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"Immissionsschutzrecht"


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0914/05B
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0610/04
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0710/04
0734/04
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0709/04
0666/04
0244/03
0401/03
0401/03B
Drucksache 708/1/16

... Gleichzeitig darf im Hinblick auf den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz selbstverständlich ein hohes Lärmschutzniveau insgesamt nicht aufgegeben werden. Passiver Schallschutz darf daher nur unter folgenden - engen - Voraussetzungen zugelassen werden:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 708/1/16




1. Zu Nummer 1 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c

2. Zu Nummer 1 bis 5 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c, Nummer 6.2 Satz 1 und Nummer 6.3 Satz 1 und Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Nummer 1 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c

4. Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 422/16

... Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b sowie Nummer 5 begrenzt, da in den anderen Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG kein Bedarf für eine solche Regelung besteht. Erfasst von dieser Regelung werden damit unter anderem immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen. Der Grundgedanke der Planerhaltung und der Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren trifft nicht nur für die Planfeststellung zu, sondern gleichermaßen für die oben beispielhaft genannten Zulassungsverfahren. Nach der geltenden deutschen Rechtslage wird vom jeweiligen Fachrecht festgelegt, welche Form der Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben vorgeschrieben wird. Dies kann unabhängig von der Größe und Komplexität des Vorhabens eine Planfeststellung, eine Genehmigung oder eine andere Form der Zulassung sein. Aus der rechtlich vorgeschriebenen Form lässt sich daher nicht der Schluss ableiten, dass ein Planfeststellungsverfahren stets nur für Großvorhaben erforderlich ist oder dass es einer Genehmigung ausschließlich für kleinere Vorhaben bedarf. In der Vollzugswirklichkeit ist sehr häufig das Gegenteil der Fall. Daher sind die Fallkonstellationen, die von § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG einerseits und von Absatz 5 andererseits erfasst werden, vollkommen vergleichbar.



Drucksache 237/1/16

... /EU) jeweils im Zusammenhang mit einem Betriebsbereich. Die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung einer Anlage ist jedoch nicht begrenzt auf deren Errichtung, sondern umfasst Errichtung und Betrieb (vgl. § 4 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 2 BImSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 3 - neu - BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

11. Hauptempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 2

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1 Nummer 2

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 3 - neu -, 4 - neu BImSchG

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *

21. Zu Artikel 1 Nummer 5, 7 und 10 § 16a Satz 2, § 19 Absatz 4 Satz 5, § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *

24. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 17 Absatz 1b - neu - BImSchG

25. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *

26. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *

28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 3 BImSchG

30. Hauptempfehlung zu Ziffer 47

Zu Artikel 1 Nummer 10

31. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG

32. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG

33. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG ,* Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG

34. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 2 Satz 3 BImSchG

37. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG

38. Hauptempfehlung zu Ziffer 39

Zu Artikel 1 Nummer 10

39. Hilfsempfehlung zu Ziffer 38

Zu Artikel 1 Nummer 10

40. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 25 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 BImSchG

41. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG

42. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 1 und 2 - neu - BImSchG

45. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 50 BImSchG

46. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 17

48. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

49. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG


 
 
 


Drucksache 132/2/16

... Die Verstromung von Kuppelgasen und anderen Restenergien z. B. in der Stahlindustrie ist alternativlos, da die energetische Verwertung immissionsschutzrechtlich geboten und eine anderweitige Nutzung durch Abfackeln aus ökologischen Gründen rechtlich untersagt ist. Da daran absehbar auch zukünftig nichts geändert werden soll, bedarf es einer grundsätzlichen Ausnahme für solche Anlagen, die durch die Eigenstromerzeugung einen Beitrag zur ökologischen Reststoffverwertung leisten. Dieser Grundsatz sollte für alle Anlagen gelten, unabhängig davon, ob es sich um Bestands- oder Neuanlagen (z. B. effizienzsteigernde Neuinvestitionen) handelt.



Drucksache 607/16 (Beschluss)

... /EU/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen



Drucksache 620/1/16

... Im Fall der Erstreckung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG auf den genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 7 Absatz 1 StrlSchV besteht insoweit eine Parallele zu immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Nach § 1 Absatz 4 der



Drucksache 607/1/16

... /EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen



Drucksache 310/16

... (1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,



Drucksache 629/15 (Beschluss)

... b) Erkenntnisse im Rahmen des bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und der Überwachung, insbesondere über Art und Menge des Viehbesatzes, die Verbringung oder den Verbleib von Düngemitteln im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und die Anlagenleistung von



Drucksache 439/1/15

... Auf die bislang in § 18a vorgesehene Mitwirkung der Landesluftfahrtbehörden als bloßem Mittler zwischen dem BAF und den Genehmigungsbehörden wird durch Änderung von Satz 3 verzichtet. Da den Landesluftfahrtbehörden hier keine eigene materielle Prüf- und Entscheidungskompetenz zusteht, erscheint eine Straffung des Verfahrens nach § 18a durch Etablierung einer unmittelbaren Kommunikation zwischen dem BAF und den für die Erteilung von Genehmigungen, insbesondere nach Bau- oder Immissionsschutzrecht zuständigen Behörden sachgerecht. Auf diesem Wege werden unnötige Bürokratie- und Meldewege abgeschafft. Sollte es eine solche Behörde nicht geben, weil z.B. ein Bauwerk außerhalb von Bauschutzbereichen oder unterhalb der nach § 14 Luftverkehrsgesetz maßgeblichen Höhen genehmigungsfrei errichtet werden darf, wird die BAF-Entscheidung direkt an den Bauherrn gerichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 3 LuftVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - LuftVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG * In Artikel 1 Nummer 1a ist § 8 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO

7. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV

8. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

9. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, Satz 6 - neu -, § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu -, § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 1, 2, 3 FlugLärmSchG

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

10. Zu Artikel 5b - neu - § 5 Absatz 3 der 2. FlugLSV

'Artikel 5b Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

11. Zu Artikel 5c - neu - § 2 Absatz 3 Nummer 4 - neu -, Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG

'Artikel 5c Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zur Systematik der nationalen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 340/15

... Grundsätzlich kann die Umstufung von bislang als nicht gefährlich eingestufter Abfälle zu gefährlichen Abfällen, abhängig von den weiteren damit verbundenen Rechtsfolgen, zu einem Mehraufwand für die Wirtschaft führen. Als gefährlich eingestufte Abfälle unterliegen dem Regime der abfallrechtlichen Nachweisverordnung (Begleitscheine, Entsorgungsnachweis) und können auch nur in Anlagen behandelt werden, die für gefährliche Abfälle zugelassen sind. In aller Regel ist eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

1. Begriffsbestimmungen

2. Bewertung und Einstufung

2.2.5.1 Verordnung EG Nr. 1272/2008/EG, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten

3. Abfallverzeichnis

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ausgangslage auf EU-Ebene

2. Ausgangslage auf nationaler Ebene

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 1

a Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie

b Einführung neuer Abfallarten

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung Deponien

Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle

Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zur Nummer 2 Umstellung behördlicher Entscheidungen

Zu den Nummer n

Zu Nummer 7

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Änderung der Einstufungskriterien

2. Einführung neuer Abfallarten


 
 
 


Drucksache 629/1/15

... b) Erkenntnisse im Rahmen des bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und der Überwachung, insbesondere über Art und Menge des Viehbesatzes, die Verbringung oder den Verbleib von Düngemitteln im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und die Anlagenleistung von



Drucksache 144/15

... Nummer 5 enthält Regelungen über die Erhebung von Daten über die Freisetzung von Methan und anderer Emissionen. Satz 3 bestimmt, dass immissionsschutzrechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Diese Pflichten gelten auch für bergbauliche Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen, die nicht einer Genehmigungspflicht nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, sowie für Grundstücke, auf denen zum Zwecke der Gewinnung oder Aufsuchung von Bodenschätzen für Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel die Komplettierung entsprechend dem Stand der Technik technisch gasdicht zu konstruieren ist. Insbesondere in der Phase der Freiförderung ist die Freisetzung von Methan möglichst zu vermeiden und es sind Techniken zur Abscheidung anderer Schadstoffe anzuwenden.



Drucksache 441/15 (Beschluss)

... KWK-Anlagen mit innovativen Anwendungsbereichen haben eine längere Planungs- und Bauphase als von dem KWKG im Übrigen erfasste konventionelle KWK-Anlagen. Für viele dieser aktuell bereits fortgeschrittenen Vorhaben wird aufgrund der Komplexität der Genehmigungsverfahren keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bis Ende 2015 mehr vorliegen können. Da diese Vorhaben - z. T. auch als Pilotvorhaben - zur Förderung von Energiewende und Klimaschutz erforderlich sind, ist eine Verlängerung der Frist für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung um mindestens ein halbes Jahr bis zum 30.06.2016 erforderlich. Entsprechendes gilt für die Frist zur Aufnahme des Dauerbetriebes. Auch die Realisierung dieser innovativen Vorhaben dauert im Regelfall länger als bei konventionellen KWK-Anwendungen. Die Übergangsregelung sollte daher auch für KWKAnlagen offen stehen, die bis zum 30.06.2017 in Dauerbetrieb gehen.



Drucksache 439/15 (Beschluss)

... Auf die bislang in § 18a vorgesehene Mitwirkung der Landesluftfahrtbehörden als bloßem Mittler zwischen dem BAF und den Genehmigungsbehörden wird durch Änderung von Satz 3 verzichtet. Da den Landesluftfahrtbehörden hier keine eigene materielle Prüf- und Entscheidungskompetenz zusteht, erscheint eine Straffung des Verfahrens nach § 18a durch Etablierung einer unmittelbaren Kommunikation zwischen dem BAF und den für die Erteilung von Genehmigungen, insbesondere nach Bau- oder Immissionsschutzrecht zuständigen Behörden sachgerecht. Auf diesem Wege werden unnötige Bürokratie- und Meldewege abgeschafft. Sollte es eine solche Behörde nicht geben, weil z.B. ein Bauwerk außerhalb von Bauschutzbereichen oder unterhalb der nach § 14 Luftverkehrsgesetz maßgeblichen Höhen genehmigungsfrei errichtet werden darf, wird die BAF-Entscheidung direkt an den Bauherrn gerichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten

'Artikel 6 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO

5. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV

6. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zur Systematik der nationalen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 441/1/15

... KWK-Anlagen mit innovativen Anwendungsbereichen haben eine längere Planungs- und Bauphase als von dem KWKG im Übrigen erfasste konventionelle KWK-Anlagen. Für viele dieser aktuell bereits fortgeschrittenen Vorhaben wird aufgrund der Komplexität der Genehmigungsverfahren keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bis Ende 2015 mehr vorliegen können. Da diese Vorhaben - z. T. auch als Pilotvorhaben - zur Förderung von Energiewende und Klimaschutz erforderlich sind, ist eine Verlängerung der Frist für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung um mindestens ein halbes Jahr bis zum 30.06.2016 erforderlich. Entsprechendes gilt für die Frist zur Aufnahme des Dauerbetriebes. Auch die Realisierung dieser innovativen Vorhaben dauert im Regelfall länger als bei konventionellen KWK-Anwendungen. Die Übergangsregelung sollte daher auch für KWKAnlagen offen stehen, die bis zum 30.06.2017 in Dauerbetrieb gehen.



Drucksache 155/14

... Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen finden die immissionsschutzrechtlichen Regelungen, unter anderem die



Drucksache 131/14

... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des



Drucksache 538/14 (Beschluss)

... . Danach ist die Genehmigungsbedürftigkeit unabhängig von der Abfalleigenschaft der in der Biogasanlage eingesetzten Gülle festgelegt. Die in der Verordnung vorgesehene Regelung würde, da es danach auf die Abfalleigenschaft der Gülle ankäme, die bisherige Genehmigungspraxis erheblich komplizierter machen. Antragsteller, insbesondere aus der Landwirtschaft, müssten noch vor Errichtung der Anlage dauerhaft festlegen, wie die in der Anlage zukünftig verwendete Gülle abfallrechtlich einzustufen sein wird. Spätere Änderungen hinsichtlich der in der Anlage eingesetzten Gülle würden immissionsschutzrechtlich Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich machen. Der Aufwand für Betreiber und Behörden wäre erheblich, ohne dass dem ein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde. Ohne Not sollte weder den Vollzugsbehörden noch den Betreibern von



Drucksache 538/1/14

... . Danach ist die Genehmigungsbedürftigkeit unabhängig von der Abfalleigenschaft der in der Biogasanlage eingesetzten Gülle festgelegt. Die in der Verordnung vorgesehene Regelung würde, da es danach auf die Abfalleigenschaft der Gülle ankäme, die bisherige Genehmigungspraxis erheblich komplizierter machen. Antragsteller, insbesondere aus der Landwirtschaft, müssten noch vor Errichtung der Anlage dauerhaft festlegen, wie die in der Anlage zukünftig verwendete Gülle abfallrechtlich einzustufen sein wird. Spätere Änderungen hinsichtlich der in der Anlage eingesetzten Gülle würden immissionsschutzrechtlich Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich machen. Der Aufwand für Betreiber und Behörden wäre erheblich, ohne dass dem ein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde. Ohne Not sollte weder den Vollzugsbehörden noch den Betreibern von



Drucksache 155/14 (Beschluss)

... - Bereits das geltende Recht gibt den Ländern und insbesondere den Kommunen über bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Abstände zu anderen baurechtlich zulässigen Nutzungen, insbesondere zur Wohnbebauung, auch bei der Errichtung von



Drucksache 177/14 (Beschluss)

... Für die Feststellung, ob die relevante Bestandsgröße, nach der sich die Mitteilungsverpflichtung ausrichtet, unter- oder überschritten wird, können in der Praxis verschiedenste Unterlagen genutzt werden. So können unter anderem bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Unterlagen seitens des Tierhalters herangezogen werden, auch ohne dass es der Regelung einer gesetzlichen Vermutung bedarf.



Drucksache 177/1/14

... Für die Feststellung, ob die relevante Bestandsgröße, nach der sich die Mitteilungsverpflichtung ausrichtet, unter- oder überschritten wird, können in der Praxis verschiedenste Unterlagen genutzt werden. So können unter anderem bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Unterlagen seitens des Tierhalters herangezogen werden, auch ohne dass es der Regelung einer gesetzlichen Vermutung bedarf.



Drucksache 199/14

... Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages enthält das Ziel, die Interessen des Sports in immissionsschutzrechtlichen Konfliktlagen angemessen zu berücksichtigen und eine Änderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.



