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"Delegation"
Drucksache 200/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 11. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dafür zu sorgen, dass EU-Handelsattachés, wenn sie ihre Funktion in den EU-Delegationen wahrnehmen, regelmäßige Schulungen zu den Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen erhalten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der UN-Grundsätze "Protect, Respect and Remedy" ; fordert, dass die EU-Delegationen als EU-Verbindungsbüros für Beschwerden über EU-Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften fungieren;
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... § 269a InsO-E stellt insoweit klar, das eine solche Pflicht ohnehin besteht. Weiter gehende Vertragsinhalte müssen sich an den Maßstäben messen lassen, die durch den Zweck des Insolvenzverfahrens einerseits und durch die verfahrensrechtliche Kompetenzordnung der Insolvenzordnung andererseits vorgegeben werden. Solange die Vereinbarung darauf abzielt, eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erreichen und soweit bei Gegenständen, über welche die Gläubigerversammlung oder das Insolvenzgericht zu entscheiden hat, ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt vereinbart wird, sind die Vereinbarungen effektive und legitime Mittel zur Erreichung der Insolvenzzwecke. Allerdings dürfen diese Vereinbarungen nicht auf eine umfassende Delegation der Entscheidungsbefugnisse im weiteren Verfahren gerichtet sein. Eine gesetzliche Fixierung der möglichen Gegenstände solcher Vereinbarungen könnte der Vielgestaltigkeit der praktischen Erfordernisse nicht gerecht werden und würde damit Gefahr laufen, die im Fluss befindliche Entwicklung zu behindern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 3a Gruppen-Gerichtsstand
§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
§ 3e Unternehmensgruppe
§ 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
Siebter Teil
Erster Abschnitt
§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte
§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
Zweiter Abschnitt
§ 269d Koordinationsgericht
§ 269e Koordinationsverwalter
§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters
§ 269g Vergütung des Koordinationsverwalters
§ 269h Koordinationsplan
§ 269i Abweichungen vom Koordinationsplan
§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen
2. Bestellung eines Insolvenzverwalters
3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen
a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
b Zusammenarbeit der Gerichte
c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane
4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument
5. Anwendungsbereich
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3a
Zu § 3b
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 269a
Zu § 269b
Zu § 269c
Zu § 269d
Zu § 269e
Zu § 269f
Zu § 269g
Zu § 269h
Zu § 269i
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Bewertung durch den NKR
Drucksache 769/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2013) 452 final; Ratsdok. 12539/13
... - Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation wird mit der durch die Befugnisübertragung angestrebten Effizienz und Zeitersparnis begründet. Dies überzeugt den Bundesrat nicht. Er ist der Auffassung, dass diese vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen würde, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall dennoch eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 430/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
... Die Bundesregierung hatte sich hier für eine deutlich weiter gehende Erfassung von Munition eingesetzt. Erheblicher Widerstand einer Reihe von Delegationen entzündete sich an diesem Thema. Die USA verwiesen auf aus US-verfassungsrechtlichen Gründen ("2nd Amendment") nicht existierende staatliche Durchsetzungs-, Aufzeichnungs- und Archivierungsmöglichkeiten und lehnten eine vollwertige Aufnahme von Munition in den Güterkreis und eine Unterwerfung unter alle Regelungen des Vertrages ab. Im Vergleich zu vorherigen Vertragsversionen, insbesondere im Vergleich zum Ergebnis der Konferenz im Juli 2012, ist Munition als Gütergruppe zwar weder definitorisch ausgedehnt noch hinsichtlich der anzuwendenden Kriterien aufgewertet worden; dennoch bleibt festzustellen, dass die Schaffung eines eigenen Artikels und dessen Heranrücken an den eigentlichen Güterkreis der Regelung mehr Gewicht gibt.
Drucksache 201/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, im Namen der EU vom 15. Februar 2011 zu Simbabwe, - unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Delegation der EU in der Republik Simbabwe vom 17. August 2012 und vom 12. November 2012 zu den neuesten Vorfällen von Schikanen gegenüber Menschenrechtsverteidigern,
Drucksache 173/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein menschenwürdiges Leben für alle - Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt - COM(2013) 92 final; Ratsdok. 7075/13
... Auch die EU-Delegationen in Drittländern führten Befragungen durch. Es gingen mehr als 50 Antworten aus diesen Ländern ein. Die meisten Länder wiesen auf die Notwendigkeit hin, die MDG und SDG in kohärenter und koordinierter Weise zusammenzuführen.
1. Einleitung
2. neue Globale Rahmenbedingungen, neue Herausforderungen, neue Chancen
3. auf den Fortschritten IM Rahmen der MDG und der RIO+20-KONFERENZ aufbauen
3.1. Bestandsaufnahme der Fortschritte bei den MDG
3.2. Wichtigste Ergebnisse und Zusagen der Rio+20-Konferenz
3.3. Umsetzung: Maßnahmen auf EU- und internationaler Ebene
3.4. Institutioneller Rahmen für nachhaltige Entwicklung und Umsetzungsmodalitäten
3.5. Öffentliche Konsultation
4. Integration von Nachhaltiger Entwicklung und Armutsbeseitigung in einen Übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
4.1. Die wichtigsten Elemente eines übergreifenden Handlungsrahmens
4.1.1. Mindestlebensstandard
4.1.2. Triebkräfte für inklusives und nachhaltiges Wachstum
4.1.3. Nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen
4.1.4. Gleichheit, Fairness und Gerechtigkeit
4.1.5. Frieden und Sicherheit
5. auf dem Weg zu einem Übergreifenden Handlungsrahmen für die ZEIT NACH 2015
5.1. Zusammenführung der Aktionsstränge als Antwort auf künftige Herausforderungen
5.2. Grundsätze für einen übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
5.2.1. Geltungsbereich
5.2.2. Art und Zahl der Ziele
5.2.3. Transparenz, Umsetzung und Rechenschaftspflicht
5.2.4. Kohärenz
5.3. Umsetzung des Handlungsrahmens: Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht der einzelnen Länder
6. die nächsten Schritte
Anhang I
Anhang II Öffentliche Konsultation
Drucksache 746/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung - COM(2013) 740 final
... 2. Die Sozialpartner sind mit zwei gleich großen Delegationen vertreten, die aus je zehn Vertretern der Arbeitnehmer und zehn Vertretern der Arbeitgeber bestehen, wobei auf eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen zu achten ist.
