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0175/06
0245/06
0398/1/06
0143/06
0348/1/06
0745/06
0211/06
0012/1/06
0295/06
0358/06
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0231/06
0367/06
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0485/06
0527/06
0010/06B
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0852/05
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0653/05
0655/05
0437/05
0351/05
0015/1/05
0380/1/05
0870/05
0745/05
0730/05
0583/05
0355/05
0396/05
0790/05
0004/05B
0315/05
0194/05
0252/05
0094/05
0593/05
0947/1/05
0540/05
0710/05
0006/05
0621/05B
0248/05
0283/1/05
0909/05
0537/05
0518/05
0203/05B
0212/05
0397/05
0763/05
0280/05
0897/05
0372/05
0334/05
0667/05
0881/05
0899/05
0616/05B
0619/05
0004/1/05
0706/05
0795/05
0053/05
0312/05
0932/05
0508/1/05
0202/05
0329/05
0364/05
0712/05
0252/05B
0591/3/05
0194/05B
0272/05
0007/05
0746/05B
0818/05
0406/05
0249/05
0773/05
0237/1/05
0241/05
0729/05
0812/05
0721/05
0914/1/05
0746/05
0759/05
0252/1/05
0686/05
0748/05
0873/05
0203/05
0725/05
0392/05
0640/05
0896/05B
0318/05
0946/05
0089/05
0593/05B
0746/1/05
0380/05B
0237/2/05
0289/05
0572/05
0847/05
0723/05
0896/1/05
0015/05
0102/05
0914/05B
0449/05
0766/05
0014/1/05
0363/05B
0283/05B
0615/05
0699/1/05
0593/1/05
0014/05
0795/05B
0894/05
0753/05
0237/05B
0569/05
0498/05
0914/05
0495/05
0359/2/05
0099/05
0758/05
0726/05
0328/05
0591/05
0600/05
0336/05
0636/05
0731/05
0853/05
0947/05B
0363/1/05
0508/05B
0173/05
0714/05
0369/05
0699/05B
0795/1/05
0632/05
0221/05
0210/1/05
0616/2/05
0934/05
0715/05
0237/05
0100/05
0399/05
0618/05
0637/05
0672/05
0014/05B
0942/05
0348/05
0485/05
0943/05
0095/05
0508/05
0569/04
0969/04
0720/1/04
0618/04
0952/04
0877/04
0919/04
0803/04
0807/04
0728/04B
0166/04
0743/04B
0966/2/04
0710/04B
0929/04
0547/04B
0666/2/04
0336/04
0983/04
0610/04
0806/04
0406/04
0789/04
0466/04
0622/04
0985/04
0805/04
0720/04
0890/1/04
0891/04
0892/04
0482/04
0875/04
0280/04
0710/04
0280/1/04
0232/04
0919/2/04
0280/04B
0979/04
0907/04
0743/1/04
1009/04
0882/04
0578/04
0450/04
0571/04
0458/04B
0722/1/04
0429/04
0380/04
0939/04
0301/04
0664/04
0728/1/04
0890/04B
0889/1/04
0808/04
0365/04
0889/04B
0821/04
0515/04B
0804/04
0958/04
0725/04
0666/04
0613/04
0707/2/04
0707/04
0967/04
0667/04
0591/04
0915/04
1013/04
0872/04
0722/04B
0574/03B
0546/03
0901/03B
0450/03
0901/03
0504/03
0715/03
0856/03
Drucksache 13/16

... - über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Durchführung der Verordnung

2.1. Artikel 24 der Verordnung

2.1.1. Unabhängige Überprüfung des Europäischen Normungssystems6

2.2. Eine gemeinsame Normungsinitiative

2.3. Leitfaden zur europäischen Normung

3. Strategische Prioritäten der Europäischen NORMUNG

3.1. IKT-Normung

3.2. Normung im Dienstleistungsbereich

3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016

4. Integration

5. Internationale Zusammenarbeit

6. Rechte des geistigen Eigentums und FORSCHUNGSTHEMEN

6.1. Rechte des geistigen Eigentums in der Normung

6.2. Horizont 2020 - Forschung und Innovation

7. OPERATIVER und FINANZIELLER Rahmen

7.1. Neue Methode für Betriebskostenzuschüsse

7.2. Bewertung der Übereinstimmung der Normen mit den Rechtsvorschriften und der Politik der Union

7.3. Unerledigte Aufträge


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... /EG sind ausschließlich die Einfuhrbedingungen für Arzneimittel und Wirkstoffe geregelt. Humanes Plasma ist jedoch als Ausgangsmaterial zu qualifizieren und als solches nicht europarechtlich erfasst. Diese Unschärfe hat der deutsche Gesetzgeber durch die derzeitige Regelung in seinem Sinne geschlossen.



