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"Durchbrechung"
Drucksache 343/08K
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... Wie schon bei den bislang geltenden §§ 4 ff. VAHRG stehen auch die §§ 32 ff. VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip: Die von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte werden durch den Wertausgleich bei der Scheidung neu zugeordnet die Versorgungsschicksale also grundsätzlich getrennt. Diesen Grundsatz durchbrechen wie im bislang geltenden Recht die §§ 32 ff. VersAusglG. Hierdurch entstehen zusätzliche Lasten für die Versichertengemeinschaft.
Drucksache 295/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... - Auch aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten ist eine Ungleichbehandlung von Stadtbezirken sowie Kreisen und kreisfreien Städten nicht nachvollziehbar. Die Bevölkerungszahlen kleinerer Bezirke in den Stadtstaaten unterscheiden sich nicht wesentlich von denen kleinerer Kreise oder kreisfreier Städte. Die Gefahr einer Durchbrechung der Anonymisierung auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ist deshalb nicht erkennbar.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 24a SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 69 Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB VIII und Nr. 27 § 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 74a Satz 1a SGB VIII
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b § 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe c SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 101 Abs. 2 Nr. 10 und 11 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nr. 28 - neu - § 103 Abs. 1 Satz 2 und
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4a - neu - § 3 Nr. 57a - neu - und § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG
Artikel 4a Änderung des Einkommensteuergesetzes
14. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4b - neu - § 12 AdVermiG
Artikel 4b Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 559/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
... Jede Schaffung erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts führt zu einer Durchbrechung der von der Verfassung als Grundstruktur des gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten der Länder und des Bundes. Diese Grundstruktur des gerichtlichen Rechtsschutzes hat sich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber bestens bewährt - auch in Fällen, in denen es um die Überprüfung von Behördenentscheidungen geht, die sich auf bedeutende Infrastrukturvorhaben beziehen. Mit ihr wird der Vertrautheit der Gerichte der Länder mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Ihr kommt außerdem mit Blick auf die Bereitschaft der Betroffenen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besondere Bedeutung zu. Im Kern geht es dabei stets auch um die Akzeptanz der behördlichen Entscheidungen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO
2. Zu Artikel 3a - neu - Anlage 3 Nr. 1.10 - neu - UVPG
Artikel 3a Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Drucksache 343/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... s bei kurzer Ehedauer von bis zu zwei Jahren. Es ist geboten, diesen Zeitraum auf drei Jahre zu verlängern und im Gegenzug die Durchbrechung über eine Härtefallregelung zu ermöglichen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 VersAusglG
3. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 4 VersAusglG
4. Zu Artikel 1 § 13 VersAusglG
5. Zu Artikel 1 § 13 VersAusglG
6. Zu Artikel 1 § 16 VersAusglG
7. Zu Artikel 1 § 26a - neu - VersAusglG
Unterabschnitt 4 Nachträglicher Ausgleich von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
§ 26a Anspruch auf nachträgliche Teilung
8. Zu Artikel 1 § 27 VersAusglG
9. Zu Artikel 1 § 34 VersAusglG
10. Zu Artikel 1 § 48 Satz 2 VersAusglG , Artikel 21a - neu - Änderung des FGG-RG
Artikel 21a Änderung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
11. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 1 VersAusglG
12. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 220 Abs. 2 Satz 1 FamFG
13. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 229 FamFG
§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 655/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
... ). Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materiellen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 655/07
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
... Das Wiederaufnahmeverfahren im Strafprozess ist gekennzeichnet durch den Konflikt zwischen Rechtssicherheit - also dem Vertrauen auf den Bestand einer rechtskräftigen Entscheidung - einerseits und dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit andererseits. Die Gewährleistung einer gerechten Entscheidung und von Rechtssicherheit gehören zum Inbegriff des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich, soweit es die Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten betrifft aus dem in Artikel 103 Abs. 3 GG niedergelegten Verbot der Mehrfachverfolgung. Art. 103 Abs. 3 GG enthält ein grundrechtsgleiches Recht, mit welchem das im Rechtsstaatsprinzip angelegte Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits zugunsten der Rechtssicherheit aufgelöst wird. Um der zentralen Bedeutung der Rechtssicherheit für die Rechtsstaatlichkeit willen muss auch die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung des Gerichts hingenommen werden (BVerfGE 2, 380 [403]; 15, 313, [319]). Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materiellen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (BVerfGE 22, 322 [328f.]).
