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"Zivilrecht"


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0983/04
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0327/04
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0870/04
0065/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 209/1/11

... Bei einem formalisierten Sachkundenachweis fallen auf Grund des zu durchlaufenden Prüfungsverfahrens zusätzliche, nicht unerhebliche Kosten für die Finanzanlagevermittler bzw. deren Beschäftigte an. Angesichts der zivilrechtlichen Haftung nach § 278



Drucksache 582/1/11

... Für ein Vorgehen nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV genügt also nicht bereits die Feststellung, dass verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktionsregelungen zur wirksamen Durchführung der Politik der Union nicht ausreichen und keine alternativen Sanktionsmittel der EU zur Verfügung stehen. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass die vorhandenen strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hierzu aufgrund ihrer Diversität ebenfalls nicht genügen, solange sie nicht in einem Mindestmaß angeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon mit Blick auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV nur deshalb als mit dem



Drucksache 127/11

... Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sieht deshalb in § 2 Absatz 2 InsO-E für alle Insolvenzverfahren eine stärkere Konzentration als bisher vor. Künftig bleibt es bei dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz, dass pro Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist. Dies soll sowohl für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen als auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten. Die Insolvenz eines Unternehmens zieht häufig auch die Privatinsolvenz der beteiligten Personen nach sich. Es erscheint sachdienlich, dass die jeweiligen Verfahren nicht an unterschiedlichen Insolvenzgerichten geführt werden. Zudem steht häufig bei Stellung des Eröffnungsantrags noch nicht fest, ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren zu führen ist. Die richtige Zuordnung und damit die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erweist sich des Öfteren erst im Laufe des Verfahrens und könnte eine der Förderung des Verfahrens nicht dienliche Verweisung nach sich ziehen. Dies kann durch eine Konzentration aller Insolvenzverfahren des Landgerichtsbezirks auf ein Amtsgericht vermieden werden. Zudem stellen sich auch in Verbraucherinsolvenzverfahren zum Teil schwierige insolvenzrechtliche Fragen, beispielsweise der Restschuldbefreiung, aber auch des Anfechtungs- und Gesellschaftsrechts, für deren Lösung eine wiederholte Befassung des Gerichts mit vergleichbaren Sachverhalten geboten erscheint. Um regionalen Wirtschaftsstrukturen weiterhin Rechnung tragen zu können, muss das zuständige Insolvenzgericht nicht zwingend das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts sein. Die Länder können durch Rechtsverordnung auch ein anderes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk bestimmen, nicht jedoch ein weiteres. Eine im Einzelfall größere Entfernung zwischen dem Sitz bzw. Wohnort des Schuldners und dem Gericht kann dabei hingenommen werden, da die Verfahren im Regelfall schriftlich durchgeführt werden und selbst im Verbraucherinsolvenzverfahren kein persönliches Erscheinen beim Gericht erfordern. Zudem besteht auch in Zivilrechtsstreitigkeiten für Streitwerte oberhalb von 5 000 Euro aufgrund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit die Notwendigkeit, ein gegebenenfalls etwas weiter entfernt liegendes Gericht aufzusuchen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Bund

b Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen.

§ 22a
Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

§ 104a
Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

§ 210a
Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber

§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber

§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber

§ 251
Minderheitenschutz

§ 253
Rechtsmittel

§ 254a
Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten

§ 259a
Vollstreckungsschutz

§ 259b
Besondere Verjährungsfrist

§ 270a
Eröffnungsverfahren

§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung

§ 270c
Bestellung des Sachwalters

§ 271
Nachträgliche Anordnung

§ 276a
Mitwirkung der Überwachungsorgane

§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1
Insolvenzstatistik

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick

II. Änderung der Insolvenzordnung

1. Gläubigereinfluss stärken

2. Insolvenzplanverfahren ausbauen

3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden

4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten

5. Eigenverwaltung stärken

6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten

III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

IV. EU-rechtliche Vorgaben

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 259a

Zu § 259b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 43

Zu § 270a

Zu § 270b

Zu § 270c

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


 
 
 


Drucksache 59/11

... Auf der einen Seite hat die Vorschrift zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung geführt und dadurch dem Missbrauch der Berufung als Mittel der Prozessverschleppung entgegengewirkt. Auf der anderen Seite zeigt die Zivilgerichts-Statistik deutlich, dass die Berufungsgerichte die Vorschrift trotz ihres zwingenden Charakters sehr unterschiedlich anwenden. Dieses birgt die Gefahr einer Zersplitterung der Zivilrechtspflege, wodurch das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung des Entwurfs

III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

V. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1561: Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung


 
 
 


Drucksache 181/1/11

... 26. In beiden Absätzen von Artikel 5 sollte jeweils die Bezugnahme auf das "beste Interesse des Verbrauchers" ersatzlos gestrichen werden. Es liegt in der Natur eines zivilrechtlichen Vertrages, dass beide Parteien vom Vertrag angemessen profitieren wollen und ein gerechter und fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Die Vertragspartner haben in gewissem Umfang gegensätzliche Interessen. Wird ein Vertragspartner verpflichtet, im besten Interesse seines Vertragspartners zu handeln, bedeutet dies, dass er dessen Interessen vor seine eigenen Interessen stellen muss. Dies erscheint mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/11




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 46/1/11

... Der Entschließungsantrag sieht vor, dass die Regelungen des zivilrechtlichen



Drucksache 739/11 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Verordnungsvorschlag und damit die Absicht der Kommission, durch diesen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen angesichts nach wie vor festzustellender Schwächen im Ratingwesen zu überarbeiten. In der Finanz- und Staatsschuldenkrise ist deutlich geworden, dass die bisherige Regulierung der Ratingagenturen wesentliche Unvollkommenheiten und Lücken aufweist. Er unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zielsetzungen, der mechanistischen Verwendung externer Ratings entgegenzuwirken und die entsprechende Abhängigkeit der Marktteilnehmer zu reduzieren, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Ratingmarkt und die Ratingqualität zu verbessern, die - durch potenzielle Interessenkonflikte gefährdete - Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingmethoden und -verfahren zu fördern, die Grundlagen für eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen zu schaffen und die Transparenz von Länderratings zu verbessern. Angesichts der bedeutenden Rolle der Ratingagenturen für die Finanzmärkte sind die vorgesehenen Ergänzungen deshalb wichtige und notwendige Elemente im Gesamtsystem des Aufsichtsrechts und weitere Schritte hin zu einer effektiveren staatlichen Aufsicht der Tätigkeit von Ratingagenturen.



