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"Rhein"
Drucksache 825/16
Vorlage an den Bundesrat
Benennung eines Mitgliedes für den Beirat Deutschlandstipendium beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... Mit Ablauf der vierjährigen Berufungsperiode endet die Mitgliedschaft von Herrn Ministerialrat Dr. Klaus Riedel, Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Sachsen, im März 2017. Herr Ministerialrat Jörg Nittscher, Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Niedersachsen, ist weiterhin als Vertreter der zuständigen Landesbehörden Mitglied des Beirats. Als Studierendenvertreter sind Herr Florian Krause, Studierender aus Rheinland-Pfalz, und Frau Katharina Kollenda, Studierende aus Bayern, weiterhin Mitglieder des Beirats.
Drucksache 101/16
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
... Davon abgesehen berichten zahlreiche Länder, die von der Aufhebung der Richtervorbehalte bereits Gebrauch gemacht haben (Bayern [eingeschränkt], Bremen, Hamburg, Hessen [eingeschränkt], Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz [eingeschränkt], Sachsen, vgl. im Einzelnen dazu: Rellermeyer, Rechtspflegerblatt 2015, S. 26), über positive Erfahrungen. Im Fall einer landesrechtlich vollumfänglich vollzogenen Aufhebung der Richtervorbehalte wird die Sachbearbeitung im Nachlassbereich einheitlich in der Hand des Rechtspflegers liegen. Hierdurch werden Sachkompetenzen gebündelt und die Aufgaben des Rechtspflegers (und seine Stellung) insgesamt aufgewertet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 2
Drucksache 18/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... Nicht nur die dem Publikumsverkehr dienenden Teile der Gebäude, sondern auch die Bereiche der Arbeitsplätze sollten in die Verpflichtung zur Barrierefreiheit bei baulichen Maßnahmen und Investitionen einbezogen werden. Diese Regelungen gibt es bereits im Baurecht einzelner Länder (Berlin, Rheinland-Pfalz) und sollten auch bundesweit Standard werden. Wo immer möglich und sinnvoll sind auch Gebäudeteile mit Arbeitsplätzen barrierefrei zu gestalten, um die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 2
Drucksache 331/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
... Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 9. September 2015 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 30. September 2026 zu verlängern.
Drucksache 268/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 - BBFestV 2016)
... es im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet:4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,3,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,2,9 Prozentpunkte für Berlin,3,0 Prozentpunkte für Brandenburg,6,2 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,3,7 Prozentpunkte für Hessen,4,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,5,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,5 Prozentpunkte für das Saarland,3,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,3,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,4,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 72/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... Durch Beschluss der VMK vom 04./05.10.2012 ist das BMVI gebeten worden, die rechtlichen Grundlagen für den Nachweis nach 2 in Deutschland zu schaffen. Dafür müssen die gemäß Möglichkeit 2 nach "einem Gemeinschaftsmodell zu erstellenden Fahrerqualifizierungsnachweise" in Deutschland hergestellt und zur Verfügung gestellt werden. Dieser Bitte wird mit Änderung dieses Gesetzes nachgekommen. Insbesondere das Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg - Grenzbundesländer zu Frankreich - sowie Bayern benötigen die Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises, um bestehende Nachteile für in ihren Bundesländern beschäftigte Grenzgänger zu beheben. Diese Problematik wurde aus anderen Bundesländern bisher nicht vorgebracht. Es existieren somit regionale Besonderheiten, die eine Rahmenregelung des Bundes rechtfertigen, die es den Bundesländern freistellt, den Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen oder nicht einzuführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger:
2. Wirtschaft:
3. Verwaltung:
5 Bund:
Länder und Kommunen:
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
§ 11 :
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 47/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM(2016) 25 final; Ratsdok. 5638/16
... 7. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RD Marcus Spahn).
Drucksache 328/16
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
... Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz
Drucksache 779/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Tierwohl - zügige Umsetzung von Konzepten für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung
... Diese Sachverhalte haben zu vielfältigen Aktivitäten zur Verbesserung des Tierwohls geführt wie beispielsweise die Einrichtung des Kompetenzkreises Tierwohl beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder Aktivitäten auf Länderebene, zu denen beispielsweise der Prozess "Nachhaltige Nutztierhaltung Nordrhein-Westfalen" sowie der Tierschutzplan Niedersachsen zählen, die bereits konkrete und praxisgerechte Ergebnisse geliefert haben.
