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0566/1/04
0980/04
0697/1/04
0769/04
0285/04B
0662/04
0877/04
0919/04
0707/5/04
0701/1/04
0566/04B
0176/04
0728/04B
0697/04B
0747/04
0336/04
0664/2/04
0622/04
0984/04
0544/04B
0586/04
0620/04
0232/04
0919/2/04
0763/04
0176/1/04
0664/04
0763/04B
0728/1/04
0721/04
0566/04
0606/04B
0664/04B
0917/1/04
0691/04B
0817/1/04
0365/04
0693/04
0176/04B
0693/1/04
0613/04
0606/2/04
0693/04B
0061/03B
0332/03B
0849/03
0061/2/03
0061/1/03
0856/03
Drucksache 600/1/15

... Der Bundesrat bedauert, dass die entsprechenden Anforderungen bei den Recyclingquoten von Verpackungsabfällen hinter dem Richtlinienvorschlag aus 2014 zurückbleiben. Der alte Vorschlag hatte erste Zwischenziele für das Jahr 2020 vorgesehen, in dem mindestens 60 Prozent des Gesamtaufkommens recycelt oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollten. Im Jahr 2025 sollte dieser Wert bei 70 Prozent, im Jahr 2030 bei 80 Prozent liegen. Der aktuelle Vorschlag der Kommission fordert von den Mitgliedstaaten erst zum 31. Dezember 2025 eine Recyclingquote von 65 Prozent und eine Steigerung auf 75 Prozent bis zum Jahr 2030.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/1/15




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen:

5. Zu Artikel 1 insgesamt

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 6

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Artikel 11 Absatz 3

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Artikel 12 Absatz 3a

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Artikel 21a


 
 
 


Drucksache 63/15

... Im Rahmen der unlängst veröffentlichten delegierten Rechtsakte zu Solvabilität II und zur Liquiditätsdeckungsquote wurde bereits damit begonnen, einen umfassenden und kohärenten aufsichtsrechtlichen Ansatz für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen zu entwickeln. Ergänzend zu diesen Initiativen haben sich auch Zentralbanken, Aufsichtsbehörden, nationale Behörden und Vertreter des Privatsektors für ein umfassenderes Konzept zur Förderung der Rückkehr zu Verbriefungen in der EU ausgesprochen.



Drucksache 318/15

... 2. Auch im europäischen Vergleich hat Deutschland seine gute Position weiter ausbauen können. Im Jahr 2012 hat Deutschland 2,98 Prozent des Bruttoinlandsproduktes für FuE aufgewendet und damit das 3 Prozent-Ziel nach der Europa 2020-Strategie nahezu erreicht. Nach der Umstellung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen liegt die deutsche FuE-Quote deutlich über dem EU-Durchschnitt von 2,02 Prozent und wird für das Jahr 2013 mit 2,85 Prozent angegeben. Weitere Anstrengungen sind aus Sicht des Bundesrates jedoch notwendig. So weisen z.B. die skandinavischen Länder Schweden und Finnland mit 3,2 bzw. 3,3 Prozent deutlich höhere FuEIntensitäten auf. Messlatte für Deutschland bilden aber nicht nur die europäischen Nachbarn, sondern vor allem auch andere führende Forschungsnationen der Industriestaaten wie die USA, Japan und die Republik Korea, deren FuEQuoten zum Teil schon über 4 Prozent liegen. Auch holen die großen Schwellenländer China und Indien im Hinblick auf die FuE-Intensität erheblich auf.



Drucksache 598/1/15

... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Quote von 10 Prozent für die Deponierung von Siedlungsabfällen (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

3 Hauptempfehlung:

3 Änderungsvorschlag

3 Hilfsempfehlung:

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Artikel 17a


 
 
 


Drucksache 144/15

... Zu Beginn der Produktionsphase ist schließlich der Anteil des Rückflusses am Lagerstättenwasser marginal, so dass die Flüssigkeit als Lagerstättenwasser gemäß Absatz 1 zu behandeln ist. Der Rückfluss ist seinerseits nach Satz 5 möglichst weitgehend wiederzuverwenden, als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Für den Umgang mit dem Rückfluss gibt es verschiedene Verfahren. Der Umgang wird im Rahmen des Abfallbewirtschaftungsplans und des Betriebsplans für Abfallentsorgungseinrichtungen festgelegt werden müssen. Ziel ist eine hohe Verwertungsquote in der Regel durch erneute Nutzung für eine Frack-Behandlung. Jedoch sind auch andere Nutzungen denkbar. Der Rückfluss darf nach Satz 6 nicht untertägig eingebracht werden.



Drucksache 235/15

... (8) Deutschland unterliegt derzeit der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Schuldenregel. Laut Stabilitätsprogramm 2015 will die Bundesregierung weiterhin einen Haushaltsüberschuss erzielen. Das mittelfristige Ziel - ein strukturelles Defizit von 0,5 % des BIP - wird im gesamten Programmzeitraum weiterhin erfüllt. Die Staatsschuldenquote soll bis 2019 schrittweise auf 61,5 % des BIP zurückgehen. Das diesen Haushaltsprojektionen zugrundeliegende makroökonomische Szenario, das nicht von einer unabhängigen Einrichtung gebilligt wurde, geht von vorsichtigen Wachstumsannahmen aus. Nach der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission wird der strukturelle Saldo das mittelfristige Ziel weiterhin übertreffen. Der Bruttoschuldenstand dürfte über die Anforderung der Schuldenregel hinaus auf einem festen Abwärtspfad bleiben. Dies schafft den haushaltspolitischen Spielraum für einen Investitionsschub. Aufgrund seiner Bewertung des Stabilitätsprogramms und unter Berücksichtigung der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Deutschland die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts voraussichtlich einhält.



Drucksache 464/15

... § 42c Aufnahmequote



Drucksache 610/15

... ablösen und nicht nur Verpackungen, sondern alle sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen wie z.B. Kinderspielzeug und Küchengerätschaften wie Bratpfannen oder Plastikschüsseln, gemeinsam erfassen und verwerten. Im Zuge dessen müssen die bestehenden Verwertungsquoten deutlich erhöht werden. Ziel ist es, ein besseres und innovativeres Recycling mittels ambitionierter "selbstlernender", qualitativ hoher Verwertungsquoten zu erreichen, die Produktverantwortung zu stärken, den Vollzug zu vereinfachen und die kommunalen Interessen genauso wie den Wettbewerb von privaten Anbietern zu wahren.