Drucksache 317/11

... Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die neben dem Finanzsektor insbesondere den Bereich der freien Berufe sowie Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor betreffen. Nachhaltiger Optimierungsbedarf besteht auch für die Arbeit der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden und die Tätigkeit der Zentralstelle für (Geldwäsche-) Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit - FIU). Ebenfalls wurden die geldwäscherechtlichen Anforderungen gegenüber juristischen Personen sowie die in Deutschland verbreiteten zivilrechtlichen Treuhandverhältnisse auf Grund ihrer Intransparenz und Missbrauchsanfälligkeit als unzureichend betrachtet.



Drucksache 323/11

... - und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) seit langem normiert. Über diese Vorschrift hat der Handel dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Markt gelangen, d.h. Produkte, die insbesondere die Anforderungen der EU-Produktsicherheitsvorschriften erfüllen. Da die Mehrzahl der Produkte, die im Rahmen der Ökodesignrichtlinie betrachtet werden, bereits EU-Vorschriften über die Produktsicherheit unterliegen, lassen sich im Verhältnis Händler-Hersteller Synergieeffekte nutzen. Die Sorgfaltspflichten für den Handel nach § 4 Abs. 10 EVPG sind denen aus dem GPSG gleichgelagert. In der Praxis dürfte der Händler sich die Übereinstimmung eines Produkts mit sämtlichen jeweils anwendbaren EU-Produktvorschriften vom Lieferanten vertraglich zusichern lassen. Der konkrete Aufwand für den Händler dürfte sich dann auf die Prüfung beschränken, ob das Produkt oder seine Verpackung mit dem CE-Kennzeichen versehen ist und für das Produkt eine Konformitätserklärung ausgestellt ist (§ 4 Abs. 1 EVPG). Sofern die Angaben des Lieferanten unzutreffend sind, hat der Händler die Möglichkeit, seinen Vertragspartner zivilrechtlich in Regress zu nehmen. Ein entsprechender Aufwand ist aber über die EU-Produktsicherheitsvorschriften regelmäßig ohnehin induziert.



Drucksache 305/11

... In einigen Mitgliedstaaten unterliegen Geschäftsgeheimnisse spezifischen zivilrechtlichen Vorschriften; dies gilt für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Tschechische Republik. Mehrere dieser Länder sehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen vor. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hingegen verfügt über keinerlei spezifische zivilrechtliche Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen: Belgien, Finnland, Frankreich (wenngleich bestimmte Aspekte im französischen „Code de la propriété intellectuelle“ geregelt sind), Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Geschäftsgeheimnisse können dennoch zumindest teilweise mit anderen Mitteln geschützt werden, wie etwa durch eine allgemeine Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder im Rahmen von Deliktsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/11




1. Einleitung

Das Spektrum von Rechten des geistigen Eigentums

2. Chancen Herausforderungen in einem Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums

Rechte des geistigen Eigentums prägen das tägliche Leben der Bürger

Erhaltung der Dynamik

Im Binnenmarkt liegt die Lösung

Notwendigkeit einer Vision für die Gestaltung des Wandels

3. WICHTIGSTE politische Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen

3.1. Reform des Patentsystems in Europa und Begleitmaßnahmen

3.1.1. Einheitlicher Patentschutz

3.1.2. Ein einheitliches Patentgerichtssystem

3.1.3. Ein Instrument für die Valorisierung von Rechten des geistigen Eigentums

3.2. Modernisierung des Markensystems in Europa

3.3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für Urheberrechte im digitalen Binnenmarkt

3.3.1. Europäische Regelung und Verwaltung von Urheberrechten

Neu entstehende Geschäftsmodelle

3.3.2. Technologie- und Datenbankmanagement

3.3.3. Nutzergenerierte Inhalte

3.3.4. Abgaben für Privatkopien

3.3.5. Zugang zum kulturellen Erbe Europas und Förderung der Medienpluralität

3.3.6. Rechte der ausführenden Künstler

3.3.7. Audiovisuelle Werke

3.3.8. Folgerecht des Urhebers

3.4. Ergänzender Schutz immaterieller Vermögenswerte

3.4.1. Geschäftsgeheimnisse und Nachahmungen

3.4.2. Geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

3.5. Verstärkung des Kampfs gegen Marken- und Produktpiraterie 36

3.5.1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit

3.5.2. Tragfähigere Struktur für die Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie

3.5.3. Überprüfung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

3.6. Internationale Dimension der Rechte des geistigen Eigentums

3.6.1. Multilaterale Initiativen, einschließlich Koordinierung mit internationalen Organisationen

3.6.2. Bilaterale Verhandlungen und Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz geistigen Eigentums

3.6.3. Verbesserungen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums an den EU-Außengrenzen

4. Fazit

Anhang
Überblick über die künftigen Massnahmen der Kommission


 
 
 


Drucksache 582/11 (Beschluss)

... - Das in der Mitteilung enthaltene Stufenkonzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts bedarf der Ergänzung, soweit es die Bedingungen eines auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV gestützten Vorgehens der EU zum Gegenstand hat. Als Ausnahmetatbestand ist die Norm bewusst sehr eng gefasst. Im Vertrag von Lissabon wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erlass von Strafnormen die demokratische Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten besonders empfindlich berührt. Artikel 83 Absatz 2 AEUV setzt daher für Maßnahmen der EU voraus, dass eine Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten "unerlässlich" ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon muss hierzu nachweisbar feststehen, dass "ein gravierendes Vollzugsdefizit tatsächlich besteht und nur durch Strafandrohung beseitigt werden kann". Es muss nachgewiesen werden, dass die Wirksamkeit des EU-Rechts nur dadurch erreicht werden kann, dass die strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten insgesamt in einem Mindestmaß angeglichen und hierzu die konkret vorgeschlagenen Strafvorschriften in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Vollzugsdefizite müssen folglich gerade in den Mitgliedstaaten feststellbar sein, die insoweit über keine bzw. keine hinreichenden strafrechtlichen Schutzvorschriften verfügen. Für ein Vorgehen nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV genügt also nicht bereits die Feststellung, dass verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktionsregelungen zur wirksamen Durchführung der Politik der Union nicht ausreichen und keine alternativen Sanktionsmittel der EU zur Verfügung stehen. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass die vorhandenen strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hierzu aufgrund ihrer Diversität ebenfalls nicht genügen, solange sie nicht in einem Mindestmaß angeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon mit Blick auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV nur deshalb als mit dem



Drucksache 582/11

... Der Gesetzgeber muss somit prüfen, ob nicht andere als strafrechtliche Maßnahmen, z.B. Sanktionsregelungen verwaltungs- oder zivilrechtlicher Art, die Durchführung der Politik in ausreichendem Maße gewährleisten könnten oder ob die Probleme mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer angegangen werden können. Das erfordert eine umfassende Analyse in den Folgeabschätzungen, die jedem Legislativvorschlag vorausgehen, einschließlich je nach den Besonderheiten des betreffenden Regelungsbereichs einer Bewertung der Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten im Hinblick darauf, ob sie zu dem gewünschten Ergebnis führen, sowie einer Bewertung der Schwierigkeiten, denen sich nationale Behörden konfrontiert sehen, die das EU-Recht vor Ort umsetzen.



