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244 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"TEN-V"


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Drucksache 61/20

... Änderung der Kontaminanten-Verordnung



Drucksache 164/20

... Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass Betroffene nur im Arzt-Patienten-Verhältnis mit den Ergebnissen genetischer Untersuchungen und Analysen konfrontiert werden.



Drucksache 2/20

... Die Vorschrift bestimmt, dass für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind, weiterhin die Regelungen des § 6 BKV gelten. Die mit diesem Gesetz in § 9 Absatz 2a getroffene neue Rückwirkungsregelung gilt nur für künftige Berufskrankheiten.



Drucksache 579/19

... Die hohen volkswirtschaftlichen Nutzen, die in den herausragenden Nutzen-Kosten-Verhältnissen der Wasserstraßenprojekte zum Ausdruck kommen, sind der wesentliche Indikator dafür, dass die schnelle Verwirklichung der Vorhaben von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Nutzen bei Wasserstraßenprojekten zu einem großen Anteil aus der Einsparung von CO



Drucksache 598/19

... In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.



Drucksache 2/19

... wurde das EU-Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten grundlegend überarbeitet. Aus diesem Grund sind die EG-Lizenz-Verordnung sowie die EG-Sicherheiten-Verordnung, beide auf das Marktorganisationsgesetz gestützte Rechtsverordnungen, zu überarbeiten.



Drucksache 581/19

... Dieser Fördersatz von bis zu 75 Prozent bleibt den Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 sowie den Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vorbehalten, deren Gesamtwirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis) nach dem bundesweit einheitlichen Verfahren der Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr nachgewiesen ist. Für Vorhaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2, deren Gesamtwirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis) nach dem bundesweit einheitlichen Verfahren der Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr nachgewiesen ist, ist eine Förderung in Höhe von bis zu 90 Prozent möglich. Für Vorhaben, die dagegen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c) Satz 2 in die Bundesprogramme aufgenommen werden, gilt einheitlich ein Fördersatz von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.



Drucksache 524/19 (Beschluss)

Siebte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskosten-verordnung



Drucksache 252/2/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Bestreben der Kommission, die Vollendung des sogenannten TEN-V-Netzes (Transeuropäisches Verkehrsnetz - Straßen und Bahnstrecken) voranzutreiben.



Drucksache 48/18 (Beschluss)

... b) Der Personalschlüssel muss so hoch sein, dass eine bedarfsgerechte Versorgung und Pflege der Patientinnen und Patienten sichergestellt ist. Hierfür ist eine Pflegekraft-Patienten-Verhältniszahl zu verwenden.



Drucksache 112/1/18

... 8. Gleichwohl ist der Bundesrat der Auffassung, dass das vorgeschlagene "Accelerated Extrajudicial Collateral Enforcement"-Verfahren (beschleunigte außergerichtliche Sicherheiten-Verwertung - AECE-Verfahren; Artikel 23 bis 33 des Richtlinienvorschlags) zwar einen Beitrag zum Abbau künftiger notleidender Kredite leisten kann. Weil abzuwarten bleibt, wie groß dieser Effekt ist, sollten aber weder die parallelen Verfahren zurückgestellt noch die bewährten Verfahren in vielen Mitgliedstaaten gefährdet werden. Im Einzelnen:



Drucksache 270/18 (Beschluss)

... 3. Er erkennt in der nahezu unveränderten Größenordnung der Mittelzuweisung des Programms für die Förderung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) nach Artikel 4 Absatz 2a) i) mit 12,83 Milliarden Euro im Cluster "europäische strategische Investitionen" eine Kontinuität im Ausbau des europäischen Verkehrsnetzes.



