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0303/06
0240/05
0153/05B
0618/05B
0588/1/05
0900/05
0189/1/05
0618/1/05
0626/05
0550/1/05
0350/05
0696/05
0445/05
0463/05
0355/05
0412/05
0133/1/05
0582/05
0213/05B
0083/1/05
0390/1/05
0238/05
0444/05
0214/05B
0285/05
0121/05
0097/1/05
0397/05
0457/05
0400/05
0009/05
0185/05
0616/05B
0552/05
0706/1/05
0784/05B
0312/05
0022/05B
0932/05
0065/05
0329/05
0515/1/05
0153/05
0013/05
0759/1/05
0022/05
0364/05
0052/1/05
0785/1/05
0011/05
0732/05
0635/1/05
0912/1/05
0133/05B
0084/05
0818/05
0550/05B
0401/05
0241/05
0578/05
0721/05
0759/05
0706/05B
0163/1/05
0912/05B
0243/05
0873/05
0413/1/05
0946/05
0784/1/05
0891/05
0010/05
0089/05
0463/1/05
0413/05B
0262/05
0744/1/05
0323/05
0446/05
0785/05B
0403/05
0588/05
0354/05
0744/05B
0449/05
0139/05
0595/05
0509/05
0014/1/05
0136/1/05
0014/05
0318/1/05
0284/1/05
0819/1/05
0214/1/05
0492/05
0318/05B
0099/05
0097/05
0575/05
0674/05
0483/05
0556/05
0005/05
0520/05
0012/05
0390/05
0694/05
0617/05
0855/2/05
0463/05B
0588/05B
0052/05B
0052/05
0574/05
0759/05B
0616/2/05
0237/05
0008/05
0189/05B
0083/05B
0618/05
0107/05
0014/05B
0635/05B
0771/05
0136/05B
0268/04
0780/04
0983/2/04
0620/1/04
0365/04B
0807/04
0413/04B
0749/2/04
0482/04B
0929/04
0596/04
0336/04B
0487/04B
0666/2/04
0336/04
0983/04
0610/04
0806/04
0466/04
0457/04
0903/04
0985/04
0805/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0012/04
0874/04
0466/04B
0983/04B
0504/04B
0645/04
0100/04B
0894/04
0571/04
0595/04
0280/3/04
0482/1/04
0128/04B
0876/04
0372/04B
0746/04
0664/04
0429/04B
0365/04
0682/04
0487/1/04
0455/04B
0165/04B
0915/04
0887/04B
0887/04
0049/03
0574/03B
0325/03B
0830/03B
0715/03
0120/1/03
0120/03B
Drucksache 406/17

... "Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhanden, hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach Absatz 1 Satz 4 zu treffen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

§ 41f
Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung

§ 41g
Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr

Artikel 2
Änderung der TPG-Gewebeverordnung

Artikel 3
Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

Artikel 4
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Artikel 5
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Artikel 6
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 7
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Artikel 1
AMWHV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 2
TPG-GewV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 3
- TFGMV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 4
MPBetreibV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 5
- MPSV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 6
- Ärzte-ZV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

Artikel 7
- Zahnärzte-ZV

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 72/1/17

... d) Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass mit der Gesetzesnovelle zum Deutschen Wetterdienst das Geschäftsmodell der bereits am Markt tätigen privaten Dienstleister bedroht ist. Dies entspricht gerade nicht der Zielsetzung der "Digitalen Agenda" der Bundesregierung. Ziel ist vielmehr, den Zugang privater Dienstleister zu öffentlich und unentgeltlich bereitgestellten Rohdaten (Open Data) zu erleichtern, damit private Unternehmen durch eigene Analysen und angereichert mit weiteren Dienstleistungen, so genannten "Smart Services", neue Geschäftsmodelle entwickeln und innovative Leistungen am Markt anbieten können. Letztlich dürfte ein wettbewerblich ausgerichteter Wetterdienst mit öffentlichen und privaten Anbietern eher der öffentlichen Sicherheit und dem Katastrophenschutz sowie der Daseinsvorsorge und damit auch den Bürgerinnen und Bürger als Verbraucher dienen, wie sich dies in der Vergangenheit bei großen Naturereignissen auch gezeigt hat.



