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"Zivil- und"
Drucksache 95/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ergänzende Regelungen für Fälle erforderlich sind, in denen Zustellungen im Ausland nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 ZPO
Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1089 Abs. 2 ZPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1097 Abs. 3 - neu - ZPO
10. Zu Artikel 6 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Drucksache 248/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endg.; Ratsdok. 8235/08
... Die in dem Weißbuch zur Diskussion gestellten Maßnahmen betreffen die Bereiche des nationalen Zivil- und Zivilprozessrechts, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt sind. Bei der Vorbereitung etwaiger Rechtsakte auf Gemeinschaftsebene wäre aus Gründen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit daher unbedingt zu beachten, dass dem nationalen Gesetzgeber ein genügender Spielraum bei der Umsetzung verbleibt, um die Systemgerechtigkeit mit dem nationalen Recht wahren zu können.
Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen
Klagebefugnis: Indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz
Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien
Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden
2 Verschuldenserfordernis
2 Schadenersatz
2 Schadensabwälzung
2 Verjährung
Kosten einer Schadenersatzklage
Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadenersatzklagen
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 347/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Zu Artikel 2a
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz – AuRAG)
Drucksache 713/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetz es (Personenstandsverordnung - PStV )
... Dies hätte fatale Auswirkungen. Vor allem die betroffenen Frauen wären schutz- und rechtlos da religiös geschlossene Ehen zivil- und familienrechtlich keinerlei Wirkungen entfalten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Frauen keine Unterhaltsansprüche erwerben und nicht am Vermögen des Partners partizipieren. Besonders problematisch erweist sich dies im Falle einer Zwangsverheiratung.
Drucksache 813/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (2008/2035(INI))
... der ILO über Wanderarbeitnehmer (1975) und die ergänzenden Bestimmungen der ILO über Wanderarbeitnehmer, in denen die Annahme aller erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung heimlicher Bewegungen von Wanderarbeitnehmern, die Arbeit finden wollen, und der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern vorgesehen ist; ferner unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Durchführung verwaltungsrechtlicher, zivil- und strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern,
Drucksache 95/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ergänzende Regelungen für Fälle erforderlich sind, in denen Zustellungen im Ausland nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1089 Abs. 2 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1097 Abs. 3 - neu - ZPO
9. Zu Artikel 6 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Drucksache 354/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... anderen Anschrift, die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten gelegen ist, durch die Post möglich
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG , Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG , Nr. 31 § 53 Abs. 2 Satz 1a GmbHG , Nr. 50 Anlage 1 zu § 2 GmbHG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 4 GmbHG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1 GmbHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1a - neu - GmbHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 4 GmbHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a GmbHG
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 - neu - GmbHG
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG
11. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 4 - neu - GmbHG , Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ,
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 7 Abs. 2 GmbHG
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 16 Abs. 3 GmbHG
15. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 24 GmbHG
16. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b § 35 Abs. 2 GmbHG Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe b § 78 Abs. 2 AktG
17. Zu Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
18. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 40 GmbHG
19. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 41 GmbHG
20. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 55 GmbHG
21. Zu Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe b § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
22. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG , Artikel 4 Artikel 64 Satz 3 EGHGB , Artikel 6 Nr. 2 § 18 Satz 3 EGAktG
23. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 8a Abs. 2 HGB
24. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 13 HGB
25. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 13d HGB
26. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a Satz 1 HGB , Artikel 8 Nr. 1 § 185 Nr. 2 ZPO
27. Zu Artikel 5 Nr. 6 § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e AktG
28. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1a - neu -, 2 InsO
29. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a Abs. 3 InsO
30. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
31. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
32. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO
33. Zu Artikel 12 Nr. 2 - neu - § 141b - neu - FGG
34. Zu Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 643/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Antrag des Landes Hessen -
... Der Einsatz von Videokonferenztechnik soll sowohl im zivil- und strafgerichtlichen Verfahren als auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefördert werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen sind danach entsprechende Regelungen im
Drucksache 420/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben KOM (2007) 303 endg.; Ratsdok. 10686/07
... " in Artikel 10 Abs. 2 durch eine andere Formulierung ersetzt wird. Es sollte - so bereits die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 17. Dezember 2004, vgl. BR-Drucksache 870/04 (Beschluss), dort unter Ziffer 4 - nicht die falsche Vorstellung geweckt werden, die Mitgliedstaaten gingen eine Verpflichtung zu einer finanziellen Unterstützung ein.
1. Zur Vorlage allgemein:
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 643/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... Änderungen der Vorschriften über die Internationale Rechtshilfe in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren werden nicht für erforderlich gehalten: Der Einsatz von Bild- und Tonübertragungen ist im Rechtshilfeverkehr bereits nach geltender Rechtslage zulässig, dürfte in der Praxis aber regelmäßig an fehlenden technischen Nutzungsmöglichkeiten scheitern. Ersuchen über Vernehmungen im Wege der zeitgleichen Ton-Bild-Übertragung sind nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung EG (Nr.) 1206/2001 über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 2001, dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970, dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 sowie dem Haager Zivilprozessübereinkommen von 1905 und einer Anzahl weiterer multi- und bilateraler Übereinkommen sowie in Strafsachen nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe sowie nach Maßgabe der bestehenden völkerrechtlichen Verträge sowie im Bereich vertragsloser Rechtshilfe grundsätzlich auch ohne Rechtsänderung bewilligungsfähig. Ersuchen deutscher Gerichte und Staatsanwaltschaften sind immer dann zulässig, wenn die Vernehmung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung prozessual verwertbar ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 102a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 110a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
§ 58b
Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 9 Schlussvorschriften
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 185
Zu Artikel 2
Zu § 128a
Zu § 608
Zu § 640
Zu Artikel 3
Zu § 91a
Zu § 93a
Zu Artikel 4
Zu § 102a
Zu Artikel 5
Zu § 110a
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 7
Zu § 115
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 666/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
... " (z.B. bei Parallelimporten, Vermietungsrechten) die Strafbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu begründen, sofern andere wirksame rechtliche Mittel einschließlich zivil- und/oder verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Verfügung stehen. Im Wesentlichen befreit diese Bestimmung die Vertragsparteien in begrenzten Umfang von der Verpflichtung, die Strafbarkeit zu begründen, vorausgesetzt, sie weichen nicht von den Verpflichtungen nach Artikel 61 des TRIPS-Übereinkommens ab, welche die Mindestnorm im Bereich bereits bestehender Strafbarkeitsvorschriften darstellt.
