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"Strafverfolgung"
Drucksache 467/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... nicht zu einer Verurteilung. Ferner kann eine rechtskräftige Verurteilung an der im Vergleich zur Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern (10 Jahre, vgl. § 169 Absatz 2 Satz 2 AO) kürzeren Frist für eine Strafverfolgung (5 Jahre, § 78 Absatz 3 Nummer 4
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *
§ 305a Antrag auf Zustimmungsersetzung
§ 306a Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG
25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG
Drucksache 312/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Sind die im Risikomanagement- oder Fehlermeldesystem enthaltenen Daten zusätzlich durch andere Quellen zugänglich, beispielsweise auch in der Patientenakte enthalten oder Inhalt von Zeugenaussagen, so bewirkt die vorgeschlagene Formulierung nicht, dass die Verwertung der Daten aus diesen anderen Quellen untersagt wäre. Eine solche Fernwirkung tritt nicht ein. Durch die Zulassung der Übermittlung der Daten zur strafrechtlichen Verfolgung besonders schwerer Taten ist auch dem hohen Stellenwert einer effektiven Strafverfolgung Rechnung getragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
26. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
27. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V , Nummer 12 - neu - § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
30. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
31. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
33. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
35. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a - neu - § 140f Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB V und Artikel 3 § 4 Absatz 1 Satz 3 PatBeteiligungsV
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
38. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V
40. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
41. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
42. Zum Patientenentschädigungsfonds
Drucksache 135/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - COM(2012) 85 final
... 15. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 11 der vorgeschlagenen Richtlinie Statistiken vorsieht, deren Erstellung mit außerordentlichem Aufwand verbunden sein wird. Er gibt zu bedenken, dass dies die Kapazitäten schwächt, die für die Aufgaben der Strafverfolgung zur Verfügung stehen. Der Bundesrat bittet daher darauf zu achten, dass die vorgesehene statistische Erfassung sich auf ein Maß beschränkt, das durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu bewältigen ist.
Zur Vorlage allgemein
Erträge aus Straftaten und Restitutionsansprüchen Verletzter
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 429/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Eine Industriepolitik für die Sicherheitsbranche - Maßnahmenkatalog für eine innovative und wettbewerbsfähige Sicherheitsbranche - COM(2012) 417 final
... Normen spielen eine wichtige Rolle bei der Defragmentierung der Märkte und unterstützen die Industrie bei der Erzielung von Skaleneffekten. Normen sind zudem von höchster Bedeutung für die Abnehmer, weil sie vor allem die Interoperabilität der Technologien sicherstellen, die u.a. von Ersthelfern und Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden. Darüber hinaus tragen die Normen wesentlich dazu bei, dass die Sicherheitsdienste in einheitlicher Qualität erbracht werden. Für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Sicherheitsindustrie kommt es ganz entscheidend darauf an, EU-weite Normen zu erarbeiten und diese weltweit zu fördern.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die EU-Sicherheitsindustrie ihr Markt
3. Die Hauptprobleme für die EU-Sicherheitsindustrie
4. Lösungsansätze
4.1. Überwindung der Marktzersplitterung
4.1.1. Normung
4.1.2. Zertifizierungs-/Konformitätsbewertungsverfahren
4.1.3. Nutzung der Synergien zwischen Sicherheits- und Verteidigungstechnologien
4.2. Schließen der Lücke zwischen Forschung und Markt
4.2. 1. Anpassung von Förderprogrammen, Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums
4.2.2. Vorkommerzielle Auftragsvergabe
4.2.3. Zugang zu internationalen Beschaffungsmärkten
4.2.4. Haftungsbegrenzung
4.3. Bessere Einbeziehung der gesellschaftlichen Dimension
4.3.1. Prüfung der gesellschaftlichen Tragweite in der FuE-Phase
4.3.2. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen in der Entwurfsphase
5. Überwachung
6. Schlussfolgerung
Drucksache 409/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug - COM(2012) 363 final
... Wie die diesem Vorschlag beiliegende Folgenabschätzung zeigt, beeinträchtigen diese großen Unterschiede die Wirksamkeit der EU-Politik zum Schutz ihrer finanziellen Interessen. Wenn es in allen Mitgliedstaaten einheitliche Straftatbestände gäbe, würde sich das Risiko, dass unterschiedliche Praktiken entstehen, verringern, da es eine einheitliche Auslegung gäbe und auch die Anforderungen für die Strafverfolgung einheitlich erfüllt würden. Dadurch würde sich die abschreckende Wirkung verstärken, und die Möglichkeiten für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften würden sich verbessern. Für potenzielle Täter würde sich somit der Anreiz verringern, ihre kriminellen Machenschaften in Länder mit einem geringeren Strafverfolgungsdruck zu verlagern.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1 Allgemeiner Kontext
1.2 Rechtlicher Kontext
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung
2.1 Anhörung interessierter Kreise
2.2 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
3.3 Wahl des Instruments
3.4 Die Bestimmungen im Einzelnen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Definition der finanziellen Interessen der Union
Titel II Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 3 Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 4 Gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrugsähnliche Straftaten
Titel III Allgemeine Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 5 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 6 Haftung juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen natürliche Personen
Artikel 8 Freiheitsstrafen
Artikel 9 Mindestsanktionen für juristische Personen
Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
Artikel 11 Zuständigkeit
Artikel 12 Verjährung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
Artikel 13 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
Artikel 14 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Titel IV Schlussbestimmungen
Artikel 15 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)
Artikel 16 Aufhebung der Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
Drucksache 383/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung - COM(2012) 351 final
... Da Steuerbetrug oft mit anderen Straftaten einhergeht, muss sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen mit anderen Behörden gefördert werden, insbesondere mit denen, die für Geldwäsche und soziale Sicherheit zuständig sind, sowie mit den Justizbehörden. Auf nationaler Ebene muss eine ausreichende Zusammenarbeit aller Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden, die nicht nur Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erfasst, sondern auch auf andere Weise mit Steuern in Zusammenhang stehende Straftaten 17 18. Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerkriminalität kann auch durch Europol sichergestellt werden19. Die Kommission kann die Koordinierung auf diesen Gebieten durch die gemeinsame Nutzung ihrer bereits bestehenden Programme und der Nachfolgeprogramme erleichtern.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Wirksamere Steuererhebung in den Mitgliedstaaten
3. Bessere Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Steuerverwaltungen in der EU
3.1. Bestmögliche Nutzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften
3.2. Weitere konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit
3.2.1. Stärkung der vorhandenen Instrumente
3.2.2. Besserer Informationsaustausch
3.2.3. Bekämpfung von Trends und Mechanismen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung
3.2.4. Gewährleistung eines hohen Grads an Steuerehrlichkeit
3.2.5. Bessere Steuerpolitik
4. Kohärente Politik gegenüber Drittländern
4.1. Anwendung gleichwertiger Standards durch Drittländer
4.2. Förderung von EU-Standards auf internationaler Ebene
4.3. Künftiger Umgang mit Steueroasen und aggressiver Steuerplanung
5. Fazit
Drucksache 253/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... Satz 2 könnte man dahingehend verstehen, dass es selbst dann, wenn es für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist, im Ermessen der
Zu Artikel 1
Zu Ziffern 1, 2 und 4:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffern 4 und 5:
Zu Ziffern 6, 7, 8 und 10:
Zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2
12. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 409/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug - COM(2012) 363 final
... 3. Dem Vorschlag liegen keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse über das Straftatenaufkommen, die Verfolgungswirklichkeit und die Sanktionspraxis in den Mitgliedstaaten zugrunde. Die bloße Auflistung der unterschiedlichen Strafdrohungen in den Mitgliedstaaten, die die Kommission zur Begründung ihres Vorschlags heranzieht, sagt noch nichts über die Strafverfolgungs- und die (Finanz-)Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten aus, worauf es aber entscheidend ankommt. Es fehlen insbesondere auch nachvollziehbare Belege dafür, dass sich tatsächlich - wie von der Kommission zugrunde gelegt - potentielle Täter bestehende Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen erfolgreich zunutze machen und ihre kriminellen Machenschaften in Länder mit einem geringeren Strafverfolgungsdruck verlagern. Bevor ein solch umfassendes Regelwerk in Kraft gesetzt wird, muss nach Überzeugung des Bundesrates zunächst eingehend analysiert werden, in welchen Mitgliedstaaten die von der Kommission behaupteten Verfolgungsdefizite tatsächlich bestehen und worauf diese Defizite im Einzelnen tatsächlich beruhen.
