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"Spitzen"
Drucksache 534/14
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Von den BK-Nr. 2113 und 2114 sind fast ausschließlich die gewerblichen Berufsgenossenschaften betroffen. Die BK-Nr. 5103 tritt sowohl im gewerblichen wie im landwirtschaftlichen Bereich auf; die Fälle verteilen sich nach den Angaben der beiden Spitzenverbände im Verhältnis 3 zu
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Berufskrankheit Nummer 2113
Zu Berufskrankheit Nummer 2114
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3063: Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Evaluierung
Drucksache 36/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG COM(2014) 20 final
... Die Zielvorgabe für die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030, die als Teil des klimaund energiepolitischen Rahmens beschlossen wurde, wird voraussichtlich zu einem ehrgeizigeren linearen Reduktionsfaktor führen, der mit dem Beginn der Phase 4 im Jahr 2021 zur Anwendung kommt. Dadurch würde das Marktungleichgewicht mit der Zeit allmählich beseitigt. Die Folgenabschätzung zum Politikrahmen bis 2030 macht allerdings deutlich, dass ein ehrgeizigerer linearer Faktor nicht ausreicht, um die negativen Auswirkungen des gravierenden Marktungleichgewichts zu beseitigen. Gleichzeitig jedoch wäre das EU-EHS unerwarteten, plötzlich auftretenden Nachfragespitzen ungeschützt ausgesetzt.
Drucksache 319/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... "(4) Wenn zu erwarten ist, dass bei Schienenwegen der Eisenbahnen durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen ein maximaler Schalldruckpegel von 72 Dezibel (A) in der Nacht in der Regel häufiger als sechsmal überschritten wird, ist gutachterlich zu prüfen, ob dadurch weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind."
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8
Drucksache 122/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 23. Der Bundesrat bewertet die dargestellten Zielsetzungen und Maßnahmen aus frauen- und gleichstellungspolitischer Sicht grundsätzlich positiv und unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass die EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiterhin daran arbeiten soll, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Bezug auf Entgelt, Rente und die Teilnahme am Arbeitsmarkt - auch in Spitzenpositionen - sicherzustellen. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Kommission, dass damit gewährleistet werde, dass Europa alle verfügbaren Talente in vollem Umfang nutzt.
Drucksache 151/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... So sehen die Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 die Erfassung der lebenslangen Krankenversichertennummer bei gesetzlich Versicherten mit dem Hinweis "Für die nicht gesetzlich Versicherten ist ebenfalls eine eindeutige Kennzeichnung zur Zuordnung beim Kostenträger [ ... ]vorzusehen." (Kriterium 1.03) vor. Im Kriterium 7.01 (Elektronisches Abrechnungsverfahren) wird dies ebenfalls thematisiert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG
'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 544/14
... (sog. Spitzenausgleich) in Verbindung mit der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Anspruch zu nehmen. Unternehmen, die bereits über ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem verfügen, sind von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits freigestellt, so dass ihnen durch die Vorgabe der Durchführung von Energieaudits kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Es wird angenommen, dass etwa 1200 Organisationen in Deutschland über ein
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
§ 8c Nachweisführung
§ 8d Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu § 8a
Zu § 8b
Zu § 8c
Zu § 8d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2924: Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
3. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 62/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) sieht seit 2011 eine Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mit anschließender Preisverhandlung zwischen pharmazeutischem Unternehmer und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für neue Arzneimittel mit Zusatznutzen vor. Das Ergebnis der Preisverhandlung ist ein Rabatt auf den Abgabepreis, der vom pharmazeutischen Unternehmer ursprünglich festgelegt wurde.
Drucksache 94/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verlust von Kulturgut in der NS-Zeit
... 1. Der Bundesrat bekräftigt erneut die "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes insbesondere aus jüdischem Besitz" (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. Dezember 1999). Er unterstreicht den in der Erklärung formulierten Willen, Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. deren Erbinnen und Erben zurückzugeben.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Verlust von Kulturgut in der NS-Zeit
Drucksache 147/2/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Unternehmen, flexibel auf Arbeitsspitzen und Zeiten geringer Auslastung zu reagieren durch die Vorschriften des Gesetzes nicht eingeschränkt werden. In § 2 Absatz 2 MiLoG-E ist geregelt, dass die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen sind.
