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"Europarate"
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... ) vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), mit welchem der deutsche Gesetzgeber dem aus dem Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Cybercrime Convention) sowie dem aus dem Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. L 69, S. 67) resultierenden Umsetzungsbedarf nachgekommen ist, wurden zuletzt Regelungen getroffen, um den Missbrauch der Informationstechnologie zu bekämpfen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Drucksache 615/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
... Die wissenschaftlichen Studien der Weltgesundheitsorganisation, die Empfehlungen des Europarates sowie die positiven Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass es keine sachlichen Gründe gibt, die rezeptfreie Vergabe der "Pille danach" abzulehnen. Medizinische Risiken in der Anwendung sind bisher nicht bekanntgeworden. Bedenken im Hinblick auf eine eventuelle Vernachlässigung der Langzeitverhütung sowie mögliche negative gesundheitliche Auswirkungen bei zu häufiger Einnahme und fehlender ärztlicher oder gynäkologischer Begleitung haben sich in langjähriger Anwendung ebenfalls nicht bestätigt.
Zur Überschrift, Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - § 2 Absatz 1a und 1b AMVV , Nummer 2 - neu - Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 und § 5 Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nummer 1 AMVV und Artikel 3 Inkrafttreten
'Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 705/13 (Beschluss)
... Die wissenschaftlichen Studien der Weltgesundheitsorganisation, die Empfehlungen des Europarates sowie die positiven Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass es keine sachlichen Gründe gibt, die rezeptfreie Vergabe der "Pille danach" abzulehnen. Medizinische Risiken in der Anwendung sind bisher nicht bekanntgeworden. Bedenken im Hinblick auf eine eventuelle Vernachlässigung der Langzeitverhütung sowie mögliche negative gesundheitliche Auswirkungen bei zu häufiger Einnahme und fehlender ärztlicher oder gynäkologischer Begleitung haben sich in langjähriger Anwendung ebenfalls nicht bestätigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Anlage 1 Position Sumatriptan und Position Zolmitriptan AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b 1 - neu - Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 und § 5 Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nummer 1 AMVV und Artikel 3 Absatz 3 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 141/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... Nicht nur die ESI-Fonds, sondern auch das Programm für sozialen Wandel und Innovation, Horizon 2020, COSME74 und das Gesundheitsprogramm enthalten besondere Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung sozialpolitischer Innovationen. Mit Hilfe des ESF können erfolgreiche sozialpolitische Strategien, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor erprobt wurden, auch auf breiter Ebene Anwendung finden. Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (EHAP) wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine angemessene Lebensgrundlage für die Menschen zu sichern, und zwar über Maßnahmen in den Bereichen Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Deprivation von Kindern. Schließlich können die EU-Mittel noch durch andere Finanzmittel ergänzt werden, die beispielsweise von der Weltbank, der Entwicklungsbank des Europarates oder der Gruppe der Europäischen Investitionsbank stammen.
3 Einleitung
1. die Herausforderungen
Demografischer Wandel
Mehr Effizienz in der Sozialpolitik
Ressourcen des privaten und des dritten Sektors zur Ergänzung der staatlichen Anstrengungen
Die geschlechtsspezifische Dimension
2. Was ist zu Tun? Der Schwerpunkt muss auf einfachen, gezielten und an Bedingungen geknüpften Sozialinvestitionen liegen
2.1. Verbesserung der Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit der Sozialsysteme durch Vereinfachung und stärkere Zielausrichtung
2.2. Aktivitäts- und kompetenzfördernde Politik durch gezielte, an Bedingungen geknüpfte, wirksamere Unterstützung
2.3. Sozialinvestitionen in allen Lebensphasen
3. Leitlinien für die Nutzung der EU-FONDS 2014-2020
4. Gezielte Initiativen
4.1. Maßnahmen zur Förderung von Sozialinvestitionen
• Förderung des Zugangs von Sozialunternehmen zu Finanzierungsmöglichkeiten: Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
• Nutzung neuer Finanzierungsinstrumente
• Social Impact Bonds
4.2. Förderung eines angemessenen Auskommens/Sensibilisierung für soziale Rechte
• Sicherung eines angemessenen Auskommens
• Aufbau von Verwaltungskapazitäten und Einrichtung zentraler Anlaufstellen
• Förderung der finanziellen Inklusion
• Schutz vor finanziellen Schwierigkeiten
• Energieeffizienz
• Verbesserung des Informationszugangs für die Bürgerinnen und Bürger
4.3. Investitionen in Kinder / Frühkindliche Erziehung und Betreuung
• Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung
• Senkung der Schulabbrecherquote
5. Schlussfolgerung - AUSBLICK
1. Verstärkte Sozialinvestitionen als Bestandteil des Europäischen Semesters
2. Bestmögliche Nutzung der EU-Fonds zur Förderung von Sozialinvestitionen
3. Straffung von Governance und Berichterstattung
Drucksache 705/1/13
