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"Technik"
Drucksache 208/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
... In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sicherheitstechnik" die Wörter "und Sicherheit in der Informationstechnik" eingefügt.
Drucksache 150/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektro - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in Kraft. Der Anhang III der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die neuen delegierten Richtlinien passen bestehende Beschränkungen an den Stand der Technik an und legen gerätekategoriespezifische Übergangsfristen zur Umsetzung der Stoffbeschränkungen fest. Die delegierten Richtlinien (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
Artikel 2 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (NKR-Nr. 4355, BMUB)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... niedergelegt sind, sowie dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Datenschutzgrundverordnung, Artikel 20 der Richtlinie (EU) Nr.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 371/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung, dass der in § 2 Nummer 1 DIFG als Zweck des Sondervermögens genannte "Ausbau von Gigabitnetzen" technikneutral auch Investitionen in die Mobilfunkinfrastruktur umfassen kann.
Drucksache 614/2/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/6089) sichert die Bundesregierung zu, dass bei der in Folge der Gesetzesänderung notwendigen Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen die hohen Standards für die Sicherheit des Luftverkehrs gewahrt bleiben sollen. Hierfür ist eine Betrachtung der Detektionstechnik der Windenergieanlage wie auch der operationellen und technischen Nutzungsbedingungen des Transponders im Luftfahrzeug anzustellen. Eine adäquate Sicherheitsbewertung soll zudem die vornehmlich betroffenen Luftraumnutzer - Katastrophenschutz, Luftrettung und Sicherheitsbehörden - in den Fokus nehmen.
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Die Anforderungen sollen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Anforderungen der bestehenden Rechtspraxis in Deutschland insbesondere aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie weiteren Verordnungen im Rahmen des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
§ 8 An- und Abfahrzeiten
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
§ 1g Ableitbedingungen
§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
§ 27 Messplätze
§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
§ 31 Einzelmessungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zulassung von Ausnahmen
§ 33 Weitergehende Anforderungen
§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
§ 36 Anlagenregister
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 37 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel
Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck der Verordnung
II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen
III. Gender Mainstreaming
IV. Befristung
V. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Feste Brennstoffe:
Gasförmige Brennstoffe:
Flüssige Brennstoffe:
5 Verbrennungsmotoren:
Dazu im Einzelnen:
5 Gasturbinen:
5 Informationsdefizit:
5 Wirtschaftlichkeit:
5 Veränderungswillen:
5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Evaluation
VII. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 9
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 6
Zu § 23
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 10
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu § 25
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 30
Zu Absatz 2
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
Zu § 36
Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Zu § 37
Zu § 38
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Zu Anlage 3 Umrechnungsformel
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters
- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für
- Messungs- und Überwachungspflichten:
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Registrierung
5 Grenzwerte
5 Messung
5 Verwaltung
II.2 1:1- Umsetzung
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 KMU-Betroffenheit
II.5 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 55/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018
... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen
§ 3 Landesvorschriften
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen
III. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 426/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... § 1 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) - wie bisher auch - die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich "Gasgeräte". Das Befugniserteilungs- sowie das Notifizierungsverfahren wird u.a. in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit").
Drucksache 20/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 1. Der Bundesrat erkennt die Digitalisierung als ein für alle Mitgliedstaaten der EU relevantes Thema an, das somit auch auf EU-Ebene eine große Rolle spielt. Die Digitalisierung verändert das individuelle und gesellschaftliche Leben fortgesetzt und tiefgreifend. Der Bundesrat betont, dass hierbei nicht die Technik, sondern der Mensch im Mittelpunkt des Prozesses stehen muss, damit er weiterhin als souveräne, freie und verantwortungsbewusste Person seine Persönlichkeit und Fähigkeiten entfalten kann. Damit dies gelingen kann, kommt der Bildung eine entscheidende Rolle zu.
Drucksache 563/3/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Diese Technik ist bisher nicht luftverkehrstechnisch zur Aktivierung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zugelassen. Sicherheitsbedenken gegen eine transpondergesteuerte Nachtkennzeichnung konnten bisher nicht ausgeräumt werden. Ein WEA-Betreiber kann nicht überprüfen, ob bei einfliegenden Luftfahrzeugen die Transponder vorhanden, intakt und eingeschaltet sind. Er kann somit nicht für einen sicheren Einschaltvorgang seines Befeuerungssystems garantieren.