Drucksache 95/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
... 1. Zu prüfen, inwieweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 134a
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung:
Drucksache 223/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... - Beibehalten werden sollte das Merkmal der gemeinschaftlichen Wohnung, zu dem der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften bereits eine Begriffsbestimmung vorgenommen haben. - Zusätzlich wird mit der Einführung einer Kapazitätsgrenze sichergestellt, dass in Wohnformen mit mehr als zwölf Personen, in denen die für gemeinschaftliches Zusammenleben übliche Größe überschritten ist, ein Wohngruppenzuschlag nicht erfolgt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1,
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
Drucksache 95/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
... a) zu prüfen, inwieweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 134a
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
Drucksache 640/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die jeweils aktuellen nationalen Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 5 - neu - SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII
20. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
21. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
22. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI
23. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG
24. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG
'Artikel 11a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 151/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde auf Bundesebene ein Verfahren etabliert, mit dem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V vereinbaren. Dieses Verfahren befindet sich auf gutem Wege.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 4a - neu - SGB V *
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V *
9. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V
10. Zur unterschiedlichen Beitragsbelastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Krankenkassenmitgliedern
11. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG
'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 571/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... d) Der Bundesrat hält es zur Sicherung der Kontinuität dieser positiven Entwicklung für wichtig, die finanzielle Ausstattung des DFFF auf einem angemessenen Niveau sicherzustellen. Daher sieht er die für den Bundeshaushalt 2015 vorgesehene Kürzung um 10 Mio. Euro von 60 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro mit Sorge. Im Jahre 2013 lag das Budget des DFFF noch bei 70 Mio. Euro. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Mittel für den DFFF im Haushaltsjahr 2016 mindestens wieder auf das Niveau von 2014 (60 Mio. Euro) aufgestockt werden sollten, damit die Bundesrepublik Deutschland weiterhin einen Spitzenplatz für nationale und internationale Filmproduktionen einnehmen kann.
Drucksache 640/2/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Ausführung der Aufgaben nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund eine maßnahmebezogene Vergütung. Die Vergütung nach Satz 4 wird zwischen den Vertragspartnern im Vorfeld der Unterstützungsmaßnahme vertraglich vereinbart und nach Durchführung geleistet. Die Vergütung soll insgesamt bis zu einem Viertel des Betrages entsprechen, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat dabei sicherzustellen, dass mit den Maßnahmen die Versicherten im gesamten Bundesgebiet erreicht werden." '
Drucksache 641/3/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... Zur Erhöhung der Leistungstransparenz bei ermächtigten Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen und sozialpädiatrischen Zentren sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der ermächtigten Einrichtungen adäquat abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation (insbesondere Anzahl der in der Einrichtung tätigen Ärzte und Psychotherapeuten sowie Art Schwere und Dauer der behandelten Erkrankungen), zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Hochschulambulanzen sind daneben Abgrenzungsregelungen für die Behandlungen festzulegen. Zur Dokumentation und Bewertung des Leistungsgeschehens sollen die Vertragsparteien die vorliegenden Informationen in einem jährlichen Bericht zusammenfassen.
Zu Artikel 1 Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 62/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGBVÄndG)
... "Dabei soll jeweils ein Vertreter einer Krankenkasse an der Verhandlung teilnehmen; das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung."
‚Artikel 2a Änderung des Arzneimittelgesetzes
‚Artikel 2b Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Drucksache 2/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz - KRG )
... Besonders augenfällig wird dies in Fällen von in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogenen oder kriegsbedingt verlagerten Kulturgütern. In diesen Fällen wird dem Herausgabeanspruch der Eigentümer in der Regel die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden können. Diese Rechtslage ist nur schwer erträglich, weil auf diese Weise durch den NS-Staat geschaffenes Unrecht auf Dauer perpetuiert wird. Zudem widerspricht dieser Rechtszustand dem Geist der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999. Dort haben die Bundesregierung, die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände ihre Absicht bekundet, in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen auf die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter hinzuwirken. Unter Berufung u.a. auf diese Erklärung hat im Übrigen der Bundesrat bereits in einer Entschließung vom 9. November 2001 (BR-Drs. 819/01 (B)) den Willen bestätigt, derartige Güter zurückzugeben. Dabei hat er auch die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut einer Sonderregelung bedarf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 216/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - ANSG )
... Der Deutsche Apothekerverband e.V. vertritt als Spitzenorganisation auf Bundesebene die wirtschaftlichen Interessen von Apothekenleiterinnen und -leitern und nimmt in dieser Funktion bereits gesetzliche geregelte Aufgaben im System der gesetzlichen Krankenversicherung wahr. Daher ist es sachgerecht, ihm auch die Errichtung und Verwaltung des Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken zu übertragen. Einer Übertragung der Aufgaben auf eine Bundesbehörde steht die fehlende Sachnähe der bestehenden Behörden entgegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
2.2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung
3. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 Apothekengesetz
Artikel 2 Arzneimittelgesetz
Artikel 3 Arzneimittelpreisverordnung
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18
Zu § 18
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20a
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2522: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 209/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
... Die Regelung entspricht im Kern den Vereinbarungen der Mobilfunknetzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden aus dem Jahr 2001. Diese Vereinbarungen haben sich in der Praxis bewährt, wenn es darum geht, die Vorsorge zu stärken und Akzeptanz der Mobilfunkinfrastruktur zu verbessern. Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen (siehe auch die Entscheidung des BVerwG (4 C 1/11) vom 30. August 2012).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Nummer 2 der 26. BImSchV
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 26. BImSchV
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Satz 2 der 26. BImSchV
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Satz 2 der 26. BImSchV
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3a Satz 2 der 26. BImSchV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 2 neu - der 26. BImSchV
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 3 der 26. BImSchV
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 der 26. BImSchV
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 2 der 26. BImSchV
13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 7a - neu - der 26. BImSchV
§ 7a Beteiligung der Kommunen
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anhang 1a Überschrift der Spalten 2 und 3 der 26. BImSchV
Drucksache 556/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
... Deutschland hat im Jahr 2011 den historischen Höchstwert von 2,88 Prozent seines Bruttoinlandsproduktes (BIP) für Forschung und Entwicklung ausgegeben - die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung von Wirtschaft und öffentlicher Hand beliefen sich auf 74,6 Milliarden Euro. Dazu leisten die Länder, bei denen die Hauptverantwortung für die Hochschulen liegt, angesichts des Konsolidierungsbedarfs in Zeiten der Schuldenbremse unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen ihren stetig zunehmenden Beitrag. Auch der Bund und private Unternehmen haben ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung weiter erhöht. Das deutsche Wissenschaftssystem ist im internationalen Vergleich damit sehr gut aufgestellt - im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf den vorderen Plätzen, aber (noch) nicht an der Spitze.
