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0367/06
0306/06
0624/06
0548/1/06
0303/06
0329/1/06
0351/06B
0590/05
0606/05
0592/05
0437/05
0441/05
0870/05
0083/05
0445/05
0396/05
0034/05
0919/05
0755/05
0096/05B
0752/05
0341/05
0594/1/05
0252/05
0294/05
0408/05
0211/1/05
0006/05
0247/1/05
0438/05
0250/05
0248/05
0444/05
0331/05
0942/1/05
0478/05
0703/05B
0121/05
0277/05
0212/05
0313/05
0813/2/05
0286/1/05
0397/05
0455/05
0170/2/05
0400/05
0897/05
0796/05
0244/05B
0092/05B
0813/05
0515/05
0704/4/05
0039/05
0041/05
0242/05B
0295/05
0246/05
0003/05
0065/05
0389/05
0329/05
0085/05B
0872/05
0926/05
0772/05
0454/05
0919/1/05
0616/05
0450/05
0911/05
0084/05
0818/05
0286/05B
0550/05B
0247/05
0249/05
0237/1/05
0813/05B
0241/05
0721/05
0711/05
0404/05
0594/05
0673/05
0624/05
0704/05B
0555/05
0245/05
0244/05
0901/05
0089/05
0244/1/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0940/05
0572/05
0352/05
0015/05
0699/05
0246/1/05
0449/05
0096/05
0363/05
0769/05
0615/05
0021/05
0002/05B
0014/05
0810/05
0237/05B
0085/1/05
0042/05
0498/05
0002/1/05
0683/05
0758/05
0192/05
0467/05
0322/05
0631/05
0092/05
0336/05
0813/1/05
0853/05
0842/05
0341/05B
0483/05
0703/1/05
0005/05
0211/05
0599/05
0003/1/05
0390/05
0436/05
0362/05
0374/05
0942/05B
0234/05
0561/05
0550/05
0221/05
0242/1/05
0246/05B
0330/05
0715/05
0237/05
0300/05
0196/05
0618/05
0245/1/05
0637/05
0942/05
0613/05
0594/05B
0919/05B
0092/1/05
0247/05B
0003/05B
0122/05
0016/05
0320/05
0126/05
0269/04
0873/04
0194/1/04
0712/04B
0712/04
0012/04B
0666/04B
0662/04
0877/04
0919/04
0962/04
0803/04
0807/04
0377/04
0361/04
0728/04B
0098/04B
0929/04
0242/04B
0547/04B
0666/2/04
0962/1/04
0983/04
0610/04
0806/04
0622/04
0728/6/04
0086/04
0879/04
0985/04
0805/04
1002/04
0270/04
0438/04
0871/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0708/04B
0012/04
0919/5/04
0965/04B
0962/04B
0945/04
0194/04B
0636/04
0878/04
0918/04
0894/04
0571/04
0924/04
0458/04B
0429/04
0783/04
0939/04
0668/04
0708/1/04
0965/04
0728/1/04
0741/04
0955/04
0945/04B
0709/04
0666/04
0749/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0919/04B
0707/04
0012/1/04
0915/04
0888/04
0663/03
0546/03
0708/03B
0504/03
0831/03
0741/03B
0663/03B
Drucksache 147/13

... f) In § 12 Absatz 6 werden die Wörter "Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem das Seediensttauglichkeitszeugnis seine Gültigkeit verliert" durch das Wort "Monate" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 147/13




Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften.

§ 4
Reeder

Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften.

§ 149
Gebühren

§ 150
Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen

§ 154
Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle


 
 
 


Drucksache 177/13 (Beschluss)

... Wer heute eine Mietwohnung sucht und zu diesem Zweck auf Mietinserate in Zeitungen oder im Internet reagiert, kommt oft nicht gleich in Kontakt mit seinem potenziellen Vermieter, sondern kommuniziert zunächst mit einem von diesem, der Hausverwaltung oder auch einem Vormieter eingeschalteten Wohnungsvermittler. Insbesondere in Großstädten ist es vielfach schwer, eine Wohnung anzumieten, die nicht über einen Makler vermittelt wird. Der Makler entfaltet dabei Tätigkeiten, die der Vermieter andernfalls selbst übernehmen müsste, angefangen von der Aufgabe der Inserate über die Durchführung der Besichtigungstermine bis hin zur Sondierung der Mietinteressenten. Gleichwohl wird nach Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerprovision zumeist nicht von Vermieter-, sondern von Mieterseite getragen. Je nach Lage des Mietwohnungsmarktes können sich Wohnungssuchende einem Provisionsverlangen des Maklers oder auch einem Überwälzungsverlangen ihres künftigen Vermieters nur schwer entziehen, wenn sie vermeiden wollen, dass an ihrer Stelle ein anderer Mietinteressent zum Zuge kommt. Die nach geltender Rechtslage zulässige Provisionsobergrenze nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird in angespannten Mietmärkten fast durchgängig ausgeschöpft. Dies führt - in Verbindung mit der dem Mieter regelmäßig abverlangten Kaution - zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Mieters zu Beginn eines Mietverhältnisses, die insbesondere für Geringverdiener und Familien nur schwer zu schultern ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 1

§ 1a

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 199/13 (Beschluss)

... 24. Die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der neuen Dreimonatsfrist für Beschwerden eines Fluggasts gegen Luftfahrtunternehmen (Artikel 16a Absatz 2 in der vorgeschlagenen Neufassung) sind unklar. Die Erwähnung von Forderungen und Beschwerden in der Artikelüberschrift und in Absatz 1 lassen Zweifel aufkommen, ob die Geltendmachung von Ansprüchen ebenfalls unter Absatz 2 fällt mit der Folge, dass nicht innerhalb von drei Monaten im Wege einer "Beschwerde" geltend gemachte Ansprüche verfallen.



