367 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Rechtsbegriff"
Drucksache 290/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... 3. Der Bundesrat erneuert seine Forderung, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat geht nach wie vor davon aus, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden. Damit können die entstandenen Probleme bei der Kreditvergabe für ältere Menschen gelöst werden, wenn diese zu Lebzeiten ihren Verpflichtungen nachkommen können und im Todesfall die Immobilie die Höhe des Darlehens und eventuelle Verwertungskosten abdeckt. Auch für junge Familien muss Rechtssicherheit geschaffen werden.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... § 36a Absatz 5 SGB VIII fordert, dass die regelmäßige Überprüfung des Hilfeplans an einem im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen vertretbaren Zeitraum auszurichten ist. Diese Norm sollte gestrichen werden, da die Wendung "vertretbarer Zeitraum" einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zu Unklarheiten führt. Die Gesetzesbegründung empfiehlt eine häufigere Überprüfung in den Zeiträumen zwischen vier bis sechs Wochen zu Beginn einer Maßnahme und im Zeitraum von drei bis maximal sechs Monaten bei einer bestehenden Maßnahme. Zum einen ist nicht in allen Fällen eine Überprüfung in der Häufigkeit notwendig, zum anderen zieht eine häufigere Überprüfung gegebenenfalls personellen Mehrbedarf nach sich. Die bestehende Regelung in § 36 Absatz 2 SGB VIII, die besagt, dass eine regelmäßige Überprüfung notwendig ist, ist ausreichend. Über den Bedarf im Einzelfall kann das Jugendamt entscheiden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG
33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
Zu Artikel 4
'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
Zu Ziffern 48, 49, 50, 51
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 164/17 (Beschluss)
... mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, hat hierüber aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit das Bundesministerium selbst und keine "sonstige Stelle" zu entscheiden. Die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf eine andere, nicht näher benannte Stelle ist nicht hinreichend bestimmt und transparent. Auch sind über die Entscheidung im Einzelfall nicht nur das Bundesumweltministerium, sondern auch die von der Ausnahmeentscheidung betroffenen Länder zu informieren. Letztere sind schließlich auch für die Überwachung und Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften und den Schutz vor Umwelt- und Gesundheitsgefahren zuständig. Die Ausnahmeentscheidung im Einzelfall bedarf, wie die Gerichtsentscheidung im Klageverfahren "US-Hospital Weilerbach" deutlich gemacht hat (Verwaltungsgericht Neustadta.W., Beschl. vom 14.11.2012 - 5 L 789/12. NW), einer Konkretisierung der verfahrensseitigen und materiellen Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung. Unbestimmte Rechtsbegriffe reichen hierfür nicht aus. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer konkretisierenden Rechtsverordnung ist daher beizubehalten, um Rechtsunsicherheiten und daraus resultierende Verfahrensverzögerungen und Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Die bisher geltende "Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5,
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 5 UVPG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.
32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV
39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
Drucksache 290/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... 2. Der Bundesrat erneuert seine Forderung, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat geht nach wie vor davon aus, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden. Damit können die entstandenen Probleme bei der Kreditvergabe für ältere Menschen gelöst werden, wenn diese zu Lebzeiten ihren Verpflichtungen nachkommen können und im Todesfall die Immobilie die Höhe des Darlehens und eventuelle Verwertungskosten abdeckt. Auch für junge Familien muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Dazu sollen nach der Lebenserfahrung mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche ungünstige Ereignisse nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt.
Drucksache 69/1/17
... Durch sprachliche Ungenauigkeiten und die Verwendung einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie fehlender bzw. ungenauer Definitionen ist zu befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht zur Rechtssicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen wird. Vielmehr werden sie mit den Fragen allein gelassen, wann ein hoch- oder vollautomatisiertes Fahrsystem bestimmungsgemäß verwendet wird und somit im Straßenverkehr zulässig ist oder was sie tun dürfen und lassen müssen, während eine automatisierte Fahrfunktion das Fahren übernimmt. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung deuten jedoch darauf hin, dass mit dieser Regelung Verbraucherinnen und Verbrauchern zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden sollen, da der Fahrzeugführer "insbesondere die in der Systembeschreibung aufgezeigten Grenzen für den Einsatz des hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystems beherrschen und beachten muss, um bei Vorliegen entsprechender Umstände zu entscheiden, ob er die Fahrzeugführung übernehmen muss". Da das hoch- und vollautomatisierte Fahren, bei denen der Mensch zeitweise und in bestimmten Situationen die Fahraufgabe einem System übergeben kann, aus Verbrauchersicht eine kritische Herausforderung darstellt, ist sicherzustellen, dass eine Überforderung der Fahrerinnen und Fahrer ausgeschlossen ist.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 27. Die pauschale Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "guten Bleibeperspektive" nach Herkunftsländern erweist sich zunehmend als Integrationshemmnis. Es bedarf nun einer Konkretisierung dahingehend, dass bei Vorliegen einer individuellen Bleibeperspektive frühzeitig die Arbeitsmarktintegration erfolgt und seitens des Bundes unterstützt wird.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 658/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) - COM(2017) 548 final
... b) Der Bundesrat regt daher an, im neu eingefügten Absatz 8 von Artikel 17 des Verordnungsvorschlags die unbestimmten Rechtsbegriffe zur Beschreibung von Fällen höherer Gewalt zu konkretisieren und dabei weiter einzuschränken. Hierbei könnte das Entfallen der Entschädigungspflicht für Verspätungen an außergewöhnlich schlechte und extreme Witterungsbedingungen oder große und außergewöhnliche Naturkatastrophen geknüpft werden.
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
Zu einzelnen Vorschriften des Verordnungsvorschlags
2 Hauptempfehlung*
2 Hilfsempfehlung
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 315/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... es verankerte Bestimmtheitsgebot gilt nicht nur für Straf-, sondern auch für Bußgeldtatbestände. Danach kann eine Tat nur dann sanktioniert werden, wenn die Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Ahndung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Normen durch Auslegung ermitteln lassen. Dies schließt zwar die Verwendung unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe nicht aus, um der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 349).