Entschließung
1. Bildungschancen in Deutschland
2. Finanzielle Verantwortung
3. Kita-Ausbauprogramm
4. Ganztagsschulprogramm
5. Inklusion
6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung
7. Änderung des Grundgesetzes
Drucksache 440/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für mikro- und nanoelektronische Komponenten und Systeme - COM(2013) 298 final
... 2. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die im Rahmen der Strategie angestrebte Fokussierung auf den Ausbau von drei europäischen Spitzenclustern der Mikro- und Nanoelektronik mit dem in der Strategie ebenfalls angestrebten Ziel konkurriert, nicht nur die Produktion von mikro- und nanoelektronischen Bauteilen zu unterstützen, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette den Entwurf, die Equipmenthersteller, die Materialhersteller sowie Forschungs- und Technologieorganisationen und Universitäten und vor allem die industriellen Anwender mit einzubinden.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (81) Die Bundesregierung und die Länder haben sich in den letzten Jahren nachdrücklich dafür eingesetzt, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu steigern. Sie werden auch weiterhin die notwendigen Anstrengungen unternehmen, Frauen eine faire Teilhabe auch an den Spitzenpositionen in der Wirtschaft zu ermöglichen (vgl. Tabelle II lfd. Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15). Auf Einladung der Bundesregierung haben sich fast alle DAX-30- Unternehmen inzwischen konkrete Ziele für die Förderung von Frauen in Führungspositionen unterhalb der Ebene des Vorstands gesetzt. Die Bundesregierung unterstützt weiterhin mit einer Vielzahl von Projekten und Fördermaßnahmen die notwendigen Veränderungsprozesse in der Wirtschaft. Zur weiteren Begleitung dieses Prozesses prüft die Bundesregierung Maßnahmen auf freiwilliger und ggf. gesetzlicher Basis, damit der Anteil von Frauen in Führungspositionen in der Wirtschaft auf allen Ebenen weiter erhöht werden kann.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 440/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für mikro- und nanoelektronische Komponenten und Systeme - COM(2013) 298 final
... 2. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die im Rahmen der Strategie angestrebte Fokussierung auf den Ausbau von drei europäischen Spitzenclustern der Mikro- und Nanoelektronik mit dem in der Strategie ebenfalls angestrebten Ziel konkurriert, nicht nur die Produktion von mikro- und nanoelektronischen Bauteilen zu unterstützen, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette den Entwurf, die Equipmenthersteller, die Materialhersteller sowie Forschungs- und Technologieorganisationen und Universitäten und vor allem die industriellen Anwender mit einzubinden.
