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"Unterhalt"
Drucksache 343/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
... "Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters."
Drucksache 48/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts - COM(2016) 26 final
... (4) Es bedarf Vorschriften, die für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Diese Vorschriften sollten auch für Betriebsstätten dieser steuerpflichtigen Unternehmen gelten, die möglicherweise in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten belegen sind. Steuerpflichtige Unternehmen können in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder Betriebsstätten nach dem Recht eines Mitgliedstaats unterhalten. Betriebsstätten von Unternehmen, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, sollten diesen Vorschriften ebenfalls unterliegen, wenn sie sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden.
Drucksache 490/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... -OrgWG) vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wurde die Übergangsfrist für Leistungserbringer mit bestehender Zulassung bis 30. Juni 2010 verlängert und das Präqualifizierungsverfahren etabliert. Infolge des Vertragsprinzips sind nur noch solche Leistungserbringer versorgungsberechtigt, die einen Vertrag mit der Kasse des jeweiligen Versicherten unterhalten. Dadurch wurde die wettbewerbliche Ausrichtung des Hilfsmittelbereichs gestärkt. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass die im Hilfsmittelbereich vorhandenen Wirtschaftlichkeitspotenziale erschlossen werden müssen, um den aufgrund des demografischen Wandels steigenden Leistungsbedarf ohne Einschränkungen und unzumutbare Belastungen für die Versicherten bewältigen zu können. Dabei war es stets erklärte Absicht des Gesetzgebers, dass die mit dem Vertragsprinzip und dem stärkeren Preiswettbewerb verbundenen Kosteneinsparungen nicht zu Lasten der Versorgungsqualität gehen. Zeitgleich wurden deshalb Vorschriften zur Strukturqualität sowie zur Produkt- und Prozessqualität der Hilfsmittelversorgung in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (
Drucksache 97/16
... "Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner."
Drucksache 535/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 592 final; Ratsdok. 12253/16
... Diensteanbieter benachteiligen, die ähnliche Vertriebskanäle unterhalten. Damit verknüpft ist die Frage nach der fairen Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern und der ungleichen Machtverhältnisse in Verhandlungen über die Vergabe von Lizenzen für Urheberrechte oder ihre Übertragung, die im Übrigen auch für Formen der Offline-Verwertung gilt.
1. Einleitung
2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN
3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld
4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE
5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG
6. Schlussfolgerung
Drucksache 137/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16
... Ausgenommen sind demnach u.a. die Bereiche, die bereits Gegenstand anderer EU-Verordnungen sind wie die Unterhaltspflichten12 (insbesondere im Verhältnis der Partner untereinander) und Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht13.
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... Die Bedenken nehmen jedoch zu, ob das aktuelle EU-Urheberrecht eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung durch einige der neuen Formen der Online-Verbreitung von Inhalten gewährleistet, insbesondere wenn Rechteinhaber nicht in der Lage sind, die Konditionen für eine Lizenzvergabe zu bestimmen und mit potenziellen Nutzern auf einer fairen Grundlage zu verhandeln. Dieser Zustand ist mit dem Anspruch des digitalen Binnenmarktes, Chancen für alle zu eröffnen und den Wert der Inhalte und der in sie getätigten Investitionen anzuerkennen, nicht vereinbar. Momentan kann somit keine Rede sein von gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen für unterschiedliche Marktteilnehmer, die ähnliche Vertriebskanäle unterhalten.
