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"Teilzeitarbeit"
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Vor diesem Hintergrund müssen auch die Leistungen der Menschen stärker anerkannt werden, die gesellschaftlich relevante Leistungen durch die Erziehung von Kindern und Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen erbracht haben. Das betrifft in erster Linie Frauen. Es war und ist bis heute vor allem eine von Frauen übernommene Aufgabe, die Erziehungsleistung für ihre Kinder zu erbringen, wofür sie oft ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, reduzieren oder aufgeben. Ein späterer Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ist häufig geprägt durch Teilzeitarbeit und verhältnismäßig geringe Verdienste. Das gilt vor allem für die älteren Beschäftigten und die aktuellen Rentnerinnen, zu deren aktiver Zeit im Arbeitsleben die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in qualifizierten und gut entlohnten Tätigkeiten auf wenig Akzeptanz stieß. Zudem weisen Berufe mit einem hohen Frauenanteil und Fokus auf die Sorge für andere Menschen, beispielsweise im Sozialwesen, traditionell eine schlechtere Lohnstruktur auf. Dies trägt dazu bei, dass Rentenansprüche von Frauen häufig geringer ausfallen, obwohl sie gesellschaftlich überaus wichtige Tätigkeiten - im familiären Kontext zudem unentgeltlich - verrichten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 84/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG
/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
... Absatz 4 regelt, wie in den Fallkonstellationen der Absätze 1 bis 3 bei einer zeitweisen Unterbrechung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Deutschland zu verfahren ist. Sofern die Inlandsbeschäftigung nur unterbrochen und nicht beendet ist, beginnt die Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht von vorne. Das gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis während der Unterbrechung ruht. Unterbrechungszeiten, bei denen das Arbeitsverhältnis nicht ruht, werden für die Beschäftigungsdauer mitgezählt, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in dieser Zeit eine Arbeitsleistung im Ausland erbringt. Mitgerechnet werden daher zum Beispiel Unterbrechungen aufgrund von Feiertagen, Wochenendzeiten, arbeitsfreie Tage bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, Krankheitstage, Urlaub oder Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung bei Entgeltfortzahlung. Zeiten, in denen die gegenseitigen Pflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen, wie etwa Mutterschutzzeiten, Elternzeiten oder unbezahlter Sonderurlaub, werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt; die Beschäftigungszeit wird aber nach Beendigung des Ruhenstatbestandes unter Berücksichtigung der vor dem Ruhenszeitraum bereits zurückgelegten Zeiten weitergezählt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2a Gegenstand der Entlohnung
§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
§ 13b Zusätzliche Arbeitsbedingungen
§ 13c Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland
§ 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
§ 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
§ 27 Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 13b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
I. Zusammenfassung
II. Sachverhalt
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
5 Bund
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 494/19
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... Weiterhin wird mit § 19 Absatz 5 KoA-VV eine Regelung zur Abrechnung von Personalkosten für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen aufgenommen. Diese ergänzt die bereits in § 19 Absatz 4 KoA-VV enthaltene Regelung zur Abrechnung von Personalkosten für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitarbeitsgesetzes leisten.
Drucksache 493/19
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Mit § 14 Absatz 3 wird eine klarstellende Regelung zur Anerkennung von Personalkosten für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen aufgenommen. Diese ergänzt die in § 14 Absatz 2 enthaltene Regelung zur Anerkennung von Personalkosten für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit nach dem
Drucksache 193/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... Für viele, vor allem junge Europäerinnen und Europäer ist eine Arbeit im Kulturbereich eine wichtige Möglichkeit, einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu finden (in Lettland, Rumänien, Zypern, Bulgarien, Portugal, Estland und Spanien ist der Anteil der in der Kulturbranche beschäftigten 15- bis 29-Jährigen höher als in der Wirtschaft insgesamt). Aber die weitverbreitete Praxis projektbasierter, atypischer oder Teilzeitarbeit kann ein Problem darstellen. Die Anpassung des Regelungsrahmens, damit intermittierend beschäftigte und zunehmend mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesichert werden und Sozialschutz genießen, ist eine große Herausforderung für die Politik. Eine angemessene Vergütung für Urheber ist ein weiteres Ziel, das die Kommission mit ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt verfolgt.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Herausforderungen und das Ziel
3. Rechtsgrundlage und erste Schritte
4. Strategische Ziele und Maßnahmen
4.1 Soziale Dimension - die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden nutzen
4.2 Wirtschaftliche Dimension - kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation fördern, um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen
4.3 Außenpolitische Dimension - die internationalen Kulturbeziehungen stärken
5. Bereichsübergreifende Maßnahmen
5.1 Schutz und Förderung des kulturellen Erbes
5.2 Digital4Culture
6. Umsetzung der neuen Agenda
6.1. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
6.2. Strukturierter Dialog mit der Zivilgesellschaft
7. Förderung der Kultur in EU-Strategien und -Programmen
8. Nächste Schritte
Drucksache 193/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission konkrete Herausforderungen bei der freien Entfaltung von Kunst und Kultur erkannt hat, etwa die Problematiken von Teilzeitarbeitsverhältnissen oder der Doppelbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, welche sich vor allem bei Stipendien stellt. Diese Probleme weiterhin zu analysieren und gemeinsam mögliche Lösungsvorschläge zu erarbeiten, hält der Bundesrat für sinnvoll.
Drucksache 281/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
... Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen. Deshalb setzt sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ein, die den Arbeitszeitpräferenzen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenkommt. Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, wird im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (NKR-Nr. 4453, BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
3 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
Länder und Kommunen
Jährlicher Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 193/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission konkrete Herausforderungen bei der freien Entfaltung von Kunst und Kultur erkannt hat, etwa die Problematiken von Teilzeitarbeitsverhältnissen oder der Doppelbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, welche sich vor allem bei Stipendien stellt. Diese Probleme weiterhin zu analysieren und gemeinsam mögliche Lösungsvorschläge zu erarbeiten, hält der Bundesrat für sinnvoll.
Drucksache 281/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeiten einer Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit verbessert werden und hiermit anerkannt wird, dass eine Teilzeittätigkeit in vielen Fällen nur ein vorübergehendes Erwerbsmodell ist. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein erster wichtiger Schritt, das Problem unfreiwilliger Teilzeitarbeit ("Teilzeitfalle") zu lösen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Statt sich auf eine bestimmte Form der Beschäftigung zu beschränken, wie es bei den Richtlinien über Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge oder Leiharbeit14 der Fall ist, wird die vorgeschlagene Richtlinie einen umfassenden Grundschutz für alle bestehenden und künftigen Vertragsformen gewährleisten. Eine solche Richtlinie wird ein wirksameres Instrument als gesonderte Legislativinitiativen für bestimmte Formen der Beschäftigung sein, die aufgrund des raschen Wandels auf dem Arbeitsmarkt schnell überholt sein können. Die vorgeschlagene Richtlinie sollte den rechtlichen Rahmen für eine künftige positive Entwicklung neuer, flexibler Formen der Beschäftigung bieten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 777/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final; Ratsdok. 16018/17
... /EG /EG, Richtlinie über befristete Arbeitsverträge 99/70/EG, Richtlinie über Teilzeitarbeit 97/81/EG). Ergänzungen dieser Standards und mit Blick auf neue Beschäftigungsformen weitergehende bzw. detailliertere Schutzmaßnahmen müssen an nationale Gegebenheiten angepasst sein. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese geboten sind, ist Sache der Mitgliedstaaten. Es ist nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende Maßnahmen auf der Ebene der EU besser zu verwirklichen sind. Die Rechte führen zu neuen Belastungen für die Arbeitgeber und zu Überschneidungen, Widersprüchen und Rechtsunsicherheiten mit dem nationalen Recht und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Mit dem Richtlinienvorschlag schafft die Kommission letztlich ein völlig neues Instrument zur Gewährleistung materieller und inhaltlich ausdifferenzierter Arbeitsnormen, die über bloße Mindeststandards deutlich hinausgehen und in die nationalen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für das Arbeitsrecht eingreifen.