Drucksache 557/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... 1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)
4 Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 5 Nachweise
§ 6 Elektronische Aktenführung
§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
§ 8 Akteneinsicht
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
§ 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
§ 11 Gemeinsame Verfahren
§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
§ 13 Elektronische Formulare
§ 14 Georeferenzierung
§ 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Passgesetzes
Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 11a Elektronische Datenübermittlung
Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 21 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 24 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 26 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 32d Elektronische Veröffentlichungen, Veröffentlichungen der Europäischen Union
Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 28 Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 29 Evaluierung
Artikel 30 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
1. E-Government-Gesetz des Bundes
2. Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur qeS Artikel 2 - Artikel 4 sowie Artikel 7
3. Weitere Regelungen des Entwurfs
4. Zuletzt enthält der Entwurf in Artikel 29 Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
4 Barrierefreiheit
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Weitere Einzelvorgaben
5 Entlastungen
Länder inklusive Kommunen
Weitere Kosten
Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 23
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 30
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2030: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
1. Gesamtbewertung
2. Im Einzelnen
2.1. Abbau rechtlicher Hindernisse
a Streichung von Schriftformerfordernissen
b Gefühlte Schriftform
c Alternativen zur qualifizierten elektronischen Signatur
2.2. Verbesserung der IT-Infrastrukturen und Optimierung von Verwaltungsabläufen
a Mindeststandards über Zugang zur und Kommunikation mit der Verwaltung
b Elektronische Aktenführung
c Optimierung von Verwaltungsabläufen
2.3. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
a Auswirkungen auf die Verwaltung
b Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
c Zeitliche Perspektive
3. Schlussfolgerungen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 28. August 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Drucksache 51/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr - COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 4. Der Kompetenzrahmen des Artikels 16 Absatz 2 AEUV ("Anwendungsbereich des Unionsrecht") wird gemäß Artikel 2 Absatz 6 AEUV im polizeilichen Bereich durch Artikel 87 AEUV konkretisiert. Danach ist nur die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden erfasst. Artikel 87 Absatz 1 AEUV vermittelt insofern keine Kompetenz zur Regelung von Sachverhalten, die ausschließlich die Tätigkeit dieser Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats und damit keine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. Die Regelungsbefugnis bezüglich des polizeilichen Informationsaustauschs, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV niedergelegt ist, korrespondiert in ihrer Reichweite durch die Verweisung auf die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 mit der dortigen Festlegung des Kompetenzbereiches auf die Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden. Daraus folgt, dass auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht der polizeiliche Informationsverkehr ausschließlich in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden einer EU-Regelungskompetenz unterworfen ist.
Drucksache 51/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 8. Der Kompetenzrahmen des Artikels 16 Absatz 2 AEUV ("Anwendungsbereich des Unionsrecht") wird gemäß Artikel 2 Absatz 6 AEUV im polizeilichen Bereich durch Artikel 87 AEUV konkretisiert. Danach ist nur die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden erfasst. Artikel 87 Absatz 1 AEUV vermittelt insofern keine Kompetenz zur Regelung von Sachverhalten, die ausschließlich die Tätigkeit dieser Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats und damit keine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. Die Regelungsbefugnis bezüglich des polizeilichen Informationsaustauschs, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV niedergelegt ist, korrespondiert in ihrer Reichweite durch die Verweisung auf die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 mit der dortigen Festlegung des Kompetenzbereiches auf die Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden. Daraus folgt, dass auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht der polizeiliche Informationsverkehr ausschließlich in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden einer EU-Regelungskompetenz unterworfen ist.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 11
Zu Artikel 17
Zu Artikel 24
Zu Artikel 26
Zu Artikel 37
Zu Artikel 44
Zu Artikel 46
Zu Artikel 57
3 Allgemeines
Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission
Drucksache 241/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten
... Dies mussten in beiden Teilen Deutschlands tausende von Männern erfahren, die aufgrund ihrer Homosexualität verurteilt wurden: In der Bundesrepublik Deutschland lag die Zahl der Verurteilungen bis zur Strafrechtsreform 1969 bei ca. 50 000 (vgl. Rainer Hoffschildt in: Invertito 4, Jahrbuch für die Geschichte der Homosexualitäten, Hamburg, S. 140 bis 149). Für das Gebiet der ehemaligen DDR sind Fallzahlen schwer zu ermitteln; als nachgewiesen angesehen werden können 1292 Verurteilungen in den Jahren 1946 bis 1959 (vgl. Günter Grau: Zur Strafverfolgung in der DDR, in: § 175
Anlage Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten
Drucksache 197/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts - COM(2012) 164 final
... - Der Bundesrat hält es für erforderlich, in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu regeln, dass im Falle einer gültigen Fahndungsausschreibung im SIS grundsätzlich keine Zulassung erfolgen darf und die Zulassungsbehörde in diesen Fällen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich zu unterrichten hat. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ii missverständlich formuliert ist und insofern die Klarstellung erforderlich ist, dass von dieser Regelung nicht die Fälle erfasst sind, in denen gestohlene Zulassungsdokumente vorgelegt werden, sondern vielmehr solche Fälle gemeint sind, in denen der Fahrzeugeigentümer keine Zulassungsdokumente vorweisen kann, weil sie ihm gestohlen wurden. - Der Bundesrat hält hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung (Artikel 6) die Einführung eines einheitlichen europäischen Überführungskennzeichens für erforderlich. Er bittet die Bundesregierung allerdings darauf Einfluss zu nehmen, dass ein solches Überführungskennzeichen nur deutlich kürzer als 30 Tage gültig bleibt (zum Beispiel eine Woche). Außerdem sollte eine vorübergehende Zulassungsbescheinigung nicht nur für den Kfz-Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat, sondern auch für andere Fälle der Überführung gelten (zum Beispiel Schenkung). Schließlich ist Vorsorge dafür zu treffen, dass ein Überführungskennzeichen auch von Kfz-Versicherern ausgegeben werden darf.