Drucksache 252/18

... Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur leisten einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung dieser Ziele. So wird insbesondere erwartet, dass die Vollendung des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und seiner Korridore bis 2030 EU-weit ein BIP-Wachstum um zusätzlich 4,5 Billionen EUR oder 1,8 % anstoßen und 13 Millionen Arbeitsjahre schaffen würde.2 Schätzungen zufolge beläuft sich der Investitionsbedarf zur Vollendung des TEN-V-Kernnetzes im Zeitraum von 2021 bis 2030 auf etwa 500 Mrd. EUR bzw. etwa 1,5 Billionen EUR bei Einbeziehung des TEN-V-Gesamtnetzes und anderer Verkehrsinvestitionen.3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 252/18




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Konsultationen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Minimierung des Risikos von Verzögerungen bei einzelnen TEN-V-Vorhaben:

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 3
Vorrangstatus von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 4 bis 6
Zusammenfassung der Genehmigungsverfahren

Artikel 7
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

Artikel 8
Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 9
Technische Hilfe

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Erteilung der GENEHMIGUNG

Artikel 3
Vorrangstatus von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 4
Zusammenfassung von Genehmigungsverfahren

Artikel 5
Einzige zuständige Genehmigungsbehörde

Artikel 6
Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

Artikel 7
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

Kapitel III
VERGABE öffentlicher Aufträge

Artikel 8
Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem

Artikel 9
Technische Hilfe

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 48/18

... b. Der Personalschlüssel muss so hoch sein, dass eine bedarfsgerechte Versorgung und Pflege der Patientinnen und Patienten sichergestellt ist. Hierfür ist eine Pflegekraft-Patienten-Verhältniszahl zu verwenden.



Drucksache 270/1/18

... 3. Der Bundesrat erkennt in der nahezu unveränderten Größenordnung der Mittelzuweisung des Programms für die Förderung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) nach Artikel 4 Absatz 2a) i) mit 12,83 Milliarden Euro im Cluster "europäische strategische Investitionen" eine Kontinuität im Ausbau des europäischen Verkehrsnetzes.



Drucksache 252/1/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Bestreben der Kommission, die Vollendung des sogenannten TEN-V-Netzes (Transeuropäisches Verkehrsnetz - Straßen und Bahnstrecken) voranzutreiben.



Drucksache 112/18 (Beschluss)

... 8. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass das vorgeschlagene "Accelerated Extrajudicial Collateral Enforcement"-Verfahren (beschleunigte außergerichtliche Sicherheiten-Verwertung - AECE-Verfahren; Artikel 23 bis 33 des Richtlinienvorschlags) zwar einen Beitrag zum Abbau künftiger notleidender Kredite leisten kann. Weil abzuwarten bleibt, wie groß dieser Effekt ist, sollten aber weder die parallelen Verfahren zurückgestellt noch die bewährten Verfahren in vielen Mitgliedstaaten gefährdet werden. Im Einzelnen:



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt." Die Sinnhaftigkeit dieser europarechtlichen Vorgabe erschließt sich nicht unmittelbar, ihre Einszu-Eins-Umsetzung in das nationale Recht teilt dieses Schicksal. Gemeint sein könnte, dass die Aufsichtsbehörden, soweit sie nach § 56 Absatz 5 auch Verwaltungsbehörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind - was allerdings nicht durchgängig der Fall ist - in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren das Vorliegen einschlägiger Verurteilungen als für den Rechtsfolgen relevanten Umstand überprüfen. Welche in das Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen dem Kriterium "einschlägig" entsprechen sollen, bleibt dabei unausgesprochen, am ehesten werden Verurteilungen wegen Geldwäsche in Betracht kommen. Angesichts der Vielzahl der Aufsichtsbehörden (vgl. § 50) stellt sich dabei allerdings die Frage, ob sämtliche der Aufsichtsbehörden, deren Kreis zudem von den Bestimmungen des sonstigen Bundes- oder Landesrechts abhängig ist (§ 50 Nummer 9), zur Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister (§ 41 BZRG) berechtigt sind. Im Ergebnis mag dies - europarechtlich betrachtet - unschädlich sein, da die Vorgabe des Artikels 62 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie unter dem Vorbehalt "im Einklang mit ihrem nationalen Recht" steht.