Drucksache 661/10

... (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Bestimmung der Referenzhaushalte

§ 3
Abgrenzung der Referenzhaushalte

§ 4
Abgrenzung untere Einkommensschichten

§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

§ 8
Regelbedarfsstufen

§ 9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4
Leistungsformen

§ 10
Zumutbarkeit

§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b
Absetzbeträge

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21
Mehrbedarfe

§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a
Satzungsermächtigung

§ 22b
Inhalt der Satzung

§ 22c
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

§ 27
Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31
Pflichtverletzungen

§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b
Beginn und Dauer der Minderung

§ 32
Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33
Übergang von Ansprüchen

§ 34
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

§ 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35
Erbenhaftung

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37
Antragserfordernis

§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 41
Berechnung der Leistungen

§ 42
Auszahlung der Geldleistungen

§ 42a
Darlehen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Verteilung von Teilzahlungen

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer.

§ 77
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Erster Abschnitt

§ 27
Leistungsberechtigte

§ 27a
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 27b
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

§ 29
Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

Dritter Abschnitt

§ 34
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt

§ 35
Unterkunft und Heizung

§ 35a
Satzung

§ 36
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

§ 39
Vermutung der Bedarfsdeckung

§ 40
Verordnungsermächtigung

§ 42
Umfang der Leistungen

§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 131
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

§ 136
Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten

Anlage zu
§ 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 55a

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung

§ 5a
Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12
Weitere Folgeänderungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Förderung von Kindern und Jugendlichen

2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe

3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung

4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge

5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände

6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

8. Änderung der Zivilprozessordnung

9. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Ermittlung der Regelbedarfe

2. Leistungen für Bildung und Teilhabe

3. Weitere Leistungsänderungen

4. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten

VII. Bürokratiekosten

1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung

3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins

4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung

5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber

1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen

1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode

2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

2.2 Statistikmodell

3. Sonderauswertungen der EVS 2008

4.1 Einpersonenhaushalte

4.2 Familienhaushalte

4.2.1 Verteilungsschlüssel

a Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten

b Verteilung nach Köpfen pK

c Verteilung nach neuer OECD-Skala O

d Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder E und K

4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:

4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

5. Begründung der Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu § 11b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 22a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 31a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31b

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 34b

Zu § 35

Zu Nummer 32

Zu § 36

Zu § 36a

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43a

Zu § 44

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 27

Zu § 27a

Zu § 27b

Zu § 28

Zu § 28a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu § 35

Zu § 35a

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zur neuen Nummer 3

Zur neuen Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 540/10 (Beschluss)

... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-E zuzubilligen.



Drucksache 540/1/10

... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-E zuzubilligen.



Drucksache 43/10 (Beschluss)

... 4. Die von der beabsichtigten Richtlinie erfassten nationalen Opferschutzmaßnahmen werden von einigen Mitgliedstaaten in strafrechtlichen Verfahren getroffen, sind jedoch in anderen Mitgliedstaaten als zivilrechtlich (so im deutschen Gewaltschutzgesetz) oder verwaltungsrechtlich zu qualifizieren. Da die Mitgliedstaaten an ihren nationalen Systemen festhalten können, würde die Richtlinie nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen erfassen. Damit ist nicht nur der Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit betroffen, für den Artikel 82 AEUV einschlägig ist.



Drucksache 510/10

... 7. ermutigt Island, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption zu ratifizieren;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 510/10




Politische Kriterien

Wirtschaftliche Kriterien

Regionale Zusammenarbeit

Öffentliche Meinung und Unterstützung der Erweiterung


 
 
 


Drucksache 280/10

... Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/10




Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen

Vorschlag

Kapitel I
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Artikel 1
Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 4
Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann

Artikel 5
Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung

Kapitel II
Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

Artikel 6
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 7
Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung

Kapitel III
Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

Artikel 10
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel

Artikel 13
Rechtsbehelfe

Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 15
Informationspflicht

Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 18
Vertraulichkeit

Kapitel IV
Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen

Artikel 19
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 20
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz

Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz

Artikel 23
Informationen über Bankkonten

Artikel 24
Informationen über Bankgeschäfte

Artikel 25
Überwachung von Bankgeschäften

Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen

Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 28
Mitteilungen

Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Artikel 30
Übergangsregelungen

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Bericht über die Anwendung

Artikel 33
Inkrafttreten

Anhang
A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme

B Identität der betroffenen Personen

C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat

D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung

E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde

F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung

G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung

H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung

I Schlussbestimmungen und Unterschrift

Anhang
B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung

B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1

C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird

D Unterschrift und Datum


 
 
 


Drucksache 246/10 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/10 (Beschluss)




Für den Bereich der Migration und des Asylrechts weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:

Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 337/10

... Neben der oben angesprochenen Rolle der Aufsichtsbehörden bei der Verwirklichung guter Corporate-Governance-Praktiken durch die Finanzinstitute sollte die rechtliche Verantwortung der Geschäftsführung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Grundsätze untersucht werden. Um Verhaltensänderungen der betreffenden Personen zu bewirken, könnten wirksame und effiziente Sanktionen notwendig sein. Nach Auffassung der Kommission sollte jedoch jegliche Verschärfung der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung der Geschäftsführung mit Sorgfalt geprüft werden. Diese Frage sollte zuvor unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingehend untersucht werden.



