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0663/04
0912/04
0726/04
0238/04
0722/04
0722/1/04
0981/04
0725/04
0283/04
0722/04B
0155/03B
Drucksache 816/12

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 187

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren

2. Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 187

Zu § 187

Zu § 187

Zu § 187

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2325: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

3 Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 664/12

... "(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 22a
Erhebung von Telekommunikationsdaten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 41a
Entschädigung für Leistungen

Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

§ 2b
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E

2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E

3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz

4. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft


 
 
 


Drucksache 326/1/12

... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der



Drucksache 326/12 (Beschluss)

... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, S. 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der StPO entwickelten Grundsätze im Rahmen der nach § 758a Absatz 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidung entsprechend anzuwenden. Daher kann von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abgesehen werden, wenn anderenfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist das Gericht nicht gehindert, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, a.a. O.).



Drucksache 816/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 491/12

... "(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 491/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 312/1/12

... genannten Straftaten handelt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre."'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB *

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB *

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 3 BGB

26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB

27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB

§ 630i
Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen

29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB

§ 630i
Rücktritt vom Behandlungsvertrag

30. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V

31. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V

34. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V

§ 65c
Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern

35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V

36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V

37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V

38. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V

39. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V

40. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V

41. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a -neu-

'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 12 anzufügen:

44. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V

45. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention

46. Zur Einrichtung eines Härtefallfonds

47. Zum Patientenentschädigungsfonds*


 
 
 


Drucksache 555/12 (Beschluss)

... "... Eine Verurteilung setzt voraus, dass den Beschuldigten in jedem Fall der Abgabe von den in Rede stehenden Arzneimitteln nachgewiesen werden muss, dass zum Zeitpunkt der Abgabe keine Notwendigkeit für diese Abgabe bestanden hat, also keine entsprechende Erkrankung der Tiere überhaupt oder in dem Umfang vorlag, die die Mengenabgabe des Arzneimittels gerechtfertigt hätte. ... Es wird auch nicht verkannt, dass dem Erfordernis der schriftlichen Dokumentation seitens der Beschuldigten [Tierärzte] nicht genügend Rechnung getragen worden ist und dadurch eine Kontrolle im Zusammenhang mit der Abgabe der Medikamente erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht wird und damit auch der Verbraucherschutz leidet, dessen Schutz die entsprechenden Normen auch dienen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu -*

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b*

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1

18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3

19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2

21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1

23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -

24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1

25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2

27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -

29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2

30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -

31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -

32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -

33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1

35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -

36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -

37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -

§ 58e
Zentrale Datenbank

38. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1

39. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a4 - neu -

Zu Nummer 23a4

40. Zum Gesetzentwurf allgemein

41. Zum Gesetzentwurf allgemein

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

44. Zum Gesetzentwurf insgesamt

45. Zum Gesetzentwurf insgesamt

46. Zum Gesetzentwurf insgesamt

47. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 174/12

... ). Für entsprechende Sachverhalte besteht derzeit keine besondere Verfahrenszuständigkeit. Ist eine Soldatin oder ein Soldat der Bundeswehr Beschuldigte oder Beschuldigter, gelten die allgemeinen Gerichtsstandsregelungen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 11a

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Ziel der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Weitere Kosten

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1311: Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr


 
 
 


Drucksache 253/12 (Beschluss)

... Dem Beschuldigten in einem Strafverfahren einen Entlastungsbeweis anzusinnen und für den Fall von dessen Misslingen (unter den weiteren Voraussetzungen des § 95a Absatz 1 EnWG-E) eine Strafbarkeit vorzusehen, erscheint nicht zulässig. Der Amtsermittlungsgrundsatz dürfte gebieten, dass das Fehlen legitimer Gründe und der Verstoß gegen die zulässige Marktpraxis positiv festgestellt werden müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/12 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG


 
 
 


Drucksache 326/2/12

... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, S. 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der



Drucksache 134/12

... (43) Damit potenzielle Verstöße entdeckt werden, sollte durch effektive Mechanismen dafür gesorgt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden. Zu diesen Mechanismen sollten auch angemessene Garantien für die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung meldenden Personen sowie für die solcher Verstöße beschuldigten Personen gehören. Es sollten adäquate Verfahren festgelegt werden, damit die Rechte der beschuldigten Person auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung sowie das Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen, gewahrt bleiben.



