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"Beschuldigten"
Drucksache 816/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 187
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
2. Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2325: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
3 Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Im Einzelnen
Drucksache 664/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... "(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 41a Entschädigung für Leistungen
Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 8d Weitere Auskunftsverlangen
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
§ 2b Weitere Auskunftsverlangen
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E
2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E
3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz
4. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Nachhaltigkeit
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
Drucksache 326/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV )
... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der
Drucksache 326/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV)
... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, S. 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der StPO entwickelten Grundsätze im Rahmen der nach § 758a Absatz 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidung entsprechend anzuwenden. Daher kann von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abgesehen werden, wenn anderenfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist das Gericht nicht gehindert, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, a.a. O.).
Drucksache 816/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO
Drucksache 491/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung
... "(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen."
Drucksache 312/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... genannten Straftaten handelt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre."'
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB *
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB *
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 3 BGB
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Rücktritt vom Behandlungsvertrag
30. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
38. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
40. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
41. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a -neu-
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 12 anzufügen:
44. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
45. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
46. Zur Einrichtung eines Härtefallfonds
47. Zum Patientenentschädigungsfonds*
Drucksache 555/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "... Eine Verurteilung setzt voraus, dass den Beschuldigten in jedem Fall der Abgabe von den in Rede stehenden Arzneimitteln nachgewiesen werden muss, dass zum Zeitpunkt der Abgabe keine Notwendigkeit für diese Abgabe bestanden hat, also keine entsprechende Erkrankung der Tiere überhaupt oder in dem Umfang vorlag, die die Mengenabgabe des Arzneimittels gerechtfertigt hätte. ... Es wird auch nicht verkannt, dass dem Erfordernis der schriftlichen Dokumentation seitens der Beschuldigten [Tierärzte] nicht genügend Rechnung getragen worden ist und dadurch eine Kontrolle im Zusammenhang mit der Abgabe der Medikamente erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht wird und damit auch der Verbraucherschutz leidet, dessen Schutz die entsprechenden Normen auch dienen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu -*
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b*
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3
19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2
21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3
22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1
23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -
24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1
25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2
27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -
29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -
31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -
32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -
33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1
35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -
36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -
37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -
§ 58e Zentrale Datenbank
38. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1
39. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a4 - neu -
Zu Nummer 23a4
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
44. Zum Gesetzentwurf insgesamt
45. Zum Gesetzentwurf insgesamt
46. Zum Gesetzentwurf insgesamt
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 174/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
... ). Für entsprechende Sachverhalte besteht derzeit keine besondere Verfahrenszuständigkeit. Ist eine Soldatin oder ein Soldat der Bundeswehr Beschuldigte oder Beschuldigter, gelten die allgemeinen Gerichtsstandsregelungen der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 11a
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund und Ziel der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1311: Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
Drucksache 253/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenz-stelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... Dem Beschuldigten in einem Strafverfahren einen Entlastungsbeweis anzusinnen und für den Fall von dessen Misslingen (unter den weiteren Voraussetzungen des § 95a Absatz 1 EnWG-E) eine Strafbarkeit vorzusehen, erscheint nicht zulässig. Der Amtsermittlungsgrundsatz dürfte gebieten, dass das Fehlen legitimer Gründe und der Verstoß gegen die zulässige Marktpraxis positiv festgestellt werden müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 326/2/12
Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV )
... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, S. 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... (43) Damit potenzielle Verstöße entdeckt werden, sollte durch effektive Mechanismen dafür gesorgt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden. Zu diesen Mechanismen sollten auch angemessene Garantien für die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung meldenden Personen sowie für die solcher Verstöße beschuldigten Personen gehören. Es sollten adäquate Verfahren festgelegt werden, damit die Rechte der beschuldigten Person auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung sowie das Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen, gewahrt bleiben.