... Die wissenschaftlichen Studien der Weltgesundheitsorganisation, die Empfehlungen des Europarates sowie die positiven Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass es keine sachlichen Gründe gibt, die rezeptfreie Vergabe der "Pille danach" abzulehnen. Medizinische Risiken in der Anwendung sind bisher nicht bekanntgeworden. Bedenken im Hinblick auf eine eventuelle Vernachlässigung der Langzeitverhütung sowie mögliche negative gesundheitliche Auswirkungen bei zu häufiger Einnahme und fehlender ärztlicher oder gynäkologischer Begleitung haben sich in langjähriger Anwendung ebenfalls nicht bestätigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Anlage 1 Position Sumatriptan und Position Zolmitriptan AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b 1 - neu - Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 und § 5 Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nummer 1 AMVV und Artikel 3 Absatz 3 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 293/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012
...
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012
Drucksache 615/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
... Die wissenschaftlichen Studien der Weltgesundheitsorganisation, die Empfehlungen des Europarates sowie die positiven Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass es keine sachlichen Gründe gibt, die rezeptfreie Vergabe der "Pille danach" abzulehnen. Medizinische Risiken in der Anwendung sind bisher nicht bekanntgeworden. Bedenken im Hinblick auf eine eventuelle Vernachlässigung der Langzeitverhütung sowie mögliche negative gesundheitliche Auswirkungen bei zu häufiger Einnahme und fehlender ärztlicher oder gynäkologischer Begleitung haben sich in langjähriger Anwendung ebenfalls nicht bestätigt.
Anlage Anlage zur Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Zur Überschrift, Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - 2 Absatz 1a und 1b AMVV , Nummer 2 - neu - Anlage 1 zu 1 Nummer 1 und 5 Stoffe und Zubereitungen nach 1 Nummer 1 AMVV und Artikel 3 Inkrafttreten
'Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 409/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug - COM(2012) 363 final
... (19) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ist es unter anderem erforderlich, personenbezogene Daten in den zuständigen nationalen Behörden zu verarbeiten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen EU-Stellen auszutauschen. Die auf nationaler Ebene erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden sollte durch nationale Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 181) und seinen Zusatzprotokollen geregelt werden. Der Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten sollte den Anforderungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates 31 genügen. Etwaige Verarbeitungen personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1 Allgemeiner Kontext
1.2 Rechtlicher Kontext
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung
2.1 Anhörung interessierter Kreise
2.2 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
3.3 Wahl des Instruments
3.4 Die Bestimmungen im Einzelnen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Definition der finanziellen Interessen der Union
Titel II Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 3 Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 4 Gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrugsähnliche Straftaten
Titel III Allgemeine Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 5 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 6 Haftung juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen natürliche Personen
Artikel 8 Freiheitsstrafen
Artikel 9 Mindestsanktionen für juristische Personen
Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
Artikel 11 Zuständigkeit
Artikel 12 Verjährung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
Artikel 13 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
Artikel 14 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Titel IV Schlussbestimmungen
Artikel 15 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)
Artikel 16 Aufhebung der Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
Drucksache 13/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum besseren Verbraucherschutz bei Tätowiermitteln
... 3. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine Anpassung der Tätowiermittel-Verordnung, die noch auf die Empfehlungen (Resolutionen) des Europarates «ResAP (2003)2 on tattoos and permanent makeup» zurückgeht, an die erweiterten Empfehlungen «ResAP(2008)1 on requirements and criteria for the safety of tattoos and permanent makeup» für dringend erforderlich. Hierbei ist auch der Sicherstellung des Gesundheitsschutzes vor mikrobiologischen Gefährdungen Rechnung zu tragen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum besseren Verbraucherschutz bei Tätowiermitteln
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung:
Drucksache 13/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zum besseren Verbraucherschutz bei Tätowiermitteln
... 3. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine Anpassung der Tätowiermittel-Verordnung, die noch auf die Empfehlungen (Resolutionen) des Europarates «ResAP (2003)2 on tattoos and permanent make-up» zurückgeht, an die erweiterten Empfehlungen «ResAP(2008)1 on requirements and criteria for the safety of tattoos and permanent make-up» für dringend erforderlich. Hierbei ist auch der Sicherstellung des Gesundheitsschutzes vor mikrobiologischen Gefährdungen Rechnung zu tragen.