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... In der Gemeinsamen Mitteilung wurde die Möglichkeit erwogen, die Cybersicherheitskapazitäten der Union durch ein Netz von Cybersicherheitskompetenzzentren unter dem Dach des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit zu stärken. Dies würde dazu beitragen, die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten in diesem Bereich auf Unions- und nationaler Ebene ergänzen. In der Gemeinsamen Mitteilung kündigte die Kommission die Durchführung einer Folgenabschätzung im Jahr 2018 an, um zu untersuchen, welche Optionen zum Aufbau der Struktur zur Verfügung stehen. In einem ersten Schritt und als Grundlage für künftige Überlegungen hat die Kommission im Rahmen von Horizont 2020 eine Pilotphase eingeleitet, damit sich die nationalen Zentren zu einem Netz zusammenschließen und so eine neue Dynamik bei der Entwicklung von Kompetenz und Technik im Bereich der Cybersicherheit entfalten können.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Auftrag des Zentrums und des Netzes
Artikel 4 Ziele und Aufgaben des Zentrums
Artikel 5 Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung
Artikel 6 Benennung der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 7 Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 8
Artikel 9 Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit
Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Kapitel II ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur
Abschnitt I VERWALTUNGSRAT
Artikel 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 14 Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates
Artikel 15 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates
Abschnitt II EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 16 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
Artikel 17 Aufgaben des Exekutivdirektors
Artikel 18 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 19 Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 20 Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats
Kapitel III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Finanzbeitrag der Union
Artikel 22 Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten
Artikel 23 Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums
Artikel 24 Finanzielle Verpflichtungen
Artikel 25 Haushaltsjahr
Artikel 26 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 27 Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung
Artikel 28 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Artikel 29 Finanzordnung
Artikel 30 Schutz der finanziellen Interessen
Kapitel IV PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 31 PERSONAL
Artikel 32 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
Artikel 33 Vorrechte und Befreiungen
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Sicherheitsvorschriften
Artikel 35 Transparenz
Artikel 36 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Artikel 37 Zugang zu Unterlagen
Artikel 38 Überwachung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 39 Haftung des Kompetenzzentrums
Artikel 40 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Artikel 41 Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 42 Interessenkonflikt
Artikel 43 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 44 Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 45 Erste Maßnahmen
Artikel 46 Bestehensdauer
Artikel 47 Inkrafttreten
Drucksache 393/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings
... besorgt über die möglichen weitreichenden, lang anhaltenden oder schwerwiegenden Auswirkungen, die das Absetzen von Stoffen aus ungeregelten Tätigkeiten der Meeresdüngung und anderen geplanten Techniken des marinen Geo-Engineerings auf die Meeresumwelt haben kann, und entschlossen, einen wissenschaftlich fundierten globalen, transparenten und wirksamen Kontroll- und Regelungsmechanismus für solche Tätigkeiten zu schaffen;
Drucksache 199/1/18
... Die Ersetzung des Parameters CSB durch TOC hätte zur Folge, dass der Stand der Technik im Hinblick auf CSB-Konzentrationswerte und -Frachtwerte nicht mehr in der AbwV geregelt wäre. Eine Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG wäre in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Regelung die Einhaltung der in der AbwV festgelegten Anforderungen voraussetzt. Als festgelegte Anforderungen nach dem Stand der Technik im Sinne von § 57 Absatz 2 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b § 6 Absatz 3 und 3a AbwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Anhang 19 Teil C Absatz 1, 2 Satz 1 AbwV , Nummer 14 Anhang 28 Teil C Absatz 1, 5, 6 AbwV , Nummer 20 Buchstabe b, d Anhang 45 Teil B, C, F AbwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb Anhang 45 Teil D Absatz 1 und 3 AbwV
Drucksache 20/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 1. Der Bundesrat erkennt die Digitalisierung als ein für alle Mitgliedstaaten der EU relevantes Thema an, das somit auch auf EU-Ebene eine große Rolle spielt. Die Digitalisierung verändert das individuelle und gesellschaftliche Leben fortgesetzt und tiefgreifend. Er betont, dass hierbei nicht die Technik, sondern der Mensch im Mittelpunkt des Prozesses stehen muss, damit er weiterhin als souveräne, freie und verantwortungsbewusste Person seine Persönlichkeit und Fähigkeiten entfalten kann. Damit dies gelingen kann, kommt der Bildung eine entscheidende Rolle zu.
