§ 25 Sprengstoffgesetz - Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
Nummer 1
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen
Nummer 2
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Begriffsbestimmungen
2.3 Gefährdungsbeurteilung
2.4 Gefahrgruppenzuordnung und Bereichseinteilung
2.5 Festlegung der Schutzmaßnahmen
2.5.1 Betriebliche Organisation
2.5.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2.5.3 Bauliche Schutzmaßnahmen
2.5.4 Organisatorische Maßnahmen
2.5.5 Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auslösen
2.5.6 Tätigkeiten unter Sicherheit
2.6 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen
2.6.1 Sammlung, Vernichtung und Entsorgung explosivstoffhaltiger Abfälle
2.6.3 Instandsetzungsarbeiten
2.6.4 Laboratorien
2.6.5 Prüfstände
2.6.6 Schießstände
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Begriffsbestimmungen
3.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen
3.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.5 Schutz- und Sicherheitsabstände
3.6 Bauliche Anforderungen
3.7 Zündquellen
3.8 Innerbetrieblicher Transport
3.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide
3.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Aspekte der Gleichstellung
3. Kosten und Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu § 3
Zu Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentationsund Aufzeichnungspflichten
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
4. Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
Zu § 20
Zu § 22
Zu Anhang I Symbol für Biogefährdung
Nummer 3
Nummer 15
Nummer 17
Nummer 18
Zu Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2282: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung anderer Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Wirtschaft
II.2 Verwaltung
II.3 Sonstige Kosten
Drucksache 11/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... In der Eckpunktevereinbarung zwischen dem BVBS und der Deutschen Bahn AG zur Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems vom 5. Juli 2011 wurde als gemeinsames Ziel festgelegt, dass bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2020 keine Güterwagen, die die Lärmgrenzwerte der TSI Noise überschreiten, mehr auf dem Schienennetz der DB Netz AG fahren. In diesem Zusammenhang wird auch die Bekanntgabe ordnungsrechtlicher Maßnahmen angekündigt.
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV
'Artikel 1
'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14h Lärmmonitoring
6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14i Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Drucksache 71/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... (1) Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl L 209 vom 02.08.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1). Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland. Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sind ungeachtet des Absatzes 2 nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 94/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.
A. Problem und Ziel
I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten Artikel 1
II. Abschirmung von Risiken Artikel 2
III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement Artikel 3 und 4
B. Lösung
I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:
1. Sanierungsplanung
2. Abwicklungsplanung
II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken
1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds
2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit
III. Zu Artikel 3 und 4: Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement
C. Alternativen
Zu allen Artikeln:
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
F. Weitere Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Unterabschnitt 4a Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 47c Abwicklungseinheit
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
§ 47j Rechtsschutz
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
§ 64q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 54a Strafvorschriften
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 142 Strafvorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zu Artikel 1 Planung der Sanierung und Abwicklung
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Zu Artikel 2 Abschirmung von Risiken
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Zu Artikel 3 und 4 Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung und Evaluation
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1:
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu § 47
Zu § 47a
Im Einzelnen
Zu § 47b
Zu § 47c
Zu § 47d
Zu § 47e
Zu § 47f
Zu § 47g
Zu § 47h
Zu § 47i
Zu § 47j
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
II. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
III. Zu Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :
Zu Artikel 3 Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 3
Zu Artikel 3 Nummer 4
IV. Zu Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes :
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2a
Zu Artikel 4 Nummer 2b
Zu Artikel 4 Nummer 3
V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten :
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2440: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 71/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... (1) Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl L 209 vom 02.08.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1). Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland. Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sind ungeachtet des Absatzes 2 nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 108/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
... Um dem Fahrgast die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche zu erhalten und Nachteile aus der Anrufung der Schlichtungsstelle zu vermeiden, ist eine Hemmung der Verjährung während des Schlichtungsverfahrens erforderlich. Dies gilt umso mehr, als das EU-FahrgRBusG keine Vorgaben zur Verfahrensdauer enthält. Daher wird eine von den zuständigen Bundesministerien anerkannte Schlichtungsstelle einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle gleichgestellt mit der Folge, dass gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB die Verjährung der Ansprüche des Fahrgastes mit der Veranlassung der Bekanntgabe des Schlichtungsantrags gehemmt ist.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 EU-FahrgRBusG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 EU-FahrgRBusG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 3 - neu - EU-FahrgRBusG