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 557/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes
... Die Vorschrift ersetzt den unbestimmten Rechtsbegriff "wirtschaftlich" und konkretisiert durch einen Verweis auf die Bundeshaushaltsordnung den zukünftigen Maßstab für die Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 797/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... Dazu müssen die unbestimmten Rechtsbegriffe durch eine Vermutungsregelung konkretisiert werden, die sich an der genannten Leitlinie orientiert. Die Ausrichtung an demjenigen Entsorgungsstandard, den der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für seinen eigenen Aufgabenbereich etabliert hat, ist auch für die dualen Systeme zumutbar und möglich. Ohne eine solche Konkretisierung droht eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um das richtige Verständnis der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit der Gefahr, dass das verfolgte Regelungsziel leerlaufen könnte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
3. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG
§ 12 Ausnahmen
4. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
12. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
13. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
14. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Ein Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen liegt darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung hierbei für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Um die Vergleichbarkeit von unabhängiger Beratung auf Honorarbasis mit dem provisionsbasierten Vertrieb zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, absolute Kostentransparenz für Verbraucher herzustellen. Die in dem Gesetzentwurf (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) vorgesehenen Informationspflichten erscheinen zur Erhöhung der Kostentransparenz grundsätzlich geeignet. Entscheidend ist jedoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten, die in Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den empfohlenen Finanzinstrumenten entstehen, umfassend und verständlich informiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie diese Information bei ihrer Anlageentscheidung ausreichend berücksichtigen können. Im Gesetzestext ist der Zeitpunkt der Information jedoch lediglich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "rechtzeitig" definiert (§ 63 Absatz 7 Satz 1 WpHG-E). Da auch die Gesetzesbegründung keine klarstellenden Erläuterungen hierzu enthält, sollte eine Anpassung der Norm dahingehend erfolgen, dass die Information hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten zwingend vor dem Vertragsschluss zu erfolgen hat. Ergänzend sollte außerdem eine Verpflichtung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen werden, für die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente bzw. Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich auch Nettotarife auszuweisen, bei denen für den Kunden die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde der Vergleich mit einem Honorar, das alternativ für eine unabhängige Beratung zu entrichten wäre, für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfacht.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 230/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... 16.d) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem neu zu gründenden Ausschuss für Mutterschutz eine herausragende Funktion zur sachgerechten und wissenschaftlich begründeten Auslegung bzw. Untersetzung der vielfältigen im Gesetzentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zukommt. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und von Doppelregelungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die im Gesetzentwurf geforderte enge Zusammenarbeit dieses neuen Ausschusses mit den auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes bereits bestehenden Ausschüssen in geeigneter Form untergesetzlich zu fixieren.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - MuSchG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 und 3 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
11. Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
12. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
17. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
Drucksache 784/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... ) nur noch durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "vergleichbaren Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen" einbezogen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001
Drucksache 436/1/16
... Sowohl die TSM-VO als auch die von dem Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für Telekommunikation (GEREK) aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 TSM-VO entworfenen Leitlinien sind teilweise wenig konkret, im Konjunktiv formuliert, verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, verweisen pauschal auf die Endnutzerrechte nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 TSM-VO und sehen statt eindeutiger Vorgaben vielfach Einzelfallentscheidungen der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde vor. Zudem können die materiellen Kriterien im Rahmen der Konsultation des Leitlinienentwurfs bis zu deren Verabschiedung noch weiter aufgeweicht werden.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 407/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Im Vergleich zum Gesetzentwurf wurde die Aufzeichnungspflicht in § 146a Absatz 1 Satz 1 AO auf die aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle begrenzt. Die darüber hinausgehende Erfassung anderer Vorgänge erhöht den vorzuhaltenden Speicherbedarf erheblich und führt damit auch zu unnötigen Kosten für die Wirtschaft. Zudem wird die Überprüfung der Daten durch die Finanzverwaltung erschwert, da in erheblichem Umfang Daten gespeichert und durch die Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die für die Besteuerung nicht erheblich sind. Weiterhin fehlt es an einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht für diese "anderen Vorgänge". Es ist auch nicht erkennbar, woraus die Pflicht zur unveränderbaren Aufbewahrung dieser Daten hergeleitet werden kann. Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs könnte zusätzlich zu Schwierigkeiten bei der Ahndung von Verstößen gegen die gesetzliche Regelung führen. Da der mit diesen Daten verbundene Erkenntnisgewinn gegenüber den ersichtlichen Nachteilen deutlich zurücksteht, ist die Regelung auf die aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle zu begrenzen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a1 Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
§ 146a2 Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung
§ 146a3 Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau
§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags
2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags
Zu a Struktur des Gesetzentwurfs
Zu bb
Zu cc
Zu b
4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
Drucksache 332/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Seit Jahrzehnten ist in Deutschland beim Stocken des Verkehrs auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Bilden der so genannten Rettungsgasse Pflicht. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen, da die derzeitige Regelung von den Verkehrsteilnehmern oft nicht zufriedenstellend praktiziert wird. Die Regelung wird deshalb vereinfacht. Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll. Zukünftig sollen Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort gelangen. Der bislang verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "Stockender Verkehr" wird nun eindeutig zur Verbesserung der Verständlichkeit der Vorschrift definiert und liegt vor bei stehenden Fahrzeugkolonnen oder wenn diese mit sehr geringer Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) "dahinschleichen".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... 6. Dies ist auch deshalb zu bedauern, da eine Novellierung nicht sofort einen rechtssicheren Rahmen für die Vergabe der Konzessionen im Wettbewerb schaffen wird. Denn eine Rechtssicherheit wird erst eintreten, wenn es eine gefestigte Rechtsprechung zum novellierten wettbewerblich ausgerichteten Konzessionsrecht, das notwendig unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, gibt. Da ein Konzessionsverfahren - auch nach der beabsichtigten Novellierung - mit Rechtsunsicherheiten verknüpft sein wird, werden auch zukünftig nur unzureichend klima- und umweltschutzpolitische Akzente im Konzessionsverfahren gesetzt werden können. Eine weitestgehende, sachlich begründete Ausschöpfung klima- und umweltpolitischer Gestaltungsspielräume wird zu einem rechtlichen Wagnis. Auch nach Konzessionserteilung erforderlich werdende klima- und umweltschutzpolitische Anforderungen, die vor Konzessionserteilung noch nicht absehbar waren, können grundsätzlich nicht mehr gestellt werden, was in Anbetracht der langen Konzessionslaufzeiten und der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Energiewende ein Fehlen an notwendigen Steuerungsmöglichkeiten bedeutet. Des Weiteren lässt sich bei der Erteilung von Konzessionen für die einzelnen Netze eine spartenübergreifende Netzkombination kaum durchsetzen; für jedes Netz gibt es einen eigenen Verantwortlichen, der seine spezifischen Interessen verfolgt und nicht das Interesse an einer im Sinne der Energiewende bestmöglichen Abstimmung der örtlichen Strom-, Gas- und Wärmenetze.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
Drucksache 161/16