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Der Vorschlag könnte sich auf die nationalen Haushalte derjenigen Mitgliedstaaten auswirken, die der Option folgen, an der Grenze nicht störende Versicherungskontrollen von Fahrzeugen vorzunehmen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, da dies die Nutzung von Techniken der automatischen Nummernschilderkennung und einen Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten über den Versicherungsstatus von Fahrzeugen erfordern würde.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
1 Insolvenz des Versicherers
2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs
3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz
4 Mindestdeckungssummen
5 Anwendungsbereich der Richtlinie
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
5 REFIT
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 4 Kontrolle der Haftpflichtversicherung
Artikel 28a Ausschussverfahren
Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28c Bewertung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Die EU ist einer der größten Ausführer von Fahrzeugtechnologien. Ihre Unternehmen werden wahrscheinlich zu den Gewinnern des dynamischen Wachstums5 der Branche zählen. Um die neuen Technologien und Dienstleistungen zu entwickeln, werden hohe Investitionen erforderlich sein und neue Arbeitsplätze geschaffen. Mit ihrem Fachwissen über die Entwicklung von Fahrzeugtechnologien befindet sich die Automobilindustrie der EU in einer guten Position, diese Chance zu ergreifen.6 Darüber hinaus werden selbstfahrende Fahrzeuge einen sogenannten Spill-over-Effekt auf zahlreiche andere Sektoren ausüben (z.B. die Halbleiterindustrie, die Verarbeitungstechnik, digitale Karten) und es werden neue Geschäftsmodelle entstehen, die erst durch automatisierte Mobilität möglich sind oder durch sie gefördert werden (z.B. der elektronische Geschäftsverkehr und "Mobilität als Dienstleistung").
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
Drucksache 205/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... - die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden für die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebende Allgemeinheit bei der Verwendung der auszuführenden Kernbrennstoffe getroffen ist und
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 AtG
Drucksache 362/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013
sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit")
... sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit")
Drucksache 430/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... Die ausdrückliche Benennung der an Ermittlungsmaßnahmen der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden beteiligten Gerichte entspricht nicht der bisherigen Gesetzestechnik. Insbesondere die parallele Vorschrift des § 113c Absatz 1 Nummer 1 und 2
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... (1) Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertragungswege zwischen den am automatisierten Auskunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität zu schützen. Diese Maßnahmen haben fortwährend dem Stand der Technik zu entsprechen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 2 Ersuchen
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen
§ 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
§ 6 Abfrage der Daten
§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 9 Sicherheitsanforderungen
§ 10 Technische Richtlinie
§ 11 Evaluierung
§ 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2 Evaluierung
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Votum
Drucksache 25/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... "(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt."
Drucksache 428/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht - COM(2017) 248 final
... 12. Gemäß der Mitteilung beabsichtigt die Kommission, die Schulbildung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Bereichen) durch "Erasmus+" zu unterstützen und so nicht nur gute Praxis zu fördern, sondern auch Kooperationen zwischen Hochschulen, Forschung, Unternehmen und Schulen auf EU-Ebene zu entwickeln sowie geschlechtsspezifische Unterschiede und Stereotypen in MINT-Fächern nachhaltig einzudämmen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Kooperationen sinnvoller nach einem Bottom-Up-Ansatz regional organisiert werden sollten, um im Schulalltag tatsächlich eine Rolle spielen zu können.
Drucksache 715/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 3. Der Bundesrat teilt ausdrücklich die Auffassung der Kommission, allen Personen gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Berufsleben zu eröffnen. Er unterstützt daher grundsätzlich die mit der Mitteilung verfolgte Intention, ein ungerechtfertigtes Lohngefälle zwischen Männern und Frauen bei vergleichbarer Tätigkeit zu vermeiden. Insbesondere begrüßt er die Absicht, mehr Frauen für den MINT-Sektor (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) zu gewinnen, sowie den Einsatz der Kommission für eine bessere Wertschätzung der Kompetenzen, Belastungen und Verantwortungen von Frauen.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... § 63a Absatz 1 StVG-E verweist insofern zwar auf den "Stand der Technik entsprechend internationaler Vorgaben", bezieht dies aber lediglich auf die Art der Aufzeichnung, nicht aber auf deren Inhalt, das heißt aufzuzeichnen sind nur die bislang in § 63a Absatz 1 StVG-E aufgeführten Basis-Daten, die aus den genannten Gründen als nicht ausreichend anzusehen sind.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 413/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... "Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 335/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
... leitet diese Informationen unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weiter. Der Betroffene ist von dem Diensteanbieter zu benachrichtigen, sofern dieser ermittelt werden kann. Wurden im Rahmen einer Maßnahme nach Satz 1 auch Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung erhoben und verwendet, müssen die Berichte mindestens auch Angaben zum Umfang und zur Erforderlichkeit der Erhebung und Verwendung der Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung enthalten."