Drucksache 493/13

... Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 256a
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2b
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 50a
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 12h
Notlagentarif

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz

Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 5a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 5c
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 5d
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 25/1/13

... Vielmehr ist zu befürchten, dass die Anhebung der Verdienstgrenze bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten, die bereits heute einen Verdienst am Rande der Höchstgrenze verdienen, genutzt wird, um die Arbeitsstunden mit geringen Stundenlöhnen auszuweiten. Das Ergebnis wäre ein höherer Monatslohn durch noch mehr schlecht bezahlte Arbeitsstunden.



Drucksache 637/13

... (3) Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des Aktiengesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung als Gesellschaftsblätter neben dem elektronischen Bundesanzeiger andere Blätter oder elektronische Informationsmedien, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] wirksam. Für das Anlaufen von Fristen oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.



Drucksache 71/1/13

... Maßnahmenvorschlag innerhalb eines Monats

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/1/13




1. Zum Gesetz allgemein

2. Zum Gesetz allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG

§ 1
Gegenstand

Zu a:

Zu § 1

Zu § 1

Zu b:


 
 
 


Drucksache 18/13

... "Dieses Gesetz tritt ...vorbehaltlich des Satzes 2 am .... ([einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Soweit dieses Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung in Kraft."



Drucksache 18/13 (Beschluss)

... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am .... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Soweit dieses Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Drucksache 94/13

... Die Aufforderung der Bundesanstalt nach § 47a Absatz 3 und Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/13




A. Problem und Ziel

I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten Artikel 1

II. Abschirmung von Risiken Artikel 2

III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement Artikel 3 und 4

B. Lösung

I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:

1. Sanierungsplanung

2. Abwicklungsplanung

II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken

1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds

2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit

III. Zu Artikel 3 und 4: Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

C. Alternativen

Zu allen Artikeln:

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Unterabschnitt 4a
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47
Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

§ 47a
Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 47b
Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 47c
Abwicklungseinheit

§ 47d
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

§ 47e
Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

§ 47f
Erstellung eines Abwicklungsplans

§ 47g
Gruppenabwicklungspläne

§ 47h
Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 47i
Vertraulichkeit und Informationsaustausch

§ 47j
Rechtsschutz

Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25f
Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

§ 64q
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

Artikel 3
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 54a
Strafvorschriften

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 142
Strafvorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zu Artikel 1 Planung der Sanierung und Abwicklung

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Zu Artikel 2 Abschirmung von Risiken

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Zu Artikel 3 und 4 Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Befristung und Evaluation

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu § 47

Zu § 47a

Im Einzelnen

Zu § 47b

Zu § 47c

Zu § 47d

Zu § 47e

Zu § 47f

Zu § 47g

Zu § 47h

Zu § 47i

Zu § 47j

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

II. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

III. Zu Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 3

Zu Artikel 3 Nummer 4

IV. Zu Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes :

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2a

Zu Artikel 4 Nummer 2b

Zu Artikel 4 Nummer 3

V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten :

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2440: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 78/13

... a) In Absatz 4 werden die Wörter "innerhalb eines Monats" durch die Wörter "innerhalb von zwei Monaten" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 78/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

§ 16

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 672/13

... Die Regelung sieht ein Inkrafttreten mit einer Vorlaufzeit von drei vollen Kalendermonaten zuzüglich ggf. Rest des Verkündungsmonats nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor, um die notwendigen Umstellungsarbeiten, z.B. für die programmtechnischen Implementierungen in den Fachverfahren und für die Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörden zu ermöglichen.



Drucksache 71/13 (Beschluss)

... Maßnahmenvorschlag innerhalb eines Monats

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/13 (Beschluss)




1. Zum Gesetz allgemein

2. Zum Gesetz allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG

§ 1
Gegenstand

Zu a:

Zu § 1

Zu § 1

Zu b:


 
 
 


Drucksache 92/13

... 3) Die nationale NIS-Strategie und der nationale NIS-Kooperationsplan werden der Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/13




Vorschlag

Begründung

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Derzeitige einschlägige Vorschriften auf EU- und internationaler Ebene

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Mindestharmonisierung

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Nationaler Rahmen für die NETZ-UND INFORMATIONSSICHERHEIT

Artikel 4
Grundsatz

Artikel 5
Nationale NIS-Strategie und nationaler NIS-Kooperationsplan

Artikel 6
Für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde

Artikel 7
IT-Notfallteam

Kapitel III
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 8
Kooperationsnetz

Artikel 9
Sicheres System für den Informationsaustausch

Artikel 10
Frühwarnungen

Artikel 11
Koordinierte Reaktion

Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit

Kapitel IV
Sicherheit der Netze und Informationssysteme der öffentlichen Verwaltungen und der Marktteilnehmer

Artikel 14
Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen

Artikel 15
Umsetzung und Durchsetzung

Artikel 16
Normung

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 19
Ausschussverfahren

Artikel 20
Überprüfung

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]

Anhang I
IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team, CERT) - Anforderungen und Aufgaben

Anhang II
Liste der Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a


 
 
 


Drucksache 94/1/13

... es (KWG) der Unterabschnitt über die Maßnahmen der Bundesanstalt gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (§§ 48a ff. KWG) eingeführt worden. Bestandteil dieses Unterabschnitts ist § 48r KWG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut binnen vier Wochen gegen Übertragungsanordnungen der Bundesanstalt um Rechtsschutz vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug nachgesucht werden kann. Nach § 47j Satz 1 KWG-E soll Rechtsschutz gegen Aufforderungen, Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht möglich sein. Bei den Maßnahmen der Bundesanstalt handelt es sich jeweils um Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung, zwischen denen keine rechtsschutzrelevanten Unterschiede bestehen. Es erscheint daher angemessen, die Vorschriften zu harmonisieren. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG an die Neuregelung des § 47j Satz 1 KWG-E angepasst werden kann. Zum einen stellt die Vier-Wochen-Frist des § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG einen verwaltungsprozessualen Fremdkörper dar. Zum anderen sind hinreichende Gründe für einen Ausschluss der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich; auch im Gesetzgebungsverfahren sind solche Gründe seinerzeit nicht vorgetragen worden (vgl. BT-Drs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/1/13




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

13. Zu Nummer 8a - neu - § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG

Zu Artikel 2

Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 488/13

... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.