Drucksache 135/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union COM(2012) 85 final
... So ist vorgesehen, dass eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist, d.h. wenn der Täter wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verfolgt werden kann. Eine erweiterte Einziehung soll nur dann zulässig sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der Auffassung gelangt, dass eine strafrechtlich verurteilte Person im Besitz von Vermögensgegenständen ist, bei denen die Wahrscheinlichkeit erheblich größer ist, dass sie aus anderen gleichartigen kriminellen Aktivitäten stammen und nicht aus anderen Tätigkeiten. Die verurteilte Person soll effektiv die Möglichkeit erhalten, diese konkreten Tatsachen zu widerlegen. Zudem soll von der erweiterten Einziehung nicht Gebrauch gemacht werden können, wenn es sich um mutmaßliche Erträge aus Straftaten handelt, von denen die betroffene Person in einem früheren Verfahren freigesprochen worden ist, oder wenn der Grundsatz "ne bis in idem" aus anderen Gründen Anwendung findet. Die Einziehung von Vermögensgegenständen bei Dritten ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, d.h. wenn der Dritte die Gegenstände unter ihrem Marktwert erworben hat und hätte vermuten müssen, dass diese Gegenstände aus Straftaten stammen, und wenn eine Abwägung vorgenommen worden ist, der zufolge es unwahrscheinlich ist, dass die direkte Einziehung von Vermögensgegenständen bei der Person, die diese Gegenstände übertragen hat, Aussicht auf Erfolg hat. Um einen gleichmäßigen Schutz und die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, sind in dem Vorschlag außerdem besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen. Hierzu zählt das Recht, über das Verfahren informiert zu werden, das Recht auf einen Rechtsbeistand, die Pflicht, eine vermögenswirksame Entscheidung so rasch wie möglich mitzuteilen, und die effektive Möglichkeit, eine solche Entscheidung anzufechten. Diese besonderen Rechtsbehelfe stehen nicht nur der verdächtigten oder beschuldigten Person zu, sondern auch anderen Personen im Rahmen der Dritteinziehung.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU
1.3. Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Bereichen
2. Ergebnisse der Anhörungen der Folgenabschätzung
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
2.3. Rechtsgrundlage
2.4. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
2.5. Wahl des Instruments
2.6. Erläuterung der Artikel
- Gegenstand Artikel 1
- Begriffsbestimmungen Artikel 2
- Einziehung Artikel 3
- Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten Artikel 4
- Einziehung ohne vorherige Verurteilung Artikel 5
- Dritteinziehung Artikel 6
- Sicherstellung Artikel 7
- Garantien Artikel 8
- Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung Artikel 9
- Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände Artikel 10
- Wirksamkeit und Berichtspflichten Artikel 11
Vorschlag
Titel I Gegenstand Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Sicherstellung Einziehung
Artikel 3 Einziehung auf der Grundlage einer Verurteilung
Artikel 4 Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten
Artikel 5 Einziehung ohne vorherige Verurteilung
Artikel 6 Dritteinziehung
Artikel 7 Sicherstellung
Artikel 8 Garantien
Artikel 9 Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung
Artikel 10 Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände
Titel III Schlussbestimmungen
Artikel 11 Statistik
Artikel 12 Umsetzung
Artikel 13 Berichterstattung
Artikel 14 Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI und des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Drucksache 555/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "... Eine Verurteilung setzt voraus, dass den Beschuldigten in jedem Fall der Abgabe von den in Rede stehenden Arzneimitteln nachgewiesen werden muss, dass zum Zeitpunkt der Abgabe keine Notwendigkeit für diese Abgabe bestanden hat, also keine entsprechende Erkrankung der Tiere überhaupt oder in dem Umfang vorlag, die die Mengenabgabe des Arzneimittels gerechtfertigt hätte. ... Es wird auch nicht verkannt, dass dem Erfordernis der schriftlichen Dokumentation seitens der Beschuldigten [Tierärzte] nicht genügend Rechnung getragen worden ist und dadurch eine Kontrolle im Zusammenhang mit der Abgabe der Medikamente erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht wird und damit auch der Verbraucherschutz leidet, dessen Schutz die entsprechenden Normen auch dienen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3, Satz 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a *
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu - *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b *
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -
18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2
19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1
21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3
22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2
24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1
26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -
27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1
Zu Artikel 1 Nummer 7
30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2
31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -
33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -
35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -
36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -
37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
38. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1
39. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -
40. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -
41. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -
§ 58e Zentrale Datenbank
42. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1
43. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a3 - neu -
44. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - *
45. Zu Artikel 2 Absatz 1 Inkrafttreten
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
47. Zum Gesetzentwurf allgemein
48. Zum Gesetzentwurf insgesamt
49. Zum Gesetzentwurf insgesamt
50. Zum Gesetzentwurf insgesamt
51. Zum Gesetzentwurf insgesamt
52. Zum Gesetzentwurf insgesamt
53. Zum Gesetzentwurf insgesamt
54. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 354/11
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Falle einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges kann die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, d.h. eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzuges können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Abs. 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496 Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften
I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung
1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs
2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs
2.1. § 496 Absatz 1 StPO
2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei
2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO
2.2. § 496 Absatz 2 StPO
2.3. § 496 Absatz 3 StPO
II. Artikel 2 - Inkrafttreten
Drucksache 334/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen - Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern KOM (2011) 293 endg.