Drucksache 439/07
... Die Änderung führt zu einer Entlastung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, weil im Streitwertbereich zwischen 600 und 1.000 Euro Berufungen wegfallen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 901/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... In erster Linie führt die Verlagerung der Eingangszuständigkeit zum Oberlandesgericht aber zu einer Verkürzung des Instanzenzugs. Ist das Oberlandesgericht bereits als Eingangsinstanz zuständig, entfällt eine Überprüfungsinstanz. Das Verfahren kann damit schneller rechtskräftig abgeschlossen werden. Dieser Umstand wiegt bei aktienrechtlichen Streitigkeiten besonders schwer, da die Rechtsmittelquoten hier deutlich über der Rechtsmittelquote in anderen Zivil- und Handelssachen liegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3 Verfahren vor den Oberlandesgerichten
§ 510c Anzuwendende Vorschriften
§ 510d Entscheidender Richter
§ 510e Vorbereitender Einzelrichter
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
§ 51c
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Übergangsvorschrift
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit der Verlagerung der Eingangsinstanz
a Ausgangslage
b Lösungsvorschlag
c Keine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten
2. Änderungen des Instanzenzugs im Einzelnen
a Betroffene Verfahren
b Weiterer Instanzenzug
c Systematische und kostenrechtliche Überlegungen
3. Auswirkungen der Verlagerung der Eingangsinstanz
4. Gesetzgebungskompetenz, Zustimmungsbedürftigkeit
5. Kosten und Preise, geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 244/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07
... Die Kommission hat bereits im Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Vermittlung in Zivil- und Handelssachen41 vorgelegt. Zusätzlich wird sie den Nutzen und Mehrwert von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere zu Patentfragen untersuchen. Die Untersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Zeit- und Kosteneinsparungen konzentrieren, die die potenziellen Vorteile von
1. Einleitung
2. Das Gemeinschaftspatent und ein integriertes Gerichtssystem für Patente
2.1. Das Gemeinschaftspatent
2.2. Ein integriertes Rechtsprechungssystem für Patente im Binnenmarkt
2.2.1. Die Mängel bei Patentklageverfahren in Europa
2.2.2. Die nationalen Patentgerichtssysteme in der EU: Fakten, Zahlen und Kosten
2.2.3. Das künftige Vorgehen
A – Das EPLA
B – Eine Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Europäische und Gemeinschaftspatente
C – Der Kompromiss der Kommission
3. Begleitmassnahmen zur Verbesserung des Patentsystems
3.1. Qualität, Kosten und Effizienz des Patentsystems
3.2. Spezifische Unterstützung für die KMUs
3.3. Wissenstransfer
3.4. Durchsetzung von Patentrechten
3.4.1. Die alternative Streitbeilegung ADR
3.4.2. Patentrechtsschutzversicherung
3.4.3. Internationale Aspekte
4. Schlussfolgerung
Anhang I Kostenstruktur direkter Patentanmeldungen und Aufrechterhaltung, 2003
Anhang II Modelle von Übersetzungskosten
Anhang III Rechte des geistigen Eigentums und Innovationsleistung
• Die Schweiz, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland bilden die Gruppe der Innovationsführer.
Anhang IV Patentrechtsstreitkosten in ausgewählten Mitgliedstaaten
Drucksache 553/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
... Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung geht auf die Sondertagung des Europäischen Rates vom 15. bis 16. Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück, auf der er als Eckstein der zukünftigen justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen bezeichnet wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
§ 84 Eingehende Ersuchen
§ 85 Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 2 Geldstrafen und Geldbußen
§ 86 Eingehende Ersuchen
§ 87 Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
§ 88 Eingehende Ersuchen
§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen
§ 90 Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 91 Vorrang des Zehnten Teils
Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 95 Sicherungsunterlagen
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
§ 98 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbSich im Verhältnis zur bisherigen Regelung
III. Gründe für die Umsetzung des RbSich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG
IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht auf Grund des RbSich
V. Verhältnis zu anderen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zur Neufassung des § 1 Abs. 4 IRG
2. Zur Neufassung des § 58 Abs. 3
3. Zu § 66 – Herausgabe von Gegenständen
a Neufassung des § 66 Abs. 1 IRG
b Einfügung des § 66 Abs. 3 IRG
4. Zur Neufassung des § 74 Abs. 4 S. 1
5. Zur Neufassung des § 78
6. Zur Neufassung des Neunten Teils §§ 84 – 90
a Umstrukturierung §§ 84 – 88 und 90
b Zur Neufassung des § 89
7. Zu § 91 - Vorrang des Zehnten Teils
8. Zu §§ 92 und 93
9. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
10. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
11. Zu § 96 – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
12. Zu § 97 – Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
13. Zu § 98 – Schlussvorschriften
II. Zu Artikel 2 – Inkrafttreten
Drucksache 306/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM (2007) 226 endg.; Ratsdok. 9293/07
... Die Kommission wird bestehende Empfehlungen60 überwachen, die eine Reihe von Mindestgarantien für ADR-Systeme festlegen. Der Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen61 wird die Empfehlungen nach seiner Annahme ergänzen, indem er für ein solides Verhältnis zwischen Mediationsverfahren und Gerichtsverfahren sorgt.
Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt Text von Bedeutung für den EWR
3 Zusammenfassung
1. Einleitung
2. Kontext
3. Bessere Regulierung und Finanzdienstleistungen für Privatkunden
4. Ziele und Maßnahmen
4.1. Niedrigere Preise und mehr Auswahl für die Verbraucher
Laufende und geplante Initiativen
Mehr Auswahl, Qualität und Innovation
4.2. Verbesserung des Verbrauchervertrauens
Schutz der Verbraucherinteressen
Sicherung des Zugangs zu angemessenen Rechtsbehelfen
Förderung solider und sicherer Finanzinstitute für Privatkunden
Laufende und geplante Initiativen
4.3. Stärkung des Verbrauchers
Bereitstellung der richtigen Informationen zum richtigen Zeitpunkt
Beratung der Verbraucher
5. Schlussfolgerung
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelung der zivilrechtlichen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Die strafrechtliche Ahndung soll sich nach wie vor nach dem TRIPS-Übereinkommen bzw. dem Recht der Mitgliedstaaten richten (Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b und c). In Erwägungsgrund 28 wird zu dieser Frage ausgeführt, dass zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums darstellen.
Drucksache 420/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben KOM (2007) 303 endg.; Ratsdok. 10686/07
... " in Artikel 10 Abs. 2 durch eine andere Formulierung ersetzt wird. Es sollte - so bereits die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 17. Dezember 2004, vgl. BR-Drucksache 870/04 (Beschluss), dort unter Ziffer 4 - nicht die falsche Vorstellung geweckt werden, die Mitgliedstaaten gingen eine Verpflichtung zu einer finanziellen Unterstützung ein.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 182/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft (2006/2013(INI))
... Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der oder die Geschäftsführer der EPG einzeln oder gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft für alle Handlungen, die gegen die auf die Gesellschaft anwendbaren Zivil- und Strafvorschriften verstoßen, haftbar sein müssen.
