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Drucksache 392/2/16

... 2. Der Bundesrat begegnet dieser Änderung mit großen Bedenken. Die Grundbücher der Mitgliedstaaten weisen grundlegende Unterschiede auf, die einer Verknüpfung entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Charakter des Registersystems, die Qualität und Rechtswirkungen der Eintragungen, Art und Inhalt der eintragungsfähigen und eingetragenen dinglichen Rechte sowie den Umfang der Einsichtsrechte nach nationalem Recht: Während einzelne Mitgliedstaaten ein Titelgrundbuch vorhalten, das dingliche Rechte durch Registereintragung unmittelbar verlautbart (so zum Beispiel Deutschland und Spanien), sind andere als Urkundensammlung ausgestaltet (zum Beispiel in Frankreich und Belgien). In einzelnen Mitgliedstaaten werden Eintragungsanträge vorab durch öffentliche Amtsträger geprüft, wohingegen sie in anderen Mitgliedstaaten ohne zuverlässige Identitäts- und Rechtmäßigkeitskontrolle übernommen werden. In einigen Staaten wirken Eintragungen deklaratorisch und in anderen konstitutiv; teilweise ist die Eintragung auch nur Voraussetzung für die Entgegenhaltung dinglicher Rechte gegenüber Dritten. Schließlich unterscheiden sich die nationalen Register auch erheblich im Umfang ihres Gutglaubensschutzes. Außerdem besteht die Gefahr des sogenannten legal transplants, das heißt der ungeprüften Übernahme ausländischer, auf den ersten Blick vergleichbar erscheinender dinglicher Rechte.



Drucksache 315/16

... Europa ist mit Herausforderungen im Bereich der Grundfertigkeiten konfrontiert. Die Menschen brauchen ein Mindestmaß an Grundfertigkeiten - Rechnen, Lesen und Schreiben, digitale Grundkompetenzen -, um Zugang zu qualitativen Arbeitsplätzen zu erhalten und um voll an der Gesellschaft teilhaben zu können. Diese Kompetenzen sind die Grundlage für weiteres Lernen und die berufliche Entwicklung. Ungefähr ein Viertel der EU-Bevölkerung kann nicht richtig lesen oder schreiben und hat schwache Rechen- oder digitale Kompetenzen. Mehr als 65 Millionen Menschen in der EU haben keine Qualifikation, die einem Abschluss der Sekundarstufe II entspricht. Die Zahlen unterscheiden sich sehr von Land zu Land; in einigen EU-Ländern beträgt diese Quote 50 % oder mehr.



Drucksache 315/1/16

... 6. Der Bundesrat sieht kritisch, dass das umfassende Bildungspaket der sogenannten "Agenda für neue Kompetenzen" federführend in der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration entworfen wurde. Dass diese ein rein beschäftigungsfokussiertes Verständnis von Bildung hat, spiegelt sich klar in der Mitteilung wider. Vor diesem Hintergrund betont der Bundesrat erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Er sieht mit großer Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen, insbesondere dem Bereich Beschäftigung und Soziales, zunehmend vereinnahmt werden. Umso mehr begrüßt der Bundesrat, dass die slowakische Ratspräsidentschaft die Federführung für die Verhandlungen der Dokumente der sogenannten "Agenda für neue Kompetenzen" korrekterweise dem Bildungsministerrat zugewiesen hat.



Drucksache 156/1/16

... Die Konzeption des Abschnitts 2 des Gesetzentwurfs leidet an dem Mangel, nicht klar genug zwischen der Bekämpfung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung als Straftat einerseits und der Ausübung der Prostitution als einer von der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz geschützten Tätigkeit andererseits zu unterscheiden. Es wird ein Sonderordnungsrecht geschaffen, das auf Gefahrenabwehr fokussiert ist. Da die Anmeldepflicht mit der Prüfung weiterer Voraussetzungen verknüpft wird, wird Prostitution zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.



Drucksache 406/1/16

... 2) aufgrund einer beachtlichen Beteiligungshöhe und durch die berufliche Tätigkeit maßgeblicher Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann, zu unterscheiden von Fällen,



Drucksache 712/1/16

... 3. In der Eingliederungshilfe wird es ab dem Jahr 2020 rechtlich die Unterscheidung von stationären und ambulanten Wohnformen nicht mehr geben. In anderen Bereichen des Sozialgesetzbuches bleibt sie aber bestehen. Für Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle der Regelbedarfsstufe 3 treten. Hiermit ist im Ergebnis nicht - wie zu vermuten ist - eine Besserstellung, sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da diese Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich eines Barbetrages und einer monatlichen Bekleidungspauschale erhalten. Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab dem Jahr 2017 laut Gesetz aber nur 368,00 Euro. Aus Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell gewährten Leistungen kommen.