Drucksache 155/1/14

... - Bereits nach geltendem Recht ist über bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen gewährleistet, dass angemessene Abstände zur Wohnbebauung auch bei der Errichtung von



Drucksache 157/14 (Beschluss)

... Der 23. Januar 2014 als Stichtag für das Vorliegen der Genehmigung oder Zulassung wird abgelehnt. Dass die Bundesregierung mit dem Stichtag des Kabinettsbeschlusses vom 22. Januar 2014 alle bis zu diesem Tag noch nicht bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigten



Drucksache 294/1/14

... Der Bundesrat lehnt das vorliegende Gesetz ab, da aus fachlichen Gesichtspunkten kein Bedarf für eine solche Länderöffnungsklausel besteht. Bereits nach geltendem Recht ist über bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen gewährleistet, dass angemessene Abstände zu Wohnbebauung auch bei Errichtung von



Drucksache 209/1/13

... Auf Grund der nur geringen Unterschiede der Anforderungen der Absätze 1 und 2 und den seit 1996 geltenden Vorsorgeanforderungen ist eine Übergangsregelung entbehrlich. Auch bereits begonnene Verfahren sollten daher nach den neuen Anforderungen zu Ende geführt werden. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Praxis, § 67 Absatz 4



Drucksache 795/13

Entschließung des Bundesrates zur Notwendigkeit immissionsschutzrechtlicher Regelungen der Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen



Drucksache 100/1/13

... -Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind (Bestandsanlagen), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Genehmigung nach § 4 Absatz 1



Drucksache 100/13 (Beschluss)

... -Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind (Bestandsanlagen), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Genehmigung nach § 4 Absatz 1



Drucksache 671/1/13

... Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb oder Antriebssystem besonders emissionsarm ist und die auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Festlegung entsprechend amtlich gekennzeichnet sind, gilt abweichend von § 6 und § 6a:



Drucksache 710/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah ein Konzept für eine eindeutige Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonderes geringem CO2- und Schadstoffausstoß mittels Plaketten vorzulegen. Die Kennzeichnung sollte im Immissionsschutzrecht erfolgen und eine technologieunabhängige Definition (Wirkvorschrift) dieser Fahrzeuge beinhalten.



Drucksache 710/13

... - und Schadstoffausstoß mittels Plaketten vorzulegen. Die Kennzeichnung sollte im Immissionsschutzrecht erfolgen und eine technologieunabhängige Definition (Wirkvorschrift) dieser Fahrzeuge beinhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/13




Entschließung

Zu Ziff. 1:

Zu Ziff.2:

Zu Ziff.3:


 
 
 


Drucksache 795/13 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Notwendigkeit immissionsschutzrechtlicher Regelungen der Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen



Drucksache 569/13

... Diese Entwicklung bei Rotordurchmesser und Gesamthöhe der Windkraftanlage bleibt nicht ohne Auswirkung auf deren Akzeptanz in der Bevölkerung. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Gesamthöhe - wie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung 1996 - ca. 100 m oder aber - wie aktuell - knapp 200 m beträgt. Hinzu kommt, dass die immissionsschutzrechtlichen Abstandswerte im Wesentlichen gleich bleiben, da die Lärmbelastung der neuen Generation der Anlagen grundsätzlich nicht wesentlich höher ist als die der alten.



Drucksache 671/13 (Beschluss)

... Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb oder Antriebssystem besonders emissionsarm ist und die auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Festlegung entsprechend amtlich gekennzeichnet sind, gilt abweichend von § 6 und § 6a:



Drucksache 209/13 (Beschluss)

... Auf Grund der nur geringen Unterschiede der Anforderungen der Absätze 1 und 2 und den seit 1996 geltenden Vorsorgeanforderungen ist eine Übergangsregelung entbehrlich. Auch bereits begonnene Verfahren sollten daher nach den neuen Anforderungen zu Ende geführt werden. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Praxis, § 67 Absatz 4



Drucksache 707/1/12

... Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wieso bei der Genehmigung von aus umweltrechtlicher Sicht relevanteren Anlagen strengere prozessrechtliche Maßstäbe als sonst gelten sollen. Die Anforderungen des § 4a sollen sowohl bei Klagen von Umweltverbänden als auch bei Individualklagen anwendbar sein. Dies würde z.B. dazu führen, dass für Individualklagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung strengere prozessrechtliche Regelungen gelten als bei Individualklagen gegen Genehmigungsentscheidungen in formlosen Verfahren.



Drucksache 474/1/12

... Mit dem Neufassungsvorschlag soll - ebenso wie in dem 2012 eingeführten einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstatbestand für



Drucksache 318/12 (Beschluss)

Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren



Drucksache 795/12

... ) nicht der Fall, so dass neben der atomrechtlichen Genehmigung gesonderte öffentlichrechtliche Zulassungen, z.B. im Baurecht oder Bundesimmissionsschutzrecht, erforderlich sind. Mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, in dem eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Belange berührt sein können, und um die Abstimmung zwischen den verschiedenen Fachbehörden zu erleichtern, soll es dem Antragsteller möglich sein, eine Genehmigung mit formeller und materieller Konzentrationswirkung zu beantragen bzw. eine Wahlmöglichkeit zu haben, sollten separate Fachgenehmigungen unter der Trennung der fachrechtlichen Aspekte sinnvoller erscheinen. Die Formulierung lässt es auch zu, die Konzentrationswirkung nach Maßgabe des Antrags auf einzelne Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften zu beschränken, um beispielsweise bergrechtliche Zulassungen von der Konzentrationswirkung auszunehmen, wenn dies sachdienlich ist.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... Das innerstaatliche Immissionsschutzrecht schreibt in § 52 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/12 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU

1. Europarechtliche Vorgaben

a Allgemein

b Wesentlicher Inhalt der IVU-Richtlinie und der sektoralen Richtlinien

c Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Richtlinie über Industrieemissionen

aa Horizontale Regelungen der Richtlinie über Industrieemissionen Kapitel I, II und VII der Richtlinie

bb Grundsätzliche Aussagen zum Umsetzungsbedarf im deutschen Recht

2. Darstellung der Regelungsschwerpunkte der Richtlinie über Industrieemissionen und deren Umsetzungsbedarf

a Stärkung europäischer Vorgaben bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten

b Auflagenüberwachung und Umweltinspektionen

c Bericht über den Ausgangszustand; Rückführungspflicht in den Ausgangszustand bei Betriebsstilllegungen

d Weitere umsetzungsbedürftige Regelungen in Kapitel I und II der Richtlinie

II. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

1. Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG durch Mantelgesetz und Mantelverordnung

2. Immissionsschutzrecht

a Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen - Konzeption der Umsetzung

aa. Umsetzung der Stärkung der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten

bb. Auflagenüberwachung und Umweltinspektionen

cc. Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen

dd. Sonstige Regelungen der Kapitel I und II

b Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

c Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

d Erlass der Bekanntgabeverordnung

3. Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG im Wasserrecht

4. Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG im Abfallrecht

a Kreislaufwirtschaftsgesetz

b Deponieverordnung

III. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

IV. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Befristung

VII. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

2. Vorgaben/Prozesse des Verordnungsentwurfs

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Anpassung der 4. BImSchV

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Anpassung der 4. BImSchV

b Anhang I der 5. BImSchV Anlagenkatalog

c § 4a Absatz 4 Satz 1 der 9. BImSchV Bericht über den Ausgangszustand: Neugenehmigung

d § 4a Absatz 4 Satz 5 der 9. BImSchV Bericht über den Ausgangszustand: Änderungsgenehmigung

Im Einzelnen

e § 21 Absatz 2a Satz 2 9. BImSchV Überwachungsfrist für Grundwasser und Boden

f Neuerlass 41. BImSchV

g § 3 IZÜV Antragsunterlagen

h § 7 Absatz 1 bis 3 IZÜV Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung

i § 8 Absatz 3 IZÜV Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung

j § 9 IZÜV Überwachungspläne und Überwachungsprogramme Inhalt, Überprüfung und Aktualisierung sowie Zeitrahmen

k Dritter Abschnitt §§ 11 bis 14 Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen

l Vierter Abschnitt § 16 Ordnungswidrigkeiten

m §§ 1 und 6 AbwV Änderung der Abwasserverordnung

n § 12 Absatz 6 Satz 1 DepV Folgenbegrenzungspflicht

o § 12 Absatz 6 Satz 2 DepV Folgenbegrenzungspflicht für weitere Ereignisse

p § 13 Absatz 7 DepV Pflicht zur Informationsübermittlung

q § 13 Absatz 8 DepV Anzeigepflicht bei Verstoß gegen Zulassung

r § 22a Absatz 2 und 3 DepV Überwachungsprogramme: Inhalt sowie Zeitrahmen

s § 22a Absatz 4 DepV Anlassüberwachung

t § 22a Absatz 5 DepV Überwachungsbericht

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a Anpassung der 4. BImSchV

b § 11a Absatz 6 Satz 1 der 9. BImSchV Bezeichnung BVT-Merkblatt

c § 21 Absatz 1 Nummer 3 der 9. BImSchV Inhalt des Genehmigungsbescheids: Bericht über den Ausgangszustand

d § 21 Absatz 1 Nummer 3a der 9. BImSchV Inhalt des Genehmigungsbescheids: Emissionsbegrenzung; Begründung der Abweichung

e § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV Inhalt des Genehmigungsbescheids: Angaben der IED

f § 21 Absatz 2a Satz 2 9. BImSchV Überwachungsfrist für Grundwasser und Boden

g Neuerlass 41. BImSchV

h § 2 Absatz 2 IZÜV Koordinierung der Verfahren

i § 3 IZÜV Antragsunterlagen und Entscheidungsfristen

j § 4 IZÜV Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

k § 5 IZÜV Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit

l § 6 IZÜV Inhalt der Erlaubnis und der Genehmigung

m § 7 Absatz 3 IZÜV Jährliche Berichtspflicht

n § 8 Absatz 3 IZÜV Überwachung und Überprüfung der Genehmigung oder Erlaubnis

o § 8 Absatz 4 IZÜV Untersagung

p § 8 Absatz 5 IZÜV Aufstellpflicht Überwachungspläne und Überwachungsprogramme

q § 10 IZÜV Unterrichtung durch die Länder

r Dritter Abschnitt, §§ 11 bis 14 Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen

s Vierter Abschnitt § 16 Ordnungswidrigkeiten

t §§ 1 und 6 AbwV Änderung der Abwasserverordnung

u § 12 Absatz 6 DepV Folgenbegrenzungspflicht für weitere Ereignisse

v § 13 Absatz 7 DepV Informationsübermittlung auf Anfrage der Behörde

w § 13 Absatz 8 DepV Anzeigepflicht des Betreibers bei Verstoß gegen Zulassung

x § 21a Absatz 1 und 2 DepV Bekanntmachung der Entscheidungen und Anordnungen im Internet

y § 22 DepV Anlassbezogene Überprüfung behördlicher Entscheidungen

z § 22a Absatz 1 DepV Überwachungspläne: Inhalt sowie Überprüfung und Aktualisierung

za § 22a Absatz 4 DepV Anlassüberwachung

zb § 22a Absatz 5 DepV Überwachungsbericht

IX. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Anhang 1 Zur Mischungsregel

