[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

141 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzanforderung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 2/20

... Mit dem neuen Absatz 3a werden diese Verfahrensweisen gesetzlich verankert und damit Rechtssicherheit mit Blick auf die gesetzlichen Beweis- und Datenschutzanforderungen sowie auf die Duldungspflicht der Unternehmer bei systematischen Erhebungen an Arbeitsplätzen geschaffen. Bestehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen für die Unternehmer bleiben hierdurch unberührt; neue Aufbewahrungsfristen werden nicht begründet.



Drucksache 92/20

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014 und 2018 und die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.



Drucksache 1/20

... Die Beträge wurden auf Grundlage der umfassenden Erfahrungswerte der Auslands-IT im Auswärtigen Amt ermittelt, die auf der Ausstattung und vergleichbaren Ertüchtigung der Standorte des Auswärtigen Amts in Deutschland sowie der rund 230 Auslandsvertretungen beruhen. Sie berücksichtigen die IT-Grundschutzanforderungen für Bundesbehörden und die Hochverfügbarkeits-Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik



Drucksache 520/20

... - Entwicklung von vertraglichen Strukturen der auf Baustellen tätigen Unternehmen Zur Vermeidung von Missverständnissen wird unterstrichen, dass Unternehmer ohne Beschäftigte (UoB) ein wichtiger Teil der Wirtschaft sind und es nicht das Ziel der Initiative ist, UoB aus dem Markt zu verdrängen. Ziel ist es vielmehr, Sicherheit und Gesundheitsschutz für Alle auf der Baustelle sicherzustellen, indem sowohl an Betriebe mit Beschäftigten als auch an Unternehmer ohne Beschäftigte die gleichen Arbeitsschutzanforderungen gestellt werden. Aus ungleichen Arbeitsschutzanforderungen Aus ungleichen Arbeitsschutzanforderungen dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Damit wird wirksam entgegengewirkt, dass Mitarbeiter/innen entlassen werden und als Subunternehmer wieder beschäftigt werden, um so Arbeitsschutzvorschriften nicht erfüllen zu müssen.



Drucksache 255/20

... Über die Unterstützung von Tourismusunternehmen bei der Anpassung an die Gesundheitsschutzanforderungen hinaus sollte finanzielle Unterstützung der EU und auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, um zusätzliche Investitionen zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu stimulieren.



Drucksache 486/1/19

... Innovationen und die Senkung der Treibhausgasemissionen zu bewirken. Die derzeitige Beschränkung der Basis von Schiffskraftstoffen allein auf Erdöl ist im Hinblick auf die Klimaschutzanforderungen nicht mehr zeitgemäß und deshalb zu streichen.



Drucksache 191/19

... ) im Interesse wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung von Doppelaufwänden) und trägt den Besonderheiten der Verfassungsschutzbehörden Rechnung, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zu tun haben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich auch auf die Protokolldaten. Angesichts der kumulierten Zusammenführung von Personeninteressen der Nachrichtendienste (und dem damit eingeschlossenen Schadenspotenzial bei unberechtigtem Informationszugang) wäre es geboten, diese künftig als Verschlusssache höher als "Nur für den Dienstgebrauch" einzustufen. Dies dürfte umfassende Schutzanforderung im Register mit massiven Kostenfolgen nach sich ziehen, ggf. mit Performanceeinschränkungen durch andere Bedarfsträger. Eine Kontrolle der Abrufe erfolgt im Übrigen sachgerecht im Zusammenhang mit der Kontrolle der abrufenden Stelle, was durch die dortige Protokollierung unterstützt wird. Die näheren Datenschutzregelungen (Kontrollauswertbarkeit, Zweckbindung, Löschung) zu den Protokolldaten werden durch die Verweisung auf § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über das Bewacherregister (Bewacherregisterverordnung - BewachRV)

§ 1
Datensatz

§ 2
Übermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 3
Portalanwendung

§ 4
Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden

§ 5
Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden

§ 6
Meldungen durch die Registerbehörde

§ 7
Verwendung von Schnittstellen

§ 8
Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit

§ 9
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 10
Umfang des Datenabrufs

§ 11
Abrufvoraussetzungen

§ 12
Datenübermittlung für statistische Zwecke

§ 13
Schutz personenbezogener Daten

§ 14
Protokollierungspflicht

Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 587/1/19

... Die Landwirtschaft steht nach den Angaben der Bundesregierung vor Investitionen zur Anpassung der Ställe an die neuen Tierschutzanforderungen von über einer Milliarde Euro. Das sind im Durchschnitt pro Zuchtsauenhalter in Deutschland über 100 000 Euro. Diese Investitionen müssen auch durch höhere Erzeugerpreise finanziert werden, anderenfalls sind Strukturbrüche kaum zu vermeiden.



