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Drucksache 153/1/17

... Der Ausschluss einzelner Parteien von staatlicher Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen berührt die Chancengleichheit der Parteien im demokratischen Prozess. Parteien werden nach dem Inhalt ihrer Zielsetzungen unterschiedlich behandelt. Für eine verschiedenartige Behandlung im Grundgesetz liegt indes ein - von der Verfassung selbst geforderter (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]) - besonderer, zwingender Grund und damit ein sachgebundenes Unterscheidungskriterium vor, welches geeignet ist, eine solch unterschiedliche Behandlung von Parteien mit Blick auf ihre Förderung staatlicherseits zu rechtfertigen, denn dieses liegt gerade darin, dass die davon ausgeschlossenen bzw. ungünstiger behandelten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, mithin das System, auf dessen Beseitigung die Partei ausgerichtet ist. Für sie darf der Gesetzgeber zum Schutze der Verfassung andere Regeln vorgeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG


 
 
 


Drucksache 412/17

... Der Begriff "Gesamtbetrag" beschreibt aus programmtechnischer Sicht die Kumulierung der teilweise schädlichen vorzeitigen Verfügungen. Da die ZPS ZANS jeden Vertrag in seiner Gesamtheit behandelt, ist innerhalb der Sperrfrist nur die jeweils letzte Verfügung gültig. Jede einzelne Anzeige hat damit immer Einfluss auf den gesamten Vertrag. Meldungen für einzelne Kalenderjahre sind nicht möglich; eine Unterscheidung nach Anlagejahren erfolgt nicht und ist auch im Fünften Vermögensbildungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Verfügung macht die vorherige jeweils ungültig, d.h. wenn eine teilweise schädliche Verfügung durch eine unschädliche Verfügung ersetzt wird, werden durch die unschädliche Verfügung für den Sparer sofort sämtliche bisherigen Festsetzungen zur Auszahlung gebracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

§ 3
Anwendungsvorschrift

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a
Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 10
Anwendungsregelung

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 707/1/17

... ), weil es anderenfalls für die Kontrollorgane nicht mehr möglich ist, genehmigungspflichtige Linienverkehre von genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehren zu unterscheiden.



Drucksache 429/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat warnt jedoch davor, die Hochschulbildung überwiegend als Arbeitsmarktmotor zu betrachten. Die kurzfristige wirtschaftliche Verwertbarkeit allein kann für die Hochschulbildung nicht leitungsweisend sein. Diese zielt auf ganzheitliche Bildung und vermittelt als Basis für die Befähigung zur Aufnahme und Beibehaltung (lebenslanges Lernen) einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gleichermaßen wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung und ist darüber hinaus auch auf die Persönlichkeitsbildung und die Befähigung zu gesellschaftlichem Engagement gerichtet. Nur ganzheitlich gebildete Menschen sind als autonome Individuen für gesellschaftliche Herausforderungen und damit auch für die sich ständig wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gewappnet. Eine primäre Ausrichtung an aktuellen und kurzlebigen Bedarfen des Arbeitsmarktes und diesbezüglichen Prognosen birgt außerdem das Risiko weiterer Ungleichgewichte bei Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der Zukunft. Vor diesem Hintergrund können Hochschuleinrichtungen auch nur sehr bedingt als "unternehmerische Akteure" verstanden werden. Zudem gibt der Bundesrat zu bedenken, dass ein Hochschulstudium junge Menschen zwar für den Arbeitsmarkt stärken soll, sich aber in seiner spezifischen Herangehensweise von der wesentlich praktischer orientierten beruflichen Bildung unterscheidet.



Drucksache 154/2/17

... Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/2/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 533/17

... (2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.



Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Der Ausschluss einzelner Parteien von staatlicher Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen berührt die Chancengleichheit der Parteien im demokratischen Prozess. Parteien werden nach dem Inhalt ihrer Zielsetzungen unterschiedlich behandelt. Für eine verschiedenartige Behandlung im Grundgesetz liegt indes ein - von der Verfassung selbst geforderter (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschl. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]) - besonderer, zwingender Grund und damit ein sachgebundenes Unterscheidungskriterium vor, welches geeignet ist, eine solch unterschiedliche Behandlung von Parteien mit Blick auf ihre Förderung staatlicherseits zu rechtfertigen, denn dieses liegt gerade darin, dass die davon ausgeschlossenen bzw. ungünstiger behandelten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, mithin das System, auf dessen Beseitigung die Partei ausgerichtet ist. Für sie darf der Gesetzgeber zum Schutze der Verfassung andere Regeln vorgeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 380/17

... Von der Funkzellendatenabfrage ist die Standortdatenabfrage zu unterscheiden. Über diese kann, soweit eine verdächtige Person sowie ein durch diese genutzter Anschluss bekannt sind, nachvollzogen werden, von welcher Funkzelle aus über diesen Anschluss telefoniert oder eine Internetverbindung genutzt wurde. Die Erhebung der besonders sensiblen Standortdaten ist unter den oben genannten Voraussetzungen nach § 100g Absatz 1 Satz 3 StPO nur für zukünftig anfallende Daten oder in Echtzeit möglich. Aus der Vergangenheit herrührende Standortdaten dürfen nur erhoben werden, wenn der Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Absatz 2 StPO besteht. Um dies auch in Fällen des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zu ermöglichen, war daher eine Erweiterung des Straftatenkataloges erforderlich.