Drucksache 182/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
... (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Banken oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Bankenabgaben oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.
Drucksache 664/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... Zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung erscheint es daher geboten klarzustellen, dass auch über das Vorliegen von Auskunftsersuchen Stillschweigen zu wahren ist.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 2 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 2 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 149 Absatz 1 Nummer 33 bis 35 TKG
8. Zu Artikel 7a* - neu - Anlage 3 Vorbemerkung Absatz 2 JVEG
'Artikel 7a* Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
9. Zu Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 197/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts - COM(2012) 164 final
... - Der Bundesrat hält es für erforderlich, in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu regeln, dass im Falle einer gültigen Fahndungsausschreibung im SIS grundsätzlich keine Zulassung erfolgen darf und die Zulassungsbehörde in diesen Fällen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich zu unterrichten hat. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ii missverständlich formuliert ist und insofern die Klarstellung erforderlich ist, dass von dieser Regelung nicht die Fälle erfasst sind, in denen gestohlene Zulassungsdokumente vorgelegt werden, sondern vielmehr solche Fälle gemeint sind, in denen der Fahrzeugeigentümer keine Zulassungsdokumente vorweisen kann, weil sie ihm gestohlen wurden.
Drucksache 31/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... (4) Soweit das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft die Datei nach § 1 nutzen, übermitteln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, für die Zwecke der Strafverfolgung. Sie darf die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487 Absatz 3 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Mit freundlichen Grüßen
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen
§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
§ 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Erweiterte Datennutzung
§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 10 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 11 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 13 Errichtungsanordnung
§ 14 Einschränkung von Grundrechten
§ 15 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Evaluierung
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Nachhaltigkeit
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Drucksache 117/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Drucksache 476/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
... entschlossen, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, Bekämpfung des Terrorismus, Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiange - legenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik,
Drucksache 816/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
... Maßgeblich für die aktuelle Praxis der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ist daneben die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e EMRK geregelte Gewährleistung, die nach der Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 23. Oktober 1978 = NJW 1979, 1091; Absatz-Nummer 48) dem sprachunkundigen Beschuldigten einen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Schriftstücke und mündlichen Erklärungen gibt, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben. Daran anknüpfend sieht die obergerichtliche Rechtsprechung bei Entscheidungen in Abwesenheit des Beschuldigten, etwa einem Strafbefehl, grundsätzlich eine Verpflichtung zur Beifügung einer vollständigen schriftlichen Übersetzung vor (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, 1 Ss 184/04 = StV 2005, 655; LG Aachen, Beschluss vom 18. November 1983, 86 Qs 31/83 = NStZ 1984, 283), während bei Verfahrenshandlungen in Anwesenheit des Beschuldigten, dem ein Dolmetscher zur Seite steht, nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Mai 1983, 2 BvR 731/80 = BVerfGE 64, 135) eine gesonderte schriftliche Übersetzung nicht grundsätzlich notwendig ist: Insbesondere bei der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe genügt danach - zumindest in Fällen eines verteidigten Angeklagten - die Simultandolmetschung der Ausführungen des Gerichts. Eine generelle Verpflichtung zur vollständigen Übersetzung des Urteils, wie sie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie durch die Formulierung "jegliches Urteil" eindeutig fordert, ist daher dem geltenden Recht ebenso wie der deutschen Gerichtspraxis fremd. Gleichwohl schließt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unter Verweis auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht aus, dass ein der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtiger Angeklagter einen Anspruch auf Übersetzung in diesem Umfang haben kann, namentlich dann, wenn er nicht verteidigt ist und ein Rechtsmittel einlegen möchte (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 1983, 2 BvR 731/80 = BVerfGE 64, 135, Absatz-Nummer 60).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 187
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
2. Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2325: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
3 Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Im Einzelnen
Drucksache 664/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat insbesondere Auswirkungen auf die Bestandsdatenauskunft (Auskunft u.a. über Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zugeteilte Rufnummern und andere Anschlusskennungen), die ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 41a Entschädigung für Leistungen
Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 8d Weitere Auskunftsverlangen
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
§ 2b Weitere Auskunftsverlangen
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E
2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E
3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz
4. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Nachhaltigkeit
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
Drucksache 317/12
Verordnung der Bundesregierung
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... aufgenommen, um den Missbrauch dieser Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechsundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
II. Erfüllungsaufwand
1. Unterstellung neuer synthetischer, psychoaktiver Stoffe unter das BtMG
2. Unterstellung flüssiger Tilidinhaltiger Fertigarzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung unter das BtMG
III. Nachhaltigkeit
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2091: Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Drucksache 502/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... B. in der Erwägung, dass die Wohnung von Andrzej Poczobut in Hrodna von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurde und seine Unterlagen beschlagnahmt wurden; in der Erwägung, dass Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden anschließend das in Hrodna eingerichtete und von Andrzej Poczobut offiziell angemietete Büro der Union der Polen durchsucht und EDV-Geräte beschlagnahmt haben;
Drucksache 172/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG )
... Deshalb sind die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um an die relevanten Informationen zu gelangen. Dazu gehört auch die Anwendung des § 46b
Drucksache 478/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.
