2403 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Sankt"
Drucksache 71/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Es ist verfassungsrechtlich vollständig klar, dass die Länder - jedenfalls - im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und 143d Absatz 1 Satz 3 und 4 GG zur Einhaltung des Fiskalpakts beitragen. Darüber hinaus wird mit der Aufnahme des vorgeschlagenen Absatzes 3 aber auch eine negative Abgrenzung dahingehend getroffen, dass die Länder eben auch nur in diesem Rahmen verpflichtet sind, sich bei der Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 2 einzubringen. Schließlich ist die hier vorgenommene Einschränkung der Wirkungen des Absatzes 2 auf die Länder auch als im Gesetzesrang stehende Auslegungshilfe für die weiteren gesetzlichen Ausgestaltungen im Zusammenhang mit dem Fiskalpakt erforderlich. Dies betrifft sowohl die Regelungen des Stabilitätsratsgesetzes (hier insbesondere § 6) als auch des Sanktionszahlungsaufteilungsgesetzes (hier insbesondere § 2).
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 92/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union COM(2013) 48 final
... Sanktionen
Vorschlag
Begründung
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Derzeitige einschlägige Vorschriften auf EU- und internationaler Ebene
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Mindestharmonisierung
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Nationaler Rahmen für die NETZ-UND INFORMATIONSSICHERHEIT
Artikel 4 Grundsatz
Artikel 5 Nationale NIS-Strategie und nationaler NIS-Kooperationsplan
Artikel 6 Für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde
Artikel 7 IT-Notfallteam
Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 8 Kooperationsnetz
Artikel 9 Sicheres System für den Informationsaustausch
Artikel 10 Frühwarnungen
Artikel 11 Koordinierte Reaktion
Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit
Kapitel IV Sicherheit der Netze und Informationssysteme der öffentlichen Verwaltungen und der Marktteilnehmer
Artikel 14 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen
Artikel 15 Umsetzung und Durchsetzung
Artikel 16 Normung
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Ausschussverfahren
Artikel 20 Überprüfung
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]
Anhang I IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team, CERT) - Anforderungen und Aufgaben
Anhang II Liste der Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a
Drucksache 200/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 13. fordert die Regierung von Bahrain auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kompetenzen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain gewährleistet werden, und dafür zu sorgen, dass diese den internationalen Menschenrechtsstandards umfassend Rechnung trägt, sowie insbesondere zu gewährleisten, dass die Gerichte nicht für politische Zwecke oder zur Sanktionierung der legitimen Wahrnehmung universell geltender Rechte und Freiheiten genutzt werden; fordert die Regierung von Bahrain auf, die Rechte von Angeklagten zu stärken, u.a., indem deren Recht auf ein faires Verfahren durchgesetzt und ihnen ermöglicht wird, die gegen sie vorgelegten Beweise wirksam anzufechten, und indem für eine unabhängige gerichtliche Überwachung der Gründe für die Inhaftierung sowie dafür gesorgt wird, dass Häftlinge während der strafrechtlichen Ermittlungen vor Misshandlungen geschützt werden;
Drucksache 543/13 (Beschluss)
... 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (Equidenkennzeichnung) insoweit in nationales Recht umzusetzen, dass von den Sanktionen gemäß Artikel 24 im Falle falscher oder fehlender Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen in Equidenpässen sowie im Falle der Schlachtung von Equiden (z.B. Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung von Transpondern) Gebrauch gemacht werden kann.
Drucksache 689/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 - COM(2013) 627 final
... 38. Der Bundesrat hält die in der Richtlinie 2002/22/EG und im Verordnungsvorschlag enthaltenen Bestimmungen über Streitbeilegungsverfahren für nicht ausreichend, um eine effektive Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche der Kunden zu gewährleisten. Ergänzend zur Streitbeilegung nach Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG sollte erwogen werden, die Anbieter von elektronischer Kommunikation sanktionsbewehrt zu verpflichten, ein effektives Beschwerde-, Kommunikations- und Abhilfemanagement einzurichten. Denn nach wie vor haben zahlreiche Kunden das Problem, dass sie bei Leistungsstörungen, Unklarheiten über vertragliche Bestimmungen oder Abrechnungsfehlern keine geeigneten oder stets wechselnde Ansprechpartner auf Anbieterseite erhalten. Die dadurch entstehenden Verzögerungen wirken sich besonders belastend aus, wenn der Telefon- und Internetanschluss nicht zum vereinbarten Zeitpunkt eingerichtet wird oder infolge von Störungen nicht verfügbar ist.
Drucksache 294/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 - COM(2013) 226 final; Ratsdok. 8340/13
... 5. Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit, nach der auch in 2014 Rechtsverpflichtungen für bestimmte Maßnahmen des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf der Grundlage der bestehenden ELER-Programme, jedoch bereits mit den Finanzmitteln des MFR 2014 bis 2020, eingegangen werden können. Er weist darauf hin, dass nach bisheriger Rechtslage eine Anpassung der Agrarumweltmaßnahmen (AUM) nur auf Grund einer sogenannten Baseline-Änderung möglich ist; er bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass für AUM Verträge, die nach dem 31. Dezember 2013 auslaufen, ein sanktionsloser Umstieg in eine modifizierte AUM auch dann möglich ist, wenn die Anpassung auf Grund von Evaluierungsergebnissen bzw. der Halbzeitbewertung geboten ist.
