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"Bundesrechtliche"


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0429/04
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0429/04B
0709/04
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0428/04
0325/03B
0830/03B
Drucksache 18/06

... Der Vorteil einer Rückholklausel liegt zudem darin begründet, dass die Länder selbst entscheiden können, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher inhaltlichen Ausgestaltung sie von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen wollen. Den Ländern bleibt allerdings die Möglichkeit versperrt, die bundesrechtliche Ausgleichsregelung ersatzlos aufzuheben. Dies ist aber im Interesse der Aufrechterhaltung eines attraktiven ÖPNV ohnehin nicht gewollt.



Drucksache 205/06

... "-Veranstaltungen zur Fußball Weltmeisterschaft 2006 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist daher der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Im Hinblick darauf, dass die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -



Drucksache 438/06 (Beschluss)

... Örtliche Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft können bereits bisher nach Landesrecht zur Entlastung der Staats- und Amtsanwälte für Strafrichtersitzungen beim Amtsgericht bestellt werden. Dies ist mit den §§ 142 und 150 GVG vereinbar (vgl. BVerfGE 56, 110 <118>). Durch § 142 Abs. 4 Satz 1 GVG-E wird das Institut des örtlichen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf eine ausdrückliche bundesrechtliche Grundlage gestellt. Die bisherige Rechtslage wird hierdurch inhaltlich nicht geändert.



Drucksache 823/06

... II. auf die Schaffung bundesrechtlicher Grundlagen hinzuwirken, durch die persönliche Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten auch länderübergreifend zwischen den zuständigen Melde- und Sozialbehörden ausgetauscht werden können, soweit dies für die Entwicklung eines Meldewesens zur Überwachung der Teilnahme an verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen für Kinder erforderlich ist.



Drucksache 18/06 (Beschluss)

... Der Vorteil einer Rückholklausel liegt zudem darin begründet, dass die Länder selbst entscheiden können, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher inhaltlichen Ausgestaltung sie von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen wollen. Den Ländern bleibt allerdings die Möglichkeit versperrt, die bundesrechtliche Ausgleichsregelung ersatzlos aufzuheben. Dies ist aber im Interesse der Aufrechterhaltung eines attraktiven ÖPNV ohnehin nicht gewollt.



Drucksache 458/06

... Das BMELV unterstützt das der tierärztlichen Bestandsbetreuung zugrunde liegende Konzept, das zu einer Verbesserung der Tiergesundheit und der Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft führen kann. Die Inhalte einer tierärztlichen Bestandsbetreuung können jedoch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in bundesrechtlichen Vorschriften über Arzneimittel geregelt werden, da die Bestandsbetreuung nach allgemeinem fachlichen Verständnis auch Anforderungen unabhängig von der Arzneimittelabgabe umfasst, die von der Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Verkehr mit Arzneien) nicht gedeckt sind. Diese rechtliche Beurteilung ist mittlerweile nach hiesiger Einschätzung von den Ländern akzeptiert worden. Arzneimittelrechtliche Ausnahmetatbestände könnten aber an eine außerhalb des Arzneimittelrechts geregelte Bestandsbetreuung angebunden werden. So könnten Standards für die tierärztliche Bestandsbetreuung von den Wirtschaftsbeteiligten, z.B. in Form von Leitlinien, erarbeitet und auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Nach der Etablierung der tierärztlichen Bestandsbetreuung in der Praxis kann dann geprüft werden, ob eine Flexibilisierung der 7-Tage-Regel - auch unter Berücksichtigung der dann geschaffenen Produktionsbedingungen, die durch Verbesserung der Tiergesundheit einen Rückgang des Arzneimittelbedarfes erwarten lassen - erforderlich ist und, ob sich die etablierte Bestandsbetreuung für eine Anbindung arzneimittelrechtlicher Ausnahmetatbestände eignet.