Drucksache 625/13

... Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Wahl des Instruments

4 Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7


 
 
 


Drucksache 636/13

... "Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften Monats des auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Kalendermonats] in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/13




Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20
Primäre Prävention

§ 20e
Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prävention

§ 307c
Strafvorschriften

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 58
Strafvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 177/13

... Wer heute eine Mietwohnung sucht und zu diesem Zweck auf Mietinserate in Zeitungen oder im Internet reagiert, kommt oft nicht gleich in Kontakt mit seinem potentiellen künftigen Vermieter, sondern kommuniziert zunächst mit einem von diesem, der Hausverwaltung oder auch einem Vormieter eingeschalteten Wohnungsvermittler. Insbesondere in Großstädten ist es vielfach schwer, eine Wohnung anzumieten, die nicht über einen Makler vermittelt wird. Der Makler entfaltet dabei Tätigkeiten, die der Vermieter andernfalls selbst übernehmen müsste, angefangen von der Aufgabe der Inserate über die Durchführung der Besichtigungstermine bis hin zur Sondierung der Mietinteressenten. Gleichwohl wird nach Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerprovision zumeist nicht von Vermieter-, sondern von Mieterseite getragen. Je nach Lage des Mietwohnungsmarktes können sich Wohnungssuchende einem Provisionsverlangen des Maklers oder auch einem Überwälzungsverlangen ihres künftigen Vermieters nur schwer entziehen, wenn sie vermeiden wollen, dass an ihrer Stelle ein anderer Mietinteressent zum Zuge kommt. Die nach geltender Rechtslage zulässige Provisionsobergrenze nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird in angespannten Mietmärkten fast durchgängig ausgeschöpft. Dies führt - in Verbindung mit der dem Mieter regelmäßig abverlangten Kaution - zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Mieters zu Beginn eines Mietverhältnisses, die insbesondere für Geringverdiener und Familien nur schwer zu schultern ist.

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Drucksache 177/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 382/13

... "(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Ei nkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen."

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Drucksache 382/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 120a
Änderung der Bewilligung

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 6a

§ 7

§ 8

§ 8a

§ 13

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 40
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 10
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

§ 81a
Verfahrenskostenhilfe

Artikel 17
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 18
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 65a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 51a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Artikel 20
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 149/1/13

... "(4a) Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 3 ermittelt die Kennzahlen nach Absatz 4 bis zum Ende des ersten Monats, der dem Ende des Kalenderhalbjahres folgt. Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 3 stellt die ermittelten Kennzahlen nach Absatz 4 nach Maßgabe des § 10 des

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Drucksache 149/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d

§ 58d
Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b

18. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4


 
 
 


Drucksache 670/13

... Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt in sinngemäßer Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs den Lohnsteuerabzug nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn dieses Dienstverhältnisses und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle gestatten. Dieses Verfahren gilt für Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, insbesondere in Fällen der Steuerklasse VI. Daneben schafft die Ermächtigungsnorm Rechtsklarheit, dass die von der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1990, Bundessteuerblatt Teil I Seite 638, bei bestimmten Gruppen von Künstlern und verwandten Berufen zugelassenen besonderen Verfahren des Lohnsteuerabzugs ("Erweiterung und Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums", "permanente Monatsabrechnung" und "permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich") weiterhin angewandt werden können, da auch diese Personengruppen nicht das ganze Jahr über ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen.

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Drucksache 670/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 149/13

... (3) Derjenige, der am ....[: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 2 Absatz 1] Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hält, hat die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 spätestens bis zum ...[einsetzen: 1. Tag des 3. Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 2 Absatz 1 folgt] zu machen.

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Drucksache 149/13




16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 1

§ 58a
Mitteilungen über Tierhaltungen

§ 58b
Mitteilungen über Arzneimittelverwendung

§ 58c
Ermittlung der Therapiehäufigkeit

§ 58d
Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe

§ 58e
Verordnungsermächtigungen

§ 58f
Verwendung von Daten

§ 58g
Evaluierung

§ 83b
Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 264/13 (Beschluss)

... Die derzeitige satzungsmäßige Gestaltungsmöglichkeit der Krankenkassen beschränkt sich allerdings auf den Verzicht der Geltendmachung von Bindungsfristen. Hingegen kann die Kündigungsfrist formaljuristisch nicht über eine Satzungsregelung verkürzt werden, so dass sich der Krankenkassenwechsel beispielsweise auch bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Monat immer erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats vollziehen kann. Die augenblickliche gesetzliche Regelung ist daher nicht ausreichend, um ein für alle Beteiligten unbürokratisches Verfahren zu erreichen.



Drucksache 444/13

... Diese Verordnung tritt am ... [Einsetzen: erster Tag des achtzehnten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt die



Drucksache 74/13

... (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsunddreißigsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Für künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren das Nähere über die Durchführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu bestimmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist bei den Richtlinien zu beteiligen.



Drucksache 72/13

... 2. von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen Beginn die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, wenn die Leistung bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung beantragt wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalendermonat zu gewähren, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt;

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Drucksache 72/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 2a
Kostenstruktur

§ 3a
Produktinformationsstelle Altersvorsorge

§ 7
Informationspflichten im Produktinformationsblatt

§ 7a
Jährliche Informationspflicht

§ 7b
Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages

§ 7c
Kostenänderung

§ 7d
Sicherung bei Genossenschaften

§ 7e
Widerrufsrecht

Artikel 3
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 10/13

... (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

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Drucksache 10/13




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 128/13

... 3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die die Finanztransaktionssteuer schuldet, bei den Steuerbehörden eine Steuererklärung einreicht, in der alle Angaben enthalten sind, die zur Berechnung der innerhalb eines Monats angefallenen Finanztransaktionssteuer benötigt werden, einschließlich des Gesamtwerts der zu den jeweiligen Steuersätzen besteuerten Transaktionen.