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 14. Es sind die sektorspezifischen Besonderheiten bei den Bauprodukten zu berücksichtigen; die bloße Streichung von Artikel 56 Absatz 1 der Bauproduktenver-ordnung ist hierzu weder ausreichend noch sinnvoll. Insbesondere sind auch die Begrifflichkeiten der vorgeschlagenen Verordnung an die der Bauprodukten-verordnung anzupassen und der Harmonisierungsgegenstand zu respektieren:



Drucksache 709/17

... Auf EU-Ebene sind eine stärkere Harmonisierung und Koordinierung von technischen und rechtlichen Normen, ebenso wie die Erlangung der Interoperabilität im Verkehrsbereich wichtige Prioritäten. Die Koordinierung und Harmonisierung wurde im Bereich TEN-V erfolgreich umgesetzt; dies kann auch über den Verkehrsbereich hinaus als Vorbild dienen. Ein Beispiel: Bei der Bereitstellung von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten werden künftig die EU-Rechtsvorschriften angemessene Rahmenbedingungen bieten, damit alle relevanten Interessenträger entlang der Reiseinformationswertschöpfungskette zusammenarbeiten können.29

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/17




Mitteilung

1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union

2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN

3. HANDLUNGSANSÄTZE

3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs

3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens

3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung

3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung

3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland

3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen

3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit

3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit

3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 721/17

... /EU über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ergänzt und besser umgesetzt werden sollen. Es geht darum, den Aufbau einer interoperablen EU-Basisinfrastruktur bis 2025 insbesondere für die Kernnetzkorridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zu unterstützen, damit Fahrzeuge und Schiffe ohne Schwierigkeiten im grenzüberschreitenden und Langstreckenverkehr eingesetzt werden können. Eine rasche Einigung aller relevanten öffentlichen und privaten Akteure auf ein gemeinsames Konzept für die Interoperabilität von Diensten ist hier von entscheidender Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/17




Mitteilung

1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN

2. WO stehen WIR?

2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen

2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

5 Strom

Der NPF

5 Erdgas

Im NPF

5 Wasserstoff

Der NPF

2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?

3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan

3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF

3.2. Investitionsförderung

Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes

Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung

Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln

Aufbau von Kapazitäten

3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten

3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher

3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz

3.6. Neue Fragestellungen

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 410/17

... hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.



Drucksache 182/1/17

... "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt." Die Sinnhaftigkeit dieser europarechtlichen Vorgabe erschließt sich nicht unmittelbar, ihre Einszu-Eins-Umsetzung in das nationale Recht teilt dieses Schicksal. Gemeint sein könnte, dass die Aufsichtsbehörden, soweit sie nach § 56 Absatz 5 auch Verwaltungsbehörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind - was allerdings nicht durchgängig der Fall ist - in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren das Vorliegen einschlägiger Verurteilungen als für den Rechtsfolgen relevanten Umstand überprüfen. Welche in das Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen dem Kriterium "einschlägig" entsprechen sollen, bleibt dabei unausgesprochen, am ehesten werden Verurteilungen wegen Geldwäsche in Betracht kommen. Angesichts der Vielzahl der Aufsichtsbehörden (vgl. § 50) stellt sich dabei allerdings die Frage, ob sämtliche der Aufsichtsbehörden, deren Kreis zudem von den Bestimmungen des sonstigen Bundes- oder Landesrechts abhängig ist (§ 50 Nummer 9), zur Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister (§ 41 BZRG) berechtigt sind. Im Ergebnis mag dies - europarechtlich betrachtet - unschädlich sein, da die Vorgabe des Artikels 62 Absatz 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie unter dem Vorbehalt "im Einklang mit ihrem nationalen Recht" steht.