Drucksache 135/12

... So ist vorgesehen, dass eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist, d.h. wenn der Täter wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verfolgt werden kann. Eine erweiterte Einziehung soll nur dann zulässig sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der Auffassung gelangt, dass eine strafrechtlich verurteilte Person im Besitz von Vermögensgegenständen ist, bei denen die Wahrscheinlichkeit erheblich größer ist, dass sie aus anderen gleichartigen kriminellen Aktivitäten stammen und nicht aus anderen Tätigkeiten. Die verurteilte Person soll effektiv die Möglichkeit erhalten, diese konkreten Tatsachen zu widerlegen. Zudem soll von der erweiterten Einziehung nicht Gebrauch gemacht werden können, wenn es sich um mutmaßliche Erträge aus Straftaten handelt, von denen die betroffene Person in einem früheren Verfahren freigesprochen worden ist, oder wenn der Grundsatz "ne bis in idem" aus anderen Gründen Anwendung findet. Die Einziehung von Vermögensgegenständen bei Dritten ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, d.h. wenn der Dritte die Gegenstände unter ihrem Marktwert erworben hat und hätte vermuten müssen, dass diese Gegenstände aus Straftaten stammen, und wenn eine Abwägung vorgenommen worden ist, der zufolge es unwahrscheinlich ist, dass die direkte Einziehung von Vermögensgegenständen bei der Person, die diese Gegenstände übertragen hat, Aussicht auf Erfolg hat. Um einen gleichmäßigen Schutz und die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, sind in dem Vorschlag außerdem besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen. Hierzu zählt das Recht, über das Verfahren informiert zu werden, das Recht auf einen Rechtsbeistand, die Pflicht, eine vermögenswirksame Entscheidung so rasch wie möglich mitzuteilen, und die effektive Möglichkeit, eine solche Entscheidung anzufechten. Diese besonderen Rechtsbehelfe stehen nicht nur der verdächtigten oder beschuldigten Person zu, sondern auch anderen Personen im Rahmen der Dritteinziehung.

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Drucksache 135/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU

1.3. Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Bereichen

2. Ergebnisse der Anhörungen der Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

2.3. Rechtsgrundlage

2.4. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

2.5. Wahl des Instruments

2.6. Erläuterung der Artikel

- Gegenstand Artikel 1

- Begriffsbestimmungen Artikel 2

- Einziehung Artikel 3

- Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten Artikel 4

- Einziehung ohne vorherige Verurteilung Artikel 5

- Dritteinziehung Artikel 6

- Sicherstellung Artikel 7

- Garantien Artikel 8

- Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung Artikel 9

- Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände Artikel 10

- Wirksamkeit und Berichtspflichten Artikel 11

Vorschlag

Titel I
Gegenstand Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Sicherstellung Einziehung

Artikel 3
Einziehung auf der Grundlage einer Verurteilung

Artikel 4
Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten

Artikel 5
Einziehung ohne vorherige Verurteilung

Artikel 6
Dritteinziehung

Artikel 7
Sicherstellung

Artikel 8
Garantien

Artikel 9
Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung

Artikel 10
Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Statistik

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI und des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 16
Adressaten


 
 
 


Drucksache 555/1/12

... "... Eine Verurteilung setzt voraus, dass den Beschuldigten in jedem Fall der Abgabe von den in Rede stehenden Arzneimitteln nachgewiesen werden muss, dass zum Zeitpunkt der Abgabe keine Notwendigkeit für diese Abgabe bestanden hat, also keine entsprechende Erkrankung der Tiere überhaupt oder in dem Umfang vorlag, die die Mengenabgabe des Arzneimittels gerechtfertigt hätte. ... Es wird auch nicht verkannt, dass dem Erfordernis der schriftlichen Dokumentation seitens der Beschuldigten [Tierärzte] nicht genügend Rechnung getragen worden ist und dadurch eine Kontrolle im Zusammenhang mit der Abgabe der Medikamente erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht wird und damit auch der Verbraucherschutz leidet, dessen Schutz die entsprechenden Normen auch dienen."