Drucksache 258/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält es daher für geboten und sinnvoll, den im Gesetzentwurf postulierten Grundsatz der Freiwilligkeit (vgl. BR-Drucksache 258/15, Allgemeiner Teil der Begründung, S. 46) einzuschränken und nicht für alle Bereiche aufrecht zu erhalten. Insbesondere für Branchen, die durch eine deutlich überdurchschnittliche Anzahl von Verbraucherbeschwerden auffallen, s i.d.R. gelungen zu schaffen, die diese Unternehmen zu einer Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren verpflichten. Die Erfahrung mit den bereits vorhandenen verbindlich ausgestalteten Schlichtungsstellen zeigt auch, dass auch bei einer nicht freiwilligen Teilnahme der Unternehmen mit einer hohen Einigungsquote zu rechnen ist. So wurden im Bereich des Luftverkehrs nur 7,6 Prozent der Schlichtungsempfehlungen von den beteiligten Unternehmen abgelehnt; in mehr als 90 Prozent der Fälle kam es zu einer beiderseitigen Annahme der Schlichtungsempfehlung (Quelle: Jahresbericht 2014 der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V., Seite 14). Die Gefahr der Überlastung von Schlichtungsstellen mit Verfahren, die Kosten verursachen, ohne zu einer Einigung zu führen, besteht daher nicht. Eine Belastung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen kann ohnehin nur dann eintreten, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle geschaffen wird. Dies kann der Gesetzgeber durch entsprechende Regelung steuern. Zugleich würde durch die Schaffung neuer sektorspezifischer Stellen der Zuständigkeitsbereich einer Universalschlichtungsstelle entsprechend ihrer "subsidiären Lückenschließerfunktion" möglichst klein gehalten werden.



Drucksache 502/15

... Auch im Rahmen des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten wird dem Thema Beschäftigung und Soziales zunehmend Beachtung geschenkt. So hat die Kommission in diesem Jahr bereits vorgeschlagen, den bestehenden 11 Scorebord-Indikatoren drei weitere (nämlich Erwerbsquote, Jugendarbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit) hinzuzufügen. Damit wird bezweckt, auch den sozialen Kontext und die Beschäftigungslage, vor deren Hintergrund die Anpassung stattfindet, als Kriterien heranzuziehen, was letztlich eine bessere Politikgestaltung ermöglichen wird. Die Kommission will die erweiterte Indikatorenliste erstmals beim Warnmechanismus-Bericht 2016 zum Einsatz bringen.



Drucksache 407/15

... In seinen Schlussfolgerungen zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015 begrüßte der Rat "Justiz und Inneres" die mögliche Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten. Der Rat wies "in Bezug auf die westlichen Balkanstaaten darauf hin, dass in den meisten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten diese Länder aufgeführt sind, dass der Europäische Rat bei zahlreichen Gelegenheiten auf die europäische Perspektive dieser Länder hingewiesen hat und dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien in die Liste der Länder aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige ab 19. Dezember 2009 bzw. 15. Dezember 2010 von der Visumpflicht befreit sind. Außerdem war die Anerkennungsquote bei Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten im EU-Durchschnitt im Jahr 2014 recht niedrig. Dies lässt vermuten, dass die westlichen Balkanstaaten von allen Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden könnten".



Drucksache 441/15 (Beschluss)

... Industrielle Abwärme soll wie im geltenden KWKG der KWK-Wärme gleichgestellt werden. Zusätzlich soll auch Wärme aus erneuerbaren Energien auf die genannte Wärmequote angerechnet werden können. Dabei sollen Energieformen ohne Brennstoffeinsatz wie Solarthermie und Geothermie der Abwärme gleichgestellt werden. Bei der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe wird ein KWK-Anteil von 40 Prozent gefordert, um eine möglichst effiziente Nutzung anzuregen.



Drucksache 207/15

... (2) Der Indikator "Verschuldungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 632/15 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Überlegung, im Rahmen einer freiwilligen Erhebung eine Höchstanzahl der zu berücksichtigenden eingehenden Antworten vorzusehen, lässt sich schon mit dem Ziel der Transparenz nicht vereinbaren. Wie groß die zu befragende Grundgesamtheit wäre, hinge dann stets von der Prognose der erwarteten Rückläuferquote ab. Ferner wäre nach diesem Modell die Gefahr sehr groß, dass eine Reihe von Antworten schlicht der vorgesehenen Kappungsgrenze zum Opfer fiele. Vor allem bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Unternehmen, die sich mit den Erhebungsfragen intensiv auseinandersetzten und daher erst gegen Ens Erhebungszeitfensters antworteten, gerade nicht mehr berücksichtigt würden. Aber auch bei einem Design, das ein "Windhundprinzip" vermeiden würde, ließe sich die Gefahr der "verlorenen Aufwendungen" bei den Unternehmen nicht bannen. Das führte dazu, dass Unternehmen sich an freiwilligen Erhebungen gar nicht mehr beteiligen würden und daher als Datenlieferanten ausfielen. Das gilt es zu vermeiden. Daher sollte die Grundgesamtheit der zu Befragenden so groß gewählt werden, dass die angestrebte Repräsentativität der Ergebnisse auch erreicht wird. Das ist mit der Grundgesamtheit von höchstens 100 000 zu Befragenden gewährleistet.



Drucksache 250/15

... Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Der Bund sorgt jedoch indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger über eine erhöhte - variable - Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vergleiche § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II) . Nachdem die Beteiligungsquote des Bundes an den KdU hierfür in den Jahren 2011 und 2012 5,4 Prozentpunkte betragen hatte, wurde sie für das Jahr 2013 auf 3,3 Prozentpunkte (BBFestV 2013) und für das Jahr 2014 auf 3,5 Prozentpunkte (BBFestV 2014) festgelegt.



Drucksache 446/1/15

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einrichtung von Wartezentren so schnell wie möglich gesetzlich zu regeln. Insbesondere sind Klarstellungen zur Trägerschaft und Kostentragungspflicht des Bundes, zur Anrechnung auf die Quote nach dem Königsteiner Schlüssel und zur Anwendbarkeit des Leistungsrechts (AsylbLG, SGB VIII) zu treffen. Ferner ist für eine begrenzte Zeit Gewahrsam anzuordnen, um das Ziel geordneter Verfahren zu erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - AsylG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 47 Absatz 1a Satz 1 AsylG

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a - neu - § 61 Absatz 1 AsylG

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 63a Absatz 2, 3 Satz 2, 3, Absatz 4 Satz 1 AsylG

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

Zu Artikel 1 Nummer 23

6. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 83a AsylG

7. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 90 Absatz 6 AsylG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 2 Satz 1 AsylbLG

9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG

10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6, 7 AsylbLG

12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 23a Absatz 1 Satz 3 AufenthG

13. Zu Artikel 3 Nummer 9 § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG

14. Zu Artikel 7 Nummer 2 §§ 17, 18 VwGO

15. Zur Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Jugendliche

16. Zur Einrichtung von Wartezentren


 
 
 


Drucksache 46/15

... 1. nicht mehr als 5 Prozent ihrer Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 Prozent dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei denen mindestens eine der Verordnungen nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8 eine höhere Streuungsquote vorsieht, gilt die jeweils höhere Quote und

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Drucksache 46/15




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtungen

§ 3
Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung

§ 4
Feststellung der Aufsichtspflicht

§ 5
Freistellung von der Aufsicht

§ 6
Bezeichnungsschutz

§ 7
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1
Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit

§ 8
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 9
Antrag

§ 10
Umfang der Erlaubnis

§ 11
Versagung und Beschränkung der Erlaubnis

§ 12
Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen

§ 13
Bestandsübertragungen

§ 14
Umwandlungen

§ 15
Versicherungsfremde Geschäfte

Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen

§ 16
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 17
Anzeige bedeutender Beteiligungen

§ 18
Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung

§ 19
Untersagung der Ausübung der Stimmrechte

§ 20
Prüfung des Inhabers

§ 21
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 22
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation

§ 23
Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

§ 24
Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen

§ 25
Vergütung

§ 26
Risikomanagement

§ 27
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

§ 28
Externe Ratings

§ 29
Internes Kontrollsystem

§ 30
Interne Revision

§ 31
Versicherungsmathematische Funktion

§ 32
Ausgliederung

§ 33
Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 34
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 35
Pflichten des Abschlussprüfers

§ 36
Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

§ 37
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde

§ 38
Rechnungslegung und Prüfung öffentlichrechtlicher Versicherungsunternehmen

§ 39
Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage

§ 40
Solvabilitäts- und Finanzbericht

§ 41
Nichtveröffentlichung von Informationen

§ 42
Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts

Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

§ 43
Informationspflichten; Berechnungen

§ 44
Prognoserechnungen

§ 45
Befreiung von Berichtspflichten

§ 46
Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

§ 47
Anzeigepflichten

Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern

§ 48
Qualifikation der Versicherungsvermittler

§ 49
Stornohaftung

§ 50
Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge

§ 51
Beschwerden über Versicherungsvermittler

Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 52
Verpflichtete Unternehmen

§ 53
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 54
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 55
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 56
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen

§ 57
Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr

§ 58
Errichtung einer Niederlassung

§ 59
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

§ 60
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 61
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

§ 62
Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit

§ 63
Bestandsübertragungen

§ 64
Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer

§ 65
Niederlassung

§ 66
Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung

Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 67
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 68
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

§ 69
Antrag; Verfahren

§ 70
Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind

§ 71
Widerruf der Erlaubnis

§ 72
Versicherung inländischer Risiken

§ 73
Bestandsübertragung

Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung

Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht

§ 74
Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

§ 75
Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 76
Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 77
Bester Schätzwert

§ 78
Risikomarge

§ 79
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 80
Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

§ 81
Berechnung der Matching-Anpassung

§ 82
Volatilitätsanpassung

§ 83
Zu berücksichtigende technische Informationen

§ 84
Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind

§ 85
Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen

§ 86
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

§ 87
Vergleich mit Erfahrungsdaten

§ 88
Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen

Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel

§ 89
Eigenmittel

§ 90
Genehmigung ergänzender Eigenmittel

§ 91
Einstufung der Eigenmittelbestandteile

§ 92
Kriterien der Einstufung

§ 93
Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile

§ 94
Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 95
Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 96
Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 97
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 98
Häufigkeit der Berechnung

§ 99
Struktur der Standardformel

§ 100
Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung

§ 101
Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 102
Lebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 103
Krankenversicherungstechnisches Risikomodul

§ 104
Marktrisikomodul

§ 105
Gegenparteiausfallrisikomodul

§ 106
Aktienrisikountermodul

§ 107
Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

§ 108
Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten

§ 109
Abweichungen von der Standardformel

§ 110
Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen

Unterabschnitt 3
Interne Modelle

§ 111
Verwendung interner Modelle

§ 112
Interne Modelle in Form von Partialmodellen

§ 113
Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter

§ 114
Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell

§ 115
Verwendungstest

§ 116
Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen

§ 117
Sonstige statistische Qualitätsstandards

§ 118
Kalibrierungsstandards

§ 119
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

§ 120
Validierungsstandards

§ 121
Dokumentationsstandards

Unterabschnitt 4
Mindestkapitalanforderung

§ 122
Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung

§ 123
Berechnungsturnus; Meldepflichten

Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen

§ 124
Anlagegrundsätze

§ 125
Sicherungsvermögen

§ 126
Vermögensverzeichnis

§ 127
Zuführungen zum Sicherungsvermögen

§ 128
Treuhänder für das Sicherungsvermögen

§ 129
Sicherstellung des Sicherungsvermögens

§ 130
Entnahme aus dem Sicherungsvermögen

§ 131
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen i n besonderen Situationen

§ 132
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

§ 133
Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 134
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 135
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

§ 136
Sanierungs- und Finanzierungsplan

§ 137
Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität

Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige

Abschnitt 1
Lebensversicherung

§ 138
Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

§ 139
Überschussbeteiligung

§ 140
Rückstellung für Beitragsrückerstattung

§ 141
Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

§ 142
Treuhänder in der Lebensversicherung

§ 143
Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung

§ 144
Information bei betrieblicher Altersversorgung

§ 145
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Krankenversicherung

§ 146
Substitutive Krankenversicherung

§ 147
Sonstige Krankenversicherung

§ 148
Pflegeversicherung

§ 149
Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung

§ 150
Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

§ 151
Überschussbeteiligung der Versicherten

§ 152
Basistarif

§ 153
Notlagentarif

§ 154
Risikoausgleich

§ 155
Prämienänderungen

§ 156
Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung

§ 157
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 158
Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif

§ 159
Statistische Daten

§ 160
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung

§ 161
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

§ 162
Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

§ 163
Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 164
Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung

Abschnitt 4
Rückversicherung

§ 165
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 166
Bestandsübertragungen; Umwandlungen

§ 167
Finanzrückversicherung

§ 168
Versicherungs-Zweckgesellschaften

§ 169
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 170
Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 171
Rechtsfähigkeit

§ 172
Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

§ 173
Satzung

§ 174
Firma

§ 175
Haftung für Verbindlichkeiten

§ 176
Mitgliedschaft

§ 177
Gleichbehandlung

§ 178
Gründungsstock

§ 179
Beiträge

§ 180
Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder

§ 181
Aufrechnungsverbot

§ 182
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

§ 183
Bekanntmachungen

§ 184
Organe

§ 185
Anmeldung zum Handelsregister

§ 186
Unterlagen zur Anmeldung

§ 187
Eintragung

§ 188
Vorstand

§ 189
Aufsichtsrat

§ 190
Schadenersatzpflicht

§ 191
Oberste Vertretung

§ 192
Rechte von Minderheiten

§ 193
Verlustrücklage

§ 194
Überschussverwendung

§ 195
Änderung der Satzung

§ 196
Eintragung der Satzungsänderung

§ 197
Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen

§ 198
Auflösung des Vereins

§ 199
Auflösungsbeschluss

§ 200
Bestandsübertragung

§ 201
Verlust der Mitgliedschaft

§ 202
Anmeldung der Auflösung

§ 203
Abwicklung

§ 204
Abwicklungsverfahren

§ 205
Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

§ 206
Fortsetzung des Vereins

§ 207
Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

§ 208
Rang der Insolvenzforderungen

§ 209
Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren

§ 210
Kleinere Vereine

Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 211
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 212
Anzuwendende Vorschriften