1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Zu Nr. 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 1

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

Zu Nr. 2

Zu Nr. 2

Zu Nr. 2

Zu Nr. 2

Zu Nr. 2

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

Zu Nr. 4

Zu Nr. 4

5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen

Zu Nr. 5

6. Holz, Zellstoff

Zu Nr. 6

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

Zu Nr. 7

Zu Nr. 7

Zu Nr. 7

Zu Nr. 7

Zu Nr. 7

Zu Nr. 7

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Zu Nr. 8

Zu Nr. 8

Zu Nr. 8

Zu Nr. 8

Zu Nr. 8

9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen, Gemischen

Zu Nr. 9

Zu Nr. 9

Zu Nr. 9

Zu Nr. 9

10. Sonstige Anlagen

Zu Nr. 10

Zu Nr. 10

Zu Nr. 10

Zu Nr. 10

Zu Nr. 10

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Anlage 1 Prüfbereiche für Stellen :

Zu Anlage 2 Prüfungsbereiche für Sachverständige :

Anlage 2
basiert auf dem Anhang 1 der LAI-Richtlinie über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. unter A. II.2 e) und wird zur Definition der Prüfungsbereiche übernommen. Die Anlagenarten nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) werden zur Vermeidung des Erfordernisses von ständiger Aktualisierungen der vorliegenden Anlage 2 nicht explizit genannt.

Zu Artikel 5

Zu Abschnitt 1

Zu § 1

Zu Abschnitt 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Abschnitt 4

Zu § 16

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Im Einzelnen

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2062 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen


 
 
 


Drucksache 285/1/12

... geregelt. Anders als die Formulierung in den Nummern 4.5 Buchstabe h und 5.4 Buchstabe g lautet die Formulierung dort "übermitteln" und nicht "vorlegen" und entspricht damit der auch sonst im Immissionsschutzrecht üblichen Formulierung. Dies stellt klar, dass hier nicht eine nachgeordnete Stelle ihrer vorgesetzten vorlagepflichtig ist. Die Länder nehmen hier eine eigene, ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Verantwortung für den Gesetzesvollzug wahr. Dem Umweltbundesamt kommt insoweit keine Prüf- und Kontrollkompetenz zu. Es hat keine über die Weiterleitung von Mitteilungen an die EU-Kommission hinausgehende koordinierende Kontrollaufgabe. Seine Mitwirkung erschöpft sich in diesem Zusammenhang in der Weiterleitung der Berichte aus den Ländern an die EU-Kommission. Daher bedarf es keiner Regelung von Einzelheiten in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ansonsten käme es zu einer eigentümlichen Überschneidung von Normarten (Verordnung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift) und -inhalten (Kommunikationspflichten). Daher sind Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/1/12




1. Zu Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g sind zu streichen.

2. Zu Anlage 13 Anmerkung b


 
 
 


Drucksache 808/12

... In Deutschland gibt es derzeit keine Langzeitlager der Klasse III und IV. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass neben der immissionsschutzrechtlichen Zulassung von Langzeitlagern, in denen Abfälle länger als ein Jahr zur Beseitigung gelagert werden sollen, zusätzlich die Anforderungen der Deponieverordnung zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass die Zulassung von Langzeitlagern ebenso aufwändig ist, wie die Zulassung einer Deponie.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 808/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Bürgerinnen und Bürger

E2. Wirtschaft

E3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

Anhang 6
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

III. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Befristung

VI. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

2. Vorgaben/Prozesse des Verordnungsentwurfs

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 1 Zusätzliche Pflichten bei Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers

b § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4a , 4b und 4c Pflichten bei Abfallannahme und Kontrolle

c § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4d Pflicht zur Meldung von freigesetztem Quecksilber

d § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter

e § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 3 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an die Behälter bei der Langzeitlagerung

f § 23 Absatz 2 Satz 2 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei oberirdischen Langzeitlagern

g § 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch Sachverständigen

h § 23 Absatz 3 Satz 2 und 3 zusammen mit § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 Pflicht zur Zuleitung und Aufbewahrung der Bestätigung und Bescheinigung

i § 23 Absatz 4 Satz 1 Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung über Einhaltung der Anforderungen an die Quecksilberabfälle und Behälter

j § 23 Absatz 5 Aufbewahrungspflicht der Dokumentation

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4d Pflicht zur Meldung von freigesetztem Quecksilber

b § 23 Absatz 2 Satz 2 Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei LK III

c § 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch Sachverständigen

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5a

Zu Nummer 5b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7b

Zu Nummer 8a

Zu Nummer 8b

Zu Nummer 8c

Zu Nummer 8d

Zu Nummer 9a

Zu Nummer 9b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9d

Zu Nummer 9e

Zu Nummer 9f

Zu Nummer 9g

Zu Nummer 9h

Zu Nummer 9i

Zu Nummer 9j

Zu Nummer 9k

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2304: Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 75/12 (Beschluss)

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21.