Drucksache 158/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Unterrichtungspflichten
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 815/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Klontieren - COM(2013) 893 final
... Sanktionen
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
1.1. Hintergrund des Vorschlags
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Rechtsrahmen
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1. Konsultationsprozess
2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.1.3. Externes Expertenwissen
2.2. Folgenabschätzung11
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorläufige Verbote
Artikel 4 Sanktionen
Artikel 5 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
Drucksache 99/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
... in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16 - im Folgenden "EU-Phosphatverordnung") führt harmonisierte Vorschriften für die Begrenzung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln ein. Als unmittelbar geltendes EU-Recht bedarf die EU-Phosphatverordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Für eine wirksame Durchführung der Vorschriften in Deutschland ist jedoch die Schaffung von Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die EU-Phosphatverordnung sowie die Erweiterung von Anordnungsbefugnissen der zuständigen Behörden erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
V. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a. Kosten der öffentlichen Haushalte
b. Sonstige Kosten
c. Erfüllungsaufwand
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2407: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 63/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... 8. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung ferner, auf die Streichung des Artikels 1 Nummer 4 des Vorschlags hinzuwirken. Diese Regelung ist aus mehreren Gründen nicht angemessen: Wenn kein Antrag auf Prüfung der Unabhängigkeit gestellt wurde oder die Kommission über den Antrag noch nicht entschieden hat, sollten - wie auch sonst üblich - noch keine Sanktionen greifen. Es ist unverhältnismäßig, dass der Verdacht eines Regelverstoßes durch einen der Mitgliedstaaten ausreichen soll, um die Zugangsrechte der integrierten Unternehmen zu begrenzen. Vielmehr ist alleine die Kommission die zuständige Stelle zur Überprüfung, und es muss eine wirksame Entscheidung vorliegen. Bei mangelnder Auskunft ist es ausreichend, dass die Kommission die im Vertragsverletzungsverfahren üblichen Instrumentarien ergreifen kann. Der sofortige Ausschluss vom Markt auf Verdacht würde das Unternehmen vorschnell bestrafen und so im Endergebnis dem Wettbewerb schaden.
Drucksache 438/13
... Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, im Rahmen der Marktaufsicht zu überprüfen, ob die Produkte die Produktanforderungen der EU-Verordnungen erfüllen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktaufsicht bei den Ländern. Das EVPG setzt hierfür den Rahmen und schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Sie umfassen unter anderem die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktüberwachung erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die Durchführungsverordnungen und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Dieser Verordnungsentwurf hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die Durchführungsmaßnahmen oder gegen die Pflichten aus dem EVPG zu ergänzen und zu konkretisieren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-Verordnung - EVPGV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Regelungsinhalt
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten, Folgen für die Wirtschaft
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2438: Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Drucksache 149/1/13
... 19. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (Equidenkennzeichnung) insoweit in nationales Recht umzusetzen, dass von den Sanktionen gemäß Artikel 24 im Falle falscher oder fehlender Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen in Equidenpässen sowie im Falle der Schlachtung von Equiden (z.B. Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung von Transpondern) Gebrauch gemacht werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b
18. Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4
Drucksache 786/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - COM(2013) 813 final
... 9. Die in Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags für den Fall einer missbräuchlichen Anrufung von Gerichten vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen begründen eine erhebliche Missbrauchsgefahr, die redlich handelnde Unternehmen abschrecken könnte, Gerichtsverfahren einzuleiten. Diese müssten möglicherweise befürchten, dass die Gegenseite wahrheitswidrig Tatsachen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags behauptet, um etwa das Verfahren zu verzögern. Verfahrensverzögerungen drohen auch dort, wo die Klage einer nicht berechtigten Partei ohne Weiteres abgewiesen werden könnte, die zusätzliche Frage nach der "unredlichen Absicht" aber eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert.
Zur Vorlage allgemein
Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Drucksache 264/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... V endete die Mitgliedschaft freiwillig Krankenversicherter immer dann, wenn Versicherte dieses Personenkreises zweimal die Beiträge nicht entrichtet hatten. Durch die Aufhebung dieser Regelung bleibt jedoch dieser Personenkreis seit dem 1. April 2007 von dieser - im Einzelfall sehr scharfen, weil unumkehrbaren - Konsequenz des Verlustes einer Krankenversicherung verschont. Unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung der Verpflichtung zur Beitragszahlung war die Neuregelung im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessens grundsätzlich schlüssig, denn die Sanktionsmöglichkeit durch Säumniszuschlagserhebung in Höhe von einem Prozent wurde als nicht ausreichend angesehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V
2. Zu Artikel 2 § 24 Absatz 1a SGB IV
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 185/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Raumfahrtindustriepolitik der EU - Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor COM(2013) 108 final
... • Prüfung der Möglichkeit eines Rechtsetzungsaktes zu bestimmten Gesichtspunkten, die sich auf das Entstehen eines Binnenmarktes für Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen auswirken: Versicherungspflicht, Registrierung und Genehmigung von Raumfahrttätigkeiten und weltraumgestützten Dienstleistungen, Sanktionen, Umweltaspekte
Mitteilung
1. Ein strategischer Wirtschaftszweig, der zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beitragen WIRD
2. EIN Hochtechnologie-Sektor, der weltweiter Konkurrenz trotzt
2.1. Eine Branche vor internationalen Herausforderungen
2.1.1. Gefahren für kommerzielle Märkte, auf die die Raumfahrtindustrie der EU in hohem Maße angewiesen ist
2.1.2. Sicherung der Stellung der europäischen Raumfahrtindustrie: Weltniveau für die Branche am Telekommunikationsmarkt bewahren
2.1.3. Die neue Perspektive: Positionierung des EU-Raumfahrtsektors auf entstehenden Märkten für Navigations- und Erdbeobachtungsanwendungen Dienstleistungen und Produkte
2.2. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollte Europa technologische Eigenständigkeit und Liefersicherheit erreichen und einen unabhängigen Zugang zum Weltraum behalten.