Drucksache 64/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... Ein Richtervorbehalt zur Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses in derartigen Fällen ist nicht erforderlich. Insoweit kann die Auskunft nur im Rahmen des geltenden Rechts zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses - und damit in der Regel nicht - erteilt werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
1. Der Schutz des geistigen Eigentums
Zu den Regelungen im Einzelnen:
4. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG ,
5. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 2 PatG ,
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 3 Satz 1a - neu - PatG ,
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 1, § 140c Abs. 1 Satz 2, § 140d Abs. 1 Satz 1 PatG ,
8. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 9 PatG ,
9. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 131a Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO *
10. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 PatG ,
11. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 9 Satz 2 PatG ,
12. Zu Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
13. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 130 Abs. 3 MarkenG
14. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 134 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG
15. Zu Artikel 4 Nr. 12 § 139 Abs. 2 MarkenG
16. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a § 144 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
17. Zu Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 9 Abs. 1 Satz 3 HalblSchG
18. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b § 10 Abs. 3 UrhG
19. Zu Artikel 6 Nr. 4 § 71 Abs. 1 Satz 3 UrhG , Nr. 5 § 74 Abs. 3 UrhG , Nr. 6 § 85 Abs. 4 UrhG , Nr. 7 § 87 Abs. 4 UrhG , Nr. 8 § 87b Abs. 2 UrhG , Nr. 9 § 94 Abs. 4 UrhG
20. Zu Artikel 6 Nr. 10 § 101 Abs. 2 UrhG
Drucksache 820/07 (Beschluss)
... gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das SGG beherrschenden Amtsaufklärungsgrundsatzes dar. Entsprechende Regelungen finden sich in keiner anderen
1. Zur Eingangsformel
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 SGG , Nr. 9 § 31 Abs. 1 Satz 2 SGG
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG
5. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 57a Abs. 1 SGG
6. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 73 SGG
7. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 92 Abs. 1 SGG
8. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c § 102 Abs. 2, 3, 4 - neu - SGG
9. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 104 Satz 6 SGG
10. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 105 Abs. 2 SGG , Nr. 23a - neu - § 143 SGG , Nr. 24 § 144 SGG , Nr. 25 § 145 SGG , Nr. 25a - neu - §§ 151, 152 SGG , Nr. 26 § 153 Abs. 4, 5 - neu - SGG , Nr. 26a - neu - § 154 Abs. 1, 2 SGG , Nr. 34 - neu - § 207 SGG , Artikel 2a - neu - Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2a
11. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 109 SGG
12. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - § 46 Abs. 2 Satz 2, 4 - neu - ArbGG
13. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 48 ArbGG , Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0cc - neu - § 55 Abs. 1 ArbGG Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
14. Zu Artikel 2 Nr. 10 § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ArbGG
15. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - § 87 Abs. 1a - neu - ArbGG
16. Zu Artikel 3 § 5 KSchG
17. Zu Artikel 3 § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG
Drucksache 549/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
... Die Möglichkeit einer Fristdurchbrechung ist dem Vater und dem Kind eröffnet, nicht jedoch der Mutter. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Mutter durch eine Anfechtung der Vaterschaft auf eine rechtliche Beziehung einwirkt, an der sie nicht unmittelbar beteiligt ist. Da die rechtliche Vater-Kind-Beziehung auf die Mutter lediglich mittelbare Auswirkungen hat, ist auch ihrem Interesse, dieses rechtliche Verhältnis zu beenden, nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie dem Interesse von Vater und Kind. Das lässt es als angemessen erscheinen, hinsichtlich der Mutter an der einmal abgelaufenen Anfechtungsfrist festzuhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Kostenordnung
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung
II. Bestehendes Recht
1. Vaterschaft
2. Private genetische Abstammungsuntersuchung
3. Anfechtung der Vaterschaft
4. Änderungsbedarf
III. Ausländisches Recht
IV. Grundzüge des Entwurfs
V. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände
VI. Gesetzgebungszuständigkeit
VII. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union
VIII. Finanzielle Auswirkungen
IX. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Drucksache 64/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... Theoretisch denkbare Auskunftsersuchen, die sich auf Verkehrsdaten beziehen, wie zum Beispiel die Frage, wann ein bestimmter Rechner online war und mit welchen IP-Adressen er kommunizierte, sind von dem Gesetzentwurf nach den Ausführungen in der Begründung (vgl. BR-Drs. 64/07, S. 89 f.) nicht gemeint. Ein Richtervorbehalt zur Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses in derartigen Fällen ist nicht erforderlich. Insoweit kann die Auskunft nur im Rahmen des geltenden Rechts zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses - und damit in der Regel nicht - erteilt werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
1. Der Schutz des geistigen Eigentums
Zu den Regelungen im Einzelnen:
2. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG , Artikel 3 Nr. 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 GebrMG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 14 Abs. 6 Satz 2 MarkenG , Nr. 9 § 128 Abs. 2 Satz 2 MarkenG , Artikel 6 Nr. 10 § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG , Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG , Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 37 Abs. 2 Satz 2 SortSchG
3. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 2 PatG ,
4. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140a Abs. 3 Satz 1a - neu - PatG , Artikel 3 Nr. 1 § 24a Abs. 2 Satz 2 - neu - GebrMG , Artikel 4 Nr. 4 § 18 Abs. 2 Satz 2 - neu - MarkenG , Artikel 6 Nr. 10 § 98 Abs. 2 Satz 2 - neu - UrhG , Artikel 7 Nr. 3 § 43 Abs. 2 Satz 2 - neu - GeschmMG , Artikel 8 Nr. 2 § 37a Abs. 2 Satz 2 - neu - SortSchG
5. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 1, § 140c Abs. 1 Satz 2, § 140d Abs. 1 Satz 1 PatG ,
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 9 PatG ,
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 140b Abs. 2 PatG , Artikel 3 Nr. 1 § 24c Abs. 2 GebrMG , Artikel 4 Nr. 4 § 19 Abs. 2 MarkenG , Artikel 6 Nr. 10 § 101 Abs. 2 UrhG , Artikel 7 Nr. 5 § 46 Abs. 2 GeschmMG , Artikel 8 Nr. 2 § 37b Abs. 2 SortSchG
8. Zu Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
9. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 130 Abs. 3 MarkenG
10. Zu Artikel 4 Nr. 10 § 134 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG
11. Zu Artikel 4 Nr. 12 § 139 Abs. 2 MarkenG
12. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a § 144 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
13. Zu Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 9 Abs. 1 Satz 3 HalblSchG
14. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b § 10 Abs. 3 UrhG
15. Zu Artikel 6 Nr. 4 § 71 Abs. 1 Satz 3 UrhG , Nr. 5 § 74 Abs. 3 UrhG , Nr. 6 § 85 Abs. 4 UrhG , Nr. 7 § 87 Abs. 4 UrhG , Nr. 8 § 87b Abs. 2 UrhG , Nr. 9 § 94 Abs. 4 UrhG
16. Zu Artikel 6 Nr. 10 § 101 Abs. 2 UrhG
Drucksache 117/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
... In der Begründung des Gesetzentwurfs ist bereits ausgeführt, dass eine Steuerermäßigung für Tätigkeiten, aus denen der Steuerpflichtige keine Einkünfte erzielt, eine Durchbrechung des Einkommensteuersystems darstellt. Eine Durchbrechung kann insbesondere nicht durch die Tatsache gerechtfertigt werden, dass Vergütungen für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft nach § 3 Nr. 26
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, 4 und 5 §§ 34h und 39a EStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 12a - neu - und Nummer 26 Satz 1 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG
Zu § 3
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26a - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG *
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b § 10b Abs. 1 und 1a EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Abs. 5 GewStG Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 AO
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 nach Satz 2 EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Satz 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 nach Satz 5 GewStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 34h Satz 3 - neu - EStG
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 § 48 EStDV
15. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV
16. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3a - neu -, 3b - neu - KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG
17. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 13 Abs. 5 Satz 2 - neu - KStG
18. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO
19. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO
20. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO
21. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu - § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO
22. Zu Artikel 5 Nr. 3a - neu - § 63 Abs. 3 AO
23. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO Artikel 7 § 23a Abs. 2 UStG
24. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 275/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Durch die Bezugnahme des § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO-E auf den § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO-E wären TKÜ nur in Fällen der bandenmäßig durchgeführten Umsatz-/Verbrauchsteuerhinterziehung erlaubt. Danach blieben weiterhin entsprechende Maßnahmen wegen schwerer Hinterziehung anderer Steuerarten unzulässig. Durch diese Einschränkung werden die bislang bestehenden Probleme bezüglich der steuerstrafrechtlichen und steuerlichen Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus TKÜ nicht beseitigt, sondern gegebenenfalls vielmehr verstärkt. So können Informationen, die aus einer bezüglich des Verdachts der schweren Umsatzsteuerhinterziehung durchgeführten TKÜ gewonnen wurden, z.B. für den Bereich der Ertragsteuer, weiterhin weder im Steuerstrafverfahren noch im Besteuerungsverfahren verwertet werden. Entsprechend dem BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 - VII B 265/00 - bedarf es einer gesetzlichen Legimitation zur Durchbrechung des in Artikel 10 Abs. 1 GG geschützten Bereichs. Diese Berechtigung wird mit dem Gesetzentwurf jedoch allein für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen. In der Praxis müssten somit die Informationen hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit gefiltert werden. Auch sind Informationen aus TKÜ im Rahmen von Ermittlungen bezüglich anderer Delikte nur bedingt verwertbar, da nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO-E nur bei bandenmäßig begangener Umsatzsteuerverkürzung eine TKÜ zulässig ist. Der ebenfalls geänderte § 477 Abs. 2 StPO-E stellt diesbezüglich klar, dass die "
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO
13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO
14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO
15. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
16. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG
17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG
18. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - TKG
19. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG
20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG
21. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG
22. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG
23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
24. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
25. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO
26. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV
28. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... " gewährt werden muss. Der recht offen gefasste Wortlaut ermöglicht die Auslegung, dass der Anspruch nur nach Prüfung durch einen Richter zu gewähren ist. Von der Schaffung eines allgemeinen Richtervorbehalts sieht der vorliegende Entwurf jedoch aus mehreren Gründen ab. Wegen einer Vielzahl von zu erwartenden Auskunftsbegehren würde ein solcher Richtervorbehalt zu einer sehr hohen Belastung der Gerichte führen. Zudem ließe sich eine solche Regelung nur schwer in das deutsche Zivilprozessrecht einfügen. Der Dritte würde im Ergebnis Partei eines – kostenträchtigen – Prozesses, den er möglicherweise gar nicht führen will, weil er das Auskunftsverlangen für berechtigt hält. So gesehen müsste man unabhängig vom Obsiegen grundsätzlich den Rechtsinhaber mit den Kosten belasten was nicht in dessen Interesse sein kann. Auch ist ein solches Verfahren nur bei einer Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes sinnvoll. Denn eine Überprüfung durch den Richter würde nur stattfinden, wenn er den Sachverhalt von Amts wegen zu überprüfen hätte. Dies würde die Problematik der Belastung der Gerichte noch weiter verschärfen. Ein Rechtsinhaber wird aber in der Regel in der Lage sein, einen Sachverhalt vorzutragen, der das Auskunftsbegehren rechtfertigt. Für den Dritten wird es in solchen Fällen zumindest wirtschaftlich meist wenig Sinn machen, den Sachverhalt zu bestreiten und einen umfangreichen Prozess zu führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Kostenordnung
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele des Entwurfs
II. Grundzüge
1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
a Gegenstand der Richtlinie
b Das deutsche Recht de lege lata
c Umsetzungsbedarf im Einzelnen
2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung
a Gegenstand der Verordnung
b Das deutsche Recht de lege lata
c Anpassungsbedarf im Einzelnen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG
a Gegenstand der Verordnung
b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG
4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 140a
§ 140b
§ 140c
§ 140d
§ 140e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 101b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 46
§ 46a
§ 46b
§ 47
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
§ 37e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 820/1/07
... gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das SGG beherrschenden Amtsaufklärungsgrundsatzes dar. Entsprechende Regelungen finden sich in keiner anderen
1. Zur Eingangsformel
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zum Gesetzentwurf allgemein*
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 SGG , Nr. 9 § 31 Abs. 1 Satz 2 SGG
5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 57a Abs. 1 SGG
7. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 73 SGG
8. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 92 Abs. 1 SGG
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c § 102 Abs. 2, 3, 4 - neu - SGG
10. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 104 Satz 6 SGG
11. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 105 Abs. 2 SGG , Nr. 23a - neu - § 143 SGG , Nr. 24 § 144 SGG , Nr. 25 § 145 SGG , Nr. 25a - neu - §§ 151, 152 SGG , Nr. 26 § 153 Abs. 4, 5 - neu - SGG , Nr. 26a - neu - § 154 Abs. 1, 2 SGG , Nr. 34 - neu - § 207 SGG , Artikel 2a - neu - Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2a
12. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 109 SGG
13. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - § 46 Abs. 2 Satz 2, 4 - neu - ArbGG
14. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 48 ArbGG , Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0cc - neu - § 55 Abs. 1 ArbGG
15. Zu Artikel 2 Nr. 10 § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ArbGG
16. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - § 87 Abs. 1a - neu - ArbGG
17. Zu Artikel 3 § 5 KSchG
18. Zu Artikel 3 § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG
Drucksache 275/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Durch die Bezugnahme des § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO-E auf den § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO-E wären TKÜ nur in Fällen der bandenmäßig durchgeführten Umsatz-/Verbrauchsteuerhinterziehung erlaubt. Danach blieben weiterhin entsprechende Maßnahmen wegen schwerer Hinterziehung anderer Steuerarten unzulässig. Durch diese Einschränkung werden die bislang bestehenden Probleme bezüglich der steuerstrafrechtlichen und steuerlichen Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus TKÜ nicht beseitigt, sondern gegebenenfalls vielmehr verstärkt. So können Informationen, die aus einer bezüglich des Verdachts der schweren Umsatzsteuerhinterziehung durchgeführten TKÜ gewonnen wurden, z.B. für den Bereich der Ertragsteuer, weiterhin weder im Steuerstrafverfahren noch im Besteuerungsverfahren verwertet werden. Entsprechend dem BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 - VII B 265/00 - bedarf es einer gesetzlichen Legimitation zur Durchbrechung des in Artikel 10 Abs. 1 GG geschützten Bereichs. Diese Berechtigung wird mit dem Gesetzentwurf jedoch allein für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen. In der Praxis müssten somit die Informationen hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit gefiltert werden. Auch sind Informationen aus TKÜ im Rahmen von Ermittlungen bezüglich anderer Delikte nur bedingt verwertbar, da nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO-E nur bei bandenmäßig begangener Umsatzsteuerverkürzung eine TKÜ zulässig ist. Der ebenfalls geänderte § 477 Abs. 2 StPO-E stellt diesbezüglich klar, dass die "
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO Nr. 7 § 100a Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j und o1 - neu - StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o1 - neu - StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO
12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO
14. Begründung:
15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO
16. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO
17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO
18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO
19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO
20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 5 und 6 StPO Artikel 1 Nr. 10 § 100e Abs. 1 StPO Artikel 9 § 12 Abs. 1 EGStPO
23. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO
24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 3 StPO
25. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100f Abs. 1a - neu -, 2 und 4, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 StPO
26. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 1 StPO
27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO
28. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - StPO
29. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO
30. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO
31. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Nr. 3 und 6 StPO
32. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO
33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO
34. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO
35. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO
36. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO
37. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
38. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 95 Abs. 4 Satz 1 TKG
39. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG
40. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 110 Abs. 9 TKG
41. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG
42. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c1 - neu - § 111 Abs. 3a - neu - TKG Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 149 Abs. 1 Nr. 29a - neu - TKG
43. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - und 1b - neu - TKG
44. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG
45. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG
46. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG
47. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG
48. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 TKG
49. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
50. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
51. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
52. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO
53. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV
54. Zu Artikel 16 Inkrafttreten
55. Zu Artikel 16 Inkrafttreten
56. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
Drucksache 600/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Auch der im Gesetzentwurf vorgesehene Vergütungsanpassungsanspruch des Insolvenzverwalters bei zu niedriger Vergütung lässt die berechtigten Interessen des Lizenznehmers unberücksichtigt. Im Hinblick auf dessen getätigte Investitionen und auf die mit Dritten geschlossenen Verträge ist es deshalb ungerechtfertigt, einen Anspruch auf Vergütungsanpassung vorzusehen. Die Tatsache allein, dass der Lizenzgeber insolvent geworden ist und die Vergütung unter Marktniveau liegt, kann nicht dazu berechtigten, den Lizenznehmer unter Abänderung geschlossener Verträge zur Stärkung der Masse heranzuziehen. In diesem Fall muss vielmehr der Grundsatz gelten, dass geschlossene Verträge Bestand haben. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur vertretbar, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz der Gläubigerschädigung eine zu niedrige Vergütung vereinbart hat. Dies berücksichtigt die vorgeschlagene Neufassung des § 108a Satz 3 InsO-E.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO
9. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3, 4 - neu - InsO
10. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO
12. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV
13. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO
14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO
15. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO
16. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO
17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO
18. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO
19. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO
20. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO
21. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO
22. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO
23. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO
24. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO
25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
26. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
27. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
28. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO
29. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO
30. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO
31. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO
32. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG
33. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG
34. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO
35. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV
36. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG
37. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO
38. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG
39. Zu Artikel 14 Abgabenordnung
40. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
41. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners
Drucksache 793/07
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Verbesserung der Position der Opfer im Strafverfahren (... StPO ÄndG)
... Im Ergebnis liegt bei einer Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung des Opfers im Strafbefehlsverfahren keine unzulässige Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes vor. Bereits das Strafbefehlsverfahren für sich genommen durchbricht aufgrund seines summarischen Charakters den allgemeinen Grundsatz der Mündlichkeit (KK-Fischer, a. a. O.). Auch dem Zivilprozessrecht ist die Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes nicht fremd, so zum Beispiel bei Mahnverfahren oder bei Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Verbesserung der Position der Opfer im Strafverfahren (... StPOÄndG)
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 154/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetz)
... § 33b Europäische Durchbrechungsregel
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 7 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Übernahmerichtlinie und bereits umgesetzte Vorgaben
1. Übernahmerichtlinie
2. Bereits umgesetzte Vorgaben
III. Wesentlicher Inhalt des Umsetzungsgesetzes
1. Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Artikel 1
a Anwendungsbereich
b Pflichtangebot
c Informationspflichten
d Europäisches Verhinderungsverbot und Europäische Durchbrechungsregel
e Ausschluss von Aktionären und Andienungsrecht
i Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
2. Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 7
3. Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 4