Drucksache 812/16

... Für das EhfG ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass die entsendende Organisation ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannter Träger des Entwicklungsdienstes sein muss. Eine Einbeziehung zivilen Einsatzpersonals in das EhfG scheidet daher aus, denn die aufnehmenden Einrichtungen der zivilen Krisenprävention entsprechen nicht diesen Kriterien. Überdies unterscheidet sich das Wesen des Einsatzes als Entwicklungshelferin und -helfer deutlich von dem der Teilnahme an den spezifischen internationalen Einsätzen zur Krisenprävention. Die Tätigkeit der Entwicklungshelferinnen und -helfer ist typischerweise eine Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht, d.h. ohne adäquate Vergütung; es bestehen nur Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Für die Teilnahme an einem internationalen Einsatz zur Krisenprävention, die besondere Expertise, spezifische Qualifikationen und zum Teil langjährige Berufserfahrungen voraussetzen, sollen den sekundierten Expertinnen und Experten in der Regel angemessene Arbeitsentgelte gewährt werden, um die Einsätze für die Sekundierten attraktiv zu gestalten. Zudem sieht das EhfG eine Vorbereitungszeit des Personals für die Tätigkeit von bis zu sechs Monaten vor - ein Zeitraum, der mit den häufig extrem kurzfristig zur realisierenden Entsendungen in internationale Friedensmissionen kollidiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 89/16 (Beschluss)

... - Gesetzliche Festschreibung der Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung zur Unterscheidung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen

a Leiharbeit:

b Werkverträge:


 
 
 


Drucksache 101/16

... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Entwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.



Drucksache 285/16

... - Die Unterscheidung von "unbeachtlichen" und "unzulässigen" Asylanträgen wird aufgehoben und eine Klarstellung zur nun nur noch zu prüfenden Unzulässigkeit vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 5
Weitere Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung

5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Kosten

7. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz

I. Zusammenfassung

1. Im Einzelnen

2. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Umstellungsaufwand Verwaltung

Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

5. Evaluation

6. Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 601/1/16

... V). Diese Beratungs- und Stellungnahmemöglichkeiten stellen allerdings keine effektiven Mechanismen dar, um im Falle sich in relevantem Maße unterscheidender fachlicher Auffassungen bei der Nutzenbewertung Konflikte frühzeitig aufzulösen und das weitere Verfahren von initial nicht einvernehmlich gelösten Methodenfragen zu entlasten. Dieses Problem wird durch den in § 35a Absatz 8 SGB V enthaltenen Ausschluss einer gesonderten Klage verstärkt und zeigt sich beispielsweise auch in den zum Teil bestehenden Diskrepanzen zwischen den Empfehlungen in den Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und dem Ergebnis der frühen Nutzenbewertung. Folge eines unzureichenden transparenten und fairen Dialogprozesses im Rahmen der frühen Nutzenbewertung kann als letzter Schritt eine Marktrücknahme (sogenanntes "Opt-Out") sein.



Drucksache 209/16

... Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.



Drucksache 769/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Stärkung des Stabilitätsrates. Die Umsetzung der vereinbarten Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenregel durch Bund und Länder durch den Stabilitätsrat bedarf allerdings noch der weiteren inhaltlichen Konkretisierung. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der statistische und institutionelle Rahmen, der die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus dem Europäischen Fiskalvertrag und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sicherstellen soll, in wesentlichen Elementen von dem verfassungsrechtlichen Neuverschuldungsverbot des Artikels 109 Absatz 3 GG unterscheidet. Die nationale Schuldenregel weicht sowohl hinsichtlich der zu überwachenden Kennziffer als auch hinsichtlich der Erhebungseinheit von der europäischen Schuldenregel ab. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass entgegen der Formulierung in der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung die Einhaltung der nationalen Schuldenregel nicht ohne weiteres geeignet ist, die Einhaltung auch der europäischen Vorgaben abzusichern.



Drucksache 270/16

... Im Vollzug bestehende Probleme sollen durch die teilweise Aufgabe von Unterscheidungen bei den Grenzwerten für verschiedene Darreichungsformen sowie terminologische Änderungen behoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabolandrogene Steroide

a Exogene anabolandrogene Steroide

b Endogene anabolandrogene Steroide

2. Andere anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH

3. Corticotropine

4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Ziffer I Anabole Stoffe

Ziffer II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

Ziffer III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 580/16

... Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 Nummer 1 hinsichtlich der EU-rechtlichen Prüfanforderungen nicht zwischen den betreffenden stationären und mobilen Einrichtungen unterscheidet. Die betroffenen Personen müssen nun bei der Anmeldung zur Sachkundeprüfung ihren Berufsabschluss nachweisen oder ausnahmsweise eine Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 vorlegen. Dies verursacht allenfalls marginalen, kaum messbaren Mehraufwand, denn der betroffene Personenkreis verfügt nach Auskunft der betreffenden Branchen regelmäßig über eine geeignete abgeschlossene Berufsausbildung. Die Anforderung betrifft nämlich ausschließlich qualifizierte Tätigkeiten, für die eine bloße Sachkundebescheinigung nicht ausreicht, zumal die Betreiber solcher Anlagen (z.B. Energieversorger, Netzbetreiber, Kühltransporte) ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen besitzen.



Drucksache 491/1/16

... -Immissionsschutzgesetz von denen im Planfeststellungsverfahren unterscheiden sollten.



Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Auch die von der Bundesregierung in Auftrag gegebene und vom Institut für Transparenz verfasste Studie zur "Evaluierung der Beratungsdokumentation im Geldanlage- und Versicherungsbereich" gibt Hinweise darauf, dass es bei den bisherigen Beratungsprotokollen in der Praxis Verbesserungsbedarf gibt, weil es zum Beispiel vielen Kunden nicht hinreichend möglich war, zwischen den Beratungsprotokollen und weiteren Dokumenten zu unterscheiden oder von den Kunden häufig eine Unterschrift auf dem Beratungsprotokoll verlangt wurde. Die Studie hat ebenfalls eine Standardisierung der Beratungsdokumentation angedacht. Dazu wurde bereits in der Studie unter anderem angeregt, "dass der Minister des zuständigen Bundesministeriums die betroffenen Verbände einlädt, eine Arbeitsgruppe für die Standardisierung von Beratungsdokumentationen zu organisieren. Die Verbände sollten die Arbeitsgruppe mit internen und externen Fachleuten besetzen. Außerdem sollten die zuständigen Ministerien, die BaFin und die Verbraucherschutzorganisationen beteiligt werden. Bei der Arbeit kann die Arbeitsgruppe auf bestehende Muster zurückgreifen. Wichtig ist, dass auch die Experten der verschiedenen Produktarten (...) zusammenarbeiten. Das Ziel sollte es sein, eine Muster-Beratungsdokumentation zu entwickeln, die über alle Produkte so weit wie möglich vereinheitlicht ist" (siehe Seite 352 der Evaluation).



Drucksache 491/16 (Beschluss)

... -Immissionsschutzgesetz von denen im Planfeststellungsverfahren unterscheiden sollten.



Drucksache 408/16

... (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden."



Drucksache 118/16

... unterscheidet im Gegensatz zu der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 407/1/16

... Neben den Lücken im Bereich der Sicherung der Vollständigkeit der Daten weist der Gesetzentwurf lediglich abstrakte Anforderungen an eine Sicherungseinrichtung auf. Er zeigt dem Steuerpflichtigen jedoch keine konkrete Lösungsmöglichkeit für die gesetzlichen Anforderungen zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit digitaler Grundaufzeichnungen auf. Insofern unterscheidet sich die Regelung nur geringfügig von der derzeitigen rechtlichen Lage. Spätestens seit dem Jahr 2002 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass digitale Grundaufzeichnungen vollständig und unveränderbar gespeichert werden müssen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnten sich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kassensysteme am Markt jedoch nicht etablieren. Vielfach wird von den Steuerpflichtigen vorgetragen, dass gar keine Möglichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestehe, oder es wird die Frage an die Verwaltung herangetragen, welches System den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Um diese Problematik nicht in der neuen gesetzlichen Regelung zu perpetuieren, bedarf es einer konkreten Beschreibung eines geeigneten Verfahrens zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund ergänzt der Änderungsantrag den Gesetzentwurf um die Möglichkeit der Nutzung eines Verfahrens auf der Basis einer standardisierten Signaturerstellungseinheit als gleichrangiges, alternatives Sicherheitskonzept. So wird den Unternehmen eine konkrete Lösungsmöglichkeit aufgezeigt. Es verbleibt jedoch bei der von dem Gesetzentwurf vorgesehenen technologieoffenen Wahlmöglichkeit für die Steuerpflichtigen und die Kassenhersteller, welches Verfahren sie für den Schutz ihrer digitalen Grundaufzeichnungen als geeignet ansehen und einsetzen wollen.



Drucksache 121/16

... Die Regelung findet eine Entsprechung in § 17 Absatz 2 HIVHG und § 22 HiWerkBehKG. Eine Anrechnung auf Leistungen der Sozialhilfe erfolgt auch nach dem Tod des Anspruchsberechtigten nicht, sofern der Hilfebetrag noch in einer vom sonstigen Vermögen unterscheidbaren Form im Nachlass vorhanden ist (etwa bei Ansparung). Ebenfalls keine Anrechnung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2, wenn der Anspruchsberechtigte nach Antragstellung stirbt.



Drucksache 502/16

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55) bekannt sein sollten. Die im Rahmen des ASP-Monitorings gewonnenen Proben sollen auch gleichzeitig auf das Virus der Klassischen Schweinepest untersucht werden, da diese klinisch nicht von der Afrikanischen Schweinepest zu unterscheiden ist (Absatz 1 Nummer 1). Neben dieser Untersuchung sollen auch "gesund" erlegte Wildschweine (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) sowie Hausschweine auf Antikörper gegen das Virus der KSP untersucht werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b).



Drucksache 604/16

... f) Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3c
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

§ 3d
Berufszulassung von Unternehmern.

§ 8
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

§ 13
Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

Weitere Kosten

4 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 3a

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu § 6

Zu § 6a

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Verwaltung WSV :


 
 
 


Drucksache 88/1/16

... "In Abhängigkeit von der technischen Ausgestaltung des Messengerdienstes ist die Anwendbarkeit des TKG umstritten. Die Datenschutzregeln des TMG und des TKG unterscheiden sich etwa bezüglich der Verkehrsdaten und der Inhalte der Kommunikation. Für Nutzer ist oft nicht unterscheidbar, welche technische Lösung bei welchem Messengerdienst greift."