Drucksache 68/17 (Beschluss)

... Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 AntHaftG-E soll es zukünftig bußgeldbewehrt sein, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 AntHaftG-E nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird. In § 3 Absatz 1 AntHaftG-E werden die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern. Die Formulierung "vernünftige Vorsorgemaßnahmen (...), um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern" ist sehr allgemein gefasst, ohne eine konkrete Handlungsanweisung zu enthalten. Auch die in § 2 Nummer 9 AntHaftG-E enthaltene Legaldefinition von "vernünftig" enthält keine ausreichende Konkretisierung. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AntHaftG-E werden beispielhaft entsprechende Vorsorgemaßnahmen benannt, wie z.B. spezielle Schulungen und spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen. Diese Beispiele - auf die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 AntHaftG-E nicht explizit verwiesen wird - können zur Auslegung herangezogen werden. Dies begegnet insoweit Bedenken, als auch der Begriff "spezielle" nicht weiter konkretisiert wird, so dass letztlich die bußgeldbewehrte Handlungsanweisung nicht hinreichend ersichtlich ist. Es ist aus dem Gesetzentwurf nicht zu erkennen, welche Vorsorgemaßnahmen geboten sind. Trotz des in § 3 Absatz 1 letzter Halbsatz AntHaftG-E genannten Zwecks der Vorsorgemaßnahmen (Verringerung der Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen), welcher ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann, bestehen Bedenken, die Umschreibung als noch hinreichend bestimmt anzusehen.


 
 
 


Drucksache 110/17 (Beschluss)

... ist zulässig, wenn sie zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich, für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheitsbereich oder auf Grund eines Vertrages mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und die Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden."



Drucksache 579/17 (Beschluss)

... Strahlenschutzvorsorgegesetz



Drucksache 98/17

... 2. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund Handlungsbedarf, die technologische Souveränität besser zu sichern, weil Deutschland ganz entscheidend von Innovationen und technologischem Vorsprung lebt. Das Know-how in Köpfen und Technologien ist der geistige Rohstoff, der geschützt werden muss. Deutschland und Europa sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen, Vorsorge zu treffen.



Drucksache 731/17

... Dennoch sollten neue Optionen ausgelotet werden. Finanzinstrumente, die Anreize für die Bereitstellung von privatem Kapital schaffen, können helfen, vorübergehende finanzielle Engpässe zu überwinden. Darüber hinaus könnten weitere Maßnahmen ins Auge gefasst werden, die das derzeitige Instrumentarium im Bereich des Risikomanagements ergänzen, wie z.B. die Förderung der Rückversicherung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder Anreize zum Vorsorgesparen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 731/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Kontext

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP

3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP

Abbildung 4

3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation

Abbildung 5

3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte

Abbildung 6

Abbildung 7

3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten

3.2.3. Risikomanagement

Abbildung 8

3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU

3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten

Abbildung 9

3.4.2. Neue Landwirte gewinnen

Abbildung 10

3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz

4. Die GLOBALE Dimension der GAP

4.1. Handel

4.2. Migration


 
 
 


Drucksache 696/17

... Die EU kann den Schutz des öffentlichen Raums auf zwei Arten unterstützen: Erstens kann sie den Austausch bewährter Verfahren grenzübergreifend durch gezielte Finanzierung (Kapitel II) sowie Praktikernetze und Leitfäden (Kapitel III) fördern. Zweitens kann sie eine Vielzahl von Interessenträgern der lokalen Ebene und des Privatsektors in diese Arbeiten einbeziehen (Kapitel IV) . Auf der Grundlage eines ganzheitlichen Netzwerk-Konzepts werden mit diesem Aktionsplan eine Reihe von Foren für einen systematischeren und strukturierteren Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zum Schutz des öffentlichen Raums ins Leben gerufen. Gegebenenfalls werden sich die Arbeiten zum Schutz des öffentlichen Raums auf Maßnahmen und Erfahrungswerte für Aspekte wie Schutz kritischer Infrastrukturen oder Vorsorge gegenüber Sicherheitsrisiken durch chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen4 stützen und somit für Synergien zwischen diesen verwandten Bereichen sorgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/17