Drucksache 584/19

... Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.



Drucksache 410/1/19

... Nach den Vorschlägen der Kommission zum MFR soll der ELER ab 2021 um 15 Prozent gekürzt werden. Damit besteht die Gefahr, dass der Status Quo der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, der Förderung des ökologischen Landbaus sowie weiterer wichtiger Maßnahmen in der 2. Säule nicht aufrechterhalten werden kann. Es besteht darüber hinaus zunehmend starker Handlungsbedarf, den Landwirtschaftssektor unter Berücksichtigung von Klima-, Umwelt- und Tierschutzanforderungen zu transformieren. Umgeschichtete Gelder aus der 1. Säule können für bestehende und neue, zielgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der 2. Säule verausgabt werden und wichtige Anreize für die notwendige Transformation liefern.



Drucksache 283/19

... Verringerungen sind auch Ergebnis der Erfolge bei der Emissionsminderung durch die Integration von Umweltschutzanforderungen in den Verkehrssektor.8



Drucksache 221/18

... Die EU setzt sich seit Jahrzehnten durch die Kontrolle der Emissionen von Schadstoffen in die Atmosphäre, die Verbesserung der Kraftstoffqualität sowie durch die Integration von Umweltschutzanforderungen in die Sektoren Verkehr, Industrie und Energie für eine bessere Luftqualität ein. Damit soll die Luftverschmutzung auf ein Niveau reduziert werden, bei dem die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im gesamten Gebiet der EU minimiert werden. Da die Luftverschmutzung vor nationalen Grenzen nicht haltmacht, ist eine Koordinierung auf EU-Ebene so wichtig. Nach EU-Recht wird die Wahl der Mittel für die Einhaltung der auf EU-Ebene vereinbarten Grenzwerte den Mitgliedstaaten überlassen. Bei den wichtigsten Verschmutzungsquellen wird mit auf EU-Ebene geltenden Normen eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarktes gewährleistet.



Drucksache 55/18

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010 und 2014 und die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.



Drucksache 184/18

... Datenschutzanforderungen



Drucksache 304/18

... Ein Anspruch kann dabei auch nicht auf eine Verletzung fachrechtlich besonders geregelter Datenschutzanforderungen gestützt werden, soweit diese nunmehr durch die DS-GVO verdrängt werden. Dies gilt zum Beispiel für die Datenschutzanforderungen an Telemediendienste nach den §§ 12 ff. des



Drucksache 75/1/17

... Daher erscheint es geboten, in den vorliegenden Gesetzentwurf Bestimmungen zur Gewährleistung derjenigen Datenschutzanforderungen aufzunehmen, die eng mit der Produktgestaltung und den Herstellerinformationen verbunden sind. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung in § 4 Absatz 3 Nummer 5 FuAG-E zielt vor allem auf die Datensicherheit ab, ohne jedoch umfassend die sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden Anforderungen abzubilden. Da die Datenschutz-Grundverordnung von der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzenden Richtlinie



Drucksache 121/17

... Die geänderte Verordnung gewährleistet den Schutz vor etwaigen Gesundheitsgefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch die Geräusche von Sportanlagen. Zwar werden die Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten am Abend und am Nachmittag von Sonn- und Feiertagen um 5 Dezibel erhöht, gleichwohl sind die geänderten Lärmschutzanforderungen für die Ruhezeiten strenger als die Anforderungen für die sonstigen Zeiten des Tages, da für die Ruhezeiten eine rechnerische Mittelung der Geräuschimmissionen über Zeiträume mit gegebenenfalls geringeren Geräuschimmissionen außerhalb der Ruhezeiten ausgeschlossen ist. Die rechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen im Sinne der



Drucksache 243/17

... Absatz 1 schreibt den Verpflichteten vor, dass die Datenübermittlung an die berechtigten Stellen in einem digitalen Format erfolgen muss und dass die Daten so zu kennzeichnen sind, dass erkennbar ist, ob es sich um Daten handelt, die nach der Vorschrift des § 113b TKG gespeichert worden sind. Der Verweis auf § 14 Absatz 1 und 3 betrifft die dort verankerten Schutzanforderungen, die bei den Vorkehrungen für Auskünfte über Verkehrsdaten ebenfalls zu beachten sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

§ 4
Grenzen des Anwendungsbereichs

§ 23
Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.

Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30
Kreis der Verpflichteten

§ 31
Grundsätze

§ 32
Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit

§ 33
Verschwiegenheit

§ 34
Nachweis, probeweise Anwendungen

§ 35
Protokollierung

Teil 5
Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 36
Technische Richtlinie

§ 37
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 100g

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 KMU-Betroffenheit


 
 
 


Drucksache 75/17 (Beschluss)

... Daher erscheint es geboten, in den vorliegenden Gesetzentwurf Bestimmungen zur Gewährleistung derjenigen Datenschutzanforderungen aufzunehmen, die eng mit der Produktgestaltung und den Herstellerinformationen verbunden sind. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung in § 4 Absatz 3 Nummer 5 FuAG-E zielt vor allem auf die Datensicherheit ab, ohne jedoch umfassend die sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden Anforderungen abzubilden. Da die Datenschutz-Grundverordnung von der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzenden Richtlinie



Drucksache 138/16

... - für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.



Drucksache 142/1/16

... 4. Andererseits drohen zusätzliche Kostenbelastungen für die europäische Stahlindustrie durch verschärfte Klimaschutzanforderungen im Kontext der Reform des Treibhausgas-Emissionshandels und veränderte energiepolitische Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene.



Drucksache 154/16

... soll um eine Länderöffnungsklausel ergänzt werden, die den Ländern jede Abweichung von den bundesrechtlichen Lärmschutzanforderungen ermöglichen soll.



Drucksache 302/16

... /EG Aluminium gegenüber Stahl ein gleichwertiger Werkstoff ist, und Präzisierung der entsprechenden Brandschutzanforderungen (z.B. Festlegung von Räumen, die zusätzlich vor Brand geschützt werden sollten).



Drucksache 49/1/16

... -Grenzwertsetzung einer grundlegenden Änderung bedarf. Durch die aufgedeckte Missachtung der Typgenehmigungsvorgaben für Schadstoffemissionen hat das bestehende Typgenehmigungssystem beträchtlichen Schaden genommen und ist die Glaubwürdigkeit der dafür zuständigen Stellen erheblich infrage gestellt. Angesichts der massiven Probleme der Städte bei der Einhaltung der gemeinschaftlich festgelegten Luftqualitätsgrenzwerte einerseits sowie der Klimaschutzanforderungen andererseits ist ein Mess- und Genehmigungsregime zu Kfz-Emissionen notwendig, durch das die verbindlichen Vorgaben der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften für den Ausstoß von Luftschadstoffen und Klimagasen in der Realität und nicht nur im Labor eingehalten werden.



Drucksache 132/16

... Einerseits bestehen auf den internationalen Stahlmärkten, insbesondere in China, massive Überkapazitäten, mit der Folge, dass chinesische Stahlprodukte zu sehr niedrigen und gedumpten Preisen in den EU-Markt drängen. Andererseits drohen zusätzliche Kostenbelastungen für die europäische Stahlindustrie durch verschärfte Klimaschutzanforderungen im Kontext der Reform des Treibhausgas-Emissionshandels und veränderte energiepolitische Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene.



Drucksache 148/16

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 und 2014 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.



Drucksache 401/1/15

... 18. Der Bundesrat begrüßt die Fortführung der Entlastungen für Carbon-Leakagegefährdete Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb mit Unternehmen konkurrieren, die keine vergleichbaren Klimaschutzanforderungen zu erfüllen haben.



Drucksache 401/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die Fortführung der Entlastungen für Carbon-Leakagegefährdete Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb mit Unternehmen konkurrieren, die keine vergleichbaren Klimaschutzanforderungen zu erfüllen haben.