Drucksache 112/13
... Satz 1 ermächtigt in Nummer 1 die Landesregierungen, im Wege der Rechtsverordnung bestehende Landesbehörden mit den Aufgaben der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten zu betrauen; dies ist der Grundfall, der sich aus der Verwaltungshoheit der Länder ergibt. Hiervon erfasst sind auch Übertragungen z.B. auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die ebenfalls Behörden darstellen. Satz 1 Nummer 2 ermächtigt die Landesregierungen ferner, die oben genannten Aufgaben auf Fachvereinigungen oder Sachverständige im Wege der Beleihung zu übertragen. Ob und inwieweit darüber hinaus weitere Delegationen bzw. Übertragungen auf Landesebene zum Beispiel auf Private unter Einhaltung der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen zulässig sind beziehungsweise vorgenommen werden, hängt von den konkreten Einzelheiten der beabsichtigten Übertragung ab und fällt in die Verantwortung des jeweiligen Landes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude
§ 7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziele und wesentliche Neuregelungen des Änderungsgesetzes
1. Anlass
2. Wesentliche Änderungen im Überblick
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gesetzesfolgen, Kosten
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Erfüllungsaufwand
4. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
6. Vereinbarkeit mit Europarecht; Befristung des Änderungsgesetzes
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2129: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (BMVBS/BMWi)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
Drucksache 568/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" - COM(2012) 514 final
... (4) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes auch zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" mit diesen Instrumenten sollte sichergestellt werden, um einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu gewährleisten und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien zwischen "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch Beschluss XX/XXXX15 eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD und den EU-Delegationen angestrebt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzung
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Elemente
- Standards im Hinblick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe Artikel 9
- Zertifizierung Artikel 10
- Erfassung und Auswahl von Kandidaten Artikel 11
- Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung Artikel 12
- Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe Art. 13
- Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer Artikel 14
- Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen Artikel 15
- Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Artikel 16
- Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit Art. 17
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Verhältnismäßigkeitsprinzip
Gewähltes Rechtsinstrument
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Ziel
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Artikel 7 Operative Ziele
Kapitel II Aktionen von EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
Artikel 8 Aktionen von EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
Artikel 9 Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
Artikel 10 Zertifizierung
Artikel 11 Erfassung und Auswahl von Kandidaten
Artikel 12 Schulung von Kandidaten und Praktika
Artikel 13 Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe
Artikel 14 Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
Artikel 15 Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen
Artikel 16 Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
Artikel 17 Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit
Kapitel III Finanzvorschriften
Artikel 18 Förderfähige Aktionen
Artikel 19 Empfänger der finanziellen Unterstützung
Artikel 20 Haushaltsmittel
Artikel 21 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
Artikel 22 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen
Artikel 24 Ausschussverfahren
Artikel 25 Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse
Artikel 26 Monitoring und Evaluierung
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 27 Inkrafttreten
Drucksache 467/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Eine Ermächtigung der Landesregierungen zur Aufhebung des Richtervorbehalts hat gegenüber einer bundesweit einheitlichen Aufgabenübertragung unter anderem den Vorteil, dass den unterschiedlichen personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Länder Rechnung getragen werden kann. Die Landesregierungen (bzw. im Falle einer Delegation die Landesjustizverwaltungen, vgl. § 19 Absatz 1 Satz 2 RPflG) könnten frei entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang sie von der Möglichkeit Gebrauch machen. Da allein die funktionale Zuständigkeit betroffen ist, erscheint es unproblematisch, wenn diese nicht bundesweit einheitlich geregelt ist.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *
§ 305a Antrag auf Zustimmungsersetzung
§ 306a Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG
25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG
Drucksache 57/12
Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO - 56. Jahrestagung der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 12. bis 16. November 2010 in Warschau, Polen *
*. Wird als Bundestags-Drucksache 17/7763 verteilt.
Delegation
Drucksache 312/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen. Insbesondere bei "Individuellen Gesundheitsleistungen" (IGeL) ist in der Praxis festzustellen, dass viele dieser Angebote bereits z.B. bei der Anmeldung in der Arztpraxis von Arzthelferinnen und Arzthelfern den Patientinnen und Patienten unterbreitet werden. Auf dem Gesundheitsmarkt etablieren sich mittlerweile Intensiv-Trainings-Seminare, die gezielt Arzthelferinnen und Arzthelfer befähigen sollen, in Patientengesprächen IGeL-Angebote und Selbstzahlerleistungen überzeugend zu unterbreiten und letztlich erfolgreich zu verkaufen. Dies führt zunehmend zu Irritationen und Verunsicherungen von Patientinnen und Patienten, wie insbesondere ältere Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder auf Verbraucherkonferenzen in den letzten Jahren beklagten, da für diesen Personenkreis das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient einen besonders hohen Stellenwert hat. Sollte der behandelnde Arzt die Aufklärung nicht selbst durchführen, so hat er die Information des Patienten durch eine/einen Kollegen/-in so zu organisieren, dass sie voll gewährleistet ist. Eine Delegation der Aufklärung an weiteres ärztliches Personal (z.B. Arzthelferinnen/Arzthelfer) wird durch die Erweiterung der Formulierung im Vorschlag durch die Voraussetzungskriterien der gleichen fachlichen Befähigung und Qualifikation in der Regel ausgeschlossen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
26. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
27. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V , Nummer 12 - neu - § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
30. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
31. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
33. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
35. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a - neu - § 140f Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB V und Artikel 3 § 4 Absatz 1 Satz 3 PatBeteiligungsV
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
38. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V
40. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
41. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
42. Zum Patientenentschädigungsfonds
Drucksache 516/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... Das richterzentrierte Regel-Ausnahme-Prinzip bietet für die Entscheidungen nach § 166 Absatz 3 VwGO-E - wie bei § 166 Absatz 2 VwGO-E - aber nicht nur eine größere Gewähr für deren Richtigkeit, sondern - über die Möglichkeit des § 166 Absatz 4 Satz 1 VwGO-E hinaus - auch mehr Verfahrensflexibilität. Die Aufgabendelegation kann nämlich dann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Ausbildungs- und Personalausstattungssituation flexibel vorgenommen werden.
Drucksache 556/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
... Angelehnt an § 12 MarktStrG und § 6 Absatz 5 MOG sieht Absatz 3 in Satz 1 eine Subdelegation bezüglich bestimmter im Agrar-MSG enthaltener Verordnungsermächtigungen auf die Landesregierungen vor, die nach Satz 2 von den Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen werden kann. Die übrigen im Agrar-MSG enthaltenen Verordnungsermächtigungen eignen sich auf Grund ihrer bundesweiten oder allein auf den Bunde bezogenen Bedeutung nicht für eine Subdelegation an die Länder.
Drucksache 390/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2011) - COM(2012) 373 final
... Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie17 anbelangt, so konnten sich die Gesetzgeber noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Der Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherangelegenheiten" nahm auf seiner Tagung im Juni 2011 einen Fortschrittsbericht zur Kenntnis, in dem die Bedenken einiger Delegationen erläutert werden, die eine angemessene Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen Situationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten fordern. Einige Delegationen erinnerten auf der Tagung an die protokollierte Äußerung von acht Delegationen, die sich auf der Ratstagung im Dezember 2010 dafür ausgesprochen hatten, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit der Subsidiarität frei über das Schutzniveau entscheiden und bestimmte Mindestanforderungen einhalten solle. Der Rat wurde von verschiedenen Seiten außerdem aufgefordert, seine Arbeit zu diesem Thema einzustellen.