Drucksache 288/2/16

... 12. Der Bundesrat bedauert, dass die Kommission der grundlegenden Forderung Deutschlands zur Aufgabe der Unterscheidung von linearen und nichtlinearen Diensten und dem damit verbundenen Ansatz für eine abgestufte, inhaltebezogene und entwicklungsoffene Regulierung nicht durchgehend gefolgt ist. Damit wird der Konvergenz der Medientechnologien und Medienmärkte und künftigen fairen Wettbewerbsbedingungen zu wenig Rechnung getragen. Der Bundesrat setzt sich daher für einen Regelungsansatz ein, der sich am Inhalt und nicht am Verbreitungsweg orientiert.



Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden sind Belange der Hochwasservorsorge und nicht des Küsten- oder Hochwasserschutzes. Das ergibt sich auch aus dem letzten Satz der Begründung zu § 78b. Die Unterscheidung ist zudem für die Vollzugstätigkeit der Wasserbehörden von Bedeutung. Deshalb ist der Zusatz der Hochwasservorsorge notwendig.

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Drucksache 655/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 77 WHG Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 bis 3 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Satz 2 , Nummer 6 § 78a Absatz 2 Satz 3 WHG

Zu Buchstabe a

Zu § 78

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 2 WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 4 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 7 - neu - WHG

12. Zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 78b WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

20. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

23. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

24. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 601/16 (Beschluss)

... V). Diese Beratungs- und Stellungnahmemöglichkeiten stellen allerdings keine effektiven Mechanismen dar, um im Falle sich in relevantem Maße unterscheidender fachlicher Auffassungen bei der Nutzenbewertung Konflikte frühzeitig aufzulösen und das weitere Verfahren von initial nicht einvernehmlich gelösten Methodenfragen zu entlasten. Dieses Problem wird durch den in § 35a Absatz 8 SGB V enthaltenen Ausschluss einer gesonderten Klage verstärkt und zeigt sich beispielsweise auch in den zum Teil bestehenden Diskrepanzen zwischen den Empfehlungen in den Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und dem Ergebnis der frühen Nutzenbewertung. Folge eines unzureichenden transparenten und fairen Dialogprozesses im Rahmen der frühen Nutzenbewertung kann als letzter Schritt eine Marktrücknahme (sogenanntes "Opt-Out") sein.



Drucksache 492/1/16

... Die Änderung zielt auf einen Gleichlauf der gesetzlichen Regelungen zu den Beendigungs- und Einschränkungsmöglichkeiten von Übertragungen und Aufnahmen ab: Bislang unterscheidet der Gesetzentwurf drei verschiedene Ausgestaltungen, die sich von einer Befugnis zur teilweisen Untersagung (§ 169 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 GVG-E, § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG-E) über eine solche zur teilweisen Untersagung und Anordnung von Auflagen (§ 169 Absatz 3 Satz 3 GVG-E) bis hin zur vollständigen und teilweisen Untersagung sowie zur Anordnung von Auflagen (§ 17a Absatz 2 BVerfGG-E) erstrecken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG ,

'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen

Artikel 4c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


 
 
 


Drucksache 316/16

... Das Weiterbildungsangebot für Erwachsene ist oft fragmentiert, politische Maßnahmen werden teilweise von unterschiedlichen Behörden mit Zuständigkeit für unterschiedliche Untergruppen ergriffen, einschlägige Angebote werden von einer Vielzahl von Anbietern erbracht und der Angebotsumfang kann sich je nach Ort unterscheiden. Die Unterstützung, die geringqualifizierten Erwachsenen im Rahmen von aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Verfügung steht, hat nicht immer den langfristigen Weiterbildungsbedarf zum Schwerpunkt und bezieht sich in den meisten Fällen sogar nur auf Arbeitslose.



Drucksache 304/16

... Ungeachtet der Tatsache, dass das besondere Überprüfungssystem für diese Schiffe noch immer benötigt wird, entsprechen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr der Realität. Die aktuelle Situation unterscheidet sich erheblich von den Gegebenheiten vor fast 20 Jahren, als die Richtlinie 1999/35/EG verabschiedet wurde. Damals hatte die EU 15 Mitgliedstaaten und es herrschte ein reger Verkehr mit Ro-Pax-Schiffen und HSC zwischen den Staaten der Union und Drittländern. Darüber hinaus wurde seitdem das Hafenstaatkontrollsystem verstärkt, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Richtlinie



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Personen, die in stationären Einrichtungen leben, erhalten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe 3. In der Eingliederungshilfe wird es ab dem Jahr 2020 rechtlich die Unterscheidung von stationären und ambulanten Wohnformen nicht mehr geben. In anderen Bereichen des SGB bleibt sie aber bestehen. Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren für das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) und das Bundesteilhabegesetz (BTHG) kompatibel sein müssen. Solange diese Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, gibt es Unwägbarkeiten über den endgültigen Inhalt von PSG III und BTHG. Eine Regelung im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) hat sinnvollerweise erst nach dem Gesetzgebungsverfahren zum BTHG zu erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 101/16 (Beschluss)

... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.