Drucksache 429/14

... Mit dem "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen", das am 7. Juni 2007 in Kraft getreten ist, wurde nicht nur das Fluglärmgesetz aus dem Jahre 1971 umfassend novelliert, sondern auch das Ziel verfolgt, für das Zulassungsrecht verbindliche Vorgaben zu normieren. Aus diesem Grunde sieht § 13 Absatz 1 des novellierten Fluglärmgesetzes vor, dass das Fluglärmgesetz nunmehr in der Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 Luftverkehrsgesetz sowie das Planfeststellungsverfahren nach § 8 Luftverkehrsgesetz die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu Grunde liegenden Schallschutzanforderungen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze, regelt. Darüber hinaus wurde § 8 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz dahingehend ergänzt, dass zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Fluglärmgesetzes zu beachten sind. Damit wurde eine erhöhte Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen, so dass auf die bislang gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b im Genehmigungsverfahren generell vorgeschriebene Vorlage eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen über die Auswirkung des Fluglärms auf die Bevölkerung zukünftig verzichtet werden kann.



Drucksache 131/14

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele - auch wegen der Zeitverschiebung gegenüber dem Austragungsland Brasilien - bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.



Drucksache 400/14

... (1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung der an der Beförderung beteiligten Unternehmen. Sie gefährdet nicht das Schutzziel der Verordnung, da die Grundanforderungen an Umschlaganlagen gemäß § 29 unabhängig von der Wassergefährdungsklasse zu beachten sind. Ferner gelten die Ausnahmen von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung nach § 41 für alle Umschlagsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe in verpackter Form umgeschlagen werden, unabhängig von der Wassergefährdungsklasse bzw. der darauf basierenden Gefährdungsstufe, sofern die Erfüllung der allgemeinen Gewässerschutzanforderungen durch einen Sachverständigen bescheinigt wird.



Drucksache 819/2/13

... Methanemissionen aus der Tierhaltung entstehen überwiegend im Verdauungstrakt von Wiederkäuern und können nur in sehr begrenztem Maße gemindert werden. Die sehr hohen Emissionsminderungsziele für Ammoniak und Methan können zu einem Abbau der Tierbestände und einer massiven Verlagerung der tierischen Erzeugung in Drittländer mit geringeren Umweltschutzanforderungen führen. Dies stellt aus globaler Sicht keinen sinnvollen Lösungsansatz dar und sollte vermieden werden.



Drucksache 180/13

... Nach zwei Jahren sollte das EES bewertet werden. Dabei wird die Kommission - auch anhand der Erfahrungen mit dem VIS - prüfen, ob zu Strafverfolgungszwecken Zugang zu dem System gewährt werden sollte. Überprüft wird außerdem auch die Speicherfrist. Der Bewertung wird gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung beigefügt, in dem die Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind. Der Zugang zum System müsste streng geregelt werden, um den Datenschutzanforderungen zu genügen. Er könnte der VIS-Regelung nachgebildet werden. der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März 2012 und (zu einer überarbeiteten Fassung) am 8. Juni 2012 ab. Die empfohlenen Nachbesserungen wurden in die überarbeitete Fassung des Berichts übernommen. Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen: Nähere Informationen zur Anhörung interessierter Kreise werden bereitgestellt; die Logik des Vorgehens wurde überprüft und gestrafft; die Problemstellung wurde sowohl in Bezug auf das allgemeine Problem der irregulären Migration als auch in Bezug auf spezifische Umsetzungsprobleme weiterentwickelt und präzisiert; das Basisszenario wurde erweitert, um besser zu beschreiben, wie es sich ohne weitere EU-Maßnahmen entwickeln würde; die Optionen wurden neu strukturiert und vereinfacht; die Bewertung der Optionen wurde verbessert und nach logischeren Kriterien vorgenommen, so dass ersichtlich wird, welche Optionen miteinander verknüpft sind und welche nicht; es wurde ausführlicher erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden; die Analyse und Beschreibung der vorzuziehenden Option wurden überarbeitet und direkter auf die künftig verfügbaren Daten ausgerichtet.



Drucksache 4/1/13

... Die Nichtumsetzung des nach der EU-Richtlinie obligatorischen Genehmigungserfordernisses bedeutet zudem eine Verletzung von Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Nichteinhaltung der in EU-Richtlinien festgelegten Tierschutzanforderungen verletzt zudem das in Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltene Rücksichtnahmegebot auf das Wohlergehen von Tieren. Dieses wird durch die EU-Richtlinien, die auf dem Gebiet des Tierschutzes ergehen, näher konkretisiert.