Drucksache 99/12
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
... b) Dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient kommt in unserem Rechtsstaat eine wichtige Stellung zu. Angaben des Arztes zur Anamnese, Diagnose und zu therapeutischen Maßnahmen sowie Gespräche zwischen Angehörigen entsprechender Heilberufe und Patienten unterliegen dem Grundrechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Bestimmte Gesprächsinhalte können im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein (BVerfGE 32, 373 <379>; 89, 69 <82>; 109, 279 <323>). Betrifft das Verhältnis zwischen Arzt und Patient danach zwar nicht immer die unantastbare Intimsphäre, so ist doch der grundrechtsrelevante private Bereich des den Arzt konsultierenden Patienten in jedem Fall berührt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ärztliche Feststellungen - beispielsweise zum Gesundheitszustand - Umstände betreffen, deren Offenbarung Betroffene mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihnen in anderer Hinsicht persönlich unangenehm oder ihrer sozialen Geltung abträglich sind. Vielmehr verdient der Wille des Einzelnen Achtung, höchstpersönliche Umstände - wie die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch einen Arzt - vor fremdem Einblick zu bewahren (vgl. BGHZ 24, 72 <81>). Bürgerinnen und Bürger, die sich in ärztliche Behandlung begeben, müssen und dürfen erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über ihren Gesundheitszustand erfahren hat beziehungsweise anamnetisch oder diagnostisch feststellt, der berufsständischen Verschwiegenheitspflicht entsprechend vertraulich behandelt wird und geheim bleibt, mithin nicht zur Kenntnis Unbefugter - auch nicht der staatlichen Strafverfolgungsbehörden - gelangt. Nur so kann zwischen den Angehörigen ärztlicher Heilberufe und ihren Patienten jenes Vertrauensverhältnis entstehen und gewährleistet bleiben, das zu den Grundvoraussetzungen des beruflichen Wirkens zählt (vgl. BVerfGE 32, 373 <379 f.
>).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten (auch Bürokratiekosten)
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Zielsetzung und Ausgestaltung
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 181/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
Drucksache 467/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... nicht zu einer Verurteilung. Ferner kann eine rechtskräftige Verurteilung an der im Vergleich zur Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern (10 Jahre, vgl. § 169 Absatz 2 Satz 2 AO) kürzeren Frist für eine Strafverfolgung (5 Jahre, § 78 Absatz 3 Nummer 4
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
10. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
11. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
12. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
Drucksache 98/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen - Antrag der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein -
... "5. Der Bundesrat begrüßt zudem, dass der Bund der Bitte der Länder nachgekommen ist und die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Pirateriefällen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer beim Bundeskriminalamt bzw. bei der Bundespolizei gebündelt hat.
Drucksache 788/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission - COM(2012) 776 final; Ratsdok. 18118/12
... Es hat daher bei der derzeitigen Regelung in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zu verbleiben, die einen Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften bestimmt. Dann entfällt auch die sich ansonsten aus Artikel 21 des Verordnungsvorschlags ergebende, als sachwidrig zu bezeichnende Pflicht, Strafnormen für Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden zu schaffen, die aufgrund einer Meldung gemäß den Artikeln 4 und 5 Ermittlungen wegen einfach fahrlässiger Straftaten von Informanten aufnehmen.
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... /EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 7 erzielt. Diese Richtlinie sieht ein ganzheitliches, integriertes und menschenrechts- sowie opferbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels vor und ist geschlechterspezifisch angelegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ab ihrer vollständigen Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten bis spätestens 6. April 2013 erhebliche Auswirkungen haben wird. Die Richtlinie befasst sich nicht nur mit Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern zielt auch darauf ab, Straftaten zu verhüten und sicherzustellen, dass sich Menschenhandelsopfer erholen und wieder in die Gesellschaft integrieren können.
Mitteilung
1. Bestimmung der Ausgangslage
Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels
Maßnahmen auf internationaler Ebene
2. Die wichtigsten Prioritäten
2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms
2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern
3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer
2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel
1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern
2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor
3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme
2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten
2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen
3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken
1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen
2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU
3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft
4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte
5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen
6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext
2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente
1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems
2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen
3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet
4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft
3. Bewertung, Überwachung
Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016
Drucksache 255/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juli 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bermuda
... (1) Alle Auskünfte, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertragspartei (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Auskünfte nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien vorgesehen ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei dürfen die Auskünfte nicht einer anderen natürlichen oder juristischen Person, Behörde oder einem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
Drucksache 117/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
,Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Drucksache 98/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen
... 5. Der Bundesrat begrüßt zudem, dass der Bund der Bitte der Länder nachgekommen ist und die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Pirateriefällen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer beim Bundeskriminalamt bzw. bei der Bundespolizei gebündelt hat.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen
Drucksache 664/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... 4. Der Bundesrat vermisst im § 113 Absatz 3 TKG-E eine klare Beschränkung auf bestimmte, klar begrenzte Fälle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Bereich der Gefahrenabwehr eine konkrete Gefahr, im Bereich der Strafverfolgung der Verdacht einer Straftat (Anfangsverdacht) Mindestvoraussetzung einer verhältnismäßigen staatlichen Bestandsdatenerhebung. Weder die Hürde des Richtervorbehalts noch einer sonstigen staatsanwaltschaftlichen Anordnung sind in dem Gesetzentwurf vorgesehen. § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG stellte hierzu bislang klar:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffern 1, 2 und 4 bis 6:
9. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 111 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Absatz 2 Satz 1 TKG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 149 Absatz 1 Nummer 30 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 7 Absatz 5 Satz 1 BKAG , Nummer 2 Buchstabe a § 20b Absatz 5 Satz 1 BKAG , Nummer 3 § 22 Absatz 4* Satz 1 BKAG , Artikel 4 Nummer 1 § 22a Absatz 3 Satz 1 BPolG , Artikel 5 Nummer 2 § 7 Absatz 7 ZFdG , Nummer 3 Buchstabe c § 15 Absatz 4 ZFdG , Artikel 6 § 8d Absatz 3 BVerfSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1a - neu - TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 2 TKG
16. Zu Artikel 7a* - neu - Anlage 3 Vorbemerkung Absatz 2 JVEG
'Artikel 7a* Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
17. Zu Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 302/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... Die erst im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 eingeführte verlängerte Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Absatz 1 AO für besonders schwere Steuerhinterziehung auf zehn Jahre liefe bei einer Verkürzung der Fristen faktisch ins Leere, da insbesondere in diesen Fällen eine ordentliche Beweisführung unerlässlich ist.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 01 - neu - und Absatz 3 EUAHiG