Bericht
1. Einleitung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe
2.1. Kommission
2.2. Nationale Parlamente
2.3. Europäisches Parlament und Rat
2.4. Ausschuss der Regionen
2.5. Gerichtshof
3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden
3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19
5 Fluggastdatensätze20
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 71. Unbeschadet grundsätzlicher kompetenzrechtlicher Einwände hält der Bundesrat eine klare Beschränkung des sog. Kohärenzverfahrens auf Sachverhalte für erforderlich, die grenzüberschreitenden Bezug haben, so dass rein nationale Fragen des Vollzugs europäischen Datenschutzrechts, also insbesondere Fragen des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen nicht im Europäischen Datenschutzausschuss zu behandeln sind. Verfahrensoptionen wie die Antragsrechte nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 des Verordnungsvorschlags, durch die ohne weitere Voraussetzungen jegliche Datenschutzfrage zum Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemacht werden kann, sind im Sinne dieser Zielsetzung zu beschränken. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die Strukturen föderal organisierter Mitgliedstaaten auch bei den Entsendungsregelungen des Datenschutzausschusses berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die im föderalen Verwaltungsaufbau zuständigen Kontrollstellen an den Beratungen von Angelegenheiten beteiligt werden, die in ihre Vollzugsverantwortung fallen. Außerdem sollte der Europäische Datenschutzausschuss spiegelbildlich zur Beteiligung der Datenschutzkontrollstellen in nationalen Rechtsetzungsverfahren stärker in Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte eingebunden werden, da diese in höherem Maße Fragen des Datenschutzvollzugs als den Aufgabenkreis des bislang zu beteiligenden Europäischen Datenschutzbeauftragten betreffen. Über die genannten Kompetenzen in Artikel 66 des Verordnungvorschlags hinaus sollte dem Ausschuss daher ein Beteiligungsrecht eingeräumt werden, um die Expertise der Datenschutzbehörden einzubringen und die Transparenz des Delegations- und Komitologieverfahrens zu erhöhen.
Drucksache 369/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist - COM(2012) 335 final
... Für die Kommission ist offensichtlich, dass ein hohes Maß an Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat sicherzustellen ist, wenn die Union als Schiedsbeklagte für eine von diesem Mitgliedstaat gewährte Behandlung auftritt. Dazu gehört die enge Zusammenarbeit bei der Vorbereitung der Verteidigung während des gesamten Verfahrens. So wird es erforderlich sein, Unterlagen gemeinsam zu nutzen; außerdem sollten Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats der Delegation der Union angehören. Diesen Vertretern auf gesetzgeberischem Wege eine spezifische Rolle bei den Anhörungen zuzuweisen oder die Einreichung individueller Schriftsätze zu erlauben, würde jedoch zur Schaffung eines zu starren Systems führen und könnte die Gewährleistung der geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union erschweren. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung keine diesbezüglichen Einzelheiten enthalten und nur den Grundsatz der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten festschreiben; der Kommission ist es allerdings ein Anliegen, eine enge und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung
1.2. Die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Investitionsschutzübereinkünften und die völkerrechtliche Zuständigkeit der Union im Rahmen dieser Übereinkünfte
1.3. Zuweisung der finanziellen Zuständigkeit
1.4. Die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Streitigkeiten
1.5. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen die Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Präsentation des Vorschlags
3.2.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
3.2.2. Kapitel II: Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit
3.2.3. Kapitel III: Abwicklung von Streitigkeiten
3.2.4. Kapitel IV: Vergleich
3.2.5. Kapitel V: Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit
Artikel 3 Aufteilungskriterien
Kapitel III Abwicklung von Streitigkeiten
Abschnitt 1 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung
Artikel 4 Von der Union gewährte Behandlung
Abschnitt 2 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 5 Von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 6 Konsultationen
Artikel 7 Einleitung eines Schiedsverfahrens
Artikel 8 Status als Schiedsbeklagter
Artikel 9 Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat
Artikel 10 Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch die Union
Artikel 11 Übernahme der etwaigen finanziellen Zuständigkeit durch den Mitgliedstaat, wenn die Union als Schiedsbeklagte auftritt
Kapitel IV Vergleich
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 14 Vergleich durch einen Mitgliedstaat
Kapitel V Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
Artikel 15 Geltungsbereich
Artikel 16 Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
Artikel 17 Verfahren in Ermangelung einer Vereinbarung über die finanzielle Zuständigkeit
Artikel 18 Vorauszahlung der Schiedskosten
Artikel 19 Zahlung durch einen Mitgliedstaat
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 20
Artikel 21 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 22
Drucksache 51/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 46. Die Delegationsregelung für den Erlass von Durchführungsbestimmungen in Artikel 27 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags enthält unbestimmte Rechtsbegriffe ("erforderlichenfalls", "situationsabhängige Konkretisierung"), die das Ausmaß der auf die Kommission zu übertragenden Rechtsetzungsgewalt kaum bestimmbar machen und daher abzulehnen sind.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 11
Zu Artikel 17
Zu Artikel 24
Zu Artikel 26
Zu Artikel 37
Zu Artikel 44
Zu Artikel 46
Zu Artikel 57
3 Allgemeines
Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission
Drucksache 356/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime/Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA/Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
Bail -In-Instrument/Grundlegende Überarbeitung des Instruments zu Artikel 37 ff
2 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen/Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
Drucksache 814/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Die Vorschriften zur Honorar-Anlageberatung und zum Honoraranlageberaterregister treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft, um den betroffenen Instituten Gelegenheit zu geben die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und Infrastrukturmaßnahmen sachgerecht einzurichten. Ferner erfordern die Einrichtung der IT-Infrastruktur und Prozesse bei der Bundesanstalt einen Vorlauf, der ebenfalls durch das Inkrafttreten gewährleistet wird. Ausgenommen hiervon sind die Ermächtigungen zum Erlass der zugehörigen Rechtsverordnungen, die mit Verkündung in Kraft treten und so bereits zuvor erlassen werden können. Dieses Vorgehen stellt die notwendige Rechtssicherheit her und erlaubt es den Beteiligten, sich auf diese Vorschriften einzustellen und ermöglicht eine gegebenenfalls vorzunehmende Subdelegation der Ermächtigung auf die Bundesanstalt.
Drucksache 561/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 - COM(2011) 614 endg.; Ratsdok. 15249/11
... Um Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung effektiv umsetzen zu können, ist es wichtig, einen Mittelansatz hierfür in einem gemeinsamen Topf zu reservieren. Die Kommission schlägt vor, hierfür mindestens 5% der EFRE-Mittel in jedem Mitgliedstaat vorzusehen. Wir sind uns bewusst, dass in einigen Staaten - so auch in Deutschland - dieser Minimalansatz bereits in der aktuellen Förderperiode überschritten wird. Auf europäischer Ebene liegt der Durchschnitt jedoch lediglich bei 3%, so dass eine weitere Schwerpunktsetzung notwendig ist. Zur vorgesehenen Aufgabendelegation an die Städte in diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass Art und Umfang der Delegation je nach Verwaltungsorganisation und Verwaltungskapazität unterschiedlich ausgestaltet werden können.
Drucksache 475/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
... Das Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt soll die Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds in Bonn auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen und zugleich die Rechte und Befugnisse des Globalen Treuhandfonds sowie seines Personals und der Delegationen der Mitglieder in Deutschland regeln.