Drucksache 403/16

... "8. Beschäftigungsmaterial, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 565/16

... /EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 20/2/16

... Die in § 33 PflBG enthaltenen bundeseinheitlich festgelegten Prozentsätze zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs genügen dem Gebot der Belastungsgleichheit nicht, weil das dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Forschungsgutachten des Bundesministeriums für Gesundheit unter verschiedenen Gesichtspunkten angreifbar ist. Das zugrundeliegende Datenmaterial ist veraltet und lückenhaft. Die Daten stammen aus einem Zeitraum, als die bundesweite Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege ihre Wirkung noch nicht entfaltet hat. Zudem berücksichtigt das Gutachten gerade nicht die Auswirkungen des künftig einheitlichen Berufsabschlusses auf den späteren Fachkräfteeinsatz. Die Bundesregierung hätte, um dem Grundsatz der Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, zunächst die Eckpfeiler für die zukünftige praktische und theoretische Ausbildung festgelegen müssen, um anschließend, darauf aufbauend, die finanziellen Aufwendungen und die Kostenaufteilung für diese neue Ausbildung zu ermitteln. Der Verzicht auf ein solches gestuftes Vorgehen ist nicht mehr mit einem Gestaltungs- und Prognosespielraum sowie der Möglichkeit einer Typisierung im Sinne einer Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen. Vielmehr erweist sich diese Vorgehensweise der Bundesregierung als ungeeignet, eine an Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ausgerichtete sachgerechte Verteilung des Kostenaufwandes auf die einzelnen Kostenträger festzulegen. Die Kostenaufteilung ist damit zwangsläufig gleichheitswidrig und verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.



Drucksache 123/1/16

... Der Verkäufer schließt mit dem Käufer (z.B. einem Handwerker) einen Kaufvertrag. Die Kaufsachen (z.B. Wärmedämmplatten) werden vom Handwerker entsprechend dem mit einem Verbraucher geschlossenen Werkvertrag im Haus des Verbrauchers eingebaut. Verbraucher und Händler stehen in keiner rechtlichen Beziehung zueinander. Stellt sich im Nachgang zum Einbau der Wärmedämmplatte ihre Mangelhaftigkeit heraus, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Handwerker. Wählt nun der Händler die Selbstvornahme, müsste der Händler oder eine von ihm beauftragte Person das Dämmmaterial beim Verbraucher ausbauen und neues Material einbauen. Dies setzt allerdings faktisch wie rechtlich voraus, dass der Verbraucher die Nacherfüllung durch eine andere Person als seinen Vertragspartner duldet. Dies ist bei einer realistischen Betrachtung der Praxis überaus unwahrscheinlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c

17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

Zu Artikel 1 Nummer 25

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB

29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 25

31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB

33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB

34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB

§ 650i
Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen

§ 2a
Darstellung der Vergütungsgrundlagen

36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB

37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB

§ 650m1
Schlussrechnung

38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB

39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

40. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 492/16

... Die Ermächtigung bezieht sich nur auf eine Übertragung in einen Arbeitsraum. Sie erstreckt sich nicht auf eine Aufzeichnung oder Speicherung des Tonmaterials.



Drucksache 405/16

... /EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) hat die EU-Kommission u.a. Regelungen für ein Sortenverzeichnis mit Sorten von Obstarten zur Fruchterzeugung getroffen. In dieses Verzeichnis sollen die Mitgliedstaaten die bei ihnen zum Inverkehrbringen mit amtlicher Beschreibung zugelassenen, nach dem nationalen Sortenschutzrecht oder nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht geschützten, sowie die bereits vor dem 30. September 2012 mit amtlich anerkannter Beschreibung in den Verkehr gebrachten Sorten aufnehmen. Die Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung finden sich im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 405/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 57a
Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen auf die Umwelt

VII. Nachhaltigkeit

VIII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 181/16

... 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Drucksache 143/1/16

... 12. Im Zusammenhang mit den Komponentenmaterialien wird zudem insbesondere eine eindeutigere Benennung zulässiger organischer Eingangsmaterialien, zum Beispiel über eine konkretisierende Stoffliste, wie bereits in dem im Januar 2014 von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (JRC) veröffentlichten Bericht "Endofwaste criteria for biodegradable waste subjected to biological treatment" vorgeschlagen, für erforderlich gehalten. Die Benennung von lediglich zulässigen Stoffgruppen wird als nicht ausreichend angesehen, um zu verhindern, dass kritische Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Düngeprodukten Verwendung finden.



Drucksache 258/16

... (63) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2013 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 3
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Artikel 4
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

§ 33
Aufwendungsersatz und Entgelte.

§ 7
Gebührenschuldnerschaft

§ 6

§ 25
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

§ 25b
Gebührenbemessung

§ 25c
Wertgebühren

§ 25d
Zuschläge

§ 25e
Auslagen

§ 26
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 54
Gebühren

§ 33
Gebühren

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.

§ 7h
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 13. Aus Sicht des Bundesrates sollten Bestimmungen aufgenommen werden, die es Gedächtnisinstitutionen erlauben, frei zugängliche Netzdokumente im Wege des sogenannten Web-Harvestings zu sammeln. Die vorgesehene Bestimmung in Artikel 5 setzt voraus, dass sich die Inhalte bereits in den Sammlungen der Gedächtnisinstitutionen befinden. Hier bedarf es einer weiteren Grundlage dafür, ein kulturelles Gedächtnis der sogenannten born digitals aufbauen zu können. Dieses Regelungsdefizit widerspricht den Empfehlungen der Kommission zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung vom 27. Oktober 2011 (K(2001) 7579 endgültig).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 494/16

... Beschaffung von Ersatzmaterial



Drucksache 507/16

... Zudem wurde den Ergebnissen einer im Frühjahr 2013 veröffentlichten Erhebung der GD GFS bzw. des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (Geel) bei der Folgenabschätzung gebührend Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 507/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen

Artikel 5
Pflichten der Hersteller

Artikel 6
Genehmigungsbehörden

Artikel 7
Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung

Artikel 8
Prüfungen

Artikel 9
Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung

Artikel 10
Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen

Artikel 11
EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 12
Übereinstimmung der Produktion

Artikel 13
Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 14
Änderungsarten