Drucksache 502/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die am 26. Juni 2012 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates veröffentlichte schriftliche Erklärung Nr. 523, in der die Entlassung des polnisch-belarussischen Journalisten Andrzej Poczobut aus der Haft in Belarus gefordert wird, - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. und 2. März 2012, in denen dessen tiefe Sorge über die weitere Verschlechterung der Lage in Belarus zum Ausdruck gebracht wird,
Drucksache 463/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
... Artikel 3 des Vorschlags für den Beschluss zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens legt fest, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bei der Umsetzung des Mehrjahresrahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft gewährleistet und ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates koordiniert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Beschluss Nr. .../2012/EU des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens 2013-2017 für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Artikel 1 Mehrjahresrahmen
Artikel 2 Themenbereiche
Artikel 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2220: Gesetz zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Drucksache 341/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011
...
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011
Drucksache 501/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) (EPSCO) vom 8. März 2010 zur Ausmerzung der Gewalt gegen Frauen in der Europäischen Union und dessen Appell für einen internationalen Ansatz zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, - unter Hinweis auf die Konvention des Europarates vom 12. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,
Drucksache 214/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... B. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte sowie die Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Wahlbestimmungen und -verfahren weiterhin erhebliche Besorgnis über die Entwicklungen in der Russischen Föderation besteht; in der Erwägung, dass die Russische Föderation vollwertiges Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist und sich damit den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat;
Drucksache 655/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92 /EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM(2012) 628 final
... (11) Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft niedergelegt sind.
Drucksache 21/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste KOM (2011) 942 endg.
... Illegale Arzneimittelangebote können auch in den Bereich der strafbaren Handlungen fallen, für die das Médicrime-Übereinkommen42 des Europarates einen internationalen Rahmen für strafrechtliche Maßnahmen vorgibt. In den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 201 143 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Kampf gegen Arzneimittelfälschungen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu verstärken und Internet-Seiten mit möglicherweise illegalen Arzneimittelangeboten zu ermitteln.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Stärkung des Vertrauens in den Digitalen Binnenmarkt
2.1. Erwarteter Nutzen
2.2. Strategie zur Erreichung dieser Ziele bis 2015
3. Die fünf Prioritäten
3.1. Ausweitung des legalen und grenzübergreifenden Waren- und Dienstleistungsangebots
4 Hauptmassnahmen
3.2. Erhöhung des Kenntnisstands der Anbieter und Stärkung des Verbraucherschutzes
4 Hauptmassnahmen
3.3. Zuverlässige und effiziente Zahlungs- und Liefersysteme
4 Hauptmassnahmen
3.4. Wirksamere Missbrauchsbekämpfung und bessere Steitbeilegung
4 Hauptmassnahmen
3.5. Weiterer Ausbau der Breitbandnetze und verstärkte Bereitstellung fortgeschrittener technologischer Lösungen
4 Hauptmassnahmen
4. Schlussfolgerung
Drucksache 577/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerkabinett der Ukraine (im Folgenden "die Vertragsparteien") - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine weiter zu festigen und die beiderseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Verständnisses und zum beiderseitigen Wohle zu verstärken; eingedenk der großen Bedeutung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung; geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wirksam vor terroristischen und sonstigen kriminellen Handlungen zu schützen; eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren Unterzeichner die beiden Vertragsparteien sind, der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Konventionen des Europarates, die in den beiden Vertragsstaaten in Kraft getreten sind - sind wie folgt übereingekommen:
Drucksache 92/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes KOM (2011) 60 endg.