Drucksache 93/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG )
... Die Formulierung beruht auf den Beratungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und orientiert sich an einem Vorschlag des Abschlussberichts der Expertengruppe zu dem seitens des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Projekt "Neuregelung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe" vom 27. Januar 2010, der ein zweistufiges Verfahren der Kostenerstattung vorsieht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 89d SGB VIII
§ 89d Kostenerstattung bei Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach der Einreise
2. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 89h SGB VIII
§ 89h Übergangsvorschrift
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 93 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 93 Absatz 4 und Absatz 5 - neu - und Absatz 6 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 98 Absatz 1 Nummer 10 SGB VIII und Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 101 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII
8. Zu Artikel 3 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 687/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
... Dieser ursprüngliche Anwendungsbereich von Werkvertragskonstruktionen hat sich in den letzten Jahren allerdings massiv ausgeweitet und erfasst heute Bereiche des Fremdpersonaleinsatzes, die bis zu der im Jahr 2011 erfolgten "Reregulierung" des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes maßgeblich durch Leiharbeitsverhältnisse geprägt waren. Bis 2011 haben Unternehmen nicht nur wegen des dadurch möglichen flexibleren Personaleinsatzes und der Abdeckung von Auftragsspitzen, sondern auch um Personalkosten zu senken, in noch weitaus höherem Maß Leiharbeit genutzt. In das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurden als Folge und Reaktion auf die immer heftigeren Diskussionen um Lohndumping und Ersetzung ganzer Stammbelegschaften mittels Leiharbeit unter anderem eine "Lohnuntergrenze" und die sogenannte "Drehtürklausel" eingefügt, um Leiharbeitskräfte effektiver zu schützen. Nachdem nunmehr auch noch das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit einiger christlicher Gewerkschaften verneint und seine Rechtsprechung zur Konzernleihe sowie zur Frage, welche Zeitspanne bei der Überlassung als im Sinne des Gesetzes "vorübergehend" anzusehen ist, zugunsten der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verändert hat, haben viele Unternehmen zur Vermeidung der mit der Leiharbeit verbundenen Einschränkungen sowie der im Vergleich zu Werkverträgen höheren Kosten, "Gefahren und Risiken" auf Fremdpersonaleinsatz mittels Werkvertragskonstruktionen umgestellt.
Drucksache 737/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... D. in der Erwägung, dass der Übergangspräsident das Oberhaus des Parlaments aufgelöst, einen Fahrplan für eine neunmonatige Übergangsperiode, während der die Verfassung von 2012 geändert und durch ein Referendum angenommen und anschließend Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden sollten, angekündigt und einen amtierenden Premierminister ernannt hat; in der Erwägung, dass die Führungsspitzen der islamischen Glaubensgemeinschaft und der koptischen Christen in Ägypten, prominente liberale Politiker und die salafistische Nour-Partei den Fahrplan für den Übergang befürwortet haben; in der Erwägung, dass am 1. September 2013 ein aus 50 Sachverständigen bestehender neuer Verfassungsausschuss eingesetzt wurde, der Änderungen für die Verfassung ausarbeiten soll;
Drucksache 6/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmungen erlassen über
Ausführungsgesetz zur Verordnung EU Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Sechster Abschnitt
§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 53f Aufsichtskollegien
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
§ 53h Liquidität
§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags
§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 64o Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister.
Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister
§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister
§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien
§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 48 Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 1 Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
§ 2 Unanfechtbarkeit
Artikel 10 Folgeänderungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 186/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Lebenslagen in Deutschland - Vierter Armuts- und Reichtumsbericht
... Der zunehmenden Ungleichheit und Polarisierung in Deutschland ist entgegenzuwirken. Das erfordert eine umverteilende Steuerpolitik, die eine stärkere Besteuerung großer Vermögen durch die Wiedereinführung einer Vermögensteuer, die Erhöhung der Erträge aus der Erbschaftsteuer und die Stärkung des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit durch die Anhebung des Spitzensteuersatzes verwirklicht.
Drucksache 87/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates - COM(2013) 42 final
... Der Euro ist nach wie vor Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern. Durch Euro-Fälschungen ist seit der Einführung des Euro im Jahr 2002 ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR entstanden. Laut den Daten der Europäischen Zentralbank (EZB) erreichte die Menge gefälschter Banknoten im Zeitraum 2009-2010 sowie jeweils in der zweiten Jahreshälfte der Jahre 20112 und 20123 Spitzenwerte. Ferner verzeichnete die EZB in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eine Zunahme der sichergestellten Falschgeldmenge um 11,6 % gegenüber den Vormonaten. Laut dem Jahresbericht 2011 des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)4 werden ständig neue Arten gefälschter Euro-Münzen aufgedeckt, und die Anzahl ausgefeilter Falschmünzen hat sich stark erhöht. Nach Einschätzung von Europol5 werden derartige Delikte langfristig noch zunehmen und weiterhin eine große Bedrohung darstellen. Für diese Einschätzung sprechen auch die in jüngster Zeit erfolgten Beschlagnahmen von großen Mengen gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Tatsache, dass jedes Jahr neue illegale Gelddruckereien und Münzprägestätten aufgedeckt werden.6
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Rechtlicher Rahmen
1.2.1. Strafrecht
1.2.2. Sonstige EU-Vorschriften für diesen Bereich
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
3.3. Wahl des Instruments
3.4. Spezifische Bestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Straftatbestände
Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 5 Sanktionen
Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 8 Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Ermittlungsinstrumente
Artikel 10 Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken
Artikel 11 Beziehung zum Genfer Abkommen
Artikel 12 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Artikel 13 Umsetzung
Artikel 14 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Drucksache 209/2/13
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
... Die Regelung entspricht im Kern den Vereinbarungen der Mobilfunknetzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden aus dem Jahr 2001. Diese Vereinbarungen haben sich in der Praxis bewährt, wenn es darum geht, die Vorsorge zu stärken und Akzeptanz der Mobilfunkinfrastruktur zu verbessern. Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen, (siehe auch die Entscheidung des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012).