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Kosten der öffentlichen Haushalte
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
VI. Umsetzungsstand in den anderen Mitgliedstaaten
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu § 33a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 33b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 33c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 33d
Zu Nummer 17
Zu § 39a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 39b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 39c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 8
Drucksache 555/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG )
... Daher sieht § 62 Abs. 3 WPO-E auch vor, den Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht zu durchbrechen, allerdings sinnvoll eingeschränkt: Eine Aussage- und Vorlagepflicht besteht zukünftig nur
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Befristung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1)
Artikel 2 Änderung des Genossenschaftsgesetzes (4125-1)
Artikel 3 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (702-1-9)
Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (702-1-3)
Artikel 5 Aufhebung der Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (702-1-8)
Artikel 6 Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Aufbau des Gesetzes; Gesetzeskompetenz; Gleichstellung
III. Schwerpunkte der Novelle wesentliche Gesetzesfolgen und Änderungen zur geltenden Rechtslage
1. Stärkung der Berufsaufsicht
2. Umsetzung von Europarecht
3. Reform sonstiger berufsrechtlicher Normen
IV. Deregulierung/Befristung
V. Gesetzesfolgenabschätzung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Nummer 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 20
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu den Absätzen 6 bis 9
Zu Nummer 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 6
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 46
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 47
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 48
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 49
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 6
Zu den Absätzen 8 bis 11
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Nummer 74
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Nummer 77
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 78
Zu Nummer 79
Zu Nummer 80
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 780/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG )
... ) und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten (§ 34 Abs. 1 Satz 3), der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorgehen. Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht reicht in diesem Fall nur soweit, wie dies zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis
§ 8 Ernennung
§ 9 Kriterien der Ernennung
§ 10 Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
§ 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3 Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
§ 14 Abordnung
§ 15 Versetzung
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 20 Verteilung der Versorgungslasten
Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 21 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 22 Beendigungsgründe
§ 23 Entlassung kraft Gesetzes
§ 24 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 25 Verlust der Beamtenrechte
§ 26 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 27 Dienstunfähigkeit
§ 28 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 29 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 30 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 31 Einstweiliger Ruhestand
§ 32 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 33 Wartezeit
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 34 Grundpflichten
§ 35 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 36 Weisungsgebundenheit
§ 37 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
§ 39 Diensteid
§ 40 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 41 Nebentätigkeit
§ 42 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 43 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 44 Teilzeitbeschäftigung
§ 45 Erholungsurlaub
§ 46 Fürsorge
§ 47 Mutterschutz und Elternzeit
§ 48 Nichterfüllung von Pflichten
§ 49 Pflicht zum Schadensersatz
§ 50 Übermittlungen bei Strafverfahren
§ 51 Personalakte
§ 52 Personalvertretung
§ 53 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 54 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 7 Rechtsweg
§ 55 Verwaltungsrechtsweg
§ 56 Revision
Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 57 Anwendungsbereich
§ 58 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 60 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 61 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
§ 62 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 63 Folgeänderungen
§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt des Gesetzes im Einzelnen
1. Statusrechte und – pflichten
2. Zeitgemäße Pflichtenregelung
3. Stärkung der Mobilität
4. Nutzung personeller Ressourcen
II. Beamtenrechtsrahmengesetz
III. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu den Absätzen 1 und 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20
Zu Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Zu § 22
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 33
Zu Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Zu § 34
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 38
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu den Absätzen 4 und 5
Zu Absatz 6
Zu § 39
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 49
Zu § 50
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu Abschnitt 7 Rechtsweg
Zu § 55
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 56
Zu Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
Zu § 57
Zu § 58
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
Zu § 62
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 10 Schlussvorschriften
Zu § 63
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu den Absätzen 11 und 18
Zu Absatz 13
Zu Absatz 16
Zu § 64
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
D. Kosten
E. Preiswirkung
F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Drucksache 31/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass hier in Durchbrechung der in Artikel 4 aufgestellten Grundregel eine Fixierung auf den Vertreter, also auf eine am Vertrag als Partei überhaupt nicht beteiligte Person stattfinden soll. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Vertreters kann nur in Fällen überzeugen, in denen es für den Geschäftspartner erkennbar ist, dass der Vertreter unter einer fremden Rechtsordnung handelt. Dies kann etwa bei kaufmännischen Bevollmächtigten, Handelsvertretern, Agenten und ähnlichen Mittelspersonen gelten, die erkennbar von einer eigenen ständigen Geschäftsniederlassung aus handeln.
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 5
7. Zu Artikel 6
8. Zu Artikel 7
9. Zu Artikel 8
10. Zu Artikel 10
11. Zu Artikel 13
12. Zu Artikel 16
13. Zu Artikel 22
14. Zu den Artikeln 23 und 24
Drucksache 31/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass hier in Durchbrechung der in Artikel 4 aufgestellten Grundregel eine Fixierung auf den Vertreter, also auf eine am Vertrag als Partei überhaupt nicht beteiligte Person stattfinden soll. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Vertreters kann nur in Fällen überzeugen, in denen es für den Geschäftspartner erkennbar ist, dass der Vertreter unter einer fremden Rechtsordnung handelt. Dies kann etwa bei kaufmännischen Bevollmächtigten, Handelsvertretern, Agenten und ähnlichen Mittelspersonen gelten, die erkennbar von einer eigenen ständigen Geschäftsniederlassung aus handeln.
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 5
5. Zu Artikel 6
6. Zu Artikel 7
7. Zu Artikel 8
8. Zu Artikel 10
9. Zu Artikel 13
10. Zu Artikel 16
11. Zu Artikel 22
Zu Artikel 22
12. Zu den Artikeln 23 und 24
Drucksache 5/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung KOM (2005) 669 endg.; Ratsdok. 5052/06
... " durchzuführen, nimmt der Bundesrat Bezug auf seinen Beschluss vom 18. März 2005 (a.a.O.), in dem bereits festgestellt wurde dass solche Genehmigungen die Durchbrechung bzw. zumindest eine erhebliche Aufweichung des Grundsatzes der Zuwanderungsbegrenzung befürchten lassen. Darüber hinaus eröffnen sie auch Missbrauchsmöglichkeiten.