Drucksache 469/1/12

... Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wieso bei der Genehmigung von aus umweltrechtlicher Sicht relevanteren Anlagen strengere prozessrechtliche Maßstäbe als sonst gelten sollen. Die Anforderungen des § 4a sollen sowohl bei Klagen von Umweltverbänden als auch bei Individualklagen anwendbar sein. Dies würde z.B. dazu führen, dass für Individualklagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung strengere prozessrechtliche Regelungen gelten als bei Individualklagen gegen Genehmigungsentscheidungen in formlosen Verfahren.



Drucksache 318/12

Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher



Drucksache 474/12 (Beschluss)

... Insbesondere gegen Anlagen für die Zucht von Rassegeflügel bestehen aus städtebaulicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken, da mit der hierfür insbesondere erforderlichen Haltung von Hähnen regelmäßig in hohem Maße Lärmimmissionen einhergehen. Wie die ständige Rechtsprechung hierzu zeigt, sind Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert; dies gilt umso mehr in zukünftig stärker verdichteten Wohngebieten, auf die der Gesetzentwurf ebenfalls abzielt. An dieser Stelle sei außerdem angemerkt, dass in der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht etwa eine fehlende Rechtsgrundlage eine Begründung für die negativen Entscheidungen war.



Drucksache 171/1/12

... In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 25 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können," durch die Wörter "planfeststellungspflichtigen Vorhaben sowie Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen," zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 171/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 25 Absatz 3 Satz 1 VwVfG

Zu Artikel 1 Nummer 3

2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 25 Absatz 3 VwVfG-E geregelte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung derart zu konkretisieren, dass [der Anwendungsbereich der Norm eindeutig feststellbar ist und] das einer Behörde zur Verfügung stehende Umsetzungsinstrumentarium in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geregelt ist.

4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Anwendung der Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach fünf Jahren unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger zu evaluieren.

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 37 Absatz 6 Satz 1 VwVfG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Satz 2 - neu - bis 4 - neu - VwVfG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa - neu - § 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 73 Absatz 6 Satz 6 VwVfG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 73 Absatz 6 Satz 6 VwVfG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc § 73 Absatz 6 Satz 7 VwVfG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 73 Absatz 8 Satz 1a - neu - VwVfG

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h § 73 Absatz 9 VwVfG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Regelung des § 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG-E bestehen und inwiefern Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger durch die geplante Rechtsänderung erschwert werden.

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 VwVfG

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 75 Absatz 4 Satz 2, 3 - neu - VwVfG

17. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 43c Nummer 1 und 4 EnWG, Artikel 7 Nummer 4 § 17c Nummer 1 und 4 FStrG , Artikel 8 Nummer 3 § 18c Nummer 1 und 4 AEG , Artikel 10 Nummer 3 § 2b Nummer 1 und 4 MBPlG , Artikel 11 Nummer 8 § 14c Nummer 1 und 4 WaStrG , Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe d § 9 Absatz 5 LuftVG

18. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a und b § 17a Nummer 1 bis 5 FStrG , Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a und b § 18a Nummer 1 bis 5 AEG , Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a und b § 2 Nummer 1 bis 5 MBPlG , Artikel 11 Nummer 6 Buchstabe a und b § 14a Nummer 1 bis 5 WaStrG

19. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c § 17a Nummer 2 FStrG , Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c § 18a Nummer 2 AEG , Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Nummer 2 MBPlG , Artikel 11 Nummer 6 Buchstabe c § 14a Nummer 2 WaStrG


 
 
 


Drucksache 469/12 (Beschluss)

... Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wieso bei der Genehmigung von aus umweltrechtlicher Sicht relevanteren Anlagen strengere prozessrechtliche Maßstäbe als sonst gelten sollen. Die Anforderungen des § 4a sollen sowohl bei Klagen von Umweltverbänden als auch bei Individualklagen anwendbar sein. Dies würde z.B. dazu führen, dass für Individualklagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung strengere prozessrechtliche Regelungen gelten als bei Individualklagen gegen Genehmigungsentscheidungen in formlosen Verfahren.



Drucksache 555/12

... Mit dem letzten Halbsatz der Nummer 3 wird klargestellt, dass die Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde sich im Rahmen des Ermessensspielraumes bewegen, geltendes Recht jedoch nicht beeinträchtigen dürfen. Dies betrifft selbstverständlich auch auf Grund des geltenden Rechtes erlassene Verwaltungsakte. Die zuständige Behörde hat jeweils zu prüfen, ob gegebenenfalls insoweit ihre Handlungsfähigkeit begrenzt ist. Für die für die Nummer 3 besonders bedeutsame Fallgestaltung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine solche Genehmigung sich nicht auf nachträgliche Rechtsänderungen erstreckt (vgl. BVerwG 7 C 48/ 07 vom 23.10.2008 und BVerwG 7 C 14/ 08 vom 30.04.2009).