Drucksache 725/17

... über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 725/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
und Artikel 9

Artikel 9a

Artikel 10a

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 9a

Artikel 10a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 432/16

... Mit der TEN-Verordnung und der Finanzierungsvorschrift Connecting Europe Facility (CEF) hat die EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedsstaaten 2013 einen neuen verkehrspolitischen Rahmen vereinbart. Ziel ist ein leistungsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem, das der Europäischen Union im globalen Wettbewerb Vorteile verschaffen soll. Das setzt leistungsfähige Infrastrukturen voraus, die Anziehungspunkt für internationale Investoren und damit zentraler Standortfaktor sind. Dabei setzen Bundesregierung und Kommission gleiche Schwerpunkte: Konzentration auf die am stärksten belasteten Hauptstrecken und Engpassbeseitigung. Bis 2030 soll ein hoch leistungsfähiges Kernnetz, bis 2050 das gesamte transeuropäische Verkehrsnetz nach einheitlichen Standards realisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Anlage
(zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben, Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

a Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

b Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

c Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

d Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundeswasserstraßenausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

a Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse Modul A

b Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

c Weitere Module

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

III. Alternative

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeit

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Demografie-Check

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1

I. Einstufungen der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorien des BVWP

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

II. Auswirkungen auf die weiteren Planungsstufen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 534/16

... 4. Bei Verkehrs- und Energieprojekten sollte der Fokus des EFSI der Kommission zufolge noch stärker gemäß den politischen Prioritäten der EU ausgerichtet werden, die in den Leitlinien der Fazilität "Connecting Europe" (CEF) und des transeuropäischen Verkehrsnetzes TEN-V definiert sind. Darüber hinaus erkennt die Kommission an, wie wichtig es ist, Teile des EU-Haushalts - wie etwa das CEF-Budget - in Form von Zuschüssen in Kombination mit dem EFSI zu nutzen. Die kombinierte Nutzung von Zuschüssen und EFSI wird dazu beitragen, dass Projekte wirtschaftlich und finanziell tragfähig werden und so den Mehrwert von Unionsausgaben erhöhen, indem zusätzliche Mittel privater Investoren mobilisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/16




I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0

II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer

1. Mobilisierung von Investitionen

1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?

1.2 Steigerung der Wirkung

1.3 Wer entscheidet?

2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern

3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft

III. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 433/16

... Mit der TEN-Verordnung und der Finanzierungsvorschrift Connecting Europe Facility (CEF) hat die EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedsstaaten 2013 einen neuen verkehrspolitischen Rahmen vereinbart. Ziel ist ein leistungsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem, das der Europäischen Union im globalen Wettbewerb Vorteile verschaffen soll. Das setzt leistungsfähige Infrastrukturen voraus, die Anziehungspunkt für internationale Investoren und damit zentraler Standortfaktor sind. Dabei setzen Bundesregierung und Kommission gleiche Schwerpunkte: Konzentration auf die am stärksten belasteten Hauptstrecken und Engpassbeseitigung. Bis 2030 soll ein hochleistungsfähiges Kernnetz, bis 2050 das gesamte transeuropäische Verkehrsnetz nach einheitlichen Standards realisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder inklusive Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Anlage
(zu § 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben

Unterabschnitt 1
Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Unterabschnitt 2
Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können

Unterabschnitt 3
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt des Entwurfs

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

1.1. Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

1.2. Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

1.3. Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

1.4. Gezielte Engpassbeseitigung im Verkehrssystem

1.5. Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundesschienenwegeausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

4.1. Weiterentwicklung der Nutzen-Kosten-Analyse Modul A

4.2. Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

4.3. Raumordnerische Beurteilung Modul C

4.4. Städtebauliche Beurteilung Modul D

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

6. Förderung Transeuropäischer Netze

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekt

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

IX. Weitere Kosten

X. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XI. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 5

Zu § 8

Zur Anlage zu § 1 :

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

3. Potentieller Bedarf

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 108/15

... durch Änderung der Kontaminanten-Verordnung.



Drucksache 534/14

... hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.