I. Einführung

II. EU-FINANZIERUNG für den Schutz des öffentlichen RAUMS

III. PRAKTIKERNETZE und EU-LEITFÄDEN für den Schutz des öffentlichen RAUMS

IV. Einbeziehung lokaler Akteure und des Privatsektors

V. Fazit


 
 
 


Drucksache 588/17 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge


 
 
 


Drucksache 396/17

... "12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge,



Drucksache 89/1/17

... 31. Das Ziel der Bundesregierung, die zweite und dritte Säule der Alterssicherung zu stärken, wird durch den Bundesrat ausdrücklich unterstützt. Das geplante Betriebsrentenstärkungsgesetz leistet einen Beitrag zur stärkeren Teilhabe von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen an der betrieblichen Altersvorsoge. Zudem begrüßt der Bundesrat, dass zukünftig in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Freibetrag für die betriebliche und private Altersvorsorge gelten soll.



Drucksache 121/1/17

... Aus Gründen der Vorsorge der §§ 5 und 23

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 448/1/17

... Die Behauptung, wonach der Sonderstatus der DRK-Schwesternschaften für den Einsatz im Krisenfall erforderlich sei, entbehrt zudem jeglicher Grundlage, da der Gesetzgeber für solche Fälle hinreichend Vorsorge getroffen hat. Durch andere Organisationen wie Johanniter und Malteser, die teilweise als freiwillige Hilfsgesellschaft im Sinne des 1. Genfer Abkommens (Artikel 26) vom 12. August 1949 anerkannt sind, erfolgen Einsätze im Kriegs-, Krisen- und Katastrophenfall auch ohne eine solche vergleichbare Ausnahmeregelung.



Drucksache 128/17

... Der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen hat auf der Grundlage des dargestellten Kenntnisstandes empfohlen, die Verwendung von synthetischen Polymeren als Bodenhilfsstoff, Anwendungshilfsmittel und Aufbereitungshilfsmittel künftig auch dann zuzulassen, wenn die bisher (spätestens ab dem 1. Januar 2017) maßgeblichen Anforderungen an die Abbaubarkeit nicht erfüllt werden. Aus Vorsorgegründen sollen nach diesem Vorschlag allerdings die Frachten von herkömmlichen synthetischen Polymeren, die innerhalb bestimmter Zeiträume mit Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes höchstens auf Böden aufgebracht werden dürfen, je nach Verwendungszweck begrenzt werden. Die Empfehlungen basieren hierbei auf vorliegenden Informationen zur üblicherweise verwendeten Menge synthetischer Polymere.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 9a
Evaluierung

Artikel 2

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Folgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

c Weitere Kosten

2. Weitere Folgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3865: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

II.2. Evaluation


 
 
 


Drucksache 698/17 (Beschluss)

... - Kein wirkliches Bedürfnis für eine direkte EU-Aufsicht sieht er auch in dem Vorschlag, die Beurteilung interner Modelle, die bei Versicherungsunternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, praktisch auf die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) zu Lasten der nationalen Aufsicht zu übertragen. Gerade im Bereich der Verwendung interner Modelle ist eine laufende Überprüfung notwendig, die vor Ort geleistet werden muss. Die EIOPA sollte ihre vorhandenen Befugnisse vorrangig zur Durchsetzung einer einheitlichen Aufsicht nutzen. Mit der angestrebten Verlagerung würden Doppelstrukturen geschaffen, die Rechtsunsicherheit und höhere Kosten zur Folge hätten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich gegen die Schaffung von Doppelstrukturen in der Aufsicht durch die ESAs einzusetzen.