Zu § 7
Zu § 15
Zu Absatz 01
Zu Absatz 3
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 3 Nummer 5 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 3, Nummer 11a - neu -, Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - und e1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 11 - neu - KStG
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 12 - neu - KStG
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 2 Nummer 26
5. Zu Artikel 2 Nummer 4, 5, 7 und 26 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 16 Satz 11 EStG
Zu Artikel 2
Zu Artikel 30
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 EStG
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 26 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -, § 52 Absatz 16 Satz 10 - neu - EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 7 EStG
9. Zu Artikel 2 Nummer 5b - neu - § 6a Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG
10. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG
11. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - und 6c - neu - § 7h Absatz 2 und§ 7i Absatz 2 EStG
Zu Artikel 2 Nummer 6b
Zu Artikel 2 Nummer 6c
12. Zu Artikel 2 Nummer 6d - neu -, Nummer 26 Buchstabe d1- neu - §§ 7l - neu -, 52 Absatz 23c - neu - EStG
§ 7l Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Vorrichtungen für das Laden des elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichers
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 Absatz 1 EStG
14. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a, b und c - neu - § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 EStG
15. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG
16. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 EStG
18. Zu Artikel 2 nach Nummer 9 §§ 15b, 32b EStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG
20. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG
21. Zu Artikel 2 nach Nummer 11 § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG
22. Zu Artikel 2 Nummer 11b - neu - und Nummer 26 Buchstabe e2 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 46 - neu - EStG
23. Zu Artikel 2 Nummer 11c - neu - § 33a Absatz 1 Satz 5 - neu - EStG
24. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
25. Zu Artikel 2 Nummer 17a - neu - § 42g - neu - EStG
§ 42g Lohnsteuer-Nachschau
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Artikel 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 42g EStG
26. Zu Artikel 2 Nummer 20 und Nummer 22a - neu - § 44 Absatz 1a und § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG
27. Zu Artikel 2 Nummer 21 § 44a EStG
28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG
Zu § 44a
Zu § 2
Zu § 5
29. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - und Nummer 27 Buchstabe b § 44a Absatz 4 Satz 7 - neu - und § 52a Absatz 16c Satz 3 EStG Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 4 § 7 Absatz 6 Satz 4 - neu - und § 18 Absatz 22 InvStG *
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Nummer 21
Zu Artikel 2 Nummer 27
30. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 50d Absatz 8 und 9 EStG
31. Zu Artikel 2 § 50d Absatz 10 EStG
32. Zu Artikel 2 Nummer 25a - neu - § 51a Absatz 2e EStG
33. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe d2 - neu - § 52 Absatz 24a1 - neu -
34. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 52b EStG
35. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz
36. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz
37. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz
38. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 2b - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - KStG
Artikel 8 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Zum Gesetzentwurf allgemein:
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Zu § 8b
Zu § 15
Zu § 34
Zu § 2
Zu § 8
Zu § 18
Zu § 4
Zu § 27
39. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG
40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz
41. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 13 GewStG
42. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 20 GewStG
43. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3 Buchstabe d - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 9d - neu - GewStG *
46. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3d - neu - § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 36 Absatz 10a Satz 2 bis 4 GewStG
Artikel 4a Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
47. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
48. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - und 2a - neu - § 9a - neu - und § 12 InvStG
§ 9a Ausschüttungsbeschluss und Ausschüttungsreihenfolge
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
49. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz
50. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz
51. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz
52. Zu Artikel 8 § 2 Absatz 4, § 9 Satz 3, § 20 Absatz 5 und 6, § 24 Absatz 4, § 25 Satz 2, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG
Artikel 8 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
53. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz
54. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz
55. Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe d § 4 Nummer 20 UStG
56. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG
57. Zu Artikel 9 Nummer 8, 12 und 14 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 10 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO , Artikel 11 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung , Artikel 27 Handelsgesetzbuch , Artikel 28 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch , Artikel 29
58. Zu Artikel 9 Nummer 9 § 15 Absatz 1 und 3 UStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
59. Zu Artikel 9 Nummer 11 § 26 UStG
60. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 3 Satz 2 AO
61. Zu Artikel 10 Nummer 18a - neu - § 191 Absatz 5 Satz 3 - neu - AO Artikel 11 Artikel 97 § 10 Absatz 11 - neu - EG AO
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 10 Nummer 18a
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
62. Zu Artikel 10 Nummer 22a - neu - § 275 AO
63. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - § 164c - neu - StBerG
§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
64. Zu Artikel 18a - neu - §§ 2 Absatz 3, 37 Absatz 7a - neu - ErbStG
Artikel 18a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Zu Artikel 18a
Zu Artikel 18a
65. Zu Artikel 18a - neu - §§ 13a Absatz 4, Absatz 5a - neu -, 13b Absatz 2, Absatz 2a, § 37 Absatz 8 - neu - ErbStG
Artikel 18a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Zu Artikel 18a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
[Zu Nummer 1 Buchstabe b § 13a Absatz 5a - neu -
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
67. Zu Artikel 19 Nummer 1a - neu - und Nummer 2 §§ 97 Absatz 1b, 205 Absatz 5 BewG
Zu Artikel 19 Nummer 1a
Zu Artikel 19 Nummer 2
68. Zu Artikel 19 Nummer 1b - neu -, 2 § 154 Absatz 1, § 205 Absatz 5 BewG *
Zu Artikel 19 Nummer 1b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 19 Nummer 2
69. Nach Artikel 19 Grunderwerbsteuergesetz
70. Zu Artikel 24a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG
Artikel 24a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
71. Zu Artikel 26 Zerlegungsgesetz
72. Zu Artikel 29a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG
Artikel 29a Änderung des Börsengesetzes
73. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 573/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2012) 529 final
... Außerdem wird die Kommission ihre laufenden internationalen Gespräche mit den USA, Indien, Japan und anderen Ländern auf wichtige Themen im Zusammenhang mit Cloud-Diensten (wie oben erläutert) ausweiten, z.B. auf Fragen wie Datenschutz; Datenzugang für Strafverfolgungsbehörden und Anwendung von Amtshilfevereinbarungen, um zu vermeiden, dass Unternehmen mit widersprüchlichen behördlichen Anordnungen konfrontiert werden; Koordinierung der Datensicherheit auf globaler Ebene; Cybersicherheit und Verantwortlichkeit der Vermittler (Dienstleister); Normen und Interoperabilitätsanforderungen, insbesondere für öffentliche Dienste; Anwendung des Steuerrechts auf Cloud-Dienste; Zusammenarbeit in der Forschung und technologischen Entwicklung.
1. Einleitung
2. Merkmale Vorteile des CLOUD-Computing
3. Weitere Schritte
3.1. Cloud-Computing und Digitale Agenda Digitaler Binnenmarkt
3.2. Besondere Schlüsselaktionen zum Cloud-Computing
3.3. Schlüsselaktion 1- Lichten des Normendschungels
3.4. Schlüsselaktion 2 - Sichere und faire Vertragsbedingungen
3.5. Schlüsselaktion 3 - Förderung einer gemeinsamen Führungsrolle des öffentlichen Sektors durch eine europäische Cloud-Partnerschaft
4. Zusätzliche politische Schritte
4.1. Stimulierungsmaßnahmen
4.2. Internationaler Dialog
5. Fazit
Drucksache 545/12
Antrag der Länder Berlin, Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs)
... Dies soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Urheberrechten und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.