2.2.1. Eine technologische Führungsrolle, Liefersicherheit und Eigenständigkeit erfordern anhaltende Anstrengungen und die Verfügbarkeit des erforderlichen Fachwissens
2.2.2. Europas unabhängiger Zugang zum Weltraum muss langfristig erhalten und ausgebaut werden
3. Ziele einer Industriepolitik der EU
4. Wege zur Erreichung der Ziele der EU-Industriepolitik
4.1. Verbesserung der Rahmenbedingungen
4.1.1. Verbesserung des Regelungsrahmens für das Segment der Dienstleistungen und die Industrie
Beobachtung und Verbesserung der Ausfuhrkontrollen und des Regelungsrahmens für die Verbringung in der EU
Die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherstellen
4.1.2. Die Normung vorantreiben
4.1.3. Die Verfügbarkeit erforderlicher Qualifikationen sicherstellen
4.1.4. Den Zugang der europäischen Raumfahrtbranche zum Weltmarkt verbessern
4.2. Forschung und Innovation unterstützen
4.2.1. Europa in der Raumfahrt weltweit wettbewerbsfähig machen, insbesondere durch Sicherstellung europäischer Eigenständigkeit bei kritischer Technik und durch Innovationsförderung
4.2.2. Fortschritte in der Raumfahrttechnik ermöglichen
4.2.3. Anreize zur uneingeschränkten Nutzung von Weltraumdaten und zur Entwicklung innovativer Anwendungen
4.3. Das Spektrum und die Nutzung verfügbarer Finanzierungsinstrumente erweitern
4.4. Die Beschaffungspolitik besser nutzen
4.5. Einführung und Durchführung einer echten europäischen Trägerraketenpolitik
4.6. Die Nachhaltigkeit der Raumfahrttätigkeiten in Europa sicherstellen
5. Schlussfolgerungen
Anhang Geplante Maßnahmen für die Raumfahrtindustriepolitik
1. Verbesserung der Rahmenbedingungen
1.1. Verbesserung des Rechtsrahmens für das Segment der Dienstleistungen und die Industrie
1.1.1. Erarbeitung eines Raumfahrt-Rechtsrahmens zur Stärkung des europäischen Raumfahrtmarktes
1.1.2. Beobachtung und Verbesserung der Ausfuhrkontrollen und des Regelungsrahmens für die Verbringung in der EU
1.1.3. Die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherstellen
1.1.4. Bedürfen gewerbliche Raumfahrttätigkeiten eines Rechtsrahmens?
1.2. Die Normung vorantreiben
2. Forschung und Innovation unterstützen
2.1. Europa in der Raumfahrt wettbewerbsfähig machen, insbesondere durch Sicherstellung der Eigenständigkeit bei kritischer Technik und durch Förderung von Innovation
2.2. Fortschritte in der Raumfahrttechnik ermöglichen
2.3. Anreize zur uneingeschränkten Nutzung von Weltraumdaten und zur Entwicklung innovativer Anwendungen
3. das Spektrum und die Nutzung verfügbarer Finanzierungsinstrumente erweitern
4. die Beschaffungspolitik besser Nutzen
5. Einführung und Durchführung einer Echten Europäischen Trägerraketenpolitik
6. Unterstützung der Einrichtung und des Betriebs eines Europäischen Dienstes für die Beobachtung und VERFOLGUNG von Objekten IM Weltraum
Drucksache 89/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 17. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die in Artikel 55 Absatz 3 vorgeschlagene Regelung, bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die juristische Personen betreffen, Sanktionen gegen die Mitglieder der Leitungsorgane zu verhängen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Regelung dahingehend präzisiert werden, dass eine Sanktionierung stets ein eigenes, vorwerfbares Fehlverhalten des Sanktionierten - sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - voraussetzt.
Drucksache 68/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV )
... Mit § 14 Absatz 2 werden die Nichtbefolgung der Kennzeichnungs- und Informationsverpflichtungen des Herstellers und des Importeurs sanktioniert. Es werden dabei die Kennzeichnungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 7 Absatz 5 sowie die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung durch den Hersteller nach § 4 Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 erfasst. Daneben soll mit Nummer 4 sichergestellt werden, dass auch Importeure und Vertreiber Ihrer Pflicht zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde nachkommen.
Drucksache 814/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
... Sanktionen
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
1.1. Hintergrund des Vorschlags
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Rechtsrahmen
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1. Konsultationsprozess
2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.1.3. Externes Expertenwissen
2.2. Folgenabschätzung12
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorläufiges Verbot
Artikel 4 Sanktionen
Artikel 5 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
Drucksache 438/1/13
... sgesetzes, die die Voraussetzungen des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten konkretisiert und den Vollzugsbehörden ermöglicht, Verstöße gegen die Durchführungsmaßnahmen oder gegen die Pflichten aus dem EVPG wirksam zu sanktionieren.
Drucksache 789/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder - COM(2013) 822 final; Ratsdok. 17633/13
... Die Regelung über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sollte daher nicht zwingend, sondern differenziert ausgestaltet werden. Dies könnte durch die Einfügung einer Verhältnismäßigkeitsklausel im Hinblick auf die Komplexität des Falls, die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die zu erwartende Sanktion erfolgen.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikeln 6
Zu Artikeln 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
3 Weiteres
Drucksache 143/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen der Überwachung in den Bereichen der Marktordnung, des Tierschutzes, des ökologischen Landbaus, des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der staatlichen Instrumente zur Aufklärung solcher Vorfälle
... -Landbaugesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Kontrollstellen bei Verfehlungen von dem jeweiligen Land sanktioniert werden können, in dem sie tätig sind.
Drucksache 63/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... 7. Er ersucht die Bundesregierung ferner, auf die Streichung des Artikels 1 Nummer 4 des Vorschlags hinzuwirken. Diese Regelung ist aus mehreren Gründen nicht angemessen: Wenn kein Antrag auf Prüfung der Unabhängigkeit gestellt wurde oder die Kommission über den Antrag noch nicht entschieden hat, sollten - wie auch sonst üblich - noch keine Sanktionen greifen. Es ist unverhältnismäßig, dass der Verdacht eines Regelverstoßes durch einen der Mitgliedstaaten ausreichen soll, um die Zugangsrechte der integrierten Unternehmen zu begrenzen. Vielmehr ist alleine die Kommission die zuständige Stelle zur Überprüfung, und es muss eine wirksame Entscheidung vorliegen. Bei mangelnder Auskunft ist es ausreichend, dass die Kommission die im Vertragsverletzungsverfahren üblichen Instrumentarien ergreifen kann. Der sofortige Ausschluss vom Markt auf Verdacht würde das Unternehmen vorschnell bestrafen und so im Endergebnis dem Wettbewerb schaden.
Drucksache 786/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - COM(2013) 813 final
... 11. Die in Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags für den Fall einer missbräuchlichen Anrufung von Gerichten vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen begründen eine erhebliche Missbrauchsgefahr, die redlich handelnde Unternehmen abschrecken könnte, Gerichtsverfahren einzuleiten. Diese müssten möglicherweise befürchten, dass die Gegenseite wahrheitswidrig Tatsachen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags behauptet, um etwa das Verfahren zu verzögern. Verfahrensverzögerungen drohen auch dort, wo die Klage einer nicht berechtigten Partei ohne Weiteres abgewiesen werden könnte, die zusätzliche Frage nach der "unredlichen Absicht" aber eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert.