Drucksache 73/1/17

... Der Gesetzentwurf unterscheidet unzureichend zwischen der Erstattung von vermiedenen Netzentgelten für volatile und nicht volatile dezentrale



Drucksache 266/17 (Beschluss)

... Eine derartige abstrakt-generelle Beschreibung von allgemeinen Grundvoraussetzungen erscheint in diesem Zusammenhang angesichts der Verschiedenheit der explizit genannten Beispiele auch nicht greifbar. So gründen die in § 14 Absatz 1 Satz 1 VDG-E angeführten Fallkonstellationen zunächst im Willen der Person - oder ihres Vertreters -, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wurde, sodann in der Tatsache, dass das qualifizierte Zertifikat durch falsche Angaben "erschlichen" worden war, ferner darin, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter seine Tätigkeit beendet, ohne von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fortgeführt zu werden, und schließlich in dem Umstand einer Fälschung oder fehlenden Fälschungssicherheit des Zertifikats, alternativ in Sicherheitsmängeln der verwendeten qualifizierten elektronischen Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten. Damit haben alle Sachverhaltskonstellationen sich grundlegend voneinander unterscheidende Anknüpfungspunkte, für die ein gemeinsamer Oberbegriff nicht zu finden sein dürfte.



Drucksache 501/17

... /EG zur Instandhaltung von Fahrzeugen soll durch die Streichung der Regelung aus der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung aufgehoben werden. Alternativ könnte eine Fallunterscheidung formuliert werden, wonach § 32 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung nur für Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie



Drucksache 263/17 (Beschluss)

... über Ordnungswidrigkeiten der Eintragungsregelung des § 2 WRegG, nicht dagegen jedoch die Bußgeldentscheidungen des Gerichtes nach Rechtskraft. Ein Grund für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich, zumal in Nummer 2 im Hinblick auf natürliche Personen die Gleichstellung von Bestands- und Rechtskraft erfolgt ist. Da durch die Eintragung in das Wettbewerbsregister den öffentlichen Auftraggebern und Konzessionsgebern umfassende Informationen zu den Unternehmen bereitgestellt werden sollen, ist es unerlässlich, klarzustellen, dass auch in diesem Fall rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen sind. Darüber hinaus berücksichtigt die Änderung, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Begriff der "Bestandskraft" nicht kennt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1


 
 
 


Drucksache 654/17

... Die Mitgliedstaaten entwickeln bereits Kompetenzen im Bereich der Cyberabwehr. Da die Grenzen zwischen Cyberabwehr und Cybersicherheit verwischen, Cyberinstrumente und - technologien einen doppelten Verwendungszweck aufweisen und sich die Ansätze der Mitgliedstaaten stark unterscheiden, ist die EU gut aufgestellt, um zur Erschließung von Synergien zwischen den militärischen und den zivilen Bemühungen beizutragen81.



Drucksache 4/17

... (c) sich Aufgaben und Zuständigkeiten unterscheiden und



Drucksache 213/1/17

... - transparenten und objektiven Kriterien zur Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Vorschriften sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Rechtsakten

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 60/17

... -Emissionen nach WLTP erheblich von dem derzeit maßgeblichen NEFZ-Verfahren ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") unterscheiden. Die



Drucksache 154/17 (Beschluss)

... Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 44/17 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das etablierte Konzept des EA und der geplanten Einführung von EU-Berufskarten. Das System der EA ist von den Ländern mit hohem finanziellem und personellem Aufwand aufgebaut worden. Die Einführung der Dienstleistungskarte würde aus Sicht des Bundesrates das System der EA schwächen und bezüglich der Berufskarte zu ungeklärten Überschneidungen führen. Die Bedeutung dieser verschiedenen Karten wäre für die Adressaten nur schwer zu unterscheiden.