Drucksache 313/16
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates: Das Deutsch-Polnische Jugendwerk als Eckpfeiler der deutschpolnischen Verständigung weiter unterstützen
... Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen
Drucksache 416/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
... Besonders dringend ist eine Überprüfung des § 3 Absatz 2 Satz 1 VereinsG-E, der die zuständige Behörde für ein Vereinsverbot bestimmt. Danach ist Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken, die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist der Bundesminister des Innern zuständig. Die Regelung lässt offen, was unter den Merkmalen der erkennbaren Organisation und Tätigkeit eines Vereins zu verstehen ist. In der Rechtsprechung und in der Literatur gibt es hierzu zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Ferner ist es für die Verwaltungspraxis häufig schwierig oder kaum möglich, die Strukturen und Aktivitäten eines Vereins zur Klärung der Zuständigkeit in dem gebotenen Umfang aufzuklären. Die fehlende klare Zuständigkeitsregelung kann allein aus formellen Gründen zur Aufhebung von Vereinsverboten führen. Im Juli dieses Jahres hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Verbotsverfügung des rheinlandpfälzischen Innenministeriums, mit der der Verein "Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn" verboten wurde, wieder hergestellt. Das Gericht kam - anders als die Verbotsbehörde - zu dem Ergebnis, dass der Verein landesübergreifend tätig ist und die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für das Vereinsverbot gegeben ist. Auch deuten aktuelle Entwicklungen in der Rockerszene darauf hin, dass die einschlägigen Gruppierungen ihre Organisation und Tätigkeit so steuern, dass für die potentiellen Verbotsbehörden Zuständigkeitsprobleme entstehen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 642/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern - COM(2016) 687 final; Ratsdok. 13733/16
... 7. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage sowie für die Arbeitsgruppe des Rates Steuerfragen (Direkte Steuern), Themenbereich Steuervermeidung, gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RD Marcus Spahn).
Drucksache 442/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds des Stiftungsrates der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen"
... Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen, Frau Ministerialrätin Rita Lauck Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, bis zum Ende der laufenden Amtszeit an Stelle von Herrn Ministerialrat Dirk Lesser, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, als Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" zu benennen.
Drucksache 591/16
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
... Nordrhein-Westfalen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Pauschalen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 84/1/16
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
... Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg
Drucksache 591/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
... Ausgleich für das insgesamt über die Jahre aufgelaufene Defizit sieht die aktuelle Verordnung nicht vor. Stattdessen bleibt die vorgesehene Erhöhung selbst hinter der für Nordrhein-Westfalen im Beschluss des Bundesrates von 2007 festgehaltenen Höhe von 4 960 615 Euro um rund 47 000 Euro zurück.
Drucksache 502/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV )
... Nordrhein-Westfalen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Monitoring
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Mitteilungen der Länder
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
§ 5 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3672: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Abschließende Stellungnahme des NKR
Drucksache 604/16
... Mit dem verstärkten Einsatz von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services - RIS), insbesondere der Einführung einer Nutzungspflicht des automatischen Schiffsidentifikationssystems (Automatic Identification System - AIS) in der Binnenschifffahrt werden Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) erforderlich. Die Nutzung von AIS ist am Rhein zum 1. Dezember 2014 und an der Mosel zum 1. Januar 2016 verpflichtend geworden. Auf den übrigen nationalen Binnenwasserstraßen mit erheblichem Gütertransport soll die AIS-Pflicht in Kürze eingeführt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern.
§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr
§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
Weitere Kosten
4 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 3a
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu § 6
Zu § 6a
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Verwaltung WSV :
Drucksache 352/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Integrationsgesetz
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Mit der Anknüpfung an den in der Wohnsitzauflage genannten Ort wird eine klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen. Damit wird eine in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortete Frage (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2013 - L 2 AS 454/ 13(B) ER, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6. Juni 2013 - L 2 AS 691/ 13(B) ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6. Juni 2013 - L 13 AS 122/ 13 ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Mai 2015 - L 12 AS 573/ 15(B) ER u.a., juris) einer eindeutigen Lösung zugeführt. Die Regelung bewirkt zudem in Verbindung mit dem neuen § 36 Absatz 2 SGB II-E (vgl. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) eine wünschenswerte Kongruenz der Zuständigkeit von Leistungsträgern und Sozialgerichten am Ort der (positiven) Wohnsitzauflage. Darüber hinaus führt sie zu einer gerechten Lastenverteilung, da diejenigen Sozialgerichte entlastet werden, die ohnehin bereits eine große Anzahl an Verfahren zu führen haben.