Drucksache 470/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... § 9 Absatz 3 normiert die Delegation der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit auf den Verordnungsgeber (vgl. § 36 Absatz 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
aa Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
bb Änderung des LuftVG
b Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Bundes
§ 3 Zuständige Behörde
§ 4 Befugnisse
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Schlichtungsstelle
§ 7 Kosten
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 4 [Inkrafttreten]
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1.1 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde
1.1.1 Beschwerde an den Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter
1.1.2 Beschwerde an die nationale Durchsetzungsstelle
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.1 Vorgaben in Verbindung mit der Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die nationale Durchsetzungsstelle
2.2 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung von Beschwerden
2.2.1 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde des Fahrgastes
a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.
a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.
2.2.2 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsstelle
2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle
a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.
2.2.4 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde als Fuhr-/Busunternehmen gegenüber einem Fährenbetreiber
2.3 Vorgaben mit Bezug auf Einrichtung und Unterhalt einer Schlichtungs-Stelle
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.1.1 Vorgabe Einrichtung einer nationalen Durchsetzungsstelle
3.1.2 Vorgaben in Verbindung mit dem Betrieb einer nationalen Durchsetzungsstelle
3.1.3 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung einer Beschwerde durch die nationale Durchsetzungsstelle
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VII. Weitere Kosten
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG Keine.
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz EU-FahrgRSchG
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1986: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (EU-FahrgRSchG) (BMVBS)
Drucksache 356/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime / Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA / Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
3 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen / Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
Drucksache 477/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
... Absatz 1 bestimmt weiterhin, welche Rechte Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein können. Dazu gehören die Rechte aus dem Übereinkommen sowie aus seinen beiden Fakultativprotokollen. Der zum Teil in den Verhandlungen geäußerten Auffassung, dass das Mitteilungsverfahren lediglich auf das Übereinkommen, nicht aber auf die beiden Fakultativprotokolle anwendbar sein sollte, stand die Mehrheit der Delegationen, zu der auch Deutschland zählte, entgegen.
Drucksache 623/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - COM(2011) 611 final; Ratsdok. 15253/11
... - Die Durchführung der Programme durch gemeinsame Strukturen stellt einen erheblichen Mehrwert der ETZ-Programme dar und wird durch den Kommissionsvorschlag gestärkt. Eine etwaige Delegation von Aufgaben darf diesen gemeinsamen Ansatz nicht untergraben.
Drucksache 476/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
... e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea.
Drucksache 502/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 28. Februar 2012 zu ihrem Beschluss und dem der polnischen Regierung, den Leiter der EU-Delegation in Minsk bzw. den polnischen Botschafter in Belarus zurückzurufen,
Drucksache 467/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Eine Ermächtigung der Landesregierungen zur Aufhebung des Richtervorbehalts hat gegenüber einer bundesweit einheitlichen Aufgabenübertragung unter anderem den Vorteil, dass den unterschiedlichen personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Länder Rechnung getragen werden kann. Die Landesregierungen (bzw. im Falle einer Delegation die Landesjustizverwaltungen, vgl. § 19 Absatz 1 Satz 2 RPflG) könnten frei entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang sie von der Möglichkeit Gebrauch machen. Da allein die funktionale Zuständigkeit betroffen ist, erscheint es unproblematisch, wenn diese nicht bundesweit einheitlich geregelt ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
10. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
11. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
12. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
Drucksache 655/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92 /EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM(2012) 628 final
... Delegationsverfahren
Zum Vorschlag insgesamt
Zu Artikel 1
Ausnahme für Katastrophenschutzprojekte
Überschneidung mit anderen Richtlinien
Definition und Reichweite der UVP
Screening Vorprüfung
2 Fristen
Zu Artikel 5
Scoping Unterrichtung über beizubringende Unterlagen
Vorlage des Umweltberichts
Festlegung von Verfahrensphasen und -dauer:
2 Alternativenprüfung
2 Akkreditierungsverfahren
Überarbeitung des Umweltberichts
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen eines Projekts
Abschluss des UVP-Verfahrens
Prüfung der Aktualität des Umweltberichts vor der Entscheidung
Bericht
2 Delegationsverfahren
Zu den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU
Auswahlkriterien für Einzelfallprüfungen oder Schwellenwerte
Zum Standort Dauerweiden
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 655/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92 /EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM(2012) 628 final
... Delegationsverfahren
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... Das maßnahmenorientierte Papier zur Stärkung der externen Dimension der EU in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Gesamtansatz für Migration und Mobilität sorgen beide für eine verbesserte Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU und stellen einen auf EU-Vereinbarungen, strategische Partnerschaften und politischen Dialog gestützten kohärenten Ansatz sicher. Eine Liste von prioritären Drittländern und Regionen sollte im Hinblick auf zukünftige Partnerschaften erstellt werden. Kooperationsmechanismen für EU-Delegationen im Bereich des Menschenhandels könnten 2013 in prioritären Drittländern und Regionen in Betracht gezogen werden, um die Zusammenarbeit zu stärken, Partnerschaften zu schaffen und die Koordinierung und Kohärenz zu verbessern.
Mitteilung
1. Bestimmung der Ausgangslage
Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels
Maßnahmen auf internationaler Ebene
2. Die wichtigsten Prioritäten
2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms
2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern
3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer
2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel
1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern
2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor
3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme
2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten
2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen
3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken
1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen
2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU
3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft
4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte
5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen
6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext
2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente
1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems
2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen
3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet
4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft
3. Bewertung, Überwachung
Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016
Drucksache 516/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... Das richterzentrierte Regel-Ausnahme-Prinzip bietet für die Entscheidungen nach § 166 Absatz 3 VwGO-E - wie bei § 166 Absatz 2 VwGO-E - aber nicht nur eine größere Gewähr für deren Richtigkeit, sondern - über die Möglichkeit des § 166 Absatz 4 Satz 1 VwGO-E hinaus - auch mehr Verfahrensflexibilität. Die Aufgabendelegation kann nämlich dann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Ausbildungs- und Personalausstattungssituation flexibel vorgenommen werden.
Drucksache 340/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... 18. Kritisch sieht der Bundesrat die Vielzahl der Ermächtigungen für die Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten. Mit Artikel 3 8 des Verordnungsvorschlags sollen der Kommission umfangreiche Befugnisse eingeräumt werden, in praktisch allen Regelungsbereichen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Hier erscheint bereits fraglich, ob sich alle Regelungsmöglichkeiten der Kommission auf "nicht wesentliche" Vorschriften im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV beziehen. Zum anderen führt die weitreichende Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission dazu, dass der endgültige Umfang und Inhalt der Regelungen derzeit noch gar nicht sicher abschätzbar ist. Außerdem setzt die praktische Umsetzung der Verordnung in all diesen Bereichen erst ein Handeln der Kommission voraus, sodass bis dahin die entsprechenden Regelungen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Unternehmen oder öffentliche Stellen praktisch und rechtssicher angewandt werden können. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer transparenten Gesetzgebung.