Drucksache 154/1/17

... Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/1/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene Verfahren trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

2. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 PartG , Artikel 2 Änderung des BVerfGG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 47a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 276/17

... Konkret schafft § 7 Abs. 4 TMG eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen gegen einen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG, dessen Zugang von einem Nutzer zu dem Zweck benutzt wurde, das Recht am geistigen Eigentum (z.B. Urheberrecht) eines anderen zu verletzen. Der Anspruch ist auf ein aktives Tun gerichtet und unterscheidet sich dadurch klar von dem auf Unterlassung gerichteten Anspruch nach der sog. Störerhaftung, der mit dem neuen § 8 Abs. 1 S. 2 insbesondere für WLAN-Betreiber ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Regelung in § 7 Abs. 4 bezieht sich auf Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG. Hostanbieter sind hingegen als Diensteanbieter nach § 10 TMG von dieser Regelung nicht erfasst. Der Rechtsinhaber kann vom Zugangsanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen dafür verschiedene Maßnahmen in Betracht. Eine Möglichkeit wäre etwa die Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer Netzwerken zu verhindern. Dadurch könnte der Zugriff auf illegale Tauschbörsen, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, direkt am betroffenen Router gesperrt werden. Neben Portsperren käme außerdem das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Webseite vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters in Betracht, ggf. zeitlich befristet. Die Sperrung der Nutzung von Informationen muss dazu dienen, eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Sie muss technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sein. Erforderlich ist daher stets eine Interessenabwägung im Einzelfall, bei der z.B. ein Gericht die grundrechtlich geschützten Interessen aller Betroffenen sowie das Telekommunikationsgeheimnis angemessen berücksichtigen muss. Insbesondere darf eine Sperrmaßnahme nicht zu "Overblocking" führen und damit über ihr Ziel hinausschießen. Möglich sind daher auch Maßnahmen, die vom Eingriffscharakter unterhalb einer Sperrung liegen, wie zum Beispiel Datenmengenbegrenzungen, wenn sie im Einzelfall angemessen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Möglichkeit besteht, der Rechtsverletzung abzuhelfen, etwa indem zunächst versucht wird, gegen den eigentlichen Rechtsverletzer oder den Hostanbieter vorzugehen. Beide sind wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Der Rechteinhaber muss zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Eine Sperranordnung soll mithin nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Neue Router können heute schon über die Einstellungen den Zugriff auf bestimmte Websites verhindern, auf denen Rechtsverletzungen begangen wurden. Bei älteren Routern lässt sich diese Möglichkeit in der Regel über ein Software-Update herstellen. Der WLAN-Betreiber (z.B. Café) kann also auf einfachem Weg den Zugriff auf solche Websites ausschließen, um die Wiederholung von Rechtsverletzungen zu vermeiden. Im Übrigen gibt es bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Dateien, die zu diesem Zweck auf Router aufgespielt werden können. Ähnliche Lösungen wären auch für andere Rechtsverletzungen denkbar.



Drucksache 109/1/17

... . Bei näherer Betrachtung des § 19 BKAG-E wird jedoch deutlich, dass § 19 BKAG-E in Bezug auf die Personenkategorien mit § 8 BKAG nahezu deckungsgleich ist. Im Unterschied dazu setzt etwa § 72 BDSG-E (Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen) Artikel 6 der Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG

6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG

9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG

11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG

12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG

13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG

14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG

15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG

16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG

17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG

18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG

19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG

20. Zu Artikel 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 182/1/17

... Insbesondere das im Gesetzentwurf angeführte Argument geringer Gewinne pro Wettschein sowie einer nochmaligen relativen Gewinnschmälerung durch die mathematischen Besonderheiten der Totalisatorwette trägt nicht. Maßgeblich sind vielmehr die möglichen Auszahlungs- und Gewinnquoten je gesetztem Betrag, die ein Glücksspielsegment für Geldwäsche attraktiv machen. Auch insoweit unterscheiden sich die Pferdewetten jedoch nicht so erheblich von Sportwetten, dass eine Bevorteilung der Unternehmen von Totalisatoren gegenüber Sportwettveranstaltern in Betracht käme.



Drucksache 642/17 (Beschluss)

... Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1. Für den Bund

D.2. Für die Länder

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungskosten für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 3 - neu -

Zu Satz 4 - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 754/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Förderzwecke "Strukturreformen" und die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) ganz grundsätzlich unterscheiden und daher nicht durch eine Verknüpfung auf operativer Ebene vermischt werden dürfen. Insbesondere dürfen die ESIF nicht zur Finanzquelle für einen neuen Förderzweck werden, da dies die Gefahr des Mittelverlusts auf der Ebene der Regionen/Länder birgt. Soll zur Anreizsetzung für Strukturreformen ein eigenes Instrument geschaffen werden, darf dieses finanziell nicht zu Lasten der eigentlichen ESIF-Förderung gehen, auch nicht nach 2020.