Artikel 15
Vornahme und Notifizierung von Änderungen

Artikel 16
Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 17
Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 18
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 19
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen

Artikel 20
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

Artikel 21
Notifizierung von technischen Diensten

Artikel 22
Anforderungen an technische Dienste

Artikel 23
Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste

Artikel 24
Koordinierung von technischen Diensten

Artikel 25
Änderungen der Benennungen

Artikel 26
Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten

Artikel 27
Änderungen der Anhänge

Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 29
Sanktionen

Artikel 30
Übergangsbestimmungen

Artikel 31
Bewertungen

Artikel 32
Inkrafttreten

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen

LISTE der ANHÄNGE

Anhang I
LEISTUNGSANFORDERUNGEN

Anhang II
EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

1. Allgemeine BESCHREIBUNG

Anhang III
EU-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

Anhang IV
Gemeinsame PRÜFMETHODEN für die Typgenehmigung von AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN

Anhang V
MUSTER [ERWEITERUNG] [VERWEIGERUNG] [ENTZUG] des EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

Abschnitt II

Anlage n
: Beschreibungsunterlagen PrüfergebnisseName(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Anhang VI
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang VII
von den TECHNISCHEN DIENSTEN zu Erfüllende NORMEN


 
 
 


Drucksache 229/16

... Der einmalige Personalaufwand zum Erstellen des Beipackzettels nach § 26 Tabakerzeugnisverordnung wird mit 14 594 Euro angesetzt. Die Beipackzettel sind allen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern beizufügen, so dass jährlich Kosten für Druck und Material anfallen. Es wird angenommen, dass für 1 Millionen Einheiten nikotinfreier Erzeugnisse kostengünstig gedruckt werden kann, so dass die laufenden Kosten dafür mit 300 000 Euro angesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

§ 20a
Verbot der Außenwerbung

§ 20b
Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3576: Entwurf eines Gesetzes einer Ersten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand

Im Einzelnen

2.3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 211/16

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift

§ 2
Adressaten

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Kontaktstellen

§ 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9
Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13
Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15
Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland

§ 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 17
Schulungen

§ 18
Außerkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

Zu § 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

Zu § 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 7

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Zu § 18

Zu § 19


 
 
 


Drucksache 472/16

... Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Ermittlung des Arbeitseinkommens

§ 2
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeit

V. Demografische Auswirkungen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 797/1/16

... im Wesentlichen fortschreiben würden, und spricht sich dafür aus, dass sich eine Pfandpflicht künftig nicht mehr an den sachfremden Kriterien der Größe oder am Inhalt der Getränkeverpackung, sondern an der Art des Materials der Verpackung orientieren sollte, da die an dem Getränkeinhalt ausgerichteten Vorschriften in der Vergangenheit zu Verwirrung und vielfältigen Ausweichmanövern der Hersteller und Inverkehrbringer geführt haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 797/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote

Abstimmung Kommunen/Systeme

Zentrale Stelle

Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

Papier, Pappe und Kartonage PPK

2 Hinweispflicht

2 Pfandregelungen

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG

Zu Artikel 1

§ 12
Ausnahmen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG

10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG

12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG

14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG

§ 27a
Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten

20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG

21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 18/16

... Bündelung und Bereitstellung von Informationen und ggf. Herstellung von Kontakten zu weiteren kompetenten Ansprechpartnern Entwicklung und Weiterentwicklung von Informationen und unterstützenden Materialien wie z. B. Checklisten oder Leitfäden als Standardhilfsmittel zur Umsetzung von Barrierefreiheit Begleitung von Forschungsaufträgen in begrenztem Umfang und in Kooperation mit Partnern

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... /EG sind ausschließlich die Einfuhrbedingungen für Arzneimittel und Wirkstoffe geregelt. Humanes Plasma ist jedoch als Ausgangsmaterial zu qualifizieren und als solches nicht europarechtlich erfasst. Diese Unschärfe hat der deutsche Gesetzgeber durch die derzeitige Regelung in seinem Sinne geschlossen.



Drucksache 138/16

... (a) Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren und Lernmaterialien ordnungsgemäß dokumentiert sind und sie den Bewerbern den Erwerb der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards ermöglichen;



Drucksache 746/16 (Beschluss)

... Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Schienengüterverkehr wegen des intermodalen Wettbewerbs derzeit keine angemessene Rendite erzielt werden kann, die eine hinreichende Investitionsfähigkeit in neues leises Material und darüber hinaus für innovative Konzepte ermöglichen würde. Deshalb ist - neben den notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung - grundsätzlich sowohl mit Blick auf die Lärmbelastung wie auch auf die verkehrs- und umweltpolitischen Ziele eine Verbesserung der intermodalen Wettbewerbsposition der Schiene dringend notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6


 
 
 


Drucksache 30/16

... 3. Die Verordnung regelt den Aufbau von Kapazitäten auf nationaler und europäischer Ebene durch die Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie durch die Unterstützung der Ausbildung und des Austauschs von Personal mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verbessern. Dadurch wird die EFCA in die Lage versetzt, für Sicherheit und Gefahrenabwehr auf See, Suche und Rettung sowie Grenzkontrolle und Fischereiaufsicht zu sensibilisieren. Darüber hinaus kann die Agentur durch die Erstellung und Verteilung von Ausbildungsmaterialien und Handbüchern helfen, für mehr Fachwissen zu sorgen. Die EFCA kann zudem fachkundige Empfehlungen zu effizienten Methoden für die Durchsetzung von Überwachungs- und Kontrollverordnungen geben.