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Drucksache 555/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3, Satz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a *

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu - *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b *

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -

18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2

19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -

20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1

21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2

24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3

25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1

26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -

27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2

31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -

33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2

34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -

35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -

36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -

37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

38. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1

39. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -

40. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -

41. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -

§ 58e
Zentrale Datenbank

42. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1

43. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a3 - neu -

44. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - *

45. Zu Artikel 2 Absatz 1 Inkrafttreten

46. Zum Gesetzentwurf allgemein

47. Zum Gesetzentwurf allgemein

48. Zum Gesetzentwurf insgesamt

49. Zum Gesetzentwurf insgesamt

50. Zum Gesetzentwurf insgesamt

51. Zum Gesetzentwurf insgesamt

52. Zum Gesetzentwurf insgesamt

53. Zum Gesetzentwurf insgesamt

54. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 354/11

... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Falle einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges kann die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, d.h. eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzuges können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496
Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung

1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs

2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs

2.1. § 496 Absatz 1 StPO

2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei

2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO

2.2. § 496 Absatz 2 StPO

2.3. § 496 Absatz 3 StPO

II. Artikel 2 - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 334/1/11

... Die derzeitige Praxis kann ferner dazu führen, dass sich ein Beschuldigter in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener



Drucksache 355/11

... 1. Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates sollen für die gesamte Europäische Union gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten, beispielsweise einem Verwandten, Arbeitgeber oder einem Konsulat, bei der Festnahme festgelegt werden. Der Vorschlag gehört zu den Maßnahmen, die der Rat am 30. November 2009 im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren beschlossen hat, der dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember gebilligten Stockholmer Programm als Anhang beigefügt wurde. In dem Fahrplan wurde die Kommission aufgefordert, schrittweise Vorschläge zu unterbreiten. Der vorliegende Vorschlag ist daher als Teil eines in den kommenden Jahren vorzulegenden umfassenden Pakets legislativer Maßnahmen zu sehen, die in der Europäischen Union ein Mindestmaß an Verfahrensrechten in Strafverfahren gewährleisten sollen. Für die Prozesskostenhilfe, die im Fahrplan mit dem Recht auf Rechtsbeistand verbunden wurde, muss wegen der Besonderheiten und Komplexität der Frage ein getrennter Vorschlag vorgelegt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/11




Vorschlag

Begründung

1. Einführung

2. Hintergrund

3. Das Recht auf Rechtsbeistand nach Massgabe der Charta der EMRK

4. Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

5. Erläuterungen der Artikel

Artikel 1
- Gegenstand

Artikel 2
- Anwendungsbereich

Artikel 3
- Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren

Artikel 4
- Inhalt des Rechts auf Rechtsbeistand

Artikel 5
- Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

Artikel 6
- Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen

Artikel 7
- Vertraulichkeit

Artikel 8
- Abweichungen

Artikel 9
- Verzicht

Artikel 10
- Rechte von anderen Personen als des Verdächtigten oder Beschuldigten

Artikel 11
- Recht auf Rechtsbeistand in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Artikel 12
- Prozesskostenhilfe

Artikel 13
- Abhilfen bei Verletzung des Rechts auf Rechtsbeistand

Artikel 14
- Regressionsverbot

Artikel 15
- Umsetzung

Artikel 16
- Inkrafttreten

6. Subsidiaritätsprinzip

7. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren

Artikel 4
Inhalt des Rechts auf Rechtsbeistand

Artikel 5
Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

Artikel 6
Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen

Artikel 7
Vertraulichkeit

Artikel 8
Abweichungen

Artikel 9
Verzicht

Artikel 10
Rechte anderer Personen als des Verdächtigten oder Beschuldigten

Artikel 11
Recht auf Rechtsbeistand bei Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Artikel 12
Prozesskostenhilfe

Artikel 13
Abhilfen

Artikel 14
Regressionsverbot

Artikel 15
Umsetzung

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 17
Adressaten


 
 
 


Drucksache 366/11

... In seiner Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren2 stellt der Rat fest: „Die Dauer der Untersuchungshaft vor und während der Gerichtsverhandlung variiert erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Übermäßig lange Zeiten der Untersuchungshaft sind nachteilig für die betreffende Person, können die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und entsprechen nicht den Werten, für die die Europäische Union steht.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/11




Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs

1. Gegenstand

2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen

3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen

3.1. Der Europäische Haftbefehl8

3.2. Überstellung von Häftlingen

3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen

3.4. Europäische Überwachungsanordnung

3.5. Umsetzung

Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung

4. die Untersuchungshaft

4.1. Länge der Untersuchungshaft

4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer

Fragen zur Untersuchungshaft

5. Kinder

Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern

6. Haftbedingungen

6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug

6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten

Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen

6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze

Fragen zu den Haftbedingungen

7. öffentliche Anhörung

2 Anhänge

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 587/1/11

... "(4) § 198 findet nur Anwendung auf den Beschuldigten und denjenigen Verletzten oder seinen Erben, der gegen den Beschuldigten nach § 403 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/1/11




1. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1 und 2 GVG

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1 und 4 - neu - GVG

4. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG

5. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG


 
 
 


Drucksache 354/11 (Beschluss)

... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Fall einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs können die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, das heißt eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzugs können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Absatz 2 StPO-E wird den Informationsfluss zwischen dem Bewährungshelfer und den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs beschleunigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Absatz 1

Datenübermittlung an die Polizei

Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 334/11 (Beschluss)

... Die derzeitige Praxis kann ferner dazu führen, dass sich ein Beschuldigter in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener



Drucksache 532/11

... "(2) § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genügt im Fall einer in § 100a Absatz 2 bezeichneten Straftat oder einer Straftat mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Maßnahme ist insbesondere örtlich und zeitlich so zu begrenzen, dass möglichst wenig unbeteiligte Personen erfasst werden. Die Verhältnismäßigkeit ist besonders zu begründen. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung der in Satz 2 genannten Straftaten verwendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor eine Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat, über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeigeführt hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist abweichend von Satz 6 das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. § 477 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/11




A. Problem und Ziel

B. Wesentlicher Inhalt

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkung von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 24/11

... ) präventiv den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten eines Beschuldigten verstärken (sogenannte Sicherungshaft). Jedoch führen seine engen Voraussetzungen oftmals dazu, dass Sicherungshaft nicht angeordnet werden kann, obwohl im konkreten Einzelfall ein unabweisliches Bedürfnis dafür besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/11




A. Problem und Zielsetzung

B. Alternativen

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

D. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 615/10 (Beschluss)

... Die Sicherstellung effektiver Strafverfolgung ist ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz. Eine effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern erfordert eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Verzögerungen bei der Blutentnahme vermindern wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Zeitliche Verzögerungen bei der Blutentnahme können auch durch Rückrechnung nicht kompensiert werden, denn bei jeder Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Beschuldigten von zwar theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgegangen werden. Mit der Einholung einer richterlichen Anordnung ist stets eine gewisse zeitliche Verzögerung verbunden, selbst wenn der Richter - was bei Blutprobenentnahmen regelmäßig der Fall ist - ohne Vorlage der Ermittlungsakten allein aufgrund der ihm telefonisch mitgeteilten Informationen des Polizeibeamten vor Ort und des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft entscheidet. Die derzeitige Rechtslage kann mithin dazu führen, dass eine Blutalkoholkonzentration angenommen werden muss, die den Straftäter einer Sanktionierung entzieht, oder eine Straftat folgenlos bleibt, weil die Blutalkohol- oder Wirkstoffkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 615/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

3 Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Zitiergebot

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 540/10 (Beschluss)

... Angesichts der bereits bestehenden Möglichkeiten der Kompensation bzw. von Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) besteht für den Bereich der strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine Notwendigkeit für eine Entschädigungsregelung. Es bestehen hier schon ausreichende Formen einer Wiedergutmachung im Sinne des § 198 Absatz 2 Satz 2 GVG-E. So wird eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt und insbesondere durch das Strafvollstreckungsmodell ausreichend kompensiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

11. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

12. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

14. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

15. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

16. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 155 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 540/1/10

... Angesichts der bereits bestehenden Möglichkeiten der Kompensation bzw. von Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) besteht für den Bereich der strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine Notwendigkeit für eine Entschädigungsregelung. Es bestehen hier schon ausreichende Formen einer Wiedergutmachung im Sinne des § 198 Absatz 2 Satz 2 GVG-E. So wird eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt und insbesondere durch das Strafvollstreckungsmodell ausreichend kompensiert.

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Drucksache 540/1/10




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

11. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

12. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

14. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

15. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

16. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 15 5 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

18. Zu Artikel 22

Artikel 22
Übergangsvorschrift

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 280/10

... 10. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch zum Zweck der Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz erlassen werden. Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/10




Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen

Vorschlag

Kapitel I
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Artikel 1
Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 4
Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann

Artikel 5
Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung

Kapitel II
Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

Artikel 6
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 7
Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung

Kapitel III
Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

Artikel 10
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel

Artikel 13
Rechtsbehelfe

Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 15
Informationspflicht

Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 18
Vertraulichkeit

Kapitel IV
Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen

Artikel 19
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 20
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz

Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz

Artikel 23
Informationen über Bankkonten

Artikel 24
Informationen über Bankgeschäfte

Artikel 25
Überwachung von Bankgeschäften

Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen

Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 28
Mitteilungen

Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Artikel 30
Übergangsregelungen

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Bericht über die Anwendung

Artikel 33
Inkrafttreten

Anhang
A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme

B Identität der betroffenen Personen

C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat

D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung

E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde

F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung

G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung

H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung

I Schlussbestimmungen und Unterschrift

Anhang
B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung

B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1

C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird

D Unterschrift und Datum


 
 