Drucksache 98/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund Handlungsbedarf, die technologische Souveränität besser zu sichern, weil Deutschland ganz entscheidend von Innovationen und technologischem Vorsprung lebt. Das Know-how in Köpfen und Technologien ist der geistige Rohstoff, der geschützt werden muss. Deutschland und Europa sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen, Vorsorge zu treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Ausländische Investitionen - Technologische Souveränität sichern


 
 
 


Drucksache 436/1/17

... es auf Grund ihrer Funktion für die Daseinsvorsorge auch künftig nicht bemautet werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung unabhängig vom Fortgang des vorliegenden Vorschlags auf, eine Änderung in § 1 Absatz 2 des



Drucksache 460/17

... "2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und über die Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners nach § 1358, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/17




§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

,Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 7
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

§ 6
Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte.

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 411/17

... (2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Nacht- oder Schichtarbeit müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß geschützt werden, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Die zur Sicherheit, zur Vorsorge und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gebotenen Leistungen und Mittel müssen mindestens den für die übrigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bereit stehenden Leistungen und Mitteln entsprechen und müssen jederzeit vorhanden sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 411/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Arbeitszeit

§ 5
Ruhepausen

§ 6
Ruhezeiten

§ 7
Arbeits- und Ruhetage

§ 8
Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

§ 9
Notfälle

§ 10
Aufzeichnungspflichten

§ 11
Arbeitsmedizinische Untersuchungen

§ 12
Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 13
Abweichende Regelungen

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung

5 Wirtschaft

II.2 Umsetzung von EU-Recht

III. Votum


 
 
 


Drucksache 602/1/16

... Die BNotO ist dem Berufsorganisationsrecht der Notarinnen und Notare zuzuordnen. Das BeurkG enthält hingegen das Verfahrensrecht, welches bei der Vornahme der Beurkundungen - als einem Bestandteil der vorsorgenden Rechtspflege - zu beachten ist (vgl. Armbrüster/Preuß/Renner/Preuß, BeurkG und DONot 7. Aufl.



Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Diese Klarstellung war bisher nur für Altersvorsorgevermögenfonds in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft vorgesehen (vgl. § 53 Absatz 5 InvStG).



Drucksache 812/16

... Daneben birgt das Prinzip der weitgehenden Eigenverantwortung der Fachkräfte nach dem SekG alter Fassung bei Vorsorge gegen Krankheit und für die Altersvorsorge die Gefahr, dass im Schadensfall keine angemessene Absicherung von Sekundierten und ihren Familienangehörigen besteht. Eine Steigerung oder auch nur die Beibehaltung der Anzahl an Sekundierten von derzeit ca. 160 Personen jährlich können nach der aktuellen Rechtslage und in Vorausschau auf den demographischen Wandel ohne ein neues SekG nicht erreicht werden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 237/16 (Beschluss)

... Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bisher nicht geregelt, wenn eine geltende Verwaltungsvorschrift in Anwendung von § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen vorsieht, als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt sind. Die Entscheidung der Behörde beruht dann auf dem Vorsorgegrundsatz nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und wird daher nicht von § 17 Absatz 1a erfasst. Die Öffentlichkeitsbeteiligung und Einwendungsbefugnis nach § 17 Absatz 2b Satz 3 sind durch den Verweis auf Absatz 2a nur vorgesehen, wenn eine Verwaltungsvorschrift nach § 12 Absatz 1a keine Anforderungen vorsieht. Eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b sieht jedoch entsprechende Anforderungen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

12. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG , Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG

22. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG

24. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

25. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG

26. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 62 Absatz 2 Nummer 1b BImSchG

28. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

29. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG


 
 
 


Drucksache 413/16

... - Leistungen in Wahrnehmung der allgemeinen, nicht individualisierbaren Gefahrenabwehr rechtfertigen dagegen keine Gebühr. Die Kostenverursachung ist nicht individualisierbar, so lange sich der Staat im Rahmen einer allgemeinen Risikovorsorge oder der jedermann gewidmeten Gefahrenabwehr bewegt. Dies ergibt sich aus dem in den Grundrechten enthaltenen Schutzauftrag und dem Gewaltmonopol des Staates (BVerfGE 49, 24 [56 f.]; BVerfGE 115, 320 [346]).