Zur Vorlage allgemein
Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Drucksache 520/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46 /EG - COM(2013) 316 final
... 1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrem Vollzug erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.
Drucksache 338/13
Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug"
... explizite Regelungen aufgenommen werden, die ein Vorgehen gegen Banken im Falle der systematisch betriebenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder der Verweigerung der Kooperation mit Steuerbehörden ermöglichen. Es soll ein gestuftes System von Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden, welches im äußersten Fall den Entzug der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften vorsehen soll.
Drucksache 677/2/13
Antrag des Landes Hessen
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor
... Daher ist ein entschlossenes, weltweit gemeinsames Vorgehen erforderlich. Auf ihrem Gipfel in Sankt Petersburg haben sich die G-20-Staaten Anfang September 2013 auf einen Aktionsplan für eine bessere Überwachung und Regulierung der Schattenbanken verständigt. Hierzu gehört, dass alle G-20-Staaten sich verpflichtet haben, die Regulierungsempfehlungen des FSB und anderer internationaler Einrichtungen zeitnah und unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten umzusetzen.
Drucksache 32/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... Die zuständige Behörde kann die Pflichten beim jeweiligen Verantwortlichen insbesondere dann durchsetzen, wenn deren Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das gilt auch für Übergangsvorschriften. Daher müssen Verstöße gegen die Übergangsvorschriften mit Sanktionsmaßnahmen geahndet werden können. Hierdurch wird eine Schlechterstellung von Marktakteuren, die Messgeräte nach den neuen Vorschriften in Verkehr bringen gegenüber Marktakteuren, die Messgeräte nach den bisher geltenden Vorschriften in Verkehr bringen, vermieden. Zudem wird durch diese Maßnahme die Möglichkeit, das bisherige Schutzniveau zu erhalten, gewährleistet.
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 5 MessEG
7. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14a - neu - MessEG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 MessEG
9. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 MessEG
10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 5 Nummer 2 MessEG
11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 6 Satz 2 MessEG
12. Zu Artikel 1 § 38 Satz 3 MessEG
13. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 - neu - MessEG
14. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 5 Satz 1 MessEG
15. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 MessEG
16. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 Satz 2 - neu - MessEG
17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 MessEG
18. Zu Artikel 1 § 59 Absatz 1 Satz 2 MessEG
19. Zu Artikel 1 § 59 Absatz 2 MessEG
20. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 10 MessEG
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 12a - neu - MessEG
22. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 12b - neu - MessEG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 13a - neu - MessEG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 17 MessEG
25. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 21 und 21a - neu - MessEG
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 22 MessEG
27. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 22 und 23 - neu - MessEG
28. Zu Artikel 1 § 62 MessEG
29. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 5 - neu - MessEG
30. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 6 - neu - MessEG
Drucksache 451/13 (Beschluss)
... Jedoch ist im Zusammenhang mit der Ahndung der genannten Verbote ein deutliches Vollzugsdefizit zu beobachten, welches sich zukünftig noch verstärken wird. Dies dokumentiert die Zahl der Verfahren, die in den Jahren 2008 bis 2012 nach Auskunft der Bundesärztekammer seitens der Landesärztekammern geführt worden sind (vgl. der SPIEGEL, Ausgabe 3/2013, S. 38 f.). Zwar wurde insgesamt in rund 930 Fällen ermittelt, was einer durchschnittlichen jährlichen Verfahrenszahl von 186 entspricht. Diese Zahl relativiert sich jedoch angesichts des zu vermutenden jährlichen Gesamtschadens in Milliardenhöhe. Zudem waren unter den Verfahren allein 480 Fälle, in denen die Firma Ratiopharm Ärztinnen und Ärzten Geld für die bevorzugte Verordnung ihrer Präparate bezahlt haben soll. Hierbei soll es sich aber um Sachverhalte handeln, die sich bereits in den Jahren 2002 bis 2005 ereignet haben (vgl. Mitteilung dpa vom 14. Januar 2013 in NZWiSt Aktuell, Heft 2/2013). Nur 163 dieser Fälle endeten mit einer berufsrechtlichen Strafe. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Sanktionen in der Regel nur dann verhängt werden (können), wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bzw. -ergebnisse den Ärztekammern zur Verfügung gestellt werden. Da jedoch die Staatsanwaltschaften in zahlreichen Korruptionsfällen ihre Ermittlungen nach Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats eingestellt haben bzw. einstellen mussten und ohne eine Änderung der Gesetzeslage zukünftig entsprechende Ermittlungen erst gar nicht aufnehmen werden, scheidet nunmehr bei der Aufklärung berufsrechtswidrigen Verhaltens ein Rückgriff der Ärztekammern auf die Strafverfahrensakten aus. Damit ist ein weiterer Rückgang der Verfahrenszahlen zu erwarten, wodurch die Präventivwirkung von berufsrechtlichen Verboten zusätzlich geschwächt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 299a
Zu § 299a
Zu § 299a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... Zu Jahresbeginn informiert die Minijob-Zentrale alle Minijob-Arbeitgeber über gesetzliche Änderungen. Verstöße gegen die Arbeitgeberpflichten nach dem Sozialgesetzbuch können sanktioniert werden.
Drucksache 57/13
... Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten. Die Informations- und Meldepflichten gegenüber Syrien, Libyen und der Republik Guinea-Bissau werden durch EU-Recht begründet. In der AWV werden lediglich die Verstöße bußgeldbewehrt.
Drucksache 136/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... Absatz 1 Nummer 1 enthält die erforderliche Bußgeldvorschrift, durch die Verstöße gegen die Verpflichtungen des § 2 Absatz 1 sanktioniert werden können. Absatz 1 Nummer 2 entspricht der Regelung in § 23 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Drucksache 276/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
... Zudem wird EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sanktionsbewehrt.