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Schließlich handelt es sich bei den Förderungen der genannten Förderinstitute, die an Verbraucher gerichtet sind, ganz überwiegend um Maßnahmen im Rahmen von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Hier hat ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat und nicht die Kommission die Definitionsfreiheit darüber, wie die DAWI zu organisieren und zu finanzieren ist und welche spezifischen Verpflichtungen gelten sollen. Wie sich aus Nummer 18 der Erwägungsgründe der Richtlinie ergibt, beabsichtigt die Kommission auch gar nicht, in diesem Zusammenhang Vorgaben zu machen oder zum Beispiel durch überzogene Verbraucherschutzanforderungen Maßnahmen der DAWI zu verteuern. Die Richtlinie lässt an dieser Stelle ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, "welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten."



Drucksache 672/12 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie die Fortführung der bislang in § 5 Absatz 2 Satz 5 der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten Vorgabe, dass die Dauer der Stromstöße automatisch begrenzt sein muss, umgesetzt werden kann, da eine manuelle Begrenzung auf die in Anhang III Nr. 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1999/2009 vorgegebene höchstzulässige Stromeinwirkungsdauer von einer Sekunde in Praxi nicht überprüfbar ist und somit die Einhaltung der Tierschutzanforderung nicht sichergestellt wäre.



Drucksache 265/12

... die Verantwortung für die Zulässigkeit der Einsichtnahme. Hiermit soll klargestellt werden, dass das zentrale Vollstreckungsgericht vor der Datenübermittlung keine Detailüberprüfung der Zweckbestimmung mehr vorzunehmen hat. Für die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis regelt § 7 Absatz 3 die bundesweite Einheitlichkeit von Transportprotokollen und Datensätzen. Die Regelung dient insbesondere der vereinfachten elektronischen Abfrage von Datensätzen für Einsichtsberechtigte aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Vorschrift stellt den erforderlichen Standard an Datenschutz und Datensicherheit entsprechend den Bestimmungen des § 4 sicher. Geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sind insbesondere solche, die in den laufend fortgeschriebenen IT-Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder den organisatorisch technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV) der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz beispielhaft genannt sind. Satz 2 stellt klar, dass die Datenschutzanforderungen aus § 4 Absatz 2 auch für die Datenübermittlungen zu beachten sind, die vom zentralen Vollstreckungsgericht an registrierte Nutzer nach § 8 Absatz 2 erfolgen.



Drucksache 575/12

... /EG59 festgelegten Rückverfolgbarkeits- und Datenschutzanforderungen ergänzen und mit ihnen vereinbar sind.



Drucksache 511/12

... Absatz 4 regelt die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das Einladungswesen, die Qualitätssicherung und den Datenabgleich mit den Krebsregistern. Gemäß Satz 1 dürfen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Stellen, die für die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben erforderlichen und in der Richtlinie genannten Daten nach den dort beschriebenen Vorgaben erheben, verarbeiten und nutzen. Die in diesem Absatz getroffenen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind Ausdruck der gesetzgeberischen Güterabwägung zwischen den verschiedenen Zielen, die bei der Etablierung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen wesentlich sind. Als in einen angemessenen Ausgleich zu bringende Interessen stehen auf der einen Seite die Bekämpfung von Krebs als einer lebensbedrohlichen Erkrankung und die Gewinnung wichtiger Erkenntnisse, auf der anderen Seite die Patientenautonomie, die Freiwilligkeit der Untersuchungsteilnahme und der Datenverwendung. In Bezug auf den Datenschutz ist zu berücksichtigen, dass das Konzept der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme - wie in der Empfehlung (2003/878/EG) des Rates der Europäischen Union vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung gefordert - durch eine systematische Nutzung zentralisierter Datenverarbeitungssysteme gekennzeichnet ist, die die Daten und Auswertungen aller Früherkennungsuntersuchungen erfassen und deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung uneingeschränkt die Schutzanforderungen nach der Richtlinie 95/46EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 erfüllen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen

1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme

1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen

1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung

1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze

2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben

2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils

2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder

2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen

2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen

2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen

2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe

2.3 Übergangsregelungen

2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung

2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs

2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1. Bund, Länder und Gemeinden