Drucksache 162/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern - COM(2012) 124 final
... Bei der Kommission gingen insgesamt 215 Beiträge4 ein, die in Anhang I des Folgenabschätzungsberichts zusammenfassend dargestellt sind. Im Rahmen des Konsultationsprozesses führte die Kommission am 8. Juli 2011 in Brüssel auch eine öffentliche Anhörung durch. Die Sozialpartner hatten zudem Gelegenheit, ihre Ansichten in dem von der GD Beschäftigung am 7. Februar 2011 veranstalteten Verbindungsforum vorzubringen. Daneben wurden spezifische Konsultationen mit EU-Delegationen in Drittländern und mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge abgehalten. Bestimmte Aspekte (Artikel 58 der Sektorenrichtlinie und die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote) kamen auch bei der Konsultation zur Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Sprache. Die Mindestvorgaben der Kommission für Konsultationen wurden vollständig erfüllt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele
Allgemeiner Kontext
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Fakultative Angaben
Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel
Europäischer Wirtschaftsraum
Einzelerläuterungen zum Vorschlag
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Herkunftsregeln
Kapitel II Behandlung erfasster nicht erfasster Waren Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote
Artikel 4 Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen
Artikel 5 Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen
Artikel 6 Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen
Kapitel III Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote
Artikel 7 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Kapitel IV Untersuchungen der Kommission, Konsultationen restriktive Massnahmen zur vorübergehenden Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren Dienstleistungen ZUM öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU
Artikel 8 Untersuchungen hinsichtlich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
Artikel 9 Konsultationen mit einem Drittland
Artikel 10 Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU
Artikel 11 Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen
Artikel 12 Unterrichtung der Bieter
Artikel 13 Ausnahmen
Kapitel V Übertragene Befugnisse Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung Schlussbestimmungen
Artikel 14 Änderung des Anhangs
Artikel 15 Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 16 Anwendung
Artikel 17 Ausschussverfahren
Artikel 18 Vertraulichkeit
Artikel 19 Berichterstattung
Artikel 20 Aufhebung
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang Verzeichnis internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthalten
Drucksache 340/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... 17. Kritisch sieht der Bundesrat die Vielzahl der Ermächtigungen für die Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten. Mit Artikel 38 des Verordnungsvorschlags sollen der Kommission umfangreiche Befugnisse eingeräumt werden, in praktisch allen Regelungsbereichen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Hier erscheint bereits fraglich, ob sich alle Regelungsmöglichkeiten der Kommission auf "nicht wesentliche" Vorschriften im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV beziehen. Zum anderen führt die weitreichende Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission dazu, dass der endgültige Umfang und Inhalt der Regelungen derzeit noch gar nicht sicher abschätzbar ist. Außerdem setzt die praktische Umsetzung der Verordnung in all diesen Bereichen erst ein Handeln der Kommission voraus, sodass bis dahin die entsprechenden Regelungen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Unternehmen oder öffentliche Stellen praktisch und rechtssicher angewandt werden können. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer transparenten Gesetzgebung.
Drucksache 165/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
... (2) Der deutsche Gouverneur im Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle einer Delegation der Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags der deutsche Direktor im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus dürfen einem Beschlussvorschlag zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags nur zustimmen oder sich bei der Abstimmung über einen solchen Beschlussvorschlag der Stimme enthalten, wenn hierzu zuvor durch Bundesgesetz ermächtigt wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
1. Wesentliche Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland
Kapitel 1 Mitgliedschaft und Zweck
Artikel 1 Einrichtung und Mitglieder
Artikel 2 Neue Mitglieder
Artikel 3 Zweck
Kapitel 2 Geschäftsführung
Artikel 4 Aufbau und Abstimmungsregeln
Artikel 5 Gouverneursrat
Artikel 6 Direktorium
Artikel 7 Geschäftsführender Direktor
Kapitel 3 Kapital
Artikel 8 Genehmigtes Stammkapital
Artikel 9 Kapitalabrufe
Artikel 10 Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
Artikel 11 Beitragsschlüssel
Kapitel 4 Tätigkeit
Artikel 12 Grundsätze
Artikel 13 Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe
Artikel 14 Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe
Artikel 15 Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds
Artikel 16 ESM-Darlehen
Artikel 17 Primärmarkt-Unterstützungsfazilität
Artikel 18 Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität
Artikel 19 Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente
Artikel 20 Preisgestaltung
Artikel 21 Anleiheoperationen
Kapitel 5 Finanzmanagement
Artikel 22 Anlagepolitik
Artikel 23 Dividendenpolitik
Artikel 24 Reserve- und weitere Fonds
Artikel 25 Deckung von Verlusten
Artikel 26 Haushalt
Artikel 27 Jahresabschluss
Artikel 28 Interne Revision
Artikel 29 Externe Prüfung
Artikel 30 Prüfungsausschuss
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 31 Sitz
Artikel 32 Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 33 Bedienstete des ESM
Artikel 34 Berufliche Schweigepflicht
Artikel 35 Persönliche Immunitäten
Artikel 36 Steuerbefreiung
Artikel 37 Auslegung und Streitbeilegung
Artikel 38 Internationale Zusammenarbeit
Kapitel 7 Übergangsregelungen
Artikel 39 Darlehensvergabe des EFSF
Artikel 40 Übertragung der EFSF-Hilfen
Artikel 41 Einzahlung des Anfangskapitals
Artikel 42 Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels
Artikel 43 Ersternennungen
Kapitel 8 Schlussbestimmungen
Artikel 44 Beitritt
Artikel 45 Anhänge
Artikel 46 Hinterlegung
Artikel 47 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
Artikel 48 Inkrafttreten
Anhang I Beitragsschlüssel des ESM
Anhang II Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Gesamtansatz der Bundesregierung
2. Entstehungsgeschichte des ESM
II. Besonderes
1. Ziel und Aufgaben des ESM
2. Mitgliedschaft
3. Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe
a. Grundsätze
b. Verfahren
c. Eilverfahren
4. Instrumente
a. Vorsorgliche Finanzhilfe
b. Darlehen zur Rekapitalisierung von Banken
c. Darlehen
d. Primärmarktkäufe
e. Sekundärmarktkäufe
f. Kosten der Finanzhilfe
5. Organisation und Entscheidungsprozesse
6. Kapital
a. Stammkapital
b. Kapitalabruf
c. Anlagepolitik/Finanzmanagement
d. Ausleihvolumen des ESM
7. Sonstige Vorschriften
8. Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2084: Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Drucksache 790/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetz es
... Die Gesetzgebungskompetenz für die Subdelegationsbefugnis in Artikel 1 Nummer 1 folgt aus Artikel 80 Absatz 1
Drucksache 312/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen. Insbesondere bei "Individuellen Gesundheitsleistungen" (IGeL) ist in der Praxis festzustellen, dass viele dieser Angebote bereits z.B. bei der Anmeldung in der Arztpraxis von Arzthelferinnen und Arzthelfern den Patientinnen und Patienten unterbreitet werden. Auf dem Gesundheitsmarkt etablieren sich mittlerweile Intensiv-Trainings-Seminare, die gezielt Arzthelferinnen und Arzthelfer befähigen sollen, in Patientengesprächen IGeL-Angebote und Selbstzahlerleistungen überzeugend zu unterbreiten und letztlich erfolgreich zu verkaufen. Dies führt zunehmend zu Irritationen und Verunsicherungen von Patientinnen und Patienten, wie insbesondere ältere Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder auf Verbraucherkonferenzen in den letzten Jahren beklagten, da für diesen Personenkreis das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient einen besonders hohen Stellenwert hat. Sollte der behandelnde Arzt die Aufklärung nicht selbst durchführen, so hat er die Information des Patienten durch eine/einen Kollegen/-in so zu organisieren, dass sie voll gewährleistet ist. Eine Delegation der Aufklärung an weiteres ärztliches Personal (z.B. Arzthelferinnen/Arzthelfer) wird durch die Erweiterung der Formulierung im Vorschlag durch die Voraussetzungskriterien der gleichen fachlichen Befähigung und Qualifikation in der Regel ausgeschlossen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB *
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB *
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 3 BGB