 


Drucksache 482/10

... Die Ergänzung des Satzes 2 stellt eine redaktionelle Änderung dar, die der Vollständigkeit der Einbindung der Bundesanstalt im Falle von Strafverfahren dient. Da die Bundesanstalt bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet wird, sollte auch im Falle einer möglichen Einstellung des Verfahrens eine vorherige Anhörung der Bundesanstalt erfolgen. Ein Abgleich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen der Bundesanstalt ist geboten, da die Strafvorschrift des § 54 akzessorisch auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 verweist. Dem objektiven Straftatbestand sind dieselben Tatsachen zugrunde zu legen wie den Anordnungen der Bundesanstalt nach § 37 dieses Gesetzes. Darüber hinaus können Tatsachen aus dem bei der Bundesanstalt geführten Verwaltungsverfahren zum Wissen des Beschuldigten sprechen und daher auf der subjektiven Seite des Straftatbestands zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für Strafverfahren nach § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die über die Verweisung in § 34 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in die Regelung einbezogen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute

§ 1a
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute

§ 4
Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts

§ 5
Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts

§ 8a
Erlaubnis für E-Geld-Institute

§ 9a
Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

§ 12a
Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

§ 13a
Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

§ 17a
Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen

Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a
Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

§ 23b
Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

§ 23c
Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

§ 28a
Beschwerden über E-Geld-Emittenten

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 30a
E-Geld-Instituts-Register

§ 30b
Werbung

§ 36
Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 12
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen

§ 25b
Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 60a
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80g
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 340m
Strafvorschriften

Artikel 9
Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 11
Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

Abschnitt 1
Angemessenheit

Abschnitt 2
Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten

Abschnitt 3
Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten

§ 6a
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen

§ 6b
Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

§ 6c
Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten

Artikel 12
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Artikel 13
Änderung der Liquiditätsverordnung

Artikel 14
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 21
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

Anlage 6
(zu § 21 PrüfbV) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG

2. Weitere Änderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

IV. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 36

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu § 24a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu § 21

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie


 
 
 


Drucksache 853/10

... 5. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 92
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 92a
Inhalt des Ersuchens

§ 92b
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 14a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 27a
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 32a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 33a
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 34a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 35a
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 6
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

§ 11a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 11b
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 7
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 6a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Neuerungen des RbDatA

III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA

IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO

1. IRG

2. BKAG

3. BPolG

4. ZFdG

5. ZollVG

6. AO

7. StPO

8. SchwarzArbG

V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen

VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

4 Bürokratiekosten

VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu § 92a

Zu § 92b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union


 
 
 


Drucksache 459/1/10

... 5. Das Risiko einer Einschüchterung und einer Misshandlung ist in dem Zeitraum unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung am größten. Eine Belehrung muss auf den elementaren Grundsatz hinweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ohne dass aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass das Recht zu Schweigen ein Kernstück eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 (Allan/Großbritannien) -, StV 2003, 257; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 (Jalloh/Deutschland) -, NJW 2006, S. 3117).



Drucksache 329/10

... § 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)

§ 1
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

§ 2
Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind

§ 3
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 4
Personenbezogene Daten sonstiger Personen

§ 5
Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind

§ 6
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung

§ 7
Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen

§ 8
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

§ 9
Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 10
Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle

§ 11
Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle

Artikel 2
Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummern 6 bis 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Satz 2:

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 8

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Satz 2:

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen


 
 
 


Drucksache 732/10

... 2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 732/10




Bericht

1. Einleitung

2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen

2.1. Bürger als Privatpersonen

2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren

2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz

2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen

2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern

2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth

2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger

2.2. Bürger als Verbraucher

2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung

2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten

2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige

2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse

2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen

2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern

2.4. Bürger als politische Akteure

2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger

2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 856/10

... Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich des BZRG ergangen sind, werden – unabhängig davon, ob der Strafnachrichtenaustausch und die Eintragung durch eine völkerrechtliche Vereinbarung geregelt sind – nach § 54 Absatz 1 BZRG in das Zentralregister eingetragen. Weil die Verurteilungen nach § 56 Absatz 1 BZRG behandelt werden wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, werden die Verurteilungen anfragenden Staatsanwaltschaften mitgeteilt, so dass diese durch eine Zentralregisteranfrage jederzeit Kenntnis über die eingetragene ausländische Verurteilung der bei ihnen geführten Beschuldigten erlangen können. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Mitteilung von Amts wegen nach dem neuen § 56a BZRG vorliegen, darf die Registerbehörde eine im Zentralregister eingetragene ausländische Verurteilung der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft auch ohne Anfrage übermitteln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 856/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 15
Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