Drucksache 538/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: 5G für Europa - ein Aktionsplan - COM(2016) 588 final
... Vierundzwanzig Jahre nach der erfolgreichen Einführung der 2G (GSM) Mobilfunknetze in Europa steht mit einer neuen Generation der Netztechnologie, bekannt als 5G, die Aussichten auf neue digitale Wirtschafts- und Geschäftsmodelle eröffnet, bald eine weitere Revolution bevor. Die 5G-Standards wurden noch nicht vollständig definiert, aber die wichtigsten Spezifikationen und technologischen Bausteine werden bereits entwickelt und getestet. Die 5G-Technik gilt als bahnbrechend, da sie durch drahtlose Breitbanddienste, die in Gigabit-Geschwindigkeit bereitgestellt werden1, durch die Unterstützung neuer Anwendungsarten, bei denen Geräte und Objekte miteinander verbunden werden (Internet der Dinge), und durch eine große Vielseitigkeit dank Softwarevirtualisierung innovative Geschäftsmodelle in zahlreichen Bereichen (z.B. Verkehr, Gesundheit, Industrie, Logistik, Energie, Medien und Unterhaltung) und insgesamt einen tiefgreifenden industriellen Wandel2 ermöglicht. Dieser Wandel hat bereits auf der Grundlage der bestehenden Netze eingesetzt, wird aber in den kommenden Jahren 5G-Technik benötigen, um sein volles Potenzial ausschöpfen zu können.
1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa
2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens
3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G
Aktion 1
3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen
Aktion 2
Aktion 3
3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten
Aktion 4
3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung
Aktion 5
3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums
Aktion 6
Aktion 7
Aktion 8
4. Schlussfolgerung
Drucksache 102/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Kontenabrufverfahrens nach § 6 Absatz 6 des Unterhaltsvorschussgesetz es (UVG) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift
... , welches unter Einbeziehung der Erfahrungen der Unterhaltsstellen eingeführt wurde. Die Einschätzung, dass hier eine Verbesserung für den Rückgriff in Unterhaltsangelegenheiten erreicht wurde, wird geteilt.
Drucksache 281/16
... es obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Verkehrsschildern den Behörden der Länder. In Abweichung hiervon sieht § 6 Absatz 2 in der geltenden Fassung vor, dass die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dem Betreiber des Mautsystems übertragen wird. Diese Regelung hat sich nicht bewährt und soll deshalb gestrichen werden, so dass die ursprüngliche Aufgabenverteilung nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Mautschuldner
§ 3a Knotenpunkte
§ 11 Mautaufkommen
§ 13a Übergangsregelungen
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Evaluation
7. Gesetzgebungskompetenz
8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
9. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3a
Zu § 3a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu Nummer 10
Zu § 13a
Zu § 13a
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Drucksache 493/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Regelungen zum Scheinvaterregress, insbesondere § 1613 Absatz 3 BGB-E, auch andere kraft Gesetzes übergegangene Kindesunterhaltsansprüche miterfassen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die nach § 7 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 1613 Absatz 3 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 4 § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 PStG
Drucksache 71/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Gemäß § 71 Absatz 2 TKG muss ein TK-Betreiber lediglich bei Unterhaltungsarbeiten die Mehrkosten übernehmen, die dadurch entstehen, dass seine Leitung vorhanden ist. Zudem muss ein TK-Betreiber eine Leitung bei einer Straßenbaumaßnahme rechtzeitig aus dem Baufeld verlegen (§ 72 TKG). Mehrkosten bei Straßenbaumaßnahmen, die dadurch entstehen, dass aufgrund der verlegten Leitung nicht mit Maschinen gearbeitet werden kann, sondern nur mit Handschachtung, soll er hingegen nicht tragen müssen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
Drucksache 338/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Das informationstechnische System ist in Absatz 6 legaldefiniert. Es sollen nur solche Geräte, Anlagen etc. geschützt sein, die objektiv eine besondere Bedeutung für den Berechtigten haben oder deren Fremdnutzung besonders gefährdungsintensiv ist und die damit in herausgehobener Weise schutzwürdig sind. Damit sind z.B. nicht vernetzte elektronische Unterhaltungsgeräte, Spielzeug oder Taschenrechner aus dem Tatbestand ausgeklammert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 29/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - COM(2015) 667 final
... a) Austausch von Informationen, die durch die Zusammenführung und Analyse von Daten aus Schiffsmeldesystemen und anderen von den Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten generiert werden;
Drucksache 655/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... "(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde kann bestimmt werden, welchen Anforderungen die Eigenüberwachung genügen muss, insbesondere können Art, Umfang, Häufigkeit und Qualität der Überwachung näher geregelt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage entsprechender Nachweise und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen. Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt." '