Drucksache 116/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... Frauen sind nach wie vor im Erwerbsleben unterrepräsentiert, dafür im Bereich der Teilzeitarbeit und in Branchen mit geringerer Bezahlung überrepräsentiert; sie erhalten niedrigere Stundensätze, obwohl sie die Männer bei den Bildungsabschlüssen bereits überholt haben. Die Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen ist eine grundlegende Voraussetzung für Chancengleichheit und angesichts der Bevölkerungsalterung eine wirtschaftliche Notwendigkeit.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?
2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft
2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft
2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion
2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes
3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter
3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden
3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU
4. Ziele der Konsultation
4.1 Angestrebte Ergebnisse
4.2 Mobilisierung für die Debatte
4.3 Strukturiertes Feedback
4.4 Informationen zur Debatte
5. Fragen für die Konsultation
Zur europäischen Säule sozialer Rechte
Anhang Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte
3 Erläuterungen
Kapitel I CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG
1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen
2. Flexible und sichere Arbeitsverträge
3. Sichere Berufsübergänge
4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung
5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
6. Chancengleichheit
Kapitel II FAIRE Arbeitsbedingungen
7. Beschäftigungsbedingungen
8. Löhne und Gehälter
9. Arbeitsschutz
10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten
Kapitel III ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ
11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste
12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen
13. Renten und Pensionen
14. Arbeitslosenleistungen
15. Mindesteinkommen
16. Menschen mit Behinderung
17. Langzeitpflege
18. Kinderbetreuung
19. Wohnraum
20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
Drucksache 65/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Mit der Verordnungsermächtigung wird das BMAS ermächtigt, die Mindestnettobeträge in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des Altersteilzeitgesetzes festzulegen. Da Mindestnettobeträge unter anderem dazu führen können, dass steuer- oder beitragsrechtliche Entlastungen der einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmerin oder dem einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmer nicht direkt zugutekommen, wurde für Altersteilzeitarbeit, die ab dem 1. Juli 2004 begonnen wurde, die bis dahin geltende Mindestnettoaufstockung durch eine gesetzliche Bruttoaufstockung ersetzt. Durch sie werden Steuer- und Beitragssatzänderungen automatisch berücksichtigt. Wegen der sinkenden Zahl der geförderten Altersteilzeitverträge mit Mindestnettoaufstockung hat das BMAS zuletzt im Jahr 2007 von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Mindestnettobeträge für das Jahr 2008 festgelegt. Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es ab dem 1. Juni 2014 keinen Fall geförderter Altersteilzeit mehr, für den die gesetzlichen Mindestnettobeträge Anwendung finden. Darüber hinaus kann es ab dem 1. Juli 2014 auch keinen Fall ungeförderter Altersteilzeit mit gesetzlichen Mindestnettobeträgen mehr geben. Die Verordnungsermächtigung kann daher aufgehoben werden.
Drucksache 12/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (
Drucksache 395/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... Im Rahmen der sachgrundlosen Befristung werden nach § 2 Absatz 3 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitszeitreduzierungen ab 25 Prozent bis zu 100 Prozent ohne Unterschied auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Gemäß § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9) darf eine Anrechnung von Teilzeitbeschäftigung in der Qualifizierungsphase aber nur proportional zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit erfolgen. Da eine Beschäftigung von weniger als 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit wohl nicht mehr der Qualifizierung (mithin dem Zweck der Regelung) dienen kann, sind solche geringfügigen Beschäftigungen schon per Gesetz von der Anrechnung ausgenommen. Aber auch die übrigen Teilzeitbeschäftigungen können zeitlich gesehen nicht der gleichen Qualifizierung entsprechen wie Vollzeitbeschäftigungen. Es bestehen daher Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Absatz 3 des WissZeitVG VG mit § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG und somit bestehendem Gemeinschaftsrecht.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG
Drucksache 395/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... Im Rahmen der sachgrundlosen Befristung werden nach § 2 Absatz 3 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitszeitreduzierungen ab 25 Prozent bis zu 100 Prozent ohne Unterschied auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Gemäß § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9) darf eine Anrechnung von Teilzeitbeschäftigung in der Qualifizierungsphase aber nur proportional zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit erfolgen. Da eine Beschäftigung von weniger als 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit wohl nicht mehr der Qualifizierung (mithin dem Zweck der Regelung) dienen kann, sind solche geringfügigen Beschäftigungen schon per Gesetz von der Anrechnung ausgenommen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG
Drucksache 62/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 (vgl. BR-Drucksache 287/12) zu der Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht, vgl. BR-Drucksache 752/10(B), lehnte es die damalige Bundesregierung ab, einer Forderung des Bundesrates nachzukommen und eine dauerhafte Regelung zum Schutz des Ehrenamtes zu schaffen. Zur Begründung führte die damalige Bundesregierung unter anderem aus, eventuell negative Auswirkungen der Hinzuverdienstregelungen könnten durch Anwendung des geplanten Kombirentenmodells gemindert werden. Derzeit erhielten Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hätten und die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten hätten, im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führe zu einer unverhältnismäßigen Rentenkürzung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung würden Teilzeitarbeit und vorgezogene Rente künftig besser kombinierbar.
Anlage Entschließung zum Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
Drucksache 62/2/14
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 zu der Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht (vgl. BR-Drucksache 287/12 vom 14. Mai 2012) lehnte es die damalige Bundesregierung ab, einer Forderung des Bundesrates nachzukommen und eine dauerhafte Regelung zum Schutz des Ehrenamtes zu schaffen. Zur Begründung führte die damalige Bundesregierung unter anderem aus, eventuell negative Auswirkungen der Hinzuverdienstregelungen könnten durch Anwendung des geplanten Kombirentenmodells gemindert werden. Derzeit erhielten Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hätten und die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten hätten, im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führe zu einer unverhältnismäßigen Rentenkürzung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung würden Teilzeitarbeit und vorgezogene Rente künftig besser kombinierbar.
Drucksache 25/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
... In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 auf die Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht (BR-Drucksache 287/12 vom 14. Mai 2012) lehnte es die damalige Bundesregierung ab, einer Forderung des Bundesrates nachzukommen und eine dauerhafte Regelung zum Schutz des Ehrenamtes zu schaffen. Zur Begründung führte die damalige Bundesregierung unter anderem aus, eventuell negative Auswirkungen der Hinzuverdienstregelungen könnten durch Anwendung des geplanten Kombirentenmodells gemindert werden. Derzeit erhielten Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hätten und die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten hätten, im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führe zu einer unverhältnismäßigen Rentenkürzung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung würden Teilzeitarbeit und vorgezogene Rente künftig besser kombinierbar.
1. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 302 Absatz 7 SGB VI Nummer 16 - neu - § 313 Absatz 8 SGB VI
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 117a ALG
5. Zu Artikel 2 insgesamt Änderung des ALG
6. Zur Geschiedenenversorgung in den neuen Ländern:
Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... - Beiderseitige Verantwortung für den Übergang von der Arbeitslosigkeit in die Erwerbstätigkeit: Aufgrund der derzeit hohen Arbeitslosenquoten müssen die Systeme der Arbeitslosenleistungen, die den Übergang von der Arbeitslosigkeit zurück in die Erwerbstätigkeit unterstützen, ausreichend flexibel sein, um eine rasche Rückkehr in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis zu fördern. Während der Krise wurde der Bezug von Arbeitslosenleistungen auf einige davor nicht abgesicherte Gruppen, vor allem Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen ausgeweitet; auch in anderen Situationen wurden Ansprüche ausgedehnt. Selbst unter Berücksichtigung der angespannten Budgetlage in den meisten Mitgliedstaaten müssen diese Leistungen und Ansprüche beibehalten werden, solange die Auswirkungen der Krise spürbar sind. In Bereichen, in denen die Nachfrage nach Arbeitskräften gering ist, könnten Leistungskürzungen das Armutsrisiko erhöhen, ohne dass es zu höheren Abflüssen aus der Arbeitslosigkeit kommt. Aktivierungsanforderungen sollten Bestandteil eines Ansatzes mit beiderseitiger Verantwortung sein, der gleichzeitig Einkommen sichert und Beschäftigungsanreize aufrecht erhält, der individuelle Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche bietet und Schutz vor dem Risiko, in die Armut zu rutschen. - Geeignete vertragliche Vereinbarungen zum Abbau der Arbeitsmarktsegmentierung: Vertraglich festgelegte Ansprüche sind ein weiterer Faktor, der die Qualität von Übergängen gefährdet. Die Fakten belegen, dass die meisten in den vergangenen Jahren (auch schon vor der Krise) neu geschaffenen Arbeitsplätze auf befristeten Verträgen und anderen atypischen Beschäftigungsformen24 beruhten. Das hat zu höherer Fluktuation am Arbeitsmarkt geführt und es für Unternehmen leichter gemacht, den Arbeitsinput an neue Formen der Produktion und der Arbeitsorganisation anzupassen. Zwei Richtlinien 25 regeln Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes, und eine neuere Richtlinie26 soll Leiharbeit in ähnlicher Weise regeln. Die ausgeprägte Vorliebe von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für diese Form von Verträgen könnte auf die deutlich höheren Kosten für Abfindungen bei unbefristeten und Standardarbeitsverträgen zurückzuführen sein. Darüber hinaus dienen diese Arbeitsplätze in vielen Fällen nicht als Sprungbrett für dauerhaftere Formen der Beschäftigung. Daher sind maßvolle und ausgewogene Reformen der Bestimmungen zum Kündigungsschutz nötig, um die Segmentierung zu beseitigen oder die exzessive Nutzung atypischer Arbeitsverträge und den Missbrauch in Form von Scheinselbstständigkeit zu stoppen. Allgemeiner gesagt sollten alle Arten von vertraglichen Vereinbarungen den Beschäftigten ab Vertragsunterzeichnung Zugang zu einem harten Kern an Ansprüchen (einschließlich Ruhestandsansprüchen) geben, u.a. Zugang zum lebenslangen Lernen, zu Sozialschutz und in Fällen der Kündigung ohne Verschulden auch zu finanziellem Schutz.
2 Einleitung
1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern
1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln
1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen
1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren
Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen
2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren
2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten
2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren
2 Arbeitsmarktreformen
2.2. In Qualifikationen investieren
2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs
2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen
2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken
Investitionen in Qualifikationen
2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt
2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen
2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen
2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen
Ein Europäischer Arbeitsmarkt
3 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Europäische Arbeitsverwaltungen EURES
3 Migration
3. Stärkung der EU-Governance
3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.
3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner
3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung
Schlussfolgerungen
Anhang
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft
Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich
Drucksache 542/12
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MinLoG )
... Absatz 1 Satz 1 formuliert in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 4 die Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Mindestlohnes. Die Regelung stellt klar, dass der für eine Zeitstunde festgesetzte Mindestlohn bei allen Arbeitsverhältnissen, das heißt sowohl bei Vollzeitarbeitsverhältnissen als auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, zu zahlen ist. Absatz 1 Satz 2 modifiziert § 614 Satz 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufwand ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mindestlohn
§ 2 Wirkung des Mindestlohnes
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 237/12
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung herstellen
... Die Anzahl der Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (befristete und geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit bis zu 20 Wochenstunden, Leiharbeit) steigt seit Jahren bundesweit an. Nach Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes Deutschland waren 1999 19,7 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsformen beschäftigt. Bis 2010 stieg der Anteil auf rund 25,4 Prozent aller abhängig Beschäftigten an. Damit befanden sich im Jahr 2010 ca. 7,84 Mio. Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
1. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
2. Keine Verträge von Fall zu Fall Wiedereinführung von Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot in § 3 Abs. 1 AÜG
3. Mehr Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für Betriebsräte
4. Begrenzung der Konzernleihe
5. Einführung einer Höchstüberlassungsdauer
6. Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher
7. Aufnahme der Leiharbeit in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Drucksache 758/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Junge Menschen in Beschäftigung bringen - COM(2012) 727 final
... Selbst wenn junge Menschen Arbeit finden, ist ihr Arbeitsplatz weniger sicher. Bei den Zeit- und Teilzeitarbeitnehmern sind sie stark überrepräsentiert14: Im Jahr 2012 hatten 42,0 % der jungen Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag (vier Mal so viele wie bei den Erwachsenen) und 32,0 % waren in Teilzeit (fast doppelt so viele wie bei den Erwachsenen)15. Junge Frauen machen noch häufiger die Erfahrung, dass ihnen der Einstieg schwer gemacht wird, und finden sich besonders oft in einer doppelt prekären Lage wieder, wenn ihr Arbeitsvertrag nämlich befristet ist und noch mit Teilzeit kombiniert wird16. Zeitarbeit kann durchaus den Einstieg in eine Dauerbeschäftigung ermöglichen, doch eine derart hohe Prävalenz ist wirtschaftlich und gesellschaftlich problematisch und ein Anzeichen für schlecht funktionierende Arbeitsmärkte. Noch schwieriger kann der Übergang aus einer befristeten Arbeitsstelle in eine Dauerbeschäftigung in Ländern werden, in denen es ein strenges Kündigungsschutzrecht und eine starke Segmentierung des Arbeitsmarkts gibt17.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Verschlechterung der Beschäftigungschancen junger Menschen
III. Die initiative Chancen für Junge Menschen - Ein Jahr später
... und auch die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen
IV. Gesicherte Übergänge für alle Jungen Menschen: die Jugendgarantie
Eine Jugendgarantie
V. Gezielte EU-Initiativen
1. Qualitätsrahmen für Praktika
2. Europäische Ausbildungsallianz
3. Mobilität für junge Menschen
VI. Wie geht es weiter?
Drucksache 287/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht
... Eventuell negative Auswirkungen der Hinzuverdienstregelungen können durch Anwendung des geplanten Kombirentenmodells gemindert werden. Derzeit erhalten Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und mehr als 400 Euro im Monat hinzuverdienen, im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führt zu einer unverhältnismäßig starken Rentenkürzung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung werden Teilzeitarbeit und (vorgezogene) Rente künftig besser kombinierbar. Dies kommt gerade Menschen zugute, die in Berufen mit hohen Belastungen arbeiten und die nicht Vollzeit bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können. Darüber hinaus kann durch die neue individuelle Hinzuverdienstgrenze, die die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen ersetzt, auch neben einer Vollrente regelmäßig mehr als 400 Euro hinzuverdient werden. Denn die neue Kombirente ermöglicht ein Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst in der Höhe des früheren Einkommens. So werden Rentnerinnen und Rentnern - und damit insbesondere auch Ehrenbeamten - deutlich verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten eröffnet.