Anhang Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des Verlangten Vorschlags
Empfehlung 1 zur gemeinschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Unternehmensform
Empfehlung 2 zu Gründungsmodalitäten
Empfehlung 3 zum Stammkapital
Empfehlung 4 zur Organisation
Empfehlung 5 zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Empfehlung 6 zur Haftung des Geschäftsführers
Empfehlung 7 zur Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter bei Vermögensminderung
Empfehlung 8 zu Anhängen der Verordnung
Empfehlung 9 zu Jahresabschlüssen
Empfehlung 10 zu Umwandlungsmöglichkeiten
Empfehlung 11 zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz und Zahlungseinstellung
Drucksache 354/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... anderen Anschrift, die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten gelegen ist, durch die Post möglich
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG , Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG , Nr. 31 § 53 Abs. 2 Satz 1a GmbHG , Nr. 50 Anlage 1 zu § 2 GmbHG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1 GmbHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 4 GmbHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 5 Abs. 1 GmbHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1 GmbHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1a - neu - GmbHG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG
9. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 4 GmbHG
10. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a GmbHG
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG
12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 - neu - GmbHG
13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG
14. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 4 - neu - GmbHG , Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG , Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GmbHG Nr. 17 Buchstabe b § 19 Abs. 5 GmbHG
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 7 Abs. 2 GmbHG
16. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
17. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG
18. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 24 GmbHG Nr. 21 § 31 Abs. 3 GmbHG
19. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b § 35 Abs. 2 GmbHG
20. Zu Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
21. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 40 GmbHG
22. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 41 GmbHG
23. Zu Artikel 1 Nr. 31 § 53 Abs. 2 GmbHG
24. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 55 GmbHG
25. Zu Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe b § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
26. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG , Artikel 4 Artikel 64 Satz 3 EGHGB , Artikel 6 Nr. 2 § 18 Satz 3 EGAktG
27. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 8a Abs. 2 HGB
28. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 13 HGB
29. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 13d HGB
30. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a HGB
31. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a Satz 1 HGB ,
32. Zu Artikel 5 Nr. 6 § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e AktG
33. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1a - neu -, 2 InsO
34. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a Abs. 3 InsO
35. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
36. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
37. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO
38. Zu Artikel 12 Nr. 2 - neu - § 141b - neu - FGG
39. Zu Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 244/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07
... 7. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates unerlässlich, dass Regionalkammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 (Brüssel-I-Verordnung) vorsieht. Die Ausführungen der Kommission, dass die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts erfolgen soll, begegnen vor diesem Hintergrund großen Bedenken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können.
Drucksache 244/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07
... 7. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates unerlässlich, dass Regionalkammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 (Brüssel-I-Verordnung) vorsieht. Die Ausführungen der Kommission, dass die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts erfolgen soll, begegnen vor diesem Hintergrund großen Bedenken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können.
Drucksache 309/07A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG - Artikel 2)
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Umgangspflegschaft
§ 5 Lebenspartnerschaftssachen
§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
§ 7 Verjährung, Verzinsung
§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2 Fälligkeit
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
§ 12 Grundsatz
§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
§ 14 Abhängigmachung
§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 16 Auslagen
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
§ 18 Kostenansatz
§ 19 Nachforderung
§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen
§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
§ 26 Mehrere Kostenschuldner
§ 27 Haftung von Streitgenossen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
§ 28 Wertgebühren
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands
§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
§ 32 Verzögerung des Verfahrens
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
§ 33 Grundsatz
§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 35 Geldforderung
§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
§ 38 Stufenklageantrag
§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 40 Rechtsmittelverfahren
§ 41 Einstweilige Anordnung
§ 42 Auffangwert
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
§ 43 Ehesachen
§ 44 Verbund
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
§ 46 Übrige Kindschaftssachen
§ 47 Abstammungssachen
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
§ 49 Gewaltschutzsachen
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
§ 51 Unterhaltssachen
§ 52 Güterrechtssachen
Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
§ 53 Angabe des Werts
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56 Schätzung des Werts
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 62 Rechnungsgebühren
§ 63 Übergangsvorschrift
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Gliederung
Teil 1 Gebühren
Drucksache 566/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
... b) Es gibt keinen Mechanismus, durch den sichergestellt ist, dass das Insolvenzgericht von Zivil-, Straf- und Vollstreckungsverfahren gegen Insolvenzverwalter Kenntnis erhält. Dies wäre aber wünschenswert, um möglichst frühzeitig von Anhaltspunkten, die für einen Vermögensverfall oder für Straftaten gegen die Insolvenzmasse sprechen, Kenntnis zu erlangen und weitere Ermittlungen einleiten zu können. Der Entwurf schafft die datenschutzrechtlichen Grundlagen für eine entsprechende Ergänzung der Anordnungen über Mitteilungen in Zivil- und in Strafsachen (MiZi und MiStra). In Betracht kommt eine Mitteilungspflicht entsprechend der für andere rechtsberatende Berufe geltenden (Nr. 23 der MiStra bzw. Abschnitt XXIII. der MiZi).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Strukturierung der Verzeichnisse, Tabellen, und Berichte
2. Strukturierung der Schlussrechnung
3. Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs
4. Aufsicht des Insolvenzgerichts, Pflichten des Insolvenzverwalters
5. Stärkung der Gläubigerbeteiligung
III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 50/07
Gesetzesbeschluss, des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Ziel des Gesetzes ist es, das von der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark am 19. Oktober 2005 gezeichnete Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen) durch innerstaatliches Verfahrensrecht zu ergänzen, um dessen Durchführung zu sichern.
Drucksache 643/07
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... Änderungen der Vorschriften über die Internationale Rechtshilfe in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren werden nicht für erforderlich gehalten: Der Einsatz von Bild- und Tonübertragungen ist im Rechtshilfeverkehr bereits nach geltender Rechtslage zulässig dürfte in der Praxis aber regelmäßig an fehlenden technischen Nutzungsmöglichkeiten scheitern. Ersuchen über Vernehmungen im Wege der zeitgleichen Ton-Bild-Übertragung sind nach den einschlägigen Vorschriften der EuBVO (VO EG Nr 1206/2001 über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen vom 28.5.2001, dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.3.1970 (HBÜ), dem Haager Übereinkommen über dem Zivilprozess vom 1.3.1954 sowie dem Haager Zivilprozessübereinkommen von 1905 und einer Anzahl weiterer multi- und bilateraler Übereinkommen sowie in Strafsachen nach § 59 Absatz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe sowie nach Maßgabe der bestehenden völkerrechtlichen Verträge sowie im Bereich vertragsloser Rechtshilfe grundsätzlich auch ohne Rechtsänderung bewilligungsfähig. Ersuchen deutscher Gerichte und Staatsanwaltschaften sind immer dann zulässig, wenn die Vernehmung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung prozessual verwertbar ist.