Drucksache 647/1/10

... Bei einer Neuanmietung kann es zu erheblichen praktischen Problemen führen, wenn Gebäude gefunden werden müssen, die die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Gebäudeeigentümer im privatrechtlichen Vertragsverhältnis verpflichten soll, die gesetzlichen Anforderungen im Fall einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. Sollte er sich dazu bereit erklären, wird er vermutlich bestrebt sein, die Mehrkosten auf den Mieter umzulegen, was vorbehaltlich der zivilrechtlichen Möglichkeiten, zu einem Ungleichgewicht bei einer grundlegenden Renovierung insbesondere gegen Ende des Mietverhältnisses führen kann.



Drucksache 482/10

... unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umgesetzt worden ist.



Drucksache 184/10

... Der Kommissionsvorschlag lag dem Ausschuss für Zivilrecht (Rom III) seit Oktober 2006 zur Prüfung vor. Es zeigte sich jedoch, dass bei keiner der vorgeschlagenen kollisionsrechtlichen Regelungen und Ausnahmen Einstimmigkeit erzielt werden konnte. Der Rat nahm dementsprechend auf seiner Tagung vom 5./6. Juni 2008 zur Kenntnis, dass keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der Verordnung Rom III besteht und dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gibt, die zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen. Er stellte fest, dass die Ziele der Verordnung Rom III unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/10




Vorschlag

Begründung

1. Einleitung

1.1 Hintergrund des Vorschlags

2. Gründe und Ziele des Vorschlags

2.1 Größere Rechtssicherheit und bessere Berechenbarkeit

2.2 Mehr Flexibilität durch Einführung einer gewissen Parteiautonomie

2.3 Den Wettlauf zu den Gerichten verhindern

3. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung der geplanten Verstärkten Zusammenarbeit

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

4.2 Subsidiaritätsprinzip

4.3 Verhältnismäßigkeitsprinzip

4.4 Wahl des Rechtsinstruments

4.5 Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks

5. Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren und Vereinbarkeit mit der Politik der EU in anderen Bereichen

5.1 Auswirkungen auf den Haushalt

5.2 Vereinfachung der Verfahren

5.3 Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der EU in anderen Bereichen

6. Erläuterung der Artikel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12
und 13

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Universelle Anwendung

Kapitel II
Einheitliche Kollisionsnormen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht

Artikel 3
Rechtswahl

Artikel 4
In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht

Artikel 5
Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

Artikel 6
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

Artikel 9
Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 12
Revisionsklausel

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendung


 
 
 


Drucksache 188/1/10

... ". Der Bundesrat begrüßt weiter das Anliegen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, das Potenzial des Binnenmarktes besser auszuschöpfen. Der Bundesrat nimmt dabei insbesondere den Gedanken der Kommission zur Kenntnis, den Referenzrahmen zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausbauen und damit ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts schaffen zu wollen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten. Zugleich legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahmen vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08 (Beschluss) und vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)). Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als mögliches Ziel ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht ausdrücklich die Schaffung eines Europäischen Zivilrechtskodex bezeichnet, dessen Regelungsumfang offenbar noch über ein Europäisches Vertragsrecht hinausgehen soll. Angesichts dessen betont der Bundesrat, dass es vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens (CFR) sein sollte, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dieses dringende Anliegen betrifft - worauf die Kommission mit Recht hinweist - das geltende Unionsrecht (Überprüfung ex post), aber in gleichem Maße künftige Rechtsakte. Die Entwicklung praxisnaher, kohärenter Regelungsinstrumente erscheint im Interesse der europäischen Rechtsanwender vorrangig vor derzeit kaum aussichtsreichen Kodifikationsbemühungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 188/1/10




Zu 2.1. Bewältigung der Krise

Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen

Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa

Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung

Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation

Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung

Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten

Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut

Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa

Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa

Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes

Daseinsvorsorge Annex II

Öffentliches Auftragswesen Annex II

Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente

Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr

Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II

Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur

Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger

Zu 3.2. Eine offene und sichere EU

Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme

Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur

Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union

Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen

3 Gesetzesfolgenabschätzung

Verringerung der Verwaltungslasten

Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten


 
 
 


Drucksache 246/2/10

... Der Gemeinsame Referenzrahmen sollte im Übrigen so ausgestaltet werden, dass er langfristig zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausgebaut werden kann. Damit würde ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts geschaffen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten, vergleichbar dem UN-Kaufrecht.



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... ". Der Bundesrat begrüßt weiter das Anliegen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, das Potenzial des Binnenmarktes besser auszuschöpfen. Der Bundesrat nimmt dabei insbesondere den Gedanken der Kommission zur Kenntnis, den Referenzrahmen zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausbauen und damit ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts schaffen zu wollen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten. Zugleich legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahmen vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08 (Beschluss) und vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)). Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als mögliches Ziel ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht ausdrücklich die Schaffung eines Europäischen Zivilrechtskodexes bezeichnet, dessen Regelungsumfang offenbar noch über ein Europäisches Vertragsrecht hinausgehen soll. Angesichts dessen betont der Bundesrat, dass es vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens (CFR) sein sollte, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dieses dringende Anliegen betrifft - worauf die Kommission mit Recht hinweist - das geltende Unionsrecht (Überprüfung ex post), aber in gleichem Maße künftige Rechtsakte. Die Entwicklung praxisnaher, kohärenter Regelungsinstrumente erscheint im Interesse der europäischen Rechtsanwender vorrangig vor derzeit kaum aussichtsreichen Kodifikationsbemühungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 188/10 (Beschluss)




Zu 2.1. Bewältigung der Krise

Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen

Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa

Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung

Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation

Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung

Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten

Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut

Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa

Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa

Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes

Daseinsvorsorge Annex II

Öffentliches Auftragswesen Annex II

Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente

Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr

Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II

Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur

Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger

Zu 3.2. Eine offene und sichere EU

Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme

Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur

Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union

Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen

3 Gesetzesfolgenabschätzung

Ex -Post-Bewertung und Eignungstests

Verringerung der Verwaltungslasten

Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten


 
 
 