... Die derzeitige Praxis kann ferner dazu führen, dass sich ein Beschuldigter in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener
Drucksache 355/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme KOM(2011) 326 endg.
... 1. Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates sollen für die gesamte Europäische Union gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten, beispielsweise einem Verwandten, Arbeitgeber oder einem Konsulat, bei der Festnahme festgelegt werden. Der Vorschlag gehört zu den Maßnahmen, die der Rat am 30. November 2009 im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren beschlossen hat, der dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember gebilligten Stockholmer Programm als Anhang beigefügt wurde. In dem Fahrplan wurde die Kommission aufgefordert, schrittweise Vorschläge zu unterbreiten. Der vorliegende Vorschlag ist daher als Teil eines in den kommenden Jahren vorzulegenden umfassenden Pakets legislativer Maßnahmen zu sehen, die in der Europäischen Union ein Mindestmaß an Verfahrensrechten in Strafverfahren gewährleisten sollen. Für die Prozesskostenhilfe, die im Fahrplan mit dem Recht auf Rechtsbeistand verbunden wurde, muss wegen der Besonderheiten und Komplexität der Frage ein getrennter Vorschlag vorgelegt werden.
Drucksache 366/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... In seiner Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren2 stellt der Rat fest: „Die Dauer der Untersuchungshaft vor und während der Gerichtsverhandlung variiert erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Übermäßig lange Zeiten der Untersuchungshaft sind nachteilig für die betreffende Person, können die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und entsprechen nicht den Werten, für die die Europäische Union steht.“
Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs
1. Gegenstand
2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen
3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen
3.1. Der Europäische Haftbefehl8
3.2. Überstellung von Häftlingen
3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen
3.4. Europäische Überwachungsanordnung
3.5. Umsetzung
Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung
4. die Untersuchungshaft
4.1. Länge der Untersuchungshaft
4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer
Fragen zur Untersuchungshaft
5. Kinder
Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern
6. Haftbedingungen
6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug
6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten
Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen
6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze
Fragen zu den Haftbedingungen
7. öffentliche Anhörung
2 Anhänge
Tabelle
Tabelle
Drucksache 587/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
... "(4) § 198 findet nur Anwendung auf den Beschuldigten und denjenigen Verletzten oder seinen Erben, der gegen den Beschuldigten nach § 403 der
1. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1 und 2 GVG
2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG
3. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1 und 4 - neu - GVG
4. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG
5. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG
Drucksache 354/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Fall einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs können die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, das heißt eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzugs können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Absatz 2 StPO-E wird den Informationsfluss zwischen dem Bewährungshelfer und den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs beschleunigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Absatz 1
Datenübermittlung an die Polizei
Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Drucksache 334/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen - Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern KOM (2011) 293 endg.
... Die derzeitige Praxis kann ferner dazu führen, dass sich ein Beschuldigter in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener
Drucksache 532/11
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der nichtindividualisierten Verkehrsdatenerhebung
... "(2) § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genügt im Fall einer in § 100a Absatz 2 bezeichneten Straftat oder einer Straftat mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Maßnahme ist insbesondere örtlich und zeitlich so zu begrenzen, dass möglichst wenig unbeteiligte Personen erfasst werden. Die Verhältnismäßigkeit ist besonders zu begründen. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung der in Satz 2 genannten Straftaten verwendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor eine Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat, über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeigeführt hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist abweichend von Satz 6 das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. § 477 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."
A. Problem und Ziel
B. Wesentlicher Inhalt
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkung von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 24/11
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr
... ) präventiv den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten eines Beschuldigten verstärken (sogenannte Sicherungshaft). Jedoch führen seine engen Voraussetzungen oftmals dazu, dass Sicherungshaft nicht angeordnet werden kann, obwohl im konkreten Einzelfall ein unabweisliches Bedürfnis dafür besteht.