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1a
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 4
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 4
6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23
Zu Artikel 1 Nummer 5
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12
Zu Artikel 1 Nummer 5
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 5
12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 5
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG
20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26
Zu Artikel 1 Nummer 6
25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27
Zu Artikel 2 Nummer 1a
26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25
Zu Artikel 1 Nummer 6
28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG
29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG
30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33
Zu Artikel 1 Nummer 6
31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 6
32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG
33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 6
34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG
35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG
36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG
37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG
38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG
39. Zu Artikel 1
40. Zu Artikel 1
41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB
42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG
43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO
Drucksache 168/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 5. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass ein Vertrag nicht dadurch geprägt wird, auf welches Gut er sich bezieht, sondern dadurch, was mit diesem Gut geschehen soll und welchen wechselseitigen Leistungspflichten sich die Vertragsparteien unterwerfen. Insofern begegnet es grundlegenden Bedenken, dass die vorgeschlagene Richtlinie rechtssystematisch nicht bei den die verschiedenen Vertragstypen kennzeichnenden Pflichten, sondern daran anknüpft, dass ein Vertrag die Bereitstellung digitaler Inhalte zum Gegenstand hat. Damit werden nicht nur Verträge über die dauernde und über die zeitweilige Überlassung standardisierter digitaler Inhalte im Ansatz denselben Regelungen unterworfen, sondern diese Regelungen sollen auch für Verträge über individuell erstellte digitale Inhalte und über Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten gelten. Für verschiedene Vertragstypen - Kaufverträge, Mietverträge, Dienstverträge, Werkverträge und andere Verträge - mit ganz unterschiedlichen Hauptleistungspflichten des Anbieters werden einheitliche Regelungen geschaffen, die nicht auf das jeweils anders ausgestaltete Pflichtengefüge abgestimmt sind. Es mag interessengerecht sein, dass der Verbraucher nach Artikel 11 ein Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung hat, wenn der Anbieter einen vereinbarten einmaligen Stream zu Unterhaltungszwecken nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstellt. Ein Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung erscheint aber als unausgewogen, wenn Vertragsgegenstand ein länger laufendes Abonnement über cloudbasierte Leistungen ist, das die Bereitstellung von Anwendungssoftware und IT-Ressourcen zum Gegenstand hat.
Drucksache 338/16
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz es - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Das informationstechnische System ist in Abs. 6 legaldefiniert. Es sollen nur solche Geräte, Anlagen etc. geschützt sein, die objektiv eine besondere Bedeutung für den Berechtigten haben oder deren Fremdnutzung besonders gefährdungsintensiv ist und die damit in herausgehobener Weise schutzwürdig sind. Damit sind z.B. nicht vernetzte elektronische Unterhaltungsgeräte, Spielzeug oder Taschenrechner aus dem Tatbestand ausgeklammert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Artikel 2 Rechtswidriger Zugang
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Der Gesetzentwurf verpflichtet in Artikel 8 Nummer 13 Buchstabe c im neu gefassten § 15 Absatz 5 die Geschäftsführung der Börse zur Überwachung der Einhaltung der Positionslimits durch die Handelsteilnehmer und lässt die Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle ausdrücklich unberührt. Dies führt dazu, dass die Börsen ggf. kostspielige doppelte Überwachungsstrukturen bei der Geschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle aufbauen und unterhalten müssen. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt Artikel 57 der Richtlinie
Drucksache 653/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... "(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll."
Drucksache 102/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Kontenabrufverfahrens nach § 6 Absatz 6 des Unterhaltsvorschussgesetz es (UVG) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift
... , welches unter Einbeziehung der Erfahrungen der Unterhaltsstellen eingeführt wurde. Die Einschätzung, dass hier eine Verbesserung für den Rückgriff in Unterhaltsangelegenheiten erreicht wurde, wird geteilt.
Drucksache 344/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Buches Sozialgesetzbuch) vor, in der Statistik für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 121 ff.