Drucksache 29/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... Die Regelungen dienen der Rechtsklarheit. Die Hinweise der kommunalen Spitzenverbände wurden inhaltlich eingearbeitet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin Finanzvermögen-Staatsvertrag
2 Präambel
Artikel 1 Regelungsgegenstand
Artikel 2 Vermögensaufteilung
Artikel 3 Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH
Artikel 4 Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)
Artikel 5 Entschädigungsfonds
Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 7 Nicht zugeordnetes Finanzvermögen
Artikel 8
Artikel 9 Ratifikation, Inkrafttreten
Erläuterungstext zur Präambel des Staatsvertrages
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2356: Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern (Finanzvermögens- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Finanzvermögensstaatsvertrag
2. Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Drucksache 653/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
... In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "ihre Spitzenverbände" durch die Wörter "die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Renten Service Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Nachhaltigkeit
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
VIII. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
IX. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
X. Weitere Kosten
XI. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung (NKR-Nr. 2587)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 110/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
... Da die Erhebung der Schiffsunfalldaten durch die Dienststellen der Wasserschutzpolizeien der Länder erfolgt und diese den Inhalt der Datenbank für weitere Aufgaben nutzen möchten, sind Länderinteressen betroffen. Allerdings greift das Gesetz nicht in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder ein, insbesondere verhindert das Gesetz nicht eine Abweichungsmöglichkeit der Länder aufgrund eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 GG ist daher nicht erforderlich. Die Länder und kommunalen Spitzenverbände wurden beteiligt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung
§ 4 Datenerhebung
§ 5 Datenspeicherung und Datennutzung
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Löschung
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Zustimmungsbedürftigkeit
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
VI. Weitere Kosten
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2464: Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG) (BMVBS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 136/13
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... (2) Die Mindestlohnkommission besteht aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie drei weiteren sachverständigen Personen aus der Wissenschaft, die weder bei Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften noch bei deren Spitzenorganisationen beschäftigt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Ziel des Mindestlohngesetzes
§ 2 Wirkung des Mindestlohns
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 266/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
... Andere sehen in der geringen Zahl positiver Dopingproben einen Beleg dafür, dass die Verbände dem Dopingproblem nicht gewachsen sind. Sie fordern den Einsatz des Strafrechts, weil Doping zwangsläufig Betrug an Konkurrenten, Veranstaltern, Sponsoren und Zuschauern sei, und weil die dopenden Sportler ihre Gesundheit riskierten. Dopende Spitzensportler würden der Vorbildfunktion, die ihnen die Gesellschaft zuerkenne, nicht gerecht. Der den Sport beherrschende Fairnessgedanke habe eine wichtige soziale Funktion, die durch Doping nicht gefährdet werden dürfe.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 6a
Zu § 6a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 556/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland"
... Deutschland hat im Jahr 2011 den historischen Höchstwert von 2,88 Prozent seines Bruttoinlandsproduktes für Forschung und Entwicklung ausgegeben - die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung von Wirtschaft und öffentlicher Hand beliefen sich auf 74,6 Milliarden Euro. Dazu leisten die Länder, bei denen die Hauptverantwortung für die Hochschulen liegt, angesichts des Konsolidierungsbedarfs in Zeiten der Schuldenbremse unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen ihren stetig zunehmenden Beitrag. Auch der Bund und private Unternehmen haben ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung weiter erhöht. Das deutsche Wissenschaftssystem ist im internationalen Vergleich damit sehr gut aufgestellt - im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf den vorderen Plätzen, aber (noch) nicht an der Spitze.
Anlage Entschließung des Bundesrates Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland
1. Bildungschancen in Deutschland
2. Finanzielle Verantwortung
3. Kita-Ausbauprogramm
4. Ganztagsschulprogramm
5. Inklusion
6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung
7. Änderung des Grundgesetzes
Drucksache 471/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017 - COM(2013) 355 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung der vorgeschlagenen Ratsempfehlung, dass die öffentlichen Finanzen in Deutschland insgesamt solide sind. Der Bundesrat hält zum einen fest, dass hierzu die Konsolidierungsanstrengungen aller staatlichen Ebenen beigetragen haben. Zum anderen ist er der Auffassung, dass eine Verbesserung der strukturellen Einnahmebasis von Bund, Ländern und Kommunen erforderlich ist, um die Erbringung der notwendigen staatlichen Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger bei gleichzeitiger Einhaltung der verfassungsrechtlich verankerten Schuldengrenzen auch künftig zu gewährleisten. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für geboten, Bezieher sehr hoher Einkommen und Vermögende stärker an der weiteren Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu beteiligen. Hierzu ist insbesondere der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 42 auf 49 Prozent zu erhöhen, damit Besserverdienende einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Zusätzlich bedarf es der Wiedereinführung einer Vermögensteuer, um große Vermögen auch wieder an der Finanzierung staatlicher Leistungen zu beteiligen.