Drucksache 769/16 (Beschluss)

... es sicherzustellen, dass bei einer Zuordnung von Schulden zur Bundesfernstraßengesellschaft eine Überschuldung der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Eine zu weitgehende Verschuldung bzw. eine Überschuldung würde auch die Finanzierung anderer Verkehrsträger und damit die Gesamtfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur gefährden. Aus haushaltsund verkehrspolitischer Sicht muss deshalb bereits jetzt eine Obergrenze der Verschuldung festgelegt werden. Die Gesellschaft darf Schulden nur für Investitionen und für kurzfristige Zwischenfinanzierungen aufnehmen. Nur so kann der für die Daseinsvorsorge unabdingbare politische Handlungsspielraum in Bund und Ländern bei der Gestaltung, Entwicklung und Vernetzung der öffentlichen Infrastruktur sowie bei deren Erhalt und Sanierung wirksam gewahrt werden.



Drucksache 49/16 (Beschluss)

... 24. Der Bundesrat weist mit Nachdruck darauf hin, dass zur Einhaltung der Luftreinhaltungsvorgaben ambitionierte Grenzwerte für Stickoxidemissionen und deren konsequente Durchsetzung dringend erforderlich sind. Im Sinne eines vorsorgenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes ist der Ausstoß von Luftschadstoffen an der Quelle zu reduzieren.



Drucksache 274/16 (Beschluss)

... c) Artikel 1 § 41 sollte um eine Bestimmung ergänzt werden, die näher festlegt, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller ausreichend Vorsorge im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 getroffen hat (Höhe der Vorsorge, Art der Vorsorge).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 OffshoreBergV

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV

4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV

5. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV

6. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV

7. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 116/16

... Die Weiterqualifizierung erfordert Investitionen sowohl seitens der Beschäftigten als auch der Unternehmen und der Gesellschaft. Einige Sozialschutzansprüche, wie betriebliche Altersvorsorge, Arbeitslosenleistungen, Krankenversicherung oder Fortbildung, können bei einem Stellenwechsel nicht immer problemlos übertragen und bei einem Wechsel in die Selbständigkeit auch nicht valorisiert oder mitgenommen werden. Umgekehrt sollten einige der Ansprüche arbeitsuchender oder nichterwerbstätiger Personen nicht zu Negativanreizen für die Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder die Gründung eines eigenen Unternehmens werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?

2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft

2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft

2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes

3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter

3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden

3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU

4. Ziele der Konsultation

4.1 Angestrebte Ergebnisse

4.2 Mobilisierung für die Debatte

4.3 Strukturiertes Feedback

4.4 Informationen zur Debatte

5. Fragen für die Konsultation

Zur europäischen Säule sozialer Rechte

Anhang
Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte

3 Erläuterungen

Kapitel I
CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG

1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen

2. Flexible und sichere Arbeitsverträge

3. Sichere Berufsübergänge

4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung

5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

6. Chancengleichheit

Kapitel II
FAIRE Arbeitsbedingungen

7. Beschäftigungsbedingungen

8. Löhne und Gehälter

9. Arbeitsschutz

10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

Kapitel III
ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ

11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste

12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen

13. Renten und Pensionen

14. Arbeitslosenleistungen

15. Mindesteinkommen

16. Menschen mit Behinderung

17. Langzeitpflege

18. Kinderbetreuung

19. Wohnraum

20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 235/16

... Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der Verbesserung der Bekämpfung von Korruption im Sport und damit der Bekämpfung von Kriminalität (Nachhaltigkeitsindikator 15). Aufgrund der Kommerzialisierung des Spitzen- und Leistungssports ist der Sport zudem zu einem wichtigen Wirtschaftsbereich geworden. Der Gesetzentwurf dient auch dem Schutz des Sports in seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Damit steht der Gesetzentwurf auch in Einklang mit dem Nachhaltigkeitsindikator 7 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge).