Drucksache 684/06 (Beschluss)
... gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das SGG beherrschenden Amtsaufklärungsgrundsatzes dar. Entsprechende Regelungen finden sich in keiner anderen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Vorbemerkungen
II. Ausgangslage
III. Lösung
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 144
Zu § 145
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 253/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
... Mit der Neufassung wird die Schwelle, ab der eine Durchbrechung der zeitlichen Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter (und über § 1615l Abs. 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung sonstiger Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit einer Reform des Unterhaltsrechts
II. Ziele der Reform
III. Wesentliche Änderungen
1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe
3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts und Justizentlastung
4. Reichweite der Reform
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen
2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Nr. 19
Zu Nr. 20
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Artikel 3
Zu Abs. 2 Anfügung von § 35 EGZPO
Zu Abs. 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Zu Abs. 4, 5 Änderung von Gerichtskostengesetz und Kostenordnung
Zu Abs. 6 Änderung von Art. 229 § 2 EGBGB
Zu Artikel 4
Drucksache 556/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG )
... , entsprechend den Regelungen für die Strafverfolgungsbehörden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienstes und den Militärischen Abschirmdienstes, geregelt ist. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann eine Durchbrechung der im Telemediengesetz bundesrechtlich festgelegten Verwendungsbeschränkungen auch nicht in den Länderpolizeigesetzen geregelt werden. In § 14 Abs. 2 TMG-E muss die Öffnungsklausel daher auch die zweckändernde Nutzung der nach dem
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG
4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
Drucksache 623/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... Eine generelle Durchbrechung dieser Grundsätze ist nur gerechtfertigt, wenn die Prozessvertretung nicht beruflich, sondern entweder aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zu der vertretenen Partei oder durch uneigennützig handelnde, juristisch hinreichend qualifizierte Personen, in jedem Fall jedoch unentgeltlich übernommen wird. Nur in diesen Fällen ist eine Lockerung der Qualifikationserfordernisse und ein Verzicht auf die Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten im Hinblick auf soziale Gesichtspunkte zu rechtfertigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung der Eintragung
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten
§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 2 Versicherungsberater
§ 3 Gerichtliche Vertretung
§ 4 Vergütung der registrierten Personen
§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die
Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
2. Europarechtliche Vorgaben
3. Rechtslage in Europa
4. Gesellschaftliche Entwicklungen
II. Leitlinien und wesentliche
1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes
2. Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft
3. Keine abschließende
4. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen
6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
8. Verbot der Rechtsdienstleistung bei Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
9. Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen
10. Erstreckung der Mitgliederberatung auch auf nicht berufliche Vereinigungen
11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde
12. Rechtsdienstleistungen durch Personen aus dem europäischen Ausland
13. Neuregelung des Justizverwaltungsverfahrens
14. Wegfall des Bußgeldtatbestands
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Teil 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Teil 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Teil 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Teil 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Teil 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummern 4 bis 8
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 2
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 20
Drucksache 5/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung KOM (2005) 669 endg.; Ratsdok. 5052/06
... " durchzuführen, nimmt der Bundesrat Bezug auf seinen Beschluss vom 18. März 2005 (a.a.O.), in dem bereits festgestellt wurde, dass solche Genehmigungen die Durchbrechung bzw. zumindest eine erhebliche Aufweichung des Grundsatzes der Zuwanderungsbegrenzung befürchten lassen. Darüber hinaus eröffnen sie auch Missbrauchsmöglichkeiten.
Drucksache 556/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG )
... , entsprechend den Regelungen für die Strafverfolgungsbehörden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienstes und den Militärischen Abschirmdienstes, geregelt ist. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann eine Durchbrechung der im Telemediengesetz bundesrechtlich festgelegten Verwendungsbeschränkungen auch nicht in den Länderpolizeigesetzen geregelt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG
4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
Drucksache 676/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (... StrÄndG )
... Eine Schutzvorkehrung ist nur dann eine Zugangssicherung im Sinne des § 202a, wenn sie jeden Täter zu einer Zugangsart zwingt, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 202a, Rn. 8). Nicht erfasst werden daher Fälle, in denen dem Angreifer die Durchbrechung des Schutzes ohne weiteres möglich ist (Münch/Komm-Graf, a.a.O., § 202a Rn. 28; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 202a Rn. 8). Erforderlich ist vielmehr, dass die Überwindung der Zugangssicherung einen nicht unerheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand erfordert (LK-Schünemann, a.a.O., § 202a Rn. 15). Auch die Verletzung oder Umgehung von organisatorischen Maßnahmen oder Registrierungspflichten erfüllt grundsätzlich nicht den Tatbestand (LK-Schünemann, a.a.O., § 202a Rn. 14; Münch/Komm-Graf, a.a.O., § 202a Rn 21 und 31; Sieber in Hoeren/ Sieber, Handbuch Multimediarecht, 2004, 19 Rn. 420). Der Fall, dass sich ein Täter ohne ordnungsgemäßen Anschluss Zugang zu entgeltlichen Datenbanken verschafft, wird allerdings von § 202a erfasst (BT-Drucks. 10/5058, S. 29).