Drucksache 796/1/16

... - molekulargenetische Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmten Spurenmaterial - um die Zulässigkeit der Feststellung äußerlich erkennbarer Merkmale erweitert werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 796/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 81e Absatz 2 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 136 Absatz 4 Satz 2 StPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 213 Absatz 2 StPO


 
 
 


Drucksache 787/16 (Beschluss)

... Mit dem Gesetzentwurf wird auch das Ziel verfolgt, das Ausstellungsverfahren für Personalausweise zu vereinfachen, um damit zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung der Bürgerämter beizutragen. Dies wird mit Blick auf die vorgesehene Beibehaltung der Verpflichtung zum Vorhalten von gedrucktem Informationsmaterial in § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E nicht konsequent genug umgesetzt.



Drucksache 317/16

... Das vorgeschlagene Instrument, mit dem ein vorhandenes Instrument überarbeitet wird, ist eine Empfehlung des Rates; dadurch können die Mitgliedstaaten die Umsetzung auf nationaler Ebene flexibel handhaben. Eine Folgenabschätzung wurshalb nicht durchgeführt. Dennoch stützt sich der vorliegende Vorschlag auf umfangreiche empirische Daten über die Umsetzung der EQR-Empfehlung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene. Diese Evidenzbasis gibt auch Aufschluss über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung der bestehenden EQR-Empfehlung. Das entsprechende Material ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 195 zur neuen europäischen Kompetenzagenda und in deren Anhang zum EQR19 zu finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/16




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Große Unterschiede zwischen den Ländern bei der Beschreibung der Inhalte ähnlicher Qualifikationsinhalte

Beschränkung des Begriffsumfangs von Kompetenz auf Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit

Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen mit EQR-Zuordnung

Keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit den dem EQR zugeordneten Qualifikationen

Wachsende Zahl internationaler sektoraler Qualifikationen, die sich auf Standards internationaler Unternehmen oder sektoraler Organisationen stützen

Gemeinsame Ausbildungsrahmen auf Basis der EQR-Niveaus

Verbindungen zwischen dem EQR und nationalen Qualifikationsrahmen in Drittländern

Steuerung des EQR

Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,

EMPFIEHLT der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern

EMPFIEHLT der Kommission,

ANNEXES 1 to 6 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Anhang II
Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Anhang III
Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen

Anhang IV
Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen2

Anhang V
Grundsätze für mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verbundene CreditSysteme

Anhang VI
Vorläufige Elemente eines gemeinsamen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen


 
 
 


Drucksache 566/16

... (8) Bei den ergänzenden Online-Diensten, die Gegenstand dieser Verordnung sind, handelt es sich um von Rundfunkveranstaltern bereitgestellte Dienste, die eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet sind. Dazu gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Rundfunkveranstalter bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen (sogenannte Catchup-Dienste). Außerdem schließen ergänzende Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Rundfunkveranstalter übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig ihren Umfang vergrößern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt. Die Zugänglichmachung von einzelnen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Rundfunkprogramm enthalten sind, sollte nicht als ergänzender Online-Dienst gelten. Ebenso wenig sollte die übertragungsunabhängige Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in der Art von Diensten, die einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke, Musikalben oder Videos zugänglich machen, nicht als ergänzender Online-Dienst gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 566/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse von EX-POST-BEWERTUNGEN, Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Anwendung des Ursprungslandprinzips auf ergänzende Online-Dienste

Artikel 3
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens anderer Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter

Artikel 4
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern

Artikel 5
Übergangsbestimmung

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 651/1/16

... Es handelt sich um eine Klarstellung. Der bisher in § 1 Absatz 1 Nummer 4 der 1. SprengV verwendete Begriff "Kinefilm" ist beizubehalten und nicht wie in der Vorlage vorgesehen zu ändern. "Kinefilm" ist der zutreffende Begriff mit Bezug auf die spezifische Materialbeschaffenheit solcher Filme (früher auch Nitrofilm). Auf Grund des Materials ergibt sich der Zusammenhang hinsichtlich eines notwendigen sicheren Umgangs bzw. einer notwendigen sicheren Aufbewahrung unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen des Sprengstoffrechtes.

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Drucksache 651/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b SprengG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Nummer 10 SprengG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 3 Nummer 5 SprengG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und a1 - neu - SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 - neu - SprengG

8. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16h Absatz 1 SprengG

9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16i Absatz 1 SprengG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16i Absatz 2 SprengG

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16k Absatz 3 SprengG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16k Absatz 4 4a

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 22 Absatz 3 SprengG

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 4, Satz 5 - neu -, Absatz 1a - neu - SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 41 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

16. Zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder


 
 
 


Drucksache 784/16 (Beschluss)

... Gemäß § 52 IfSG dürfen Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 IfSG nicht bedarf.

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Drucksache 784/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG , Buchstabe b § 38 Absatz 2 Satz 2 IfSG , Buchstabe c § 38 Absatz 2 Satz 3 IfSG , Buchstabe d § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 IfSG

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG und Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 541/1/16

... Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient über das Schuljahr hinweg regelmäßig zur Deckung der mit einem geordneten Schulbesuch erforderlichen Bedarfe, insbesondere der Anschaffung von Gegenständen für den persönlichen Ge- und Verbrauch. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche, dem Sportbeutel und der Federtasche alle Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Im laufenden Schuljahr gegebenenfalls erforderliche Ersatzbeschaffungen sind ebenfalls aus der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu decken. Die Position "Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter" bleiben bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis unter 18 Jahren mit Verweis auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf als nicht regelbedarfsrelevant unberücksichtigt.