Drucksache 665/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... Damit besteht die Möglichkeit, dass sich Abfallbeförderer durch Nichtmitführen dieser Unterlagen bei einer Kontrolle von Abfalltransporten vollständig sanktionsfrei einer unmittelbaren Plausibilitätskontrolle entziehen können; d.h., dass eine unmittelbare Prüfung der Einhaltung von Anforderungen an die Abfallbeförderer wäre den Kontrollbehörden nicht möglich.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - AbfAEV
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV
Zu Artikel 1
Zur Folgeänderung:
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 AbfAEV
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - AbfAEV
5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu - AbfAEV
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 9 - neu - AbfAEV
7. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV
8. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AbfAEV
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AbfAEV
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu - AbfAEV
11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV
12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 - neu - AbfAEV
13. Zu Artikel 1 § 13a - neu - AbfAEV
§ 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
14. Zu Artikel 1 Anlage 3 Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Nummer 1.5 - neu - AbfAEV
15. Zu Artikel 1 Anlage 3 Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Nummer 7.1 AbfAEV
16. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 10 Absatz 2 Satz 4 NachwV
17. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 16b NachwV
§ 16b Mitführungspflicht
18. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV
19. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe c § 19 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 NachwV
20. Zu Artikel 4 Nummer 13 § 23 NachwV
21. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 NachwV
22. Zu Artikel 4 Nummer 16 § 25a Absatz 1 NachwV
1. Zur Verordnung allgemein
2. Zu Artikel 1 §§ 13, 15 AbfAEV
Drucksache 387/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Verstöße gegen Tatbestände mit Bezug zum Straßenverkehr, die nicht der Verkehrssicherheit im engeren Sinne, sondern anderen Zwecken dienen, dürfen nicht von vornherein von einer Bewertung mit Punkten im FahreignungsBewertungssystem ausgeschlossen werden. Die Entscheidung, ob solche Verstöße punktebewehrt bleiben sollen, muss vielmehr dem Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verstoßes für die Belange des Straßenverkehrs und unter Berücksichtigung der erforderlichen Abschreckungswirkung des Fahreignungs-Bewertungssystems neben einer finanziellen Sanktion vorbehalten bleiben.
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
Zu Ziffer 5:
Zu Ziffer 6:
Zu Ziffer 7:
Drucksache 32/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... Die zuständige Behörde kann die Pflichten beim jeweiligen Verantwortlichen insbesondere dann durchsetzen, wenn deren Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das gilt auch für Übergangsvorschriften. Daher müssen Verstöße gegen die Übergangsvorschriften mit Sanktionsmaßnahmen geahndet werden können. Hierdurch wird eine Schlechterstellung von Marktakteuren, die Messgeräte nach den neuen Vorschriften in Verkehr bringen gegenüber Marktakteuren, die Messgeräte nach den bisher geltenden Vorschriften in Verkehr bringen, vermieden. Zudem wird durch diese Maßnahme die Möglichkeit, das bisherige Schutzniveau zu erhalten, gewährleistet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 5 MessEG
3. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14a - neu - MessEG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 MessEG
5. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 MessEG
6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 5 Nummer 2 MessEG
7. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 6 Satz 2 MessEG
8. Zu Artikel 1 § 38 Satz 3 MessEG
9. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 - neu - MessEG
10. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 5 Satz 1 MessEG
11. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 MessEG
12. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 Satz 2 - neu - MessEG
13. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 MessEG
14. Zu Artikel 1 § 59 Absatz 1 Satz 2 MessEG
15. Zu Artikel 1 § 59 Absatz 2 MessEG
16. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 10 MessEG
17. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 12a - neu - MessEG
18. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 12b - neu - MessEG
19. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 13a - neu - MessEG
20. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 17 MessEG
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 21 und 21a - neu - MessEG
22. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 22 MessEG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 22 und 23 - neu - MessEG
24. Zu Artikel 1 § 62 MessEG
25. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 5 - neu - MessEG
26. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 6 - neu - MessEG
Drucksache 173/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein menschenwürdiges Leben für alle - Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt - COM(2013) 92 final; Ratsdok. 7075/13
... 12. Der Bundesrat nimmt die in Anhang I zur Kommissionsmitteilung genannten, laufenden und in nächster Zeit geplanten Maßnahmen auf EU-Ebene zur Umsetzung der Ergebnisse der Rio+20-Konferenz zur Kenntnis. Mit Bezug auf den Bereich des Handels begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission bereits in ihrer Mitteilung "Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance" vom 20. Juni 2011 festgestellt hat, dass die Aufnahme von Nachhaltigkeitsauflagen in multilaterale und bilaterale Handelsabkommen gefördert werden muss. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, beim Abschluss von Handelsabkommen sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsauflagen, zu denen auch arbeitsrechtliche Mindestnormen wie die Umsetzung der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gehören, verbindlich und sanktionierbar festgeschrieben werden. Zugleich fordert der Bundesrat mit Verweis auf seine Entschließung zur Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (BR-Drucksache 309/10(B)) die Bundesregierung auf, EU-Handelsabkommen nur dann zu unterzeichnen, wenn menschenrechtliche und soziale Standards sowie entsprechende Überprüfungs- und Sanktionsmechanismen tatsächlich verbindlich verankert sind.