Drucksache 300/11
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV )
... (2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 54. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben zu fördern, um Frauen, die von Armut bedroht sind, in die Lage zu versetzen, ihre berufliche Laufbahn bei Vollzeitarbeit fortzusetzen, oder ihnen Zugang zu Teilzeitarbeit und anderen flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen auch über die Inanspruchnahme von Formen von Teilzeitarbeit, die rückgängig gemacht werden können, während der Erziehungszeiten zu ermöglichen;
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Das sozial- und arbeitsmarktpolitische Ziel besteht darin, die Erwerbs- und Verdienstchancen der Alleinerziehenden - hin zu mehr Teilzeitarbeit mit höherem Stundenumfang und hin zu mehr Vollzeitarbeit - zu erhöhen und mit der gezielten finanziellen Förderung die Aktivierung in Richtung 1. Arbeitsmarkt zu erhöhen. Dies bedeutet auch, dass ein die Existenz sicherndes Erwerbseinkommen die materielle Basis zur Verbesserung der sozialen Lage von hilfebedürftigen Alleinerziehenden-Haushalten schaffen soll. "Gute Arbeit für Alleinerziehende" bedeutet aber auch, dass die arbeitsmarktpolitischen Akteure ihre Anstrengungen - gemeinsam und unter Wahrung ihrer jeweiligen Verantwortung - verstärken und aufeinander abstimmen.
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
1. Einführung
2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Tabelle
3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele
4 Vorbemerkung
a Förderung der Beschäftigung
b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung
c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
d Verbesserung des Bildungsniveaus
e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut
4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderung der Beschäftigung
Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
Stärkung der Finanzstabilität
5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland
a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors
c Stärkung der Binnennachfrage
d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen
i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“
ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt
iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“
iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“
e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern
6. Verwendung von EU-Fördermitteln
a Europäische Strukturfonds
b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
Anhang Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen
Drucksache 816/11
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen durch Implementierung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes
... Die Anzahl der Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (befristete und geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit bis zu 20 Wochenstunden, Leiharbeit) steigt seit Jahren bundesweit an. Nach Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes Deutschland (Juli 2010 und Juli 2011) waren 1999 19,7 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsformen beschäftigt. Bis 2010 stieg ihre Zahl um rund 2 Millionen Personen auf 7,84 Mio. an (2009: 7,6 Mio.). Der Anteil hat sich insoweit im Jahre 2010 auf rund 25,4 Prozent aller abhängig Beschäftigten erhöht.
Drucksache 874/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie (zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 AEUV) KOM (2010) 801 endg.
... Mehrere Sozialpartner bestimmter Sektoren wiesen auf die charakteristischen Merkmale ihrer jeweiligen Branche hin, denen eine Arbeitszeitregelung Rechnung tragen müsse. Bei der Beantwortung der Frage, welche Änderungen hier notwendig sind, gingen die Meinungen allerdings auseinander. Angesprochen wurden insoweit vor allem folgende Punkte: Saisonabhängigkeit, Besonderheit der Arbeit im Bereich der darstellenden Künste, Bereitstellung einer Wohnung am Arbeitsort, Autonomie und „Knowledge Working“, Arbeit in abgelegenen Gegenden, Dienstleistungen mit 24-Stunden-Bereitschaft, sicherheitsrelevante Aufgaben, kurzfristig fluktuierende Nachfrage, Zunahme von Teilzeitarbeit, Kosten und globaler Wettbewerbsdruck sowie Fachkräftemangel.
1. Einleitung
2. Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner5
3. die wichtigsten Arbeitszeitmodelle -TRENDS7
4. die wichtigsten sozialen wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie20
5. Optionen für die überarbeitung
5.1 Auf bestimmte Punkte ausgerichtete Überarbeitung
i Bereitschaftsdienst
ii Ausgleichsruhezeiten
5.2 Umfassende Überarbeitung
i Größere Flexibilität im Hinblick auf neue Arbeitsformen
ii Work-Life-Balance im Hinblick auf neue demografische Gegebenheiten
iii Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis
iv Mehrfachverträge
v Anwendungsbereich der Richtlinie und branchenspezifische Probleme
vi Opt-out
vii Bezahlter Jahresurlaub
viii Bessere Rechtsetzung
ix Durchsetzungs- und Kooperationsmaßnahmen
6. Nächste Schritte
7. Fragen an die Sozialpartner
3. Sind die EU-Sozialpartner, entweder branchenübergreifend oder auf Branchenebene, bereit, Verhandlungen über alle oder einen Teil der in dieser Mitteilung dargelegten Punkte aufzunehmen, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, die eine Änderung der Richtlinie unter Nutzung der von Artikel 155 AEUV gebotenen Möglichkeiten zuließe
Drucksache 839/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung - Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt KOM (2010) 758 endg.