V.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister

2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung


 
 
 


Drucksache 573/12 (Beschluss)

... - Der Bundesrat bittet, bei dem angestrebten internationalen Dialog über Cloud-Computing mit Nachdruck Lösungen für diese bestehenden Datenschutz-Konflikte voranzutreiben und in der Zwischenzeit im Einvernehmen mit den Datenschutzaufsichtsbehörden tragfähige Übergangslösungen zu entwickeln. Die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus für Verarbeitungsprozesse in Drittstaaten ist derzeit einer der zentralen Problempunkte bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Cloud-Computing-Angeboten. Der Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung enthält zwar Instrumente zur Flexibilisierung des außereuropäischen Datenverkehrs, aber keine tragfähigen Lösungsansätze für Konflikte zwischen europäischen Datenschutzanforderungen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Diensteanbieter in Drittstaaten etwa im Bereich des Sicherheits- oder Strafverfolgungsrechts. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die verbindliche Garantien für die im Rahmen von Cloud-Computing-Diensten verarbeiteten Daten schaffen, ist Aufgabe der EU.



Drucksache 817/1/12

... Schließlich handelt es sich bei den Förderungen der genannten Förderinstitute, die an Verbraucher gerichtet sind, ganz überwiegend um Maßnahmen im Rahmen von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Hier hat ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat und nicht die Kommission die Definitionsfreiheit darüber, wie die DAWI zu organisieren und zu finanzieren ist und welche spezifischen Verpflichtungen gelten sollen. Wie sich aus Nummer 18 der Erwägungsgründe der Richtlinie ergibt, beabsichtigt die Kommission auch gar nicht, in diesem Zusammenhang Vorgaben zu machen oder zum Beispiel durch überzogene Verbraucherschutzanforderungen Maßnahmen der DAWI zu verteuern. Die Richtlinie lässt an dieser Stelle ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, "welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten."



Drucksache 573/1/12

... - Der Bundesrat bittet, bei dem angestrebten internationalen Dialog über Cloud-Computing mit Nachdruck Lösungen für diese bestehenden Datenschutz-Konflikte voranzutreiben und in der Zwischenzeit im Einvernehmen mit den Datenschutzaufsichtsbehörden tragfähige Übergangslösungen zu entwickeln. Die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus für Verarbeitungsprozesse in Drittstaaten ist derzeit einer der zentralen Problempunkte bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Cloud-Computing-Angeboten. Der Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung enthält zwar Instrumente zur Flexibilisierung des außereuropäischen Datenverkehrs, aber keine tragfähigen Lösungsansätze für Konflikte zwischen europäischen Datenschutzanforderungen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Diensteanbieter in Drittstaaten etwa im Bereich des Sicherheits- oder Strafverfolgungsrechts. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die verbindliche Garantien für die im Rahmen von Cloud-Computing-Diensten verarbeiteten Daten schaffen, ist Aufgabe der EU.



Drucksache 672/1/12

... 39. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie die Fortführung der bislang in § 5 Absatz 2 Satz 5 der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten Vorgabe, dass die Dauer der Stromstöße automatisch begrenzt sein muss, umgesetzt werden kann, da eine manuelle Begrenzung auf die in Anhang III Nr. 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1999/2009 vorgegebene höchstzulässige Stromeinwirkungsdauer von einer Sekunde in Praxi nicht überprüfbar ist und somit die Einhaltung der Tierschutzanforderung nicht sichergestellt wäre.



Drucksache 651/12

... Mehrere der in dieser Mitteilung angekündigten Initiativen beinhalten die Verarbeitung personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang wird die Konformität mit dem EU-Besitzstand im Bereich des Datenschutzes gewährleistet13. Dies erfordert insbesondere eine klare Definition der speziellen Zwecke der Datenverarbeitung, um Datenqualität und - minimierung sowie die Einhaltung der übrigen Datenschutzanforderungen sicherzustellen.



Drucksache 590/1/11

... 12. Dazu gehört, dass die unterschiedlichen geografischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten sowie die zum Teil jetzt schon hohen Umweltschutzanforderungen einbezogen werden. Beispielsweise könnten sich in Deutschland mit seinem hohen technischen Standard bei der Wasserver- und -entsorgung durch noch strengere Anforderungen die Verbraucherpreise erhöhen, ohne dass eine relevante Nachhaltigkeitssteigerung bei der Ressource Wasser zu verzeichnen wäre. Im Rahmen der Umsetzung des EU-Fahrplans sollte daher geprüft werden, ob bei der Ausgestaltung der Indikatoren ein differenziertes Vorgehen sinnvoll ist.