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Artikel 12 Absatz 6 des AETR verpflichtet die Vertragsparteien, ihre Behörden zu ermächtigen, bei in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstößen gegen das AETR Sanktionen zu verhängen und zwar selbst dann, wenn die Verstöße im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder einem Drittstaat begangen wurden. Deutschland hat das AETR vollumfänglich ratifiziert. Aufgrund völkerrechtlicher Bindung ist eine Ahndungsmöglichkeit für Auslandstaten zu schaffen.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 4 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Artikel 7
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 3
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 180/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union COM(2013) 95 final
... (24) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. SONSTIGES
• Beteiligung
Vorschlag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Aufbau des EES
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Zweck
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Technische Architektur des EES
Artikel 7 Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Artikel 8 Allgemeine Grundsätze
Artikel 9 Automatisches Berechnungssystem
Artikel 10 Informationsmechanismus
Kapitel II Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden
Artikel 11 Personenbezogene Daten der Visuminhaber
Artikel 12 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen
Artikel 13 Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde
Artikel 14 Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung
Artikel 15 Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen
Kapitel III Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden
Artikel 16 Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber
Artikel 17 Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP
Artikel 18 Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 19 Zugang zu Daten zwecks Identifizierung
Kapitel IV Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 20 Speicherfrist
Artikel 21 Änderung von Daten
Artikel 22 Vorzeitige Löschung von Daten
Kapitel V Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems
Artikel 24 Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 25 Nationale Zuständigkeiten
Artikel 26 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 27 Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Artikel 28 Datensicherheit
Artikel 29 Haftung
Artikel 30 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 31 Eigenkontrolle
Artikel 32 Sanktionen
Kapitel VI Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes
Artikel 33 Recht auf Information
Artikel 34 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Artikel 35 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 36 Rechtsbehelfe
Artikel 37 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
Artikel 38 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 40 Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Artikel 41 Aufnahme des Betriebs
Artikel 42 Ausschuss
Artikel 43 Mitteilungen
Artikel 44 Beratergruppe
Artikel 45 Schulung
Artikel 46 Monitoring und Evaluierung
Artikel 47 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
Finanzbogen
Drucksache 264/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... Aufgrund dieser Pflicht zur Versicherung ist es seither nicht mehr möglich, Versicherte, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen, aus der Krankenversicherung auszuschließen. In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde bei Nichtzahlung der Beiträge ab dem 1. April 2007 für freiwillig Versicherte und für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 ein höherer Säumniszuschlag in Höhe von fünf Prozent des rückständigen Beitrags festgelegt, da die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent als nicht ausreichend angesehen wurde. Der erhöhte Säumniszuschlag sollte die Verpflichtung zur Beitragszahlung durchsetzen und damit zum Schutz der Solidargemeinschaft dienen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der erhöhte Säumniszuschlag das Problem der Beitragsrückstände eher verschärft hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1 Bund, Länder und Gemeinden
D.2 Gesetzliche Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 12h Notlagentarif
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicheru ngsve rtragsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Reduzierung der Säumniszuschläge für Beitragsschuldner in der gesetzlichen Krankenversicherung
2. Einführung eines Notlagentarifs für Beitragsschuldner in der privaten Krankenversicherung
3. Klarstellung zur Unzulässigkeit der Einbeziehung von Halteeffekten bei der Kalkulation von Wahltarifen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit
IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2530: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 88/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers - COM(2013) 44 final
... 1. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die in Artikel 17 Absatz 2 vorgeschlagene Regelung, bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die juristische Personen betreffen, Sanktionen gegen die Mitglieder der Leitungsorgane zu verhängen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Regelung dahingehend präzisiert werden, dass eine Sanktionierung stets ein eigenes, vorwerfbares Fehlverhalten des Sanktionierten - sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - voraussetzt.
Drucksache 568/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" - COM(2012) 514 final
... (17) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften21, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 22 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)23 wieder einzuziehen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzung
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Elemente
- Standards im Hinblick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe Artikel 9
- Zertifizierung Artikel 10
- Erfassung und Auswahl von Kandidaten Artikel 11
- Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung Artikel 12
- Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe Art. 13
- Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer Artikel 14
- Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen Artikel 15
- Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Artikel 16
- Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit Art. 17
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Verhältnismäßigkeitsprinzip
Gewähltes Rechtsinstrument
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Ziel
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Artikel 7 Operative Ziele
Kapitel II Aktionen von EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
Artikel 8 Aktionen von EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
Artikel 9 Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
Artikel 10 Zertifizierung
Artikel 11 Erfassung und Auswahl von Kandidaten
Artikel 12 Schulung von Kandidaten und Praktika
Artikel 13 Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe
Artikel 14 Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
Artikel 15 Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen
Artikel 16 Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
Artikel 17 Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit
Kapitel III Finanzvorschriften
Artikel 18 Förderfähige Aktionen
Artikel 19 Empfänger der finanziellen Unterstützung
Artikel 20 Haushaltsmittel
Artikel 21 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
Artikel 22 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen
Artikel 24 Ausschussverfahren
Artikel 25 Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse
Artikel 26 Monitoring und Evaluierung
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 27 Inkrafttreten
Drucksache 91/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 8. Die Strafvorschrift erfasst auch den Handel mit gefälschten Arzneimitteln, nicht nur die Herstellung und den Import. Zudem wird auch der Handel mit Arzneimitteln, die in ihrer Qualität gemindert sind, sanktioniert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1. Bürgerinnen und Bürger
E.2. Wirtschaft
E.3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 Arzneimittelgesetz
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 2
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 7 Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 8 GCP-Verordnung
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 10 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 11 Medizinproduktegesetz
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 12 DIMDI-Arzneimittelverordnung
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IX. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 57
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 68
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 73
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe j
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1787: Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Drucksache 90/1/12
... ohne Einwilligung des Betroffenen könnte eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dienstleister sein, dass der Geheimnis- und Datenschutz dort in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Versicherungsunternehmen. Als Folge wäre die strafrechtliche Sanktionierung in § 203 Absatz 1 Nummer 6
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 Nummer 70,112 und 114 §§ 84,131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
10. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
14. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
15. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
16. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
17. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
Drucksache 597/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
... Grundgesetz geht davon aus, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (BVerfGE 24, 119, 150). Die Eltern dürfen daher grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und ihrer Elternverantwortung gerecht werden (BVerfGE 59, 360, 376). Dementsprechend enthält sich der Staat - in den Grenzen des staatlichen Wächteramtes - ganz bewusst einer Bewertung und Sanktionierung von Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Geschichte und Praxis der Beschneidung des männlichen Kindes
1. Herkommen und Verbreitung
2. Gründe für die Beschneidung
a Religiöse Gründe
b Kulturelle Gründe
c Soziale Gründe
d Medizinische Gründe - Therapie und Prophylaxe
3. Durchführung der Beschneidung des männlichen Kindes
4. Medizinische Risiken und Folgen der Beschneidung
5. Medizinethische Aspekte
III. Rechtslage bei der Beschneidung des männlichen Kindes
1. Internationaler Rechtsvergleich
1. Rechtslage in Deutschland
a Rechtshistorische Entwicklung
b Rechtswissenschaft und Rechtsprechung
c Grundrechtliche Rahmenbedingungen
d Familienrechtliche Rahmenbedingungen
IV. Abgrenzung von der Verstümmelung weiblicher Genitalien
1. In tatsächlicher Hinsicht
2. In rechtlicher Hinsicht
V. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. VN-Kinderrechtekonvention
2. EMRK und Zivilpakt
3. EU-Recht
VIII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1631d
1. Regelungsstandort
2. Allgemeine Regelung ohne Religionsbezug
Zu Absatz 1
Zu Satz 1 Einwilligungsrecht der Eltern
1. Anwendungsbereich
2. Voraussetzungen für die Befugnis zur Einwilligung
a Fachgerechte Durchführung
b Effektive Schmerzbehandlung
c Erfordernis der umfassenden Aufklärung
d Berücksichtigung des Kindeswillens
Zu Satz 2 Kindeswohlgefährdung
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2334: Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
Drucksache 61/1/12
... ist in der Vollzugspraxis nur durchsetzbar, wenn Mängel auch sanktioniert werden können.