Drucksache 34/10

... 3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder



Drucksache 312/10

... Die Vorschrift benennt Mindestanforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Netzbetreiber in ihren Verträgen zugrunde zu legen haben. Ziel ist, einen vergleichbaren Mindestinhalt der Verträge zu gewährleisten, der dazu führt, dass für den Netzzugang wesentliche Elemente im Verhältnis Netzbetreiber und Transportkunde vertraglich geregelt werden. Insbesondere müssen Angaben zu Kündigungsrechten und zum Umgang mit Daten, die im Rahmen des Ein- oder Ausspeisevertrages (Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 10) oder des Bilanzkreisvertrages (Absatz 2 Nummer 6 und 7) übermittelt wurden, enthalten sein. Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 2 Nummer 6 umfassen dabei ordentliche wie außerordentliche Kündigungsrechte im Rahmen des nach allgemeinem Zivilrecht Zulässigen und abhängig von der Ausgestaltung des konkreten Vertragstyps. Aufgrund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 2 Nummer 7 sind in die Verträge Angaben zum Umgang mit Daten des Transportkunden bzw. des Bilanzkreisverantwortlichen aufzunehmen. Dies sollten insbesondere Vertragsbestimmung dazu sein, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Durch die Vorgabe von Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen wird gewährleistet, dass die Verträge der verschiedenen Netzbetreiber miteinander vergleichbar sind. Die Vorschrift ist daher ein weiterer Baustein zur Erleichterung von Wettbewerbsangeboten auf dem Gasmarkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für die Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

§ 3
Verträge für den Netzzugang

§ 4
Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 5
Haftung bei Störung der Netznutzung

§ 6
Registrierung

Teil 3
Abwicklung des Netzzugangs

§ 7
Netzkopplungsvertrag

§ 8
Abwicklung des Netzzugangs

§ 9
Ermittlung technischer Kapazitäten

§ 10
Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren

§ 11
Kapazitätsprodukte

§ 12
Kapazitätsplattformen

§ 13
Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität

§ 14
Vertragslaufzeiten

§ 15
Nominierung und Nominierungsersatzverfahren

§ 16
Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten

§ 17
Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs

§ 18
Reduzierung der Kapazität nach Buchung

§ 19
Gasbeschaffenheit

Teil 4
Kooperation der Netzbetreiber

§ 20
Marktgebiete

§ 21
Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete

Teil 5
Bilanzierung und Regelenergie

Abschnitt 1
Bilanzierung

§ 22
Grundsätze der Bilanzierung

§ 23
Bilanzkreisabrechnung

§ 24
Standardlastprofile

§ 25
Mehr- oder Mindermengenabrechnung

§ 26
Datenbereitstellung

Abschnitt 2
Regelenergie

§ 27
Einsatz von Regelenergie

§ 28
Beschaffung externer Regelenergie

§ 29
Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 30
Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems

Teil 6
Biogas

§ 31
Zweck der Regelung

§ 32
Begriffsbestimmungen

§ 33
Netzanschlusspflicht

§ 34
Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas

§ 35
Erweiterter Bilanzausgleich

§ 36
Qualitätsanforderungen für Biogas

§ 37
Monitoring

Teil 7
Besondere Regelungen für Speicheranlagen-, Produktionsanlagen- und Gaskraftwerksbetreiber

§ 38
Kapazitätsreservierung für Betreiber neuer Speicher- und Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke

§ 39
Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber neuer Gaskraftwerke sowie neuer Speicher- und Produktionsanlagen

Teil 8
Veröffentlichungs- und Informationspflichten

§ 40
Veröffentlichungspflichten

Teil 9
Wechsel des Gaslieferanten

§ 41
Lieferantenwechsel

§ 42
Rucksackprinzip

Teil 10
Messung

§ 43
Messung

§ 44
Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases

§ 45
Messung nach Vorgabe des Transportkunden

§ 46
Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen

§ 47
Nachprüfung von Messeinrichtungen

§ 48
Vorgehen bei Messfehlern

Teil 11
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 49
Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 50
Festlegungen

Teil 13
Sonstige Bestimmungen

§ 51
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Messzugangsverordnung

Artikel 3
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung5

Artikel 4
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung6

Artikel 5
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 6
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Ziel und Gegenstand der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Teil 6

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 8
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der GasNZV a. F.

Anlage 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1239: Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts


 
 
 


Drucksache 25/10

... § 1 der Versteigerungsverordnung bleibt hingegen auch für den grenzüberschreitenden Gewerbetreibenden anwendbar, da es sich um eine zivilrechtliche Regelung handelt, für die Artikel 16 der



Drucksache 226/10

... Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zugelassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Gesellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlichrechtliche gemeinsame Einrichtung nach § 44b. Die Regelung stellt sicher, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt.



Drucksache 486/10

... Absatz 3 Satz 1 schafft in eng begrenzten Ausnahmefällen einen eigenständigen zivilrechtlichen Wertersatzanspruch für diejenigen nichtehelichen Kinder, die wegen der bisherigen Fassung des Gesetzes trotz der Rückwirkung der Neufassung auf den 29. Mai 2009 keine erbrechtlichen Ansprüche hatten, weil sich der Erbfall noch vor diesem Tag ereignete. Ist an ihrer Stelle der Staat gesetzlicher Erbe geworden, ist er verpflichtet, den Wert des Erbes in Höhe des entgangenen erbrechtlichen Anspruchs an das nichteheliche Kind herauszugeben. Dieser vermögensrechtliche Anspruch ist vererblich und kann daher auch von den Erben des nichtehelichen Kindes geltend gemacht werden, wenn dieses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist das nichteheliche Kind allerdings bereits vor dem Inkrafttreten verstorben, entsteht der Wertersatzanspruch gar nicht erst und kann demzufolge auch nicht auf dessen Erben übergehen, weil bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits kein Anspruchsinhaber mehr vorhanden war. Hat das nichteheliche Kind in besonderen Fällen bereits Leistungen aus der Erbschaft erhalten – beispielsweise Unterhalt gemäß Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 2 NEhelG in der bisherigen Fassung – so muss es sich diese auf den Wertersatzanspruch anrechnen lassen. Im zweiten Satz wird zugunsten des Ersatzberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über den Wert des vom Staat ererbten Vermögens eingeführt. Das nichteheliche Kind oder seine Erben haben im Regelfall keine andere Möglichkeit, zu erfahren, in welcher Höhe gegebenenfalls Wertersatzansprüche geltend gemacht werden können. In sehr lange zurückliegenden Fällen kann es allerdings vorkommen, dass entsprechende Unterlagen wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sind. In diesen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz für Auskunftsansprüche, dass Auskünfte nur nach Maßgabe vorhandener oder zumutbar zu beschaffender Kenntnis erteilt werden müssen (vgl. §§ 259 Absatz 2, 260 Absatz 2



Drucksache 681/10

... (2) Wurde eine nicht rechtskräftig titulierte Forderung von dem Reorganisationsberater bestritten, so kann der Gläubiger gegen ihn auf dem Zivilrechtsweg die Feststellung zur Tabelle betreiben. Weist der Gläubiger nach Abschluss dieses Verfahrens nach, dass die Abstimmung zu seiner Besserstellung im Reorganisationsplan geführt hätte, so steht ihm gegen das Kreditinstitut ein Ausgleichsanspruch zu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/10