... Für die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ist Arbeitslosigkeit die Hauptursache für Armut. Die Armutsgefährdung von Arbeitslosen ist mehr als fünf Mal so hoch wie die von Erwerbstätigen (44 % gegenüber 8 %). Armut und Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt gehen Hand in Hand, was bei Frauen und jungen Menschen besonders deutlich wird. Niedriges Einkommen, geringe Qualifikationen und Unterbeschäftigung können zu Armut trotz Erwerbstätigkeit führen. Seit 2000 ist die Zahl der von Armut trotz Erwerbstätigkeit Betroffenen aufgrund der Zunahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen und Teilzeitarbeit (einschließlich unfreiwilliger Teilzeitarbeit) gestiegen, mitunter in Kombination mit stagnierenden Löhnen. Armut trotz Erwerbstätigkeit hat auch damit zu tun, dass ganze Familien von einem einzigen Arbeitseinkommen abhängen. Am größten ist das Risiko für Alleinerziehende und Familien mit nur einem Einkommen. Fehlende, finanziell leistbare Kinderbetreuung hindert sie daran, sich voll am Arbeitsmarkt einzubringen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. die Herausforderungen
2.1. Armut und Ausgrenzung haben viele Dimensionen
2.2. Maßnahmen gegen Armut in verschiedenen Lebensphasen
2.3. Starke Ausgrenzung, neue Formen der Gefährdung und spezifische Nachteile
3. Europäische PLATTFORM gegen Armut soziale Ausgrenzung
3.1. Maßnahmen für den Kampf gegen Armut und Ausgrenzung in allen Politikbereichen
Zugang zur Beschäftigung
Sozialschutz und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen
Bildungs - und Jugendpolitik
Soziale Eingliederung und Antidiskriminierung
Branchenspezifische Politik
Externe Dimension
5 Sozialverträglichkeitsprüfung
3.2. EU-Mittel im Dienst der Ziele für die soziale Eingliederung und den sozialen Zusammenhalt
Die Haushaltsüberprüfung und die Ziele der Strategie „Europa 2020 “
Der Beitrag der EU-Fonds
3.3. Entwicklung eines evidenzbasierten Ansatzes für soziale Innovationen und Reformen
3.4. Förderung eines partnerschaftlichen Ansatzes und der Sozialwirtschaft
Breitere und stärkere Einbeziehung der Stakeholderinnen
Das Potenzial der Sozialwirtschaft bündeln
3.5. Intensivierung der strategischen Koordinierung zwischen den Mitgliedsstaaten
4. Nutzung der Ergebnisse des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut sozialer Ausgrenzung 2010
5. Schlussfolgerungen
Anhang
Drucksache 849/10
... nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit für den Bundesfreiwilligendienst nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG)
§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
§ 2 Freiwillige
§ 3 Einsatzbereiche, Dauer
§ 4 Pädagogische Begleitung
§ 5 Anderer Dienst im Ausland
§ 6 Einsatzstellen
§ 7 Zentralstellen
§ 8 Vereinbarung
§ 9 Haftung
§ 10 Beteiligung der Freiwilligen
§ 11 Bescheinigung, Zeugnis
§ 12 Datenschutz
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
§ 14 Zuständige Bundesbehörde
§ 15 Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
§ 16 Übertragung von Aufgaben
§ 17 Kosten
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Artikel 4 Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 14 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 18 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
Änderung von Informationspflichten
Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1557: Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Drucksache 786/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten - Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung KOM (2010) 682 endg./2; Ratsdok. 17066/1/10
... Während der letzten zehn Jahre gab es gute und schlechte Nachrichten hinsichtlich der Arbeitsplatzqualität in ganz Europa. Im Allgemeinen sind die Menschen zufriedener mit ihrem Arbeitsplatz; die Zahl der Arbeitsunfälle, auch der tödlichen, ist zurückgegangen, auch wenn, zumindest für eine Minderheit, die Arbeit intensiver und stressiger geworden ist. Darüber hinaus stieg der Prozentsatz der Arbeitskräfte in unfreiwilliger Zeitarbeit oder Teilzeitarbeit von 53,7 % bzw. 18 % im Jahr 2001 auf 60,3 % bzw. 25,6 % im Jahr 2009. Die Arbeitsentgelte wachsen in den meisten Mitgliedstaaten eher unterhalb der Produktivität an, und Armut trotz Erwerbstätigkeit hält an: Der Anteil der Erwerbstätigen, die unter der Armutsgrenze leben, liegt seit 2005 stabil bei etwa 8 %. In vielen Ländern ist infolge von Schwarzarbeit ein großer Teil der Arbeitskräfte nicht geschützt und daher gefährdet.
2 Einleitung
Prioritäten der Agenda
1. Ein neuer Impuls für Flexicurity: Reduzierung der Segmentierung Unterstützung von Übergängen
1.1. Prioritäten zur Stärkung der vier Flexicurity-Komponenten
Flexible und verlässliche vertragliche Vereinbarungen:
Umfassendes lebenslanges Lernen:
Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen:
Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
1.2. Prioritäten für eine bessere Durchführung, Überwachung und Governance der Flexicurity
Flexicurity – Leitaktionen 1 bis 3:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
2. Bereitstellungen der richtigen Kompetenzen für den Arbeitsmarkt
2.1. Ausbau von Arbeitsmarktdaten und Steuerung der Kompetenzen
2.2. Der richtige Kompetenzmix
2.3. Abstimmung von Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Konzentration auf die potenziellen Arbeitsstellen in Europa
2.4. Größere geografische Mobilität in der gesamten EU
2.5. Nutzung des Potenzials der Migration
Steigerung des Kompetenzniveaus und Abstimmung der Kompetenzen – Leitaktionen 4 bis 8:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
3. Qualitativ bessere Arbeit Arbeitsbedingungen
Unterschiedliche Ergebnisse bei der Arbeitsplatzqualität in der gesamten EU während der letzten zehn Jahre
Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und Förderung „weicher“ Instrumente
3.1. Ein besserer EU-Rechtsrahmen für Beschäftigung sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
3.2. Ein strategischer Ansatz auf Grundlage der „weichen“ Instrumente
Qualität der Arbeit und der Arbeitsbedingungen – Leitaktionen 9 bis 12:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
4. Unterstützung der Arbeitsplatzschaffung
Rückkehr zur Schaffung von Arbeitsplätzen, damit all diejenigen, die arbeiten möchten, einen Arbeitsplatz erhalten können
4.1. Stärkung der Rahmenbedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen
4.2. Förderung von Unternehmertum, Selbständigkeit und Innovation
Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen – Leitaktion 13:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
EU -Finanzinstrumente für neue Kompetenzen Beschäftigungsmöglichkeiten
2 Fazit
Drucksache 508/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2009/2220(INI))
... A. in der Erwägung, dass Nicht-Standard-Arbeitsverhältnisse seit 1990 erheblich zugenommen haben, ferner in der Erwägung, dass die aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise abgebauten Arbeitsplätze vor allem im Bereich der atypischen Arbeitsverhältnisse angesiedelt waren, ferner in der Erwägung, dass als sogenannte atypische Arbeitsverhältnisse neue Vertragsformen bezeichnet werden, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Teilzeitarbeit, Gelegenheitsarbeit, Leiharbeit, Arbeit mit befristeten Arbeitsverträgen, Heimarbeit und Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung mit 20 oder weniger Stunden pro Woche,
A. Atypische Verträge
B. Flexicurity und gesicherte berufliche Laufbahnen
C. Neue Formen sozialen Dialogs
Drucksache 96/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
... bisher nicht verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen mit ihren Beschäftigten in der Art und Weise zu verwalten und gegen das Insolvenzrisiko zu sichern, wie es § 8a Altersteilzeitgesetz für bisher bereits insolvenzfähige Krankenkassen vorsieht. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Wertguthaben aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit ab einer bestimmten Größenordnung in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern und die Sicherungsmaßnahmen den Beschäftigen gegenüber nachzuweisen. Ein geeignetes Sicherungsmittel ist insbesondere ein Treuhandverhältnis, das die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt (Treuhandmodell). Bloße bilanzielle Rückstellungen genügen nicht.
Drucksache 791/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM (2009) 551 endg./2; Ratsdok. 14863/1/09
... 3. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz den Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten und berufsbildenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu erleichtern, indem sie beispielsweise bei Bedarf Unterhaltsbeihilfen und –darlehen gewähren sowie Teilzeitstudien und Teilzeitarbeit ermöglichen.