Drucksache 72/17

... Klimavorhersagen berechnen die Entwicklung des Klimas in der Zukunft für Zeiträume von Jahreszeiten bis zu Dekaden (10-Jahres-Zeiträumen). Ihre Aussagen unterscheiden sich deshalb stark von einer Wettervorhersage. Wie bei einer Wettervorhersage ist bei einer Klimavorhersage die Kenntnis des aktuellen Zustandes des Klimasystems essentiell. Zusätzlich sind die Komponenten des Klimamodelles - vor allem der Ozean - in der Lage, diese Anfangsbedingungen aufzunehmen, zu verarbeiten und die resultierenden Signale auf längeren Zeitskalen mit der Atmosphäre auszutauschen. Änderungen der Treibhausgaskonzentration und des Strahlungsantriebs wirken sich bei einer längeren Vorhersagedauer (von mindestens mehreren Jahren) ebenfalls auf das Ergebnis der Klimavorhersage aus. Ihre Bedeutung für die dekadische Vorhersage ist jedoch geringer als für Klimaprojektionen.



Drucksache 263/1/17

... über Ordnungswidrigkeiten der Eintragungsregelung des § 2 WRegG, nicht dagegen jedoch die Bußgeldentscheidungen des Gerichtes nach Rechtskraft. Ein Grund für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich, zumal in Nummer 2 im Hinblick auf natürliche Personen die Gleichstellung von Bestands- und Rechtskraft erfolgt ist. Da durch die Eintragung in das Wettbewerbsregister den öffentlichen Auftraggebern und Konzessionsgebern umfassende Informationen zu den Unternehmen bereitgestellt werden sollen, ist es unerlässlich, klarzustellen, dass auch in diesem Fall rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen sind. Darüber hinaus berücksichtigt die Änderung, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Begriff der "Bestandskraft" nicht kennt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg


 
 
 


Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat begrüßt zudem die Einführung von Zertifizierungskriterien für Vergleichsinstrumente und unterstützt die hierzu in Anhang I festgelegten Anforderungskriterien. Die Wirksamkeit einer Zertifizierung hängt maßgeblich davon ab, dass Nutzer von Vergleichsinstrumenten zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Vergleichsinstrumenten unterscheiden können. Er bittet, eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Vergleichsinstrumente hinsichtlich ihrer Zertifizierung aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/17 (Beschluss)




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 231/17

... Nichts anderes gilt für die eigentliche molekulargenetische Untersuchung. Sie stellt gleichermaßen keinen derart schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, als dass eine vorgelagerte richterliche Entscheidung zur Vermeidung irreparabler Schäden in Folge ihrer sofortigen Vollziehung erforderlich wäre - im Gegenteil: Erhoben wird - neben dem Geschlecht - allein das Identifizierungsmuster, mithin eine Abfolge von Zahlencodes, die lediglich einen Abgleich von Übereinstimmung oder Divergenz ermöglicht. Die Bildung sogenannter Persönlichkeitsprofile ist im Bereich des § 81g StPO nach wie vor ausgeschlossen. Die Analyse unterscheidet sich insoweit durch nichts von der Auswertung daktyloskopischer Fingerabdrücke in der AFIS-Datenbank des Bundeskriminalamts, in der die anatomischen Merkmale eines Fingerabdrucks mittels Codierung mathematisch beschrieben werden. An der rein tatsächlichen Möglichkeit einer missbräuchlichen Auswertung des DNA-Materials oder der Nutzung des DNA-Identifizierungsmusters würde im Übrigen auch ein Richtervorbehalt nichts ändern.



Drucksache 243/17

... Der neue Teil 4 soll zudem aber auch für die Übermittlung von Verkehrsdaten gelten, die die Telekommunikationsunternehmen aus betrieblichen Gründen nach § 96 TKG erheben und speichern dürfen. Diese Verkehrsdaten unterscheiden sich von den nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten in der Regel nur dadurch, dass sie grundsätzlich für eine viel kürzere Zeit zulässigerweise gespeichert werden dürfen. Unabhängig davon, nach welcher Rechtsvorschrift die Verkehrsdaten gespeichert werden, unterliegen sie jedoch in gleichem Maße dem Fernmeldegeheimnis. Es ist daher nur sachgerecht, wenn sie bei der Übermittlung an die berechtigten Stellen in gleicher Weise geschützt werden.



Drucksache 488/17

... Die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen richtet sich auch für POP-haltige Abfälle nicht nach dieser Verordnung, sondern alleine nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auf die geänderte Nummer 2.2.3 des Anhangs zur AVV (siehe Artikel 2 dieser Verordnung) hinzuweisen. Hiernach sind Abfälle dann als gefährlich einzustufen, wenn bestimmte in ihnen enthaltene POP die Konzentrationsgrenzen des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung überschreiten.