Drucksache 44/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen COM(2015) 45 final
... Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (im Folgenden die "Grundverordnung") enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse auf dem Markt der Union. Die Grundverordnung sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot für Robbenerzeugnisse vor, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt (im Folgenden die "IG-Ausnahme"). Sie sieht auch Ausnahmen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen vor, die von Robben stammen, welche zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen auf nicht gewinnorientierter Basis und nicht für kommerzielle Zwecke gejagt werden (im Folgenden die "BMR-Ausnahme"), sowie für Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Grundverordnung (im Folgenden die "Durchführungsverordnung").
Drucksache 494/1/15
... a) eine Steigerung des Zuschussanteils beim Unterhaltsbeitrag, beim Maßnahmebeitrag sowie des Belohnungserlasses bei bestandener Prüfung auf jeweils 50 Prozent,
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 260/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Eine Ausnahme bilden insofern die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für diese gilt hinsichtlich der Pflicht zur Bereitstellung finanzieller Ressourcen eine Abweichung gegenüber den übrigen Zulassungsinhabern. Für die Phase bis zur Inbetriebnahme werden insbesondere die Planung und Errichtung durch Beiträge der Ablieferungspflichtigen finanziert (§ 21b Absatz 1). Das Standortauswahlverfahren wird gemäß den §§ 21 ff. StandAG über jährliche Umlagen über die Ablieferungspflichtigen finanziert. Bis zur Erhebung der Beiträge, die nach Fertigstellung der Errichtung und Erlass einer Beitragsverordnung erfolgen wird, werden die Kosten des Endlagers im Wesentlichen über jährliche Vorausleistungen auf Beiträge finanziert. Nach Maßgabe der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) werden diese Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung dieser Anlagen erhoben. Die erhobenen Vorausleistungen werden auf die Beiträge nach § 21b Absatz 1 angerechnet. Diese müssen nach § 21b Absatz 2 von denjenigen geleistet werden, die einen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 haben. Für den Betrieb einer solchen Anlage werden nach § 21a von denjenigen, die verpflichtet sind, radioaktive Abfälle abzuliefern, Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Benutzung erhoben.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
§ 2c Nationales Entsorgungsprogramm
§ 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung
§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
III.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III.2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
III.3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
§ 7c Die in § 9h normierte Ausweitung der Pflichten aus § 7c - Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen - auf die in § 9h genannten Inhaber einer Zulassung verursacht keine wesentliche Änderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft, da die Inhaber diese Pflichten weitestgehend bereits aufgrund ihrer jeweiligen atom- oder strahlenschutzrechtlichen Zulassung sowie aufgrund der einschlägigen Vorschriften des bestehenden Atom- und Strahlenschutzrechts erfüllen müssen.
III.4. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
§ 7c Die in § 9h vorgesehene Ausweitung der Pflichten aus § 7c (Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen) auf die dort genannten Inhaber einer Zulassung für Anlagen und Einrichtungen führt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand.
b Länder
Im Einzelnen:
Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. 7c
Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. § 19a Absatz 3 und 4
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
V. Vereinbarkeit mit Europarecht
VI. Nachhaltige Entwicklung
VII. Befristung
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3270: Entwurf für ein 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BMUB)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1 Umsetzung von EU-Recht
Drucksache 358/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG
2. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG
6. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
9. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG
10. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG
11. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 7 Inkraftreten
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Für Ausländer, die nicht dem AsylG unterfallen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit entweder nach einer Verteilungsentscheidung (§ 15a AufenthG) oder, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, nach der Wohnsitzauflage (§ 61 Absatz 1d AufenthG). Gemäß § 61 Absatz 1d AufenthG ist Ort der Wohnsitzauflage, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.