Drucksache 136/14

... -Quoten-Verordnung und die Zucker-ProduktionsabgabenVerordnung müssen aufgrund der neuen einheitlichen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO (EU) Nr.



Drucksache 439/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission mit dem vorgelegten Vorschlag einerseits die Hafenverwaltungen als zentrale Schaltstellen bei der zukünftigen Entwicklung der europäischen Häfen anerkennt und gleichzeitig die besondere Heterogenität der europäischen Häfen herausstellt. Hieraus zieht sie in ihrer Begründung auch den zutreffenden Schluss, nicht einen "one size fits all"-Ansatz verfolgen zu wollen, sondern die Heterogenität der Häfen bei ihren Regelungszielen und Regelungsmethoden berücksichtigen zu wollen. Dabei wird im Rahmen der Erläuterung der verfolgten Ziele ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits gut funktionierende Häfen nicht weiter belastet und für die anderen TEN-V-Häfen die Voraussetzungen zur Bewältigung ihrer strukturellen Herausforderungen geschaffen werden sollen, um Leistungsdefizite zu verringern. Diesen von der Kommission dargelegten Zielsetzungen wird der vorgelegte Verordnungsvorschlag allerdings nicht gerecht, vielmehr würde er in weiten Bereichen eher gegenteilige Auswirkungen haben. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag in der vorliegenden Form daher ab.



Drucksache 48/1/13

... Die Errichtung von H2-Tankstellen für den Individualverkehr im Abstand von höchstens 300 km an den TEN-Verkehrsachsen bis 2020 erfordert aufgrund des hohen Finanzierungsbedarfs in Höhe von ca. 1 Millionen Euro je H2-Tankstelle ein verstärktes Engagement der Wirtschaft, was in Deutschland aber nicht in allen Landesteilen, trotz des Angebots staatlicher Förderung, vorhanden ist. Ein Sicherstellen einer verbindlichen Anzahl öffentlich zugänglicher Tankstellen erscheint somit vorerst unrealistisch. Anstelle einer Vorgabe zur Anzahl von H2-Tankstellen wären zusätzliche Marktanreizprogramme für H2-Anwendungen zielführender.



Drucksache 290/13

... Auch die Rückversicherungssysteme könnten von staatlicher Seite verwaltet werden. Von der Privatwirtschaft kann durch Quoten-Verträge verlangt werden, einen Teil des Risikos zu übernehmen und dafür aufzukommen.



Drucksache 48/13 (Beschluss)

... Die Errichtung von H2-Tankstellen für den Individualverkehr im Abstand von höchstens 300 km an den TEN-Verkehrsachsen bis 2020 erfordert aufgrund des hohen Finanzierungsbedarfs in Höhe von ca. 1 Millionen Euro je H2-Tankstelle ein verstärktes Engagement der Wirtschaft, was in Deutschland aber nicht in allen Landesteilen, trotz des Angebots staatlicher Förderung, vorhanden ist. Ein Sicherstellen einer verbindlichen Anzahl öffentlich zugänglicher Tankstellen erscheint somit vorerst unrealistisch. Anstelle einer Vorgabe zur Anzahl von H2-Tankstellen wären zusätzliche Marktanreizprogramme für H2-Anwendungen zielführender.



Drucksache 48/13

... LNG-Betankungsstationen müssen in allen See- und Binnenhäfen ebenso wie innerhalb bestimmter maximaler Entfernungen entlang den Autobahnen des TEN-V-Kernnetzes errichtet werden. Sowohl für LNG-Tankstellen als auch für CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge müssen einheitliche Spezifikationen festgelegt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund und Ziele des Vorschlags