Drucksache 302/06

... es. Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist hier zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Es geht um die Schaffung und Ergänzung genereller, produktsicherheitsbezogener Marktzugangsregelungen für in der Regel bundesweit gehandelte Produkte, die im Interesse sowohl eines einheitlichen Schutzniveaus beim Schutz gegen die von Biozid-Produkten ausgehenden Gefährdungen, als auch der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit beim Verkehr mit ihnen, im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesrechtliche Regelung erfordern. Diese ist zugleich Voraussetzung dafür, dass auch das Biozid-Zulassungsverfahren, ähnlich wie etwa die Pflanzenschutzmittelzulassung oder die nationale Arzneimittelzulassung, in bundeseigener Verwaltung durch Bundesbehörden wahrgenommen werden kann. Die Einbindung in das europäische Zulassungssystem, das fortlaufend konkrete, einzelfallbezogene Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten im Rahmen eines abgestimmten Verfahrens erforderlich macht, wird wie in den beiden anderen genannten Bereichen durch diese Zuordnung wesentlich erleichtert.



Drucksache 153/06

... "Zur Wahrung der Rechtseinheit ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass das Kreditgewerbe in Deutschland regelmäßig auch über die Ländergrenzen hinweg tätig wird und etwa Großbanken deutschlandweit Filialen unterhalten. Uneinheitliche Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bundesweit tätiger Kreditinstitute würden nicht nur zu nicht hinnehmbarer Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Instituten, sondern gerade auch bei den Kunden nach sich ziehen.



Drucksache 240/05

... Eine bundesgesetzliche Regelung ist für diesen Bereich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nach Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich. Ohne eine bundesrechtliche Regelung besteht die Gefahr, dass im Detail unterschiedliche Regelungen der Länder zu erheblichen Verzerrungen beim Verkehr mit zulassungspflichtigen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die Ländergrenzen übergreifend in den Verkehr gebracht werden, führten. Solche Verzerrungen hätten zur Folge, dass die mit den binnenschifffahrtrechtlichen Vorschriften verfolgten Zwecke, die Sicherheit und Leichtigkeit des länderübergreifenden Schiffsverkehrs mit Binnenschiffen einheitlich zu gewährleisten und dazu insbesondere auch sicherheitsrelevante Anforderungen an Bauteile und Ausrüstungsgegenstände zu normieren, gefährdet würden. Die Regelungen beschränken sich dabei auf Sachverhalte mit überregionaler Bedeutung. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass nur Regelungen vorgesehen sind, die sich auf Fahrzeuge und Schwimmkörper beziehen, die wegen ihres Gefährdungspotenzials einer technischen Zulassung zum Verkehr (nach internationalem oder nach Bundesrecht) bedürfen.



Drucksache 616/3/05

... Angesichts der Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs, auf bundesrechtliche Vorgaben für die länderinterne Bildung und Organisation der für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vollständig zu verzichten (vgl. amtliche Begründung Abschnitt A.II 1a), gewinnt die Umsetzung der genannten Rechtsauffassung zusätzliche Bedeutung.



Drucksache 444/1/05

... Durch die derzeitige Rechtslage wird eine zielführende und effektive Bündelung der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der staatlichen Aufsicht über Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vereitelt. Die bundesrechtlichen Schranken führen, z.B. in Bayern, zu dem absurden Ergebnis, dass altersgemischte Einrichtungen (Kindergarten, Hort, Netz für



Drucksache 325/05

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Eine Besonderheit kann daraus entstehen, dass der Bundesgesetzgeber eine von ihm geregelte Materie inzwischen nicht mehr (oder nicht mehr so wie früher) regeln dürfte (Fälle des Artikels 72 Abs. 3 und des Artikels 125a GG). In diesen Fällen hindert die mittlerweile fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aber nicht seine Befugnis zur "



Drucksache 334/05

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass eine vorkonstitutionelle Rechtsvorschrift zwar anscheinend dem Bundesrecht, bei heutiger Betrachtungsweise aber womöglich dem



Drucksache 616/05 (Beschluss)

... Angesichts der Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs, auf bundesrechtliche Vorgaben für die länderinterne Bildung und Organisation der für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vollständig zu verzichten (vgl. amtliche Begründung Abschnitt A.II 1a), gewinnt die Umsetzung der genannten Rechtsauffassung zusätzliche Bedeutung.