... Durch die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Offenkundigkeit" durch die drei Elemente ist das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gewahrt. Auch der Verweis auf einen völkerrechtlichen Vertrag (Charta der Vereinten Nationen) ist unproblematisch. Die richterliche Feststellung, ob eine Handlung mit Völkerrecht vereinbar ist, kennt zahlreiche Vorbilder z.B. auch im VStGB selbst durch die Verweise auf die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 9. Auch außerhalb des Völkerstrafrechts wird beispielsweise in § 17 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
§ 13 Verbrechen der Aggression
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorgeschichte
2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala
3. Anlass für den Gesetzentwurf
4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
5 Angriffshandlung
5 Schwellenklausel
5 Strafandrohung
Zu Absatz 2
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
5 Strafrahmen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
5 Führungsklausel
Zu Absatz 5
Zu den Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 295/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... § 22b Absatz 1 BVerfSchG-E statuiert in Satz 1 Nummer 1 bis 3 Voraussetzungen für die Errichtung gemeinsamer Daten, welche jeweils die einzelfallbezogene Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfordern. Dieses muss entscheiden, ob die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, "von erheblichem Sicherheitsinteresse" für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat ist (§ 22b Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG-E). Es hat zu beurteilen, ob in den teilnehmenden Staaten "die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien" gewährleistet ist (§ 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E) und ob die Festlegungen und Zusagen dieser Staaten nach § 22b Absatz 5 BVerfSchG-E "verlässlich" sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 BVerfSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Satz 2 - neu - BVerfSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 3 BVerfSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 5 Satz 1 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b1 - neu - BVerfSchG
§ 22b1 Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten durch die Landesverfassungsschutzbehörden
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 28 Absatz 3a Satz 1 BPolG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
13. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
Drucksache 295/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... § 22b Absatz 1 BVerfSchG-E statuiert in Satz 1 Nummer 1 bis 3 Voraussetzungen für die Errichtung gemeinsamer Dateien, welche jeweils die einzelfallbezogene Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfordern. Dieses muss entscheiden, ob die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, "von erheblichem Sicherheitsinteresse" für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat ist (§ 22b Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG-E). Es hat zu beurteilen, ob in den teilnehmenden Staaten "die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien" gewährleistet ist (§ 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E) und ob die Festlegungen und Zusagen dieser Staaten nach § 22b Absatz 5 BVerfSchG-E "verlässlich" sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 BVerfSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Satz 2 - neu - BVerfSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 3 BVerfSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
10. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
Drucksache 123/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Um dieses Ziel effektiv zu erreichen, sollten die Vorgaben der § 632a Absatz 1 und § 650l Absatz 1 BGB, die eine maximale Höhe der Abschlagszahlungen von 90 Prozent der Gesamtvergütung zulassen, allerdings eine absolute Grenze bilden. Die Möglichkeit, hiervon durch AGB abzuweichen, sollte insoweit generell ausgeschlossen und nicht auf wesentliche Abweichungen beschränkt werden, da anderenfalls zu befürchten ist, dass sich die gerade noch zulässigen Abweichungen zu Gunsten des Bauunternehmers zum geschäftsmäßigen Standard in Verbraucherbauverträgen entwickeln. Gerade mit Blick auf die verhältnismäßig hohen Kosten eines Bauvorhabens können auch geringfügige Abweichungen von §§ 632a, 650l BGB zu spürbar höheren Abschlagszahlungen führen. Zudem wäre durch die Streichung des Kriteriums "wesentlich" eine größere Rechtssicherheit gegeben, da auf einen unbestimmten Rechtsbegriff verzichtet würde.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB , Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 -neuBGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EGBGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
28. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 230/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem neu zu gründenden Ausschuss für Mutterschutz eine herausragende Funktion zur sachgerechten und wissenschaftlich begründeten Auslegung bzw. Untersetzung der vielfältigen im Gesetzentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zukommt. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und von Doppelregelungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die im Gesetzentwurf geforderte enge Zusammenarbeit dieses neuen Ausschusses mit den auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes bereits bestehenden Ausschüssen in geeigneter Form untergesetzlich zu fixieren.
1. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
9. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
10. Zum Gesetzentwurf insgesamt
11. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
Drucksache 123/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Um dieses Ziel effektiv zu erreichen, sollten die Vorgaben der § 632a Absatz 1 und § 650l Absatz 1 BGB, die eine maximale Höhe der Abschlagszahlungen von 90 Prozent der Gesamtvergütung zulassen, allerdings eine absolute Grenze bilden. Die Möglichkeit, hiervon durch AGB abzuweichen, sollte insoweit generell ausgeschlossen und nicht auf wesentliche Abweichungen beschränkt werden, da anderenfalls zu befürchten ist, dass sich die gerade noch zulässigen Abweichungen zu Gunsten des Bauunternehmers zum geschäftsmäßigen Standard in Verbraucherbauverträgen entwickeln. Gerade mit Blick auf die verhältnismäßig hohen Kosten eines Bauvorhabens können auch geringfügige Abweichungen von §§ 632a, 650l BGB zu spürbar höheren Abschlagszahlungen führen. Zudem wäre durch die Streichung des Kriteriums "wesentlich" eine größere Rechtssicherheit gegeben, da auf einen unbestimmten Rechtsbegriff verzichtet würde.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
Zu Artikel 1 Nummer 25
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 25
31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,
35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB
37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... Sowohl die TSM-VO als auch die von dem Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für Telekommunikation (GEREK) aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 TSM-VO entworfenen Leitlinien sind teilweise wenig konkret, im Konjunktiv formuliert, verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, verweisen pauschal auf die Endnutzerrechte nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 TSM-VO und sehen statt eindeutiger Vorgaben vielfach Einzelfallentscheidungen der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde vor. Zudem können die materiellen Kriterien im Rahmen der Konsultation des Leitlinienentwurfs bis zu deren Verabschiedung noch weiter aufgeweicht werden.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 239/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
... aufgeführten illegalen Verbringungen strafbewehrt, die nach ihrem Unrechtsgehalt strafrechtlich zu sanktionieren sind. Solche illegale Verbringungen von Abfällen sind nur dann strafbar, wenn sie in nicht unerheblicher Menge erfolgen. Bei der nicht unerheblichen Menge handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (z.B. ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht und welche Art und Beschaffenheit die Abfälle aufweisen) auszulegen ist. In der Regel sollte aber davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Menge ab der Ladung eines Seecontainers oder ab einer Lastwagenladung eine nicht unerhebliche Menge darstellt. Die Regelung soll dazu führen, dass Bagatellfälle ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucksache
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
§ 11a Kontrollpläne
§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
§ 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle
§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 19 Einziehung
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 189/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Wissenschaftliche Studien aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen lenken die Aufmerksamkeit auf den Einsatz von Antibiotika in der Geflügelmast. Insbesondere bei Masthähnchen sind vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums bis zum Erreichen des Schlachtgewichts Antibiotika-Gaben über die gesamte Lebensdauer festgestellt worden. Daher wurde mit der o.g. Verordnung, die am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, die Anforderung aus der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffes "sicherheitserheblicher Zeitraum" für Masthähnchen EU-rechtskonform und auf wissenschaftlicher Basis konkretisiert.