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren

3 Sanierungsverfahren

§ 2
Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans

§ 3
Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters

§ 4
Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung

§ 5
Gerichtliche Maßnahmen

§ 6
Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens

3 Reorganisationsverfahren

§ 7
Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens

§ 8
Inhalt des Reorganisationsplans

§ 9
Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital

§ 10
Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen

§ 11
Ausgliederung

§ 12
Eingriffe in Gläubigerrechte

§ 13
Beendigung von Schuldverhältnissen

§ 14
Anmeldung von Forderungen

§ 15
Prüfung und Feststellung der Forderungen

§ 16
Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan

§ 17
Abstimmung der Gläubiger

§ 18
Abstimmung der Anteilsinhaber

§ 19
Annahme des Reorganisationsplans

§ 20
Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans

§ 21
Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister

§ 22
Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung

§ 23
Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 45
Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

§ 45c
Sonderbeauftragter

§ 46c
Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

§ 48a
Übertragungsanordnung

§ 48b
Bestands- und Systemgefährdung

§ 48c
Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

§ 48d
Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

§ 48e
Inhalt der Übertragungsanordnung

§ 48f
Durchführung der Ausgliederung

§ 48g
Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

§ 48h
Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

§ 48i
Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

§ 48j
Partielle Rückübertragung

§ 48k
Partielle Übertragung

§ 48l
Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

§ 48m
Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

§ 48n
Unterrichtung

§ 48o
Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

§ 48p
Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen

§ 48q
Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

§ 48r
Rechtsschutz

§ 48s
Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

§ 52a
Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)

§ 1
Errichtung des Fonds

§ 2
Beitragspflichtige Unternehmen

§ 3
Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

§ 4
Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen

§ 5
Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb

§ 6
Garantie

§ 7
Rekapitalisierung

§ 8
Sonstige Maßnahmen

§ 9
Stellung im Rechtsverkehr

§ 10
Vermögenstrennung

§ 11
Verwaltung des Restrukturierungsfonds

§ 12
Mittel des Restrukturierungsfonds

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungslegung

§ 14
Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht

§ 15
Steuern

§ 16
Parlamentarische Kontrolle

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 3b
Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 5
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

§ 7e
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

§ 7f
Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen

§ 20
Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 24
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 23a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

§ 53a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 24
Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 12
Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 36a
Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank

Artikel 13
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 15
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 16a
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 676/10

... Die Einführung eines Entschädigungsfonds wird als sinnvolle Ergänzung des haftungsrechtlichen Systems angeregt. Anders als das für die Verschuldenshaftung geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip könnte dies eine Möglichkeit bieten, Patientinnen und Patienten wenigstens teilweise zu entschädigen, wenn der im deutschen Zivilrecht geforderte Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht zu führen ist – beispielsweise bei schicksalhaftem Verlauf. Es wird hier auf das Modell der Patientenanwaltschaft in Österreich verwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/10




Entschließung

1. Regelung einer patientenzentrierten Aufklärung

2. Einsichtsrechte und Sicherheit der Patientendokumentation sowie Transparenz im Behandlungsgeschehen

3. Verbesserungen der Position von Patientinnen und Patienten in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bei vermuteten Behandlungsfehlern

4. Sicherstellung von Beteiligungsrechten und evidenzbasierte Informationen

5. Transparenz bei Individuellen Gesundheitsleistungen IGeL


 
 
 


Drucksache 732/10

... 2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz

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Drucksache 732/10




Bericht

1. Einleitung

2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen

2.1. Bürger als Privatpersonen

2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren

2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz

2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen

2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern

2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth

2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger

2.2. Bürger als Verbraucher

2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung

2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten

2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige

2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse

2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen

2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern

2.4. Bürger als politische Akteure

2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger

2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 246/1/10

... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.

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Drucksache 246/1/10




Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:

Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 363/10

... Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (



Drucksache 43/1/10

... 4. Die von der beabsichtigten Richtlinie erfassten nationalen Opferschutzmaßnahmen werden von einigen Mitgliedstaaten in strafrechtlichen Verfahren getroffen, sind jedoch in anderen Mitgliedstaaten als zivilrechtlich (so im deutschen Gewaltschutzgesetz) oder verwaltungsrechtlich zu qualifizieren. Da die Mitgliedstaaten an ihren nationalen Systemen festhalten können, würde die Richtlinie nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen erfassen. Damit ist nicht nur der Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit betroffen, für den Artikel 82 AEUV einschlägig ist.



Drucksache 854/10

... Mit dem Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386, BGBl. 1999 II S. 416) wurde die Zuständigkeit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen auf die Europäische Gemeinschaft überführt mit dem Ziel, für die Zivilrechtspflege einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen.

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Drucksache 854/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Zentrale Behörde

§ 4
Zentrale Behörde

§ 5
Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde

§ 6
Unterstützung durch das Jugendamt

Abschnitt 3
Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Ausgehende Ersuchen

§ 7
Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

§ 8
Inhalt und Form des Antrages

§ 9
Umfang der Vorprüfung

§ 10
Übersetzung des Antrages

§ 11
Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde

§ 12
Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland

Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen

§ 13
Übersetzung des Antrages

§ 14
Inhalt und Form des Antrages

§ 15
Behandlung einer vorläufigen Entscheidung

Abschnitt 4
Datenerhebung durch die zentrale Behörde

§ 16
Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels

§ 17
Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels

§ 18
Benachrichtigung über die Datenerhebung

§ 19
Übermittlung und Löschung von Daten

Abschnitt 5
Verfahrenskostenhilfe

§ 20
Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

§ 21
Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 22
Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 23
Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln

§ 24
Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit

Abschnitt 6
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration

§ 25
Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 26
Örtliche Zuständigkeit

§ 27
Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit

§ 28
Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

§ 29
Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Kapitel 2
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Abschnitt 1
Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 30
Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen

§ 31
Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 32
Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 33
Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch

§ 34
Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels

Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

§ 35
Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union

Unterabschnitt 1
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 36
Antragstellung

§ 37
Zustellungsempfänger

§ 38
Verfahren

§ 39
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 40
Entscheidung

§ 41
Vollstreckungsklausel

§ 42
Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2
Beschwerde, Rechtsbeschwerde

§ 43
Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

§ 44
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren

§ 45
Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 46
Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

§ 47
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 48
Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 49
Prüfung der Beschränkung