Drucksache 515/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetz es
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 572/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast (Lärmsanierungsfinanzierungsgesetz - LärmSanFinG ) - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... ) - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Drucksache 112/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
... Bereits mit dem Entschließungsantrag (BR-Drucksache 813/11) des Landes Rheinland-Pfalz wurutlich gemacht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mehrheitlich Eier aus Käfighaltungen ablehnen. Die in den europäischen Vermarktungsnormen festgelegten Haltungssysteme sind bei Eiern zu kennzeichnen. Die Haltungsformen sind im Detail beschrieben. Über die Kennzeichnung mit den Ziffern 0, 1, 2, 3 ist ein für Verbraucher bekanntes und eingängiges System der Kennzeichnung geschaffen. Dies sollte auch für die Herstellung von Lebensmitteln mit der Zutat Ei verpflichtend geregelt werden. In einem ersten Schritt kann eine nationale Regelung ausreichend sein. Der Bund muss sich aber auf EU-Ebene für eine EU-weite Regelung einsetzen. Auch wenn die EU-Kommission bisher nur eine Evaluation zur Kennzeichnung der Herkunft von
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
Drucksache 96/3/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 808/16
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetz es im Jahr 2017
... Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2017 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 4,5 Prozentpunkte erhöht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 330/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
... Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 3. August 2015 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S 1384) geändert worden ist, zu verlängern.
Drucksache 404/1/16
Antrag der Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG )
... Antrag der Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen
Drucksache 326/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Wahl eines stellvertretenden Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 5 und 6 des Standortauswahlgesetz es
... es Staatsministerin Ulrike Höfken (Rheinland-Pfalz) als Nachfolgerin der ausscheidenden Staatsministerin a. D. Eveline Lemke (Rheinland-Pfalz) zum stellvertretenden Mitglied der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gewählt.
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Mit der Anknüpfung an den in der Wohnsitzauflage genannten Ort wird eine klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen. Damit wird eine in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortete Frage (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2013 - L 2 AS 454/ 13(B) ER, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6. Juni 2013 - L 2 AS 691/ 13(B) ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6. Juni 2013 - L 13 AS 122/ 13 ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Mai 2015 - L 12 AS 573/ 15(B) ER u.a., juris) einer eindeutigen Lösung zugeführt. Die Regelung bewirkt zudem in Verbindung mit dem neuen § 36 Absatz 2 SGB II-E (vgl. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) eine wünschenswerte Kongruenz der Zuständigkeit von Leistungsträgern und Sozialgerichten am Ort der (positiven) Wohnsitzauflage. Darüber hinaus führt sie zu einer gerechten Lastenverteilung, da diejenigen Sozialgerichte entlastet werden, die ohnehin bereits eine große Anzahl an Verfahren zu führen haben.
Drucksache 101/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
... Davon abgesehen berichten zahlreiche Länder, die von der Aufhebung der Richtervorbehalte bereits Gebrauch gemacht haben (Bayern [eingeschränkt], Bremen, Hamburg, Hessen [eingeschränkt], Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz [eingeschränkt], Sachsen, vgl. im Einzelnen dazu: Rellermeyer, Rechtspflegerblatt 2015, Seite 26), über positive Erfahrungen. Im Fall einer landesrechtlich vollumfänglich vollzogenen Aufhebung der Richtervorbehalte wird die Sachbearbeitung im Nachlassbereich einheitlich in der Hand des Rechtspflegers liegen. Hierdurch werden Sachkompetenzen gebündelt und die Aufgaben des Rechtspflegers (und seine Stellung) insgesamt aufgewertet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 746/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Drucksache 93/16
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Zusammenhalt stärken: Flüchtlinge aufnehmen und integrieren - eine gesamtstaatliche Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung"
... Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Drucksache 91/16
Antrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung durch grundlegende Reform des Sexualstrafrechts
... Antrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Drucksache 658/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union - COM(2016) 686 final; Ratsdok. 13732/16
... 5. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung eine Vertreterin des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RR'in Sandra Fischer).