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 22. Der Bundesrat hält eine umfassende Überarbeitung der Regelungen zum Offline-Tracking in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags für unerlässlich. Er kritisiert, dass das zunehmende Offline-Tracking von Kundinnen und Kunden in Bahnhöfen, Flughäfen und Geschäften anhand der Informationen, die ihre Smartphones bei der Suche nach WLAN- oder Bluetooth-Signalen mitsenden, nur unzureichend in dem Verordnungsvorschlag reguliert wird. Smartphones und andere Geräte versenden eindeutig wiedererkennbare Signale, um eine Telefon-, Internet-, WLAN- oder Bluetooth-Verbindung zu ermöglichen. Diese Signale können von Unternehmen, wie beispielsweise dem Einzelhandel, verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Offline-Welt zu tracken. So können sie Verbraucherinnen und Verbraucher wiedererkennen, wenn sie zum wiederholten Male ein Geschäft betreten, oder ihre Bewegungen innerhalb des Geschäftes nachverfolgen. Je nach eingesetzter Technik ist ein solches Tracking über eine Entfernung von mehreren hundert Metern möglich. Diese immer wichtiger werdende Form des Trackings soll nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags zukünftig ohne vorheriges Einverständnis dann erlaubt sein, wenn eine öffentlich wahrnehmbare Information darüber angezeigt wird, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck das Tracking stattfindet. Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich mit Hilfe von Schildern oder Ähnlichem zu informieren, wenn sie einen derart überwachten Bereich betreten, ist nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, soweit Minderjährige betroffen sind, da diese auf Grund ihres Alters die Tragweite von Offline-Tracking nicht absehen können und deshalb besonders schutzbedürftig sind. Nach Meinung des Bundesrates würde die vorgeschlagene Bestimmung, die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nachverfolgung der Datenendgerätestandorte (zum Beispiel sogenanntes WiFi-Tracking) die bloße Anzeige eines entsprechenden "deutlichen Hinweises" als ausreichend ansieht, das Schutzniveau erheblich absenken. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass auch für das Offline-Tracking eine vorherige Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist. Er unterstützt deshalb auch die Bedenken und Empfehlungen, die die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 aufgezeigt hat.
Drucksache 374/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... b) Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz "String.LatinXhD" zu verwenden.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... ) erfolgen bereits heute in strukturierter maschinenlesbarer Form. Notare haben die hierfür erforderliche Technik und Software. Die Registergerichte müssen deshalb die Angaben, die später auf dem Registerblatt erscheinen sollen, nicht erneut abtippen, sondern können diese nach deren inhaltlicher Prüfung "per Mausklick" übernehmen.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 601/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung und weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Haltung von Sauen in Kastenständen
... − Klärung genehmigungsrechtlicher Hürden im Bau und Immissionsschutzrecht bei der Weiterentwicklung der Haltungssysteme für Jungsauen und Sauen sowie Erarbeitung eines Konzeptes auf Basis des vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft herausgegebenen Nationalen Bewertungsrahmens Tierhaltung, um Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden
Drucksache 678/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union COM(2017) 495 final
... Neue digitale Technik, wie sie als Cloud-Computing, Big-Data, künstliche Intelligenz (AI) und Internet der Dinge (IoT) bekannt ist, soll maximale Effizienzsteigerungen bewirken, Größeneinsparungen erbringen und die Entwicklung neuer Dienste ermöglichen. Sie bietet den Benutzern Vorteile, etwa in Bezug auf Agilität, Produktivität, Entwicklungstempo und Autonomie, so beispielsweise durch maschinelles Lernen1.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Freier Datenverkehr in der Union
Artikel 5 Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden
Artikel 6 Übertragung von Daten
Artikel 7 Zentrale Anlaufstellen
Artikel 8 Ausschuss
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Schlussbestimmungen
Drucksache 196/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... 2. Stand der Technik: der zum Zeitpunkt der Herstellung der Munition gegebene technische Entwicklungsstand, soweit er wirtschaftlich zumutbar umgesetzt werden kann,