Drucksache 467/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts werden Schadenersatzpflichten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Geldstrafen und diesen gleichgestellte Verbindlichkeiten des Schuldners zwecks Bewahrung des Sanktionscharakters derartiger Anordnungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht umfasst, vgl. § 302
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *
§ 305a Antrag auf Zustimmungsersetzung
§ 306a Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG
25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG
Drucksache 672/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... -Schlachtverordnung. Insbesondere sind Sanktionen zu Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Sachkunde
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten
§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Aufheben von Vorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2 und 9) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
2. Kugelschuss
3. Zerkleinerung
4. Genickbruch
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
6. Elektrobetäubung
7. Kohlendioxidbetäubung
8. Kohlenmonoxidbetäubung
9. Betäubungsverfahren für Fische
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Spezieller Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung EG Nr. 1099/2009:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Drucksache 632/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2013
... 4. zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Personen, gegen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und Zeugen in solchen Verfahren zu beachten.
Jahressteuergesetz 2013*
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
Abschnitt 2 Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
§ 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 5 Fristen
§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 3 Weitere Übermittlung von Informationen
§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen
§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten
§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 4 Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Gleichzeitige Prüfung
§ 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
§ 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten
§ 16 Rückmeldungen
§ 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 18 Informationsübermittlung an Drittstaaten
§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
§ 20 Anwendungsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 42g Lohnsteuer-Nachschau
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
§ 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen.
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
Artikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 15 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung.
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 28 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 47
Artikel 29 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
§ 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle
Artikel 30 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 31 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 32 Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz
Artikel 47
Artikel 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Drucksache 446/12
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... V erhoben wurden, ergeben sich die adjustierten HMG-Versichertentage, indem die betroffene Datenmeldung um diejenigen Daten bzw. Datensätze bereinigt wird, die unter Missachtung dieser Vorgaben gemeldet wurden. Dem Bundesversicherungsamt wird die Befugnis eingeräumt, die hierfür erforderlichen Daten bei der betroffenen Krankenkasse einzufordern. Dabei wird es sich in der Regel um eine sog. Diagnose-Streichliste handeln, die sämtliche auf den jeweiligen Rechtsverstoß zurückzuführenden Fälle und die für diese (zusätzlich) kodierten Diagnosen zu enthalten hat. Soweit Daten bereits in die Hochrechnung nach § 42 Absatz 5 eingeflossen sind und damit zu einem Korrekturbetrag nach § 42 Absatz 7 geführt haben, dürfen sie im Rahmen des § 39a bei der Ermittlung der adjustierten Zuweisungen nicht ausgeschlossen werden, um eine doppelte Sanktion zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 39a Ermittlung des Korrekturbetrags
§ 42 Prüfung der Datenmeldungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen; Alternativen
II. Erfüllungsaufwand; Kosten
4 Einmalaufwand
4 Daueraufwand
III. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2131: Entwurf einer Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Drucksache 158/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit COM(2012) 130 final
... - Klarstellung der Umsetzung der Entsenderichtlinie und verstärkte Verbreitung von Informationen über die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Unternehmen, verstärkte Verwaltungszusammenarbeit und Sanktionen im Rahmen von Freizügigkeit und grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen;
Vorschlag
1. Begründung
Allgemeiner Kontext
Der Vertrag von Lissabon
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Allgemeiner Kontext - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Gegenstand und sogenannte Monti-Klausel
3.4.2. Beziehung zwischen Grundrechten und wirtschaftlichen Freiheiten - allgemeine Grundsätze
3.4.3. Streitbeilegungsverfahren
3.4.4. Rolle der nationalen Gerichte
3.4.5. Warnmechanismus
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 Streitbeilegungsverfahren
Artikel 4 Warnmechanismus
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 556/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
... Zum anderen bedarf es ergänzenden Verwaltungsrechts vor allem im Bereich der Zuständigkeiten, des Antragsverfahrens sowie der Kontrollen und Sanktionen (vgl. etwa Artikel 126a Absatz 4, Artikel 126b Absatz 3 und Artikel 126c Absatz 2 EGMO sowie die Vorschriften der beiden Verordnungen der Europäischen Kommission).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - Agrar-MSG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
§ 5 Kartellbestimmungen
§ 6 Agrarorganisationenregister
§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Rechtsverordnung in besonderen Fällen
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Weingesetzes
Artikel 3 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2264: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Drucksache 26/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (... StRÄndG)
... Dem erhöhten Unrechtsgehalt muss das Strafrecht deutlicher als bisher Rechnung tragen. Es muss ein klares Signal setzen, dass die Gesellschaft nicht bereit ist, entsprechende Gewalttaten - oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder - zu tolerieren. Dazu müssen hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher berücksichtigt werden, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (... StRÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 387/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen - COM(2012) 350 final; Ratsdok. 12397/12
... /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen - COM(2012) 350 final; Ratsdok. 12397/12
Drucksache 387/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen - COM(2012) 350 final; Ratsdok. 12397/12
... /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen - COM(2012) 350 final; Ratsdok. 12397/12
Drucksache 409/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug - COM(2012) 363 final
... Beispielsweise haben die Mitgliedstaaten, was die Betrugsbekämpfung anbelangt, den Straftatbestand des Betrugs in vielen verschiedenen Formen von Rechtsakten auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts (in Form von spezifischen oder weiter gefassten Straftatbeständen) bis hin zum Gebiet des Steuerstrafrechts definiert.3 Ähnliche Divergenzen bestehen in den Mitgliedstaaten auch bei den geltenden Sanktionen für diese Straftaten.4