Drucksache 506/16

... cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe" durch die Wörter "Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe” ersetzt.

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Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 548/16

... Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14) sind weitere Änderungen des § 104 InsO veranlasst, um Rechtsunsicherheiten in der Finanzmarkt- und Aufsichtspraxis zu beseitigen. Mit dem genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof seine restriktive Rechtsprechung zur Zulässigkeit von vertraglichen Beendigungs- und Abwicklungsregimen fortgesetzt. Bereits mit Urteil vom 15. November 2012 (IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass insolvenzbezogene Lösungsklauseln, d.h. Klauseln, die für den Insolvenzfall eine Loslösung von Verträgen vorsehen, nach § 119 InsO unwirksam sind. In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof den Schutz der Insolvenzmasse in den Vordergrund gestellt. Gegenläufige Auslegungsargumente aus den Gesetzesmaterialien wurden dabei zurückgestellt. Der von § 104 InsO intendierte Ausgleich zwischen den Schutzbelangen des Vertragsgegners und dem Schutz der Masse fällt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher einseitig zulasten des Vertragsgegners aus. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, Zweifelsfragen zur Auslegung des § 104 InsO in einer Weise zu klären, die sowohl dem Masseschutzgedanken als auch den in § 104 InsO verwirklichten Schutzbelangen gerecht wird. Der Entwurf trifft daher zum einen Klarstellungen hinsichtlich der Reichweite des Anwendungsbereichs der Vorschrift, zum anderen präzisiert er die derzeit in § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO verorteten Anforderungen, die an Rahmenvereinbarungen zur Zusammenfassung einzelner Geschäfte zu stellen sind. In diesem Zusammenhang soll auch Struktur und -systematik der Vorschrift vereinfacht werden. Die Regelungen zum gesetzlichen Lösungsmechanismus und die Regelungen, welche die Möglichkeiten abweichender privatautonomer Vereinbarungen abstecken, werden klar getrennt.



Drucksache 490/16

... "(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes] erbracht wurden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich

2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung

3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich

4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses

5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling

6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung

7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten

8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten:

4 Evaluierung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Wirtschaft und Verwaltung

- Modellvorhaben Blankoverordnung

4 Wirtschaft

- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS

- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte

4 Verwaltung


 
 
 


Drucksache 535/16

... Parallel dazu werden heute zwei Legislativvorschläge19 zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch20 in EU-Recht angenommen; die Unterzeichnerstaaten dieses Vertrags sind zur Einführung von Ausnahmeregelungen verpflichtet, die Menschen mit Lesebehinderungen den Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material in ihnen zugänglichen Formaten ermöglichen. Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine verbindliche Ausnahmeregelung für die Erstellung von Kopien in zugänglichen Formaten und deren Austausch im Binnenmarkt und stellt sicher, dass sie funktioniert. Die vorgeschlagene Verordnung erlaubt den grenzüberschreitenden Austausch solcher Kopien zwischen der EU und Drittländern, die Vertragsparteien sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/16




1. Einleitung

2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN

3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld

4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 420/16

... genügt diesem Anspruch nicht. Sie berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend den strafwürdigen Unwertgehalt des Stalkings, der weniger durch einen eingetretenen tatbestandlichen Erfolg als vielmehr durch intensivinvasives Täterverhalten gekennzeichnet ist (vgl. 1316 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien; S. 2 und 4 zu § 107a des österreichischen Strafgesetzbuchs, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01316/fname_057436.pdf).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 214a
Bestätigung des Vergleichs

Artikel 4
Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Nachstellung § 238 StGB

2. Privatklage § 374 StPO

3. Gewaltschutzverfahren Einführung des § 214a FamFG und Änderung des § 4 GewSchG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 15/16

... Probleme scheinen insbesondere Ausnahmeregelungen zu bereiten, die eng mit Bildung, Forschung und Wissenszugang zusammenhängen. Die EU-Ausnahmeregelung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht stellt ein anschauliches Beispiel dar, wie die Mitgliedstaaten Ausnahmen unterschiedlich umsetzen, insbesondere was die Anwendung der Ausnahme im digitalen Umfeld anbelangt. Diese Unterschiede könnten die Entwicklung neuer Bildungstrends wie Online-Unterricht, Einsatz der IKT und digitalen Materials im Klassenraum oder grenzüberschreitende Lehrangebote bremsen, die in den letzten Jahren beträchtlich an Terrain gewonnen haben23. Zudem könnte die heterogene nationale Umsetzung der gemeinhin als "Panoramafreiheit" bezeichneten Ausnahme, die das Ablichten von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken wie Gebäuden oder Skulpturen und das Einstellen der Bilder ins Netz erlaubt, Rechtsunsicherheit nach sich ziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 647/1/16

... Der EuGH hat festgestellt, dass für (erfolgreich) konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände - vor ihrem Inverkehrbringen - das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV einschließlich der Befugnis der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Prüfung und gegebenenfalls Änderung der Gebrauchsanleitung über die Anforderungen der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 647/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 18a der 1. SprengV

2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 20 Absatz 1 der 1. SprengV

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 23 Absatz 2 der 1. SprengV

4. Zu Artikel 1 Nummer 25

5. Zu Artikel 2 Nummer 1, 2 § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb LuftVO


 
 
 