Drucksache 122/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
... Die Gesamtevaluation hat insbesondere gezeigt, dass Leistungen, die passgenau auf Familien in bestimmten Lebenslagen zugeschnitten sind, diese Familien wirkungsvoll unterstützen können. Hier sind besonders diejenigen Leistungen in den Blick zu nehmen, die speziell Alleinerziehenden zu Gute kommen. Das gebietet einerseits die hohe Armutsgefährdung dieser Gruppe; eine Vielzahl an Untersuchungen weist darauf hin, dass Alleinerziehende zu den am stärksten von Armut bedrohten oder betroffenen Gruppen zählen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Alleinerziehende von der Erhöhung des Kinderzuschlags und des Kindergeldes nicht in gleichem Maße profitieren wie andere Familien: Der Kinderzuschlag erreicht Alleinerziehende in der Regel nicht, da Unterhalt und Unterhaltsvorschuss auf diese Leistung angerechnet werden. Alleinerziehende, deren Kinder Unterhaltsvorschuss beziehen, profitieren nicht einmal von der Erhöhung des Kindergeldes, da dieses in vollem Umfang auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird. Hinzu kommt, dass erwerbstätige Alleinerziehende in vielen Fällen hohe Kinderbetreuungskosten zu tragen haben.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 24b Absatz 1 EStG Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zur Entlastung Alleinerziehender
7. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
8. Zu Artikel 7a - neu - § 1 FAG
Artikel 7a Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Drucksache 469/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Zu beachten ist jedoch, dass eine Videokonferenz dem Gericht nicht in gleicher Weise den für eine Prognose wichtigen, auch durch Erscheinungsbild, Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache während der Unterhaltung vermittelten unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit zu geben vermag wie eine Anhörung aus nächster Nähe. Im Fall des Widerrufs der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 67g StGB schreiben die §§ 462 und 463 Absatz 6 StPO eine mündliche Anhörung der verurteilten Person nicht vor. Sie ist aber nicht unzulässig (vgl. insbesondere die neue Regelung in § 462 Absatz 2 Satz 2 StPO) und dürfte mitunter empfehlenswert sein, wenn es auf den persönlichen Eindruck von der verurteilten Person ankommt. Gemäß § 453 StPO Absatz 1 Satz 4 StPO soll dagegen der verurteilten Person Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat. Die verurteilte Person soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass sie gegen Auflagen und Weisungen verstoßen hat. Die mündliche Anhörung ist allerdings entbehrlich, wenn die verurteilte Person auf sie verzichtet. Entsprechend muss auch der Verzicht auf die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und verurteilter Person am selben Ort, der das Recht auf mündliche Anhörung lediglich einschränkt, durch eine ausdrückliche Erklärung der verurteilten Person möglich und wirksam sein. Eine Anhörung aus nächster Nähe könnte in einem solchen Fall verfahrensrechtlich nur noch vom Gebot der umfassenden Aufklärung der prognoserelevanten Gesichtspunkte im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten sein. Im Jugendstrafrecht kommt der Anhörung einer jugendlichen Person aus nächster Nähe allerdings eine besondere erzieherische Bedeutung zu. Es ist daher äußerste Zurückhaltung geboten, anstatt einer solchen eine Videokonferenz durchzuführen. Sollte unabhängig davon im Einzelfall eine Videokonferenz für zweckmäßiger erachtet werden, bedarf es der Zustimmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden sowie gegebenenfalls der Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht somit im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4 nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 231/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 128/15 (Beschluss)
... Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 14 Absatz 2 Nummer 23 WoGG) und Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 WoGG) treten gemäß Artikel 4 Absatz 2 am 1. November 2015 in Kraft. Eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften ist dort nicht vorgesehen. Aus rechtsförmlichen Gründen sollte daher auch die Übergangsvorschrift zu den vorgenannten Änderungen (§ 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG) auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 Absatz 2 Bezug nehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 39 WoGG
§ 39 Anpassung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und der Höhe des Wohngeldes; Wohngeld- und Mietenbericht
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 42a Absatz 1 Satz 1 bis 3 WoGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG
4. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 180/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wohnsituation auf Inseln
... Zu berücksichtigen sind auch die Unterhaltungskosten und sonstigen Kosten der Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Einkaufsmöglichkeiten und dergleichen), die von den betroffenen Gemeinden vorgehalten und unterhalten werden müssen. Zudem wird Bauland für Zweitwohnungen verbraucht und damit der örtlichen Bevölkerung für den Bau von Dauerwohnungen entzogen. Deshalb haben viele Gemeinden auf der Grundlage von § 22
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wohnsituation auf Inseln
Drucksache 76/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... b) Die Kammern unterhalten, wie auch gesetzlich festgelegt, sogenannte Ausbildungsberater. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung des Gesetzes dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuer der Assistierten Ausbildung während der Berufsausbildung mit diesen Ausbildungsberatern verstärkt zusammenarbeiten.