Drucksache 137/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008 (2007/2145(INI))
... 151. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Transparenz des Arbeitsmarkts verbessert werden muss, und zwar so, dass jede Arbeit (Zeitarbeit, feste Arbeitsplätze, Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit oder Honorararbeit) gemeldet und angemessen entlohnt wird und dass die Rechte der Arbeitnehmer uneingeschränkt gewahrt werden;
2 Einleitung
Allgemeine Empfehlungen
Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte
Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht
2 Diskriminierung
Allgemeine Erwägungen
2 Minderheiten
2 Roma
2 Chancengleichheit
Sexuelle Ausrichtung
2 Fremdenfeindlichkeit
Junge, ältere und behinderte Menschen
2 Kultur
2 Streitkräfte
Migranten und Flüchtlinge
Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung
2 Aufnahme
Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen
2 Integration
2 Rückkehr
Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen
2 Meinungsfreiheit
Rechte des Kindes
Gewalt, Armut und Arbeit
2 Diskriminierung
2 Jugendgerichtsbarkeit
Unterstützung für Kinder
Teil habe
Soziale Rechte
2 Armut
2 Obdachlosigkeit
Wohnraum
2 Gesundheit
2 Arbeitnehmer
Nicht gemeldete Arbeitnehmer
2 Senioren
Drucksache 548/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (2008/2330(INI))
... H. in der Erwägung, dass mehreren Untersuchungen zufolge (z.B. der Studie der Russell Sage Foundation zur Zukunft der Arbeit) zufolge jeder vierte Erwerbstätige in den am höchsten entwickelten Volkswirtschaften möglicherweise bald so schlecht entlohnt wird, dass er einem zunehmenden Armutsrisiko ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass Arbeitsplätze im Niedriglohnsektor offenbar viele Gemeinsamkeiten aufweisen, da sie oft die Form eines atypischen Beschäftigungsverhältnisses mit gering Qualifizierten, Teilzeitarbeitskräften, Frauen, Zuwanderern und jungen Arbeitnehmern annehmen, für die ein höheres Risiko besteht; in der Erwägung, dass Niedriglohnarbeit oft von einer Generation zur anderen weitergegeben wird und dass Niedriglohnarbeit den Zugang zu guter Bildung, guter Gesundheitsversorgung und anderen grundlegenden Lebensbedingungen einschränkt,
Drucksache 227/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen (2008/2118(INI))
... C. in der Erwägung, dass die Kluft zwischen Frauen und Männern in allen anderen Bereichen der Beschäftigungsqualität fortbesteht, z.B. bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, und in der Erwägung, dass die Beschäftigungsrate bei Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern bei nur 62,4 % im Vergleich zu 91,4 % bei Männern liegt; in der Erwägung, dass 76,5 % der Teilzeitarbeitnehmer Frauen sind,
Drucksache 707/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG KOM (2009) 410 endg.; Ratsdok. 12761/09
... Absatz 3 stellt klar, dass die Vereinbarung für alle Arbeitsvertragsformen und Beschäftigungsverhältnisse gilt, auch für Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeit.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Geltende Vorschriften
1.4. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen
2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Analyse der Vereinbarung
3.2.1. Repräsentativität und Mandat der Unterzeichnerparteien
3.2.2. Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung
3.2.3. Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
3.5. Entsprechungstabelle
3.6. Europäischer Wirtschaftsraum
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
5.1. Wortlaut der Richtlinie
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 , 5 und 6
Artikel 4
5.2. Wortlaut der Vereinbarung im Anhang der Richtlinie
Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich
Paragraf 2: Elternurlaub
Paragraf 3: Vorschriften für die Inanspruchnahme von Elternurlaub
Paragraf 4: Adoption
Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung
Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt
Paragraf 8: Schlussbestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Anhang Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Überarbeitete Fassung) 18. Juni 2009
2 Präambel
I – Allgemeine Erwägungen
II – Inhalt
Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich
Paragraf 2: Elternurlaub
Paragraf 3: Modalitäten für die Inanspruchnahme von Elternurlaub
Paragraf 4: Adoption
Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung
Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt
Paragraf 8: Schlussbestimmungen
Drucksache 200/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (2007/2156(INI))
... 21. erinnert daran, dass der soziale Dialog zum Abschluss von Vereinbarungen in den Bereichen Elternurlaub und Teilzeitbeschäftigung geführt hat, die durch die Richtlinien 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub9 und 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit10 geregelt wurden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechtsvorschriften unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips umgesetzt werden;
Drucksache 755/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 wurde bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben. Diese Altersgrenzenanhebung wurde von einer weitreichenden Vertrauensschutzregelung flankiert die das Vertrauen derjenigen Versicherten schützt, die vor dem 1. Januar 2004 auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage über die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verbindlich disponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos oder beschäftigungslos waren.
Drucksache 629/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
... es schreibt Arbeitgebern (neben der ebenfalls geltenden Verpflichtung nach § 7b (alt)) eine Sicherung des in der Altersteilzeit aufgebauten Wertguthabens einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vor. Diese Pflicht greift, wenn sich aus der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit ergibt, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird welches den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgeltes nach § 6 des Altersteilzeitgesetzes übersteigt. Beim Insolvenzschutz nach dem Altersteilzeitgesetz sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Wertguthabenvereinbarungen
§ 7c Verwendung von Wertguthaben
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben
§ 7e Insolvenzschutz
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
§ 7g Bericht der Bundesregierung
§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
Artikel 2 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 6 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 I.
3 II.
3 III.
3 IV.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 7f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7g
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
C. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 575: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Drucksache 979/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu den Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (2008/2012(INI))
... – in Kenntnis der Bestimmungen des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Teilzeitarbeit von 1994, durch die die Länder verpflichtet sind, in ihre öffentlichen Aufträge eine Klausel über Arbeitsbedingungen einzubeziehen u. a. auch über gleiche Entlohnung,
Drucksache 982/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))
... 13. ist der Überzeugung, dass ein Rückgang der Arbeitskräfte bei Anhalten der jetzigen Situation zu einem Rückgang der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden führen wird ist der Auffassung, dass zur Umkehr dieses Trends Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosenquote und zur Erhöhung der Beschäftigung (in Kombination mit Fortbildung und Umschulung) auch von Menschen mit hohem Beschäftigungsvermögen wie Menschen mit Behinderungen, Frauen und ältere Menschen getroffen werden könnten; unterstreicht, dass die Möglichkeit des flexiblen Rentenantritts auf freiwilliger Basis eingeräumt, eine Änderung der Arbeitsweisen und der intelligente Einsatz der neuen Technologien ermöglicht werden müssen; hält ferner eine Verbesserung unterstützender Dienstleistungen und von Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und Familienangehörigen für erforderlich, um eine Verringerung der Zahl der freiwilligen Teilzeitarbeiter zu erzielen;
Drucksache 681/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (2008/2047(INI))
... Q. in der Erwägung, dass bei allen anderen Dimensionen der Arbeitsplatzqualität, z.B. bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, bei den Arbeitsorganisationsformen, die die Kompetenzen nicht voll ausschöpfen, oder im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weiterhin Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bestehen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote für Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern lediglich bei 62,4 % liegt, bei Männern hingegen bei 91,4 %; in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt immer noch weitgehend von einem hohen, wachsenden Anteil von Teilzeitarbeitskräften gekennzeichnet ist – im Jahre 2007 belief sich dieser EU-27-weit auf 31,4 % für Frauen, während der Männeranteil nur 7,8 % betrug – und 76,5% aller Teilzeitarbeitenden Frauen sind; in der Erwägung, dass Frauen auch häufiger mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden (15,1 %, d. h. 1 Prozentpunkt mehr als bei Männern); in der Erwägung, dass Frauen (4,5 %) nach wie vor deutlich häufiger von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind als Männer (3,5 %),
Drucksache 180/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV)
... 1. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im Sinne von § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Geltungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verhältnis zu den Verwaltungsvereinbarungen
Abschnitt 2 Abrechnung von Aufwendungen
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
§ 3 Haushaltsjahr
§ 4 Einzahlungen und Auszahlungen
§ 5 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 7 Eingliederungsleistungen
§ 8 Verwaltungskosten
§ 9 Vollzeitäquivalent
§ 10 Personalkosten
§ 11 Personalnebenkosten
§ 12 Versorgungsaufwendungen bei Beamtinnen und Beamten
§ 13 Personalgemeinkosten
§ 14 Sachkosten
§ 15 Investitionen
Unterabschnitt 2 Vorschriften über die Rechnungslegung
§ 16 Grundsätze der Abrechnung
§ 17 Buchung nach Haushaltsjahren
§ 18 Abgrenzung von kommunalen Aufgaben und Bundesaufgaben
§ 19 Abrechnung von Personalkosten
§ 20 Abrechnung von Personalnebenkosten
§ 21 Versorgungszuschlag
§ 22 Abrechnung von Personalgemeinkosten
§ 23 Abrechnung von Sachkosten
§ 24 Abrechnung von Investitionen
§ 25 Kommunaler Finanzierungsanteil
Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 26 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 27 Deckungsfähigkeit
§ 28 Übertragbarkeit
§ 29 Verbot von Vorleistungen
Unterabschnitt 2 Vorschriften über den Mittelabruf
§ 30 Bedarfsgerechter Mittelabruf
§ 31 Verzinsung
§ 32 Mittelzuweisung bei schrittweiser Freigabe des Ermächtigungsrahmens in besonderen Einzelfällen
Abschnitt 4 Informations- und Sorgfaltspflichten
§ 33 Kassensicherheit
§ 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 35 Sonstige Dokumentations- und Mitteilungspflichten
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 36 Übergangsvorschrift
§ 37 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 19 Abs. 2) Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu Personalkostensätzen und Sachkostenpauschalen vom 30. Juli 2007 (II A 3 – H 1012 – 10/07/0001)
Anlage 2 (zu § 24) Merkblatt zur Abrechnung von Investitionen als Verwaltungskosten bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zb1 – 04611)
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 2) Merkblatt zur Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils (IIb6 – 28534 – 2)
Merkblatt zur Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils KFA an den Verwaltungskosten bei den zugelassenen kommunalen Trägern zkT – Stand 04.10.2007 Mit diesem Merkblatt werden die Hinweise für eine Erhebung zum kommunalen Finanzierungsanteil KFA vom 08. Mai 2007 aufgrund neuer Erkenntnisse ersetzt.