§ 213
Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

§ 214
Eigenmittel

§ 215
Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

§ 216
Anzeigepflichten

§ 217
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Sterbekassen

§ 218
Sterbekassen

§ 219
Anzuwendende Vorschriften

§ 220
Verordnungsermächtigung

Teil 3
Sicherungsfonds

§ 221
Pflichtmitgliedschaft

§ 222
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

§ 223
Sicherungsfonds

§ 224
Beleihung Privater

§ 225
Aufsicht

§ 226
Finanzierung

§ 227
Rechnungslegung des Sicherungsfonds

§ 228
Mitwirkungspflichten

§ 229
Ausschluss

§ 230
Verschwiegenheitspflicht

§ 231
Zwangsmittel

Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1
Pensionskassen

§ 232
Pensionskassen

§ 233
Regulierte Pensionskassen

§ 234
Anzuwendende Vorschriften

§ 235
Verordnungsermächtigung

Kapitel 2
Pensionsfonds

§ 236
Pensionsfonds

§ 237
Anzuwendende Vorschriften

§ 238
Finanzielle Ausstattung

§ 239
Vermögensanlage

§ 240
Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

§ 241
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

§ 242
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds

§ 243
Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 244
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Teil 5
Gruppen

Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 245
Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht

§ 246
Umfang der Gruppenaufsicht

§ 247
Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 248
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

§ 249
Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

Kapitel 2
Finanzlage

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe

§ 250
Überwachung der Gruppensolvabilität

§ 251
Häufigkeit der Berechnung

§ 252
Bestimmung der Methode

§ 253
Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

§ 254
Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

§ 255
Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

§ 256
Verbundene Versicherungsunternehmen

§ 257
Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften

§ 258
Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats

§ 259
Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

§ 260
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

§ 261
Konsolidierungsmethode

§ 262
Internes Modell für die Gruppe

§ 263
Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen

§ 264
Kapitalaufschlag für die Gruppe

§ 265
Abzugs- und Aggregationsmethode

§ 266
Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

§ 267
Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

§ 268
Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement

§ 269
Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens

§ 270
Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens

§ 271
Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

§ 272
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen

§ 273
Überwachung der Risikokonzentration

§ 274
Überwachung gruppeninterner Transaktionen

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten

§ 275
Überwachung des Governance-Systems

§ 276
Gegenseitiger Informationsaustausch

§ 277
Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

§ 278
Gruppenstruktur

Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

§ 279
Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht

§ 280
Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 281
Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 282
Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene

§ 283
Aufsichtskollegium

§ 284
Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht

§ 285
Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

§ 286
Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen

§ 287
Zwangsmaßnahmen

Kapitel 4
Drittstaaten

§ 288
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 289
Gleichwertigkeit

§ 290
Fehlende Gleichwertigkeit

§ 291
Ebene der Beaufsichtigung

Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

§ 292
Gruppeninterne Transaktionen

§ 293
Aufsicht

Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 294
Aufgaben

§ 295
Verwenden von Ratings

§ 296
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 297
Ermessen

§ 298
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

§ 299
Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse

§ 300
Änderung des Geschäftsplans

§ 301
Kapitalaufschlag

§ 302
Untersagung einer Beteiligung

§ 303
Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung

§ 304
Widerruf der Erlaubnis

§ 305
Befragung, Auskunftspflicht

§ 306
Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme

§ 307
Sonderbeauftragter

§ 308
Unerlaubte Versicherungsgeschäfte

§ 309
Verschwiegenheitspflicht

§ 310
Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen

§ 311
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

§ 312
Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 313
Unterrichtung der Gläubiger

§ 314
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

§ 315
Behandlung von Versicherungsforderungen

§ 316
Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

§ 317
Pfleger im Insolvenzfall

Kapitel 3
Veröffentlichungen

§ 318
Veröffentlichungen

§ 319
Bekanntmachung von Maßnahmen

Kapitel 4
Zuständigkeit

Abschnitt 1
Bundesaufsicht

§ 320
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 321
Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde

§ 322
Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt

§ 323
Verfahren

§ 324
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 325
Versicherungsbeirat

Abschnitt 2
Aufsicht i m Europäischen Wirtschaftsraum

§ 326
Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 327
Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen

§ 328
Zustellungen

§ 329
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

§ 330
Meldungen an die Europäische Kommission

Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331
Strafvorschriften

§ 332
Bußgeldvorschriften

§ 333
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 334
Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 335
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 336
Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

§ 337
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 338
Zuschlag in der Krankenversicherung

§ 339
Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

§ 340
Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen

§ 341
Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage

§ 342
Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

§ 343
Einstellung des Geschäftsbetriebs

§ 344
Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten

§ 345
Eigenmittel

§ 346
Anlagen in Kreditverbriefungen

§ 347
Standardparameter

§ 348
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 349
Internes Teilgruppenmodell

§ 350
Gruppenvorschriften

§ 351
Risikofreie Zinssätze

§ 352
Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 353
Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen

§ 354
Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

§ 355
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 6
Anwendungszeitraum

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 447/15

... Die derzeit außergewöhnlich hohe Zahl an Schutzsuchenden wird unter Annahme einer Fortschreibung der aktuellen Schutzquoten dazu führen, dass eine Vielzahl dieser Menschen in Deutschland bleiben wird.



Drucksache 127/1/15

... Die Regelung im Gesetzentwurf kann die für die Quotenermittlung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht ausreichend abbilden. Für die Verwertungsquote berechnet werden soll die Masse der Altgeräte, die aus Erstbehandlungsanlagen einer Verwertungsanlage zugeführt werden, im Verhältnis zur insgesamt erfassten Masse der betreffenden Kategorie. Dadurch gehen bei der Quotenberechnung alle Wertstoffe, die bei der Erstbehandlung entnommen und auf Grund ihrer Qualitäten bei Erfüllung der Vorgaben aus § 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/1/15




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ElektroG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2a - neu - ElektroG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ElektroG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 - neu - ElektroG

6. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 5 ElektroG

7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 ElektroG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 ElektroG

9. Zu Artikel 1 § 4 allgemein

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - ElektroG

11. Zu Artikel 1 § 11 ElektroG allgemein

12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 ElektroG

13. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4a - neu - ElektroG

14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5 Satz 2, Satz 4 - neu - ElektroG

15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG

16. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 Satz 3 und § 17 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ElektroG

18. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 ElektroG

19. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG

20. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG

21. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

22. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 - neu - ElektroG

23. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 ElektroG

24. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

25. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 ElektroG

26. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 3 ElektroG

27. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

28. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

29. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

30. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 ElektroG

31. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 5 - neu - ElektroG

32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 2 ElektroG

33. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 ElektroG

34. Zu Artikel 1 Änderung eines Begriffs in mehreren Vorschriften

35. Zu Artikel 1 Anlage 6 Nummer 2 ElektroG

36. Zu Artikel 4 § 11 Absatz 2 Satz 4 AbfVerbrG

37. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 18 Absatz 1 KrWG


 
 