Drucksache 25/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Drucksache: 693/12 b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung Drucksache: 25/13
... 8. Der Bundesrat hält es für geboten, Bezieher sehr hoher Einkommen und Vermögende stärker an der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu beteiligen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 42 auf 49 Prozent erhöht werden sollte, damit Besserverdienende einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Zusätzlich bedarf es der Wiedererhebung einer Vermögensteuer, um große Vermögen auch wieder an der Finanzierung staatlicher Leistungen zu beteiligen.
Drucksache 264/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen könnte dann - gesetzlich legitimiert - eine Lösung für den einheitlichen Umgang mit den, insbesondere in der Vergangenheit nach § 24 Absatz 1a
Drucksache 342/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... (2) Die Bundesregierung schlägt dem Rat als Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die von den Ländern benannten Vertreter vor. Die Länder regeln ein Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und Gemeindeverbände, das sichert, dass diese auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Vertretern im Ausschuss der Regionen vertreten sind.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der Europäischen Union
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen Thema:
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 731/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Im Rahmen der Erhaltungszucht von genetisch veränderten Linien werden zahlreiche Tiere genetisch typisiert, wofür in der Regel Schwanzspitzenbiopsien auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG durchgeführt werden. Da auch diese Eingriffe im Kontext mit dem Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken i.S. von § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 2 TierSchG stehen, wäre es sinnvoll, über den Umfang dieser Maßnahmen belastbare Daten zu erhalten.
Drucksache 731/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Im Rahmen der Erhaltungszucht von genetisch veränderten Linien werden zahlreiche Tiere genetisch typisiert, wofür in der Regel Schwanzspitzenbiopsien auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG durchgeführt werden. Da auch diese Eingriffe im Kontext mit dem Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken i.S. von § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 2 TierSchG stehen, wäre es sinnvoll, über den Umfang dieser Maßnahmen belastbare Daten zu erhalten.
Drucksache 93/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG )
... Die Formulierung beruht auf den Beratungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und orientiert sich an einem Vorschlag des Abschlussberichts der Expertengruppe zu dem seitens des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Projekt "Neuregelung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe" vom 27. Januar 2010, der ein zweistufiges Verfahren der Kostenerstattung vorsieht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 89d SGB VIII
§ 89d Kostenerstattung bei Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach der Einreise
2. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 89h SGB VIII
§ 89h Übergangsvorschrift
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 93 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 93 Absatz 4 und Absatz 5 - neu- und 6 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 98 Absatz 1 Nummer 10 SGB VIII und Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 einleitender Satzteil und Nummern 2, 3 und 5 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 Nummer 2 und 4 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII
8. Zu Artikel 3 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 93/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG )
... Diese Konzeption und auch die im Gesetzentwurf umgesetzten Lösungsvorschläge basieren auf den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, an der neben Vertreterinnen und Vertretern der obersten Landesjugendbehörden und Landesjugendämter, Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der von ihnen repräsentierten kommunalen Gebietskörperschaften sowie anderen Fachexpertinnen und -experten aus der wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe beteiligt waren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund:
Für die Länder:
Für die Kommunen:
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes
1. Vereinfachung der Kostenbeteiligung junger Menschen und ihrer Eltern in der Kinder- und Jugendhilfe
2. Klarstellung zur Förderung der Jugendarbeit der Jugendorganisationen der politischen Parteien durch den Bund
3. Verbesserung der Datenlage in der Kinder- und Jugendhilfe
4. Anpassung der Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die Einführung des Rechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang
5. Verlängerung der Befristung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Für den Bund
bb Für die Länder
cc Für die Kommunen
3. Weitere Kosten
aa Für den Bund
bb Für die Länder
cc Für die Kommunen
V. Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2393: Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
a Erfüllungsaufwand für Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für den Bund:
Für die Länder:
Für die Kommunen:
Drucksache 680/13
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates für eine gerechte und zukunftsorientierte Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Deutschland
... Die Vorschläge für Verschärfungen bei der Einkommensteuer (Erhöhung des Spitzensteuersatzes, Abschaffung des Ehegattensplittings, Verminderung des Kinderfreibetrages usw.) zielen nicht nur auf die Reichen, sondern belasten insbesondere die Mittelschicht. So beginnt die Mehrbelastung bereits bei einem Einkommen von rd. 53.000 EUR.