Drucksache 798/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Es sollte vermieden werden, Begriffe aus der deutschen Rechtssprache mit europarechtlichen Begriffen zu doubeln, wenn der Inhalt von Richtlinien ohne weiteres mit den bestehenden deutschen Rechtsbegriffen umgesetzt werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu - Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 24c Anforderungen an Regulierungsbehörden
Drucksache 544/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
... Insbesondere junge technologiebasierte Unternehmen verändern bzw. erweitern in ihrer frühen Entwicklungsphase häufig sowohl Produktionsprozesse als auch Produktdesigns, ohne ihr originäres Geschäftsmodell zu verändern. Gemäß § 8d Absatz 2 KStG-E würden sie aufgrund von im Gesetzentwurf verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen sowie des in der Begründung aufgeführten Merkmalkatalogs zur Bestimmung, wann die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs vorliegt, Gefahr laufen, bei einem Anteilseignerwechsel sämtliche Verlustvorträge zu verlieren. Eine klarstellende Begriffsabgrenzung trägt zur Schaffung von Planungssicherheit für die Unternehmen bei.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... Dazu müssen die unbestimmten Rechtsbegriffe durch eine Vermutungsregelung konkretisiert werden, die sich an der genannten Leitlinie orientiert. Die Ausrichtung an demjenigen Entsorgungsstandard, den der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für seinen eigenen Aufgabenbereich etabliert hat, ist auch für die dualen Systeme zumutbar und möglich. Ohne eine solche Konkretisierung droht eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um das richtige Verständnis der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit der Gefahr, dass das verfolgte Regelungsziel leerlaufen könnte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote
Abstimmung Kommunen/Systeme
Zentrale Stelle
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Papier, Pappe und Kartonage PPK
2 Hinweispflicht
2 Pfandregelungen
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
Zu Artikel 1
§ 12 Ausnahmen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG
14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 228/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes
... e) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung bei der Verabschiedung des Entwurfs des Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes Vorschläge zur Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "Infrastruktur" nicht berücksichtigt hat. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Vorgaben der GAK und des ELER, z.B. hinsichtlich der Zweckbindungsfristen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 3 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 7
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 544/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
... Insbesondere junge technologiebasierte Unternehmen verändern bzw. erweitern in ihrer frühen Entwicklungsphase häufig sowohl Produktionsprozesse als auch Produktdesigns, ohne ihr originäres Geschäftsmodell zu verändern. Gemäß § 8d Absatz 2 KStG-E würden sie aufgrund von im Gesetzentwurf verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen sowie des in der Begründung aufgeführten Merkmalkatalogs zur Bestimmung, wann die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs vorliegt, Gefahr laufen, bei einem Anteilseignerwechsel sämtliche Verlustvorträge zu verlieren. Eine klarstellende Begriffsabgrenzung trägt zur Schaffung von Planungssicherheit für die Unternehmen bei.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 784/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... ) nur noch durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "vergleichbaren Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen" einbezogen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG , Buchstabe b § 38 Absatz 2 Satz 2 IfSG , Buchstabe c § 38 Absatz 2 Satz 3 IfSG , Buchstabe d § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG und Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Insgesamt sind die mit der Änderungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der ArbStättV fachlich angemessen und dringend notwendig. Insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe in der ArbStättV müssen zur Klarheit in der Praxis bereinigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 6 Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 798/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Es sollte vermieden werden, Begriffe aus der deutschen Rechtssprache mit europarechtlichen Begriffen zu doubeln, wenn der Inhalt von Richtlinien ohne weiteres mit den bestehenden deutschen Rechtsbegriffen umgesetzt werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu -
§ 24c Anforderungen an Regulierungsbehörden
Drucksache 164/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... es zu sein. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei der sich eine Vielzahl von Menschen zusammenfinden und die deshalb nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls besondere Anforderungen an Einrichtungen der Gefahrenabwehr stellen. Sie sind von komplexen Gefahrenlagen geprägt, die situativ und kontextabhängig sehr unterschiedlich sein können. Aufgrund der Lebenswirklichkeit ist eine Definition ohne unbestimmte Rechtsbegriffe nicht möglich. Zur verbesserten Anwendbarkeit kann allerdings für den wichtigen Fall der Veranstaltung in geschlossenen Räumen eine Konkretisierung unter Anknüpfung an die sachnahe Materie des Versammlungsstättenrechts erfolgen, das ebenso besondere Anforderungen der vorbeugenden Gefahrenabwehr bezogen auf qualifiziert schutzbedürftige Versammlungssituationen trifft (vgl. § 1 Absatz 1 Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Fassung vom Juni 2005). Diesem Schutzkonzept entspricht, dass die hierin stattfindende Veranstaltungen, sofern Zugangssicherungen erforderlich sind, ebenso besonderen Qualifikationsanforderungen zum Wachschutz - auch im Interesse effektiven Schutzes vor Anschlagsgefahren - unterliegen sollen. Zugleich wird damit die allgemeine Definition leitbildhaft und insoweit maßstabsprägend auch für andere Sachverhalte ausgefüllt. Für zugangsgeschützte Veranstaltungen unter freiem Himmel ohne Nutzung baulicher Anlagen bietet insofern die Regelung zu Sportstadien einen Anhalt im Sinne einer Regelvermutung, wonach jedenfalls bei 5 000 Besuchern typischerweise ein Wachschutz besonderen Qualifikationsanforderungen unterliegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Bewachungsverordnung
§ 1 Zweck
§ 9 Beschäftigte
§ 13a Anzeigepflicht
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
1. Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
3. Zu Nummer 20
4. Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3642: Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalt
2.2 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung
2.2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
2.3 ,One in one out’-Regel
Drucksache 228/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes
... e) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung bei der Verabschiedung des Entwurfs des Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes Vorschläge zur Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "Infrastruktur" nicht berücksichtigt hat. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Vorgaben der GAK und des ELER, z.B. hinsichtlich der Zweckbindungsfristen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 7