Drucksache 498/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
... a) "Eisenbahnaufsichtsbehörden" Behörden der staatlichen Verwaltung, die zur Überwachung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, Untersuchung von Eisenbahnunfällen, Aufsicht über den Betrieb und die Unterhaltung von Eisenbahnstrecken, Aufsicht über den Betrieb von Schienenfahrzeugen sowie als Kontrollbehörde zur Erteilung von Genehmigungen und zur Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG des Europä - ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigungen eingerichtet wurden,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Artikel 1 Ziel des Abkommens
Artikel 2 Gegenstand des Abkommens
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden
Artikel 5 Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame
Artikel 6 Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 7 Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen
Artikel 8 Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
Artikel 9 Erleichterter Durchgangsverkehr
Artikel 10 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Artikel 11 Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 12 Datenschutz
Artikel 13 Gemeinsame Arbeitsgruppe
Artikel 14 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 15 Änderungen der Anlagen
Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Anlage (zu § 13c)
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
§ 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 9 Mindestleistung
Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld
Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
§ 15 Sonstige Leistungen
Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4 Verfahren
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
4 Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen
Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Zu § 5
Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
Zu § 10
Zu § 11
Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu Kapitel 4 Verfahren
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger:
5 Wirtschaft:
5 Verwaltung:
Drucksache 413/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... 5. Die Länder sehen angesichts der Einsetzung der Kommission "Bau und Unterhaltung des Verkehrsnetzes" am 13. Juli 2015, die sich unter anderem mit dem Verhältnis von Bund und Ländern bei Planung, Bau und Unterhaltung von Fernstraßen beschäftigt und deren Arbeit noch nicht abgeschlossen ist, keine Notwendigkeit, bereits jetzt wegweisende Entscheidungen zu treffen.
Drucksache 438/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... s Rechtsmittel einlegt, kann sich der eine Ehegatte mit dem Ziel, (auch) den Scheidungsausspruch anzufechten, anschließen, unabhängig vom Verhalten eines Versorgungsträgers. Eine Anschließung ist weiterhin auch stets hinsichtlich anderer Folgesachen möglich. Die Ehegatten können auch an die Beschwerde eines Versorgungsträgers Anschlussbeschwerde z.B. bezüglich der Verbundentscheidung zum Ehegattenunterhalt oder zum Zugewinnausgleich einlegen Die Neuregelung schließt nur die Anschließung hinsichtlich des Scheidungsausspruchs aus.
Drucksache 231/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... stärken die Rechtsdurchsetzung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn häufig scheitert derzeit bereits die Zustellung der Klageschrift mangels zustellfähiger Anschrift der beklagten Unternehmen. Diese unterhalten zumeist ein Postfach, ohne dass eine Rückverfolgung auf eine greifbare Firma oder Person möglich ist."