Drucksache 901/07
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... Das Verfahren kann damit schneller rechtskräftig abgeschlossen werden. Dieser Umstand wiegt bei aktienrechtlichen Streitigkeiten besonders schwer da die Rechtsmittelquoten hier deutlich über der Rechtsmittelquote in anderen Zivil- und Handelssachen liegen. Für Spruchverfahren unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der zugehörigen Freigabeverfahren ergab eine Stichprobe im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass die Zahl der beim Oberlandesgericht verzeichneten Rechtsmitteleingänge im Jahr 2006 der Zahl der streitigen Entscheidungen der Landgerichte im selben Zeitraum entsprach; im Bereich der Spruchverfahren kam noch ein Rechtsmittel gegen ein Ende des Vorjahres in erster Instanz abgeschlossenes Verfahren hinzu. Dies entspricht einer Rechtsmittelquote von 100%. Das Ergebnis der Stichprobe wurde durch eine parallele Erhebung beim Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Der Anzahl der streitigen Entscheidungen über Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der zugehörigen Freigabeverfahren stand dort im Jahr 2006 eine ebenso große Anzahl von Eingängen bei der Rechtsmittelinstanz gegenüber. Die Stichproben zeigen, dass die Entscheidung in aktienrechtlichen Streitigkeiten im Ergebnis ohnehin regelmäßig dem Oberlandesgericht obliegt. Wird dieses bereits als Eingangsinstanz tätig, kann das Verfahren schneller abgeschlossen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Artikel 6 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Übergangsvorschrift
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit der Verlagerung der Eingangsinstanz
a Ausgangslage
b Lösungsvorschlag
c Keine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten
2. Änderungen des Instanzenzugs im Einzelnen
a Betroffene Verfahren
b Weiterer Instanzenzug
c Systematische und kostenrechtliche Überlegungen
3. Auswirkungen der Verlagerung der Eingangsinstanz
4. Gesetzgebungskompetenz, Zustimmungsbedürftigkeit
5. Kosten und Preise, geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 439/07 (Beschluss)
... Die Änderung führt zu einer Entlastung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, weil im Streitwertbereich zwischen 600 und 1 000 Euro Berufungen wegfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 495a
Zu § 511
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 820/07
... bestehende Wahlrecht des Klägers bei mehreren zulässigen Gerichtsständen wird erweitert. Die Neuregelung ermöglicht es der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Die Formulierung entspricht Artikel 19 Nummer 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
1. Notwendigkeit und Ziele
2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
a Entlastung im Widerspruchsverfahren
b Entlastung der Sozialgerichte
aa Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes
bb Straffung des Verfahrens
cc Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit
dd Abschaffung des Abhilferechts im Beschwerdeverfahren
c Entlastung der Landessozialgerichte
aa Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung
bb Beschwerdeverfahren
ee Entscheidung des Landessozialgerichts bei Gerichtsbescheid
II. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
III. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
V. Kosten und Preise
VI. Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 782/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zur Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2007/2094(INI))
... H. in der Erwägung, dass es der effektiven Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung förderlich wäre, wenn die Regeln über die Beweislast in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren auf juristische Bestimmungen zum Schutz von Viktimisierung ausgeweitet würden,
Drucksache 665/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Juli 2007 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen 2007)
... Verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen bestehen nach US-Recht in Bezug auf Verletzungen der US-Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die unerlaubte Offenlegung von Aufzeichnungen der US-Behörden. Einschlägige Vorschriften finden sich – unter anderem – in Titel 18 des United States Code, Abschnitte 641 und 1030 sowie in Titel 19 des Code of Federal Regulations, Abschnitt 103.34.
Drucksache 30/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten KOM (2005) 649 endg.; Ratsdok. 5199/06
... Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, dass zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebenen Aufgaben der Zentralen Behörden nach Satz 2 das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) genutzt werden soll. Das mit der Entscheidung 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 eingerichtete Netz dient vornehmlich der Unterhaltung eines aktuellen Informationssystems für die Mitglieder des Netzes, das der Öffentlichkeit zum Teil schrittweise zugänglich gemacht werden soll. Das EJN eignet sich jedoch im Hinblick auf die Vertraulichkeit der auszutauschenden Daten nicht als Plattform für den Austausch konkreter Einzelfälle.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften:
11. Zu Artikel 1:
12. Zu Artikel 2:
13. Zu Artikel 3:
14. Zu Artikel 4:
15. Zu Artikel 8:
16. Zu Artikel 13:
17. Zu Artikel 14:
18. Zu Artikel 15:
19. Zu den Artikeln 16 und 17:
20. Zu Artikel 22:
21. Zu Artikel 24:
22. Zu Artikel 25:
23. Zu Artikel 26:
24. Zu Artikel 29:
25. Zu Artikel 34:
26. Zu Artikel 35:
27. Zu Artikel 36:
28. Zu Artikel 40:
29. Zu den Artikeln 41 bis 45:
Drucksache 550/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
... in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S.