Drucksache 359/16

... 18. Hier erscheint zur Unterscheidung des Aufenthaltstitels und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Einheitlichkeit und nationale Sicherheitsmerkmale

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

- Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Modalitäten

1. Beteiligung Dänemarks

2. Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands

3. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen

4. Verfügender Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

ANNEX 1 Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

a Beschreibung

b Farbe, Drucktechnik

c Material

d Drucktechniken

e Kopierschutztechnik

f Technische Personalisierung

g Die Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 176/16

... Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle positiv bewertet wurde. Nach Auffassung des Ausschusses wurde die Folgenabschätzung in verschiedener Hinsicht verbessert. Erstens unterscheidet sie die Maßnahmen zur direkten Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen besser von den indirekten Vorteilen, die durch mehr Transparenz erwartet werden. Zweitens geht sie genauer auf die Option einer freiwilligen Offenlegung ("Labelling-System") ein. Drittens wird die Bewertung der geschätzten Auswirkungen klarer von den Auswirkungen anderer im Basisszenario enthaltener Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung getrennt.



Drucksache 161/16

... Anders als für die bisher im VStGB geregelten Verbrechen soll die Strafverfolgung bezüglich des Verbrechens der Aggression allerdings derzeit nicht dem Weltrechtsprinzip unterstellt werden. Unabhängig von einer Diskussion über die gegenwärtige völkerrechtliche Legitimation der Staaten zur weltweiten Verfolgung des Verbrechens der Aggression sollen sich nach dem neuen Tatbestand der Aggression nur Deutsche strafbar machen können und ausländische Staatsangehörige nur in den Fällen, in denen sich die Tat gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Dies widerspricht nicht der völkerrechtsfreundlichen deutschen Politik, nach der die Bundesrepublik Deutschland das Weltrechtsprinzip für die anderen Völkerstraftaten nach dem Römischen Statut eingeführt hat. Vielmehr unterscheidet sich das Verbrechen der Aggression in einer Weise von den anderen Völkerstraftaten, die die Normierung eines umfassendes Weltrechtsprinzip nicht zweckmäßig erscheinen lässt. Das Verbrechen der Aggression kriminalisiert schwerwiegende und gefährlichste Angriffshandlungen für einen Staat, und es handelt sich zudem um ein Führungsdelikt. Solche Fallgestaltungen können in besonderem Maße von außenpolitischer Relevanz sein. Diese außenpolitische Komponente macht ein internationales Strafgericht für Fälle ohne Deutschlandbezug zum geeigneten Strafverfolgungsorgan. Dieser Gedanke klingt auch in dem Kompromiss von Kampala an, in dem die Vertragsstaaten, ohne den Anwendungsbereich von Artikel 17 des Römischen Statuts zu ändern, in der fünften Auslegungserklärung zum Verbrechen der Aggression davon ausgehen, dass die Änderungen nicht so auszulegen sind, als begründeten sie das Recht oder die Verpflichtung zur Ausübung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über eine von einem anderen Staat begangene Angriffshandlung. Eine uneingeschränkte Weltjustiz wäre von den deutschenStrafverfolgungsbehörden zudem praktisch nicht zu leisten. Insofern soll auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, indem der neugeschaffene Straftatbestand auf Auslandstaten nur insoweit Anwendung finden soll, als sie von Deutschen begangen werden oder sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten.



Drucksache 233/16

... Der Umgang mit Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken, insbesondere Anbau, Handel und Besitz von Cannabis zu Rauschzwecken, bleibt von den Änderungen unberührt und deshalb weiterhin verboten und strafbewehrt. Dies gilt auch für Cannabisharz und folgt aus der Regelung der entsprechenden Positionen in Anlage I sowie der insoweit unverändert beibehaltenen Systematik des BtMG. Nach § 1 Absatz 1 sind Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Damit umschreibt § 1 Absatz 1 den Begriff der Betäubungsmittel mittels positivrechtlicher Bezeichnung. Die Positivliste der Anlagen I bis III hat damit zum einen eine konstitutive Regelungswirkung, d.h. die Betäubungsmitteleigenschaft wird allein durch die Aufnahme der Stoffe und Zubereitungen in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zu den spezifischen Eigenschaften, der konkreten Berauschungsqualität oder der Konsumfähigkeit bedarf. Zum anderen hat die Positivliste eine abschließende Funktion, d.h. alle Stoffe und Zubereitungen, die als Betäubungsmittel gelten, sind in den Anlagen I bis III aufgeführt. Die Strafvorschriften zum BtMG (§§ 29 ff.) gelten für alle gemäß § 1 Absatz 1 legaldefinierten und in den Anlagen I bis III erfassten Betäubungsmittel, d.h. die Straftatbestände unterscheiden hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht, in welcher Anlage das jeweilige Betäubungsmittel aufgeführt ist.



Drucksache 430/1/16

... a) Der Gesetzentwurf basiert auf der Unterscheidung zwischen "InlandAusland-Fernmeldeaufklärung" und "Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung" (nur für die Erstere gelten die Restriktionen des Artikel 10 Gesetzes) und gestaltet die gesetzlichen Anforderungen und das Kontrollregime allein für die "Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung", die vom Inland aus erfolgt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 27).