Drucksache 327/05

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers. Soweit bei der Bereinigung alten bzw. vorkonstitutionellen Rechts Zweifel bestehen, ob Reichsrecht tatsächlich Bundesrecht geworden ist, ohne dass eine Entscheidung gemäß Artikel 126 des



Drucksache 817/1/05

... 25. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Prüfung der EU die mit den EU-Vorhaben korrespondierenden bundesrechtlichen Umsetzungsnormen in gleicher Weise einer flächendeckenden und systematischen Überprüfung auf Verfahrensvereinfachungen und Verminderung von materiellrechtlichen Belastungen zu unterziehen.



Drucksache 329/05

... Diese Schwerpunkte bestimmen den vorliegenden Gesetzentwurf.Recht aus den Jahren bis 1945 wird entweder - soweit es inzwischen ohnehin entbehrlich geworden ist - aufgehoben oder - soweit es sachlich erhaltungsbedürftig und nicht wegen Befrachtung mit nationalsozialistischem Gedankengut bereits im Ansatz zu beanstanden ist - sprachlich bereinigt. Der Gesetzentwurf greift damit auch eine Beanstandung des Bundesrechnungshofs vom Juni 2002 auf, dass im bundesrechtlichen Normenbestand noch eine Vielzahl von Vorschriften enthalten ist, denen ihre vorkonstitutionelle Herkunft bereits anhand von veralteten Begriffen, insbesondere des Begriffs „Reich“, anzusehen ist (BR-Drucks. 591/02).



Drucksache 52/1/05

... Nach § 14o Abs. 1 wird den Ländern der Auftrag erteilt, das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen aus dem Bereich der Rahmengesetzgebung zu regeln. Zugleich wird den Ländern aber im nachfolgenden Absatz vorgeschrieben, dass die zu treffenden Regelungen den Anforderungen des bundesrechtlichen Umsetzungsgesetzes entsprechen müssen. Für die Länder bleibt, auch wenn eine Direktwirkung des



Drucksache 236/05

... Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die statistischen Ämter des Bundes und der Länder alle erforderlichen Daten an das Bundesministerium der Finanzen und die zuständigen obersten Landesbehörden zum Zweck der Vorbereitung einer politischen Entscheidung und der bundesrechtlichen Gesetzgebung über den Verteilungsschlüssel sowie zur Festsetzung der gemeindlichen Schlüsselzahlen durch Rechtsetzung der Länder übermitteln können.



Drucksache 331/1/05

... Darüber hinaus sind in § 43 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Satz 1 bestimmte am Entsorgungsvorgang Beteiligte ohne ersichtlichen Grund und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben sowie der sonstigen bundesrechtlichen Systematik vom Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift ausgenommen. Indem beispielsweise § 43 Abs. 1 nur für die "Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Entsorger" gefährlicher Abfälle gilt, nicht aber für die Beförderer solcher Abfälle, wird dieser Personenkreis von der Pflicht zur Nachweisführung ausgeklammert, obwohl er nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie



Drucksache 616/05

... es (Personenstandswesen). Eine bundesrechtliche Regelung über die Beurkundung des Personenstandes ist im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, da andernfalls eine Rechtszersplitterung zu befürchten wäre, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.