Drucksache 164/16

... Die Sachkundeprüfung hat einen zeitlichen Umfang von ca. drei Stunden, die künftig die Unterrichtung von 80 bzw. 40 Stunden ersetzt. Der zu Prüfende muss sich allerdings auf die Prüfung vorbereiten, der Umfang hängt von seinen Vorkenntnissen ab und kann daher nicht beziffert werden. Es steht dem zu Prüfenden frei, sich mit dem zum Beispiel von den Industrie- und Handelskammern angebotenen Schulungsmaterial vorzubereiten oder zur Vorbereitung an einer von zahlreichen Bildungs- und Weiterbildungsträgern angebotenen Schulung teilzunehmen. Das Schulungsangebot variiert sehr stark. So gibt es von Intensivkursen mit einer Dauer von fünf bis zehn Tagen bis hin zu dreimonatigen Weiterbildungsangeboten eine große Bandbreite. Die Kurse bereiten dabei häufig nicht nur auf die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung vor, sondern qualifizieren die Teilnehmer umfassend für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe und gehen somit über die reine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung hinaus. Die Teilnahme ein einer solchen Weiterbildungsmaßnahme wird oftmals über Bildungsgutscheine oder Bildungschecks der Agentur für Arbeit und der Jobcenter gefördert. Eine belastbare Schätzung hinsichtlich des tatsächlichen zeitlichen Aufwands für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist nicht möglich, es liegen dazu keine Erfahrungswerte vor. Auch die Industrie- und Handelskammern erheben keine Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sich Personen, die sich zu einer Sachkundeprüfung anmelden, auf diese vorbereiten. Es wird aber davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Vorbereitungszeit von 60 Stunden nicht unrealistisch ist.



Drucksache 124/16

... Im Zuge der Änderung des § 9 Absatz 4 UStatG werden die derzeit 51 in Deutschland anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen künftig zur Bundesstatistik berichtspflichtig. Für die Übermittlung der entsprechenden Angaben bietet das Statistische Bundesamt verschiedene nach dem Stand der Technik sichere Datenübertragungswege an. Dazu gehört z.B. die Meldung mit der elektronischen Internet Datenerhebung im Verbund (IDEV), welche eine formularbasierte Eingabe von Daten und das Hochladen von Dateien ermöglicht und die Programmierung einer eigenen Schnittstelle für die korrekte Datenübertragung ersetzen kann. Bei Sachverständigenorganisationen, für die die Nutzung eines solchen Datenübermittlungsverfahrens nicht praktikabel ist, fallen einmalige Kosten für die Programmierung eines entsprechenden EDV-Programms bzw. für die Implementierung einer Schnittstelle in bereits bestehende betriebliche Software von insgesamt 1,2 Millionen Euro an. Diese Einschätzung ergab eine Abfrage bei neun Sachverständigenorganisationen. Regelmäßige geringe Kosten entstehen durch die bei der Mehrzahl der Sachverständigenorganisationen automatische Übertragung des Datenmaterials an das Statistische Bundesamt. Unter der Annahme, dass für die Datenübermittlung pro Sachverständigenorganisation als Obergrenze ein halber Arbeitstag (4 Stunden) Zeitaufwand anfällt, beträgt der daraus jährlich entstehende Erfüllungsaufwand - auf Basis des durchschnittlichen Standardtarifs über alle Wirtschaftszweige in Höhe von 33,20 Euro pro Stunde - rund 6 773 Euro (4 x 33,20 Euro x 51 Fälle). Alle zu übermittelnden Informationen liegen den Sachverständigenorganisationen auf Grund ihrer Prüftätigkeit vor, eine gesonderte Ermittlung ist nicht notwendig.



Drucksache 787/1/16

... Mit dem Gesetzentwurf wird auch das Ziel verfolgt, das Ausstellungsverfahren für Personalausweise zu vereinfachen, um damit zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung der Bürgerämter beizutragen. Dies wird mit Blick auf die vorgesehene Beibehaltung der Verpflichtung zum Vorhalten von gedrucktem Informationsmaterial in § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E nicht konsequent genug umgesetzt.



Drucksache 68/16

... Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse von Rechtsprechung sowie Materialien des UNHCR und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 168/16 (Beschluss)

... Zu berücksichtigen ist, dass bei digitalen Inhalten anders als bei körperlichen Gegenständen ohne zusätzlichen Herstellungs- und Materialaufwand eine neue Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden kann. Eine alleinige Belastung des Verbrauchers mit dem Übertragungsrisiko erscheint daher wirtschaftlich unangemessen und zudem nicht geeignet, das Vertrauen der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Angeboten zu stärken. Eine Lösung könnte darin bestehen, dem Verbraucher einen zeitlich befristeten, gegebenenfalls auf ein registriertes Endgerät beschränkten Nachlieferungsanspruch einzuräumen und ihm ein erneutes Herunterladen zu ermöglichen, wenn die digitalen Inhalte unvollständig oder beschädigt übertragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 173/16 (Beschluss)

... Im EU-Justizbarometer 2015 hatte die Kommission, ihrem Bestreben folgend, kein Ranking vorzunehmen, die Schaubilder 14, 16 und 17 zur Dauer der Verfahren in verbraucher- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten alphabetisch sortiert. Im EU-Justizbarometer 2016 wurde diese Zurückhaltung zum Bedauern des Bundesrates aufgegeben und nunmehr - trotz des nach eigenem Bekenntnis nur begrenzt aussagekräftigen Datenmaterials - eine zahlenmäßig aufsteigende Ordnung vorgenommen.