Drucksache 409/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug - COM(2012) 363 final
... 3. Dem Vorschlag liegen keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse über das Straftatenaufkommen, die Verfolgungswirklichkeit und die Sanktionspraxis in den Mitgliedstaaten zugrunde. Die bloße Auflistung der unterschiedlichen Strafdrohungen in den Mitgliedstaaten, die die Kommission zur Begründung ihres Vorschlags heranzieht, sagt noch nichts über die Strafverfolgungs- und die (Finanz-)Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten aus, worauf es aber entscheidend ankommt. Es fehlen insbesondere auch nachvollziehbare Belege dafür, dass sich tatsächlich - wie von der Kommission zugrunde gelegt - potentielle Täter bestehende Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen erfolgreich zunutze machen und ihre kriminellen Machenschaften in Länder mit einem geringeren Strafverfolgungsdruck verlagern. Bevor ein solch umfassendes Regelwerk in Kraft gesetzt wird, muss nach Überzeugung des Bundesrates zunächst eingehend analysiert werden, in welchen Mitgliedstaaten die von der Kommission behaupteten Verfolgungsdefizite tatsächlich bestehen und worauf diese Defizite im Einzelnen tatsächlich beruhen.
Drucksache 788/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission - COM(2012) 776 final; Ratsdok. 18118/12
... Es hat daher bei der derzeitigen Regelung in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zu verbleiben, die einen Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften bestimmt. Dann entfällt auch die sich ansonsten aus Artikel 21 des Verordnungsvorschlags ergebende, als sachwidrig zu bezeichnende Pflicht, Strafnormen für Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden zu schaffen, die aufgrund einer Meldung gemäß den Artikeln 4 und 5 Ermittlungen wegen einfach fahrlässiger Straftaten von Informanten aufnehmen.
Drucksache 309/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
... Durch § 5 Absatz 3 StBerG wird den Finanzbehörden und den Steuerberaterkammern eine Unterrichtungspflicht dahingehend auferlegt, dass sie bereits beim Verdacht der unzulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung die für die Strafverfolgung oder Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen zu unterrichten haben. Durch die Änderung der Vorschrift wird diese Verpflichtung auf die unzulässige Verwendung von Berufsbezeichnungen für Partnerschaftsgesellschaften oder Zusätzen bei Partnerschaftsgesellschaften erstreckt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Artikel 5 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 9 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2053: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Drucksache 427/12
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
... Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes (EJG). Danach kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Eurojust-Anlaufstellen benennen oder einrichten und die Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust sowie mit Strafverfolgungsbehörden regeln, die Stellen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 EJG sind. Von der Ermächtigungsgrundlage hat das Bundesministerium der Justiz bereits Gebrauch gemacht, indem mit der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450), dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Aufgabe der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen übertragen wurde. Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen sind nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses Teil des nationalen Koordinierungssystems.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust (Eurojust-Koordinierungs-Verordnung - EJKoV)
§ 1 Gegenstand der Verordnung
§ 2 Eurojust-Anlaufstellen
§ 3 Eurojust-Kontaktstellen
§ 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Relevanter Inhalt des Eurojust-Beschlusses und Verordnungsermächtigung
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Folgenabschätzung
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2171: Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... (3) Die Justizverwaltungsbehörden, die gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig sind, haben die Gewährung von Entschädigungen für Vermögensschäden nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mitzuteilen, soweit die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nummer 1 Buchstabe a des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
Artikel 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 3 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
§ 30 Selbstanzeige
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14 Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von 10
Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18 Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 2 Mitteilungen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
Zu § 12
Zu § 13
Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe ll
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Doppelbuchstabe oo
Zu Doppelbuchstabe pp
Zu Doppelbuchstabe qq
Zu Doppelbuchstabe rr
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Anlage 1 Tabelle A Beratungstabelle
Zu Anlage 2 Anlage 2 Tabelle B Abschlusstabelle
Zu Anlage 3 Anlage 3 Tabelle C Buchführungstabelle
Zu Anlage 4 Anlage 4 Tabelle D Landwirtschaftliche Tabelle
Zu Anlage 5 Anlage 5 Tabelle E Rec hts be h e lfsta be l l e
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Erfüllungsaufwand
2.2. Sonstige Kosten
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 253/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Neunter Abschnitt
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 47b Aufgaben
§ 47c Datenverwendung
§ 47d Befugnisse
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 47f Verordnungsermächtigung
47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
§ 58a Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
§ 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Vorgeschichte
2. Ziele und Grundzüge des Gesetzes
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
6. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
7. Nachhaltigkeit
8. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 47a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 47b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 47c
Zu § 47d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 47e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 47f
Zu § 47g
Zu § 47h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 47i
Zu § 47j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 47k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchtstabe c :
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu § 95a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 95b
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2109: Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
I. Votum
II. Regelungsschwerpunkte
III. Meldesystem über Handel mit Strom und Gas
IV. Beobachtung der Preisbildung auf Kraftstoffmärkten
V. Darstellung von Alternativen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 25. April 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)
Drucksache 573/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2012) 529 final
... - Der Bundesrat bittet, bei dem angestrebten internationalen Dialog über Cloud-Computing mit Nachdruck Lösungen für diese bestehenden Datenschutz-Konflikte voranzutreiben und in der Zwischenzeit im Einvernehmen mit den Datenschutzaufsichtsbehörden tragfähige Übergangslösungen zu entwickeln. Die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus für Verarbeitungsprozesse in Drittstaaten ist derzeit einer der zentralen Problempunkte bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Cloud-Computing-Angeboten. Der Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung enthält zwar Instrumente zur Flexibilisierung des außereuropäischen Datenverkehrs, aber keine tragfähigen Lösungsansätze für Konflikte zwischen europäischen Datenschutzanforderungen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Diensteanbieter in Drittstaaten etwa im Bereich des Sicherheits- oder Strafverfolgungsrechts. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die verbindliche Garantien für die im Rahmen von Cloud-Computing-Diensten verarbeiteten Daten schaffen, ist Aufgabe der EU.
Drucksache 652/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2013 - COM(2012) 629 final
... Geschmuggelte Feuerwaffen werden sowohl von kriminellen Vereinigungen als auch von Einzeltätern verwendet. In der Mitteilung soll Folgendes dargelegt bzw. vorgestellt werden: Art und Ausmaß des Problems und die derzeitigen Maßnahmen einschließlich ihrer externen Dimension, neue oder verstärkte Maßnahmen der EU (z.B. die verstärkte Rolle von Europol und die Mittelausstattung) sowie Leitlinien für die Strafverfolgungspolitik im Hinblick auf die für das Jahr 2015 vorgesehene Überprüfung der Feuerwaffenrichtlinie Nr. 91/477, nach Möglichkeit einschließlich einer Richtlinie für strafrechtliche Sanktionen auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV.