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Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 409/17

... schreibt seit 2013 die Online-Datenerhebung für Bundesstatistiken und damit auch für die Intrahandelsstatistik vor. Wenn Teile und Zubehör ohne den Hauptgegenstand versendet werden, ist seitdem - aufgrund der grundsätzlich nicht mehr erforderlichen Warenbeschreibung - eine Unterscheidbarkeit vom Hauptgegenstand nicht gegeben. Die Neuregelung sieht nunmehr eine vereinfachte Anmeldung solcher Waren bis zu einer Grenze von 2 500 Euro vor. Die vereinfachte Anmeldung erfolgt unter der für Ersatz- und Einzelteile vorgesehenen Warennummer des jeweiligen Hauptgegenstands. Wenn nicht bekannt ist, für welchen Hauptgegenstand Teile und Zubehör bestimmt sind, erfolgt die vereinfachte Anmeldung unter einer Warennummer für Teile und Zubehör für mechanische, elektrische oder optische Maschinen.

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Drucksache 409/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 726/17

... (11) Leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Die Folgenabschätzung ergab, dass es einen zusätzlichen Nutzen hätte, ein auf alternative Kraftstoffe gestütztes Konzept anzuwenden, bis die von der Kommission für die Zukunft vorgesehenen technologieneutralen Anforderungen an die CO



Drucksache 138/17

... (2) Wird die Einwilligung der betroffenen Person in einer schriftlichen Erklärung gegeben, die auch andere Angelegenheiten betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren, einfachen Sprache so dargestellt sein, dass es von den anderen Angelegenheiten klar zu unterscheiden ist. Teile einer solchen Erklärung, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind nicht bindend.



Drucksache 229/17

... Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen ist bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung zwischen der Befugnis zur Datenübermittlung seitens der auskunfterteilenden Stelle und der Befugnis zum Datenabruf seitens der auskunftsuchenden Stelle zu unterscheiden. Dabei sind für die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung eigene Rechtsgrundlagen erforderlich, "die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen" (vgl. BVerfGE 130, 151/184 f.).



Drucksache 158/1/17

... 5.b) Sollte sich die Bundesregierung dazu entscheiden, die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-Parteien-System beizubehalten, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Unterscheidung zwischen beiden Systemen konkreter zu begründen und insbesondere den Umfang der zu erwartenden Preiserhöhungen für Verbraucher durch Umlage von Einnahmeverlusten durch den Handel zu beziffern.

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Drucksache 158/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 -neu BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB ,

12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

15. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Das Wesen eines ROV unterscheidet sich grundlegend von dem eines endgültigen Zulassungsverfahrens. Beim ROV handelt es sich um ein Verfahren eigener Art, das durch das



Drucksache 184/17

... entsprechende effektive Beobachtung und effektive Managementmaßnahmen zum Vollzug der Verbote des Artikels 7 bzw. der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 möglich. Hierdurch wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Abgemildert wird die Eingriffsintensität durch die vorgenommene Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich genutzten Bereichen. Während sowohl privat als auch betrieblich genutzte Grundstücke, Schiffe, Seeanlagen und Transportmittel betreten werden dürfen, ist das Betreten von Gebäuden und Räumen auf betriebliche oder geschäftliche Nutzungen beschränkt. Hierdurch wird dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen.

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Drucksache 184/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 40a
Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b
Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c
Genehmigungen

§ 40d
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e
Managementmaßnahmen

§ 40f
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47
Einziehung und Beschlagnahme

§ 48a
Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

§ 51a
Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 28a
Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c für die öffentliche Verwaltung

aa für den Bund

bb für die Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung

III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 39/17

... Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nimmt sowohl im Gewerbe als auch im Sport- und Freizeitbereich an Attraktivität zu. Das Luftverkehrsgesetz unterscheidet derzeit zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen. Die Abgrenzung richtet sich dabei im Wesentlichen nach dem Zweck der Nutzung (Sport- und Freizeit oder Gewerbe). Mit dem zunehmenden Einsatz zeigt sich, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Abgrenzung bestehen, denn diese ist an unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Während für Flugmodelle die technischen und luftfahrtrechtlichen Kenntnisse häufig in Vereinen vermittelt werden, können sogenannte "Drohnen" bzw. "Multikopter" (unbemannte Luftfahrtsysteme) ohne besondere Vorkenntnisse und Erlaubnisse innerhalb kurzer Zeit in Betrieb genommen werden. Darüber hinaus ist in den überwiegenden Fällen im Sport- und Freizeitbereich keine Aufstiegserlaubnis erforderlich, während sie für den gewerblichen Zweck der Nutzung notwendig ist. Zudem werden kleine unbemannte Fluggeräte zunehmend mit hochauflösenden Kameras ausgestattet, was datenschutzrechtliche Fragen aufwirft.