Drucksache 285/12 (Beschluss)

... geregelt. Anders als die Formulierung in den Nummern 4.5 Buchstabe h und 5.4 Buchstabe g lautet die Formulierung dort "übermitteln" und nicht "vorlegen" und entspricht damit der auch sonst im Immissionsschutzrecht üblichen Formulierung. Dies stellt klar, dass hier nicht eine nachgeordnete Stelle ihrer vorgesetzten vorlagepflichtig ist. Die Länder nehmen hier eine eigene, ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Verantwortung für den Gesetzesvollzug wahr. Dem Umweltbundesamt kommt insoweit keine Prüf- und Kontrollkompetenz zu. Es hat keine über die Weiterleitung von Mitteilungen an die EU-Kommission hinausgehende koordinierende Kontrollaufgabe. Seine Mitwirkung erschöpft sich in diesem Zusammenhang in der Weiterleitung der Berichte aus den Ländern an die EU-Kommission. Daher bedarf es keiner Regelung von Einzelheiten in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ansonsten käme es zu einer eigentümlichen Überschneidung von Normarten (Verordnung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift) und -inhalten (Kommunikationspflichten). Daher sind Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g zu streichen.

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Drucksache 285/12 (Beschluss)




1. Zu Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g

2. Zu Anlage 13 Anmerkung b


 
 
 


Drucksache 128/11

... - Das Immissionsschutzrecht regelt mit den §§ 22 ff. des

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Drucksache 128/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten / nachhaltige Entwicklung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten / nachhaltige Entwicklung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1588: 10. Gesetz zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 342/11

... Die Gutachtenbeauftragung und -erstellung im Zuge von Verfahren betreffend den Bau von Energiefernleitungsverfahren ist einer weiteren Erhöhung des Verfahrenstempos zugänglich. Erfahrungen beispielsweise auf dem Gebiet von Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Zulassung bedürfen, zeigen, dass die Einbeziehung von privaten Dritten hier zu einer Straffung und Bündelung der Abläufe von Planungsverfahren führen kann, und dies entspricht auch dem Anliegen des Meseberger Eckpunktepapiers, in welchem dieser Gedanke mit der Forderung nach Muster-Planungsleitlinien aufgegriffen wurde, die ihrem Sinn und Zweck nach auf die Effektuierung, Beschleunigung und Vereinheitlichung der Planverfahren abzielen. Vor diesem Hintergrund wird das Instrument eines privaten Projektmanagements etabliert. Der zu erwartende Beschleunigungseffekt ist realistischer Weise jedoch nur bei Auftragsvolumina zu verwirklichen, die noch keine Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich machen.



Drucksache 128/1/11

... " ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.

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Drucksache 128/1/11




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 707/11

... f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen

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Drucksache 707/11




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Bürokratiekosten

F. Weitere Kosten

Verordnung

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr GBZugV

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Persönliche Zuverlässigkeit

§ 3
Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 4
Fachliche Eignung

§ 5
Fachkundeprüfung

§ 6
Prüfungsausschuss

§ 7
Gleichwertige Abschlussprüfungen

§ 8
Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit

§ 9
Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen

§ 10
Erlaubnisverfahren

§ 11
Kontrolle

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
Inkrafttreten

Anlage 1
( zu § 10 Absatz 4)

Begründung

A. Allgemeines

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Anlage 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1631: Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr


 
 
 


Drucksache 128/11 (Beschluss)

... " ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.


 
 
 


Drucksache 394/1/11

... Die erkennbar dem Bundesimmissionsschutzrecht nachgebildete Regelung ist auf den Naturschutz nicht übertragbar. Den naturschutzrechtlichen Tatbeständen fehlt die serielle Ähnlichkeit immissionsrechtlicher Sachverhalte. Für die von der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossenen Vorhabentypen wird damit faktisch wieder ein verkürztes Prüf- und Genehmigungsrecht wie vor dem EuGH-Urteil geschaffen. Ein solches Vorgehen widerspricht auch der ständigen EuGH-Rechtsprechung, wonach Richtlinien auf das Niveau des für nationale Regelungen vergleichbaren Normenstandards umgesetzt werden müssen. Für vergleichbare nationale Schutzgebiete werden Genehmigungen und Ausnahmen in einem materiellen Gesetz bzw. Verordnung geregelt und dann im Einzelfallverfahren durch die örtlich zuständige Fachverwaltung und nicht durch generalisierende Verwaltungsvorschrift entschieden. Hier dagegen würde der Bund unabhängig von der speziellen Gefährdung eines Gebiets, der Habitate und Arten eine pauschale Regelung an der gesetzlichen Entscheidung durch Verwaltungsvorschrift vorgeben.



Drucksache 88/11

... vollzieht und in denen durch dieses Gesetz keine grundsätzlich neuen Aufgaben geschaffen werden. Es werden aber auch neue Wirtschaftszweige wie der Luftverkehr und weitere Industriesektoren in den Emissionshandel einbezogen, so dass sich der Verwaltungsaufwand erhöht. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen in voller Höhe refinanziert. Für die Erteilung von Emissionsgenehmigungen fallen auch Kosten bei den Ländern an. Die zusätzlichen Kosten sind jedoch gering, da die Erteilung der Emissionsgenehmigung in das Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung integriert ist.



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.