1. Zu Artikel 4 §§ 43a, 48e - neu - DRiG
2. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 116 Satz 2 ZPO
3. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 349 Abs. 2 Nr. 3a - neu - ZPO
4. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 690 Abs. 3 ZPO
5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Buchstabe b § 69 Abs. 2 ZVG
6. Zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Nr. 9000 Nr. 1 KV-GKG
7. Zu Artikel 17 Nr. 6 § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO
8. Zu Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG
9. Zu Artikel 20 Nr. 7 Buchstabe o Anmerkung zu Nr. 7000 VV-RVG
10. Zu Artikel 22 Nr. 5 § 59 StGB
11. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu - § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 - neu - JGG
12. Zu Artikel 23 Nr. 3a - neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 - neu - JGG
13. Zu Artikel 23 Nr. 4 § 80 Abs. 3 JGG
Drucksache 623/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... für die Entschädigung für Zeitversäumnisse von Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden im Verwaltungsprozess nicht in Betracht, weil die Unterschiede zwischen dem Zivil- und Verwaltungsprozess dagegen sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6/04 -, NVwZ 2005, 446 ff.). Mit Blick auf das Wesen und die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sei eine andere Bewertung als im Zivilprozess geboten. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies wie folgt:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 RDG
3. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG
4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 RDG
5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG
6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 RDG
7. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c RDG
8. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 1 RDG
9. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1a - neu - RDG
10. Zu Artikel 1 § 20 - neu - RDG
11. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 4 RDGEG
12. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 27 Abs. 1 Satz 2 BNotO , Artikel 5 § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG
Zu a:
Zu b:
13. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 59a Abs. 4 BRAO
14. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 79 ZPO , Artikel 10 § 13 FGG , Artikel 11 Nr. 1 § 11 ArbGG , Artikel 12 Nr. 3 § 73 SGG , Artikel 13 Nr. 2 § 67 VwGO , Artikel 14 Nr. 1 § 62 FGO
15. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 79 ZPO , Artikel 10 § 13 FGG , Artikel 11 Nr. 1 § 11 ArbGG , Artikel 12 Nr. 3 § 73 SGG , Artikel 13 Nr. 2 § 67 VwGO , Artikel 14 Nr. 1 § 62 FGO
16. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 - neu - ZPO
17. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - neu - ZPO
18. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 79 Abs. 4 Satz 2 ZPO
19. Zu Artikel 8 Nr. 4 § 80 Satz 1 ZPO
20. Zu Artikel 8 Nr. 5 § 90 Abs. 1 Satz 2 ZPO , Artikel 10 § 13 Abs. 6 Satz 2 FGG , Artikel 12 Nr. 3 § 73 Abs. 7 Satz 2 SGG , Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO , Artikel 14 Nr. 1 § 62 Abs. 7 Satz 2 FGO
21. Zu Artikel 10 § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 - neu - FGG
22. Zu Artikel 10 § 13 Abs. 4 Satz 2 FGG
23. Zu Artikel 12 Nr. 3 § 73 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 1a - neu -, 4 SGG ,
Zu § 73
24. Zu Artikel 12 Nr. 3 § 73 Abs. 5 Satz 4 - neu - SGG
25. Zu Artikel 12 Nr. 5 § 85 Abs. 3 Satz 3 SGG , Artikel 12 Nr. 7a - neu - § 120 Abs. 2 Satz 2 SGG , Artikel 13 Nr. 3 § 100 Abs. 2 VwGO
26. Zu Artikel 12 Nr. 8 §§ 166, 178 Abs. 2 Satz 5 SGG
27. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO
28. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 - neu - VwGO
29. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO
30. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO
31. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 - neu - VwGO
32. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO
33. Zu Artikel 13 Nr. 4 § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO , Nr. 5 - neu - § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
34. Zu Artikel 13 Nr. 5 - neu - § 162 Abs. 1 Satz 2 - neu - VwGO
35. Zu Artikel 13 Nr. 5 - neu - § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO
36. Zu Artikel 14 Nr. 1 § 62 Abs. 1 Satz 2 - neu - FGO
37. Zu Artikel 14 Nr. 1 § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO
38. Zu Artikel 14 Nr. 1 § 62 Abs. 5 Satz 2 FGO
39. Zu Artikel 18 Abs. 3 Nr. 2 Nummer 300 bis 304 - neu - GV-JVKostO
Drucksache 754/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung KOM (2006) 618 endg.; Ratsdok. 14583/06
... Dass die Eintreibung von Schulden in einem anderen Mitgliedstaat große Schwierigkeiten bereitet hatte die Kommission bereits in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 1998 ‚Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union4 festgestellt. Angesichts der komplexen Problematik und der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten schlug die Kommission vor, die Überlegungen zunächst auf die Pfändung von Bankguthaben zu begrenzen5. Zwei Jahre später wurde die Kommission im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dazu aufgerufen die Beschlagnahme von Bankguthaben zu verbessern6. 2002 gab die Kommission eine Studie in Auftrag, in der untersucht werden sollte, wie gerichtliche Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union effizienter vollstreckt werden können (Study on making more efficient the enforcement of judicial decisions within the European Union" – nur in englischer Sprache). Untersucht wurde die Rechtslage in den damals 15 Mitgliedstaaten, und es wurden mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union vorgeschlagen, darunter die Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels zur Pfändung von Bankguthaben, eines europäischen Sicherungsbeschlusses sowie eine Reihe von Maßnahmen, um die Vermögenslage des Schuldners transparenter zu machen7. Letztere werden in einem separaten Grünbuch behandelt das 2007 erscheinen wird.
Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung
1. Einführung
1.1. Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage
2. Lösungsvorschlag: Eine europäische Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben
3. Verfahren zur Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses
3.1. Antragsvoraussetzungen
3.2. Voraussetzungen für einen Pfändungsbeschluss
3.3. Vorladung des Schuldners
3.4. Erforderliche Kontoangaben
3.5. Zuständigkeitsfragen
4. Höhe und Grenzen einer vorläufigen Kontenpfändung nach europäischem Recht
4.1. Höhe des zu sichernden Betrags
4.2. Bankkosten
4.3. Vorläufige Pfändung bei mehreren Konten, bei Gemeinschaftskonten und bei Treuhandkonten
4.4. Pfändungsfreigrenze
5. Wirkungen der vorläufigen Kontenpfändung
5.1. Vollstreckung
5.2. Schuldnerschutz
5.3. Rangfolge der Gläubiger
5.4. ‚Umwandlung des Pfändungsbeschlusses in einen Vollstreckungstitel
Drucksache 12/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... 4 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. In Dänemark bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen ABl. C 189 vom 28.7.1990, S.2 in der geänderten Fassung, die sich weitgehend mit der Verordnung 44/2001 deckt.
Drucksache 31/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat weist zu Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags darauf hin, dass hier eine Diskrepanz mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) besteht: Mietverträge über Grundstücke sollen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden. Damit ist in diesem Bereich auch eine freie Rechtswahl zu Gunsten des Rechts eines Drittstaats möglich. Das Verfahrensrecht sieht jedoch in Artikel 22 Abs. 1 EUGVVO einen ausschließlichen Gerichtsstand vor. Damit wird u. a. das Ziel verfolgt, die in der Regel zwingenden Mieterschutzvorschriften am Belegenheitsort durchzusetzen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird daher angeregt, hier eine freie Rechtswahl im Rahmen von Verbrauchermietverträgen auszuschließen und grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Grundstück gelegen ist, Geltung zu verschaffen.
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 5
7. Zu Artikel 6
8. Zu Artikel 7
9. Zu Artikel 8
10. Zu Artikel 10
11. Zu Artikel 13
12. Zu Artikel 16
13. Zu Artikel 22
14. Zu den Artikeln 23 und 24
Drucksache 329/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
... Andere europäische Länder wie Frankreich, Großbritannien oder die Niederlande haben seit einigen Jahren zivil- und strafrechtliche Antidiskriminierungsgesetze, die jeweils auf die besonderen nationalen Rechtstraditionen Rücksicht nehmen. In diesem Sinne ergänzt Deutschland sein Zivilrecht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Positive Maßnahmen
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten
§ 13 Beschwerderecht
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
§ 16 Maßregelungsverbot
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 21 Ansprüche
Abschnitt 4 Rechtsschutz
§ 22 Beweislast
§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle
§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 27 Aufgaben
§ 28 Befugnisse
§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
§ 30 Beirat
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 31 Unabdingbarkeit
§ 32 Schlussbestimmung
§ 33 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Positive Maßnahmen
Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient dem Schutz von
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn
§ 9 Personalwerbung;
§ 10 Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn
Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen
§ 11 Beschwerderecht
§ 12 Entschädigung und Schadensersatz
§ 13 Maßregelungsverbot
§ 14 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Abschnitt 3 Rechtsschutz
§ 15 Beweislast
§ 16 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
§ 17 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten
§ 19 Unabdingbarkeit
§ 20 Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderungen in anderen Gesetzen
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Reformbedürfnis
Internationale Bemühungen
Die Vorgaben der EU
Reformbedürfnis in Deutschland
II. Überblick über die Neuregelungen
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Zu Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz
Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen und Gleichstellungswirkung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Nummern 5 bis 8
Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers
Zu § 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz
Zu § 22
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Zu § 24
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 29
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn
Zu § 9
Zu § 10
Zu Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Frage kommen.