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Drucksache 430/1/16




1. Zu Artikel 1 BNDG


 
 
 


Drucksache 678/16

... 1. Dies ist eine andere Messgröße, als sie im Hauptteil dieser Mitteilung verwendet wird. Sie wird an dieser Stelle dargestellt, da sie auch zur Formulierung der haushaltspolitischen Anforderungen im Rahmen der haushaltspolitische Überwachung auf EU-Ebene herangezogen wird, doch unterscheidet sie sich geringfügig vom Konzept des "strukturellen Primärsaldos", der besser zur Messung des fiskalischen Kurses geeignet ist (siehe auch Kasten 1). Im strukturellen Primärsaldo ist die jährliche Veränderung der Zinszahlungen nicht enthalten.



Drucksache 31/16

... Um dem Passagieraufkommen und der Infrastruktur an den verschiedenen Arten von Außengrenzen Rechnung zu tragen, unterscheidet der Vorschlag zwischen Luftaußengrenzen und anderen Außengrenzen. Sollte eine systematische Überprüfung beispielsweise aufgrund der Infrastruktur und des Passagieraufkommens unverhältnismäßig große Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an den Grenzen haben, so könnte an den Land- und Seegrenzen auf den systematischen Abgleich mit Datenbanken verzichtet werden, sofern eine Risikobewertung zeigt, dass die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit hierdurch nicht gefährdet werden. Die Risikoanalyse sollte der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden Frontex) mitgeteilt werden und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung an die Kommission und an Frontex sein. Frontex kann die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten dann einer Risiko- und Gefährdungsanalyse unterziehen. Außerdem wird die Kommission in ihren halbjährlichen Berichten über das Funktionieren des Schengen-Raums besonderes Augenmerk auf mögliche Lockerungen der systematischen Grenzkontrollen an bestimmten Grenzübergangsstellen an Land und auf See richten.



Drucksache 66/2/16

... Ziel der Förderung ist die Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter durch die Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beschäftigung soll sich mit Ausnahme des Fehlens der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht von den Grundsätzen anderer Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitgebers unterscheiden. Dies betrifft im Besonderen die Entlohnung. Findet die Beschäftigung im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages statt, muss eine tarifliche Entlohnung erfolgen. Liegt ein solcher Tarifvertrag nicht vor, ist das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt zu zahlen.



Drucksache 620/16 (Beschluss)

... Das Atomgesetz unterscheidet bisher zwischen dem Abbau und dem sicheren Einschluss. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2015 zum Entwurf des Nachhaftungsgesetzes (BT-Drucksache 18/6671) hat die Bundesregierung ausgeführt, dass der Begriff "Rückbau" statt des Begriffes "Abbau" verwendet würde, weil ersterer der Oberbegriff für den Abbau und den sicheren Einschluss sei. Um das Gesetzesziel zu erreichen, den sicheren Einschluss grundsätzlich auszuschließen, ist die vorgeschlagene Änderung vorzunehmen. Auch die Ausnahme für Anlagenteile hat nur Sinn, wenn diese dann sicher eingeschlossen werden und (noch) nicht abgebaut werden.



Drucksache 436/16

... Eine angemessene Verwaltung des Datenverkehrs (Verkehrsmanagement) ist zulässig, um die Netzwerkressourcen effizient zu nutzen und die Qualität der Dienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten. Dabei dürfen die Internetzugangsanbieter zwischen Verkehrskategorien unterscheiden, soweit diese verschiedene Anforderungen beispielsweise in Bezug auf Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust und Bandbreite stellen.



Drucksache 545/16

... Der Bund beteiligt sich seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende prozentual an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II (KdU). Die Bundesbeteiligung wird auf höchstens 49 vom Hundert der bundesweiten Gesamtausgaben für diese Leistungen begrenzt. Die Höhe dieser Beteiligung unterscheidet sich seit dem Jahr 2007 nach den einzelnen Ländern, so dass - insbesondere für das monatliche Erstattungsverfahren - landesspezifische Beteiligungsquoten gelten.



Drucksache 680/16

... Die Forstwirtschaft ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen landwirtschaftlichen Produktionszweigen unterscheidet. Dazu gehört insb. die Langfristigkeit der Produktion - zwischen der Entscheidung über die Art der Neubegründung eines Bestandes und der Nutzung liegen oft 100 Jahre und mehr. Darüber hinaus werden an die Waldbewirtschaftung hohe Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen gestellt. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Gemeinwohlleistungen auch weiterhin zur Verfügung stehen. Diese Gemeinwohlleistungen werden insbesondere durch die über Jahrzehnte währende Bestandspflege und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder erbracht, für die private, kommunale und staatliche Waldeigentümer die Verantwortung tragen - seien es die vielen einzelnen, z.T. kleinstrukturierten Forstbetriebe, seien es die eine wichtige Bündelungsfunktion wahrnehmenden Forstbetriebsgemeinschaften oder seien es in gleichem Maße die Staatsforstbetriebe.



Drucksache 418/1/16

... Bei der Entschädigungsfrage kann keine Unterscheidung danach vorgenommen werden, ob der Anspruch des Tatverletzten auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 StPO-E seine Grundlage in Zivil-, Verwaltungs-, Sozial- oder Steuergesetzen hat. Eine Bevorzugung privatrechtlicher Anspruchsinhaber widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem kann nur durch eine entsprechende Formulierung die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tat- oder Drittbeteiligten durch den Staat (sowohl durch die Landesjustiz als auch durch einen öffentlichrechtlichen Tatverletzten) vermieden werden.