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Ein Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen liegt darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung hierbei für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Um die Vergleichbarkeit von unabhängiger Beratung auf Honorarbasis mit dem provisionsbasierten Vertrieb zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, absolute Kostentransparenz für Verbraucher herzustellen. Die in dem Gesetzentwurf (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) vorgesehenen Informationspflichten erscheinen zur Erhöhung der Kostentransparenz grundsätzlich geeignet. Entscheidend ist jedoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten, die in Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den empfohlenen Finanzinstrumenten entstehen, umfassend und verständlich informiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie diese Information bei ihrer Anlageentscheidung ausreichend berücksichtigen können. Im Gesetzestext ist der Zeitpunkt der Information jedoch lediglich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "rechtzeitig" definiert (§ 63 Absatz 7 Satz 1 WpHG-E). Da auch die Gesetzesbegründung keine klarstellenden Erläuterungen hierzu enthält, sollte eine Anpassung der Norm dahingehend erfolgen, dass die Information hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten zwingend vor dem Vertragsschluss zu erfolgen hat. Ergänzend sollte außerdem eine Verpflichtung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen werden, für die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente bzw. Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich auch Nettotarife auszuweisen, bei denen für den Kunden die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde der Vergleich mit einem Honorar, das alternativ für eine unabhängige Beratung zu entrichten wäre, für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfacht.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 390/2/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)(sogenannte Dublin -Verordnung)
... 3. Ermessensspielräume für die Mitgliedstaaten auch bei der Harmonisierung des GEAS, beispielsweise durch die Verwendung von Öffnungsklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, erhalten bleiben, sofern dies notwendig ist, um weiterhin humanitäre Besonderheiten berücksichtigen und auf Einzelfälle eingehen zu können,
I. Der Bundesrat stellt fest, dass
II. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass
Drucksache 650/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Nach der Konzeption der Änderungsrichtlinie ist die Aufzählung der Bereiche, aus denen sich zwingende Gründe für Anbaubeschränkungen oder -verbote herleiten lassen, in Artikel 26b Absatz 3 nicht abschließend. Im nationalen Recht wurde dies aus verfassungsrechtlichen Gründen durch eine abschließende Liste von Gründen für Anbaubeschränkungen oder verbote unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "die Beseitigung oder Verhütung von erheblichen Nachteilen für das Allgemeinwohl" umgesetzt. Die Beschränkung oder das Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen greift in die Berufsausübungsfreiheit insbesondere der Landwirte (Art. 12 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) sowie in das Eigentumsrecht der Flächeneigentümer (Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz) bzw. im Hinblick auf ausländische juristische Personen auch in die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz ein. Der Eingriff in Grundrechte darf nur auf oder aufgrund gesetzlicher Grundlage erfolgen, d.h. dem Parlamentsvorbehalt ist hierbei zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282,311 f.; 101, 1, 34; 98, 218, 251). Ein "Blanketteingriff" durch vollkommen offene "zwingende Gründe" wäre hierfür nicht ausreichend. Das einschränkende Gesetz muss vielmehr hinreichend bestimmt sein, so dass Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennbar sind. Auch ist dem Bestimmtheitsgrundsatz der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Absatz 2 Grundgesetz zu genügen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gentechnikgesetzes
§ 16f Aufforderung zum Ausschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen in bestimmten Gebieten; Verfahren
§ 16g Verordnungsermächtigungen
§ 16h Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnung; Geltungsdauer
§ 16i Aufhebung von Anbauausschlüssen sowie von Anbaubeschränkungen und Anbauverboten
§ 16j Ausnahmen
§ 41a Besondere Übergangsregelung zu Verordnungsermächtigungen bei Anbaubeschränkungen und -verboten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Landesregierungen und andere Behörden in den Ländern
Erfüllungsaufwand für die Bundesregierung, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die zuständige Bundesoberbehörde
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 16f
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16h
Zu § 16i
Zu § 16j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Drucksache 52/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
... "Gute Ingenieurpraxis" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 Konformitätsvermutung
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 8 Pflichten des Einführers
§ 9 Pflichten des Händlers
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren
Abschnitt 3 Marktüberwachung
§ 13 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 14 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 15 Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
§ 16 Formale Nichtkonformität
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Straftaten
§ 19 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung
§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Aspekte der Gleichstellung
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand zu Artikel 1
5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller
5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer
5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler
5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
5.5 Erfüllungsaufwand zu Artikel 2
6. Weitere Kosten
7. Weitere Rechtsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 12
Zu Nummer 3
Zu Nummer 24
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 3
Zu § 4
Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3568: Entwurf einer Verordnung zur Ablösung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 578/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung wird durch eine widerlegliche Vermutung eingegrenzt. Die Rückzahlung gilt als wahrscheinlich, wenn der Darlehensnehmer bei Fortschreibung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragsbeginn seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Lediglich in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen zukünftig vertragsgemäß nachkommen kann, ist es nach Erwägungsgrund 55 der Richtlinie erforderlich, künftige Ereignisse im Leben des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. Damit wird der Kreditvergabeprozess für Kreditinstitute und Darlehensnehmer erheblich vereinfacht und ihnen eine ausgiebige Erörterung und Überprüfung der weiteren Lebensplanung des Darlehensnehmers erspart. Es soll vermieden werden, dass künftige unsichere Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, sinkendes Einkommen, Krankheit und familiäre Veränderungen von Elternzeit bis Scheidung für die Kreditvergabe regelmäßig eine Rolle spielen.