Drucksache 352/17 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat betont erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Der Bildungsbereich darf nicht faktisch mit anderen Politikbereichen gleichgestellt werden (siehe auch Stellungnahme vom 17. Juni 2016, BR-Drucksache 116/16(B), Ziffer 14). Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat kritisch, dass die von der Kommission im Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas (BR-Drucksache 353/17) als "Ansätze für die Zukunft" dargelegten Vorstellungen von einer Vertiefung der sozialen Dimension weit in den nicht vergemeinschafteten Bildungsbereich übergreifen. So ist davon die Rede, dass für wichtige Parameter verbindliche Richtwerte unter anderem in Bezug auf leistungsfähige Bildungssysteme entwickelt oder die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch die EU mittels erweiterter Berufsbildungsprogramme gestärkt werden könnten.



Drucksache 256/17

... Die Verwendung des Begriffs "Authentifizierung" dient hier lediglich der Unterscheidung der verschiedenen punktuellen Ladevorgänge. Auf keinen Fall soll durch die

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Drucksache 256/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

§ 4
Punktuelles Aufladen

§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 222/17

... Die heutige Erkenntnis- und Versorgungslage unterscheidet sich deutlich von der Situation beim Inkrafttreten der Substitutionsregelungen. Deshalb sollen mit dieser Verordnung die Vorgaben des Substitutionsrechts in der BtMVV an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse angepasst werden.



Drucksache 707/17 (Beschluss)

... ), weil es anderenfalls für die Kontrollorgane nicht mehr möglich ist, genehmigungspflichtige Linienverkehre von genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehren zu unterscheiden.



Drucksache 575/17

... Nach Abschnitt 52 Absatz 7 Satz 2 VollstrA ist unter bestimmten Voraussetzungen eine isolierte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis möglich, wenn vollstreckbare Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind abschließend in § 37 AO aufgezählt. Hierzu zählen nicht Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten des Bußgeldverfahrens. Die VollstrA ist jedoch auch auf die Vollstreckung dieser Forderungen anwendbar (Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6 VollstrA). Da § 284 AO keine Unterscheidung zwischen der Art der von der Vollstreckungsbehörde zu vollstreckenden Rückstände macht, ist die einschränkende Formulierung "aus dem Steuerschuld-verhältnis" zu streichen.

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Drucksache 575/17




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

2 Allgemeines

Artikel 1
Änderung der VollstrA

Zu Nummer la

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

Zu Nummer 1e

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Artike1 2 Änderung der V0llzA

Zu Nummer la

Zu Nummer lb

Zu Nummer lc

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 2d

Zu Nummer 2f

Artike1 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 213/17 (Beschluss)

... - transparenten und objektiven Kriterien zur Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Vorschriften sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Rechtsakten

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 696/17

... Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Schutz des öffentlichen Raums und ihre diesbezüglichen Konzepte unterscheiden sich voneinander. Die EU kann die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, den wachsenden Herausforderungen beim Schutz des öffentlichen Raums zu begegnen, indem sie Foren für den Austausch einschlägigen Fachwissens und bewährter Verfahren einrichtet. Dies sollte auf allen relevanten Ebenen geschehen - auf der politischen Ebene, der Ebene der an der Strafverfolgung Beteiligten und der eher operativen Ebene der spezialisierten Strafverfolgungsstellen, die mit dem Schutz des öffentlichen Raums befasst sind. Wie im Neunten Bericht über die Fortschritte auf dem Weg zu einer wirksamen und nachhaltigen Sicherheitsunion7 angekündigt und auch in der umfassenden Bewertung der EU-Sicherheitspolitik herausgestellt wurde, basiert dieser Austausch auf der Vernetzung, die einen strukturierteren Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf die Gewinnung von Erkenntnissen aus früheren Anschlägen, die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Verbreitung innovativer Lösungen für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums ermöglichen soll.



Drucksache 73/17 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf unterscheidet unzureichend zwischen der Erstattung von vermiedenen Netzentgelten für volatile und nicht volatile dezentrale Erzeugung. Vermiedene Netzentgelte sollten dort gestrichen werden, wo ihnen keine adäquate Systemdienlichkeit mehr gegenübersteht.



Drucksache 121/1/17

... im Hinblick auf die Privilegierung von Kinderlärm auf Sport- und Freizeitanlagen ist notwendig. Eine aktuell praktizierte Unterscheidung und damit Ungleichbehandlung von Kindern bzw. Jugendlichen auf und außerhalb von Sportanlagen wird dadurch beseitigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 658/1/17

... b) Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Unionsgesetzgeber berechtigt ist, für verschiedene Verkehrssektoren Vorschriften aufzustellen, die ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau vorsehen. Die in den verschiedenen Verkehrssektoren tätigen Unternehmen sind nicht miteinander vergleichbar, da sie sich in ihrer jeweiligen Funktionsweise, ihrer Zugänglichkeit und der Aufteilung ihrer Netze unterscheiden (Urteil vom 26. September 2013, Aktenzeichen: C-509/11).