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 4
Zu Absatz 16
Zu Artikel 4
Drucksache 12/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... Die in dem Grünbuch hier zur Diskussion gestellten Maßnahmen betreffen die Bereiche des nationalen Zivil- und Zivilprozessrechts, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt sind. Bei der Vorbereitung etwaiger Rechtsakte auf Gemeinschaftsebene wäre aus Gründen der Subsidiarität und insbesondere der Verhältnismäßigkeit daher unbedingt zu beachten, dass dem nationalen Gesetzgeber ein genügender Spielraum bei der Umsetzung verbleibt, um die Systemgerechtigkeit mit dem nationalen Recht wahren zu können.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Fragen E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 31/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält Alternativregelungen, die dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen lassen, was dazu führen kann, dass eine Partei den Gerichten eines bestimmten Mitgliedstaats allein deshalb den Vorzug gibt, weil dessen Recht für sie am günstigsten ist. Um dieses Risiko zu verringern haben die Mitgliedstaaten 1980 auf derselben Rechtsgrundlage das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geschlossen.
Drucksache 547/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Dänemark haben am 19. Oktober 2005 das Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen) gezeichnet (ABl. EU (Nr.) L 299 S. 62).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 5
Zu § 34
Zu § 55
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 928/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Erb- und Testamentrecht (2005/2148(INI))
... E. in der Erwägung, dass ein Instrument des Gemeinschaftsrechts für den Bereich des internationalen Privatrechts in Fragen des Erb- und Testamentrechts erarbeitet werden sollte worauf bereits in dem 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan3, im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das vom Rat und von der Europäischen Kommission im Jahr 2000 verabschiedet wurde4, im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union vom 4. November 2004 und im Aktionsplan von Rat und Kommission zur Umsetzung des Haager Programms mit dem Ziel, Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union zu stärken5, hingewiesen worden ist,
Anhang Detaillierte Empfehlungen zu dem Inhalt des Vorschlags
Empfehlung 1 zu der Form und zum Mindestinhalt des zu erlassenden Instruments
Empfehlung 2 zur gerichtlichen Zuständigkeit und zu dem objektiven Anknüpfungspunkt
Empfehlung 3 zur Wahlfreiheit, die dem Einzelnen zuerkannt werden muss
Empfehlung 4 zum auf die Form der Testamente anwendbaren Recht
Empfehlung 5 zum auf Erbverträge anwendbaren Recht
Empfehlung 6 zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht
Empfehlung 7 zum Europäischen Erbschein
Empfehlung 8 zu der belegenen Sache und zum Pflichtteil
Empfehlung 9 zu Trusts
Empfehlung 10 zum Exequaturverfahren
Empfehlung 11 zu den öffentlichen Urkunden
Empfehlung 12 zum europäischen Netz der Testamentsregister
Drucksache 209/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
... - Das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes lässt sich im Hinblick auf Ortsnähe, Verfahrensdauer und Kosten am Besten durch die erstinstanzliche Zuständigkeit von Gerichten in den Mitgliedstaaten erreichen. Im Hinblick auf den örtlichen Gerichtsstand muss der Kläger - wie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) bzw. nach Artikel 5 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, Brüsseler Übereinkommen) - die Möglichkeit haben, das Gericht des Verletzungsortes (Handlungs- oder Erfolgsort) anzurufen. Zur Vermeidung einer Vielzahl paralleler Verfahren muss das angerufene Gericht eine grenzüberschreitende Zuständigkeit besitzen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
Drucksache 174/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen KOM (2005) 592 endg.; Ratsdok. 6827/06
... Die Artikel 10 und 11 des Protokolls enthalten Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen gemäß dem Protokoll. In diesen Angelegenheiten hat die Gemeinschaft durch Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die ausschließliche Zuständigkeit erlangt. Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks verbindlich. Die Artikel 10 und 11 des Protokolls betreffen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Daher können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen gegenüber Drittländern eingehen, die sich auf diese Artikel beziehen.
Begründung
1 Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
Option 1: nur Umsetzung des Athener Übereinkommens. Dies wird durch die
Option 2: Übernahme des Übereinkommens ohne Anpassungen.
Option 3: Übernahme des Übereinkommens mit Anpassungen, wie der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Inlandsverkehr und die Binnenschifffahrt.
3 rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
Fragen im Zusammenhang mit der Haftung des Beförderers und der Rechte der
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 weitere Angaben
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Anhang
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Haftung des Beförderers
Artikel 4 Haftungshöchstsummen
Artikel 5 Vorschusszahlung
Artikel 6 Information der Reisenden
Artikel 7 Bericht und Änderung des Athener Übereinkommens von 2002
Artikel 8 Inkrafttreten
Anlage Athener Übereinkommen von 2002 über die BEFÖRDERUNG von REISENDEN und ihrem GEPÄCK auf SEE
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1a Anhang
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Haftung des Beförderers
Artikel 4 Ausführender Beförderer
Artikel 4a Pflichtversicherung
Artikel 5 Wertsachen
Artikel 6 Verschulden des Reisenden
Artikel 7 Haftungsbeschränkung bei Tod und bei Körperverletzung
Artikel 8 Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen
Artikel 9 Rechnungseinheit und Umrechnung
Artikel 10 Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge
Artikel 11 Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers
Artikel 12 Mehrere Ansprüche
Artikel 13 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
Artikel 14 Grundlage für Ansprüche
Artikel 15 Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck
Artikel 16 Verjährung von Schadenersatzklagen
Artikel 17 Zuständiges Gericht
Artikel 18 Nichtige Vereinbarungen
Artikel 19 Sonstige Übereinkommen über Haftungsbeschränkung
Artikel 20 Nukleare Schäden
Artikel 21 Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
Artikel 22 Erklärung der Nichtanwendung
Artikel 22a Schlussbestimmungen des Übereinkommens
Schlussbestimmungen Artikel 17 bis 25 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 18 Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung
Artikel 19 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
Artikel 20 Inkrafttreten
Artikel 21 Kündigung
Artikel 22 Revision und Änderung
Artikel 23 Änderung der Höchstbeträge
Artikel 24 Verwahrer
Artikel 25 Sprachen
Anhang zum Athener Übereinkommen
Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Finanzbogen
Drucksache 753/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste KOM (2006) 594 endg.; Ratsdok. 14357/06
... " nimmt der Bundesrat Bezug auf Ziffer 4 seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, KOM (2004)
Drucksache 754/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung KOM (2006) 618 endg.; Ratsdok. 14583/06
... Bis der Gläubiger allerdings tatsächlich befriedigt wird, muss er - nachdem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat - noch ein weiteres Verfahren, das eigentliche Vollstreckungsverfahren, durchlaufen. Ein etwaiger Überweisungsbeschluss eines nationalen Gerichts hätte im EU-Ausland noch nicht die Vollstreckungsreife. Ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Überweisungsbeschlusses müsste folgen. Hierfür erscheinen Regelungen für eine sofortige Wirkung einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 - Brüssel-I-Verordnung (ABl. EG (Nr.) L 12, 2001, S. 1 ff.) überlegenswert.