 


Drucksache 349/1/15

... Aufgrund dessen, dass zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes die Länder entsprechende Ausführungsgesetze in Kraft treten lassen müssen, hätten die Länder hierfür drei Monate Zeit. Hierdurch kann die dreimonatige Übergangsregelung des § 42d Absätze 1 und 2 SGB VIII entfallen, das heißt, jedes Land müsste nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes die Quote nach dem Königsteiner Schlüssel unmittelbar erfüllen. Hieraus würde eine Verwaltungsvereinfachung und damit Kostenersparnis bei der Umsetzung des neuen Verteilungsverfahrens erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 42 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 - neu SGB VIII und Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu SGB VIII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz SGB VIII

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 6 Satz 1 SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 5 Satz 1 SGB VIII

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SGB VIII, § 42d Absatz 4 und 5 SGB VIII , Nummer 8 § 89d Absatz 3 SGB VIII *und Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1,

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1 und 2 SGB VIII und Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1 und Absatz 2 SGB VIII

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 4 und 5 SGB VIII , Nummer 8 § 89d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII , Nummer 9 § 89d Absatz 3 SGB VIII und Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 6
Inkrafttreten

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42f - neu - SGB VIII , Nummer 7 § 88a Absatz 5 - neu - SGB VIII und Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht - § 42f SGB VIII

§ 42f
Befugnis zur landesinternen Verteilung

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 89d Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89d Absatz 4 SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89f Absatz 3 - neu - SGB VIII

19. Zur Kostenerstattungspflicht gegenüber unzuständigen örtlichen Trägern

20. Zu Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten

21. Zur Kostenbeteiligung des Bundes

22. Zum Gesetzentwurf allgemein

23. Zur Kostenbeteiligung des Bundes bei der vorläufigen Inobhutnahme

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 441/1/15

... Industrielle Abwärme soll wie im geltenden KWKG der KWK-Wärme gleichgestellt werden. Zusätzlich soll auch Wärme aus erneuerbaren Energien auf die genannte Wärmequote angerechnet werden können. Dabei sollen Energieformen ohne Brennstoffeinsatz wie Solarthermie und Geothermie der Abwärme gleichgestellt werden. Bei der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe wird ein KWK-Anteil von 40 Prozent gefordert, um eine möglichst effiziente Nutzung anzuregen.



Drucksache 386/1/15

... - Der Bundesrat nimmt positiv zur Kenntnis, dass in der Arbeitsunterlage der Kommission Verbesserungsmöglichkeiten bei der Messung des Durchschnittsbezugswerts zur Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen konstatiert werden. Damit wird die wiederholt geäußerte Forderung des Bundesrates nach einer Überarbeitung dieses ungeeigneten Indikators nunmehr aufgegriffen. Angesichts dessen verwundert jedoch, dass in der Mitteilung der Kommission die indikatorindizierte niedrige Quote der Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen von 10,7 Prozent unkritisch und ohne jeglichen Verweis auf die für den in der Arbeitsunterlage thematisierten Indikator geltenden Erhebungsbedingungen (geringer Zeitraum) herausgestellt wird.



Drucksache 632/1/15

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Überlegung, im Rahmen einer freiwilligen Erhebung eine Höchstanzahl der zu berücksichtigenden eingehenden Antworten vorzusehen, lässt sich schon mit dem Ziel der Transparenz nicht vereinbaren. Wie groß die zu befragende Grundgesamtheit wäre, hinge dann stets von der Prognose der erwarteten Rückläuferquote ab. Ferner wäre nach diesem Modell die Gefahr sehr groß, dass eine Reihe von Antworten schlicht der vorgesehenen Kappungsgrenze zum Opfer fiele. Vor allem bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Unternehmen, die sich mit den Erhebungsfragen intensiv auseinandersetzten und daher erst gegen Ens Erhebungszeitfensters antworteten, gerade nicht mehr berücksichtigt würden. Aber auch bei einem Design, das ein "Windhundprinzip" vermeiden würde, ließe sich die Gefahr der "verlorenen Aufwendungen" bei den Unternehmen nicht bannen. Das führte dazu, dass Unternehmen sich an freiwilligen Erhebungen gar nicht mehr beteiligen würden und daher als Datenlieferanten ausfielen. Das gilt es zu vermeiden. Daher sollte die Grundgesamtheit der zu Befragenden so groß gewählt werden, dass die angestrebte Repräsentativität der Ergebnisse auch erreicht wird. Das ist mit der Grundgesamtheit von höchstens 100 000 zu Befragenden gewährleistet.



Drucksache 386/15

... - Der Anteil der frühen Schulabgänger beträgt mittlerweile 11,1 %, und 19 Mitgliedstaaten haben das Kernziel der Strategie Europa 2020 erreicht. Doch nach wie vor gibt es 5 Millionen frühe Schulabgänger, und in dieser Gruppe ist die Arbeitslosenquote mit 41 % besonders hoch.



Drucksache 600/15

... (12) Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/15




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Allgemeiner Kontext

1.2 Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

2.1 Studien

2.2 Interne Konsultation

2.3 Externe Konsultation

2.4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2 Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU

3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4 Erläuternde Dokumente

3.5 Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen

Artikel 6a
Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6

Artikel 6b
Frühwarnbericht

Artikel 20
Spezifische Maßnahmen

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 21a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten

Anhang

Anhang IV
Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i


 
 
 


Drucksache 130/1/15

... V zu prüfen, der in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung Apotheken verbindlich eine Mindestimportquote für Arzneimittel vorgibt.



Drucksache 386/15 (Beschluss)

... - Der Bundesrat nimmt positiv zur Kenntnis, dass in der Arbeitsunterlage der Kommission Verbesserungsmöglichkeiten bei der Messung des Durchschnittsbezugswerts zur Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen konstatiert werden. Damit wird seine wiederholt geäußerte Forderung nach einer Überarbeitung dieses ungeeigneten Indikators nunmehr aufgegriffen. Angesichts dessen verwundert jedoch, dass in der Mitteilung der Kommission die indikatorindizierte niedrige Quote der Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen von 10,7 Prozent unkritisch und ohne jeglichen Verweis auf die für den in der Arbeitsunterlage thematisierten Indikator geltenden Erhebungsbedingungen (geringer Zeitraum) herausgestellt wird.



Drucksache 311/14 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, Ziele und Quotenvorgaben nur auf der Basis fundierter Folgenabschätzungen festzulegen. Sie müssen technisch erreichbar, ökologisch vorteilhaft, wirtschaftlich darstellbar und mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar sein. Bei quantitativen Quoten drohen mit zunehmender Spezifität (zum Beispiel Material, Stoff) auch in ökologischer Hinsicht Fehlsteuerungen ("Masse statt Klasse"); zudem können Innovationen behindert werden. Recycling und die Reduzierung der Deponierung dürfen kein Selbstzweck sein. Insbesondere ist sicherzustellen, dass nicht nur irgendwelche Materialien zurückgewonnen werden, sondern dass diese letztendlich auch tatsächlich primäre Rohstoffe substituieren. Die Abfallhierarchie fordert die Wahl der ökologisch vorteilhaftesten Option auf der Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette und aller Lebensphasen. Dabei sind auch Fragen der technischen Durchführbarkeit oder wirtschaftlichen Vertretbarkeit gleichrangig zu berücksichtigen.