... Die vorliegende EU-Agenda für die Rechte des Kindes basiert auf den Ergebnissen einer breit angelegten öffentlichen Anhörung6 und trägt den Bedürfnissen und Sorgen Rechnung, die Kinder aus allen EU-Mitgliedstaaten bei einer gesonderten gezielten Befragung7 geäußert haben. Ebenfalls berücksichtigt sind die vorläufigen Ergebnisse einer Untersuchung der Folgen von EU-Rechtsinstrumenten, die die Rechte des Kindes berühren. Das Europäische Parlament 8, der Ausschuss der Regionen9, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europarat10 sowie weitere Akteure wie UNICEF, die Kinderbeauftragten der Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft haben unter anderem durch ihre Arbeit im Europäischen Forum für die Rechte des Kindes11 ihren Beitrag zu dieser Mitteilung geleistet.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die Rechte des Kindes zu einem festen Bestandteil der EU-Grundrechtepolitik machen
1.2. Die Grundlagen für eine faktengestützte Politik schaffen
1.3. Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren
2. Konkrete Massnahmen der EU Zugunsten von Kindern
2.1. Eine kindgerechte Justiz
2.2. Spezielle Aktionen der EU zum Schutz von schutzbedürftigen Kindern
2.3. Kinder und die Politik der EU im Außenbereich
3. Partizipation - Sensibilisierungen der Kinder
Schlussbemerkung
Drucksache 355/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme KOM(2011) 326 endg.
... 22. Dieser Artikel gewährt Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, in Strafverfahren das Recht, bei ihrer Festnahme möglichst rasch zu mindestens einer von ihnen benannten Person - bei der es sich in den meisten Fällen um einen Angehörigen oder um den Arbeitgeber handeln wird - Kontakt aufzunehmen und diese von ihrer Festnahme in Kenntnis zu setzen. Der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, dem die Freiheit entzogen wurde, sollte möglichst umgehend von dessen Festnahme und den Gründen der Festnahme unterrichtet werden, es sei denn, dies stünde dem Wohl des Minderjährigen entgegen. Ist die Kontaktaufnahme zu der von dem Festgenommenen benannten Person oder deren Benachrichtigung trotz aller Bemühungen nicht möglich (weil der Betroffene beispielsweise Anrufe nicht beantwortet), ist dem Festgenommenen mitzuteilen, dass diese Person nicht benachrichtigt wurde. Die Folgen bestimmen sich nach innerstaatlichem Recht. Dieses Recht darf nur in den begrenzten Ausnahmefällen des Artikels 8 eingeschränkt werden. Dieser Artikel entspricht der Forderung der Europäischen Kommission nach einer kindgerechteren Justiz in Europa19, der wiederholten Feststellung des Komitees zur Verhütung von Folter, wonach das Recht auf Benachrichtigung von der Festnahme eine wichtige Garantie gegen Misshandlung darstellt, sowie den Leitlinien zu einer kinderfreundlichen Justiz des Ministerkomitees des Europarates20.