Drucksache 713/11

... (35) Erfahrungsgemäß sollte die Vertraulichkeit sensibler Daten sichergestellt werden, um einen offenen Dialog zwischen der zuständigen Behörde und dem Betreiber zu fördern. Der Dialog zwischen den Offshore-Betreibern und allen Mitgliedstaaten sollte daher vorbehaltlich vorrangiger Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen auf den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten und den EU-Vorschriften über den Zugang zu umweltrelevanten Informationen beruhen.



Drucksache 632/1/11

... III. Gewässerrandstreifen und Flächen mit besonderen Schutzanforderungen gemäß dem europäischen Recht zur Verbesserung der Wasserqualität (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/1/11




Zu den Vorlagen insgesamt

2 Finanzrahmen

Weitere Finanzaspekte

2 Vereinfachung

2 Direktzahlungen

2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Zur Drucksache 633/11

Zum Milchsektor

Zu Artikel 11

Zu Artikeln 16

Zum Weinsektor

Zur Drucksache 634/11

Zur Vorlage insgesamt

Zu den Gebietskategorien und Kofinanzierungssätzen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 5

Zu Artikel 18

Zu Artikel 29

Zu Artikel 21

Zu Artikel 35

Zu Artikel 50

Zu Artikel 82

Weiterer Ergänzungsbedarf

Zur Drucksache 635/11

Zur Vorlage insgesamt

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 29

Zu Artikel 42

Zu Artikel 34

Zu Artikel 43

Zu Artikel 56

Zu Artikel 57

Zu Artikel 76

Zu Artikel 100

Zu Artikel 110

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 129/11

... Mit Blick auf die neuen, europarechtlich vorgegebenen Kundenschutzanforderungen (Transparenz- und Qualitätsvorgaben) ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen aus dem Gesetz, da mögliche Umsetzungsmaßnahmen erst in den Verordnungen der



Drucksache 228/11

... -Protokolls in diese Richtlinie Umweltschutzanforderungen aufgenommen.



Drucksache 314/11

... "12. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie



Drucksache 632/11 (Beschluss)

... III. Gewässerrandstreifen und Flächen mit besonderen Schutzanforderungen gemäß dem europäischen Recht zur Verbesserung der Wasserqualität (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/11 (Beschluss)




Zu den Vorlagen insgesamt

2 Finanzrahmen

Weitere Finanzaspekte

2 Vereinfachung

2 Direktzahlungen

2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Zur Drucksache 633/11

Zur Vorlage insgesamt

Zum Milchsektor

Zu Artikel 11

Zu Artikeln 16

Zum Weinsektor

Zur Drucksache 634/11

Zur Vorlage insgesamt

Zu den Übergangsregelungen und Kofinanzierungssätzen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 5

Zu Artikel 18

Zu Artikel 29

Zu Artikel 21

Zu Artikel 35

Zu Artikel 50

Zu Artikel 82

Zur Drucksache 635/11

Zur Vorlage insgesamt

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 29

Zu Artikel 42

Zu Artikel 34

Zu Artikel 43

Zu Artikel 56

Zu Artikel 57

Zu Artikel 76

Zu Artikel 100

Zu Artikel 110

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 216/11

... 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Absatz 1 normiert, dass in einem Herstellungsverfahren unbeabsichtigt anfallende Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen sind, wenn sie als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt werden und sichergestellt ist, dass sie weiter verwendet werden, und zwar ohne eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Verarbeitung. Zudem muss gewährleistet sein, dass die weitere Verwendung rechtmäßig ist, das heißt unter Beachtung der entsprechenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgt und nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Ausgangslage auf nationaler Ebene

2. Ausgangslage auf EU-Ebene

3. Ziele des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Recht der Abfallwirtschaft

2. Landwirtschaft und Bodenrecht

3. Staatshaftung

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

1. Allgemeines

2. Unternehmen

a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung

bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung

cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen

dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten

ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung

ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen

gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen

hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge

ii Auskunft über Überwachungsobjekte

jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften

mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts

nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen

3. Bürgerinnen und Bürger

4. Verwaltung

a Allgemeines

b Einzelne Informationspflichten

aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss

bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder

dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen

ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte

gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger

Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

Zu § 6

Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
(Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zum Teil 3 Produktverantwortung