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts

3.2 Inhalt des Vorschlags

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Nationaler Strategierahmen

Artikel 4
Stromversorgung für den Verkehrsbereich

Artikel 5
Wasserstoffversorgung für den Verkehrsbereich

Artikel 6
Erdgasversorgung für den Verkehrsbereich

Artikel 7
Verbraucherinformationen über Kraftstoffe im Verkehrsbereich

Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 11
Umsetzung

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Adressaten

Anhang I
Nationaler Strategierahmen

1. Einen Regelungsrahmen

2. Politische Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen Strategierahmens

3. Förderung von Verbreitung und Produktion

4. Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

5. Ziele

Anhang II
Mindestanzahl der Ladestationen für Elektrofahrzeuge je Mitgliedstaat

Anhang III
Technische Spezifikationen

1. Technische Spezifikationen für Strom-Ladestationen

1.1. Langsamladestationen für Kraftfahrzeuge

1.2. Schnellladestationen für Kraftfahrzeuge

1.3. Landseitige Stromversorgung für Schiffe

2. Technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge

3. Technische Spezifikationen für Erdgas-Tankstellen

3.3. Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen komprimiertes Erdgas für Kraftfahrzeuge

4. Technische Spezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 439/1/13

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission mit dem vorgelegten Vorschlag einerseits die Hafenverwaltungen als zentrale Schaltstellen bei der zukünftigen Entwicklung der europäischen Häfen anerkennt und gleichzeitig die besondere Heterogenität der europäischen Häfen herausstellt. Hieraus zieht sie in ihrer Begründung auch den zutreffenden Schluss, nicht einen "one size fits all"-Ansatz verfolgen zu wollen, sondern die Heterogenität der Häfen bei ihren Regelungszielen und Regelungsmethoden berücksichtigen zu wollen. Dabei wird im Rahmen der Erläuterung der verfolgten Ziele ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits gut funktionierende Häfen nicht weiter belastet und für die anderen TEN-V-Häfen die Voraussetzungen zur Bewältigung ihrer strukturellen Herausforderungen geschaffen werden sollen, um Leistungsdefizite zu verringern. Diesen von der Kommission dargelegten Zielsetzungen wird der vorgelegte Verordnungsvorschlag allerdings nicht gerecht, vielmehr würde er in weiten Bereichen eher gegenteilige Auswirkungen haben. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag in der vorliegenden Form daher ab.



Drucksache 160/12 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des Ziels "Anbindung der Region" den Abschluss der sieben vorrangigen TEN-V-Land- und Seeverkehrsprojekte, wie z.B. die feste Fehmarnbelt-Querung, bis zum Jahr 2020 als Indikator vorschlägt. Der Kommission kommt insoweit eine besondere Umsetzungsverantwortung zu, da sie mit der "Connecting Europe Facility" ein in Brüssel zentral gesteuertes Finanzierungsinstrument vorgeschlagen hat.



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... Durch das Angebot von Zusatzleistungen (insbesondere individuelle Gesundheitsleistungen) wandelt sich das Arzt-Patienten-Verhältnis in ein Anbieter-Kunden-Verhältnis unter ungleichen Voraussetzungen. Patientinnen und Patienten sind oft nur ungenügend in der Lage, Bedarf, Qualität und Nutzen sowie damit einhergehend die Angemessenheit der Leistung sowie der entstehenden Kosten zu beurteilen.



Drucksache 160/12

... Die Zusammenarbeit im Ostseeraum stärkt und fördert andere EU-Politiken, wie die Klimaschutzpolitik, Horizont 2020 im Bereich Forschung und Innovation sowie das Programm "Erasmus für alle" im Bereich Bildung, und unterstützt die Durchführung der integrierten Meerespolitik und der Politik des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V). Die derzeitigen Arbeiten zeigen, dass dieser makroregionale Ansatz dem Fortschritt ein neues kooperatives und praktisches Element verleiht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Übergang zu einem neuen Ordnungsrahmen für die Strategie