§ 50
Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 51
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 52
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

§ 53
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 54
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 55
Verfahren

§ 56
Kostenentscheidung

Abschnitt 4
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 57
Anwendung von Vorschriften

§ 58
Anhörung

§ 59
Beschwerdefrist

§ 60
Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes

Unterabschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

§ 61
Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung

§ 62
Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens

Unterabschnitt 3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988

§ 63
Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren

Abschnitt 5
Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit

§ 64
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

Kapitel 3
Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz

Abschnitt 1
Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren

§ 65
Vollstreckung

§ 66
Vollstreckungsabwehrantrag

§ 67
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat

§ 68
Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist

Abschnitt 2
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung

§ 69
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung

Kapitel 4
Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 70
Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 71
Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 72
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

§ 73
Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland

§ 74
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 75
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

Kapitel 5
Kosten; Übergangsvorschriften

Abschnitt 1
Kosten

§ 76
Übersetzungen

Abschnitt 2
Übergangsvorschriften

§ 77
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 6
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 11
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 14
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 15
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 16
Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 17
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Wesentliche Neuregelungen durch die Unterhaltsverordnung; Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen

III. Durchführungsbedarf im deutschen Recht; Regelungsstandort

IV. Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

V. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte; gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu Abschnitt 2 Zentrale Behörde

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen

Zu Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Zu Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung EG Nr. 4/2009

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

Zu § 35

Zu Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung EG Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union

Zu Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung und zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

Zu § 49

Zu den §§ 50

Zu Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen

Zu Unterabschnitt 1 Allgemeines

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Zu Unterabschnitt 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988

Zu Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit

Zu § 64

Zu Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz

Zu Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung

Zu § 69

Zu Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften

Zu Abschnitt 1 Kosten

Zu § 76

Zu Abschnitt 2 Übergangsvorschriften

Zu § 77

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 16

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1420: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts


 
 
 


Drucksache 319/10

... wird neu gefasst. Statt einer Verordnungsermächtigung enthält diese Vorschrift nunmehr unmittelbar die näheren Vorschriften über die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen und verweist auf die entsprechenden Formblätter in den Anhängen zur Richtlinie. Da von den Vorgaben der Richtlinie nicht abgewichen werden darf – der Pflichtenkatalog also ohne eine Änderung der Richtlinie nicht geändert werden kann – ist keine innerstaatliche Regelung in einer Rechtsverordnung erforderlich, da deren grundsätzlicher Vorteil der unkomplizierten Änderung hier nicht zum Tragen kommt. Auch entspricht es dem Vorgehen bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und der Neuordnung der Regelungen über die Musterwiderrufs- und Rückgabebelehrung, die zivilrechtlichen Informationspflichten unmittelbar im



Drucksache 850/10

... 1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investmentaktiengesellschaft oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

§ 12
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 12a
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

§ 13
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.

§ 13a
Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

§ 15
Meldungen an die Europäische Kommission

§ 20
Beauftragung und jährliche Prüfung

§ 40
Genehmigung der Verschmelzung

§ 40a
Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

§ 40b
Verschmelzungsplan

§ 40c
Prüfung der Verschmelzung

§ 40d
Verschmelzungsinformationen

§ 40e
Rechte der Anleger

§ 40f
Kosten der Verschmelzung

§ 40g
Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 40h
Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 42
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.

§ 42a
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 45
Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.

Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen

§ 45a
Genehmigung des Feederfonds

§ 45b
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 45c
Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank

§ 45d
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45e
Abwicklung eines Masterfonds

§ 45f
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45g
Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

§ 61
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.

§ 63a
Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

§ 94
Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.

§ 99a
Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

§ 103
Ausgabe der Aktien.

§ 121
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.

§ 123
Maßgebliche Sprachfassung

§ 127
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.

§ 128
Anzeigepflicht

§ 129
Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130
Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 131
Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland

§ 132
Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland

§ 133
Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

§ 143c
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

§ 148
Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 14
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften

b Grenzüberschreitende Verschmelzung

c Master-Feeder-Konstruktionen

d Wesentliche Anlegerinformationen

e Grenzüberschreitende Notifizierung

f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds

3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz

4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen

5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs

6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Nachhaltigkeit

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6a

Zu Buchstabe g

Zu Absatz 8a

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Buchstabe k

Zu Absatz 21

Zu Buchstabe l

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu Absatz 27

Zu Absatz 28

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu § 12a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 28

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 40b

Zu § 40c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 40e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40f

Zu § 40g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 6

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 42

Zu § 45a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 45g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Nummer 60

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 63

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 64

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Nummer 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 67

Zu Absatz 5

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 74

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 78

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 79

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 80

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 81

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 82

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 84

Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :

Zu § 130

Zu § 131

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 132

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 133

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 85

Zu Nummer 86

Zu Nummer 87

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6c

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 93

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 94

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 95

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Ist -Zustand

5 Neuregelung

Im Einzelnen:

5 Inlandsabwicklung

5 Auslandsbezug

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren


 
 
 


Drucksache 704/10

... Das geltende Straf- und Zivilrecht sieht zwar bereits umfassende Regelungen für die Zwangsheirat vor. Die Nötigung zur Eingehung einer Ehe ist vom Strafrecht bereits erfasst. Durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 wurde die Zwangsheirat darüber hinaus in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 88a
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 237
Zwangsheirat

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [25] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer

II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 52/10

... nicht. 15Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 33 GewStG können ferner solche Lasten nicht berücksichtigt werden, für die der Gemeinde ein Gebührenerhebungsrecht oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.



Drucksache 155/10

... Der Verzicht auf die Nennung des Begriffs der Genußrechtsverbindlichkeiten und die stärker qualitativ ausgestalteten Anerkennungsvoraussetzungen ermöglichen eine freiere Rechtsformwahl bei Überlassung von Ergänzungskapital im Sinne des Absatzes 5. Daher müssen solche zwingenden zivilrechtlichen Vorschriften zurücktreten, welche den Zweck der Überlassung haftenden Eigenkapitals beeinträchtigen können. Die in Abs. 4 Satz 10 für unanwendbar erklärten Vorschriften dürfen daher auch bei Kapitalüberlassung nach Absatz 5 keine Anwendung finden.