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Drucksache 418/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 21/16

... Die Neufassung hat folgende Änderungen zum Gegenstand: In dem neu gefassten § 786a Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ZPO wird nicht mehr auf die CLNI 1988 verwiesen, sondern auf die CLNI 2012. Des Weiteren wird aufgrund der Regelung in Artikel 14 Absatz 1 CLNI 2012 die Unterscheidung danach, ob der Gläubiger den Anspruch gegen den in einem anderen Vertragsstaat errichteten Fonds geltend gemacht hat oder nicht, aufgegeben. Maßgeblich ist nur noch, ob der Gläubiger seinen Anspruch gegen den in einem anderen Vertragsstaat der CLNI 2012 errichteten Fonds geltend machen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zu Artikel 3 Nummer 4 verwiesen.

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Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 13/16

... Die Rechte des geistigen Eigentums und der Normungsprozess sind eng miteinander verflochten, obgleich sie sich grundlegend voneinander unterscheiden. Eigentum, Patente und Urheberrecht und damit einhergehende Maßnahmen zu Rechten des geistigen Eigentums spielen bei der Normung eine zunehmend wichtige Rolle. Dies zeigt sich besonders deutlich bei den IKT, kann aber auch andere von Interoperabilität geprägte Bereiche betreffen. Vor diesem Hintergrund werden vor allem Patente eine zunehmend wichtige Rolle in all den Bereichen spielen, in denen patentierbare Lösungen die Normen erheblich aufwerten.



Drucksache 403/16

... (Nr. 29) Die "nutzbare Fläche in der Junghennenhaltung" wird entsprechend den Bestimmungen für die Legehennenhaltung (vgl. § 2 Nummer 7 TierSchNutztV) als Begriffsbestimmung eingefügt, unterscheidet sich von den Anforderungen an die Legehennenhaltung jedoch in Bezug auf eine an die Größe der Junghennen angepasste lichte Höhe. Darüber hinaus sind in den Haltungssystemen für Junghennen keine Nester notwendig; die Nestflächen müssen daher bei der Berechnung der nutzbaren Fläche auch nicht - wie bei den Legehennen erforderlich - ausgenommen werden.



Drucksache 585/16

... In § 2 Nummer 3 RfBV wird die Gliederung korrigiert. Die Definition des Altbestands unterscheidet nach den Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und den Pensionskassen; im ersten Fall muss daher eine zusätzliche Gliederungsebene eingezogen werden. Als Folgeänderung werden in § 2 Nummer 4 die Binnenverweise angepasst.



Drucksache 492/16 (Beschluss)

... Die Änderung zielt auf einen Gleichlauf der gesetzlichen Regelungen zu den Beendigungs- und Einschränkungsmöglichkeiten von Übertragungen und Aufnahmen ab: Bislang unterscheidet der Gesetzentwurf drei verschiedene Ausgestaltungen, die sich von einer Befugnis zur teilweisen Untersagung (§ 169 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 GVG-E, § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG-E) über eine solche zur teilweisen Untersagung und Anordnung von Auflagen (§ 169 Absatz 3 Satz 3 GVG-E) bis hin zur vollständigen und teilweisen Untersagung sowie zur Anordnung von Auflagen (§ 17a Absatz 2 BVerfGG-E) erstrecken.

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Drucksache 492/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG , Artikel 4a - neu - Nummer 9005 Absatz 3 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG , Artikel 4b - neu - Nummer 2005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 FamGKG , Artikel 4c - neu - Nummer 31005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG

'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen

Artikel 4c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


 
 
 


Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Durch die Änderung von § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG werden Arbeitnehmer bei Heirat programmgesteuert stets in die Steuerklasse IV eingereiht. Die bisherige Unterscheidung, ob nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist oder beide, entfällt. Dies führt nur formal zu einer Rechtsänderung. Faktisch wird die bisher als Übergangsregelung in der Rechts- und Verwaltungspraxis erprobte, bewährte und akzeptierte Verfahrensweise nunmehr als gesetzlicher Regelfall festgeschrieben. Dies gilt für die Begründung von Lebenspartnerschaften im Sinne des

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Drucksache 816/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO

Zu § 138b

Zu § 138c

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E

5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Im Einzelnen

Satz 13

Satz 14

Satz 15

Satz 16

10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Nummer 3c

Zu Nummer 4

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG

Zu a:

Zu b:

Zu c:

13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG

Artikel 5a
Änderung des Investmentsteuergesetzes

15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5b
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 5c
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 5b

Zu Artikel 5c


 
 
 


Drucksache 431/1/16

... /EG auch nicht verlangt. Nach dieser kann der Aufnahmemitgliedstaat von einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a). Unter diesen Fächern sind nach der Legaldefinition in Artikel 14 Absatz 4 solche zu verstehen, "bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist". Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert (Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1), ist einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, danach dann zu gestatten (Artikel 13 Absatz 1), wenn er entweder aufgrund seiner Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise oder durch das Bestehen der Eignungsprüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Berufsausübung als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht verfügt.



Drucksache 492/16

... Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, sowie deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines ‚Medien-Prangers‘ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden."



Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob der in Artikel 14 ohne Einschränkungen bestimmte Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren, der bei gebrauchten Sachen - anders als nach Artikel 7 Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie - nicht auf ein Jahr herabgesetzt werden kann, ausgewogen ist. Die Erwartungshaltung des Käufers einer gebrauchten Sache unterscheidet sich in Abhängigkeit von Alter und Preis des Kaufgegenstands häufig erheblich von der Erwartungshaltung beim Kauf eines neuen Gegenstands. Ein uneingeschränkter Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren könnte zur Folge haben, dass bestimmte Arten von älteren, aber noch funktionsfähigen Gebrauchtwaren im Online-Einzelhandel nicht mehr vertrieben werden. Bei Fehlen anderer ökonomisch sinnvoller Vertriebswege könnte dies zu Lasten der Nachhaltigkeit zur Folge haben, dass solche Gebrauchtwaren in weiterem Umfang als bislang (durchaus legal) entsorgt werden.



Drucksache 405/16

... (3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.



Drucksache 455/1/16

... Die Forstwirtschaft ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen landwirtschaftlichen Produktionszweigen unterscheidet. Dazu gehört insbesondere die Langfristigkeit - zwischen der Entscheidung über die Art der Neubegründung eines Bestandes und der Nutzung liegen oft 100 Jahre und mehr - der Produktion. Darüber hinaus werden an die Waldbewirtschaftung hohe Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen gestellt. Wälder erbringen vielfältige Schutz- und Erholungsfunktionen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Gemeinwohlleistungen auch weiterhin zur Verfügung stehen. Diese Gemeinwohlleistungen werden insbesondere durch die über Jahrzehnte währende Bestandspflege und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder erbracht, in die die Erhaltung und langfristige Sicherung der vielfältigen Waldfunktionen integriert sind, die aber auch gezielte Maßnahmen erfordern. Hierfür tragen die privaten, kommunalen und staatlichen Waldeigentümer die Verantwortung - seien es die vielen einzelnen, z.T. kleinstrukturierten Forstbetriebe, seien es die eine wichtige Bündelungsfunktion wahrnehmenden Forstbetriebsgemeinschaften oder seien es in gleichem Maße die Staatsforstbetriebe.



Drucksache 278/16

... Die mittelfristigen Einsparungen von mindestens 8,5 Mio. Euro sind aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrates vom Bundesministerium der Finanzen konservativ, jedoch nachvollziehbar und plausibel ermittelt worden. Vor dem Hintergrund der mit der Familienkassenkonzentration verbundenen mittelfristigen Einsparungen misst der Nationale Normenkontrollrat jedoch der zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehenen Nachmessung der Kostenfolgen durch das Statistische Bundesamt eine hohe Bedeutung zu.1 Bestandteil dieser Nachmessung wird auch die Entwicklung der Verwaltungskosten für die Bearbeitung einzelner fallgruppenspezifischer Kindergeldfälle in den verschiedenen Familienkassen des Bundes, der Länder und der Kommunen sein, aber auch die Entwicklung der mittelfristigen Kosteneinsparungen durch die Familienkassenkonzentration. Somit wird es bei dieser Nachmessung auch eine Analyse dahingehend geben, inwieweit sich die Verwaltungskosten für die Bearbeitung der einzelnen fallgruppenspezifischen Kindergeldfälle bei der BA und dem BVA unterscheiden, welche Ursachen dies eventuell hat und welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen hin zu einem noch effizienteren Verwaltungsvollzug unternommen werden müssten.



Drucksache 494/16

... Bei der Entsorgung von Sperrmüll sind vor allem die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger betroffen. Ausgehend davon, dass es in Deutschland ca. 900 öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gibt, die für die Sammlung von Sperrmüll verantwortlich sind, sind pauschale Aussagen über die Anzahl der Adressaten an dieser Stelle schwer zu treffen. So zeigt etwa ein Blick in die aktuellen Abfallwirtschaftspläne der Bundesländer, dass sich die Sammlung von Sperrmüll stark unterscheidet. Eine Quantifizierung der über einzelne Sammelsysteme erfassten Sperrmüllmengen erfolgt nicht. Zusammengefasst kann lediglich gesagt werden, dass in einigen Bundesländern die überwiegende Sperrmüllmenge über Wertstoffhöfe erfasst wird, während in anderen Bundesländern verstärkt Straßensammlungen durchgeführt werden. Darüber hinaus werden die genannten Hol- und Bringsysteme meist kombiniert. Dabei spielt zunehmend auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung eine größere Rolle. Die Anzahl der hier grundsätzlich betroffenen öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, die bei einer Gesetzesänderung die Pflicht nach § 8 Absatz 1 KrWG zu erfüllen hätten, wird vor diesem Hintergrund auf 300 geschätzt. Die übrigen betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger dürften im Hinblick auf die Getrenntsammlung der im Sperrmüll enthaltenen werthaltigen Fraktionen bereits hinreichend präzise Entsorgungsstrukturen geschaffen haben, so dass die Heizwertregelung nicht zur Anwendung kommt.



Drucksache 12/16

... 1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer oder Handlungsfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder



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Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.