Drucksache 813/16 (Beschluss)

... ; Unabhängiger Honorar-Anlageberater, § 94 Absatz 1 WpHG-E) wirkt auf Verbraucher irritierend. Zielführender wäre demgegenüber die gesetzliche Schaffung eines "unabhängigen Finanzberaters", der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte (u.a. kapitalansparende Versicherungen, Bausparpläne oder sonstige Sparprodukte) in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Denn Kunden haben grundsätzlich einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. eine Anlageentscheidung für die eigene Altersvorsorge zu treffen. Wenn jedoch bestimmte Produktkategorien von einer honorarbasierten Beratung ausgeschlossen sind, ist es der Honorarberatung von vorneherein nicht möglich, bedarfsgerechte Lösungen für ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Spektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann werden diese bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.



Drucksache 143/16 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat erachtet die Kenntnis des Anwenders über die in den Düngeprodukten enthaltenen Schadstoffe als grundlegende Voraussetzung für einen vorsorgenden umweltgerechten Einsatz von Düngemitteln. Er sieht es kritisch, dass der Vorschlag keine Kennzeichnung von Schadstoffen vorsieht. Deshalb sollte eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der in Düngeprodukten enthaltenen Schadstoffe in die Verordnung aufgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Anhängen

Zu Anhang I Teil II PFC 3


 
 
 


Drucksache 408/16

... es weiter auszudifferenzieren und die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL insbesondere in den Bereichen Kapitalanlage und Risikomanagement zu intensivieren. Diese Aufgabe kann in Zukunft nicht mehr fachgerecht allein durch das Bundesministerium der Finanzen geleistet werden. Das Bundesministerium der Finanzen ist nicht als Aufsichtsbehörde für einzelne Einrichtungen der Altersvorsorge mit dem Profil der VBL konzipiert und ausgerichtet. Durch die Einbindung der Bundesanstalt in die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL können Synergieeffekte sowohl im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn aus der bereits laufenden Aufsicht über die freiwillige Versicherung der VBL als auch hinsichtlich der allgemeinen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt und des damit einhergehenden Quervergleichs zu anderen Institutionen erzielt werden. Die Kosten der Organleihe trägt das Bundesministerium der Finanzen. Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit der Bundesanstalt, ebenso wie den Beginn der Aufsichtstätigkeit regelt eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt. Das Bundesministerium der Finanzen wird vor Abschluss der Verwaltungsvereinbarung das Einvernehmen mit den Trägern der VBL herstellen.



Drucksache 320/16

... 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53,



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 118/16

... Die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die durch die bundeseinheitlichen Regelungen hohen Standards unterworfen ist, dient in erster Linie dazu, ein Ausbreiten von hochkontagiösen Tierseuchen durch (beispielsweise) unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport der tierischen Nebenprodukte zu vermeiden. Damit wird zum einen Vorsorge für absehbare zukünftige Belastungen getroffen (Managementregel Nummer 1 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie) und zum anderen Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (Managementregel Nummer 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Von landwirtschaftlichen Betrieben, von denen tierische Nebenprodukte ordnungsgemäß abtransportiert werden, ist eine Weiterverbreitung und -verschleppung von Tierseuchenerregern als gering einzustufen. Das dient der Gesunderhaltung der Tierbestände, aber auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Somit wird dem Gedanken einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft, die insbesondere auch die Anforderung an den vorsorgenden, gesundheitlichen Verbraucherschutz umfasst, Rechnung getragen (Managementregel Nummer 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 118/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

§ 1
Geltungsbereich

§ 2a
Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

§ 3
Beseitigungspflicht

§ 4
Ausnahmen

§ 10
Aufbewahrungspflicht

§ 12a
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

§ 13a
Strafvorschriften

§ 15
Begriffsbestimmungen

§ 16
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Artikel 3

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

Verwaltung der Länder

Verwaltung des Bundes

2.3. Weitere Kosten

Bürgerinnen Bürger

5 Wirtschaft

2.4. Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 502/16

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Ein Monitoring, also eine Beprobung von verendeten sowie als krank angesprochenen Wildschweinen, ermöglicht einen Überblick über die Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest bei dieser Tierart.. Aufbauend auf hierbei gewonnene Erkenntnisse können Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Hausschweinepopulation ergriffen werden. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung und der vorsorgende, insbesondere gesundheitliche Verbraucherschutz beachtet werden.