§ 43a
Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

§ 53a
Grenzen der internationalen Zusammenarbeit

§ 56a
Mitteilung über ausländische Verurteilungen

§ 56b
Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 57a
Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

§ 150c
Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 150d
Protokollierungen

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch

1. Zur Entstehungsgeschichte

2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung

a Allgemeines

b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

II. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

2 I.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen

b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer n

2 II.

Zu Artikel 2

2 III.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2 IV.

Zu Artikel 4

2 V.

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 543/10 (Beschluss)

... Die Denkschrift sieht bezüglich Artikel 15 keinen Anpassungsbedarf für das innerstaatliche Recht. Hinsichtlich des Rechts des festgenommenen Beschuldigten, Kontakt zu seinem Konsulat aufzunehmen, und zu der entsprechenden Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden wird auf § 114b Absatz 2 Satz 3


 
 
 


Drucksache 543/10

... ). Nach dieser Bestimmung sind die Staatsanwaltschaften von Gesetzes wegen verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Sobald eine Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 160 Absatz 1 StPO). Die Anwesenheit von Beschuldigten im Strafverfahren wird (ggf.) durch die Vorschriften über die Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. StPO sichergestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Übersetzung

Artikel 1
Begriffsbestimmung

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Innerstaatliche Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus

Artikel 4
Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus

Artikel 5
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Artikel 6
Anwerbung für terroristische Zwecke

Artikel 7
Ausbildung für terroristische Zwecke

Artikel 8
Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat

Artikel 9
Ergänzende Straftatbestände

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 12
Bedingungen und Garantien

Artikel 13
Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus

Artikel 14
Gerichtsbarkeit

Artikel 15
Ermittlungspflicht

Artikel 16
Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens

Artikel 17
Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 18
Auslieferung oder Strafverfolgung

Artikel 19
Auslieferung

Artikel 20
Ausschluss der Ausnahmeregelung für politische Straftaten

Artikel 21
Diskriminierungsklausel

Artikel 22
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Artikel 23
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 24
Beitritt zum Übereinkommen

Artikel 25
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 26
Wirkungen des Übereinkommens

Artikel 27
Änderungen des Übereinkommens

Artikel 28
Überarbeitung des Anhangs

Artikel 29
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 30
Konsultationsrunde der Vertragsparteien

Artikel 31
Kündigung

Artikel 32
Notifikation

Anhang

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zur Präambel

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu den Artikeln 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32


 
 
 


Drucksache 693/10

... Mit dieser Initiative soll sichergestellt werden, dass Verdächtigte und Beschuldigte in Strafverfahren EU-weit auf einheitliche und angemessene Weise einen Anwalt hinzuziehen können. Dieser Vorschlag ist Teil eines Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 693/10




Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011

Anhang I
: Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist

Anhang II
: Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*

Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

Anhang IV
: Liste der zurückzuziehenden Vorschläge


 
 
 


Drucksache 179/10 (Beschluss)

... 3. Das Recht auf Verdolmetschung ausdrücklich auch auf Personen auszudehnen, die hör- oder sprachgeschädigt sind, ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Recht und die Rechte der Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, im deutschen Strafprozess hinreichend gewährleistet sind.



Drucksache 459/10

... 12. 2004 legte die Kommission einen umfassenden Vorschlag7 für eine Regelung vor, die die wichtigsten Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren enthielt. Dieser Vorschlag wurde vom Rat nicht angenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/10




Vorschlag

Begründung

1. Einführung

2. Hintergrund

3. Das Recht auf Belehrung nach Massgabe der Charta und der EMRK

4. Der Vorschlag im Einzelnen

Artikel 1
– Ziel

Artikel 2
– Anwendungsbereich

Artikel 3
– Recht auf Rechtsbelehrung

Artikel 4
– Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei Festnahme

Artikel 5
– Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Artikel 6
– Recht auf Belehrung über den Tatvorwurf

Artikel 7
– Recht auf Akteneinsicht

Artikel 8
– Überprüfung und Rechtsmittel

Artikel 9
– Schulung

Artikel 10
– Regressionsverbot

Artikel 11
– Umsetzung

Artikel 12
– Bericht

Artikel 13
– Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

5. Subsidiaritätsprinzip

6. Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Vorschlag

Artikel 1
Ziel

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Recht auf Rechtsbelehrung

Artikel 4
Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei Festnahme

Artikel 5
Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Artikel 6
Recht auf Belehrung über den Tatvorwurf