3 Hintergrund
Anlage 4 (zu § 25 Abs. 2) Leitfaden Ermittlung des kommunalen Aufgabenanteils bei den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II
Leitfaden Ermittlung des kommunalen Aufgabenanteils bei den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II – Kriterien für Organisationsuntersuchungen – erstellt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin
1 Einleitung
2 Die Durchführung von Organisationsuntersuchungen zum kommunalen Aufgabenanteil
2.1 Projektmanagement
2.1.1 Projektbegleitende Strukturen
2.1.2 Offensive Informationspolitik im Projekt
2.2 Vorbereitung der Organisationsuntersuchung:
2.2.1 Aufbauorganisation:
2.2.2 Prozessorganisation:
2.3 Aufgabenkatalog
2.3.1 Das gesamte Aufgaben-Portfolio der Grundsicherungsstelle:
2.3.2 Die Abgrenzung von kommunalen und Bundesaufgaben
2.3.3 Querschnitts-, Führungs- und sonstige nichtoperative Aufgaben
2.3.4 Verteil- und Verlustzeiten
2.4 Methodenwahl und methodisches Design der Organisationsuntersuchung
2.4.1 Allgemeines zur Methodenwahl
2.4.2 Mindestanforderungen an das Ergebnis der Organisationsuntersuchung
2.4.3 Erhebungsdesign für die gesamte Organisation festlegen
2.4.4 Datengewinnung über Arbeitsaufzeichnungen Selbstaufschreibung der Mitarbeiter
2.5 Durchführung der Erhebung, Auswertung und Dokumentation
2.5.1 Plausibilisierung der Daten
2.5.2 Ermittlung des Gesamtergebnisses
2.5.3 Kommunaler Aufgabenanteil = kommunaler Finanzierungsanteil?
2.5.4 Dokumentation der Organisationsuntersuchung
3 Schlussbemerkung
4 Abbildungsverzeichnis
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Finanzbeziehungen zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern
2. Regelungsbefugnis und verfassungsrechtlicher Rahmen
3. Alternative zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift: Änderung der Verwaltungsvereinbarungen
4. Übertragbarkeit auf den Bereich der Arbeitsgemeinschaften und der Kooperationsmodelle getrennte Aufgabenwahrnehmung
5. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Geltungsbereich
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Abrechnung von Aufwendungen
Zu Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Unterabschnitt 2 Vorschriften über die Rechnungslegung
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren
Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Unterabschnitt 2 Vorschriften über den Mittelabruf
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 31
Zu § 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Abschnitt 4 Informations- und Sorgfaltspflichten
Zu § 33
Zu § 34
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 5 Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 37
C. Finanzieller Teil
D. Preiswirkungsklausel
E. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren
Drucksache 158/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frauen und Männern - 2008 KOM (2008) 10 endg.; Ratsdok. 5710/08
... Im Sinne der Europäischen Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität eine entscheidende Bedeutung für das Wohlergehen der Arbeitnehmer sowie für die Erhöhung von Produktivität und Beschäftigung. Der letzte Zyklus war durch einen beständigen Anstieg der Beschäftigungsquote bei Frauen gekennzeichnet; im Hinblick auf die Qualität der Arbeitsplätze waren die Fortschritte jedoch weniger spürbar. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede sind immer noch groß, insbesondere bei den Formen der Arbeitsorganisation von Frauen und Männern (vor allem in Bezug auf Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge oder qualitativ schlechtere bzw. schlechter entlohnte Beschäftigungen); die horizontale und vertikale Segregation des Arbeitsmarktes besteht weiterhin und verstärkt sich in einigen Ländern sogar, das Lohngefälle nimmt nicht ab.
1. Einleitung
2. Wichtigste Entwicklungen
2.1. Geschlechtsspezifische Unterschiede
2.2. Politische und legislative Entwicklungen
3. Herausforderungen und Orientierungen für die künftige Politik
3.1. Qualitativ hochwertige Arbeitsplätze für eine gleiche wirtschaftliche
3.2. Qualitativ hochwertige Dienstleistungen für bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
3.3. Bekämpfung von Stereotypen und Unterstützung individueller Entscheidungen
3.4. Institutionelle Mechanismen zur Unterstützung politischer Initiativen und zur Umsetzung der Gesetzgebung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 800/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu der Situation und den Perspektiven der Landwirtschaft in den Berggebieten (2008/2066(INI))
... 18. fordert die verstärkte Förderung von Jungbäuerinnen und Jungbauern und der Chancengleichheit von Männern und Frauen (insbesondere durch familienfreundliche Maßnahmen, Regelungen zur Ganz- und Teilzeitarbeit, Lohnkombimodelle, Nebenerwerbsmodelle, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Voraussetzungen für die Familiengründung) als Existenz bestimmende Faktoren; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Reflektionen und Projekte zur "
Drucksache 950/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (2007/2209(INI))
... – unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit20,
Drucksache 613/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu einem moderneren Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (2007/2023(INI))
... - unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit - Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit5,
Drucksache 521/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles KOM (2007) 424 endg.; Ratsdok. 12169/07
... Die Geschlechtertrennung wird durch Traditionen und Stereotype noch verstärkt, die z.B. die Auswahl von Ausbildungswegen und die Bewertung und Einstufung von Berufen, aber auch die Teilnahme am Erwerbsleben beeinflussen. Vor allem ist es für Frauen weiterhin schwieriger als für Männer, Berufs- und Privatleben zu vereinbaren. Dies beeinflusst die Berufswahl und äußert sich darin, dass Frauen viel häufiger einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen oder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, was sich negativ auf die berufliche Karriere auswirkt. Beinahe ein Drittel aller Frauen arbeitet Teilzeit, während es bei den Männern gerade 8 % sind. Teilzeitarbeit kann zwar auf persönliche Präferenzen zurückzuführen sein und die Teilnahme von Frauen am Erwerbsleben fördern, die Differenz zwischen Männern und Frauen zeigt jedoch deutlich, dass beide nicht in gleichem Maße über ihre Zeit verfügen können und abhängige Familienmitglieder hauptsächlich von Frauen betreut werden. Das Fehlen erreichbarer und bezahlbarer Kinderbetreuung von guter Qualität verstärkt dieses Ungleichgewicht. Auch Elternurlaub wird überwiegend von Frauen in Anspruch genommen6. Elternschaft senkt die Erwerbsquote von Frauen dauerhaft, die von Männern dagegen überhaupt nicht. Demzufolge weist die Karriere von Frauen häufiger Unterbrechungen auf, verläuft langsamer und ist kürzer, so dass Frauen kein so hohes Gehaltsniveau erreichen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern: Ein Komplexes und dauerhaftes Phänomen