Drucksache 151/3/14

... Es gibt keinen Grund dafür, von einer gesicherten Überdeckung auszugehen. Die jetzt vorgesehene Begrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte könnte daher statt höherer Zielgenauigkeit auch zur Unterdeckung führen. Die Berechnungsmethoden für die Deckungsquote von Auslandsversicherten basieren auf Hilfsgrößen, die keine definitive Aussage über die Zielgenauigkeit der Zuweisungen für Auslandsversicherte erlauben.



Drucksache 488/14

... § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II regelt, dass die zusätzliche Quote von 0,18 Prozentpunkten im Bundesdurchschnitt gelten soll und in einem ersten Schritt für alle Länder gleich anzusetzen ist. Faktisch muss aber in einem zweiten Schritt differenziert werden. Die öffentliche Diskussion um die besondere Belastung einzelner Kommunen durch die Zuwanderung aus EU-Mitgliedsstaaten hat sich insbesondere an Zuwanderern aus den 2007 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten, Bulgarien und Rumänien, ergeben. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch diese Zuwanderer ist ein geeigneter Indikator für die Belastung der Kommunen, da die Bestandzahlen und Steigerungsraten im SGB II-Bezug in guter Annäherung den Umfang der Zuwanderung abbilden. Für die Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung des § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II werden daher speziell Daten aus diesem Bereich zugrunde gelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeit

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3028: Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 232/14

... Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Der Bund sorgt jedoch indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger über eine erhöhte - variable - Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II) . Nachdem die Beteiligungsquote des Bundes an den KdU hierfür in den Jahren 2011 und 2012 5,4 Prozentpunkte betragen hatte, wurde sie für das Jahr 2013 auf 3,3 Prozentpunkte festgelegt (BBFestV 2013).



Drucksache 583/14

... - Im August 2014 waren 24,6 Millionen Menschen arbeitslos - davon 5 Millionen im Alter von 15 bis 24 - und die Langzeitarbeitslosigkeit ist sehr hoch. Die Arbeitslosenquoten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich und reichen von 5,1 % in Deutschland und 5,3 % in Österreich bis zu 24,8 % in Spanien und 26,8 % in Griechenland (2014).



Drucksache 432/14

... ) wurden die mit den vorgenommenen Änderungen angestrebten Ziele, den Anwenderkreis zu begrenzen, die Gewinnermittlung zu vereinfachen und die Gewinnerfassungsquote zu erhöhen, nicht hinreichend verwirklicht.



Drucksache 327/1/14

... So ist es zwar in den Strukturfondsverordnungen (pro forma) gelungen, die städtische Dimension aufzuwerten und eine nationale Fünf-Prozent-Mindestquote für Stadtentwicklungsmaßnahmen einzufordern. Durch die enge Definition von Zielen und Investitionsprioritäten in den Strukturfondsverordnungen (die eine integrierte Stadtentwicklung eher behindern), durch überzogene Beteiligungs-, Verwaltungs- und Kontrollansprüche der Kommission (jede geförderte Stadt als zwischengeschaltete Stelle) und die Erschwerung einer "Mischachse" für Stadtentwicklung in den operationellen Programmen der Länder werden die Ziele nachhaltiger und integrierter Stadtentwicklung, wie sie in vielen EU-Dokumenten beschrieben werden, in der Umsetzungspraxis ad absurdum geführt. Kommunale Beteiligung wird so nicht befördert. Ärmere Städte und Stadtregionen mit finanziell bedingt geringerem Personalbestand werden benachteiligt.



Drucksache 636/2/14

... b) Erleichterungen bei der fixen Mindestquote in Härtefällen



Drucksache 327/14 (Beschluss)

... So ist es zwar in den Strukturfondsverordnungen (pro forma) gelungen, die städtische Dimension aufzuwerten und eine nationale Fünf-Prozent-Mindestquote für Stadtentwicklungsmaßnahmen einzufordern. Durch die enge Definition von Zielen und Investitionsprioritäten in den Strukturfondsverordnungen (die eine integrierte Stadtentwicklung eher behindern), durch überzogene Beteiligungs-, Verwaltungs- und Kontrollansprüche der Kommission (jede geförderte Stadt als zwischengeschaltete Stelle) und die Erschwerung einer "Mischachse" für Stadtentwicklung in den operationellen Programmen der Länder werden die Ziele nachhaltiger und integrierter Stadtentwicklung, wie sie in vielen EU-Dokumenten beschrieben werden, in der Umsetzungspraxis ad absurdum geführt. Kommunale Beteiligung wird so nicht befördert. Ärmere Städte und Stadtregionen mit finanziell bedingt geringerem Personalbestand werden benachteiligt.



Drucksache 183/14

... Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.



Drucksache 360/1/14

... quote auf eine Treibhausgasquote ab dem Jahr 2015 als eine deutliche Verbesserung der Klimabilanz von

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Drucksache 360/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 393/1/14

... Bund, Länder und Kommunen gingen 2007 auf dem gemeinsamen "Krippengipfel" davon aus, dass eine bundesdurchschnittliche Betreuungsquote von 35 Prozent im Jahr 2013 für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot erforderlich ist.



Drucksache 193/1/14

... einer Straftat gemäß § 238 StGB (vgl. jeweils Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Rechtspflege, Strafverfolgung, Tabelle 2.1). Diese niedrige Zahl an Verurteilten erscheint bemerkenswert, nachdem empirische Studien trotz Unterschieden in der jeweils zugrunde gelegten Definition auf eine weite Verbreitung des Phänomens "Stalking" hindeuten (vgl. z.B. Gallas/Klein/Dreßing, Beratung und Therapie von Stalkingopfern, Bern 2010, zur Studie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit Mannheim aus dem Jahr 2005: 11,6 Prozent der Befragten aus der Allgemeinbevölkerung gaben an, mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von Stalking geworden zu sein. Siehe dort auch zu vergleichbaren außerdeutschen Studien). Bezieht man die Zahlen aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in die Betrachtung mit ein, so zeigt sich im Vergleich zu anderen Delikten ein "außergewöhnlich hoher Schwund" (vgl. Schöch, NStZ 2013, 221, 222) hinsichtlich der Gesamtzahl der ermittelten Tatverdächtigen und den tatsächlich Verurteilten. So stehen ausweislich der PKS (Tabellenanhang, Tabelle 01, Schlüsselzahl 232400) den 414 im Jahr 2010 Verurteilten im gleichen Jahr 21.698 ermittelte Tatverdächtige, den 378 im Jahr 2011 Verurteilten 20 492 ermittelte Tatverdächtige und den 302 im Jahr 2012 Verurteilten 20 079 Tatverdächtige gegenüber. Das heißt: Bei nicht einmal 2 Prozent der ermittelten Tatverdächtigen ist es zu einer Verurteilung gekommen. Bei der klassischen Kriminalität ohne Verkehrsdelikte ist die Verurteilungsquote etwa 15-mal so hoch wie bei der Nachstellung (vgl. Schöch, NStZ 2013, 221, 222; Heinz, Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882-2010, Internet-Publikation, Konstanzer Inventar Sanktionsforschung, Version 1/2012, S. 50 f.). Die vergleichsweise niedrige Zahl der Verurteilungen legt nahe, dass nur gravierende Fälle zu einer Ahndung führen und Staatsanwaltschaften und Gerichte restriktiv vorgehen.