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 68/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG )
... Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 AntHaftG-E soll es zukünftig bußgeldbewehrt sein, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 AntHaftG-E nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird. In § 3 Absatz 1 AntHaftG-E werden die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern. Die Formulierung "vernünftige Vorsorgemaßnahmen (...), um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern" ist sehr allgemein gefasst, ohne eine konkrete Handlungsanweisung zu enthalten. Auch die in § 2 Nummer 9 AntHaftG-E enthaltene Legaldefinition von "vernünftig" enthält keine ausreichende Konkretisierung. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AntHaftG-E werden beispielhaft entsprechende Vorsorgemaßnahmen benannt, wie z.B. spezielle Schulungen und spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen. Diese Beispiele - auf die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 AntHaftG-E nicht explizit verwiesen wird - können zur Auslegung herangezogen werden. Dies begegnet insoweit Bedenken, als auch der Begriff "spezielle" nicht weiter konkretisiert wird, so dass letztlich die bußgeldbewehrte Handlungsanweisung nicht hinreichend ersichtlich ist. Es ist aus dem Gesetzentwurf nicht zu erkennen, welche Vorsorgemaßnahmen geboten sind. Trotz des in § 3 Absatz 1 letzter Halbsatz AntHaftG-E genannten Zwecks der Vorsorgemaßnahmen (Verringerung der Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen), welcher ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann, bestehen Bedenken, die Umschreibung als noch hinreichend bestimmt anzusehen.
Drucksache 164/1/17
... Nach § 3 Absatz 2 AtVfV-E hat der Antragsteller bei UVP-pflichtigen Vorhaben dem Antrag neben dem Sicherheitsbericht gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 AtVfV, der u.a. auch "eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile" enthalten muss, auch einen sogenannten "UVP-Bericht" i.S.d. § 16 Absatz 1 UVPG-E beizufügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in den Unterlagen nach § 3 Absatz 1 AtVfV auf den Inhalt des UVP-Berichts Bezug genommen werden. Auch andere nach § 3 Absatz 1 AtVfV beizubringende Unterlagen haben Umweltbezüge. Die vorgesehene Verweisungstechnik hätte zur Folge, dass der Sicherheitsbericht nicht mehr aus sich selbst heraus verständlich wäre. Dies würde der Öffentlichkeit eine Beteiligung aber gerade erschweren. Die Verweisungsmöglichkeit ist daher zu streichen, wobei Wiederholungen hinzunehmen sind.
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... (5) Zur Absicherung der Daten nach Absatz 1 und Sicherstellung des Beweiserhalts und des korrekten Löschens gemäß § 8 hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information den Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)
§ 1 Samenspenderregister
§ 2 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 4 Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 5 Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 6 Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
§ 7 Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister
§ 8 Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten
§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
§ 11 Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 379/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Verkehrsverhalten", "Recht", "Technik", "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" und
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV
6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV
8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO
9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO
11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 379/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Verkehrsverhalten", "Recht", "Technik", "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" und
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV
5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV
6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO
7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO
8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO
9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 35/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) Nr. 2016/399, (EU) Nr. 2016/794 und (EU) Nr. 2016/1624 - COM(2016) 731 final
... und Technik.