Drucksache 370/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... H. in der Erwägung, dass sich die Außenvertretung der EU im multilateralen Bereich unterschiedlich gestaltet und es Fälle gibt, in denen alle Mitgliedstaaten Vollmitglieder sind und die EU Beobachterstatus hat (z.B. IMFC, Entwicklungsausschuss, Europarat), alle Mitgliedstaaten plus die EU Vollmitglieder (z.B. FAO, WTO) oder vollberechtigte Teilnehmer (z.B. G8/G20) sind oder einige EU-Mitgliedstaaten als Vollmitglieder agieren und die EU überhaupt keinen Status hat (UN-Sicherheitsrat, einige internationale Finanzinstitutionen (IFI)), und dass die Lage dann am kompliziertesten ist, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten haben oder wenn sie ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten kombinieren,
Entschließung
Allgemeine Fragen
3 Warenverkehr
Dienstleistungsverkehr, Niederlassung
3 Investitionen
Öffentliche Aufträge
Handel und Wettbewerb
Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Rolle des Europäischen Parlaments
Sonstige Erwägungen
Entschließung
Entschließung
Sicherheit und Außenpolitik
Sicherheit und Verteidigung
Innen - und außenpolitische Sicherheit
Sicherheit durch Einsätze
Sicherheit in Partnerschaften
Entschließung
Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System
Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen
Die UN-Generalversammlung UNGA
Der UN-Sicherheitsrat UNSC
Der UN-Menschenrechtsrat UNHRC
Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen IFI
Der Internationale Währungsfond IWF
Die Weltbank WB und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ
Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt NATO
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE
Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD
Die Welthandelsorganisation WTO
Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ - Ambitionen im G8- und G20-Prozess
Entschließung
Entschließung
Kultur und europäische Werte
EU -Programme
Medien und neue Informationstechnologien
Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit
EU -Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst EAD
UNESCO -Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009
Entschließung
Entschließung
Drucksache 366/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... Im Stockholmer Programm3 wird der Kommission empfohlen, über Fragen des Strafvollzugs nachzudenken: „Der Europäische Rat vertritt die Auffassung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um im Bereich des Strafvollzugs das gegenseitige Vertrauen zu stärken und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Effizienz zu verleihen. Die Bemühungen um die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren sollten fortgesetzt werden; ferner sollte die Umsetzung der vom Europarat gebilligten Empfehlung zu den europäischen Strafvollzugsvorschriften unterstützt werden. Des Weiteren könnte auch auf Aspekte wie Haftalternativen, Pilotprojekte im Strafvollzug und bewährte Strafvollzugsverfahren eingegangen werden. Die Kommission wird ersucht, im Rahmen der durch den Vertrag von Lissabon gebotenen Möglichkeiten weitere Überlegungen zu diesem Thema anzustellen.“
Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs
1. Gegenstand
2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen
3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen
3.1. Der Europäische Haftbefehl8
3.2. Überstellung von Häftlingen
3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen
3.4. Europäische Überwachungsanordnung
3.5. Umsetzung
Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung
4. die Untersuchungshaft
4.1. Länge der Untersuchungshaft
4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer
Fragen zur Untersuchungshaft
5. Kinder
Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern
6. Haftbedingungen
6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug
6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten
Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen
6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze
Fragen zu den Haftbedingungen
7. öffentliche Anhörung
2 Anhänge
Tabelle
Tabelle
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Nr. 1558 (2007) zur Feminisierung der Armut,
Drucksache 445/2/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Angaben zur Mindestlichtstärke - außerhalb der Dunkelphase - fehlen bislang für Legehennen. Für Masthühner sieht die nationale Verordnung 20 Lux vor, ebenso die Empfehlungen des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso für Legehennen keine vergleichbare Regelung existiert, weshalb sie grundsätzlich auch bei einer geringeren Lichtstärke gehalten werden dürfen. Soweit bei einer höheren Beleuchtungsintensität gesundheitliche Gefährdungen, z.B. durch eine erhöhte Kannibalismusrate befürchtet werden, sind geeignete Maßnahmen zur Abstellung einer solchen Gefahr zu treffen (z.B. Verringerung der Besatzdichte, Schaffung von Ausweichmöglichkeiten, Anbieten von Beschäftigungsmaterial etc.). Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verlängerung der Dunkelphase ist die Mindestdauer der Hellphase anzugeben.
Drucksache 142/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieeffizienzplan 2011 KOM (2011) 109 endg.
... 50. Diese sollen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Entwicklungsbank des Europarates (CEB) implementiert werden.
1. Ein neuer Plan für Energieeffizienz
2. Öffentlicher Sektor: mit gutem Beispiel Vorangehen
- Energieeffizienz bei öffentlichen Ausgaben
- Sanierung öffentlicher Gebäude
- Einspar-Contracting
- Kommunale Energieeffizienz
3. Den Weg für Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch bereiten
- Die Wärmenutzung in Gebäuden angehen
- Rechtliche Hindernisse
- Schulung
- Energiedienstleistungsunternehmen als Katalysatoren der Sanierung
4. Energieeffizienz für eine wettbewerbsfähige Europäische Industrie
- Effiziente Erzeugung von Wärme und Strom
- Energieeffizienz in Strom- und Gasnetzen
- Energieeffizienz als Geschäftszweig
- Forschung und Innovation als Katalysator für kosteneffektive energieeffiziente Technologien in der Industrie
5. Geeignete Nationale Europäische finanzielle Unterstützung
6. Einsparungen für Verbraucher
- Förderung energie- und ressourceneffizienter Haushaltsgeräte
- Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher durch neue Technologien
7. Verkehr
8. Ein Rahmen für Nationale Bemühungen
9. Schlussfolgerungen
Drucksache 159/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... B. in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie als Unterzeichnerstaat der Erklärungen der Vereinten Nationen dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern,
Drucksache 821/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017 KOM (2011) 880 endg.