Drucksache 782/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... Die Fassweinpreise für weiße Standardsorten bewegen sich in Rheinland-Pfalz seit zwei Jahren auf völlig unauskömmlichem Niveau. Der Markt ist empfindlich gestört. Der Marktanteil deutscher Weine im Handel war im In- und Ausland rückläufig, die Bestände sind stark gestiegen, in Rheinland-Pfalz von 2011 bis 2016 um fast 18 Prozent. Selbst wenn es im Zeitraum bis zum Jahr 2020 zu einer Verbesserung der Fassweinpreise kommen sollte, wäre dadurch nicht die instabile Situation am Fassweinmarkt widerlegt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 1 WeinG 1994
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 1 Satz 2 WeinG 1994
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 3 WeinG 1994
5. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WeinG 1994
6. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - § 44 Absatz 1 Satz 1 WeinG 1994
7. Zu Artikel 1a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 1 AgrarMSG
'Artikel 1a Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
Drucksache 214/16
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuch es - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -
... Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Drucksache 736/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Umweltschutz auf Kommissions- wie auf Ratsebene - Themenbereich: Abwasserentsorgung von Industrie und Gewerbe)
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Bundesratsbeauftragten für den Themenbereich "Abwasserentsorgung von Industrie und Gewerbe" einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MR Arnold Schmidt).
Drucksache 452/16
Antrag des Präsidenten
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
... Staatsminister Dr. Volker Wissing (Rheinland-Pfalz)
Drucksache 432/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetz es
... Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsenkirchen)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen
Abschnitt 1 Laufende und fest disponierte Vorhaben
Abschnitt 2 Neue Vorhaben, Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)
Artikel 2 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Bundesverkehrswegeplan 2030
a Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung
b Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel
c Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa
d Investitionen für Ersatz und Erhaltung
2. Rahmenbedingungen für das Bundeswasserstraßenausbaugesetz
3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030
4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten
a Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse Modul A
b Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B
c Weitere Module
5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung
III. Alternative
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Nachhaltigkeit
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XII. Demografie-Check
XIII. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1
I. Einstufungen der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorien des BVWP
1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E
2. Weiterer Bedarf WB
II. Auswirkungen auf die weiteren Planungsstufen
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Drucksache 793/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
... einem anderen Rechtsweg als dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen, ist jedoch beispielsweise zumindest in Nordrhein-Westfalen von Verfassungs wegen verschlossen. Für diese Verfahren wäre daher zwingend und ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies erscheint nicht sachgerecht, weil es ansonsten im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens je nach vorzunehmender Maßnahme (Anordnung der Unterbringung bzw. Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme) zu einer Befassung unterschiedlicher Gerichtszweige kommen würde.
Drucksache 296/4/16
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 508/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln - Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Bremen -
Entschließung des Bundesrates für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln - Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Bremen -
Drucksache 96/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 545/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
... 2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Änderungen Finanzausgleichsgesetz
Änderungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IX. Nachhaltigkeit
X. Demografie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 38/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methor Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")
... a) als Bundesratsbeauftragten einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (RD Dr. Patrick Neuhaus)
Drucksache 520/16
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Abwehr wachsender Disparitäten zwischen den Kommunen im Bundesgebiet - "Gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland schaffen"
... Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen
Drucksache 21/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
... Die CLNI 2012 sieht in ihrem Artikel 20 ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Haftungshöchstbeträge vor. Nach diesem Artikelsind die Vertragsstaaten an einen Änderungsvorschlag des Generalsekretärs der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und neun Monaten nach Notifikation dieses Vorschlags gebunden, es sei denn, ein Drittel der Vertragsstaaten lehnt den Vorschlag innerhalb eines Jahres nach Notifikation ab. Nach dem zeitgleich mit diesem Gesetzentwurf vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) stimmt der Gesetzgeber diesem Anpassungsverfahren zu. Da eine gemäß Artikel 20 CLNI 2012 beschlossene Änderung ebenso wenig wie die CLNI 2012 unmittelbar anzuwenden ist, erscheint es erforderlich, durch eine Rechtsverordnungsermächtigung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Änderungen zügig innerstaatlich umgesetzt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
§ 5n
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 20/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG )
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 450/16
Beschluss des Bundesrates
Wahl des Präsidiums
... Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Auch nach Landesarchivgesetzen liegt personenbezogenes Archivgut, für das diese Schutzfrist greift, dann vor, wenn es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (so beispielsweise § 7 Absatz 2 Satz 3 des Archivgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (hierzu gehören Personal-, Prozess- oder Steuerakten), bedarf vor allem wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in dessen Ausprägung als eines informationellen Selbstbestimmungsrechts eines besonderen Schutzes (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83 -, BVerfGE 65, 1, 42; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84).