Mitteilung
Das richtige Fundament schaffen: der Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit durch den Binnenmarkt und die Industriepolitik
Sich vernetzen, um wettbewerbsfähig zu bleiben: heute die Netze von morgen schaffen
Beschäftigungswirksames Wachstum: Integration und Exzellenz
Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch Europas Ressourcen
Errichtung eines sicheren und geschützten Europa
Unser Gewicht zur Geltung bringen: Europa als globaler Akteur
Anhang Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
Anhang I Künftige Initiativent
Anhang II Initiativen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands
Anhang III Liste der zurückzuziehenden Vorschläge3
Drucksache 263/12
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV )
... 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Das Schuldnerverzeichnis
§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen
§ 4 Löschung von Eintragungen
Abschnitt 3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 5 Einsichtsberechtigung
§ 6 Einsichtnahme
§ 7 Registrierung
§ 8 Abfragedate n ü be rm ittl u ng
§ 9 Informationsverwendung
§ 10 Ausschluss von der Einsichtnahme
§ 11 Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 12 Rechtsweg
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
3. Nachhaltigkeitsaspekte
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1942: Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Drucksache 214/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... K. in der Erwägung, dass das UN-Protokoll zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, Menschenhandel definiert als "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung";
Drucksache 545/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs)
... Dies soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Urheberrechten und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs)
Drucksache 312/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Sind die im Risikomanagement- oder Fehlermeldesystem enthaltenen Daten zusätzlich durch andere Quellen zugänglich, beispielsweise auch in der Patientenakte enthalten oder Inhalt von Zeugenaussagen, so bewirkt die vorgeschlagene Formulierung nicht, dass die Verwertung der Daten aus diesen anderen Quellen untersagt wäre. Eine solche Fernwirkung tritt nicht ein. Durch die Zulassung der Übermittlung der Daten zur strafrechtlichen Verfolgung besonders schwerer Taten ist auch dem hohen Stellenwert einer effektiven Strafverfolgung Rechnung getragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB *
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB *
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 3 BGB
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Rücktritt vom Behandlungsvertrag
30. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
38. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
40. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
41. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a -neu-
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 12 anzufügen:
44. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
45. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
46. Zur Einrichtung eines Härtefallfonds
47. Zum Patientenentschädigungsfonds*
Drucksache 573/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2012) 529 final
... - Der Bundesrat bittet, bei dem angestrebten internationalen Dialog über Cloud-Computing mit Nachdruck Lösungen für diese bestehenden Datenschutz-Konflikte voranzutreiben und in der Zwischenzeit im Einvernehmen mit den Datenschutzaufsichtsbehörden tragfähige Übergangslösungen zu entwickeln. Die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus für Verarbeitungsprozesse in Drittstaaten ist derzeit einer der zentralen Problempunkte bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Cloud-Computing-Angeboten. Der Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung enthält zwar Instrumente zur Flexibilisierung des außereuropäischen Datenverkehrs, aber keine tragfähigen Lösungsansätze für Konflikte zwischen europäischen Datenschutzanforderungen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Diensteanbieter in Drittstaaten etwa im Bereich des Sicherheits- oder Strafverfolgungsrechts. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die verbindliche Garantien für die im Rahmen von Cloud-Computing-Diensten verarbeiteten Daten schaffen, ist Aufgabe der EU.
Drucksache 522/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
... Die Absätze 6 bis 8 bestimmen das Verhältnis des Gerichtshofs zum Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bei der Verfolgung des Verbrechens der Aggression. Indem der Ankläger den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situation unterrichtet, vergewissert er sich beim Sicherheitsrat, ob dieser festgestellt hat, dass der betreffende Staat eine Angriffshandlung begangen hat (Absatz 6). Wenn der Sicherheitsrat entsprechende Feststellungen getroffen hat, kann der Ankläger Ermittlungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression aufnehmen (Absatz 7). Trifft der Sicherheitsrat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung durch den Ankläger eine entsprechende Feststellung, kann der Ankläger trotzdem entsprechende Ermittlungen aufnehmen, wenn die Vorverfahrensabteilung des Gerichtshofs nach Artikel 15 des Römischen Statuts eine Genehmigung hierzu erteilt und der Sicherheitsrat nicht gemäß Artikel 16 entscheidet, die Ermittlungen oder Strafverfolgung des Gerichtshofs für zwölf Monate zu unterbrechen (Absatz 8).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
3 Vorbemerkung
Schlussbemerkung
Resolution RC/Res.5
Anlage I Änderung des Artikels 8
Resolution RC/Res.6
Das Verbrechen der Aggression
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 15a3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
1. Gesamtwürdigung
2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit
a Vorgeschichte
b Konferenzverlauf
c Ergebnis der Verhandlungen
aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts
bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts
cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression
3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts
4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen
5. Deutsche Übersetzung
II. Besonderer Teil
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Artikel 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 25 Absatz 3bis
Anlage zur Denkschrift
Resolution RC/Res.5
Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts
Anlage I Änderung des Artikels 8
Anlage II Verbrechenselemente
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv
Resolution RC/Res.6
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bi3 Verbrechen der Aggression
Artikel 15bi3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Anlage II Änderungen der Verbrechenselemente
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Anlage III Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Unterbreitung durch den Sicherheitsrat
Gerichtsbarkeit ratione temporis
Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Weitere vereinbarte Auslegungen
Drucksache 242/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder - COM(2012) 196 final
... - die nötige Unterstützung beim Aufbau und der Einführung der Meldemechanismen leisten, insbesondere wenn eine Zusammenarbeit zwischen Partnern wie Helplines und Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist;
1. Warum brauchen wir jetzt eine Europäische Strategie?
1.1. Neue Chancen für Kinder und neue Geschäftsmöglichkeiten
1.2. Gegenwärtige Lücken und Probleme
1.2.1. Marktfragmentierung
1.2.2. Marktversagen bei der europaweiten Gewährleistung von Schutzmaßnahmen und hochwertigen Inhalten
1.2.3. Risikomanagement zur Stärkung des Vertrauens in Dienste und Inhalte
1.2.4. Mangelnde Kenntnisse
2. Ein neues ÖKO-System: eine Europäische Strategie für ein Besseres Internet für Kinder
2.1. Hochwertige Online-Inhalte für Kinder und Jugendliche
2.1.1. Förderung der Produktion kreativer und edukativer Online-Inhalte für Kinder
2.1.2. Förderung positiver Online-Erfahrungen für jüngere Kinder
2.2. Verstärkte Sensibilisierung und Befähigung
2.2.1. Digitale Fähigkeiten und Medienkompetenz 34 sowie Unterrichtung der Online-Sicherheit in Schulen
2.2.2. Ausweitung der Sensibilisierung und Mitwirkung der Jugend
2.2.3. Einfache und belastbare Meldemöglichkeiten für Benutzer
2.3. Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder
2.3.1. Altersgerechte Datenschutzeinstellungen
2.3.2. Ausweitung der elterlichen Kontrollmöglichkeiten
2.3.3. Breitere Nutzung von Alterseinstufungs- und Inhaltsklassifizierungssystemen
2.3.4. Online-Werbung und übermäßige Online-Ausgaben
2.4. Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
2.4.1. Schnellere und systematische Identifizierung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, das über verschiedene Online-Kanäle verbreitet wird, Meldung und Entfernung solchen Materials
2.4.2. Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 174/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
... Diese Rechtslage wird weder den Anforderungen an eine effiziente Strafverfolgung noch den Besonderheiten der Verfahren, an denen Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz beteiligt sind, gerecht. Neben der Kenntnis der militärischen Abläufe und Strukturen sowie der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der besonderen Auslandsverwendung sind spezielle Erfahrungen bei Ermittlungen mit Auslandsbezug erforderlich. Um diesen vielfältigen besonderen Anforderungen gerecht zu werden und um eine effektive, zügige Strafverfolgung zu gewährleisten, soll ein einheitlicher Gerichtsstand für diese Strafverfahren geschaffen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 11a
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund und Ziel der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1311: Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
Drucksache 515/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
... Durch die Einführung des geplanten Straftatbestands kann für die Länder ein derzeit nicht näher bezifferbarer Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden im Hinblick auf etwaige Ermittlungen und Vollstreckungen entstehen, der sich jedoch auf Grund der zu erwartenden generalpräventiven Wirkung des Verbots in engen Grenzen halten dürfte und im Übrigen angesichts des zu schützenden Rechtsguts gerechtfertigt ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2100: Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Drucksache 21/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste KOM (2011) 942 endg.