2.1. Politisches Engagement

2.2. Abstimmung der politischen Maßnahmen

2.3. Abstimmung der Finanzierung

2.4. Governance

2.5. Einbindung der Stakeholder, auch des Privatsektors

2.6. Nachbarstaaten, regionale und internationale Organisationen

2.7. Sensibilisierung

2.8. Monitoringsystem

3. Umsetzung des neuen Strategierahmens in die Praxis

3.1. Rettung der Ostsee

3.2. Anbindung der Region

3.3. Steigerung des Wohlstands

4. Konkrete Schritte in die richtige Richtung


 
 
 


Drucksache 346/12

... endg.) und in den überarbeiteten TEN-V-Leitlinien (KOM (2011)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Integration der Erneuerbaren Energien in den Binnenmarkt

Marktentwicklungen und Kosten

Bessere Förderregelungen

3. ÖFFNUNG des Elektrizitätsmarktes Erneuerbare Energien

4. VERÄNDERUNG UNSERER Infrastrukturen

5. STÄRKUNG der POSITION der Verbraucher

6. Förderung der Technologischen Innovation

7. Gewährleistung der Nachhaltigkeit Erneuerbarer Energien

8. Politik IM Bereich der Erneuerbaren Energien NACH 2020

9. NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 390/12

... Das Netzwerk für Subsidiaritätskontrolle des Ausschusses der Regionen zählte Ende 2011 insgesamt 134 Partner. Die Anzahl der Partner, insbesondere im Hinblick auf die regionalen Parlamente und Regierungen, ist damit stark angewachsen. 2011 führte das Netzwerk gezielte Konsultationen zu fünf Vorschlägen der Kommission durch (Fazilität " Connecting Europe"; Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger; Überprüfung der EU-Politik für Luftqualität und Emissionen; Energieeffizienz und Integration der Roma9). Es brachte außerdem einen zweiten Aktionsplan mit Schwerpunkt auf der TEN-V-Politik auf den Weg, der darauf abstellt, bewährte Verfahrensweisen für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in Europas Regionen und Städten zu ermitteln.

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Drucksache 390/12




Bericht

1. Einleitung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe

2.1. Kommission

2.2. Nationale Parlamente

2.3. Europäisches Parlament und Rat

2.4. Ausschuss der Regionen

2.5. Gerichtshof

3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden

3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle

3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab

Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18

Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19

5 Fluggastdatensätze20

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 160/1/12

... 8. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des Ziels "Anbindung der Region" den Abschluss der sieben vorrangigen TEN-V-Land- und Seeverkehrsprojekte, wie z.B. die feste Fehmarnbelt-Querung, bis zum Jahr 2020 als Indikator vorschlägt. Der Kommission kommt insoweit eine besondere Umsetzungsverantwortung zu, da sie mit der "Connecting Europe Facility" ein in Brüssel zentral gesteuertes Finanzierungsinstrument vorgeschlagen hat.



Drucksache 99/12

... Entsprechendes gilt für das Vertrauensverhältnis zwischen psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihren Patienten. Psychotherapeutische Gespräche gewähren intime Einblicke in die Persönlichkeit der Patienten. Ihnen kommt erhebliche Grundrechtsrelevanz zu, da vielfach der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist. Der Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte kommt damit eine ebenso besondere Bedeutung zu wie derjenigen im Arzt-Patienten-Verhältnis. Dies gilt um so mehr, als eine rückhaltlose Offenheit der Patienten für eine erfolgreiche Psychotherapie konstitutiv ist. Nicht nur das tatsächlich mit strafprozessualen Maßnahmen belegte - beispielsweise mittels Telekommunikationsmaßnahmen mitgehörte - psychotherapeutische Gespräch wird beeinträchtigt. Die Therapie wird vielmehr bereits durch die Möglichkeit belastet, dass das Gespräch nicht vertraulich bleiben könnte und eine Kenntnisnahme Dritter von seinem Inhalt nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies birgt - noch dazu wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen (namentlich psychotischen oder paranoiden Störungen) betroffen sind - die Gefahr, dass trotz dringenden Therapiebedarfs bereits die Anbahnung einer Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe unterbleibt.