Drucksache 565/1/16

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollten Bestimmungen aufgenommen werden, die es Gedächtnisinstitutionen erlauben, frei zugängliche Netzdokumente im Wege des sogenannten Web-Harvestings zu sammeln. Die vorgesehene Bestimmung in Artikel 5 setzt voraus, dass sich die Inhalte bereits in den Sammlungen der Gedächtnisinstitutionen befinden. Hier bedarf es einer weiteren Grundlage dafür, ein kulturelles Gedächtnis der sogenannten born digitals aufbauen zu können. Dieses Regelungsdefizit widerspricht den Empfehlungen der Kommission zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung vom 27. Oktober 2011 (K(2001) 7579 endgültig).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 813/1/16

... Ein wesentlicher und wichtiger Baustein der regulatorischen Anforderungen in der Anlageberatung ist das Produktinformationsblatt nach § 64 Absatz 2 WpHG. Für viele kleinere und mittelgroße Banken ist es in der Praxis heute jedoch kaum leistbar, für die Vielzahl an Aktien, die an Börsen im In- und Ausland notiert werden, entsprechende Produktinformationsblätter vorzuhalten. Hinzu kommt, dass sowohl der unabhängige Honorar-Anlageberater als auch alle übrigen Anlageberater auch künftig die Möglichkeit haben, kleine nichtmonetäre Zuwendungen - und damit großzügiges Informationsmaterial und Unterlagen - rund um andere Finanzinstrumente als Aktien von den Produktanbietern anzunehmen. Dies macht den Vertrieb von anderen Finanzinstrumenten im Vergleich zu Aktien attraktiver. Insofern könnten die Vorgaben zum Produktinformationsblatt weiterhin mitursächlich dafür sein, dass Anbieter in der Fläche zunehmend davon Abstand nehmen, den Kunden eine Aktienberatung noch anzubieten.



Drucksache 335/16

... Terroristen missbrauchen das Internet zunehmend für ihre Zwecke. Einige terroristische Gruppierungen stecken aktuell signifikante Ressourcen in die Produktion umfangreichen und anspruchsvollen Materials mit terroristischen Inhalten, darunter die Veröffentlichung von Drohungen, Schulungshandbüchern, praktischen Ratschlägen wie man an Waffen kommt und sie importiert, wie man Bomben bastelt, Ziele auswählt sowie Anschläge plant und ausführt. Sie stellen Videos von erfolgreichen Anschlägen, von Folterungen und Hinrichtungen ihrer Opfer ins Netz und verbreiten über ausgeklügelte, verschlüsselte Kanäle Meldungen, die Terroranschläge und Gewalttaten gutheißen und zu weiteren aufrufen. Das Internet bietet radikalisierten Rekrutierern mehr Möglichkeiten, mit Personen zu interagieren, die sie mit herkömmlichen Mitteln nicht erreichen könnten. Online-Interaktionen mit Gleichgesinnten können einer einzelnen Person die physisch präsente Gemeinschaft ersetzen und ein virtuelles soziales Umfeld entstehen lassen, in dem abweichendes Verhalten und Gewalt akzeptabel sind. Derartiges Online-Material allein bewirkt noch nicht, dass sich Einzelne radikalisieren, es scheint jedoch eine Rolle bei der Beschleunigung des Radikalisierungsprozesses zu spielen. Die Interaktion mit anderen Menschen über Internetkanäle lässt das Gefühl entstehen, dazu zu gehören und ein gemeinsames Ziel zu verfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/16




Mitteilung

3 Einleitung

1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert

- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen

- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen

2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern

- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten

- Rechtsvorschriften anpassen

- Medienkompetenz fördern

3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten

4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern

- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken

- EU-Finanzierungen optimal nutzen

- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen

5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen

6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung

7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen

- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken

- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen

3 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 550/16

... Der Bedarf an statistischem Zahlenmaterial über die inländische Gewinnung von Kohle und deren Verwendung wird weiterhin auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Statistischen Bundesamt und der Statistik der Kohlenwirtschaft e.V. aus dem Jahr 1954 in ausreichender Form gedeckt.



Drucksache 173/1/16

... Im EU-Justizbarometer 2015 hatte die Kommission, ihrem Bestreben folgend, kein Ranking vorzunehmen, die Schaubilder 14, 16 und 17 zur Dauer der Verfahren in verbraucher- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten alphabetisch sortiert. Im EU-Justizbarometer 2016 wurde diese Zurückhaltung zum Bedauern des Bundesrates aufgegeben und nunmehr - trotz des nach eigenem Bekenntnis nur begrenzt aussagekräftigen Datenmaterials - eine zahlenmäßig aufsteigende Ordnung vorgenommen.



Drucksache 118/16 (Beschluss)

... Die Abholung der Pferde zur Verbrennung sollte wie die Abholung zur sonstigen Beseitigung unverzüglich erfolgen. Bis zur unverzüglichen Abholung der Equiden sollten diese nicht nur vor Witterungseinflüssen geschützt werden, sondern auch wie anderes beseitigungspflichtiges Material so aufbewahrt werden, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

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Drucksache 118/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2 TierNebG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 7 Absatz 3 TierNebG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 TierNebG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 9 Absatz 1 TierNebG


 
 
 


Drucksache 470/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Vorschriften zur Verwendung und Nutzung asbesthaltiger Materialien auf den Prüfstand zu stellen und unter Berücksichtigung des heutigen Erkenntnisstandes anzupassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Anpassung so vorzunehmen, dass sie ein unverändert hohes Schutzniveau gewährleistet und insbesondere den im Folgenden dargelegten Erfordernissen gerecht wird.