Drucksache 477/05

... Die bundesrechtlich sachliche Zuständigkeit für Hilfen nach § 72 BSHG ist in § 100 Abs. 1a Nr. 5 BSHG geregelt. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (in Bayern = Bezirke) sachlich für die Hilfe nach § 72 BSHG zuständig, soweit sie vollstationär bzw. teilstationär gewährt wird. Für die ambulante Hilfe nach § 72 BSHG ist nach der bundesrechtlichen Regelung in § 99 BSHG (Grundzuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, soweit nicht durch § 100 BSHG oder durch Landesrecht die sachliche Zuständigkeit dem überörtlichen Träger zugewiesen ist) der örtliche Träger der Sozialhilfe sach10 in allen Flächenländern außer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein war der überörtliche Träger zum Zeitpunkt der Befragung im Jahr 2002 für ,,Sesshaftmachung" zuständig.



Drucksache 781/05

... Die Vorschriften des ZFdG müssen um Vorkehrungen ergänzt werden, die den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung gewährleisten. Mit seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Eingriffen in Artikel 10 GG gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz des absolut geschützten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung erforderlich sind. Diese Rechtsprechung wirkt sich hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung auf sämtliche bundesrechtliche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aus. Die zur Umsetzung dieser Rechtsprechung erforderlichen Regelungen sollen in den verschiedenen Bundesgesetzen parallel geschaffen werden. Durch die vorgezogenen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag am 18. September 2005 ist es zeitlich nicht mehr möglich, hierzu innerhalb der gesetzten Frist des § 47 ZFdG (31. Dezember 2005) die erforderlichen Regelungen zu treffen. Daher soll die Befristung der Regelungen des ZFdG zur präventiven Telekommunikationsüberwachung verlängert werden. Dabei ist ein Zeitrahmen zu wählen, der es gestattet, ein Konzept zu entwickeln, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts optimal umsetzt, praktischen Anforderungen gerecht wird und in sich stimmig ist. Dazu sind, da unterschiedliche Gesetze betroffen sind, Abstimmungen erforderlich. Es wird deshalb eine Fristverlängerung von zwei Jahren vorgesehen.



Drucksache 89/05

... /EURATOM wird bereits durch vorhandene bundesrechtliche Regelungen abgedeckt, die vollständige Umsetzung erfordert jedoch die vorgesehenen Erweiterungen und Änderungen. Die bereits geltenden nationalen Regelungen werden dabei weitestgehend herangezogen und nur im erforderlichen Umfang angepasst und ergänzt.



Drucksache 86/05

... an. Ihnen soll durch die Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes die Möglichkeit gegeben werden, ihre Landesverwaltungszustellungsgesetze und ihr Fachrecht, soweit erforderlich, zeitgleich oder wenigstens zeitnah an die bundesrechtlichen Neuregelungen anzupassen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Verwaltungszustellungsgesetz außer Kraft.



Drucksache 1/05

... gg_ges.htm). Der Bund kann diese Kompetenz auch in Anspruch nehmen, denn die erforderliche Änderung der bundesrechtlichen Regelungen im



Drucksache 332/05

... Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Straßen, Bauwerke und Fähren entspricht den Vorgaben des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG, der keine bundesrechtliche Kompetenz für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Privatstraßen vorsieht. Eine Regelung dieses Gesetzesentwurfs in Bezug auf Privatstraßen ist auch nicht erforderlich, da die Verkehrsbedeutung von Privatstraßen in Deutschland in aller Regel sehr gering ist, so dass eine Einführung von elektronischen Mautsystemen für solche Straßen bereits mangels wirtschaftlichem Interesse aus praktischen Gründen ausgeschlossen ist; diese Systeme würden zudem stets dem Ausnahmetatbestand der Richtlinie für kleine, rein lokale Mautsysteme unterfallen.