Drucksache 935/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV )
... Satz 2 gibt mit dem ersten Kriterium § 7 Abs. 1 a.F. wieder. Das zweite Kriterium knüpft an das ebenfalls in § 7 Abs. 1 a.F. enthaltene grundsätzliche Verpachtungsverbot an und erklärt die dauerhafte Übertragung zum Regelfall. Durchbrechungen finden sich etwa in § 22 Abs. 2 und § 30. Dauerhaft ist jede Übertragung, die nicht nur zeitweilig erfolgt. § 22 Abs. 1 Satz 1 definiert die Verpachtung als einen Fall der zeitweiligen Übertragung (ebenso § 55 Satz 1). Das dritte Kriterium fasst die zuvor verstreut geregelten Schriftformerfordernisse zusammen. Die Schriftlichkeit ist für die behördliche Nachvollziehung einer Übertragung wesentlich und dient zugleich der Rechtssicherheit. Abs. 2 gibt § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 a.F. und damit die so genannte Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder. Die in Satz 2 geregelten Ausnahmen finden sich bisher in § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 a.F. Abs. 3 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dahinter steht, dass eine Referenzmenge immer eindeutig einer Person zugeordnet sein muss. Zudem würde sonst das Übernahmerecht des § 49 Abs. 1 ausgehöhlt. Grundsätzlich ausgeschlossen wird durch die Regelung des Abs. 3 eine Unterverpachtung. Eine Ausnahme findet sich etwa in § 30. Abs. 4 baut auf dem Grundsatz auf, dass eine bereits zur Vermarktung genutzte Referenzmenge nicht übertragen werden darf. Denn die Vermarktung löst eine personengebundene und damit nicht übertragbare Abgabenlast aus. Ist diese Last einmal ausgelöst, soll sie nicht von einer zugehörigen Abgabenbefreiung getrennt werden. Dadurch werden zum einen Spekulationen vermieden. Zum anderen führt die Übertragung einer bereits belieferten Referenzmenge zu Problemen bei der Durchführung der Abgabenerhebung. Abs. 4 gibt damit die bisherige Praxis wieder. Gleiches gilt für Abs. 5. Abs. 6 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zwar eine Übertragung bereits bei Erfüllung der Übertragungsvoraussetzungen stattfindet, sie jedoch erst mit dem Ausstellen der Übertragungsbescheinigung abgabenrechtlich geltend gemacht werden kann. Die Übertragungsbescheinigung für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist in § 19 Abs. 3 und 6, für besondere Übertragungen in den §§ 27 bis 29 sowie für Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen in § 52 geregelt. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Abs. 6 sind etwa die Registrierung von zeitweiligen Übertragungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 sowie das Saldierungsverfahren nach § 34. In diesen Fällen können die jeweiligen Übertragungen ohne die Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung geltend gemacht werden. Hinsichtlich § 30 erfüllt die Registrierung diese Funktion, hinsichtlich § 34 erfolgt die Zuteilung der nicht genutzten Referenzmengen von Amts wegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Betriebssitz
§ 4 Unschädliche Beseitigung
§ 5 Bundes- und Landesreserven
§ 6 Einziehung und Zuteilung
§ 7 Abgabe
Abschnitt 2 Übertragungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 8 Grundsätze
§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung
§ 10 Umgehungen
Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen
§ 11 Grundsätze
§ 12 Angebote
§ 13 Nachfragegebote
§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote
§ 15 Übertragungsbereiche
§ 16 Übertragungsstellen
§ 17 Gleichgewichtspreis
§ 18 Festlegung der Übertragungen
§ 19 Durchführung der Übertragungen
§ 20 Aufzeichnungen
Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen
§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten
§ 22 Betriebsübertragung
§ 23 Gesellschafterstellung
§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche
§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft
§ 26 Insolvenz
§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung
§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung
§ 29 Spätere Antragstellung
§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe
Abschnitt 3 Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung
§ 31 Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten
§ 32 Einziehung nicht genutzter Referenzmengen
§ 33 Umwandlung von Referenzmengen
§ 34 Saldierung nicht genutzter Referenzmengen
Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle
§ 35 Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten
§ 36 Beförderungsdokumente
§ 37 Zulassung der Käufer
§ 38 Käuferwechsel
§ 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen
§ 40 Mitteilungen der Käufer
§ 41 Mehrere Käufer
§ 42 Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen
§ 43 Äquivalenzmengen für Käse
§ 44 Aufzeichnungen bei Direktverkäufen
§ 45 Mitwirkungspflichten
§ 46 Mitteilungen der Länder
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47
§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge
§ 49 Übernahmerecht des Pächters
§ 50 Übertragung übernommener Referenzmengen
§ 51 Ausnahmen
§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
§ 53 Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
§ 56 Übergangsregelungen
§ 57 Aufhebung von Vorschriften
§ 58 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Zielsetzung
3 Kosten
3 Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Drucksache 37/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse EU - AS - In - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration
... 26. Der Bundesrat lehnt sowohl das "EU-Auswahlsystem" als auch "Genehmigungen für Arbeitsuchende" ab. Zur Erhaltung der Steuerungsmöglichkeiten darf eine Arbeitsmarktzulassung nur bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot und nach individueller Arbeitsmarktprüfung und ohne Anspruch auf Genehmigung erfolgen. Erleichterungen, wie z.B. bei Mangelberufen oder Hochqualifizierten, müssen auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt bleiben. Ein "EU-Auswahlsystem" - als eventuell paralleles Zulassungsverfahren - sowie eine "Genehmigung für Arbeitsuchende" lassen die Durchbrechung bzw. zumindest eine erhebliche Aufweichung des Grundsatzes der Zuwanderungsbegrenzung befürchten. Deshalb wurde auch von dem zunächst im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Auswahlverfahren nach einem Punktesystem im Vermittlungsverfahren zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat Abstand genommen.