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1 Allgemeiner Kontext
1.2 Rechtlicher Kontext
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung
2.1 Anhörung interessierter Kreise
2.2 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
3.3 Wahl des Instruments
3.4 Die Bestimmungen im Einzelnen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Definition der finanziellen Interessen der Union
Titel II Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 3 Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 4 Gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrugsähnliche Straftaten
Titel III Allgemeine Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 5 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 6 Haftung juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen natürliche Personen
Artikel 8 Freiheitsstrafen
Artikel 9 Mindestsanktionen für juristische Personen
Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
Artikel 11 Zuständigkeit
Artikel 12 Verjährung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
Artikel 13 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
Artikel 14 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Titel IV Schlussbestimmungen
Artikel 15 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)
Artikel 16 Aufhebung der Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
Drucksache 315/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetz es und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
... Das Gesetz enthält des Weiteren die nach Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Diese sind, insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteure, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen eng an das
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bauproduktengesetzes
§ 16 Technische Bewertungsstelle
§ 17 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
§ 19 Antrag auf Notifizierung
Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)
§ 1 Technische Bewertungsstelle
§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
§ 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
§ 4 Antrag auf Notifizierung
§ 5 Marktüberwachung
§ 6 Sprache
§ 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Strafvorschriften
Artikel 3 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Energieeinsparverordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Artikel 6 Änderung der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Das DIBt als Technische Bewertungsstelle
a Die Europäische Technische Bewertung nach der EU-Bauproduktenverordnung
b Das DIBt
c Die Befugnis des Bundes zur Einrichtung der Technischen Bewertungsstelle im DIBt
d Die Mitwirkung des DIBt in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen
e Überwachung und Begutachtung des DIBt durch den Verwaltungsrat
2. Das DIBt als notifizierende Behörde; Akkreditierungspflicht für notifizierte Stellen
3. Marktüberwachung
4. Bußgeld- und Straftatbestände
5. Folgeänderungen im sonstigen Bundesrecht
IV. Gesetzesfolgen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2. Erfüllungsaufwand
3. Nachhaltigkeit
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Zeitliche Geltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 17
Zu § 18
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Artikel 2
Zu den §§ 1
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu den §§ 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 383/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung - COM(2012) 351 final
... In einer globalisierten Welt, in der Steuerbetrüger oder -flüchtlinge sich das Steuergebiet aussuchen können, in dem das geringste Risiko der Entdeckung oder Bestrafung besteht, sollten für bestimmte Arten von Steuerdelikten gemeinsame Mindestvorschriften gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen, in Betracht gezogen werden. Die Betrugsbekämpfung ist eine der Prioritäten in der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik"16. Die Kommission wird zu gegebener Zeit Vorschriften für eine verstärkte strafrechtliche Bekämpfung von Betrug vorschlagen, der sich gegen die finanziellen Interessen der EU richtet.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Wirksamere Steuererhebung in den Mitgliedstaaten
3. Bessere Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Steuerverwaltungen in der EU
3.1. Bestmögliche Nutzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften
3.2. Weitere konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit
3.2.1. Stärkung der vorhandenen Instrumente
3.2.2. Besserer Informationsaustausch
3.2.3. Bekämpfung von Trends und Mechanismen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung
3.2.4. Gewährleistung eines hohen Grads an Steuerehrlichkeit
3.2.5. Bessere Steuerpolitik
4. Kohärente Politik gegenüber Drittländern
4.1. Anwendung gleichwertiger Standards durch Drittländer
4.2. Förderung von EU-Standards auf internationaler Ebene
4.3. Künftiger Umgang mit Steueroasen und aggressiver Steuerplanung
5. Fazit
Drucksache 760/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags COM(2012) 725 final
... Bei der Festlegung der Höhe von Geldbußen und Zwangsgeldern würde sich die Kommission auf die im Kartellbereich und in der Fusionskontrolle gesammelten Erfahrungen stützen. Somit würden die finanziellen Sanktionen den Vorgaben der Verordnung 139/2004 des Rates21 und der Verordnung 1/2003 des Rates22 entsprechen. Diese Vorgaben bieten den betreffenden Unternehmen genügend Anreiz für die Einhaltung der Rechtsvorschriften, da bei der Festlegung der Strafen der möglichen Schwere der Zuwiderhandlung durch folgende Sanktionen angemessen Rechnung getragen wird:
Drucksache 607/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)
... geregelte. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Bestimmung sich auch auf Emissionsfolgepflichten bezieht, die nicht im BörsG oder aufgrund des BörsG geregelt sind. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung von Amts wegen nach § 39 Absatz 1 BörsG steht bisher im Ermessen der Geschäftsführung der Börse. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Geschäftsführung unter anderem die Schutzgüter des ordnungsgemäßen Börsenhandels und des Anlegerschutzes abzuwägen gegen die Interessen des Emittenten und von dessen Aktionären am Erhalt der Zulassung. Da es sich bei dem Widerruf der Zulassung um eine einschneidende Maßnahme mit Ultima-Ratio-Charakter handelt, dürfte diese regelmäßig nur dann frei von Ermessensfehlern sein, wenn vorher die sonstigen Mittel, die zur Verfügung stehen, um den betreffenden Emittenten zur Einhaltung seiner Pflichten zu veranlassen, ausgeschöpft wurden. Dies bedeutet, dass derzeit ein Widerruf der Zulassung regelmäßig erst dann verhältnismäßig sein dürfte, wenn vorher ein Verfahren vor dem Sanktionsausschuss der Börse gegen den betroffenen Emittenten wegen der Verletzung seiner Zulassungsfolgepflichten durchgeführt wurde. Die Neuregelung stellt klar, dass in dem dort genannten Fall ein Widerruf auch ohne vorhergehende minderschwere Maßnahmen erfolgen kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein:
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 64p KWG
7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 80. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung, Verstöße gegen datenschutzrechtliche Anforderungen in höherem Maße als bisher im europäischen und nationalen Recht vorgesehen zu sanktionieren. Von individuellen Schadensersatzforderungen losgelöste Ahndungsmöglichkeiten entfalten eine hohe generalpräventive Wirkung und tragen damit zur Verbesserung des Datenschutzniveaus insgesamt bei.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.