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Drucksache 128/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund und Vorgeschichte

1.2. Ziele des Vorschlags

1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Der Vorschlag im Einzelnen

3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze

3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Ansässigkeit

Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer

Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung

Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Überprüfungsklausel

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten

Anhang
Finanzbogen zu Rechtsakten


 
 
 


Drucksache 322/13 (Beschluss)

... Nach § 5a 2. BMeldDÜV haben die Meldebehörden aufgrund von § 20a BZRG nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zweck der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die dort bestimmten Daten des Einwohners zu übermitteln. Soweit nunmehr § 20a BZRG-E die Meldebehörden auch in Fällen einer Änderung des Geburtsdatums zur Datenübermittlung an die Registerbehörde verpflichten soll, ist § 5a 2. BMeldDÜV entsprechend anzupassen.

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Drucksache 322/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV ,

'Artikel 1a Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 2 Satz 4 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 2 Satz 4 -neu- GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 -neu- GewO

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO


 
 
 


Drucksache 750/13

... Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird nach § 6 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Die Tarifvertragsparteien sind darüber hinaus verpflichtet, dem BMAS innerhalb eines Monats nach Abschluss kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden. Daraus ergibt sich die Pflicht des BMAS neben einem Tarifregister im eigentlichen Sinne ein Tarifarchiv zu führen. Das Tarifarchiv beim BMAS ist damit die zentrale Sammelstelle für alle in Deutschland abgeschlossenen Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien übersenden Tarifverträge und Änderungstarifverträge in Papierform, die zur Einsicht in der Dienststelle in Bonn aufbewahrt werden. Je Jahr gehen rund 6 300 neue Tarifverträge beim Tarifregister ein. Der Bestand an gültigen Tarifverträgen lag 2012 bei rund 68 000. Zudem werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens in einer Access-Datenbank kategorisiert.

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Drucksache 750/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1834: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz


 
 
 


Drucksache 352/13

... Artikel 1 tritt im Übrigen am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.



Drucksache 114/13

... ermöglicht die Zahlung der Arbeitsvergütung sowohl in bar als auch bargeldlos. Auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelung ist in Deutschland die bargeldlose Zahlung weitgehend üblich. Auch die Fälligkeit des Arbeitsentgeltes bemisst sich regelmäßig nach kollektiv- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen. Soweit sich in Deutschland die Fälligkeit der Vergütung nicht aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergibt, gilt § 614 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitsentgelt nach der Arbeitsleistung zu entrichten. Wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach Ablauf des Zeitabschnitts zu zahlen. Dies bedeutet, dass ein Monatsgehalt am Ende des Monats fällig wird, ein Wochengehalt am Ende der Woche fällig wird und ein Tageslohn am Ende des Tages fällig wird.

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Drucksache 114/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage 1
zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Anlage 2
zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Absatz 22

Zu Absatz 24


 
 
 


Drucksache 570/1/13

... 1. noch bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] gehalten werden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 570/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 25

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 2 Satz 2 - neu -

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 3 Nummer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 1

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 4

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 4

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 5 - neu -

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 6 - neu -

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Satz 2 - neu -

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 9 - neu -

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 10 - neu -

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 2

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 1

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 2

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 2

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Satz 2 - neu -

21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 2 Nummer 1

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu -

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 3 Nummer 4

25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 3 Nummer 5

26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 3 Nummer 7 - neu -

27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 4

28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 1 Nummer 1a - neu -

29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 1 Nummer 6

30. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 1 Nummer 7 - neu -

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 5 Absatz 1 Nummer 8 - neu -

32. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 3

33. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35a - neu -

§ 35a
Sachkunde

34. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 36 Absatz 3

35. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 2 Satz 2

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 3 und 4

37. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1

38. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu -

39. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe 0a - neu - § 44 Absatz 1 Nummer 2

40. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 37

41. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 41a - neu -

42. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 42a - neu - * In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 44 Absatz 1 nach Nummer 42 folgende Nummer 42a einzufügen:

43. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 44

44. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 45a - neu -


 
 
 


Drucksache 543/13

... Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c sind unter Angabe des Datums der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mitteilung ist jeweils spätestens am vierzehnten Tag desjenigen Monats zu machen, der auf den letzten Monat des Halbjahres folgt, in dem die Behandlung erfolgt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/13




Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873, 17/12526, 17/12924 -

Anlage 16
. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Zu Artikel 1 Nummer 7

§ 58b
Mitteilungen über Arzneimittelverwendung

§ 58d
Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen

§ 58f
Verwendung von Daten


 
 
 


Drucksache 156/13

... Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. Das Order-T ransaktions- Verhältni s ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Vol umens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältni s für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes

§ 26a
Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b
Mindestpreisänderungsgröße

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64p
Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz.

§ 64p
Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 5
Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 379/13

... "Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."



Drucksache 136/13 (Beschluss)

... (1) Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihr oder ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den auf der Grundlage dieses Gesetzes festgesetzten Mindestlohn zu zahlen. Ist das Arbeitsentgelt nach Zeitabschnitten bemessen, so ist der Mindestlohn nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen, spätestens am dritten Werktag nach Ablauf des Kalendermonats für diesen Kalendermonat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 136/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)

§ 1
Ziel des Mindestlohngesetzes

§ 2
Wirkung des Mindestlohns

§ 3
Mindestlohnkommission

§ 4
Festsetzung des Mindestlohns

§ 5
Kontrollen und Nachweise

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Durchführungsbestimmungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zur Eingangsformel

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 109/13

... (2) Investitionen können aus den im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf Grund von Anträgen finanziert werden, die jeweils bis zum 1. Februar des Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind. Überschreiten die bis dahin beantragten bewilligungsfähigen Investitionsmittel die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so werden bis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen förderfähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei denen das Verhältnis von Barwert der beabsichtigen Investition zur Länge des geförderten Schienenwegs möglichst günstig ist; bei ortsfesten Betriebsleitsystemen nach § 2 Absatz 5 tritt an die Stelle der Länge des geförderten Schienenwegs die Länge des Stell- oder Verantwortungsbereichs. Errechnet sich bei verschiedenen Maßnahmen derselbe Quotient, so entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags. Abweichend von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt können im Jahr... [Einsetzen: Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes] Investitionen nur auf Grund von Anträgen, die bis zum Ablauf des... [Einsetzen: letzter Tag des dritten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes folgenden Monats] eingegangen sind, finanziert werden.