Drucksache 121/17
... - Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Anhang 2 Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
7. Evaluierung
8. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
1. Zu § 2 Absatz 2
2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2
Zu Artikel 2
Drucksache 196/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... 2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
Drucksache 429/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... Gut gestaltete Hochschulprogramme und -lehrpläne, die auf den Bildungsbedarf der Studierenden ausgerichtet sind, sind für eine effektive Kompetenzentwicklung von entscheidender Bedeutung. Ein breiteres Angebot an Studiengängen, auch mit der Möglichkeit eines Abschlusses nach zwei Jahren13 und Möglichkeiten für die fortlaufende berufliche Weiterentwicklung, können dazu beitragen, die Hochschulsysteme besser an den Bedarf der Menschen anzupassen. Die Technik bietet neue Möglichkeiten, Lernen und Lehre zu organisieren und zu strukturieren14, unter anderem durch offenen Unterricht, Online-Lernen und integriertes Lernen (Blended Learning)15, um die Flexibilität zu erhöhen und die Interaktion zwischen Lehrkräften und Studierenden zu verbessern. Hilfsmittel wie offene Bildungsressourcen (Open Educational Resources, OER) und Lernanalytik (Learning Analytics, LA) 16 haben das Potenzial, das Lernen zu verbessern; allerdings werden diese Möglichkeiten nach wie vor zu wenig genutzt. Ein Großteil der Hochschullehre findet zwar in Forschungseinrichtungen statt, diese Forschung wird jedoch nicht ausreichend als Input für die Lehre genutzt und Studierende werden häufig nicht an Forschungsarbeiten beteiligt. Daher sind die Möglichkeiten für Studierende, aktuelle Fragestellungen zu untersuchen und ihre Forschungskompetenzen zu entwickeln, begrenzt. Die digital vernetzte offene Wissenschaft17 eröffnet neue Möglichkeiten, dies zu ändern.
Mitteilung
1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU
2. VORRANGIGE Massnahmen
2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen
2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme
2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen
2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme
3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung
4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 680/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
Drucksache 569/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... -Zulassungs-Ordnung nun spätestens bis zum Jahresende 2018 abzuschließen, so dass die Neufassung 2019 in Kraft treten kann. Dies dient der besseren Verständlichkeit für alle Betroffenen, der Verkehrssicherheit, der Harmonisierung mit dem fortgeschriebenen EU-Recht und berücksichtigt den Fortschritt der Fahrzeugtechnik - auch im Hinblick auf künftiges automatisiertes Fahren.
Drucksache 647/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75 /EU
/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie
Anlage Änderungen und Entschließung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU /EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)
A Änderungen
1. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 1
2. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 6 - neu -
3. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kontinuierliche Messungen Absatz 4 - neu -
4. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt ALTANLAGEN Unterabschnitt Katalytisches Spalten Satz 4 Buchstabe b
B Entschließung
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 7. Die von der Kommission vorgeschlagene Regelungstechnik der Mindestharmonisierung verdient im Grundsatz Zustimmung, da sie zu einem "level playing field" im Bereich der Unternehmenssanierung beiträgt. Die an verschiedenen Stellen vorgesehenen Ermächtigungen der Mitgliedstaaten zu abweichenden Regelungen begegnen jedoch zumindest dann Bedenken, wenn sie einerseits zentrale Schutzmechanismen für vom Verfahren betroffene Personen und andererseits schuldnerfreundliche Regelungen in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen (insbesondere Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, Artikel 9 Absatz 2 Satz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 bis Absatz 4 des Richtlinienvorschlags). Hierdurch besteht die Gefahr, dass der Richtlinienvorschlag den Insolvenztourismus fördert und zu einem "race to the bottom" führt. Hiergegen bieten die Verdachtsperioden in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 nur einen zeitlich begrenzten Schutz. Der Bundesrat regt daher an, die Harmonisierung stärker auf ein einheitliches Mindestschutzniveau zu Gunsten der Gläubiger anzuheben, als dies bisher im Richtlinienvorschlag der Fall ist. Dazu sollten an verschiedenen Stellen die Abweichungsmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten hinterfragt werden, die eine stärkere Beschränkung der Gläubigerrechte erlauben und - aus Sicht des Bundesrates - teilweise auch ein starkes Missbrauchspotenzial enthalten (siehe im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen).
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... - Eine faire, angemessene und nicht diskriminierende Bewertung sollte für SEP-Inhaber kontinuierliche Anreize bieten, ihre beste verfügbare Technik in Standards einfließen zu lassen.