Drucksache 43/1/17

... 8. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das etablierte Konzept des EA und der geplanten Einführung von EU-Berufskarten. Das System der EA ist von den Ländern mit hohem finanziellem und personellem Aufwand aufgebaut worden. Die Einführung der Dienstleistungskarte würde aus Sicht des Bundesrates das System der EA schwächen und bezüglich der Berufskarte zu ungeklärten Überschneidungen führen. Die Bedeutung dieser verschiedenen Karten wäre für die Adressaten nur schwer zu unterscheiden.



Drucksache 187/1/17

... 16. Der Bundesrat begrüßt die Einführung von Zertifizierungskriterien für Vergleichsinstrumente und unterstützt die hierzu in Anhang I festgelegten Anforderungskriterien. Die Wirksamkeit einer Zertifizierung hängt maßgeblich davon ab, dass Nutzer von Vergleichsinstrumenten zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Vergleichsinstrumenten unterscheiden können. Der Bundesrat bittet, eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Vergleichsinstrumente hinsichtlich ihrer Zertifizierung aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/1/17




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 5/17

... Bei den genannten Taten wurden sog. halbautomatische Gewehre verwendet: Eine SIG SAUER MCX (Orlando), eine Bushmaster ACR (Newton) und ein Gewehr des Typs AR 15 (Aurora). Technisch unterscheiden sich halbautomatische kriegswaffenähnliche Gewehre von verbotenen militärischen Sturmgewehren als Kriegswaffen nur dadurch, dass sie kein Dauerfeuer zulassen, sondern der Abzug für jeden Schuss neu betätigt werden muss. Ihre besondere Gefährlichkeit folgt daraus, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbsttätig innerhalb kürzester Zeit wieder schussbereit werden und damit die Abgabe einer möglichst hohen Anzahl von Schüssen innerhalb kürzester Zeit zulassen. Dieses Gefahrenpotential wird noch dadurch erhöht, dass diese Waffen mit Magazinen mit einem großen Fassungsvermögen von über 30 Schuss bestückt werden können. Derartige Waffen dienen in erster Linie dem Zweck, das Gefühl zu vermitteln, mit einer Kriegswaffe zu schießen. Die besondere Gefährlichkeit dieser halbautomatischen Gewehre folgt ferner daraus, dass es sich um abgewandelte Versionen von vollautomatischen Kriegswaffen handelt, die zwar teilweise mit nicht unerheblichen Hindernissen, technisch aber tatsächlich in verbotene vollautomatische Kriegswaffen umgebaut werden können.



Drucksache 153/2/17

... Der Ausschluss einzelner Parteien von staatlicher Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen berührt die Chancengleichheit der Parteien im demokratischen Prozess. Parteien werden nach dem Inhalt ihrer Zielsetzungen unterschiedlich behandelt. Für eine verschiedenartige Behandlung im Grundgesetz liegt indes ein - von der Verfassung selbst geforderter (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschl. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]) - besonderer, zwingender Grund und damit ein sachgebundenes Unterscheidungskriterium vor, welches geeignet ist, eine solch unterschiedliche Behandlung von Parteien mit Blick auf ihre Förderung staatlicherseits zu rechtfertigen, denn dieses liegt gerade darin, dass die davon ausgeschlossenen bzw. ungünstiger behandelten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, mithin das System, auf dessen Beseitigung die Partei ausgerichtet ist. Für sie darf der Gesetzgeber zum Schutze der Verfassung andere Regeln vorgeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/2/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 387/17

... Einfache, repetitive Aufgaben die sich automatisieren lassen, werden jedoch wegfallen.7 Die neu geschaffenen und nach Europa zurückgeholten Arbeitsplätze werden sich somit von denjenigen unterscheiden, die vor Jahren in andere Teile der Welt verlagert wurden. Für Europa wird die Herausforderung darin bestehen, in strategisch wichtige Technologien zu investieren und die Arbeitskräfte dabei zu unterstützen, sich die richtigen Kompetenzen und Fertigkeiten anzueignen, damit sich die Kluft auf dem Arbeitsmarkt nicht weiter vergrößert.