Drucksache 95/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger dagegen an einer ausländischen Personengesellschaft mit originär gewerblicher Tätigkeit, führt das o.g. Modell nicht zu einer Steuerstundung, sondern aufgrund der Wirkungen des sog. Progressionsvorbehalts zu einer endgültigen Steuervermeidung. Da derartige Einkünfte über das Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig in Deutschland steuerfrei gestellt sind, wirken sie sich über den Progressionsvorbehalt auf den persönlichen Steuersatz des an der Gesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen aus. Werden bereits die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen mit dem Spitzensteuersatz besteuert, wirken sich positive Progressionseinkünfte (aus dem späteren Verkauf der Wirtschaftsgüter) steuerlich nicht mehr aus, während die negativen Progressionseinkünfte (aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter) seinerzeit zu einer Steuerminderung geführt haben. Aufgrund dieser technischen Wirkungsweise des § 32b EStG ist es erforderlich, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes für den Progressionsvorbehalt ebenfalls die Regelung des § 15b EStG anzuwenden. Zudem werden in- und ausländische Steuerstundungsmodelle somit steuerlich identisch behandelt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
Zu § 1
Zu § 11
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG
Zu § 1
Zu § 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG
Zu § 22
Zu § 22
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 9b
Zu § 52
9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Drucksache 440/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Ein Schwerpunkt ist dabei die Stärkung und Fortentwicklung der Spitzenkapazitäten der Forschungs- und Technologieorganisationen (RTO) im Hinblick auf deren Anlagen und Personal. Die RTO sollten talentierte Ingenieure und Forscher anziehen und im Mittelpunkt von "Ökosystemen" stehen, die für private Investitionen in Entwurf und Fertigung attraktiv sind. Im Hinblick auf möglichst hohe Renditen und die Gewährleistung von Spitzenleistungen wird der Erfolg davon abhängen, ob weitere Fortschritte hin zu einer ergänzenden Spezialisierung und einer verstärkten Zusammenarbeit der hauptsächlichen RTO erzielt werden, wie es mit der EU-Strategie für eine intelligente Spezialisierung29 angestrebt wird.
1. Einleitung
2. Warum ist die Mikro- und Nanoelektronik für Europa SO wichtig?
2.1. Ein wichtiger Industriezweig mit großem Wachstumspotenzial und gewaltiger wirtschaftlicher Wirkung
2.2. Eine Schlüsseltechnologie für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen
3. Industrieller Wandel in der Mikro- und Nanoelektronik
3.1. Technischer Fortschritt eröffnet neue Chancen
3.2. Hochschnellende FEI-Kosten und ein wettbewerbsfähigeres FEI-Umfeld
3.3. Neue Geschäfts- und Produktionsmodelle
3.4. Ausrüstungshersteller besitzen Schlüsselelemente der Wertschöpfungskette
4. Europas stärken und Schwächen
4.1. Industrie im Umfeld von Exzellenzzentren und erweiterte europaweite Lieferketten
4.2. In entscheidenden vertikalen Märkten führend, in anderen großen
4.3. Unangefochtene europäische Führung in der Material- und Ausrüstungstechnik
4.4. Investitionen der EU-Unternehmen bleiben relativ bescheiden
5. Bisherige Europäische Bemühungen
5.1. Regionale und nationale Bemühungen zur Stärkung der Exzellenzcluster
5.2. Steigerung und bessere Koordinierung der FEI-Investitionen auf EU-Ebene
5.3. Technologische Durchbrüche und gleichzeitig Lücken in der Innovationskette
6. Der weitere Weg - eine Europäische industriepolitische Strategie
6.1. Ziel: Steigerung statt Rückgang des EU-Anteils an der weltweiten Produktion
6.2. Konzentration auf Europas Stärken, Fortentwicklung und Ausbau führender Cluster in Europa
6.3. Ergreifung der Chancen auf unkonventionellen Gebieten und Unterstützung des Wachstums der KMU
7. Die Maßnahmen
7.1. Ein europäischer Strategieplan für Investitionen auf diesem Gebiet
7.2. Gemeinsame Technologieinitiative: ein Dreiermodell für Großprojekte
7.3. Fortentwicklung und Unterstützung horizontaler Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
7.4. Internationale Dimension
8. Schlussfolgerungen
Anhang
Drucksache 182/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
... c) der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften
§ 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
§ 3 Führungskräfte
§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten Die Zustimmung kann erteilt werden für
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
§ 6 Ausbildungsberufe
§ 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
§ 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
§ 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
§ 12 Aupair-Beschäftigungen
§ 13 Hausangestellte von Entsandten
§ 14 Sonstige Beschäftigungen
§ 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 16 Geschäftsreisende
§ 17 Betriebliche Weiterbildung
§ 18 Journalistinnen und Journalisten
§ 19 Werklieferungsverträge
§ 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
§ 21 Dienstleistungserbringung
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22 Besondere Berufsgruppen
§ 23 Internationale Sportveranstaltungen
§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
§ 25 Kultur und Unterhaltung
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Teil 6 Sonstiges
§ 29 Internationale Abkommen
§ 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
§ 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung
§ 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung
§ 34 Beschäftigung von Personen im Asylverfahren
Teil 8 Verfahrensregelungen
§ 35 Beschränkung der Zustimmung
§ 36 Reichweite der Zustimmung
§ 37 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
§ 38 Härtefallregelung
Artikel 2 Änderungen der Aufenthaltsverordnung
§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Artikel 3 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
§ 12d Haushaltshilfen
§ 12f Schaustel lergehilfen