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Drucksache 109/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz - SGFFG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Investitionen

§ 3
Finanzierung

§ 4
Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)

§ 7h
Gebühren und Auslagen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Regelung

II. Lösung

II.1 Bisherige Rechtslage

II.2 Künftige Rechtslage

III. Inhalt der Regelung

IV. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Alternativen

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

VIII. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand für den Bund

b. Erfüllungsaufwand für die Länder und die Kommunen

IX. Weitere Kosten

X. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

XI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2411: Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz (BMVBS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand:


 
 
 


Drucksache 63/13

... ‚Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird von der/den in Artikel 55 genannten Regulierungsstelle(n) anhand einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten innerhalb eines Monats nach der gemäß Artikel 3 8 Absatz 4 erfolgten Unterrichtung über den geplanten Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt haben:

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Drucksache 63/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.2. Anstehende Probleme

1.2 Allgemeine Ziele

1.3. Einzelziele

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Definition des Infrastrukturbetreibers Artikel 3 Absatz 2

3.2. Definition grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Artikel 3 Nummer 5

3.3. Trennung der Rechnungsführung innerhalb einer integrierten Eisenbahngruppe Artikel 6 Absatz 2

3.4. Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers Artikel 7

3.5. Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber innerhalb vertikal integrierter Unternehmen Artikel 7a und 7b

3.6. Kontrolle der Einhaltung Artikel 7c

3.7. Koordinierungsausschuss Artikel 7d

3.8. Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber Artikel 7e

3.9. Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Artikel 10

3.10. Einschränkung des Zugangsrechts Artikel 11

3.11. Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme Artikel 13a

3.12. Rechte an Fahrwegkapazität Artikel 38 Absatz 4

Vorschlag

Artikel 1

‚Artikel 7 Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers

‚Artikel 7a Effektive Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen

Artikel 7b
Effektive Unabhängigkeit von Personal und Management des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen

Artikel 7c
Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung

Artikel 7d
Koordinierungsausschuss

Artikel 7e
Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber

‚Artikel 13a Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 264/13

... "(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder

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Drucksache 264/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 12h
Notlagentarif

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz

Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicheru ngsve rtragsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Reduzierung der Säumniszuschläge für Beitragsschuldner in der gesetzlichen Krankenversicherung

2. Einführung eines Notlagentarifs für Beitragsschuldner in der privaten Krankenversicherung

3. Klarstellung zur Unzulässigkeit der Einbeziehung von Halteeffekten bei der Kalkulation von Wahltarifen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Gesetzliche Krankenversicherung

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2530: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 92/12

... 4. Die der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zugrunde liegenden Dienstbezüge werden bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemalige Berufssoldatin oder der ehemalige Berufssoldat das 61. Lebensjahr vollendet, um 20 Prozent erhöht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Instrumente zur Personalanpassung sowie reformbegleitende Hilfen und Initiativen

2. Weitere Gesetze

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte(Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG)

Abschnitt 1
Dienstrecht

§ 1
Beurlaubung

§ 2
Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich

§ 3
Einmalzahlung

§ 4
Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Versorgung

§ 5
Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 6
Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1

§ 7
Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 2

§ 8
Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses

§ 9
Freistellung vom militärischen Dienst

§ 10
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit

§ 11
Evaluation

Artikel 2
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten- Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)

Abschnitt 1
Dienstrecht

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verwendung bei anderen Dienstherren

§ 3
Beurlaubung

§ 4
Versetzung in den Ruhestand

Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich

§ 5
Einmalzahlung

§ 6
Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Abschnitt 3
Versorgung

§ 7
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 8
Evaluation

Artikel 3
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Begriffbestimmung

§ 2
Dienstgrad

§ 3
Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Abschnitt 2
Reservewehrdienstverhältnis

§ 4
Reservewehrdienstverhältnis

§ 5
Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses

§ 6
Diensteid

§ 7
Sachmittel und Entschädigungen

§ 8
Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes

§ 9
Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

§ 10
Benachteiligungsverbot

§ 11
Versorgung

§ 12
Beendigungsgründe Ein Reservewehrdienstverhältnis endet

§ 13
Entlassung

Artikel 4
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 69i
Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 43b
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

§ 80a
Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

Artikel 8
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 9
Änderung des Soldatengesetzes

§ 58a
Reservewehrdienstverhältnis

Artikel 10
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Artikel 11
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung

§ 22
Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

Artikel 13
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Artikel 14
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 13e

§ 21

§ 39

§ 101

§ 102

Artikel 15
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 16
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

In der Altersgruppe I bis 40. Lebensjahr :

In der Altersgruppe II 40. bis 50. oder 52. Lebensjahr :

In der Altersgruppe III ab dem 50. oder 52. Lebensjahr :

Erstattung von Kosten für die Kinderbetreuung

Bedarfsorientierte Verpflichtungsprämie

Weiterentwicklung der Berufsförderung

Schaffung und Anpassung wehrrechtlicher und sonstiger Vorschriften

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Haushaltsausgaben

1. Instrumente zur Personalanpassung und reformbegleitende Hilfen und Initiativen

1. Weitere Gesetze

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

V. Sonstige Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Relevanz

VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IX. Nachhaltigkeit

X. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 8

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Artikel 4

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu den einzelnen Bundesoberbehörden:

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe g

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu den Nummern 15 bis 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 101

Zu § 102

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1980: Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr


 
 
 


Drucksache 305/1/12

... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben."'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/1/12




Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 - neu - BGebG , Artikel 2 Absatz 175 Änderung des LuftVG , Absatz 176 Änderung der LuftkostV , Artikel 4 Absatz 150 Änderung des LuftVG , Absatz 151 Aufhebung der LuftkostV , Absatz 152 Änderung der BeauftrV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 BGebG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG

7. Zu Artikel 2 Absatz 83 Nummer 1 Inhaltsübersicht , Nummer 3 - neu - § 60 - neu -WaffG , Artikel 3 Absatz 12 WaffKostV , Absatz 13 Inhaltsübersicht, § 50 WaffG , Artikel 4 Absatz 65a WaffKostV , Absatz 65b - neu - Inhaltsübersicht, § 60 - neu - WaffG

§ 60
Übergangsvorschrift

8. Zu Artikel 2 Absatz 85 Nummer 3 - neu - § 47b - neu - SprengG , Artikel 3 Absatz 14 § 37 SprengG , Absatz 15 SprengKostV , Artikel 4 Absatz 67 § 47b - neu - SprengG , Absatz 67a - neu - SprengKostV

§ 47b
Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

9. Zu Artikel 2 Absatz 144 § 6a StVG ,

10. Zu Artikel 2 Absatz 144 Nummer 3 § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG , Nummer 6 § 6a Absatz 9 StVG

11. Zu Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 § 34a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FahrlG

12. Zu Artikel 2 Absatz 146 § 18 KfSachVG

13. Zu Artikel 2 Absatz 147 Änderung des PBefG , Absatz 152 Änderung der PBefGKostV , Artikel 4 Absatz 123 § 57 Absatz 1 Nummer 10, 11, § 61 Absatz 1 Nummer 5, § 64b PBefG , Absatz 126 Aufhebung der PBefGKostV

14. Zu Artikel 2 Absatz 175 Nummer 6 Buchstabe e - neu - LuftVG , Nummer 7 § 32 Absatz 8 - neu -,§ 74 Absatz 1 und 2 LuftVG

17. Zu Artikel 2 Absatz 175a - neu - § 107 LuftVZO

18. Zu Artikel 2 Absatz 182 LuftSiGEbV

19. Zu Artikel 4 Absatz 127 GebOSt

20. Zu Artikel 4 Absatz 15 1a - neu - § 107 LuftVZO


 
 
 


Drucksache 752/12 (Beschluss)

... "(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 752/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 30
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfes

III. Auswirkungen auf den Haushalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 91/12

... wurde eine Fristenregelung für § 20b Absatz 1 in Anlehnung an § 20b Absatz 2 (Ein-Monats-Frist mit Verlängerungsmöglichkeit) bzw. § 20c Absatz 5 (Drei-Monats-Frist) gefordert. Eine zu § 20c Absatz 5 entsprechende Fristenregelung ist daher sachgerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 91/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1. Bürgerinnen und Bürger

E.2. Wirtschaft

E.3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

Artikel 1
Arzneimittelgesetz

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 2

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 7
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 8
GCP-Verordnung

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 10
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 11
Medizinproduktegesetz

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 12
DIMDI-Arzneimittelverordnung

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IX. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 56

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 57

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 68

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 73

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Doppelbuchstabe j

Zu Doppelbuchstabe kk

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1787: Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 752/12

... "Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in 12 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 752/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfes

III. Auswirkungen auf den Haushalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 633/12

... der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5 sowie die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist."



Drucksache 197/12

... 2. Jede Entscheidung einer Fahrzeugzulassungsbehörde, die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs zu verweigern, ist ordnungsgemäß zu begründen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des negativen Bescheids bei der zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Dieser Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Die zuständige Fahrzeugzulassungsbehörde bestätigt oder revidiert ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrags.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 197/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Ziele dieses Vorschlags

3.2. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts

3.3 Inhalt des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gültigkeitsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ort der Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden

Artikel 4
Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden

Artikel 5
Verweigerung der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde

Artikel 6
Vorübergehende Zulassungen für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat

Artikel 7
Informationsaustausch über die Fahrzeugzulassungsdaten

Artikel 8
Fahrzeugzulassungen für Händler

Artikel 9
Fahrzeugzulassungsbehörden

Artikel 10
Delegierte Rechtsakte

Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 12
Ausschussverfahren

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Datensatz für die automatische Suche von Fahrzeugzulassungsdaten nach Artikel 7 Absatz 1

Anhang II
Verwendung der Softwareanwendung nach Artikel 7


 
 
 


Drucksache 632/12

... (3) Weist das Ersuchen Mängel auf, so unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat darüber innerhalb eines Monats nachdem es das Ersuchen erhalten hat und fordert gegebenenfalls zusätzliche Hintergrundinformationen an. Die Fristen nach Absatz 1 beginnen am Tag nach dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Hintergrundinformationen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/12




Jahressteuergesetz 2013*

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

Abschnitt 2
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

§ 4
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 5
Fristen

§ 6
Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7
Automatische Übermittlung von Informationen

§ 8
Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten

§ 9
Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 4
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 11
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 12
Gleichzeitige Prüfung

§ 13
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 14
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Weitere Vorschriften

§ 15
Verwendung von Informationen und Dokumenten

§ 16
Rückmeldungen

§ 17
Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18
Informationsübermittlung an Drittstaaten

§ 19
Datenschutz und Zweckbestimmung

§ 20
Anwendungsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

§ 52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

§ 7
Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 26
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen.

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

Artikel 14
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 18
Verwaltung der Umsatzsteuer

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 15
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung.

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 5
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.

Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 21
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes

Artikel 22
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 24
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung

Artikel 25
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 27
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 28
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 47

Artikel 29
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 24
Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle

Artikel 30
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 31
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 32
Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz

Artikel 47

Artikel 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 2
(zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU


 
 
 


Drucksache 446/12

... 3. bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 2 das Ergebnis nach Nummer 2 durch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen, verringert um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und durch die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit der um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Vorvormonats gemeldet ist, vervielfacht,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 39a
Ermittlung des Korrekturbetrags

§ 42
Prüfung der Datenmeldungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen; Alternativen

II. Erfüllungsaufwand; Kosten

4 Einmalaufwand

4 Daueraufwand

III. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2131: Entwurf einer Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


 
 
 


Drucksache 634/12

... (3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Absatz 1 entsprechende Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

§ 1
Gegenstand der Steuer

§ 5
Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

§ 7
Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

§ 10
Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*

§ 3d
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 490/12

... (3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/12




Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Abschnitt 1
M usterverf ah r en santrag ; V orl ageverf ah r en

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Musterverfahrensantrag

§ 3
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

§ 4
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

§ 6
Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 8
Aussetzung

Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 10
Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs

§ 11
Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 13
Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14
Rechtsstellung der Beigeladenen

§ 15
Erweiterung des Musterverfahrens

§ 16
Musterentscheid

§ 17
Vergleichsvorschlag

§ 18
Genehmigung des Vergleichs

§ 19
Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

§ 20
Rechtsbeschwerde

§ 21
Musterrechtsbeschwerdeführer

Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten

§ 22
Wirkung des Musterentscheids

§ 23
Wirkung des Vergleichs

§ 24
Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

§ 25
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 26
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 27
Übergangsvorschrift

§ 28
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51a
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 41a
Vertreter des Musterklägers

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 453/12

... (2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Teil 2
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Kapitel 1
Organisation

§ 27
Schließung der Zusatzversorgung

§ 28
Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung

§ 29
Geschäftsführung

§ 30
Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung

§ 31
Versorgungsverfahren

§ 32
Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 33
Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 34
Verjährung

§ 35
Rechtsweg

§ 36
Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

Kapitel 3
Versorgungsleistungen

§ 37
Ruhegeld

§ 38
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 39
Witwen- und Witwergeld

§ 40
Waisengeld

§ 41
Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5 Bundeshaushalt:

Kommunale Haushalte:

2. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:

3. Weitere Kosten

5 Gesetzgebungskompetenz

5 Nachhaltigkeit

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2207: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 553/12

... Für die aktuelle Fortschreibung zum 1. Januar 2013 beträgt der Ausgangswert des Preisindexes für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 107,93 (siehe BR-Drucksache 543/11, Seite 9).



Drucksache 796/12

... (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 796/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

§ 58b
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58c
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

§ 58d
Beratung und Untersuchung

§ 58e
Verpflichtung

§ 58f
Status

§ 58g
Dienstantritt

§ 58h
Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2348: Entwurf eines 15. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (15. Soldatengesetz-Änderungsgesetz - 15. SGÄndG) (BMVg)

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 607/1/12

... Die Börsenaufsichtsbehörde soll über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 entscheiden. Wird die Genehmigung erteilt, kann die Börsenaufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet hat, ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 64p KWG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG


 
 
 


Drucksache 356/12

... Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtbehörde allein über die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über die gemäß Artikel 6 Absatz 4 verlangten Maßnahmen. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und sollte den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung tragen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Mutterunternehmen des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie den anderen zuständigen Behörden mit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Allgemeine Erläuterung: EIN Rahmen für Sanierung Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Abwicklung - eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

4.2 Subsidiarität

4.3 Verhältnismäßigkeit

4.4 Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1

4.4.2 Abwicklungsbehörden Artikel 3

4.4.3 Sanierungs- und Abwicklungspläne Artikel 5 bis 13

4.4.4 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 14 bis 16

4.4.5 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Artikel 17-23

4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen - Sonderverwalter Artikel 23-26

4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen Artikel 27

4.4.8 Allgemeine Grundsätze - Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern Artikel 29

4.4.9 Bewertung Artikel 30

4.4.10 Abwicklungsinstrumente und -befugnisse Artikel 31-64

4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien Artikel 68-73 und 77

4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren Artikel 78 und 77

4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung Artikel 80-83

4.4.14 Beziehungen zu Drittländern Artikel 84-89

4.4.15 Abwicklungsfinanzierung Artikel 90-99

4.4.16 Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung Artikel 104-111

4.4.18 Inkrafttreten

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplan

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5
Sanierungspläne

Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 7
Gruppensanierungspläne

Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 9
Abwicklungspläne

Artikel 10
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

Artikel 11
Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Kapitel II
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit präventive Befugnisse

Artikel 13
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 14
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 17
Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

Artikel 18
Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

Artikel 19
Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Artikel 20
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Artikel 21
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

Artikel 22
Offenlegungspflichten

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 23
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 24
Sonderverwaltung

Artikel 25
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen Allgemeine Grundsätze

Artikel 26
Abwicklungsziele

Artikel 27
Voraussetzungen für eine Abwicklung

Artikel 28
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Artikel 29
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Kapitel II
Bewertung

Artikel 30
Vorläufige Bewertung

Kapitel III
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 31
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 33
Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 35
Betrieb eines Brückeninstituts

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Abschnitt 5
Instrument des BAIL-IN

Artikel 37
Instrument des Bail-in

Artikel 38
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

Unterabschnitt 2
Mindestanforderungen an Abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39
Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

Artikel 40
Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

Unterabschnitt 3
Anwendung des BAIL-IN-Instruments

Artikel 41
Bewertung des Bail-in-Betrags

Artikel 42
Behandlung der Anteilsinhaber

Artikel 43
Rangfolge der Forderungen

Artikel 44
Derivate

Artikel 45
Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Artikel 46
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 47
Reorganisationsplan

Unterabschnitt 4
BAIL-IN-Instrument: zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48
Wirksamwerden des Bail-in

Artikel 49
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen Bail-in

Artikel 50
Vertragliche Anerkennung des Bail-in

Kapitel IV
Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51
Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 52
Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 53
Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Artikel 54
Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 55
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