... Illegale Arzneimittelangebote können auch in den Bereich der strafbaren Handlungen fallen, für die das Médicrime-Übereinkommen42 des Europarates einen internationalen Rahmen für strafrechtliche Maßnahmen vorgibt. In den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 201 143 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Kampf gegen Arzneimittelfälschungen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu verstärken und Internet-Seiten mit möglicherweise illegalen Arzneimittelangeboten zu ermitteln.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Stärkung des Vertrauens in den Digitalen Binnenmarkt
2.1. Erwarteter Nutzen
2.2. Strategie zur Erreichung dieser Ziele bis 2015
3. Die fünf Prioritäten
3.1. Ausweitung des legalen und grenzübergreifenden Waren- und Dienstleistungsangebots
4 Hauptmassnahmen
3.2. Erhöhung des Kenntnisstands der Anbieter und Stärkung des Verbraucherschutzes
4 Hauptmassnahmen
3.3. Zuverlässige und effiziente Zahlungs- und Liefersysteme
4 Hauptmassnahmen
3.4. Wirksamere Missbrauchsbekämpfung und bessere Steitbeilegung
4 Hauptmassnahmen
3.5. Weiterer Ausbau der Breitbandnetze und verstärkte Bereitstellung fortgeschrittener technologischer Lösungen
4 Hauptmassnahmen
4. Schlussfolgerung
Drucksache 253/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenz-stelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... Satz 2 könnte man dahingehend verstehen, dass es selbst dann, wenn es für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist, im Ermessen der
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 135/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union COM(2012) 85 final
... Eine Zusammenkunft im Rahmen des Camdener zwischenstaatlichen Netzes der Vermögensabschöpfungsstellen (Camden Asset Recovery Inter-Agency Network, CARIN)26 Mitgliedstaaten - zusammengeschlossen (eine Kontaktperson für den Bereich Strafverfolgung und eine im September 2010 sowie acht Treffen der informellen Plattform der EU-Vermögensabschöpfungsstellen zwischen 2009 und 2011 boten Gelegenheit zu umfassenden Konsultationen und Diskussionen mit Experten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU
1.3. Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Bereichen
2. Ergebnisse der Anhörungen der Folgenabschätzung
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
2.3. Rechtsgrundlage
2.4. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
2.5. Wahl des Instruments
2.6. Erläuterung der Artikel
- Gegenstand Artikel 1
- Begriffsbestimmungen Artikel 2
- Einziehung Artikel 3
- Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten Artikel 4
- Einziehung ohne vorherige Verurteilung Artikel 5
- Dritteinziehung Artikel 6
- Sicherstellung Artikel 7
- Garantien Artikel 8
- Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung Artikel 9
- Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände Artikel 10
- Wirksamkeit und Berichtspflichten Artikel 11
Vorschlag
Titel I Gegenstand Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Sicherstellung Einziehung
Artikel 3 Einziehung auf der Grundlage einer Verurteilung
Artikel 4 Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten
Artikel 5 Einziehung ohne vorherige Verurteilung
Artikel 6 Dritteinziehung
Artikel 7 Sicherstellung
Artikel 8 Garantien
Artikel 9 Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung
Artikel 10 Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände
Titel III Schlussbestimmungen
Artikel 11 Statistik
Artikel 12 Umsetzung
Artikel 13 Berichterstattung
Artikel 14 Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI und des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Drucksache 254/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
... a) In der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte sollen entweder pauschal im Wege einer anonymen Einmalzahlung oder individuell durch komplette Offenlegung nachversteuert werden. In beiden Fällen gelten alle deutschen Steueransprüche als erloschen, auf die Strafverfolgung wird verzichtet. Die Mechanik des Abkommens ist folglich geeignet, nicht nur die Straffreiheit, sondern - im Unterschied zu einer Selbstanzeige - auch die Anonymität von Täter und Steuerquelle zu sichern. Das wiegt umso schwerer, als die pauschale Nachversteuerung in den wenigsten Fällen zu einer effektiven Steuerlast in der Nähe der theoretischen Belastung von 41 Prozent führt. Für die Mehrzahl der Anleger ergibt sich vielmehr auch nach Anpassung des Abkommens eine steuerliche Belastung von weniger als 25 Prozent; häufig greift nur der ohnehin zu niedrige Mindeststeuersatz von 21 Prozent. Tendenziell begünstigt werden diejenigen, die nicht nur Steuern auf Kapitalerträge hinterzogen haben, sondern in nicht rechtsverjährter Zeit weiteres unversteuertes Kapital, etwa in Folge von Schwarzgeldgeschäften oder Erbschaften, angelegt haben. Der hartnäckige Steuerhinterzieher zahlt somit in vielen Fällen weniger, die niedrigen Steuersätze sind nicht geeignet, den Druck für eine freiwillige Offenlegung von Identität und Steuerquelle zu erhöhen.
Drucksache 135/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - COM(2012) 85 final
... 15. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 11 der vorgeschlagenen Richtlinie Statistiken vorsieht, deren Erstellung mit außerordentlichem Aufwand verbunden sein wird. Er gibt zu bedenken, dass dies die Kapazitäten schwächt, die für die Aufgaben der Strafverfolgung zur Verfügung stehen. Der Bundesrat bittet daher darauf zu achten, dass die vorgesehene statistische Erfassung sich auf ein Maß beschränkt, das durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu bewältigen ist.
Zur Vorlage allgemein
Erträge aus Straftaten und Restitutionsansprüchen Verletzter
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
>> Weitere Fundstellen >>
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