A. Problem und Zielsetzung
B. Alternativen
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
D. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 615/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
... Die Sicherstellung effektiver Strafverfolgung ist ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz. Eine effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern erfordert eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Verzögerungen bei der Blutentnahme vermindern wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Zeitliche Verzögerungen bei der Blutentnahme können auch durch Rückrechnung nicht kompensiert werden, denn bei jeder Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Beschuldigten von zwar theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgegangen werden. Mit der Einholung einer richterlichen Anordnung ist stets eine gewisse zeitliche Verzögerung verbunden, selbst wenn der Richter - was bei Blutprobenentnahmen regelmäßig der Fall ist - ohne Vorlage der Ermittlungsakten allein aufgrund der ihm telefonisch mitgeteilten Informationen des Polizeibeamten vor Ort und des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft entscheidet. Die derzeitige Rechtslage kann mithin dazu führen, dass eine Blutalkoholkonzentration angenommen werden muss, die den Straftäter einer Sanktionierung entzieht, oder eine Straftat folgenlos bleibt, weil die Blutalkohol- oder Wirkstoffkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
3 Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Zitiergebot
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 540/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
... Angesichts der bereits bestehenden Möglichkeiten der Kompensation bzw. von Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) besteht für den Bereich der strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine Notwendigkeit für eine Entschädigungsregelung. Es bestehen hier schon ausreichende Formen einer Wiedergutmachung im Sinne des § 198 Absatz 2 Satz 2 GVG-E. So wird eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt und insbesondere durch das Strafvollstreckungsmodell ausreichend kompensiert.
1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG
3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG
4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG
5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG
6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG
7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG
8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG
9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG
10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG
11. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG
12. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.
13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG
14. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung
'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung
15. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
16. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 155 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 540/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
... Angesichts der bereits bestehenden Möglichkeiten der Kompensation bzw. von Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) besteht für den Bereich der strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine Notwendigkeit für eine Entschädigungsregelung. Es bestehen hier schon ausreichende Formen einer Wiedergutmachung im Sinne des § 198 Absatz 2 Satz 2 GVG-E. So wird eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt und insbesondere durch das Strafvollstreckungsmodell ausreichend kompensiert.
1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG
3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG
4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG
5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG
6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG
7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG
8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG
9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG
10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG
11. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG
12. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG
13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.
14. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG
15. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung
'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung
16. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 15 5 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein
18. Zu Artikel 22
Artikel 22 Übergangsvorschrift
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 280/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
... 10. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch zum Zweck der Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz erlassen werden. Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen
Vorschlag
Kapitel I Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
Artikel 1 Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 4 Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann
Artikel 5 Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung
Kapitel II Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat
Artikel 6 Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 7 Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung
Kapitel III Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat
Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 9 Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
Artikel 10 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 11 Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung
Artikel 12 Übermittlung der Beweismittel
Artikel 13 Rechtsbehelfe
Artikel 14 Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 15 Informationspflicht
Artikel 16 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 17 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 18 Vertraulichkeit
Kapitel IV Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen
Artikel 19 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 20 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 21 Vernehmung per Videokonferenz
Artikel 22 Vernehmung per Telefonkonferenz
Artikel 23 Informationen über Bankkonten
Artikel 24 Informationen über Bankgeschäfte
Artikel 25 Überwachung von Bankgeschäften
Artikel 26 Kontrollierte Lieferungen
Artikel 27 Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 28 Mitteilungen
Artikel 29 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 30 Übergangsregelungen
Artikel 31 Umsetzung
Artikel 32 Bericht über die Anwendung
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhang A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme
B Identität der betroffenen Personen
C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat
D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung
E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde
F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung
G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung
H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung
I Schlussbestimmungen und Unterschrift
Anhang B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung
A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung
B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1
C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird
D Unterschrift und Datum
Drucksache 482/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