Mitteilung
3 Einleitung
1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP
1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen
1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN
1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen
1.2.2. Prüfungen der Essenzialität
1.2.3. Umsetzungsmethoden
2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE
2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE
2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG
2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG
2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS
3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP
3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE
3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN
3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS
3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung
3.5. PATENTHAIE und SEP
3.6. SENSIBILISIERUNG
4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS
5. Schlussfolgerung
Drucksache 646/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
... ). Andernfalls können die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Anlagen nicht fristgerecht an den neuen Stand der Technik anpassen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 20 Absatz 1a
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 30 Absatz 1a
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 30 Absatz 1b
B Entschließung
Drucksache 434/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt
... Zum Schutz der Urheber (Randnummern 2, 4 und 5): Mehrere Maßnahmen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die in Abschnitt 4 der Mitteilung "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt" beschrieben werden, sind darauf ausgerichtet, in Europa urheberrechtliche Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten, die Anreize schaffen, sich kreativ zu betätigen und in kreative Inhalte zu investieren. So würde die Bestimmung, dass Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern und zugänglich machen, geeignete Maßnahmen wie etwa Inhaltserkennungstechniken einführen müssen, dafür sorgen, dass Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Inhalte bestimmen können und dafür eine Vergütung erhalten. Ferner enthält die vorgeschlagene Richtlinie neue Vorschriften, die für Urheber und ausübende Künstler größere Transparenz in Bezug auf die Verwertung ihrer Werke gewährleisten und ihnen helfen würden, eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Drucksache 336/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... aa) Die Angabe "- als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund -" wird gestrichen.
Drucksache 612/17
... 1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Einsatz der energieeffizientesten Techniken für die energetische Verwertung von Abfällen
Mitteilung
1. Einleitung
2. Rangposition von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen in der Abfallhierarchie und Frage der Förderung aus öffentlichen Mitteln
Abbildung 1 Die Abfallhierarchie und Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen
3. Verfahren der energetischen Verwertung von Restabfällen: das richtige Gleichgewicht finden
4. Optimierung des Beitrags von Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen zu den Klima- und Energiezielen der EU im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... (11) Vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann auch Stellungnahmen von medizinischen Fachgesellschaften sowie Sachverständigen aus Wissenschaft und Technik einholen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist."
Drucksache 521/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates - COM(2017) 329 final
... (6) Die Zuverlässigkeit der zur Erstellung des BNE herangezogenen Quellen und Methoden ist von entscheidender Bedeutung. Daher sollten soweit als möglich robuste, geeignete und aktuelle grundlegende Statistiken mit soliden Techniken bearbeitet werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Präambel und Erwägungsgründe
Vorschlag
Kapitel I Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
Artikel 1
Kapitel II Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen
Artikel 2
Artikel 3
Kapitel III Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE_Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates
Anhang Entsprechungstabellen gemäß Artikel 9
Drucksache 715/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 2. Er teilt ausdrücklich die Auffassung der Kommission, allen Personen gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Berufsleben zu eröffnen. Er unterstützt daher grundsätzlich die mit der Mitteilung verfolgte Intention, ein ungerechtfertigtes Lohngefälle zwischen Männern und Frauen bei vergleichbarer Tätigkeit zu vermeiden. Insbesondere begrüßt er die Absicht, mehr Frauen für den MINT-Sektor (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) zu gewinnen, sowie den Einsatz der Kommission für eine bessere Wertschätzung der Kompetenzen, Belastungen und Verantwortungen von Frauen.
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Zudem wird in dem Maße, wie der datengesteuerte Wandel die Wirtschaft und Gesellschaft erfasst, eine ständig wachsende Menge an Daten von Maschinen oder Prozessen generiert, die sich auf neu entstehende Technik wie das Internet der Dinge, Fabriken der Zukunft und autonome vernetzte Systeme stützen. Die Konnektivität selbst verändert die Art und Weise, wie auf Daten zugegriffen werden kann: Der bislang in der Regel physische Datenzugriff erfolgt zunehmend per Fernzugang. Erst jetzt beginnt sich langsam abzuzeichnen, welche enorme Vielfalt bei den Quellen und Arten von Daten besteht und welche Fülle von Möglichkeiten sich in unterschiedlichsten Bereichen bietet, um Erkenntnisse aus diesen Daten beispielsweise für die Politikgestaltung zu gewinnen. Um diese Möglichkeiten nutzen zu können, müssen auf dem Datenmarkt tätige öffentliche und private Akteure Zugang zu großen und unterschiedlichen Datensätzen haben. Die Frage des Zugangs zu und der Übermittlung von Daten, die von diesen Maschinen oder Prozessen erzeugt werden, ist daher für das Entstehen einer Datenwirtschaft von zentraler Bedeutung und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.