Artikel 7
Recht auf Akteneinsicht

Artikel 8
Überprüfung und Rechtsmittel

Artikel 9
Schulung

Artikel 10
Regressionsverbot

Artikel 11
Umsetzung

Artikel 12
Bericht

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14

Anhang I

A. Information über den Verdacht

B. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

C. Hinzuziehung eines Dolmetschers

D. Wie lange kann Ihnen die Freiheit entzogen werden?

Anhang II

A. Recht auf Information über den Festnahmegrund

B. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

C. Hinzuziehung eines Dolmetschers

D. Recht auf Zustimmung zur Übergabe

E. Recht auf Anhörung

F. Recht auf Freilassung nach Fristablauf


 
 
 


Drucksache 179/1/10

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Recht und die Rechte der Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, im deutschen Strafprozess hinreichend gewährleistet sind.



Drucksache 134/10

... 11. ist besorgt über die mutmaßliche Größenordnung des kriminellen Netzwerks Ergenekon und den Sledgehammer-Plan; fordert die Regierung und die Justiz eindringlich auf sicherzustellen, dass alle Verfahren voll und ganz im Einklang mit einem ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahren stehen und die Rechte aller Beschuldigten geachtet werden; teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Türkei diesen Fall als eine Gelegenheit betrachten muss, das Vertrauen in das reibungslose Funktionieren ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit zu stärken; fordert die türkische Regierung eindringlich auf, nicht zuzulassen, dass Gerichtsverfahren als Vorwand benutzt werden, um ungebührenden Druck auf kritische Journalisten, Akademiker oder Oppositionspolitiker auszuüben;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/10




Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten

Fähigkeit zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen

Verpflichtung zu gutnachbarlichen Beziehungen

Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei


 
 
 


Drucksache 179/10

... 13. Am 30. November 2009 nahm der Rat "Justiz und Inneres” einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren8 an. Darin rief er dazu auf, zu einigen wichtigen Verfahrensrechten schrittweise fünf Maßnahmen zu ergreifen, und forderte die Kommission auf, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die erste im Fahrplan vorgesehene Maßnahme betrifft das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/10




Begründung

1. Einführung

2. Hintergrund

3. Das Recht auf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

4. Der Vorschlag im Einzelnen

Artikel 1
- Anwendungsbereich

Artikel 2
- Recht auf Dolmetschleistungen

Artikel 3
- Recht auf Übersetzung maßgeblicher Unterlagen

Artikel 4
– Kosten der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste

Artikel 5
– Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste

Artikel 6
- Regressionsverbot

Artikel 7
– Umsetzung

Artikel 8
- Berichterstattung

Artikel 9
- Inkrafttreten

5. Subsidiaritätsprinzip

6. Grundsatz Der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Recht auf Dolmetschleistungen

Artikel 3
Recht auf schriftliche Übersetzung maßgeblicher Unterlagen

Artikel 4
Übernahme der Dolmetsch- und Übersetzungskosten durch die Mitgliedstaaten

Artikel 5
Effizienz von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

Artikel 6
Regressionsverbot

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Bericht

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10


 
 
 


Drucksache 615/10

... Die Sicherstellung effektiver Strafverfolgung ist ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz. Eine effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern erfordert eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Verzögerungen bei der Blutentnahme vermindern wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Zeitliche Verzögerungen bei der Blutentnahme können auch durch Rückrechnung nicht kompensiert werden, denn bei jeder Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Beschuldigten von zwar theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgegangen werden. Mit der Einholung einer richterlichen Anordnung ist stets eine gewisse zeitliche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 615/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Zitiergebot

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 543/1/10

... Die Denkschrift sieht bezüglich Artikel 15 keinen Anpassungsbedarf für das innerstaatliche Recht. Hinsichtlich des Rechts des festgenommenen Beschuldigten, Kontakt zu seinem Konsulat aufzunehmen, und zu der entsprechenden Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden wird auf § 114b Absatz 2 Satz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/10




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 246/10

... Es muss untersucht werden, worin sich die Garantien für Opfer von Kriminalität und Terrorismus in den 27 Mitgliedstaaten unterscheiden, um die Unterschiede abzubauen und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln ein höheres Schutzniveau anzustreben. Das Unionsrecht muss in Bezug auf die Fairness der Verfahren einen hohen Standard für die Rechte der Beschuldigten gewährleisten. Auch mit den Bedingungen in den Gewahrsamseinrichtungen und Haftanstalten sollte sich die EU auseinandersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/10