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Durch die vorgeschlagene Änderung des § 142 Absatz 1 InsO-E wird von dem wertenden, unbestimmten Rechtsbegriff der Unlauterbarkeit Abstand genommen. Vom Bargeschäftsprivileg ausgenommen sind nunmehr diejenigen Bargeschäfte, bei denen die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung vorliegen (und der Leistungsempfänger folglich Kenntnis von dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat), wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass das gläubigerbenachteiligende Bargeschäft die Krise weiter verschärft. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig, da er mit seinem Handeln die Gläubigergemeinschaft sowie kostendeckend wirtschaftende Mitbewerber schädigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 454/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG, 2009/138 /EG, 2011/61 /EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 - COM(2015) 472 final; Ratsdok. 12601/15
... 6. - Die Begriffe "durchschnittlichen Schuldner" und "wesentlich höheres Risiko" in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c werden nicht näher bestimmt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit, sich für eine Klarstellung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe einzusetzen.
Drucksache 141/15
Verordnungsantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
... Der Rechtsbegriff "klein" in § 3 Absatz 3 Nr. 3(neu) wurde gewählt, um eine Konkretisierung im Einzelfall, nämlich unter Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet, zu ermöglichen. Die im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zuzulassenden Ferienwohnungen stehen dabei in besonderer Weise unter dem Primat der zu gewährleistenden Wohnruhe. Der Nutzungsumfang hat sich nach der Eigenart des betreffenden Baugebiets zu richten; das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der nachbarschaftlichen Umgebung wird damit gewahrt. Die Regelung lässt begrenzten Raum für Ferienwohnnutzung in diesen Gebieten. Für die ausnahmsweise zulässige Nutzung ist in jedem Fall eine Genehmigung erforderlich, womit die rechtmäßige Umsetzung der Planung gewährleistet werden kann.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Erfüllungsaufwand für das Land
c Erfüllungsaufwand der Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 643/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung - COM(2015) 625 final
... es nicht ausschließlich aus inneren Absichten oder Motiven einer Person ergeben darf, hält der Bundesrat es für fraglich, ob das Anknüpfen an den Umstand, unmittelbar zur Ausreise anzusetzen, eine hinreichend objektive Grundlage für eine Unrechtsvermutung darstellt. Die Anknüpfungspunkte stellen objektiv eher belanglose und wertneutrale Handlungen dar (zum Beispiel das Besteigen eines Flugzeuges), so dass sich an ihnen eine innere Anbindung an terroristische Aktivitäten nur schwer objektiv festmachen lässt. Zudem enthält ein entsprechender Tatbestand zwangsläufig eine bedenkliche Kumulierung unbestimmter Rechtsbegriffe auf mehreren Ebenen, was zu einer Einbuße an Bestimmtheit führt. Problematisch ist zudem, dass es noch einer ganzen Reihe wesentlicher Zwischenschritte in der Gestalt von Handlungen und auch Entscheidungen des Täters bedarf, bis aus der Situation auch tatsächlich eine reale Rechtsgutsgefährdung folgt. Das Strafrecht würde damit faktisch in den Bereich polizeirechtlicher Prävention verschoben. Eine weitere Verschärfung des nationalen Rechts würde sich letztlich dem Vorwurf aussetzen, es handle sich um Polizeirecht im Gewand des Strafrechts und trage damit zur "Verpolizeilichung des Strafprozesses" bei.
Drucksache 242/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... Der Bundesrat hat die Befürchtung, dass die direkt geltenden Verordnungen eine Vielzahl unklarer Sachverhalte und unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten werden, die national weder für die Industrie (KMU eingeschlossen) noch für die Behörden umsetzbar sind. Darüber hinaus erscheint die Vielzahl der vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für das Gesamtsystem undurchsichtig und auf Jahre hin nicht umsetzbar. Der Bundesrat weist daher darauf hin, dass die Häufigkeit der Anwendung überdacht und vor allem begründet werden muss.
Drucksache 537/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Von einer nach Artikel 18 Absatz 1 der umzusetzenden Richtlinie möglichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung des Basiskontos macht der Entwurf keinen Gebrauch, stellt alle vereinbarten Entgelte jedoch unter den Vorbehalt einer Angemessenheitsprüfung. Angemessen sind danach die marktüblichen Entgelte. Nach der Begründung im Gesetzentwurf soll es sich der Höhe nach um ein Entgelt handeln, das "im Durchschnitt die Kosten der Institute deckt und ihnen einen angemessenen Gewinn sichert" (BR-Drs. 537/15, S. 101). Damit wird ein unbestimmter Rechtsbegriff lediglich durch einen anderen ersetzt, ohne dass Erkenntnisse zur Höhe der Entgelte gewonnen werden. Zudem unterstellt hier der Gesetzgeber, dass Kontoführungsgebühren allgemein kostendeckend bzw. gewinnbringend seien. Dabei wird übersehen, dass günstige, wenn nicht sogar kostenlose Girokonten oft als "Türöffner" dienen und nicht zwingend die tatsächlichen Kosten erwirtschaften, die sie verursachen. Sich an diesen "Kosten" zu orientieren, und damit "marktübliche Entgelte" als angemessen zu definieren, erscheint als ein falscher Ansatz. Darüber hinaus dürfte die am marktüblichen Entgelt orientierte Erhebung von Kosten gerade solche Personen finanziell überbelasten, denen nach dem Gesetzeszweck der Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Basiskontos zugutekommen sollte. Hierzu dürften neben Wohnungslosen und Flüchtlingen diejenigen Menschen gehören, die über äußerst geringe finanzielle Mittel verfügen und für die ein Entgelt von 40,00 Euro oder 50,00 Euro im Jahr zu hoch sein könnte.
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZKG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 - neu - ZKG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZKG
5. Zu Artikel 1 §§ 16, 18 ZKG
6. Zu Artikel 1 §§ 17 und 18 ZKG
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 - neu - ZKG
8. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 4 ZKG
9. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1 und 2 - neu - ZKG
10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZKG
11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 ZKG
12. Zu Artikel 1 § 39 Satz 2 ZKG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ZKG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2
15. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG
16. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG
17. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 2 ZKG
18. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 Nummer 3 ZKG
19. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, 6 und 7, Absatz 8 Satz 1 ZKG
20. Zu Artikel 1 §§ 48 bis 51 ZKG
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 59. Der Bundesrat hat die Befürchtung, dass die direkt geltenden Verordnungen eine Vielzahl unklarer Sachverhalte und unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten werden, die national weder für die Industrie (KMU eingeschlossen) noch für die Behörden umsetzbar sind. Darüber hinaus erscheint die Vielzahl der vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für das Gesamtsystem undurchsichtig und auf Jahre hin nicht umsetzbar. Der Bundesrat weist daher darauf hin, dass die Häufigkeit der Anwendung überdacht und vor allem begründet werden muss.