Drucksache 615/05

... (5) Für Versorgungsfälle der Soldaten, die erstmals nach dem Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Bezahlungsstrukturgesetzes in ein Soldatenverhältnis berufen werden, und für Versorgungsfälle der Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bezahlungsüberleitungsstrukturgesetzes gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass auf den Zuschlag für Kinder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 26 Abs. 8, § 41 Abs.1, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 2 und 4, § 55a Abs. 2, § 55b Abs. 1 sowie § 59 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am Datum des Tages des Inkrafttretens des Strukturreformgesetzes geltenden Fassung die für die Soldaten bis zum Inkrafttreten bundesrechtlicher Regelungen für die Nebenbezahlung geltenden Vorschriften des



Drucksache 177/05

... Mit der in der Entschließung des Bundesrates erwähnten Entscheidung vom 16.02.2000 hat das Bundesverfassungsgericht den Vollzugsbehörden eine umfassende Anleitung zur Durchführung der Zustandshaftung im Einzelfall an die Hand gegeben. Der Beschluss des Gerichts ist für Behörden und Gerichte verbindlich. Nach der Entscheidung des Gerichts kommt es entscheidend auf Art und Umfang des Risikos sowie der Risikoübernahme, also auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Die Anhaltspunkte, die das Gericht vorgegeben hat, müssen nunmehr in der Praxis des Vollzuges der Landesbehörden erprobt werden. Bevor dieser Prozess nicht abgeschlossen ist, würde eine neue bundesrechtliche Regelung nur weitere Fragen aufwerfen und die Entwicklung einer einheitlichen Rechtspraxis ohne sachlichen Grund unterbrechen.



Drucksache 842/05

... (3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.



Drucksache 614/05

... Bei dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsleistungen handelt es sich um eine historisch gewachsene, mit anderen bundesrechtlich geregelten Gesetzgebungsgegenständen (wie insbesondere dem Mutterschutz) in engem Zusammenhang stehende Regelungsmaterie, die überdies sowohl landesunmittelbare wie auch bundesunmittelbare Krankenkassen betrifft. Diese kann nicht ohne erhebliche substanzielle Einbußen für die bundesstaatliche Rechtseinheit und die ihr immanente Sachgerechtigkeit ganz oder teilweise in die unterschiedlich gehandhabte Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben werden. Die "Wahrung der Rechtseinheit" macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. Dabei geht es nicht um die Wahrung bzw. Herstellung der formalen Rechtseinheit als solche. Vielmehr verlangt das besondere bundesstaatliche Integrationsinteresse eine einheitliche bundesrechtliche Regelung. Eine Gesetzesvielfalt oder eine lückenhafte Regelung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Für Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Bundesländern könnten ansonsten unterschiedliche Regelungen über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gelten.



Drucksache 777/05

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, umgehend die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Saldierung im Rahmen der Milchquotenregelung auf Molkereiebene ab dem 01.04.2006 entfällt. Diese Regelung soll vorerst für zwei Wirtschaftsjahre gelten.



Drucksache 52/05 (Beschluss)

... Nach § 14o Abs. 1 wird den Ländern der Auftrag erteilt, das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen aus dem Bereich der Rahmengesetzgebung zu regeln. Zugleich wird den Ländern aber im nachfolgenden Absatz vorgeschrieben, dass die zu treffenden Regelungen den Anforderungen des bundesrechtlichen Umsetzungsgesetzes entsprechen müssen. Wie die Begründung ausführt, können die landesgesetzlichen Regelungen zwar von den Vorschriften des



Drucksache 330/05

... -Protokolls. Insbesondere sind Vorschriften für die Zustimmung zu Projekttätigkeiten nach bestimmten formellen und materiellen Kriterien vorgesehen, nach denen eine grundsätzliche Anerkennung der Erzeugung von Gutschriften erfolgt. Damit wird den Art. 6 und 12 des Kyoto-Protokolls und den Beschlüsse von Marrakesch Rechnung getragen, die eine Billigung der Projekttätigkeit durch den jeweiligen Investor- oder Gastgeberstaat als Vertragspartei der völkerrechtlichen Vereinbarungen erfordern. Für die Bundesrepublik kann zumindest bei Projekttätigkeiten im Ausland, aber wegen der wechselseitigen Abstimmung mit dem Investorstaat auch bei Projekttätigkeiten im Bundesgebiet, die völkerrechtlich vorgesehene Billigung nur eine zuständige Bundesbehörde erteilen. Bereits daraus ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Eine Regelung durch die Länder würde nicht nur eine