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu Frage 1:
3. Zu Frage 2:
4. Zu Frage 3:
5. Zu Frage 4:
6. Zu Frage 5:
7. Zu Frage 6:
8. Zu Frage 7:
9. Zu Frage 8:
10. Zu Frage 9:
11. Zu Frage 10:
12. Zu Frage 11:
13. Zu Frage 12:
14. Zu Frage 13:
15. Zu Frage 14:
16. Zu Frage 15:
17. Zu Frage 16:
18. Zu Frage 17:
19. Zu Frage 18:
20. Zu Frage 19:
21. Zu Frage 20:
22. Zu Frage 21:
23. Zu Frage 22:
24. Zu Frage 23:
Drucksache 865/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2006 - 2007 mit Sonderbericht über die Fähigkeit der EU zur Integration neuer Mitglieder KOM (2006) 649 endg. Ratsdok. 14968/06
... Zum Justizwesen ist anzumerken, dass ein Jusitzrat und ein Institut für das Gerichtswesen eingerichtet wurden. Zur Stärkung von Eigenverantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht wurden weitreichende Kompetenzen auf die vorläufigen Institutionen übertragen. Die Rolle, die der Parlamentarischen Versammlung derzeit bei der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten zukommt, untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz und führt dazu, dass politische und ethnische Aspekte in die Einstellungsverfahren hineinspielen, die eigentlich nach rein objektiven und fachlichen Kriterien entschieden werden sollten. Die Justizinstitutionen haben im Bereich des Zivil- und Strafrechts kaum Fortschritte erzielt. Der Rückstand unbearbeiteter Fälle ist weiter angewachsen und Gerichtsurteile werden nicht immer vollstreckt. Die Urteilssprechung bei Verhandlungen prominenter Fälle in Zusammenhang mit den gewalttätigen Unruhen vom März 2004 ist aufgrund nachlässiger Polizeiermittlungen, der zu milden Strafen und der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Zeugen als problematisch zu beurteilen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die fünfte Erweiterung
3. Der Erweiterungsprozess
3.1. Beitrittsverhandlungen
3.2. Heranführungsstrategie
4. Unterstützung der Öffentlichkeit für Erweiterungen gewährleisten
5. Wichtigste Herausforderungen für 2007
5.1. Verbleibende Herausforderungen im Zusammenhang mit der fünften
5.2. Kandidatenländer
5.3. Potenzielle Kandidatenländer
6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Anhang 1 Sonderbericht über die Fähigkeit der Union zur Integration neuer Mitglieder
3 Einleitung
Anhang 2 Schlussfolgerungen zu Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo8, Türkei Albanien
Drucksache 209/06
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
... a) Das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes lässt sich im Hinblick auf Ortsnähe, Verfahrensdauer und Kosten am Besten durch die erstinstanzliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte erreichen. Im Hinblick auf den örtlichen Gerichtsstand muss der Kläger - wie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) bzw. nach Artikel 5 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, Brüsseler Übereinkommen) - die Möglichkeit haben, das Gericht des Verletzungsortes (Handlungs- oder Erfolgsort) anzurufen. Zur Vermeidung einer Vielzahl paralleler Verfahren muss das angerufene Gericht eine grenzüberschreitende Zuständigkeit besitzen.
Drucksache 548/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Weitere Voraussetzung ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, die sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben kann. Durch die Regelung werden Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen deutscher und ausländischer Gerichte vermieden, wenn von Anteilsinhabern sowohl einer deutschen als auch einer ausländischen Gesellschaft jeweils die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile begehrt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
I. Die gesetzliche Grundkonzeption für die Umsetzung der Richtlinie
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 122a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 122d
Zu § 122e
Zu § 122f
Zu § 122g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 122l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 688/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Detektionstechnologien und ihre Anwendung durch Strafverfolgungs-, Zoll- und andere Sicherheitsbehörden KOM (2006) 474 endg.; Ratsdok. 13183/06
... /EG bei Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, bereits den Austausch von Informationen regelt, die personenbezogene Daten enthalten. Was den Austausch von Informationen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie nach dem Verfügbarkeitsgrundsatz anbelangt, so hat die Kommission einen Legislativvorschlag vorgelegt, über den derzeit beraten wird.
Grünbuch über Detektionstechnologien und ihre Anwendung durch Strafverfolgungs-, Zoll- und andere Sicherheitsbehörden Text von Bedeutung für den EWR
3 Einleitung
I. Normung, Standardisierung und Sicherheitsforschung
1. Normung und Standardisierung
5 Fragen
2. Sicherheitsforschung
5 Frage
II. Bedarf und Lösungen
1. Bedarf und Lösungen aus technologischer Sicht
5 Fragen
1.1 Vielseitige Lösungen
5 Fragen
1.2 Tragbare, mobile Lösungen
5 Fragen
2. Interoperabilität der Systeme4
5 Fragen
3. Integration von Informationen aus verschiedenen Detektionssystemen und Verbesserung der Datenanalyse
5 Fragen
III. Verwendund und Zertifizierung von Instrumenten und Ausrüstungen
1. Best Practice und die Verwendung vorhandener Instrumente und Ausrüstungen
5 Fragen
2. Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und die Verwendung neuer Instrumente und Ausrüstungen
5 Fragen
3. Einsatz von Data- und Textminingsystemen
5 Fragen
5. Prüfung und Zertifizierung der Qualität von Instrumenten und Ausrüstungen
5 Fragen
IV. Studien5
5 Fragen
V. Umsetzung der Konsultationsergebnisse
1. Intensiver, zielgerichteter öffentlich-privater Dialog über Detektionstechnologien und ihre Anwendung
5 Fragen
2. Aktionsplan
5 Frage
Beiträge zum Grünbuch
Anhang
I. Hintergrundinformationen zum Grünbuch
II. Standardisierung und Austausch personenbezogener Daten
III. Studien
1. Sicherheit von Großveranstaltungen
2. Kooperation und Informationsaustausch zwischen kriminaltechnischen Labors und Instituten für Sicherheitsforschung
3. Detektionstechnologie und Recht
4. Detektionstechnologie und ihr Einsatz in der Praxis
5. Personendetektion und Biometrie
Drucksache 250/06
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)
... in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 10 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz
Artikel 12 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung
5. Zustimmungsbedürftigkeit
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 114
Zu § 114
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 115
Zu § 115
Zu § 115
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 120
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe ff
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 120a
Zu § 120a
Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach
Zu § 120a
Zu § 120a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 258/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
... (9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845) werden die Wörter "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 3 Fachaufsicht
§ 4 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Kosten und Personalentwicklung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu den Absätzen 15, 16, 17 und 18
Zu Absatz 19
Zu den Absätzen 20 und 21 Nr. 1
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 753/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste KOM (2006) 594 endg.; Ratsdok. 14357/06
... " nimmt der Bundesrat Bezug auf Ziffer 4 seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, KOM (2004)
Drucksache 31/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat weist zu Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags darauf hin, dass hier eine Diskrepanz mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) besteht: Mietverträge über Grundstücke sollen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden.