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Rücktritt vom Behandlungsvertrag
30. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
38. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
40. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
41. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a -neu-
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 12 anzufügen:
44. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
45. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
46. Zur Einrichtung eines Härtefallfonds
47. Zum Patientenentschädigungsfonds*
Drucksache 552/12
Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO
57. Jahrestagung der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 7. bis 10. Oktober 2011 in Bukarest, Rumänien*
Delegation
Drucksache 522/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
... Aufgrund der in den Vorjahren bereits geleisteten Vorarbeiten der Sonderarbeitsgruppe und der dort erzielten Einigung auf eine Definition des Aggressionstatbestandes konzentrierten sich in Kampala die Verhandlungen auf die Formulierung der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Die Delegationen waren darum bemüht, eine Einigung im Konsens zu erreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
3 Vorbemerkung
Schlussbemerkung
Resolution RC/Res.5
Anlage I Änderung des Artikels 8
Resolution RC/Res.6
Das Verbrechen der Aggression
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 15a3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
1. Gesamtwürdigung
2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit
a Vorgeschichte
b Konferenzverlauf
c Ergebnis der Verhandlungen
aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts
bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts
cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression
3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts
4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen
5. Deutsche Übersetzung
II. Besonderer Teil
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Artikel 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 25 Absatz 3bis
Anlage zur Denkschrift
Resolution RC/Res.5
Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts
Anlage I Änderung des Artikels 8
Anlage II Verbrechenselemente
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv
Resolution RC/Res.6
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bi3 Verbrechen der Aggression
Artikel 15bi3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Anlage II Änderungen der Verbrechenselemente
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Anlage III Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Unterbreitung durch den Sicherheitsrat
Gerichtsbarkeit ratione temporis
Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Weitere vereinbarte Auslegungen
Drucksache 503/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
... Mit dieser Vorschrift wird für die Landesregierungen die Möglichkeit geschaffen, die Durchführung des Mahnverfahrens einem Arbeitsgericht zu übertragen, das für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte allein zuständig ist. Zugleich ist eine Ermächtigung zur Subdelegation auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde normiert. Die Konzentration des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens an einem Arbeitsgericht soll zudem durch Vereinbarung der betroffenen Länder auch über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus geregelt werden können.
Drucksache 606/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... Absatz 2 ermöglicht insbesondere die Delegation von Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Siebenter Abschnitt
§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 53f Aufsichtskollegien
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
§ 53h Liquidität
§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags
§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
§ 64q Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister.
Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister
§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister
§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien
§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 48 Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 1 Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
§ 2 Unanfechtbarkeit; Nachteilsausgleich
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu § 53e
Zu § 53f
Zu § 53g
Zu § 53h
Zu § 53i
Zu § 53j
Zu § 53k
Zu § 53l
Zu § 53m
Zu § 53n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2308: Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
Drucksache 105/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments
... 10. begrüßt die Tatsache, dass der Iran dem Inspektionsbesuch einer hochrangig besetzten IAEO-Delegation unter Leitung von Generaldirektor Herman Nackaerts vom 29. bis 31. Januar 2012 zugestimmt hat;
Drucksache 546/2/12
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... 6. Darüber hinaus geht der Hinweis auf die unionsweite Struktur des Bankensektors fehl. Die Strukturen im europäischen Bankensektor können nicht pauschal miteinander verglichen werden. Die diversifizierten nationalen Bankenstrukturen legen es nahe, dass eine umfassende europäische Aufsicht nicht dazu geeignet ist, die bisherigen Aufsichtsstrukturen über nur national agierende, nicht systemrelevante Banken zu ersetzen. Die Bankenaufsicht in Deutschland wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Deutschen Bundesbank wahrgenommen. In diesem "dualen Aufsichtssystem" erfolgt ein Großteil der operativen Aufsichtstätigkeit durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank. Die dezentralen Strukturen der Bankenaufsicht in Deutschland sind ein Spiegelbild der von einer Vielzahl von kleinen und mittleren Kreditinstituten geprägten Bankenlandschaft und haben sich in der Krise grundsätzlich bewährt. Der Erhalt dieser dezentralen bzw. regionalen Banken- und Bankaufsichtstrukturen wird durch die hohe Bedeutung der Regionalbanken für die Finanzierung von mittelständischen Unternehmen evident. Die bestehenden Strukturen der Bankenaufsicht in Deutschland erscheinen durchweg besser geeignet, die in dem Verordnungsvorschlag genannten Zielsetzungen zu erreichen. Die Möglichkeit der Rück-Delegation von bestimmten Befugnissen auf die nationalen Aufseher schließt eine Subsidiaritätsverletzung nicht aus.
Drucksache 582/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Europäischen Union - COM(2012) 576 final
... Im Jahr 2011 forderte die Generaldirektion Umwelt verschiedene EU-Delegationen in Drittländern auf, wichtige Partnerländer zum Stand der Beratungen und zu ihren konkreten Vorstellungen zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls um Auskunft zu ersuchen. Die eingegangenen Rückmeldungen wurden durch ausführlichere bilaterale Diskussionen mit Australien, Brasilien, Indien, Japan, Mexiko und der Schweiz ergänzt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
- Allgemeiner Kontext
- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung
- Anhörung der Öffentlichkeit
- Ad-hoc-Konsultationen
- Konsultationen mit Drittländern
- Bericht über die Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
- Rechtsgrundlage
- Wahl des Instruments
- Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Europäischer Wirtschaftsraum EWR
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen von Nutzern
Artikel 5 Zuverlässige Sammlungen der Europäischen Union
Artikel 6 Zuständige Behörden und Anlaufstellen
Artikel 7 Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer
Artikel 8 Bewährte Verfahren
Artikel 9 Kontrollen der Einhaltung durch die Nutzer
Artikel 10 Aufzeichnungen über die Kontrollen
Artikel 11 Sanktionen
Artikel 12 Zusammenarbeit
Artikel 13 EU-Plattform für den Zugang
Artikel 14 Ergänzende Maßnahmen
Artikel 15 Durchführungsrechtsakte
Artikel 16 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 3/12
Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO
... durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO
Drucksache 193/12
Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO
Frühjahrstagung der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 27. bis 30. Mai 2011 in Varna, Bulgarien *
Delegation
Drucksache 196/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Zusammensetzung (Sitzverteilung) des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union
... Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass der Ausschuss der Regionen künftig nicht mehr als 350 Mitglieder haben soll. Die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedstaaten wird danach nicht mehr im Primärrecht festgelegt, sondern soll Gegenstand eines einstimmigen Ratsbeschlusses auf Vorschlag der EU-Kommission sein. Im Oktober 2010 hatte der Ausschuss der Regionen gegen die Stimmen der Mandatsträger aus den größeren Mitgliedstaaten eine Empfehlung an die Kommission und den Rat beschlossen, wonach auch künftig die Zahl der Sitze je nationaler Delegation auf höchstens 24 begrenzt werden sollte. In seiner Entschließung vom Dezember 2010 hatte der Bundesrat diese Empfehlung kritisiert.