Kapitel V
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56
Allgemeine Befugnisse

Artikel 57
Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

Artikel 58
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

Artikel 59
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Artikel 60
Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Artikel 61
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

Artikel 62
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Artikel 63
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Artikel 64
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

Kapitel VI
Schutzbestimmungen

Artikel 65
Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in -Instruments

Artikel 66
Bewertung

Artikel 67
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Artikel 68
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Artikel 69
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Artikel 70
Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Artikel 71
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

Artikel 72
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Artikel 73
Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Kapitel VII
Verfahrenspflichten

Artikel 74
Mitteilungspflichten

Artikel 75
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

Artikel 76
Vertraulichkeit

Kapitel VIII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77
Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

Artikel 78
Anfechtungsrechte

Artikel 79
Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

Titel V
Gruppenabwicklung

Artikel 80
Abwicklungskollegien

Artikel 81
Europäische Abwicklungskollegien

Artikel 82
Informationsaustausch

Artikel 83
Gruppenabwicklung

Titel VI
BEZIEHUNGEN zu Drittländern

Artikel 84
Vereinbarungen mit Drittländern

Artikel 85
Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 86
Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 87
Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

Artikel 88
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Artikel 89
Vertraulichkeit

Titel VII
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 90
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 91
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 92
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 93
Zielausstattung

Artikel 94
Exante-Beiträge

Artikel 95
Außerordentliche Expost-Beiträge

Artikel 96
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Artikel 97
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

Artikel 98
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

Artikel 99
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 100
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 101
Besondere Bestimmungen

Artikel 102
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Artikel 103
Ausübung der Befugnisübertragung

Titel X
ÄNDERUNG der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 104
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 105
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 106
Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Artikel 107
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Artikel 108
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 109
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 111
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 113
EBA -Abwicklungsausschuss

Artikel 114
Überprüfung

Artikel 115
Umsetzung

Artikel 116
Inkrafttreten

Artikel 117
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Anhang

Abschnitt
A Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Abschnitt
B Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten Anfordern können

Abschnitt
C Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 113/12

... 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzter Tag des zwölften Monats nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/12




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Aspekte

Aufhebung der Richtlinie 89/105/EWG

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Umsetzung

6. weitere Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Preisfestsetzung für Arzneimittel

Artikel 3
Preisgenehmigung

Artikel 4
Preiserhöhung

Artikel 5
Preisstopp und Preissenkung

Artikel 6
Gewinnkontrolle

Kapitel III
Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 7
Aufnahme von Arzneimitteln in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 8
Rechtsmittelverfahren bei Nichteinhaltung der Fristen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 9
Ausschluss von Arzneimitteln aus den Krankenversicherungssystemen

Artikel 10
Einstufung von Arzneimitteln im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 11
Maßnahmen zur Begrenzung oder Förderung der Verschreibung von bestimmten Arzneimitteln

Kapitel IV
Spezifische Vorschriften

Artikel 12
Wirksamkeit der Fristen

Artikel 13
Zusätzliche Nachweise für Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Bioäquivalenz

Artikel 14
Irrelevanz der Rechte des geistigen Eigentums

Kapitel V
Transparenzmechanismen

Artikel 15
Konsultation interessierter Kreise

Artikel 16
Meldung von Entwürfen nationaler Vorschriften

Artikel 17
Bericht über die Anwendung der Fristen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 170/12

... (3) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Soziale Pflegeversicherung

3. Gesetzliche Krankenversicherung

4. Arbeitslosenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7b
Beratungsgutscheine

§ 18a
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f
Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 53b
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 97d
Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 118
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 123
Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124
Übergangsregelung: häusliche Betreuung

§ 125
Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes

1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen

2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme

3. Stärkung des GrundsatzesRehabilitation vor Pflege

4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege

5. Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen

6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen

7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen

8. Verbesserung der Beteiligung von Betroffenen und Versicherten

9. Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements

10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung

11. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung

12. Zukunftssichere Finanzierung

13. Weitere Maßnahmen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Gemeinden

3. Soziale Pflegeversicherung

4. Gesetzliche Krankenversicherung

5. Arbeitslosenversicherung

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft

Weiterer Erfüllungsaufwand von Verwaltung und Wirtschaft

A. Änderung bestehender Vorgaben

B. Einführung neuer Vorgaben

C. Abschaffung bestehender Vorgaben

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe d

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu § 18a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45f

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Absatz 3

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu § 123

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 124

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 125

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1979: Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)


 
 
 


Drucksache 550/12

... Beispiele aus dem Ausland und aus anderen Rechtsgebieten zeigen im Übrigen, dass eine klare Definition von Preisobergrenzen ein wirkungsvolles Mittel sein kann. Im deutschen Recht existiert bereits eine Zinsobergrenze in Gestalt des § 138 Abs. 1 BGB (Wucherverbot). Die Rechtsprechung nimmt Wucher und damit Nichtigkeit des Vertrags an, wenn der Vertragszins den marktüblichen Zinssatz um 100% übersteigt. Diese Wuchergrenze findet der Studie zufolge in der Rechtsprechung grundsätzlich Anwendung und wird in der Praxis auch beachtet, doch liegt die von der Rechtsprechung definierte Wuchergrenze bei Dispositionszinsen weit über einem für Verbraucher erträglichen Maß. ZEW und das iff schlagen in der Studie eine Bindung der Wuchergrenze an den Zinssatz für Konsumentenkredite vor, denn bei Konsumentenkrediten kann von einem funktionierenden Markt ausgegangenen werden. Denkbar wäre auch die Deckelung der Zinsen für Dispositions- und Überziehungskredite auf Basis eines Referenzzinssatzes, beispielsweise auf der Grundlage der Formel "3-MonatsEuribor + x%". Die Bundesregierung wird gebeten, den Vorschlag des ZEW und des iff zu prüfen und gesetzgeberisch tätig zu werden.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.