Drucksache 616/2/05

... Angesichts der Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs, auf bundesrechtliche Vorgaben für die länderinterne Bildung und Organisation der für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vollständig zu verzichten (vgl. amtliche Begründung Abschnitt A.II 1a), gewinnt die Umsetzung der genannten Rechtsauffassung zusätzliche Aktualität: Die Übertragung bundesweiter Zentralaufgaben auf ein Sonderstandesamt Bad Arolsen und des Standesamt I in Berlin impliziert keine Verpflichtung der Länder Hessen und Berlin, entsprechende Behörden als Landes- oder Kommunalbehörden einzurichten und vorzuhalten. Der Entwurf ist daher insoweit nicht vollziehbar, so dass auch unter diesem Aspekt eine Überprüfung mit dem Ziel der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit des Bundes für die in Rede stehenden Aufgaben angezeigt ist.



Drucksache 331/05 (Beschluss)

... Darüber hinaus sind in § 43 Abs. 1 Satz 1* und § 44 Satz 1 bestimmte am Entsorgungsvorgang Beteiligte ohne ersichtlichen Grund und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben sowie der sonstigen bundesrechtlichen Systematik vom Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift ausgenommen. Indem beispielsweise § 43 Abs. 1 nur für die "Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Entsorger" gefährlicher Abfälle gilt, nicht aber für die Beförderer solcher Abfälle, wird dieser Personenkreis von der Pflicht zur Nachweisführung ausgeklammert, obwohl er nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie



Drucksache 237/05

... • Die in Artikel 4 vorgesehene Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, um die weitere Finanzierung des Versorgungsanteils durch die Krankenkassen auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer Behandlung sicherzustellen. Sowohl das Krankenhausentgeltgesetz als auch die Bundespflegesatzverordnung sind Teil des bundeseinheitlich geregelten Krankenhausentgeltsystems. Dieses System ist notwendigerweise flächendeckend und unter einheitlichen Bedingungen bundesweit eingeführt, um bundesweit den Fortbestand eines einheitlichen Standards der akutstationären Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Dementsprechend sind auch die beiden Klarstellungen zur Vergütung des sog. Versorgungsanteils durch den Patienten bzw. dessen Krankenkasse im Falle der Einbeziehung des Patienten in eine klinische Studie im Rahmen akutstationärer Behandlung nur durch bundesrechtliche Regelung möglich.



Drucksache 817/05 (Beschluss)

... 16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Prüfung der EU die mit den EU-Vorhaben korrespondierenden bundesrechtlichen Umsetzungsnormen in gleicher Weise einer flächendeckenden und systematischen Überprüfung auf Verfahrensvereinfachungen und Verminderung von materiellrechtlichen Belastungen zu unterziehen.



Drucksache 942/05

... Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, wenn andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Derartiges wäre insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedliche rechtliche Behandlungen desselben Lebenssachverhalts erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge hätten (BVerf GE 106, 62, 145 f.).



Drucksache 268/04

... - Um der Zielsetzung, den Flüssen mehr Raum zu geben, gerecht zu werden, wird für die Hochwasserschutzplanung im neuen §:31 d ein bundesrechtlicher Rahmen eingeführt. Die Vorschrift verpflichtet die Länder, flussgebietsbezogene Hochwasserschutzpläne aufzustellen und diese auch international abzustimmen. Dabei ist Ziel der Hochwasserschutzplanung die weitest mögliche Beherrschung der von mindestens 200-jährlichen Hochwasserereignissen ausgehenden Gefahren. Auf Antrag eines beteiligten Landes erhält die Bundesregierung bei der Abstimmung der Hochwasserschutzpläne und dem dabei zu regelnden Interessenausgleich zwischen Ober- und Unterliegern eine Vermittlerrolle.



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.