Drucksache 604/16

... Die Daten können z.B. unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme, des Radars, Schiffsdatenschreibers, schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Meldungen erhoben werden. Bei den schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Meldungen handelt es um die Meldepflichten, die die Schifffahrtsstraßenordnungen (z.B. § 12.01 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) für besonders gefahrträchtige Schiffe auf gewissen Strecken vorsehen. Diese Meldungen werden bislang im MIB ausschließlich im Interesse der Havarievorsorge und nur für wenige Stunden gespeichert. Auf Initiative des Bundesrats (Drs. 879/10) sollen die Daten künftig länger gespeichert werden können, damit sie auch zur Aufspürung und Verfolgung von illegalen Gewässereinleitungen von Binnenschiffen herangezogen werden können.



Drucksache 655/16 (Beschluss)

... 6. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und



Drucksache 780/1/16

... geregelte Höchstbetrag für den alternativen Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben angepasst werden. Auch dieser Betrag ist - wie die Grundzulage - seit dem Jahr 2008 nicht mehr erhöht worden. In den Jahren zuvor wurden beide Größen stets im relativ gleichen Umfang angehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 780/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 24 BetrAVG

4. Zu Artikel 4 § 229 SGB V

5. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 244b Absatz 1 Satz 2 - neu - VAG

6. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 10a Absatz 1 und Absatz 7 EStG

7. Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 Dynamisierung der Riester-Zulagen

8. Zu Artikel 9 Nummer 18 § 100 Absatz 2 EStG

9. Zu Artikel 9

10. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltvZertG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein:

12. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Im Einzelnen

13. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 532/16

... Die Kommission wird Vorschläge für einen EU-Rahmen für ein einfaches, effizientes und wettbewerbsfähiges privates Altersvorsorgeprodukt8 prüfen. Die private Altersvorsorge spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, langfristige Sparer und langfristige Anlagemöglichkeiten zusammenzubringen. Private Altersvorsorgeprodukte können einen Beitrag leisten zur Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung bedingten demografischen Herausforderungen und der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitsmodelle sowie zur künftigen Sicherung angemessener Ersatzquoten als Ergänzung zur gesetzlichen Rente oder Betriebsrente. Durch den Abbau der Hemmnisse für grenzüberschreitende Rentendienstleistungen würde ein EU-Rahmen für ein privates Altersvorsorgeprodukt für mehr Wettbewerb unter den Anbietern sorgen, die ihre Produkte auf größeren Märkten verkaufen könnten; die dadurch erzielten Skaleneffekte kämen den Sparern zugute. Bei der Entscheidung über das beste Modell zur Förderung dieser Märkte wird sich die Kommission auf die Ergebnisse der laufenden öffentlichen Konsultation9 stützen.



Drucksache 809/16 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat bekräftigt, dass die Versorgungssicherheit ein für alle gleich verfügbares Gut der nationalen öffentlichen Daseinsvorsorge ist. Eine sichere Versorgung mit Strom und Gas ist gerade für den Wirtschaftsstandort Deutschland eine zentrale Voraussetzung für langfristige Investitionsentscheidungen in der (Energie)Wirtschaft.



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... 15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 200/16

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies vor dem Hintergrund, dass die Regelungen in erster Linie dem erzielten Sanierungsfortschritt bei der Bekämpfung des BVDV Rechnung tragen. Ziel der Änderungsverordnung ist somit nunmehr die vollständige Tilgung des BVDV als weiterer Schritt in der Tierseuchenbekämpfung. Der beschriebene Sanierungsfortschritt zeigt deutlich, dass hinsichtlich der BVD ein deutlicher Fortschritt für die Gesunderhaltung der Rinder erzielt werden konnte. Um dem Ziel der vollständigen Tilgung dieser Tierseuche Rechnung zu tragen, sind vorliegende Regelungen notwendig. Auch wenn es sich dabei um verschärfende Regelungen (Verkürzung von Fristen; Verschärfen von Verbringungsregelungen) handelt, stellen diese eine wichtige Herausforderungen für die Betriebsinhaber dar. Für die Rinder haltenden Betriebe bedeutet ein gesunder Rinderbestand eine hohe Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Ein hohes Maß an Tiergesundheit ist jedoch auch stets in einem engen Zusammenhang mit dem vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz zu sehen. Denn nur gesunde Tiere aus gesunden Betrieben können auch ein einwandfreies Lebensmittel liefern und erfüllen zudem auch die Anforderungen an eine artgemäße Nutztierhaltung. Damit tragen die Regelungen der vorliegenden Verordnung der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.