Drucksache 440/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Der Regierungsentwurf normiert, dass eine Haftung als Störer von Diensteanbietern nicht in Betracht kommt, wenn "der Diensteanbieter angemessene Sicherungsmaßnahmen" ergriffen hat. Diese Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Regierungsentwurfs sind nicht geeignet, die verfolgten Ziele - die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken und diesbezügliche Rechtssicherheit zu schaffen - zu verwirklichen. Denn es werden unbestimmte Rechtsbegriffe, wie "zumutbare Maßnahmen" und "angemessene Sicherungsmaßnahmen", verwendet, welche nicht die angestrebte Rechtsklarheit schaffen, sondern weiterhin der Auslegung durch die Gerichte bedürfen. Dies führt im Ergebnis zu keiner Verbesserung im Vergleich zu der jetzigen Rechtslage, nach welcher zwar die Kriterien der Störerhaftung durch eine Vielzahl von Entscheidungen herausgebildet worden sind, letztendlich jedoch - auch bedingt durch die Vielzahl der unterschiedlichen Fallkonstellationen - keine "klaren Vorgaben" für WLAN-Anbieter ersichtlich sind, an denen sie sich orientieren können, um die Störerhaftung wirksam auszuschließen. Das Ziel, die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken, kann nicht erreicht werden, wenn lediglich versucht wird, die jetzige durch Einzelfallrechtsprechung geschaffene Rechtslage in Gesetzesform zu gießen. Es sind vielmehr Regelungen erforderlich, die sich klar hiervon abgrenzen und klarstellen, dass die Grundsätze der Störerhaftung von WLAN-Anbietern künftig in Deutschland - wie auch derzeit bereits in zahlreichen anderen europäischen Ländern nicht mehr gelten sollen. Dies leistet die hiermit verfolgte Änderung von Absatz 4.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 36/2/15
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVGÄnderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... es nicht ausschließlich aus inneren Absichten oder Motiven einer Person ergeben darf, stellt sich die Frage, ob das Anknüpfen an den Umstand, unmittelbar zur Ausreise anzusetzen, eine hinreichend objektive Grundlage für eine Unrechtsvermutung darstellt. Die Anknüpfungspunkte sind hier objektiv eher belanglose und wertneutrale Handlungen (z.B. das Besteigen eines Flugzeuges), so dass sich eine innere Anbindung an terroristische Aktivitäten noch nicht objektiv erkennen lässt, der im neuen Absatz 2a umschriebenen Tathandlung mithin keine Begrenzungsfunktion zukommt. Zudem enthält der neue Absatz 2a eine bedenkliche Kumulierung unbestimmter Rechtsbegriffe auf mehreren Ebenen, was zu einer Einbuße an Bestimmtheit führt.
Drucksache 258/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... b) Der Bundesrat steht auch einer Länderzuständigkeit für das Anerkennungsverfahren kritisch gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass sich auch bundesweit tätige Verbraucherschlichtungsstellen bilden werden oder solche mit mehreren Filialen in mehreren Ländern, ist es allein zielführend, die Anerkennungsbehörde auf Bundesebene anzusiedeln. Die Voraussetzungen für die Anerkennung enthalten verschiedene Ermessensvorschriften bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe. So wird sich jede Anerkennungsbehörde darüber klar werden müssen, wann Rechtskenntnisse der Streitmittler als ausreichend anzusehen sind, unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung einer Schlichtungsstelle als tragfähig erscheint und wann Streitwertgrenzen in einer
Zum Gesetzentwurf allgemein*
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 VSBG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 - neu - VSBG
7. Zu Artikel 1 § 3 Satz 1 VSBG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 VSBG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 VSBG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 3 und 4 VSBG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 5 Satz 2 VSBG
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 4 - neu - VSBG
14. Zu Artikel 1 § 14 Überschrift, Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 5 - neu - VSBG
15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 - neu - VSBG
16. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 1 VSBG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 01 - neu - VSBG
19. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 VSBG
20. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu - VSBG
21. Zu Artikel 1 § 18 VSBG
22. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1a - neu - VSBG *
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 - neu - VSBG *
24. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 VSBG
25. Zu Artikel 1 § 28 Satz 2 VSBG
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 Überschrift, §§ 29 bis 32 und § 42 Absatz 2 VSBG
27. Zu Artikel 1 §§ 29, 30 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 VSBG * Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 VSBG