Drucksache 725/17

... /EU einfachere Begriffsbestimmungen eingeführt und die Möglichkeiten der "digitalen Revolution im Bereich Mobilität" in vollem Umfang ausgeschöpft werden, um die Effizienz der Beförderungen durch eine bessere Nutzung der Vorteile der Digitalisierung zu erhöhen. Bestünde für die Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, elektronische Mittel für die Vorlage der erforderlichen Nachweise bei den Behörden zu nutzen, würde dies den Verwaltungsaufwand und die Kosten von Durchsetzungsverfahren verringern. Zudem würde dies eine erhebliche Erleichterung für die nationalen Behörden bei der klaren Unterscheidung zwischen auf der Straße abgewickelten Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr und Kabotagebeförderungen sowie bei der Vermeidung möglichen Missbrauchs bedeuten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 725/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
und Artikel 9

Artikel 9a

Artikel 10a

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 9a

Artikel 10a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 44/1/17

... 9. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das etablierte Konzept des EA und der geplanten Einführung von EU-Berufskarten. Das System der EA ist von den Ländern mit hohem finanziellem und personellem Aufwand aufgebaut worden. Die Einführung der Dienstleistungskarte würde aus Sicht des Bundesrates das System der EA schwächen und bezüglich der Berufskarte zu ungeklärten Überschneidungen führen. Die Bedeutung dieser verschiedenen Karten wäre für die Adressaten nur schwer zu unterscheiden.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf ist in fünf Teile untergliedert. Nach dem ersten Teil, der die allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes und Begriffsbestimmungen enthält, orientiert sich der Gesetzentwurf in seiner Systematik an den unterschiedlichen Organisationsformen multilateraler Akteure, die für Ansiedlungen in Betracht kommen. Diese werden in drei Hauptkategorien unterteilt, die vom Gesetz mit Blick auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen differenziert behandelt werden. Das Gesetz unterscheidet hier die Kategorien der "klassischen" internationalen Organisationen (Teil 2), der weiteren internationalen Einrichtungen (Teil 3) und der internationalen Nichtregierungsorganisationen (Teil 4). Den fünften und letzten Teil des Gesetzentwurfs bilden die Schlussbestimmungen mit Regelungen zur Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze, zur Beilegung von Streitigkeiten sowie zur Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.



Drucksache 429/1/17

... 2. Der Bundesrat warnt jedoch davor, die Hochschulbildung überwiegend als Arbeitsmarktmotor zu betrachten. Die kurzfristige wirtschaftliche Verwertbarkeit allein kann für die Hochschulbildung nicht leitungsweisend sein. Diese zielt auf ganzheitliche Bildung und vermittelt als Basis für die Befähigung zur Aufnahme und Beibehaltung (lebenslanges Lernen) einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gleichermaßen wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung und ist darüber hinaus auch auf die Persönlichkeitsbildung und die Befähigung zu gesellschaftlichem Engagement gerichtet. Nur ganzheitlich gebildete Menschen sind als autonome Individuen für gesellschaftliche Herausforderungen und damit auch für die sich ständig wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gewappnet. Eine primäre Ausrichtung an aktuellen und kurzlebigen Bedarfen des Arbeitsmarktes und diesbezüglichen Prognosen birgt außerdem das Risiko weiterer Ungleichgewichte bei Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der Zukunft. Vor diesem Hintergrund können Hochschuleinrichtungen auch nur sehr bedingt als "unternehmerische Akteure" verstanden werden. Zudem gibt der Bundesrat zu bedenken, dass ein Hochschulstudium junge Menschen zwar für den Arbeitsmarkt stärken soll, sich aber in seiner spezifischen Herangehensweise von der wesentlich praktischer orientierten beruflichen Bildung unterscheidet.



Drucksache 411/17

... Die Arbeit in der Binnenschifffahrt unterscheidet sich von einer Tätigkeit an Land. Deshalb wurden in dieser Sozialpartnervereinbarung Regelungen geschaffen, die der besonderen Lebens- und Arbeitssituation in der Binnenschifffahrt Rechnung tragen. Die Regelungen weichen in erheblichem Umfang von den Regelungen der Richtlinie



Drucksache 352/1/17

... 15. Der Bundesrat betont erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Der Bildungsbereich darf nicht faktisch mit anderen Politikbereichen gleichgestellt werden (siehe auch Stellungnahme vom 17. Juni 2016, BR-Drucksache 116/16(B), Ziffer 14).



Drucksache 109/17 (Beschluss)

... . Bei näherer Betrachtung des § 19 BKAG-E wird jedoch deutlich, dass § 19 BKAG-E in Bezug auf die Personenkategorien mit § 8 BKAG nahezu deckungsgleich ist. Im Unterschied dazu setzt etwa § 72 BDSG-E (Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen) Artikel 6 der Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG

6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG

9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG

11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG

12. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG

13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG

14. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG

15. Zu Artikel 1 § 57 BKAG

16. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG

17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG

18. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1


 
 
 


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