Drucksache 496/16

... Die Zahl der Eigentumswohnungen liegt derzeit bei rund neun Millionen mit steigender Tendenz. Die eigene Immobilie wird immer wichtiger für die Altersvorsorge und die individuelle Vermögensbildung der Bürgerinnen und Bürger. So investieren Privatpersonen beim Kauf einer Wohnimmobilie häufig ihr gesamtes angespartes Kapital bzw. nehmen hohe Darlehen zur Immobilienfinanzierung auf. Meist kaufen und/oder verkaufen Privatpersonen selbst genutzte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser einmal im Leben und verfügen über keine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Immobilienmarktes und des Immobilienrechts. Sie sind daher beim Kauf bzw. Verkauf auf kundige Immobilienmakler und nach dem Erwerb von Wohnungseigentum auf kundige Wohnungseigentumsverwalter angewiesen, die die Interessen ihrer Kunden gewissenhaft und fachkundig wahrnehmen. Durch nicht ausreichend qualifizierte Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter können bei Wohnungseigentümern bzw. Auftraggebern von Immobilienmaklern erhebliche Probleme und finanzielle Schäden entstehen.



Drucksache 73/1/16

... 4. c) Wegen der außerordentlich hohen Bedeutung der Energieversorgung ist die "Konzessionsvergabe" häufig Gegenstand umfangreicher politischer Debatten in der örtlichen Gemeinschaft. Viele Gemeinden haben sich entschieden, die Voraussetzungen für eine Rekommunalisierung der öffentlichen Daseinsvorsorge zu schaffen, die den Betrieb von Energienetzen einschließt. Der Gesetzentwurf nimmt diese Debatten um Rekommunalisierung nicht auf und ermöglicht die von der Kartellrechtsprechung untersagte Inhouse-Vergabe nicht.



Drucksache 119/1/16

... Diese Klarstellung war bisher nur für Altersvorsorgevermögenfonds in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft vorgesehen (vgl. § 53 Absatz 5 InvStG).



Drucksache 347/16

... "(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge, die ihm durch das



Drucksache 505/16

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 109/16

... Die Regelungen der vorliegenden Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie entsprechend der Nachhaltigkeitsmanagementregel Nummer 8 dauerhaft tragfähig. Durch die Anpassung der Bewehrungen bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht in der Futtermittelverordnung wird ein Beitrag dazu geleistet, dem vorsorgenden Verbraucherschutz Geltung zu verschaffen.



Drucksache 809/1/16

... d) Der Bundesrat bekräftigt, dass die Versorgungssicherheit ein für alle gleich verfügbares Gut der nationalen öffentlichen Daseinsvorsorge ist. Eine sichere Versorgung mit Strom und Gas ist gerade für den Wirtschaftsstandort Deutschland eine zentrale Voraussetzung für langfristige Investitionsentscheidungen in der (Energie)Wirtschaft.



Drucksache 557/16 (Beschluss)

... Strahlenschutzvorsorgegesetz



Drucksache 793/1/16

... c) Der Bundesrat betont, dass vorsorgende, unterstützende Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe so ausgestaltet werden müssen, dass die entsprechenden Unterstützungs- und Hilfeangebote frühzeitig wirksam werden können. Alle Maßnahmen müssen das Kindeswohl befördern. Dafür bedarf es einer multiprofessionellen Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen, Gesundheitswesen, Justiz und Polizei, um die entsprechenden Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem und hohem Hilfe- und Unterstützungsbedarf vorhalten und realisieren zu können.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.