... (v) Der Mehrjahresrahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten9. Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union sind das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)10, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)11, das Europäische Migrationsnetzwerk12, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)13, der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB)14, die Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)15, das Europäische Polizeiamt (Europol)16, die Europäische Polizeiakademie (CEPOL)17, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts18 sowie die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)19.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Mehrjahresrahmen 2007-2012
1.4. Europäisches Parlament und Rat
2. Konsultation
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Mehrjahresrahmen
Artikel 2 Themenbereiche
Artikel 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
Drucksache 27/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwicklung der europäischen Dimension des Sports KOM (2011) 12 endg.
... Doping stellt nach wie vor eine schwere Bedrohung für den Sport dar. Die Verwendung von Dopingmitteln durch Amateursportler bringt schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Gesundheit mit sich und macht Prävention auch in Fitnessstudios notwendig. Dopingprävention und Sanktionen gegen Doping fallen in die Zuständigkeit der Sportverbände und der Mitgliedstaaten. Die Kommission unterstützt den Kampf gegen Doping und betont die wichtige Rolle der Welt-Antidoping-Agentur (WADA), der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (NADAs), der akkreditierten Labors, des Europarats und der
Mitteilung
1. Einleitung
1.1. EU-weite öffentliche Konsultation
1.2. EU-Mehrwert im Bereich des Sports
2. Die gesellschaftliche Rolle des Sports
2.1 Kampf gegen Doping
2.2. Allgemeine und berufliche Bildung sowie Qualifikationen im Sport
2.3. Prävention und Bekämpfung von Gewalt und Intoleranz
2.4. Gesundheitsförderung durch Sport
2.5. Soziale Integration im und durch den Sport
Die gesellschaftliche Rolle des Sports
Kampf gegen Doping
3. Die wirtschaftliche Dimension des Sports
3.1. Faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sports
3.2. Nachhaltige Finanzierung des Sports
3.3. Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen auf den Sport
3.4. Regionale Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Dimension des Sports
Faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sports
Nachhaltige Finanzierung des Sports
Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen auf den Sport
Regionale Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit
4. Die Organisation des Sports
4.1. Förderung von Good Governance im Sport
4.2. Sonderstellung des Sports
4.3. Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit von Sportlern
4.4. Transferbestimmungen und die Tätigkeit der Sportagenten
4.5. Integrität von Sportwettkämpfen
4.6. Europäischer sozialer Dialog im Sportbereich
Die Organisation des Sports
Förderung von Good Governance im Sport
Sonderstellung des Sports
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit von Sportlern
Transferbestimmungen und die Tätigkeit der Sportagenten
Europäischer sozialer Dialog im Sportbereich
5. Zusammenarbeit mit Drittländern und Internationalen Organisationen
Zusammenarbeit mit Drittländern und Internationalen Organisationen
6. Fazit
Drucksache 278/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe KOM (2011) 275 endg.