Mitteilung

1. Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger der Union

2. Schutz der Grundrechte

3. Mitspracherechte für die europäischen Bürger

4. Stärkung des Vertrauens in den europäischen Rechtsraum

5. Gewährleistung der Sicherheit Europas

6. Solidarität und Verantwortung als Richtschnur unseres Handelns

7. Beitrag zu einem globalen Europa

8. Von politischen Prioritäten zu Maßnahmen und Ergebnissen

Anhang
Schutz der Grundrechte


 
 
 


Drucksache 459/10 (Beschluss)

... 4. Das Risiko einer Einschüchterung und einer Misshandlung ist in dem Zeitraum unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung am größten. Eine Belehrung muss auf den elementaren Grundsatz hinweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ohne dass aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass das Recht zu Schweigen ein Kernstück eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 (Allan/Großbritannien) -, StV 2003, 257; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 (Jalloh/Deutschland) -, NJW 2006, S. 3117).



Drucksache 394/09

... Kinderpornographie ist die Dokumentation von Kindesmissbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren einen konstanten Anstieg beim Besitz, der Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornographie (2007: 11.357 Fälle; Steigerung um 55% gegenüber 2006: 7.318 Fälle). Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornographie über das Internet war von 2006 auf 2007 sogar ein Zuwachs von 111% festzustellen (von 2.936 auf 6.206 Fälle). Bilder im Internet zeigen zunehmend Gewaltausübungen gegen Kleinkinder oder sogar Kleinstkinder, die schwer missbraucht und misshandelt werden. Insgesamt ist eine Tendenz zu immer jüngeren Opfern zu erkennen. Die Dimension der Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet in Deutschland verdeutlicht die Anzahl der Beschuldigten in einzelnen großen Ermittlungskomplexen allein in Deutschland (z.B.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 394/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

§ 8a
Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Evaluierung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Finanzielle Auswirkung

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

V. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Nr. 1 Einfügung eines neuen § 8a Telemediengesetz:

1. Zu Absatz 1:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

II. Zu Art. 1 Nr. 2 Einführung neuer Bußgeldtatbestände:

III. Zu Art. 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 3 Evaluierung:

VI. Zu Art. 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 924: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen


 
 
 


Drucksache 657/1/09

... 3. Das Recht auf Verdolmetschung ausdrücklich auch auf Personen auszudehnen, die hör- oder sprachgeschädigt sind, ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Recht und die Rechte der Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, im deutschen Strafprozess hinreichend gewährleistet sind.



Drucksache 66/09

... In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machen die Strafverfolgungsbehörden von der Möglichkeit Gebrauch, Grundvermögen von Beschuldigten durch direkten Onlinezugriff auf das elektronische Grundbuch nach § 133 GBO zu ermitteln. Der Datenabruf findet nicht selten in einem Verfahrensstadium statt, in dem die Ermittlungen noch verdeckt geführt werden. Der Ermittlungserfolg kann gefährdet sein, wenn der Beschuldigte schon in diesem frühen Verfahrensabschnitt Kenntnis von dem Abruf erlangt. Daher soll das Auskunftsrecht nach § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO, wonach dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben ist, dahin gehend eingeschränkt werden, dass Abrufe nicht mitzuteilen sind, wenn durch die Bekanntgabe der Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würde. Die Formulierung orientiert sich an vergleichbaren Regelungen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

§ 12b

§ 32

Achter Abschnitt

§ 135
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

§ 136
Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

§ 137
Form elektronischer Dokumente

§ 138
Übertragung von Dokumenten

§ 139
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 140
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

§ 141
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94
Grundsatz

§ 95
Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

§ 96
Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

§ 97
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

§ 98
Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

§ 99
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 100
Wiederherstellung des Grundakteninhalts

§ 101
Ausführungsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 4
Änderungen sonstigen Bundesrechts

§ 70

§ 113

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

1. Einleitung

2. Elektronischer Rechtsverkehr

3. Elektronische Grundakte

4. Gebühren für den Grundbuchabruf

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Elektronischer Rechtsverkehr

2. Elektronische Grundakte

3. Gebühren für den Grundbuchabruf

4. Sonstige Regelungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Verwaltung

VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO

1. Andere Lösungsmöglichkeiten

3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Vereinbarkeit mit EU-Recht

5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen

6. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 135

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 136

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 137

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 138

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 139

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 140

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 141

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 97

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 98

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 99

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 100

Zu § 101

Zu den Nummern 9 bis 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.