Drucksache 311/1/14

... 8. Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, Ziele und Quotenvorgaben nur auf der Basis fundierter Folgenabschätzungen festzulegen. Sie müssen technisch erreichbar, ökologisch vorteilhaft, wirtschaftlich darstellbar und mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar sein. Bei quantitativen Quoten drohen mit zunehmender Spezifität (zum Beispiel Material, Stoff) auch in ökologischer Hinsicht Fehlsteuerungen ("Masse statt Klasse"); zudem können Innovationen behindert werden. Recycling und die Reduzierung der Deponierung dürfen kein Selbstzweck sein. Insbesondere ist sicherzustellen, dass nicht nur irgendwelche Materialien zurückgewonnen werden, sondern dass diese letztendlich auch tatsächlich primäre Rohstoffe substituieren. Die Abfallhierarchie fordert die Wahl der ökologisch vorteilhaftesten Option auf der Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette und aller Lebensphasen. Dabei sind auch Fragen der technischen Durchführbarkeit oder wirtschaftlichen Vertretbarkeit gleichrangig zu berücksichtigen.



Drucksache 446/1/14

... c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, mit dem Gesetzentwurf die Bundesbeteiligungsquoten im StrRehaG und im



Drucksache 502/14 (Beschluss)

... Es gibt keine kostenmäßige Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen und für die Verwaltung. Deshalb sind auch keine negativen Auswirkungen auf die genehmigten Beförderungsentgelte und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Theoretisch könnten die Beförderungsentgelte durch eine höhere Zahlerquote sogar geringfügig gesenkt bzw. künftig weniger stark aus sonstigen Gründen erhöht werden.



Drucksache 308/1/14

... 4. Der Bundesrat sieht die vorgeschlagene Veränderung der statistischen Berechnungsmethoden kritisch. Die Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen führt zu einer impliziten Verschärfung der Quotenvorgaben und zu einer erheblichen Mehrbelastung sowohl bei Unternehmen wie auch bei Behörden bei der Datenerhebung. Hierdurch würde ein Recycling erzwungen, das sich am Grundsatz "Masse statt Klasse" statt an der Erzeugung hochwertiger Sekundärrohstoffe orientiert, da zur Erreichung dieser neuen Quoten auch schlecht recycelbare Abfälle zwingend der stofflichen Verwertung zugeführt werden müssten. Recycling ist aber kein Selbstzweck; es macht nur Sinn, wenn für die erzeugten Sekundärrohstoffe ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Nutzung des Energiepotentials bestimmter Abfälle (energetische Verwertung) im Einzelfall gegebenenfalls der sinnvollere Weg. Die in der

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Drucksache 308/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 1 Nummer 16

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 20

Zu Artikel 1 Nummer 22

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Anhang VII

Schlussbemerkung

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 308/14 (Beschluss)

... 4. Er sieht die vorgeschlagene Veränderung der statistischen Berechnungsmethoden kritisch. Die Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen führt zu einer impliziten Verschärfung der Quotenvorgaben und zu einer erheblichen Mehrbelastung sowohl bei Unternehmen wie auch bei Behörden bei der Datenerhebung. Hierdurch würde ein Recycling erzwungen, das sich am Grundsatz "Masse statt Klasse" statt an der Erzeugung hochwertiger Sekundärrohstoffe orientiert, da zur Erreichung dieser neuen Quoten auch schlecht recycelbare Abfälle zwingend der stofflichen Verwertung zugeführt werden müssten. Recycling ist aber kein Selbstzweck; es macht nur Sinn, wenn für die erzeugten Sekundärrohstoffe ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Nutzung des Energiepotentials bestimmter Abfälle (energetische Verwertung) im Einzelfall gegebenenfalls der sinnvollere Weg. Die in der

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Drucksache 308/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 1 Nummer 16

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 20

Zu Artikel 1 Nummer 22

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Anhang VII

Schlussbemerkung

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 360/14 (Beschluss)

... quote auf eine Treibhausgasquote ab dem Jahr 2015 als eine deutliche Verbesserung der Klimabilanz von

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Drucksache 360/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 242/1/14

... 20. Der Bundesrat begrüßt die Erhöhung des Mindestbeteiligungssatzes in Bezug auf den Risikoüberschuss von 75 Prozent auf 90 Prozent. Er unterstreicht die Notwendigkeit, Kunden an den erwirtschafteten Überschüssen stärker zu beteiligen, da Risikogewinne für Kunden angesichts niedriger Kapitalmarktzinsen von zunehmender Relevanz sind. Der Bundesrat ist allerdings skeptisch, ob eine Beteiligung in Höhe von 90 Prozent bereits eine adäquate Berücksichtigung der Kundeninteressen darstellt. Denn bei diesen Überschüssen handelt es sich letztendlich um insgesamt von den Kunden aufgebrachte Gelder, welche seitens der Versicherer nur aus Gründen der vorsichtigen Kalkulation zurückgehalten werden. Der Bundesrat bittet daher um Überprüfung, ob nicht eine noch weiter gehende Beteiligungsquote angemessen wäre, und regt im Übrigen an, über den Bereich der Risikoüberschüsse hinaus den Gesetzentwurf insgesamt zum Anlass für eine Neuregelung des Systems der Überschussbeteiligungen im Interesse der Kunden zu nehmen.



Drucksache 557/14

... Die westdeutschen Flächenländer, deren Zielquote danach über dem Königsteiner Schlüssel (2014) liegt, geben einen Differenzbetrag zugunsten der Länder Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen ab, um auch diesen Ländern eine Angleichung an den Königsteiner Schlüssel zu ermöglichen. Der Schlüssel ist so angepasst, dass allen Ländern eine Statussicherung (mit einer Dynamisierung um 1,25 Prozent auf Basis der Zahlungen aus 2014) zugesichert wird.