Drucksache 434/12

... Ein "Kernnetz", dessen Entwicklung von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde, soll effiziente multimodale Verbindungen zwischen EU-Hauptstädten und anderen wichtigen Städten, Häfen, Flughäfen und weiteren bedeutenden Wirtschaftszentren gewährleisten und ist deshalb für die Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Die Europäische Kommission hat am 19. Oktober 2011 ein neues Maßnahmenpaket vorgelegt, mit dem geeignete Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) geschaffen werden sollen. Dieses Paket enthält die überarbeiteten Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, die Fazilität "Connecting Europe" mit einem Gesamtvolumen von 50 Mrd. EUR sowie einen Vorschlag für die frühzeitige Umsetzung von projektbezogenen Anleihen bei der Europäischen Investitionsbank.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 434/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Stand der Dinge die wichtigsten Herausforderungen

2.1 Der allgemeine makroökonomische Kontext

2.2 Die Leistung entlang der Wertschöpfungskette

2.3 Die kohlenstoffarme Wirtschaft

2.4 Wettbewerb in der Bauwirtschaft in der EU und auf internationalen Märkten

3. Europäische Strategie für die Nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes

3.1 Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen

3.1.1 Kurzfristige Maßnahmen

3.1.2 Mittel- bis langfristige Maßnahmen

3.2. Verbesserung des grundlegenden Faktors Humankapital in der Baubranche

3.2.1 Kurzfristige Maßnahmen

3.2.2 Mittel- bis langfristige Maßnahmen

3.3 Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Umweltverträglichkeit und der Geschäftschancen

3.4 Stärkung des Binnenmarktes im Bereich der Bauwirtschaft

3.5 Stärkung der Position der EU-Baufirmen im weltweiten Wettbewerb

4. Steuerung Umsetzung der Strategie

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 789/12

... Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2011, herausgegeben vom BMELV, S. 226, trifft diese Verpflichtung 319 Mischfuttermittelbetriebe. Jeder dieser Mischfuttermittelbetriebe besitzt eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, mit der Schäden zumindest bis zu 2 Mio. € versichert sind. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Deutschen Verbandes Tiernahrung eine Exzedenten-Versicherung, durch die die vorhandene Grundversicherung um die vereinbarte Versicherungssumme aufgestockt wird. Die darin vereinbarte Versicherungssumme übersteigt die in § 17a LFGB - neu - vorgesehene Mindestversicherungssumme. Die im Deutschen Raiffeisenverband eingebundenen Hauptgenossenschaften verfügen im Rahmen einer Gruppenlösung ebenfalls über Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen, mit der Schäden über die nach § 17a LFGB - neu - vorgesehene Mindestversicherungssumme hinaus versichert sind.



Drucksache 238/12 (Beschluss)

... In Anbetracht der großen Bedeutung sozialer und kommunikativer Fähigkeiten der Ärztin oder des Arztes für das Arzt-Patienten-Verhältnis und damit für eine erfolgreiche Krankenbehandlung ("Sprechende Medizin"), sollten diese Aspekte verpflichtend Eingang in die ärztliche Ausbildung erhalten.



Drucksache 238/12

... In Anbetracht der großen Bedeutung sozialer und kommunikativer Fähigkeiten der Ärztin oder des Arztes für das Arzt-Patienten-Verhältnis und damit für eine erfolgreiche Krankenbehandlung ("Sprechende Medizin"), sollten diese Aspekte verpflichtend Eingang in die ärztliche Ausbildung erhalten.



Drucksache 312/1/12

... Durch das Angebot von Zusatzleistungen (insbesondere individuelle Gesundheitsleistungen) wandelt sich das Arzt-Patienten-Verhältnis in ein Anbieter-Kunden-Verhältnis unter ungleichen Voraussetzungen. Patientinnen und Patienten sind oft nur ungenügend in der Lage, Bedarf, Qualität und Nutzen sowie damit einhergehend die Angemessenheit der Leistung sowie der entstehenden Kosten zu beurteilen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.