... Die Ergänzung des Satzes 2 stellt eine redaktionelle Änderung dar, die der Vollständigkeit der Einbindung der Bundesanstalt im Falle von Strafverfahren dient. Da die Bundesanstalt bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet wird, sollte auch im Falle einer möglichen Einstellung des Verfahrens eine vorherige Anhörung der Bundesanstalt erfolgen. Ein Abgleich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen der Bundesanstalt ist geboten, da die Strafvorschrift des § 54 akzessorisch auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 verweist. Dem objektiven Straftatbestand sind dieselben Tatsachen zugrunde zu legen wie den Anordnungen der Bundesanstalt nach § 37 dieses Gesetzes. Darüber hinaus können Tatsachen aus dem bei der Bundesanstalt geführten Verwaltungsverfahren zum Wissen des Beschuldigten sprechen und daher auf der subjektiven Seite des Straftatbestands zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für Strafverfahren nach § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die über die Verweisung in § 34 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in die Regelung einbezogen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute
§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts
§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute
§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute
§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen
Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 30a E-Geld-Instituts-Register
§ 30b Werbung
§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen
§ 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 340m Strafvorschriften
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 11 Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
Abschnitt 1 Angemessenheit
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 4 Melde- und Anzeigepflichten
Artikel 12 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
Anlage 6 (zu § 21 PrüfbV) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG
2. Weitere Änderungen
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
IV. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
4. Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 36
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu § 24a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu § 21
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Drucksache 853/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... 5. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
§ 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 7 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbDatA
III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA
IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO
1. IRG
2. BKAG
3. BPolG
4. ZFdG
5. ZollVG
6. AO
7. StPO
8. SchwarzArbG
V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
4 Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu § 92a
Zu § 92b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Drucksache 459/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren KOM (2010) 392 endg.; Ratsdok. 12564/10
... 5. Das Risiko einer Einschüchterung und einer Misshandlung ist in dem Zeitraum unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung am größten. Eine Belehrung muss auf den elementaren Grundsatz hinweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ohne dass aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass das Recht zu Schweigen ein Kernstück eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 (Allan/Großbritannien) -, StV 2003, 257; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 (Jalloh/Deutschland) -, NJW 2006, S. 3117).
Drucksache 329/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
... § 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Artikel 2 Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Nummern 6 bis 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Satz 2:
Zu Absatz 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Satz 2:
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 8
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Satz 2:
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Satz 2:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Drucksache 732/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten KOM (2010) 603 endg.
... 2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen
Bericht
1. Einleitung
2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen
2.1. Bürger als Privatpersonen
2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren
2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz
2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen
2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern
2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth
2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger
2.2. Bürger als Verbraucher
2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung
2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten
2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige
2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse
2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen
2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern
2.4. Bürger als politische Akteure
2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger
2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich des BZRG ergangen sind, werden – unabhängig davon, ob der Strafnachrichtenaustausch und die Eintragung durch eine völkerrechtliche Vereinbarung geregelt sind – nach § 54 Absatz 1 BZRG in das Zentralregister eingetragen. Weil die Verurteilungen nach § 56 Absatz 1 BZRG behandelt werden wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, werden die Verurteilungen anfragenden Staatsanwaltschaften mitgeteilt, so dass diese durch eine Zentralregisteranfrage jederzeit Kenntnis über die eingetragene ausländische Verurteilung der bei ihnen geführten Beschuldigten erlangen können. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Mitteilung von Amts wegen nach dem neuen § 56a BZRG vorliegen, darf die Registerbehörde eine im Zentralregister eingetragene ausländische Verurteilung der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft auch ohne Anfrage übermitteln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150d Protokollierungen
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
2 I.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer n
2 II.
Zu Artikel 2
2 III.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2 IV.
Zu Artikel 4
2 V.
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Drucksache 543/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
... Die Denkschrift sieht bezüglich Artikel 15 keinen Anpassungsbedarf für das innerstaatliche Recht. Hinsichtlich des Rechts des festgenommenen Beschuldigten, Kontakt zu seinem Konsulat aufzunehmen, und zu der entsprechenden Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden wird auf § 114b Absatz 2 Satz 3
Drucksache 543/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
... ). Nach dieser Bestimmung sind die Staatsanwaltschaften von Gesetzes wegen verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Sobald eine Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 160 Absatz 1 StPO). Die Anwesenheit von Beschuldigten im Strafverfahren wird (ggf.) durch die Vorschriften über die Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. StPO sichergestellt.
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Mit dieser Initiative soll sichergestellt werden, dass Verdächtigte und Beschuldigte in Strafverfahren EU-weit auf einheitliche und angemessene Weise einen Anwalt hinzuziehen können. Dieser Vorschlag ist Teil eines Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren.
Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011
Anhang I : Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist
Anhang II : Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*
Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
Anhang IV : Liste der zurückzuziehenden Vorschläge
Drucksache 179/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren KOM (2010) 82 endg.
... 3. Das Recht auf Verdolmetschung ausdrücklich auch auf Personen auszudehnen, die hör- oder sprachgeschädigt sind, ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Recht und die Rechte der Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, im deutschen Strafprozess hinreichend gewährleistet sind.