Drucksache 640/1/14

... Die Notwendigkeit dieses Änderungsvorschlags ergibt sich aus den besonderen familiären Gegebenheiten eines generationenübergreifenden Zusammenlebens der Versicherten der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Der Übergang des Betriebes vom Altenteiler auf die nächste Generation geht in der Regel mit deren Verpflichtung zur Versorgung bis zum Tod einher. Dies spiegelt sich in einer überproportionalen hohen häuslichen Pflegequote in der Landwirtschaftlichen



Drucksache 502/14

... Es gibt keine kostenmäßige Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen und für die Verwaltung. Deshalb sind auch keine negativen Auswirkungen auf die genehmigten Beförderungsentgelte und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Theoretisch könnten die Beförderungsentgelte durch eine höhere Zahlerquote sogar geringfügig gesenkt bzw. künftig weniger stark aus sonstigen Gründen erhöht werden.



Drucksache 534/14

... Die veröffentlichten Prävalenzzahlen zu aktinischen Keratosen und Plattenepithelkarzinomen enthalten große Bandbreiten. So werden Werte von 6,29 Prozent bis zu 15 Prozent der männlichen Bevölkerung mit aktinischen Keratosen angegeben, wobei die Altersstruktur eine mitentscheidende Rolle spielt. Bei Annahme des Maximalwertes von 15 Prozent sowie des Höchstwertes der Outdoor-Worker von 3 Millionen würden sich hieraus rd. 450.000 Fälle der aktinischen Keratose und rd. 45.000 (10-Prozent-Quote) des Plattenepithelkarzinoms ergeben. Bei Annahme der unteren Grenze der Bandbreite (6,29 Prozent Prävalenz; 2 Millionen Outdoor-Worker) ergeben sich rd. 125.000/12.500 Fälle.

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Drucksache 534/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Berufskrankheit Nummer 2113

Zu Berufskrankheit Nummer 2114

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3063: Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Evaluierung


 
 
 


Drucksache 319/1/14

... Der Entwurf der Schall 03 benennt in den Anmerkungen zu Tabelle 4 im Kapitel 4.1 Umrüstquoten für Güterwagen, die im Regelfall bei Prognosen herangezogen werden können.

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Drucksache 319/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1

Zu Artikel 1 Nummer 5

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8


 
 
 


Drucksache 91/14 (Beschluss)

... Die Bundesregierung und die Länder haben in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Maßnahmen unternommen, um die Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet zu verbessern. In dem jüngst vom Bundeskabinett beschlossenen Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des Innern über die im Jahr 2012 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet (vgl. BR-Drucksache 86/14) wurde festgestellt, dass das Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2012 insgesamt 6 209 Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten bearbeitete. Nach vier Wochen betrug die Löschquote solcher einschlägigen Inhalte 97 Prozent. Dies zeigt den Erfolg der Maßnahmen.



Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Es gibt keinen Grund dafür, von einer gesicherten Überdeckung auszugehen. Die jetzt vorgesehene Begrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte könnte daher statt höherer Zielgenauigkeit auch zur Unterdeckung führen. Die Berechnungsmethoden für die Deckungsquote von Auslandsversicherten basieren auf Hilfsgrößen, die keine definitive Aussage über die Zielgenauigkeit der Zuweisungen für Auslandsversicherte erlauben.



Drucksache 544/14

... Der Bundesverwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand durch die stichprobenhafte Überprüfung der Durchführung der Energieaudits und die Einrichtung und das Betreiben einer Datenbank für Energieauditoren. Die Ermittlung dieses Erfüllungsaufwandes erfolgt auf Grundlage einer Exante-Schätzung. Unter der Annahme einer Stichprobenquote von 20 Prozent der betroffenen Unternehmen und dass die Tätigkeiten weitestgehend von Personen des gehobenen Dienstes durchgeführt werden können, betragen die jährlichen Personalkosten unter Einbezug der Sachkosten etwa 1,7 Millionen Euro (1XA15, 1XA13g, 3XA12, 5XA11, 6XA8). Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 600000 Euro für Personalkosten und für die Einrichtung einer onlinefähigen Experten-Datenbank für Energieauditoren.



Drucksache 589/14

... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass diese Energieeinsparpotenziale derzeit nicht im notwendigen Umfang genutzt werden, um einen nachhaltigen Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaschutzziele zu leisten. Hierzu müsste die Modernisierungsquote von derzeit 1 % auf 2 % des Gebäudebestands pro Jahr verdoppelt werden. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat dafür aus, eine steuerliche Förderung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen, die die Investitionsbereitschaft der Gebäudeeigentümer mit der notwendigen Breitenwirkung erhöht. Der Fokus sollte dabei auf einer Förderung von Eigenheimbesitzern liegen, die energetische Modernisierungsmaßnahmen bisher nicht steuerlich geltend machen können. Daneben sollten Vermieter erhöhte Abschreibungen für energetische Modernisierungsaufwendungen in Anspruch nehmen können, soweit sie nicht ohnehin als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind.



Drucksache 557/14 (Beschluss)

... Die westdeutschen Flächenländer, deren Zielquote danach über dem Königsteiner Schlüssel (2014) liegt, geben einen Differenzbetrag zugunsten der Länder Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen ab, um auch diesen Ländern eine Angleichung an den Königsteiner Schlüssel zu ermöglichen. Der Schlüssel ist so angepasst, dass allen Ländern eine Statussicherung (mit einer Dynamisierung um 1,25 Prozent auf Basis der Zahlungen aus 2014) zugesichert wird.



Drucksache 278/1/14

... 6. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung dürfte eine Veränderung der Verteilungsquote zu Lasten der Mitgliedstaaten einhergehen, die sich am Ende der Reisewege der Asylsuchenden befinden; eine stärkere Belastung der Bundesrepublik Deutschland ist zu erwarten. Bereits jetzt sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die freien Träger bei der Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen erheblichen Belastungen organisatorischer und finanzieller Art ausgesetzt. Durch die vorgeschlagene Neuregelung werden diese aufgrund des zu erwartenden Anstiegs an unbegleiteten Minderjährigen noch zunehmen. Es besteht zudem die Gefahr, dass bei hohen Konzentrationen von unbegleiteten Minderjährigen in den favorisierten Zielstaaten die Sicherung des Kindeswohls im Sinne der Jugendhilfe durch eine Überlastung der Jugendhilfeeinrichtungen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann.



Drucksache 473/14

... "2. zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und Absatz 7 zu erlassen,".‘

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Drucksache 473/14




§ 37g
Bericht der Bundesregierung

,Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


 
 
 


Drucksache 319/14 (Begründung)

... Die in der Anmerkung zu Tabelle 4 unterstellte Umrüstquote - bis zum Jahr 2020 80 Prozent, bis zum Jahr 2030 100 Prozent der Güterwagen - unterliegt einer für das Jahr 2016 vorgesehenen Evaluierung des Standes der Umrüstung auf Verbundstoff-Klotzbremsen. Eine Anpassung der unterstellten Umrüstquote bleibt vorbehalten, wenn zum Zeitpunkt der Evaluierung nicht mindestens die Hälfte der in Deutschland verkehrenden Güterwagen umgerüstet sind.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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