Drucksache 629/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... Delegierte Rechtsakte: Die Verfahren zur Delegation von Rechtsakten müssen den primärrechtlichen Vorgaben aus Artikel 290 AEUV entsprechen. In jedem Einzelfall einer Übertragung muss danach gewährleistet sein, dass nur unwesentliche Befugnisse übertragen werden.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen Ziele
4 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
5 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
4 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen GSR
4 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
V. Territoriale Entwicklung
VI. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
VII. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
4 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
4 Finanzmanagement/Finanzfluss
4 Datenaustauschsysteme
VIII. Förderfähigkeitsregeln
IX. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
X. Delegierung von Rechtsakten
XI. Übergangsbestimmungen
XII. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 113/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... /EG) betrifft, werden zumindest die Fragen seiner rechtlichen Organisationsform, BR-Drucksache 828/09(B) Ziffer 4, seiner wesentlichen Binnenstrukturen, seiner Finanzierung, der Zutrittsbedingungen von Drittstaaten sowie der Gewährleistung von Mindeststandards der Datenqualität und -sicherheit als wesentlich im oben dargestellten Sinne einzustufen sein, denn die Entscheidung dieser Fragen ist grundlegend für Gestalt und Struktur, Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit des künftigen "elektronischen Netzes". Diese Entscheidungen sind folglich von der Richtlinie selbst zu treffen und stehen einer Delegation, wie sie der Richtlinienvorschlag (vgl. die neuen Artikel 4a Absatz 3, Artikel 13a ff. der Richtlinie
Drucksache 233/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes KOM (2011) 215 endg.
... Ausübung der Delegation
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Rückblick
1.2. Rechtlicher Ansatz
2. Konsultationen interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Ausführliche Beschreibung
Artikel 1 - Gegenstand
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Artikel 4 – Datum der Wirkung
Artikel 5 – Prioritätsrechte
Artikel 6 – Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten
Artikel 7 – Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten
Artikel 8 – Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 9 – Erschöpfung der Rechte aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Artikel 10 – Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Artikel 11 - Lizenzbereitschaft
Artikel 12 – Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 13 – Grundsatz
Artikel 14 - Jahresgebühren
Artikel 15 – Höhe der Jahresgebühren
Artikel 17 - Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 18 – Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt
Artikel 19 – Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 20 - Bericht über die Durchführung der Verordnung
Artikel 21 – Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 22 – Inkrafttreten und Anwendung
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Artikel 4 Tag des Eintritts der Wirkung
Artikel 5 Prioritätsrechte
Kapitel II Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8 Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 9 Erschöpfung des Rechts aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Kapitel III Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens
Artikel 10 Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Artikel 11 Lizenzbereitschaft
Kapitel IV Institutionelle Bestimmungen
Artikel 12 Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Kapitel V Finanzbestimmungen
Artikel 13 Grundsatz
Artikel 14 Jahresgebühren
Artikel 15 Höhe der Jahresgebühren
Artikel 16 Verteilung
Artikel 17 Ausübung der Delegation
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 18 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt
Artikel 19 Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 20 Bericht über die Durchführung dieser Verordnung
Artikel 21 Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 629/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... "Delegierte Rechtsakte": Die Verfahren zur Delegation von Rechtsakten müssen den primärrechtlichen Vorgaben aus Artikel 290 AEUV entsprechen. In jedem Einzelfall einer Übertragung muss danach gewährleistet sein, dass nur unwesentliche Befugnisse übertragen werden.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen
3 Ziele
3 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
4 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
3 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)
3 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Zu den Konditionalitäten bei der Hochschulbildung
V. Zu den Konditionalitäten beim lebenslangen Lernen
VI. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
VII. Territoriale Entwicklung
VIII. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
IX. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
3 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
3 Finanzmanagement/Finanzfluss
3 Datenaustauschsysteme
X. Förderfähigkeitsregeln
XI. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
Zu den Finanzbestimmungen
XII. Delegierung von Rechtsakten
XIII. Übergangsbestimmungen
XIV. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 819/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LI FE) KOM (2011) 874 endg.
... 20. Ferner ist der Bundesrat der Auffassung, dass in den anstehenden Verhandlungen der Verordnungsvorschlag auch hinsichtlich der Delegation von Rechtsakten zur konkreten Umsetzung von LIFE auf die Kommission auf ein Minimum zu reduzieren ist. Vielmehr muss es im Sinne der gebotenen Klarheit Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.
Drucksache 827/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland KOM (2011) 881 endg.
... Um die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen die Konsularbehörden im Drittstaat miteinander in Verbindung treten und über spezifische Informationen verfügen 12. Für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten wesentliche Informationen werden bisher nicht systematisch gesammelt. Nach dem Vertrag über die Europäische Union sollen ferner die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Unionsdelegationen in Drittländern und bei internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen zur Verwirklichung dieses Rechts beitragen 13. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und Handlungsmöglichkeiten sind noch nicht genau festgelegt. Die gegenwärtigen Bedingungen führen also nicht dazu, dass die Union im Außenbereich kohärent handelt und die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen optimal genutzt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1 Einleitung
1.2 Kontext und Gründe für den Vorschlag
1 Persönlicher Geltungsbereich
2 Zugang zum konsularischen Schutz und Zusammenarbeit/Koordinierung
3 Koordinierung vor Ort
4 Hilfe in Krisensituationen/Kostenerstattung
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
1 Persönlicher Geltungsbereich
2 Zugang zum konsularischen Schutz und Zusammenarbeit/Koordinierung
3 Koordinierung vor Ort / EU-Mehrwert
4 Hilfe in Krisensituationen/Kostenerstattung
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4 Auswirkungen auf die Grundrechte
Vorschlag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Schutzberechtigte Personen
Artikel 3 Nichtvorhandensein einer Vertretung
Artikel 4 Zugang zum konsularischen Schutz
Artikel 5 Identitätsnachweis
Artikel 6 Art der Hilfe
Artikel 7 Allgemeiner Grundsatz
Artikel 8 Festnahme oder Inhaftierung
Artikel 9 Opfer von Straftaten
Artikel 10 Schwerer Unfall oder schwere Erkrankung
Artikel 11 Todesfall
Kapitel 3 Finanzverfahren
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13 Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
Kapitel 4 Zusammenarbeit und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen
Artikel 14 Zusammenarbeit vor Ort
Artikel 15 Zusammenarbeit in Krisensituationen
Artikel 16 Federführender Staat
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Artikel 17 Günstigere Behandlung
Artikel 18 Umsetzung
Artikel 19 Aufhebung
Artikel 20 Überwachung und Bewertung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22
Anhang 1
A. Formular für Anträge auf Kostenerstattung Artikel 12
A. Gemeinsames Formular – Rückzahlungsverpflichtung finanzielle Hilfe
Anhang 2
A. Formular für Anträge auf Kostenerstattung bezüglich Krisensituationen Artikel 13
A. Pauschalbeträge
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... /EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Dezember 2009, Az. RS C-424/07) machen es nunmehr notwendig, dass der BNetzA die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Transparenz- und Veröffentlichungsverpflichtungen vorzugeben. Um die bislang in diesem Bereich bestehende Rechtssicherheit und Stabilität weiterhin gewährleisten zu können, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung für Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz und Veröffentlichung von Informationen im Telekommunikationsmarkt zu erlassen. (Absatz 1). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Kompetenz nach Absatz 6 an die BNetzA übertragen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die Ausgestaltung als Rechtsverordnung und etwaige Subdelegation an die BNetzA bietet gegenüber der bisherigen zwingenden Verpflichtung der betroffenen Unternehmen auf Richtlinien- bzw. Gesetzesebene ein größeres Maß an Flexibilität und mehr Anpassungsmöglichkeiten an die Gegebenheiten des deutschen Telekommunikationsmarktes. Denn Art. 21 URL sieht vor, dass die nationale Regulierungsbehörde ein Ermessen zur Auferlegung der entsprechenden Verpflichtungen haben muss. Dieses umfasst bspw. die Frage, ob neben Verbrauchern auch Endnutzer i. S. d. § 3 Nr. 8 zwingend den mit § 45n einhergehenden Schutz erhalten müssen. Im Falle des Verordnungserlasses durch die BNetzA nach Absatz 6 bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums des Inneren, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundestages, was aufgrund der europarechtlichen Vorgaben möglich (vgl. Art. 3 Abs. 3a RRL) und verfassungsrechtlich geboten ist.