2.1. Was ist mit Lohngefälle gemeint?
2.2. Grundzüge des Lohngefälles in der Europäischen Union
3. Bekämpfung der ungleichen Entlohnung von Frauen und Männern
3.1. Die Möglichkeiten zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens und seiner Umsetzung analysieren
3.2. Europäische Strategie für Wachstum und Beschäftigung voll ausschöpfen
3.3. Bei den Arbeitgebern für die Gleichheit des Arbeitsentgelts werben
3.4. Den Austausch bewährter Verfahren auf Gemeinschaftsebene unterstützen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 470/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit KOM (2007) 359 endg.; Ratsdok. 10255/07
... " hat Lohnzurückhaltung für mehr Beschäftigung eingehandelt und den Weg für die Entwicklung von Teilzeitarbeitsplätzen im Kontext von Tarifabkommen freigemacht. Für Teilzeitarbeitsplätze gelten hauptsächlich unbefristete Verträge; sie sind nicht mit "
1. Die Herausforderungen und Chancen von Globalisierung und Wandel
2. Ein integrierter Flexicurity-Ansatz
3. Flexicurity-Strategien: Die Erfahrung der Mitgliedstaaten
4. Flexicurity und der Soziale Dialog
5. Entwicklung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz
6. Flexicurity-Optionen
7. Die finanzielle Dimension der Flexicurity
8. Die nächsten Schritte: Flexicurity und die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Anhang I Flexicurity-Optionen
Option 1: Bekämpfung der Segmentierung bei Verträgen
Option 2: Entwicklung der Flexicurity im Unternehmen und Angebot von Sicherheit bei Übergängen
Option 3: Lösung des Problems der Qualifikationsdefizite und der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte
Option 4: Verbesserung der Möglichkeiten für Leistungsempfänger und informell beschäftigte Arbeitskräfte
Anhang II Beispiele für Flexicurity
Anhang III Flexicurity-relevante Hintergrundindikatoren
A. Flexible Vertragsformen
B. Umfassende Strategien für das lebenslange Lernen
C. Wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
D. Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
E. Arbeitsmarktergebnisse
Drucksache 783/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2007 (2007/2065(INI))
... H. in der Erwägung, dass der Gleichstellungsbericht der Kommission das positive Ergebnis in Bezug auf die Beschäftigungsquote von Frauen hervorhebt, nämlich dass sechs der acht Millionen seit dem Jahr 2000 in der Europäischen Union geschaffenen Arbeitsplätze von Frauen eingenommen worden sind, jedoch gleichzeitig feststellt, dass es deutliche Schwankungen bei der Beschäftigungsquote der verschiedenen Altersgruppen und Berufssparten gibt, wobei die Beschäftigungsquoten von Frauen vor allem in den Bereichen gestiegen sind, in denen sie ohnehin in der Überzahl waren; im Bedauern darüber, dass die Mehrheit dieser neuen Arbeitsplätze für Frauen Teilzeitarbeitsplätze mit unsicheren und prekären Tätigkeiten bei niedrigen Löhnen und schlechten Gehaltsaussichten sind,
Drucksache 543/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz enthaltenen Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die am 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG vereinbart hatten, auf Versicherte, die an diesem Stichtag im Besitz einer Vorruhestandsvereinbarung waren, gleichermaßen zu erstrecken.
Drucksache 157/1/07
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
... Bereits nach geltendem Recht können vor Erreichen der Referenzaltersgrenze Teilrenten bezogen werden. Daraus resultierende Abschläge können im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen durch Teilzeitarbeit oder durch Inanspruchnahme von Wertguthaben (Langzeitkonten) teilweise ausgeglichen werden.
Drucksache 454/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern " (2006/2240(INI))
... I. in der Erwägung, dass bei Teilzeitarbeit, Unterbeschäftigung sowie innerhalb der informellen Wirtschaft, bei unangemeldeten und illegalen Tätigkeiten, einschließlich Zwangs- und Kinderarbeit, menschenwürdige Arbeitsbedingungen oft nicht gegeben sind,
Drucksache 622/07
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MindLohnG )
... Absatz 1 Satz 1 formuliert in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 4 die Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Mindestlohns. Die Regelung stellt klar, dass der für eine Zeitstunde festgesetzte Mindestlohn bei allen Arbeitsverhältnissen, das heißt sowohl bei Vollzeitarbeitsverhältnissen als auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, zu zahlen ist. Absatz 1 Satz 2 modifiziert § 614 Satz 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MindLohnG)
§ 1 Mindestlohn
§ 2 Wirkung des Mindestlohns
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohns
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Auswirkungen
2. Wesentlicher Inhalt
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 543/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz enthaltenen Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die am 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG vereinbart hatten, auf Versicherte, die an diesem Stichtag im Besitz einer Vorruhestandsvereinbarung waren, gleichermaßen zu erstrecken.
Drucksache 568/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
... Die Steuerfreiheit kommt nicht mehr in Betracht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).
Drucksache 321/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (2005/2147(INI))
... 44. ist der Auffassung, dass die europäischen Privatunternehmen, vor allem in Anbetracht der Notwendigkeit, die am meisten gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen (einschließlich ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und vor allem junge Eltern) zu schützen, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern und Formen der Arbeitsorganisation zu fördern, die eine erweiterte Zugänglichkeit gewährleisten, eine wichtige Rolle spielen, wenn es um die aktive Förderung und Umsetzung der Chancengleichheit geht, insbesondere in Hinblick auf die Familienpolitik und die Bekämpfung der Diskriminierung auf Grund des Alters, des Geschlechts oder des Familienstandes; fügt hinzu, dass die Unternehmen ihre volle soziale Verantwortung übernehmen und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der alternden Bevölkerung wahrzunehmen sollten durch Initiativen wie Förderung flexibler Arbeitszeiten und von Teilzeitarbeit, beispielsweise vor allem für Eltern, werdende Eltern und ältere Arbeitnehmer;
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