29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 7 - neu - VSBG
30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Absatz 3a - neu - VSBG *
31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 VSBG
32. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 VSBG *
33. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 3 VSBG *
34. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
36. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 VSBG
37. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 VSBG
38. Zu Artikel 1 § 43 - neu - VSBG
§ 43 Evaluation
39. Zu Artikel 3 und 7 ff.
40. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 309 Nummer 14 - neu - BGB
'Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
41. Zu Artikel 23 Absatz 2 Überleitungsvorschrift
Drucksache 446/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Ob § 18 VwGO-E diesen Anforderungen genügt, erscheint zumindest fraglich. Zweifelhaft ist bereits, ob mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des "vorübergehenden Personalbedarfs" den Vorgaben des
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - AsylG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 47 Absatz 1a Satz 1 AsylG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a - neu - § 61 Absatz 1 AsylG
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 63a Absatz 2, 3 Satz 2, 3, Absatz 4 Satz 1 AsylG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 23
6. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 83a AsylG
7. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 90 Absatz 6 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 2 Satz 1 AsylbLG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6, 7 AsylbLG
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 23a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 3 Nummer 9 § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG
14. Zu Artikel 7 Nummer 2 §§ 17, 18 VwGO
15. Zur Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Jugendliche
16. Zur Einrichtung von Wartezentren
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Durch die vorgeschlagene Änderung des § 142 Absatz 1 InsO-E wird von dem wertenden, unbestimmten Rechtsbegriff der Unlauterbarkeit Abstand genommen. Vom Bargeschäftsprivileg ausgenommen sind nunmehr diejenigen Bargeschäfte, bei denen die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung vorliegen (und der Leistungsempfänger folglich Kenntnis von dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat), wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass das gläubigerbenachteiligende Bargeschäft die Krise weiter verschärft. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig, da er mit seinem Handeln die Gläubigergemeinschaft sowie kostendeckend wirtschaftende Mitbewerber schädigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 454/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG, 2009/138 /EG, 2011/61 /EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 - COM(2015) 472 final; Ratsdok. 12601/15
... - Die Begriffe "durchschnittlichen Schuldner" und "wesentlich höheres Risiko" in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c werden nicht näher bestimmt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit, sich für eine Klarstellung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe einzusetzen. - Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass der Originator (Forderungsverkäufer) selbst das Vorliegen der Voraussetzungen des STS-Standards prüft und anschließend gegebenenfalls die ESMA mittels der sogenannten STS-Meldung unterrichtet. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die übermittelten Informationen der STS-Meldung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob diese Mechanismen im Hinblick auf die Schaffung von Vertrauen bei den Marktteilnehmern bezüglich der Einhaltung der STS-Verbriefungsstandards ausreichend sind.
Drucksache 359/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe für die Kreditwürdigkeitsprüfung so konkretisiert werden können, dass nur die Verbraucher von Krediten ausgeschlossen werden, bei denen weder aufgrund der persönlichen Verhältnisse noch unter Berücksichtigung der Immobilie von einer Rückzahlung ausgegangen werden kann. Dabei bittet der Bundesrat, dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditvergabe an bestimmte Zielgruppen (junge Familien, Senioren, Menschen mit stark schwankendem Erwerbseinkommen) nicht unnötig eingeschränkt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
25. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 -neuGewO
26. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
27. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
28. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
29. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
30. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
31. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
32. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
33. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
34. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 440/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Der Regierungsentwurf normiert, dass eine Haftung als Störer von Diensteanbietern nicht in Betracht kommt, wenn "der Diensteanbieter angemessene Sicherungsmaßnahmen" ergriffen hat. Diese Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Regierungsentwurfs sind nicht geeignet, die verfolgten Ziele - die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken und diesbezügliche Rechtssicherheit zu schaffen - zu verwirklichen. Denn es werden unbestimmte Rechtsbegriffe, wie "zumutbare Maßnahmen" und "angemessene Sicherungsmaßnahmen", verwendet, welche nicht die angestrebte Rechtsklarheit schaffen, sondern weiterhin der Auslegung durch die Gerichte bedürfen. Dies führt im Ergebnis zu keiner Verbesserung im Vergleich zu der jetzigen Rechtslage, nach welcher zwar die Kriterien der Störerhaftung durch eine Vielzahl von Entscheidungen herausgebildet worden sind, letztendlich jedoch - auch bedingt durch die Vielzahl der unterschiedlichen Fallkonstellationen - keine "klaren Vorgaben" für WLAN-Anbieter ersichtlich sind, an denen sie sich orientieren können, um die Störerhaftung wirksam auszuschließen. Das Ziel, die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken, kann nicht erreicht werden, wenn lediglich versucht wird, die jetzige durch Einzelfallrechtsprechung geschaffene Rechtslage in Gesetzesform zu gießen. Es sind vielmehr Regelungen erforderlich, die sich klar hiervon abgrenzen und klarstellen, dass die Grundsätze der Störerhaftung von WLAN-Anbietern künftig in Deutschland - wie auch derzeit bereits in zahlreichen anderen europäischen Ländern nicht mehr gelten sollen. Dies leistet die hiermit verfolgte Änderung von Absatz 4.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Absatz 2 TMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 359/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe für die Kreditwürdigkeitsprüfung so konkretisiert werden können, dass nur die Verbraucher von Krediten ausgeschlossen werden, bei denen weder aufgrund der persönlichen Verhältnisse noch unter Berücksichtigung der Immobilie von einer Rückzahlung ausgegangen werden kann. Dabei bittet der Bundesrat, dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditvergabe an bestimmte Zielgruppen (junge Familien, Senioren, Menschen mit stark schwankendem Erwerbseinkommen) nicht unnötig eingeschränkt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
Zur Folgeänderung:
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 502 Absatz 4 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 1 § ..... Absatz 1a - neu - BGBEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 503 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
17. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 22
19. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
30. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
32. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 - neu - GewO
33. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
34. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
35. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
36. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
37. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
38. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
39. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
40. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
41. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
42. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 643/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz)
... b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass zur Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit eine weitere Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt. Dies betrifft vor allem die Präzisierung des Begriffs "Kritische Infrastrukturen" (§ 2 Absatz 10 BSIG-E), die Definition der Meldeschwelle für Telekommunikationsunternehmen bei auftretenden beträchtlichen Sicherheitsverletzungen (§ 109 Absatz 5 TKG-E), die Präzisierung des Begriffs "Stand der Technik" (§ 8a Absatz 1 Satz 2 BSIG-E) sowie die Definition einer "erheblichen Störung" (§ 8b Absatz 4 Satz 1 BSIG-E). Die Präzisierung des Begriffs "Kritische Infrastrukturen" sollte dabei in einem noch stärkeren Maße bereits im Gesetz selbst erfolgen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 BSIG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 BSIG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7a Absatz 1 BSIG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c BSIG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 8c Absatz 2 Nummer 3 BSIG , Artikel 2 § 44b AtG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 1b Satz 3 und 4, Absatz 1d - neu - EnWG
§ 44b Sicherung der Informationstechnik
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 44b
Zu § 44b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 8c Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 BSIG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 BSIG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 BSIG , Buchstabe b § 10 Absatz 2 BSIG , Buchstabe c § 10 Absatz 3 Satz 3 BSIG
10. Zu Artikel 2 § 44b Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 4 AtG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 100 Absatz 1 TKG
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 295/14
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
... - Die Möglichkeit im Rahmen des Meistbegünstigungsprinzips, die jeweils niedrigsten Standards aus anderen Abkommen anzuwenden, kann nicht ausgeschlossen werden. - Durch den üblichen Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe in Investitionsschutzvorschriften, wie den der "fairen und angemessenen Behandlung" wird Rechtsunsicherheit geschaffen, statt sie auszuräumen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.