Drucksache 358/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 251 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4, Nummer 4 252 FamFG
3. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG
7. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
10. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG
11. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG
12. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 7 Inkraftreten
Drucksache 212/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa - COM(2015) 192 final
... 21. Er lehnt ferner die Gleichordnung von offenem Internet und Spezialdiensten (managed services) ab. Vielmehr ist von einem klaren Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des offenen Internets gegenüber Spezialdiensten auszugehen. Jegliche Abweichungen von diesem Grundsatz sollen nur auf Grund eines abschließenden Katalogs von eng definierten Ausnahmen mit objektiv überprüfbaren Kriterien zulässig sein. Anderenfalls würden Spezialdienste, die aufgrund hoher Infrastruktur- und Unterhaltskosten für die Netze im Interesse der Telekommunikationsanbieter liegen, zu einer Marginalisierung des offenen Internets und so zu einer nicht hinnehmbaren Beschränkung der Inhalte- und Meinungsvielfalt führen. Der Bundesrat hebt deshalb hervor, dass bei Geschäftsmodellen, die Verträge mit begrenztem Breitbandvolumen vorsehen, bestimmte Datendienste nicht beliebig aus dem Volumenverbrauch herausgerechnet bzw. nicht beliebig von einer Drosselung nach Verbrauch des gebuchten Datenvolumens ausgenommen werden dürfen (Verbot sogenannten Zero-Ratings). Die Möglichkeit, beliebige Inhalte, Anwendungen und Dienste per Vertrag zu Spezialdiensten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters mit zugesicherter Dienstqualität zu erklären, lehnt er ab. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 29. November 2013 (BR-Drucksache 689/13(B)) und bekräftigt diese an dieser Stelle, insbesondere die Ziffern 16 bis 30 zu Netzneutralität bzw. dem Best-Effort-Prinzip und dabei auch die hier nicht wiedergegebenen Ziffern 22 bis 25 sowie 27 bis 30.
Zur Mitteilung allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft
Zu Bildungsfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 344/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Buches Sozialgesetzbuch) vor, in der Statistik für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 121 ff.
Drucksache 180/15
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wohnsituation auf Inseln
... Zu berücksichtigen sind auch die Unterhaltungskosten und sonstige Kosten der Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Einkaufsmöglichkeiten und dergleichen), die von den betroffenen Gemeinden vorgehalten und unterhalten werden müssen. Zudem wird Bauland für Zweitwohnungen verbraucht und damit der örtlichen Bevölkerung für den Bau von Dauerwohnungen entzogen. Deshalb haben viele Gemeinden auf der Grundlage von § 22
Drucksache 413/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... Durch das Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG) vom 28. Juni 2003 wurde das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Aufgaben des Bundes bei der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestition der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zu übertragen. Die
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gesetzgebungskompetenz
7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 226/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Kleinanlegerschutzgesetz
... "(3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Änderung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkunden sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevanten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbesondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das Wertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt entspricht.
Drucksache 57/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 570/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Bundesfernstraßenverwaltung eng einzubeziehen und keine Vorfestlegungen zu treffen, bevor die Kommission "Bau und Unterhaltung des Verkehrsnetzes", die sich unter anderem mit dem Verhältnis von Bund und Ländern bei Planung, Bau und Unterhaltung von Fernstraßen beschäftigt, ihre Beratungen abgeschlossen hat.
Drucksache 144/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfung en und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der FrackingTechnologie und Tiefbohrungen
... geregelt ist. Der Umweltschutz und die Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit ist ein Belang, der sich aus dem Verweis in § 66 Satz 1 auf § 55 Absatz 1 Satz 1 BBergG, insbesondere den Nummern 3, 5, 6, 7 und 9 ergibt. Zudem soll mit den Änderungen bestimmt werden, welche Anforderungen an die Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung des Betriebes und an die Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren gestellt werden (vgl. § 66 Satz 1 Nummer 1 und 2 BBergG). Auch aus dem Sachzusammenhang mit den Fracking-Regelungen heraus bedarf es der Regelung von Anforderungen zum Schutz von Umwelt und Gesundheit für vergleichbare Sachverhalte. Der enge Sachzusammenhang wird dadurch deutlich, dass sich die geregelten Tätigkeiten (Abteufen von Bohrungen, Messungen der Seismizität, Entsorgung Lagerstättenwasser) bei den Gewinnungsverfahren mit oder ohne Einsatz der FrackingTechnologie nicht unterscheiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
§ 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
III. Rechtsgrundlage für die Verordnungen