... (27) Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI22 des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, geschützt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 , 4, 5 und 6
Artikel 7 Recht auf Opferhilfe
Artikel 8 Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung
Artikel 9 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
Artikel 11 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- oder anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren
Artikel 13 Anspruch auf Kostenerstattung
Artikel 18 Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter
Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Artikel 21 und 22
Artikel 24 Schulung betroffener Berufsgruppen
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Kapitel 1 Einführungsbestimmungen
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Information Hilfe
Artikel 3 Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde
Artikel 4 Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall
Artikel 5 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden
Artikel 6 Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung
Artikel 7 Recht auf Opferhilfe
Kapitel 3 Teilnahme am Strafverfahren
Artikel 8 Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung
Artikel 9 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
Artikel 11 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- und anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren
Artikel 12 Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Artikel 13 Anspruch auf Kostenerstattung
Artikel 14 Recht auf Rückgabe von Eigentum
Artikel 15 Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens
Artikel 16 Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
Kapitel 4 Anerkennung der Besonderen Schutzbedürftigkeit Schutz der Opfer
Artikel 17 Schutzanspruch
Artikel 18 Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter
Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Artikel 21 Schutzanspruch schutzbedürftiger Opfer während des Strafverfahrens
Artikel 22 Schutzanspruch minderjähriger Opfer während des Strafverfahrens
Artikel 23 Recht auf Schutz der Privatsphäre
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24 Schulung der betroffenen Berufsgruppen
Artikel 25 Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
Artikel 26 Umsetzung
Artikel 27 Bereitstellung von Daten und Statistiken
Artikel 28 Ersetzung
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Adressaten
Drucksache 563/11
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Justiz
Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention
... Vom 12. bis zum 14. Oktober 2011 wird der Lenkungsausschuss Menschenrechte (CDDH) des Europarates eine gemeinsame Sitzung mit der informellen Arbeitsgruppe abhalten, in der der Entwurf gebilligt werden soll. Im Rahmen der Europäischen Union wird die Europäische Kommission sodann auf der Grundlage des vom CDDH gebilligten Entwurfs den Gerichtshof der Europäischen Union bitten, ein Gutachten über die Vereinbarkeit des Vertragsentwurfs mit dem Unionsrecht zu erstellen. Im Anschluss an ein solches Gutachten könnten einerseits die erforderlichen Beschlüsse der Union über die Zustimmung zu dem Abkommen gefasst werden. Andererseits wird sich dann das Ministerkomitee des Europarates mit dem Vertragsentwurf beschäftigen. Das Beitrittsabkommen könnte dann in der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Zeichnung aufgelegt werden.
8. Arbeitstagung der informellen Arbe1tsgruppe des CDDH mit der Europäischen Kommission CDDH-UE über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention
Entwurf
3 Präambel
Artikel 1 Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 69 der Konvention
Artikel 2 Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen
Artikel 3 Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Artikel 4 Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 5 Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention
Artikel 6 Wahl der Richter
Artikel 7 Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats
Artikel 8 Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben
Artikel 9 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 10 Unterzeichnung und inkrafttreten
Artikel 11 Vorbehalte
Artikel 12 Notifikationen
Entwurf
Entwurf
3 Einleitung
I. Notwendigkeit eines Beitrittsvertrags
II. Maßgebliche Schritte bei der Vorbereitung des Beitrittsvertrags
Artikel 1 Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 59 der Konvention
Etwaiger Beitritt zu anderen Protokollen
Verweis in der Konvention auf die zusätzlichen Bestimmungen des Beitrittsvertrages
Wirkungen des Beitritts
Verfahrenstechnische Änderungen der Konvention
Artikel 2 Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen
Artikel 3 Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Gründe für die Einführung des Mechanismus
Fälle, in denen der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners geeignet ist
Die Drittbeteiligung und der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
A Beschwerden, die gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht aber gegen die Europäische Union selbst gerichtet sind oder umgekehrt
B Beschwerden, die gleichzeitig gegen die EU und einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten gerichtet sind
Beendigung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Gütliche Einigungen
Einseitige Erklärungen
Wirkungen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Verweisung an die Große Kammer
Rückwirkungsverbot des Mechanismus
Vorherige Beteiligung des EuGH an Rechtssachen, in denen die EU als weitere Beschwerdegegnerin auftritt
Artikel 4 Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 5 Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention
Artikel 6 Wahl der Richter
Artikel 7 Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats
Überwachung der Verpflichtungen in den Sachen, in denen die EU Beschwerdegegnerin oder weitere Beschwerdegegnerin ist
Überwachung der Verpflichtungen in anderen Sachen gegen einen EU-Mitgliedstaat
Überwachung der Verpflichtungen in Sachen gegen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind
Artikel 8 Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben
Artikel 9 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 11 Vorbehalte
Artikel 12 Notifikationen
Anlage zum erläuternden Bericht Zusammenfassung aller Ausdrücke, die sich auf staatliche Einrichtungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf etwaige Auswirkungen des Beitritts der Europäischen Union beziehen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.