Drucksache 459/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren KOM (2010) 392 endg.
... 12. 2004 legte die Kommission einen umfassenden Vorschlag7 für eine Regelung vor, die die wichtigsten Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren enthielt. Dieser Vorschlag wurde vom Rat nicht angenommen.
Drucksache 179/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren KOM (2010) 82 endg.
... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Recht und die Rechte der Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, im deutschen Strafprozess hinreichend gewährleistet sind.
Drucksache 134/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Fortschrittsbericht 2009 über die Türkei
... 11. ist besorgt über die mutmaßliche Größenordnung des kriminellen Netzwerks Ergenekon und den Sledgehammer-Plan; fordert die Regierung und die Justiz eindringlich auf sicherzustellen, dass alle Verfahren voll und ganz im Einklang mit einem ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahren stehen und die Rechte aller Beschuldigten geachtet werden; teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Türkei diesen Fall als eine Gelegenheit betrachten muss, das Vertrauen in das reibungslose Funktionieren ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit zu stärken; fordert die türkische Regierung eindringlich auf, nicht zuzulassen, dass Gerichtsverfahren als Vorwand benutzt werden, um ungebührenden Druck auf kritische Journalisten, Akademiker oder Oppositionspolitiker auszuüben;
Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten
Fähigkeit zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen
Verpflichtung zu gutnachbarlichen Beziehungen
Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei
Drucksache 179/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren KOM (2010) 82 endg.
... 13. Am 30. November 2009 nahm der Rat "Justiz und Inneres” einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren8 an. Darin rief er dazu auf, zu einigen wichtigen Verfahrensrechten schrittweise fünf Maßnahmen zu ergreifen, und forderte die Kommission auf, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die erste im Fahrplan vorgesehene Maßnahme betrifft das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen.
Begründung
1. Einführung
2. Hintergrund
3. Das Recht auf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4. Der Vorschlag im Einzelnen
Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Recht auf Dolmetschleistungen
Artikel 3 - Recht auf Übersetzung maßgeblicher Unterlagen
Artikel 4 – Kosten der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste
Artikel 5 – Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste
Artikel 6 - Regressionsverbot
Artikel 7 – Umsetzung
Artikel 8 - Berichterstattung
Artikel 9 - Inkrafttreten
5. Subsidiaritätsprinzip
6. Grundsatz Der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Recht auf Dolmetschleistungen
Artikel 3 Recht auf schriftliche Übersetzung maßgeblicher Unterlagen
Artikel 4 Übernahme der Dolmetsch- und Übersetzungskosten durch die Mitgliedstaaten
Artikel 5 Effizienz von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
Artikel 6 Regressionsverbot
Artikel 7 Umsetzung
Artikel 8 Bericht
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10
Drucksache 615/10
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
... Die Sicherstellung effektiver Strafverfolgung ist ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz. Eine effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern erfordert eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Verzögerungen bei der Blutentnahme vermindern wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Zeitliche Verzögerungen bei der Blutentnahme können auch durch Rückrechnung nicht kompensiert werden, denn bei jeder Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Beschuldigten von zwar theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgegangen werden. Mit der Einholung einer richterlichen Anordnung ist stets eine gewisse zeitliche
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Zitiergebot
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 543/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
... Die Denkschrift sieht bezüglich Artikel 15 keinen Anpassungsbedarf für das innerstaatliche Recht. Hinsichtlich des Rechts des festgenommenen Beschuldigten, Kontakt zu seinem Konsulat aufzunehmen, und zu der entsprechenden Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden wird auf § 114b Absatz 2 Satz 3
Drucksache 246/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... Es muss untersucht werden, worin sich die Garantien für Opfer von Kriminalität und Terrorismus in den 27 Mitgliedstaaten unterscheiden, um die Unterschiede abzubauen und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln ein höheres Schutzniveau anzustreben. Das Unionsrecht muss in Bezug auf die Fairness der Verfahren einen hohen Standard für die Rechte der Beschuldigten gewährleisten. Auch mit den Bedingungen in den Gewahrsamseinrichtungen und Haftanstalten sollte sich die EU auseinandersetzen.