Drucksache 508/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entschließung des Bundesrates: Für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln
... Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen
Drucksache 419/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
... ) geändert. Sie gilt nunmehr unabhängig davon, welche Haftform gegen den einer Straftat nach § 129a StGB verdächtigen Beschuldigten vollstreckt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 34). Nicht umfasst ist hingegen die Überwachung einer rechtskräftig nach § 129a StGB verurteilten Person, sofern die Überwachung aufgrund dieser Verurteilung durchgeführt werden soll. Diese Frage fällt als den Strafvollzug betreffend in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. auch hierzu Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 34). Die Strafvollzugsgesetze der Länder verweisen jedoch regelmäßig auf § 148 Absatz 2 und § 148a StPO (vgl. nur Artikel 32 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, § 41 Absatz 2 Satz 2 des Landesjustizvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 83c Verfahren und Fristen.
Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Drucksache 539/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Personelle Veränderung im Beirat für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... Nordrhein-Westfalen
Drucksache 132/3/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen - Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Brandenburg -
... Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drucksache 294/16
... Die Regelung beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten, ob und inwieweit das AÜG auf Personalgestellungen Anwendung findet (vergleiche beispielsweise einerseits den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2014, 20 A 281/13. PVB, in dem die Anwendung des AÜG verneint wird, und andererseits den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2013, 4 TaBV 7/ 12, in dem das Gericht von der Anwendung des AÜG ausgeht). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Personalgestellung in den hier beschriebenen Fällen funktional als eine besondere Form der Aufgabenverlagerung anzusehen ist und im Bestandsschutzinteresse der von der Aufgabenverlagerung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt. § 613a BGB bleibt von der Neuregelung unberührt.
Drucksache 504/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, als Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau von Beginn des Jahres 2017 an für die Dauer von drei Jahren gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Herrn Minister Peter-Jürgen Schneider (Niedersachsen) und Herrn Minister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen) wiederzubestellen sowie Herrn Ministerpräsidenten Volker Bouffier (Hessen) und Frau Ministerin Edith Sitzmann (Baden-Württemberg) anstelle der mit Ablauf des Jahres 2016 ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder Staatsminister Dr. Markus Söder (Bayern) und Minister a. D. Nils Schmid (Baden-Württemberg) zu bestellen.
Drucksache 221/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung A. Problem und Ziel
... Rheinländer
Drucksache 455/1/16
... Ein entsprechender, innerhalb der Bundesregierung abgestimmter "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes" wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 25. Februar 2016 in eine umfangreiche Anhörung von Ländern und Verbänden gegeben. Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung entgegen der Ankündigung in der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016 (vgl. Stenografischer Bericht der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016, TOP 32, S. 72 D) bislang nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Im Hinblick auf diese Ankündigung ist die Beratung einer zielgleichen Initiative des Landes Rheinland-Pfalz (BR-Drucksache 92/16) im Bundesrat zunächst zurückgestellt worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 5 bis 13 - neu - BJagdG
I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:
II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
2. Zu Artikel 2 - neu - § 40 Absatz 3, § 46 Bundeswaldgesetz
'Artikel 2 Änderung des Bundeswaldgesetzes
§ 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:
II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
Zu § 40
Zu § 46
Drucksache 422/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... Folgerichtig stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 28. April 2016 (Rs.: 8(B) 10285/16) fest, dass die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG auch mit dem Präklusionsurteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 nicht unterbleiben kann (Randnummern 13-15) und mithin einen eigenständigen, vom Urteil des EuGH nicht erfassten Regelungszweck verfolgt:
1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG
16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG
17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,
20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG
24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80c
25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 87c
26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.