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 5
5. Zu Artikel 6
6. Zu Artikel 7
7. Zu Artikel 8
8. Zu Artikel 10
9. Zu Artikel 13
10. Zu Artikel 16
11. Zu Artikel 22
Zu Artikel 22
12. Zu den Artikeln 23 und 24
Drucksache 531/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich KOM (2006) 399 endg.; Ratsdok. 11818/06
... Im Interesse der Rechtsklarheit hält der Bundesrat es für sinnvoll, dass Artikel 3a Abs. 1 in Anlehnung an Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) um eine Bestimmung ergänzt wird, wonach das von den Parteien bestimmte Gericht oder die Gerichte des bestimmten Mitgliedstaates ausschließlich zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu Artikel 1 Abs. 2 Artikel 3a Abs. 1 - neu - der Verordnung EG Nr. 2201/2003
5. Zu Artikel 1 Abs. 2 Artikel 3a Abs. 2 - neu - der Verordnung EG Nr. 2201/2003
6. Zu Artikel 1 Abs. 7 Artikel 20a Abs. 1 - neu - der Verordnung EG Nr. 2201/2003
7. Zu Artikel 1 Abs. 7 Artikel 20b - neu - der Verordnung EG Nr. 2201/2003
8. Zu Artikel 1 Abs. 7 Artikel 20e - neu - der Verordnung EG Nr. 2201/2003
Drucksache 209/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... 6. - Das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes lässt sich im Hinblick auf Ortsnähe, Verfahrensdauer und Kosten am Besten durch die erstinstanzliche Zuständigkeit von Gerichten in den Mitgliedstaaten erreichen. Im Hinblick auf den örtlichen Gerichtsstand muss der Kläger - wie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) bzw. nach Artikel 5 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, Brüsseler Übereinkommen) - die Möglichkeit haben, das Gericht des Verletzungsortes (Handlungs- oder Erfolgsort) anzurufen. Zur Vermeidung einer Vielzahl paralleler Verfahren muss das angerufene Gericht eine grenzüberschreitende Zuständigkeit besitzen.
Drucksache 532/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung KOM (2006) 400 endg.; Ratsdok. 11817/06
... Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 betrifft Gestaltungsentscheidungen spezifisch familienrechtlicher Natur, die keine Parallelen im allgemeinen Zivilrecht haben. Die Anerkennung der Entscheidung ist dabei der Regelfall, die Nichtanerkennung der Ausnahmefall, vgl. Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Die Gründe für die Nichtanerkennung entsprechen im Wesentlichen denen, die für das allgemeine Zivilrecht in Artikel 27 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) seit fast 40 Jahren in Anwendung sind.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragen
4. Zu Frage 1 a:
5. Zu Frage 1 b:
6. Zu Frage 2 a:
7. Zu Frage 2 b:
8. Zu Frage 3:
9. Zu Frage 4, Unterfrage 1:
10. Zu Frage 4, Unterfrage 2:
11. Zu Frage 5 a:
12. Zu Frage 5 b:
13. Zu Frage 5 c:
14. Zu Frage 5 d:
15. Zu Frage 6:
16. Zu Frage 7 a:
17. Zu Frage 7 b:
18. Zu Frage 8 a:
19. Zu Frage 8 b:
20. Zu Frage 9 a:
21. Zu Frage 9 b:
22. Zu Frage 10:
23. Zu Frage 11:
24. Zu Frage 12:
25. Zu Frage 13:
26. Zu Frage 14:
27. Zu Frage 15:
28. Zu Frage 16:
29. Zu Frage 17:
30. Zu Frage 18, Unterfrage 1:
31. Zu Frage 18, Unterfrage 2:
32. Zu Frage 19 a:
33. Zu Frage 19 b:
34. Zu Frage 19 c:
35. Zu Frage 20:
36. Zu Frage 21:
37. Zu Frage 22 a:
38. Zu Frage 22 b:
39. Zu Frage 22 c:
40. Zu Frage 22 d:
41. Zu Frage 23:
Drucksache 155/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO - Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG )
... "Die Vorgaben des UNESCO-Kulturgutübereinkommens und die zu schaffenden Regelungen des Ausführungsgesetzes können nicht isoliert beurteilt werden, sondern sind im Gesamtzusammenhang mit den bestehenden zivil- und auch strafrechtlichen Regelungen zu sehen, die bereits derzeit dem Kulturgüterschutz zugute kommen. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen z.B. bietet ein Instrumentarium für die Rückgabe gestohlenen Kulturgutes an die Eigentümer im Herkunftsstaat. Über die zivil- und strafrechtlichen Regelungen hinaus sind außerdem die vielfältigen berufsständischen Verpflichtungen und Verhaltenskodices, die insbesondere für den Kunst- und Antikenhandel und auch für Museen (z.B. Ethische Richtlinien für Museen des ICOM) geschaffen worden sind von Bedeutung.
Drucksache 623/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... Im Bereich der gerichtlichen Vertretung werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der zivil- und öffentlich-rechtlichen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung der Eintragung
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten
§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 2 Versicherungsberater
§ 3 Gerichtliche Vertretung
§ 4 Vergütung der registrierten Personen
§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die
Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
2. Europarechtliche Vorgaben
3. Rechtslage in Europa
4. Gesellschaftliche Entwicklungen
II. Leitlinien und wesentliche
1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes
2. Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft
3. Keine abschließende
4. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen
6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
8. Verbot der Rechtsdienstleistung bei Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
9. Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen
10. Erstreckung der Mitgliederberatung auch auf nicht berufliche Vereinigungen
11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde
12. Rechtsdienstleistungen durch Personen aus dem europäischen Ausland
13. Neuregelung des Justizverwaltungsverfahrens
14. Wegfall des Bußgeldtatbestands
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Teil 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Teil 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Teil 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Teil 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Teil 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummern 4 bis 8
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 2
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 20
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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