Mitteilung
1. Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger der Union
2. Schutz der Grundrechte
3. Mitspracherechte für die europäischen Bürger
4. Stärkung des Vertrauens in den europäischen Rechtsraum
5. Gewährleistung der Sicherheit Europas
6. Solidarität und Verantwortung als Richtschnur unseres Handelns
7. Beitrag zu einem globalen Europa
8. Von politischen Prioritäten zu Maßnahmen und Ergebnissen
Anhang Schutz der Grundrechte
Drucksache 459/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren KOM (2010) 392 endg.; Ratsdok. 12564/10
... 4. Das Risiko einer Einschüchterung und einer Misshandlung ist in dem Zeitraum unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung am größten. Eine Belehrung muss auf den elementaren Grundsatz hinweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ohne dass aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass das Recht zu Schweigen ein Kernstück eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 (Allan/Großbritannien) -, StV 2003, 257; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 (Jalloh/Deutschland) -, NJW 2006, S. 3117).
Drucksache 394/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
... Kinderpornographie ist die Dokumentation von Kindesmissbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren einen konstanten Anstieg beim Besitz, der Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornographie (2007: 11.357 Fälle; Steigerung um 55% gegenüber 2006: 7.318 Fälle). Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornographie über das Internet war von 2006 auf 2007 sogar ein Zuwachs von 111% festzustellen (von 2.936 auf 6.206 Fälle). Bilder im Internet zeigen zunehmend Gewaltausübungen gegen Kleinkinder oder sogar Kleinstkinder, die schwer missbraucht und misshandelt werden. Insgesamt ist eine Tendenz zu immer jüngeren Opfern zu erkennen. Die Dimension der Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet in Deutschland verdeutlicht die Anzahl der Beschuldigten in einzelnen großen Ermittlungskomplexen allein in Deutschland (z.B.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
§ 8a Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Finanzielle Auswirkung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Nr. 1 Einfügung eines neuen § 8a Telemediengesetz:
1. Zu Absatz 1:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
II. Zu Art. 1 Nr. 2 Einführung neuer Bußgeldtatbestände:
III. Zu Art. 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
IV. Zu Artikel 3 Evaluierung:
VI. Zu Art. 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 924: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Drucksache 657/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren KOM (2009) 338 endg.; Ratsdok. 11917/09
... 3. Das Recht auf Verdolmetschung ausdrücklich auch auf Personen auszudehnen, die hör- oder sprachgeschädigt sind, ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Recht und die Rechte der Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, im deutschen Strafprozess hinreichend gewährleistet sind.
Drucksache 66/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
... In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machen die Strafverfolgungsbehörden von der Möglichkeit Gebrauch, Grundvermögen von Beschuldigten durch direkten Onlinezugriff auf das elektronische Grundbuch nach § 133 GBO zu ermitteln. Der Datenabruf findet nicht selten in einem Verfahrensstadium statt, in dem die Ermittlungen noch verdeckt geführt werden. Der Ermittlungserfolg kann gefährdet sein, wenn der Beschuldigte schon in diesem frühen Verfahrensabschnitt Kenntnis von dem Abruf erlangt. Daher soll das Auskunftsrecht nach § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO, wonach dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben ist, dahin gehend eingeschränkt werden, dass Abrufe nicht mitzuteilen sind, wenn durch die Bekanntgabe der Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würde. Die Formulierung orientiert sich an vergleichbaren Regelungen der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung
§ 12b
§ 32
Achter Abschnitt
§ 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
§ 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
§ 137 Form elektronischer Dokumente
§ 138 Übertragung von Dokumenten
§ 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
§ 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 94 Grundsatz
§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 101 Ausführungsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 4 Änderungen sonstigen Bundesrechts
§ 70
§ 113
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs
1. Einleitung
2. Elektronischer Rechtsverkehr
3. Elektronische Grundakte
4. Gebühren für den Grundbuchabruf
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Elektronischer Rechtsverkehr
2. Elektronische Grundakte
3. Gebühren für den Grundbuchabruf
4. Sonstige Regelungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Kosten und Preise
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten und Preise
V. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten der Wirtschaft
2. Informationspflichten der Verwaltung
VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO
1. Andere Lösungsmöglichkeiten
3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
4. Vereinbarkeit mit EU-Recht
5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen
6. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 135
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 136
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 137
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 138
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 139
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 140
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 141
Zu den Nummern 18 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 94
Zu § 95
Zu § 96
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 97
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 98
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 99
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 100
Zu § 101
Zu den Nummern 9 bis 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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