Drucksache 650/16

... findet speziell Anwendung bei gentechnisch veränderten Organismen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind. Dieser Rechtsrahmen findet in vollem Umfang auch auf gentechnisch veränderte Organismen Anwendung, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der Union verwendet werden sollen.



Drucksache 403/1/16

... Unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Auslebens artgerechten Verhaltens - auch vor dem Hintergrund der Haltung von Tieren mit ungekürzten Schnäbeln -, sollte allen Tieren jederzeit Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen.

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Drucksache 403/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1

Zu § 47

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 1 Nummer 7

Zu Satz 1 Nummer 8

Zu Satz 1 Nummer 9

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 9

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 335/1/16

... 8. Der Bundesrat empfiehlt des Weiteren eine kritischkonstruktive Prüfung der unter Abschnitt 2 beschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung extremistischen Materials im Internet. Speziell die Zusammenarbeit von Europol und Internetplattformen im Rahmen des EU-Internetforums sowie das im "Code of Conduct" geforderte Vorgehen berühren das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das in Deutschland besonderen Schutz genießt. Hiernach wird die Entscheidung darüber, welches Material gelöscht wird, von einer Ermittlungsbehörde den Unternehmen übergeben, die sie auf Grundlage ihrer internen Richtlinien treffen; oder aber die Unternehmen entscheiden, welche Inhalte gegen nationales Recht verstoßen. Dies beurteilt der Bundesrat angesichts der differenzierten Rechtsprechung auf diesem Gebiet als problematisch. Er regt an, alternative Möglichkeiten zu prüfen, um gleichermaßen die Verbreitung extremistischen Materials zu verhindern und das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu schützen. Auch die beschriebene gemeinsame Meldeplattform, die technisch verhindern soll, dass bereits gelöschtes Material erneut hochgeladen wird, sollte im Hinblick auf mögliche falsche Verdächtigungen streng evaluiert werden. Dementsprechend begrüßt und unterstützt der Bundesrat die Ankündigung, die Anwendung der Verfahren zu Meldung und Entfernung von Inhalten transparenter zu machen. Eine umfassende Transparenz dieser Verfahren ist von höchster Wichtigkeit in Anbetracht der Umstände, dass eine gerichtliche Prüfung in jedem Einzelfall angesichts der Menge des Materials nicht möglich erscheint.



Drucksache 338/15 (Beschluss)

... Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller



Drucksache 559/15 (Beschluss)

... . Durch den Änderungsvorschlag soll neben der Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben von bejagdbaren Wildvögeln im Zeitraum September bis Januar (Jagdsaison) auch die Gewinnung von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel, insbesondere im Fall von nicht bejagdbaren Vogelarten, sowie auch während der Schonzeit von bejagdbaren Wildvögeln ermöglicht werden. Dadurch wird die Gewinnung von Probenmaterial bei bejagdbaren Wildvögeln auch außerhalb der Jagdsaison ermöglicht und Wildvogel-Spezies, die nicht zum bejagdbaren Wild gehören, werden ebenfalls bei dem Wildvogelmonitoring erfasst.



Drucksache 360/15

... (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial



Drucksache 599/1/15

... Zu klären ist zum Beispiel, warum das "abschließende Recyclingverfahren" zwar keine mechanische Trennung mehr zulässt, wohl aber eine chemische, physikalische, nasse, thermische oder cryogene Trennung. Es beginnt, sobald die Abfallmaterialien einem Produktionsprozess zugeführt werden, aber es bleibt unklar, auf welcher Stufe der Behandlungskette dies stattfindet und an welcher Stelle im Weiteren die Quoten ermittelt werden. Für Papier beginnt das "abschließende Recyclingverfahren" gewöhnlich mit dem Einfüllen des Altpapiers in den Pulper. Das vorhergehende Recyclingverfahren wäre dann die Sammlung und der Transport des Altpapiers, da eine Sortierung in der Regel nicht stattfindet. Für Flüssigkeitskartons, die in den gleichen Prozess gelangen, ist jedoch die LVP-Sortierung ein vorhergehendes Recyclingverfahren. Bei Kunststoffen dürfte es sehr von der Qualität der Kunststoffabfälle und der jeweiligen Verfahrenstechnik abhängen, wann von einem abschließenden Recyclingverfahren zu sprechen ist. Bei Aluminium mit den vielen Verbunden kann es die Pyrolyseanlage sein, aber auch die nachfolgend erforderliche Schmelze, vielleicht aber auch bereits die vorhergehende Sortierung oder mechanische Aufbereitung.

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Drucksache 599/1/15




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 2

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

2 Hauptempfehlung:

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c

Zu Artikel 1 Nummer 9

34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2

38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4

Zu Artikel 1 Nummer 19

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a


 
 
 


Drucksache 317/15 (Beschluss)

... (15) Die Absätze 10 bis 14 berühren nicht den rechtmäßigen Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Saatgutes und Pflanzenvermehrungsmaterials, das ausgesät oder ausgepflanzt wurde, bevor der Anbau des gentechnisch veränderten Organismus beschränkt oder untersagt wurde."



Drucksache 321/15

... vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden."

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Drucksache 321/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

§ 12
Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 36/15

... - das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme, BGBl. 1980 II S. 1361; - das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial, BGBl. 1990 II S. 326;



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.