Drucksache 34/05
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz es
... Diese Vorschrift gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Gerichtskostengesetzes
3 Überleitungsvorschriften
3 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Vorbemerkungen
II. Ausgangslage
III. Lösung
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
V. Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 544/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 90 der 813. Sitzung des Bundesrates am 08. Juli 2005
Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
... durchbrechen das geltende Kaskadensystem im Vergaberecht und bereiten damit dem von der Bundesregierung beabsichtigten Systemwechsel im Vergaberecht den Boden. Vielmehr ist im
2. Zu Artikel 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
6. Zu Artikel 2 Vergabeverordnung , Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang *
11. Zu Artikel 5 Grunderwerbsteuergesetz
12. Zu Artikel 6 Grundsteuergesetz
Drucksache 400/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
... ) würde diese Konsequenz durch eine Durchbrechung des Verbots der reformatio in peius vermeiden helfen. Im Falle der Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wäre das Gericht damit nicht mehr gehindert, Strafe anstelle der Unterbringung zu verhängen. Der o.g. Gesetzentwurf des Bundesrates sieht in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 7 sowie Artikel 2 Nr. 2 bis 7 entsprechende Regelungen vor. § 66b Abs. 3
Drucksache 37/05 (Beschluss)
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration
KOM (2004) 811 endg.; Ratsdok. 5436/05
... 17. Der Bundesrat lehnt sowohl das "EU-Auswahlsystem" als auch "Genehmigungen für Arbeitsuchende" ab. Zur Erhaltung der Steuerungsmöglichkeiten darf eine Arbeitsmarktzulassung nur bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot und nach individueller Arbeitsmarktprüfung und ohne Anspruch auf Genehmigung erfolgen. Erleichterungen, wie z.B. bei Mangelberufen oder Hochqualifizierten, müssen auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt bleiben. Ein "EU-Auswahlsystem" - als eventuell paralleles Zulassungsverfahren - sowie eine "Genehmigung für Arbeitsuchende" lassen die Durchbrechung bzw. zumindest eine erhebliche Aufweichung des Grundsatzes der Zuwanderungsbegrenzung befürchten. Deshalb wurde auch von dem zunächst im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Auswahlverfahren nach einem Punktesystem im Vermittlungsverfahren zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat Abstand genommen.
Drucksache 400/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
... ) würde diese Konsequenz durch eine Durchbrechung des Verbots der reformatio in peius vermeiden helfen. Im Falle der Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wäre das Gericht damit nicht mehr gehindert, Strafe anstelle der Unterbringung zu verhängen. Der o.g. Gesetzentwurf des Bundesrates sieht in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 7 sowie Artikel 2 Nr. 2 bis 7 entsprechende Regelungen vor.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Der Bundesrat verweist auf seinen am 9. Juli 2004 beschlossenen Entwurf
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 63 StGB
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 64 Satz 1 StGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 64 Satz 2 StGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c § 67 Abs. 4 StGB Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung
9. Eine derartige Verschiebung würde zudem eine erhebliche Belastung für die Mitgefangenen darstellen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 67a Abs. 4 Satz 2, 3 - neu - bis 6 - neu - StGB In Artikel 1 Nr. 3 § 67a Abs. 4 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:
13. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - § 72 StGB
§ 72 Vollstreckungsreihenfolge mehrerer Maßregeln
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO
15. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - § 246a Satz 1 und 2 - neu - StPO
16. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung
17. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 463 StPO
18. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b § 463 Abs. 4 StPO Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b ist zu streichen.
Drucksache 5/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetz es
Doch selbst wenn ein Nachteilsausgleich nicht vorgesehen würde, wäre die Rückwirkung zulässig, denn das nicht vorhandene schutzwürdige Vertrauen des Einzelnen rechtfertigt eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ein Vertrauen auf den Fortbestand einer rückwirkend geänderten Rechtslage nicht bilden konnte, was namentlich dann der Fall ist, wenn die Betroffenen im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand einer Regelung rechnen konnten (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 und 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 404).
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 2 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Anlass des Gesetzentwurfs
1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
2. Bisher geltendes Recht
3. Wille des Gesetzgebers
4. Bisherige Auslegung und Praxis
5. Klarstellung des gesetzgeberischen Willens
III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
IV. Zulässigkeit der Rückwirkung
1. Zulässigkeit gegenüber dem Bürger
2. Zulässigkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VII. Kosten
B. Besonderer Teil
Drucksache 455/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
... in Nummer 5 mindert lediglich die Folgen einer Rechtskraftdurchbrechung zugunsten des Untergebrachten, wie sie durch die Erledigungserklärung einer - unbefristeten - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bisher auf Grund Richterrechts, künftig gemäß § 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 StGB-E erfolgt. Dadurch werden nicht hinnehmbare einseitige Urteilskorrekturen vermieden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Unterbringung eines zu Unrecht für schuldunfähig erklärten Täters nicht isoliert für erledigt erklärt und der Täter in die Freiheit entlassen wird, sondern statt dessen in Anpassung an die wahre Sachlage Strafe verhängt werden kann. Ebenso wird sichergestellt dass der zu Unrecht für psychisch krank, zu Recht aber für gefährlich erachtete Täter nicht in einseitiger Urteilskorrektur aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen wird, ohne dass eine bei Kenntnis der wahren Verfassung des Täters mögliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.
Drucksache 735/1/03
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
... Die vorgesehene Mindestbesteuerung ist in diesem Umfang wirtschaftspolitisch und steuersystematisch nicht zu vertreten. Sie ist nicht sachgerecht; sie benachteiligt Existenzgründer und mittelständische Unternehmer unangemessen. Steuersystematisch ist der Verlustabzug keine Steuervergünstigung oder Ausnahmeregelung, sondern eine der Steuergerechtigkeit dienende Durchbrechung des Jahresabschnittsprinzips.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Drucksache 735/03 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
... Die vorgesehene Mindestbesteuerung ist in diesem Umfang wirtschaftspolitisch und steuersystematisch nicht zu vertreten. Sie ist nicht sachgerecht; sie benachteiligt Existenzgründer und mittelständische Unternehmer unangemessen. Steuersystematisch ist der Verlustabzug keine Steuervergünstigung oder Ausnahmeregelung, sondern eine der Steuergerechtigkeit dienende Durchbrechung des Jahresabschnittsprinzips.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 71/17
Drucksache 86/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Drucksache 179/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Drucksache 182/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Drucksache 234/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
Drucksache 356/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.