§ 12g Fertighausmonteure
§ 12h Werkverträge
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem, Ziel und Lösung
II. Aufbau der neuen Beschäftigungsverordnung
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 - Zuwanderung von Fachkräften
Teil 3 - Vorübergehende Beschäftigung
Teil 4 - Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 - Besondere Berufs- oder Personengruppen
Teil 6 - Sonstiges
III. Bisherige Regelungen, die nicht in die neue Verordnung übernommen werden
IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (NKR-Nr. 2373)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 320/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Es besteht bereits seit längerer Zeit weitgehend Konsens darüber, dass von einem nicht lediglich zu vernachlässigenden Problem auszugehen ist. Bereits im Jahr 1995 empfahlen die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft auf Initiative der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihren Mitgliedsunternehmen, jedem Verbraucher auf Wunsch ein Guthabenkonto ("Girokonto für jedermann") zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 2002 verpflichtete sodann auch der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu, alle zwei Jahre über die Umsetzung dieser Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zu berichten, um außerdem auch jeweils die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu überprüfen. Dementsprechend hat die Bundesregierung in Abstimmung mit den Verbraucherschutzverbänden in inzwischen sechs Berichten, zuletzt am 27. Dezember 2011 (BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Bedeutung des Zugangs zu Girokonten
II. Problem des mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Auswirkungen gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 675f
Zu § 675f
Zu Artikel 2
Drucksache 451/13
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG )
... Auf diese Defizite hat der GKV-Spitzenverband wiederholt hingewiesen. Er hat zuletzt in seiner Stellungnahme zu der am 17. April 2013 durchgeführten öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Gesundheit dargelegt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte eigenständige sozialrechtliche Ahndung von Verstößen gegen das Zuwendungsverbot in der täglichen Ermittlungspraxis der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ins Leere laufe. Die Regelung des § 128 Absatz 3 SGB V ermögliche in der gegenwärtigen Ausgestaltung weder empfindliche Sanktionen noch eine wirksame Abschreckung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 7/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... "(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge.
Untertitel 1 Dienstvertrag.
Untertitel 2 Behandlungsvertrag
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 219d Nationale Kontaktstelle
Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 4a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 4b Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 4c Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 687/13
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
... Dieser ursprüngliche Anwendungsbereich von Werkvertragskonstruktionen hat sich in den letzten Jahren allerdings massiv ausgeweitet und erfasst heute Bereiche des Fremdpersonaleinsatzes, die bis zu der im Jahr 2011 erfolgten "Reregulierung" des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes maßgeblich durch Leiharbeitsverhältnisse geprägt waren. Bis 2011 haben Unternehmen nicht nur wegen des dadurch möglichen flexibleren Personaleinsatzes und der Abdeckung von Auftragsspitzen, sondern auch um Personalkosten zu senken, in noch weitaus höherem Maß Leiharbeit genutzt. In das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde als Folge und Reaktion auf die immer heftigeren Diskussionen um Lohndumping und Ersetzung ganzer Stammbelegschaften mittels Leiharbeit u.a. eine "Lohnuntergrenze" und die sogenannte "Drehtürklausel" eingefügt, um Leiharbeitskräfte effektiver zu schützen. Nachdem nunmehr auch noch das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit einiger christlicher Gewerkschaften verneint und seine Rechtsprechung zur Konzernleihe sowie zur Frage, welche Zeitspanne bei der Überlassung als im Sinne des Gesetzes "vorübergehend" anzusehen ist, zugunsten der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verändert hat, haben viele Unternehmen zur Vermeidung der mit der Leiharbeit verbundenen Einschränkungen sowie im Vergleich zu Werkverträgen höheren Kosten, "Gefahren und Risiken" auf Fremdpersonaleinsatz mittels Werkvertragskonstruktionen umgestellt.
Drucksache 320/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Es besteht bereits seit längerer Zeit weitgehend Konsens darüber, dass von einem nicht lediglich zu vernachlässigenden Problem auszugehen ist. Bereits im Jahre 1995 empfahlen die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft auf Initiative der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihren Mitgliedsunternehmen, jedem Verbraucher auf Wunsch ein Guthabenkonto ("Girokonto für jedermann") zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 2002 verpflichtete sodann auch der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu, alle zwei Jahre über die Umsetzung dieser Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zu berichten, um außerdem auch jeweils die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu überprüfen. Dementsprechend hat die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Verbraucherschutzverbänden in inzwischen 6 Berichten, zuletzt unter dem 27.12.2011 (BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeine Begründung
I. Bedeutung eines Zugangs zu Girokonten
II. Problem mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. finanzielle Auswirkungen
2. gesellschaftspolitischer Art
3. gleichstellungspolitischer Art
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 2
>> Weitere Fundstellen >>
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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