Drucksache 413/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen - COM(2013) 267 final
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde (vgl. Artikel 9) erforderlich, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene zeitliche Vorgabe anzupassen. Alle Formen der Bekanntgabe sind zu nutzen und zulässig.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 382/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... (8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 120a Änderung der Bewilligung
Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 13
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 10 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 13 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
§ 81a Verfahrenskostenhilfe
Artikel 17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 18 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Artikel 20 Inkrafttreten
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... Sofern gruppenangehörige Schuldner oder deren Gläubiger - etwa in Unkenntnis der Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a InsO-E - Anträge auf Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren bei anderen Gerichten als bei dem nach § 3a Absatz 1 InsO-E zuständigen Gericht stellen, eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit einer Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands. Die Verweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches zu prüfen hat, ob eine Verweisung auch bei Berücksichtigung des erreichten Verfahrensstands im Interesse der Gläubiger des Schuldners liegt. Dies kann dann zu verneinen sein, wenn das Verfahren bereits eröffnet wurde und der eingesetzte Verwalter bereits eine Vielzahl von Dispositionen getroffen hat. Erfolgt hingegen unverzüglich nach der Bekanntgabe eines Gläubigerantrags ein Eigenantrag des Schuldners beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands, verweist das Gericht das Verfahren auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, oder des Insolvenzverwalters. In diesem Fall ist durch das Erfordernis der unverzüglichen Eigenantragstellung gewährleistet, dass das Verfahren noch nicht in einer Weise gefördert wurde, die im Verweisungsfall Nachteile für die weitere Verfahrensführung erwarten lässt. Die Verweisung ist für das Gericht, an welches das Verfahren verwiesen wird, bindend. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Bindung von Verweisungsentscheidungen, der in § 17a Absatz 2 Satz 3 und § 102 Satz 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 3a Gruppen-Gerichtsstand
§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
§ 3e Unternehmensgruppe
§ 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
Siebter Teil
Erster Abschnitt
§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte
§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
Zweiter Abschnitt
§ 269d Koordinationsgericht
§ 269e Koordinationsverwalter
§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters
§ 269g Vergütung des Koordinationsverwalters
§ 269h Koordinationsplan
§ 269i Abweichungen vom Koordinationsplan
§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen
2. Bestellung eines Insolvenzverwalters
3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen
a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
b Zusammenarbeit der Gerichte
c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane
4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument
5. Anwendungsbereich
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3a
Zu § 3b
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 269a
Zu § 269b
Zu § 269c
Zu § 269d
Zu § 269e
Zu § 269f
Zu § 269g
Zu § 269h
Zu § 269i
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Bewertung durch den NKR
Drucksache 437/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... "01. Der Spieleinsatz darf nur in Euro und Cent erfolgen. Ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV
14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV
15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV
Drucksache 100/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... ) redaktionell an den neuen Begriff der Prüfstelle anzupassen und das bisherige Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen durch die zuständige Behörde zu streichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 21 Prüfstellen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Wirtschaft:
Fallgruppe 1: Akkreditierungs- und Zulassungsstelle
Personal - und Sachaufwand
Fallgruppe 2: Prüfstellen
4 Personalaufwand
4 Sachaufwand
Fallgruppe 3: Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber
4 Informationspflichten
Zusammenfassung: Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
2. Verwaltung:
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu 2. Änderung von § 2
Zu 3. Änderung von § 4 Absatz 6
Zu 4. Änderung von § 5 Absatz 2
Zu 5. Änderung von § 9 Absatz 2
Zu 6. Änderung von § 10 Satz 2
Zu 7. Änderung von § 11 Absatz 4
Zu 8. Änderung von § 13 Absatz 2
Zu 9. Änderung von § 19
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu 10. Änderung von § 21
Zu 11. Änderung von § 22
Zu 12. Änderung von § 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu 13. Änderung von § 25
Zu 14. Änderung von § 28
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu 15. Änderung von § 33
Zu 16. Aufhebung der Anhänge 3 und 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2444: Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten
a Wirtschaft
b Vollzugsaufwand
c Bürgerinnen und Bürger
Drucksache 413/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen - COM(2013) 267 final
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde (vgl. Artikel 9) erforderlich, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene zeitliche Vorgabe anzupassen. Alle Formen der Bekanntgabe sind zu nutzen und zulässig.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
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