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zum Teil 4 Planungsverantwortung

Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

Zu § 28

Zu § 29

Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung

Zu § 45

Zu § 46

Zum Teil 6 Überwachung

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe

Zu § 56

Zu § 57

Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zum Teil 9 Schlussbestimmungen

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren

Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren

Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts


 
 
 


Drucksache 590/11 (Beschluss)

... Dazu gehört, dass die unterschiedlichen geografischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten sowie die zum Teil jetzt schon hohen Umweltschutzanforderungen einbezogen werden. Beispielsweise könnten sich in Deutschland mit seinem hohen technischen Standard bei der Wasserver- und -entsorgung durch noch strengere Anforderungen die Verbraucherpreise erhöhen, ohne dass eine relevante Nachhaltigkeitssteigerung bei der Ressource Wasser zu verzeichnen wäre. Im Rahmen der Umsetzung des EU-Fahrplans sollte daher geprüft werden, ob bei der Ausgestaltung der Indikatoren ein differenziertes Vorgehen sinnvoll ist.



Drucksache 639/11

... 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die an den in Absatz 2 genannten Orten arbeiten und normalerweise nicht an Tätigkeiten beteiligt sind, die Strahlenschutzanforderungen unterliegen, umgehend fachlich beraten und unterstützt werden. Diese Beratung und Unterstützung dient vor allem dem Strahlenschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung und der Sicherheit der Strahlenquelle.



Drucksache 438/10

... dazu ermächtigt werden, Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, detaillierte Verbraucherschutzanforderungen vorzugeben. So soll sie die Befugnis erhalten, Telekommunikationsunternehmen eine Reihe von Informationspflichten u.a. über Preise, Zugangsbedingungen und -beschränkungen sowie Verfahren zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Dienste aufzuerlegen.



Drucksache 262/10

... b) Vollzugsaufwand: Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten, da entsprechende Arbeitsschutzanforderungen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.



Drucksache 693/10

... Die Euratom-Rechtsvorschriften über Strahlenschutz sind zu aktualisieren, damit sie den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den betrieblichen Erfahrungen entsprechen. Die Strahlenschutzanforderungen sind zu vereinfachen und klarer darzulegen (Einführung eines kohärenten Systems zum Schutz der Arbeitnehmer, externen Arbeitskräfte, Patienten und Öffentlichkeit; Einführung eines kohärenten Bündels an Definitionen; Erleichterung der Freizügigkeit der externen Arbeitskräfte; Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der grenzüberschreitenden Erfahrungen im Bereich des Strahlenschutzes). Die Vorschriften der Richtlinie sind so weit wie möglich mit internationalen grundlegenden Sicherheitsnormen in Einklang zu bringen.



Drucksache 158/10

... Die Ergänzungen des § 103 Absatz 1 sowie die Änderung in § 103 Absatz 2 stellen sicher, dass auch Verstöße gegen Schutzanforderungen für Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, die in der Festsetzungsverordnung geregelt sind, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Nach der derzeitigen Fassung des § 103 Absatz 1 Nummer 8 sind derartige Verstöße nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Anforderung auf einer behördlichen Entscheidung beruht. Die Änderungen entsprechen dem derzeit geltenden Recht (§ 41 Absatz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 2
Änderung des Batteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 5
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Artikel 8
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 9
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Umweltauditgesetzes

§ 10a
Ausländische Unterlagen und Nachweise; Verfahren

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Kompetenztitel

2. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

IV. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

V. Befristung

VI. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

VII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Zu Artikel 1 Änderung des Abwasserabgabengesetzes :

2. Zu Artikel 2 Änderung des Batteriegesetzes :

3. Zu Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 5 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

6. Zu Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

7. Zu Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

8. Zu Artikel 8 Änderung des KrW-/AbfG

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

9. Zu Artikel 9 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

10. Zu Artikel 10 Änderung des Umweltauditgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

11. Zu Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

12. Zu Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

13. Zu Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis

14. Zu Artikel 14 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1133: Gesetz zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.