Drucksache 112/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen KOM (2011) 76 endg.
... Angesichts der wachsenden Bedeutung der Rückübernahmeabkommen im Rückübernahmeprozess und ihrer potenziellen Bedeutung für den Schutz von Menschenrechten und den internationalen Schutz sollte in Erwägung gezogen werden, einschlägig befasste NRO und internationale Organisationen zu den Sitzungen der Gemischten Rückübernahmeausschüsse einzuladen. Natürlich müssten beide Vorsitzende dem zustimmen.15 Damit die bestehenden und künftigen Rückübernahmeausschüsse die Durchführung von EU-Rückübernahmeabkommen besser überwachen können, sollten sie stärker Informationen von NRO und internationalen Organisationen, Botschaften der MS und EU-Delegationen heranziehen, um sich ein Bild von der Situation „vor Ort" machen zu können.
Mitteilung
1. Einführung
2. Evaluierung der geltenden EU-Rückübernahmeabkommen
2.1. Datenqualität
2.2. Anwendung der EU-Rückübernahmeabkommen
2.3. Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
2.4. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
2.5. Durchbeförderung und beschleunigte Verfahren
3. Evaluierung der laufenden Verhandlungen der „offenen Verhandlungsrichtlinien
3.1. Mangel an Anreizen
3.2. Mangelnde Flexibilität
4. Überwachung der Durchführung der EU-Rückübernahmeabkommen Verbesserung der Menschenrechtsgarantien
4.1. Überwachungsmechanismus
4.2. Die aktuelle Politik in Sachen Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen
4.3. Maßnahmenoptionen zur Verbesserung der Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen und Überwachung von deren Durchführung
I. Verbesserter Zugang von Drittstaatsangehörigen zu internationalem Schutz und Rechtsmitteln in der Praxis
II. Aussetzungsklauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen
III. Besondere Klauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen für die freiwillige Ausreise
IV. Einforderung der Beachtung der Menschenrechte von Rückkehrern
V. Einführung eines Follow-up-Mechanismus für Rückkehrer im Rückübernahmeland und für die Beachtung der Menschenrechte
5. Fazit
Drucksache 664/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue Strategie (2011-2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) KOM (2011) 681 endg.
... Die für den Bereich Wirtschaft und Menschenrechte relevanten EU-Strategien kohärenter zu gestalten, ist keine leichte Aufgabe. Wenn die Leitprinzipien der Vereinten Nationen besser umgesetzt werden, wird damit auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele geleistet, die sich die EU zu spezifischen Menschenrechtsfragen und grundlegenden Arbeitsnormen gesetzt hat und die Themen wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit in Gefängnissen, Menschenhandel, Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtsdiskriminierung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen betreffen. Durch einen Prozess, in den Unternehmen, EU-Delegationen in Partnerländern und Akteure der kommunalen Zivilgesellschaft, insbesondere Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten, eingebunden sind, soll um Verständnis für die Herausforderungen geworben werden, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, die in Ländern tätig sind, in denen der Staat seiner Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte nicht nachkommt.
Mitteilung
1. Einleitung
1.1. Sich mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen auseinanderzusetzen, liegt im Interesse der Unternehmen ...
1.2. ... und im Interesse der Gesellschaft insgesamt.
1.3. Warum legt die Kommission diese neue Strategie jetzt vor?
2. Evaluierung der Auswirkungen der EU-Politik auf CSR
3. Ein modernes Verständnis von sozialer Verantwortung der Unternehmen
3.1. Eine neue Definition
3.2. International anerkannte Grundsätze und Leitlinien
3.3. Der multidimensionale Charakter von CSR
3.4. Die Rolle der Behörden und anderer Stakeholder
3.5. CSR und die Initiative für soziales Unternehmertum SBI
3.6. CSR und der soziale Dialog
4. Ein Aktionsplan für den Zeitraum 2011-2014
4.1. CSR ins Blickfeld rücken und bewährte Verfahren verbreiten
4.2. Das den Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen verbessern und dokumentieren
4.3. Selbst- und Koregulierungsprozesse verbessern
4.4. CSR durch den Markt stärker belohnen
4.4.1. Verbrauch
4.4.2. Öffentliches Auftragswesen
4.4.3. Investitionen
4.5. Die Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch die Unternehmen verbessern
4.6. CSR stärker in Aus- und Weiterbildung sowie Forschung integrieren
4.7. Die Bedeutung von CSR-Strategien auf nationaler und subnationaler Ebene hervorheben
4.8. Europäische und globale CSR-Konzepte besser aufeinander abstimmen
4.8.1. Sich auf international anerkannte CSR-Grundsätze und -Leitlinien konzentrieren
4.8.2. Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte umsetzen 23
4.8.3. Die Bedeutung von CSR für die Beziehungen mit anderen Ländern und Regionen der Welt hervorheben
5. Fazit
Drucksache 97/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 3. Der Bundesrat bekräftigt seine zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 12. Februar 2010 angenommene Stellungnahme (BR-Drucksache 875/09(B)). Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung - insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 - entstehen können, voll ab.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
3.4. Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks
3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings
3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen
3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks
3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings
3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren
3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern
3.4.8. Sonstige Änderungen
3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute
Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen
Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
Artikel 8b Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente
Artikel 11a Europäischer Ratingindex
Titel IIIa Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen
Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Anhang III
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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