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
V. Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
UVP -V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder UVP-V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
3. Weitere Kosten
VIII. Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der UVP-V Bergbau
Zu Nummer 1
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe g
Zu Nummer 2
Buchstabe b
Zu Nummer 3
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Zu Nummer 1
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu Nummer 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 122/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
... Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Alleinerziehende von der Erhöhung des Kinderzuschlags und des Kindergeldes nicht in gleichem Maße profitieren wie andere Familien: Der Kinderzuschlag erreicht Alleinerziehende in der Regel nicht, da Unterhalt und Unterhaltsvorschuss auf diese Leistung angerechnet werden. Alleinerziehende, deren Kinder Unterhaltsvorschuss beziehen, profitieren nicht einmal von der Erhöhung des Kindergeldes, da dieses in vollem Umfang auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird. Hinzu kommt, dass erwerbstätige Alleinerziehende in vielen Fällen hohe Kinderbetreuungskosten zu tragen haben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Entlastung Alleinerziehender
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 7a - neu - § 1 FAG
Artikel 7a Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Drucksache 128/1/15
... Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 14 Absatz 2 Nummer 23 WoGG) und Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 WoGG) treten gemäß Artikel 4 Absatz 2 am 1. November 2015 in Kraft. Eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften ist dort nicht vorgesehen. Aus rechtsförmlichen Gründen sollte daher auch die Übergangsvorschrift zu den vorgenannten Änderungen (§ 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG) auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 Absatz 2 Bezug nehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 39 WoGG
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 42a Absatz 1 Satz 1 bis 3 WoGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG
4. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 258/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält bisher keine Regelungen dazu, wie Zuständigkeits- und Kompetenzkonflikte geregelt werden können. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle mit räumlich beschränktem Zuständigkeitsbereich nach § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG-E der Auffassung ist, ein Unternehmen unterhalte in dem betreffenden Land eine Niederlassung, das Unternehmen jedoch anderer Ansicht ist. Der Begriff der Niederlassung ist unscharf und interpretationsbedürftig. Streitigkeiten darüber, wo ein Unternehmen eine Niederlassung unterhält, sind vorprogrammiert.
Drucksache 76/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... 2. Die Kammern unterhalten, wie auch gesetzlich festgelegt, sogenannte Ausbildungsberater. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung des Gesetzes dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuer der Assistierten Ausbildung während der Berufsausbildung mit diesen Ausbildungsberatern verstärkt zusammenarbeiten.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... (1) Der Gruppenaufsichtsbehörde ist mindestens einmal jährlich über alle wesentlichen gruppeninternen Transaktionen der Versicherungsunternehmen der Gruppe zu berichten, einschließlich der Transaktionen mit natürlichen Personen, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhalten. Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen unterjährigen Berichtsturnus festlegen, um die Überwachung der gruppeninternen Transaktionen zu erleichtern.
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist. Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren Zulassung oder auf Erstreckung der Zulassung gemäß § 46b Absatz 3 verbunden werden.
Drucksache 447/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
... Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Drucksache 4/15
Vorlage an den Bundesrat
Benennung von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung "Humanitäre Hilfe" für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
... Zweck der Stiftung ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs - und sozialen Leistungen an Personen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem HIV infiziert oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten.
Drucksache 469/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der
Drucksache 57/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 413/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... e) Die Länder sehen angesichts der Einsetzung der Kommission "Bau und Unterhaltung des Verkehrsnetzes" am 13. Juli 2015, die sich unter anderem mit dem Verhältnis von Bund und Ländern bei Planung, Bau und Unterhaltung von Fernstraßen beschäftigt und deren Arbeit noch nicht abgeschlossen ist, keine Notwendigkeit, bereits jetzt wegweisende Entscheidungen zu treffen.
Drucksache 494/15 (Beschluss)
... a) eine Steigerung des Zuschussanteils beim Unterhaltsbeitrag, beim Maßnahmebeitrag sowie des Belohnungserlasses bei bestandener Prüfung auf jeweils 50 Prozent,
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffern 1 bis 3 insgesamt:
Zu Ziffer 3: Buchstabe a:
Zu Ziffer 3: Buchstabe b:
Zu Ziffer 3: Buchstabe c:
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.