Drucksache 202/10

... Durch die Verordnung wird die Beteiligung des Verwaltungsrates bei ausgewählten Fragen des Geschäftsablaufes des Prüfungsamtes festgeschrieben. Hierzu zählen, wie die Absätze 2 und 3 bestimmen, die Aufstellung des Haushalts und die dauerhafte Anstellung von Beschäftigten des Prüfungsamtes, die von erheblicher Bedeutung für die reibungslose Durchführung der Aufgaben des Prüfungsamtes ist. Die Formulierungen tragen dem Umstand Rechnung, dass das Prüfungsamt zwar eine selbständige Verwaltungseinheit bildet jedoch nicht zivilrechtlich rechtsfähig, sondern Teil der Bundesnotarkammer ist, die daher den Haushalt des Prüfungsamtes beschließt und die in dem Prüfungsamt tätigen Personen anstellt.



Drucksache 707/10 (Beschluss)

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates wenn überhaupt allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlich-rechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 543/10

... (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... Von der Registrierung ausgenommen bleiben privatschriftliche Testamente, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden; insoweit wäre ein Registrierungsverfahren und ein Benachrichtigungssystem nicht sinnvoll, weil der Ort der Verwahrung bei solchen Testamenten nicht bekannt ist. Es verbleibt insoweit bei der zivilrechtlichen allgemeinen Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Absatz 1



Drucksache 693/10

... Im Weißbuch 2008 zu Schadenersatzklagen aufgrund von Wettbewerbsverstößen wurde die Ausarbeitung eines für die nationalen Gerichte und Parteien bestimmten pragmatischen und unverbindlichen Orientierungsrahmens zu Fragen der Berechnung bei zivilrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten angekündigt. Die Kommission plant die Annahme einer Mitteilung, die bestimmte wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen entstandenen Schaden und die zur Berechnung dieses Schadens gemeinhin verwendeten Methoden vermittelt.



Drucksache 784/10

... 12. verurteilt die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Oleg Orlow, und fordert die zuständigen Stellen mit Nachdruck auf, die Entscheidung, ein Strafverfahren zu eröffnen, noch einmal zu überdenken; weist darauf hin, dass Äußerungen wie die von Oleg Orlow in einer Demokratie zulässig sind und weder zivilrechtlich noch strafrechtlich bestraft werden sollten;



Drucksache 855/10

... Gesetzbuchs sind bis [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] auch im Fall der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabebelehrungen nach den Mustern gemäß den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 855/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312e
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

§ 312f
Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes]

Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)

Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung

4 Widerrufsrecht

4 Widerrufsfolgen5

Besondere Hinweise12

Finanzierte und hinzugefügte Geschäfte 13 14

4 Gestaltungshinweise:

Anlage 2
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)

Muster für die Rückgabebelehrung Rückgabebelehrung

4 Rückgaberecht

4 Rückgabefolgen

Finanzierte Geschäfte 8

4 Gestaltungshinweise:

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs

IV. Künftige Rechtslage im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VIII. Bürokratiekosten

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 312e

Zu § 312e

Zu § 312e

Zu § 312f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchtstabe d Änderung des § 358 Absatz 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1232: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge


 
 
 


Drucksache 557/10

... Der zivilrechtliche Grundsatz, dass Vertragserklärungen grundsätzlich formfrei und damit auch mündlich abgegeben werden können, wird nur für den Zeitraum des unerlaubt geführten Telefongesprächs eingeschränkt. Eine über das unerlaubt geführte Telefonat hinausgehende vertragsrechtliche „Folgewirkung“ ist nicht vorgesehen.



Drucksache 831/10

... Eine zweite Frage, die sich bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug stellt, ist, ob die durch eine Personenstandsurkunde verbriefte Rechtsstellung die damit verbundenen zivilrechtlichen Wirkungen erzeugen kann.



Drucksache 413/10

... Die Kommission stellte über das Sechste Forschungsrahmenprogramm eine Finanzhilfe für den Aufbau eines internationalen akademischen Netzes zur Verfügung, das mit Rechtsrecherchen für den Gemeinsamen Referenzrahmen betraut wurde. Die Arbeiten des Forschungsnetzes wurden von der Kommission aufmerksam verfolgt. Ende 2008 wurden die Recherchen mit der Veröffentlichung des Entwurfs für einen Gemeinsamen Referenzrahmen abgeschlossen5. Dieser Entwurf enthält zivilrechtliche (darunter vertrags- und deliktsrechtliche) Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Mustervorschriften6. Zudem umfasst er Bestimmungen für Handels- wie auch für Verbraucherverträge.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/10




Grünbuch der Kommission Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen

1. Zweck des Grünbuchs

2. Hintergrund

3. Herausforderungen für den Binnenmarkt

3.1. Verbraucherverträge

3.2. Unternehmerverträge

4. Wahl des am besten geeigneten Europäischen Vertragsrechtsinstruments

4.1. Welche rechtliche Form sollte ein europäisches Vertragsrechtsinstrument haben?

Option 1: Veröffentlichung der Ergebnisse der Expertengruppe

Option 2: Eine offizielle Toolbox” für die Rechtsetzungsorgane

Option 3: Kommissionsempfehlung zum Europäischen Vertragsrecht

Option 4: Verordnung zur Einführung eines fakultativen europäischen

Option 5: Richtlinie über ein Europäisches Vertragsrecht

Option 6: Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts

Option 7: Verordnung zur Einführung eines Europäisches Zivilrechtsgesetzbuches

4.2. Welche Vertragsarten sollte das Instrument regeln?

4.2.1. Sollte das Instrument sowohl für Verbraucherverträge als auch für Unternehmerverträge gelten?

4.2.2. Sollte das Instrument sowohl für grenzüberschreitende als auch für innerstaatliche Verträge gelten?

4.3. Welchen sachlichen Anwendungsbereich sollte das Instrument haben?

4.3.1. Enge Auslegung

4.3.2. Weite Auslegung

4.3.3. Sollte das Instrument für bestimmte Vertragsarten gelten?

4.3.4. Gegenstand eines Europäischen Zivilrechtsgesetzbuchs

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 157/10

... 9, S. 5, 126). Dies erfolgte im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (



Drucksache 247/10

... Von der Registrierung ausgenommen bleiben privatschriftliche Testamente, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden; insoweit wäre ein Registrierungsverfahren und ein Benachrichtigungssystem nicht sinnvoll, weil der Ort der Verwahrung bei solchen Testamenten nicht bekannt ist. Es verbleibt insoweit bei der zivilrechtlichen allgemeinen Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Absatz 1



Drucksache 647/10 (Beschluss)

... Bei einer Neuanmietung kann es zu erheblichen praktischen Problemen führen, wenn Gebäude gefunden werden müssen, die die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Gebäudeeigentümer im privatrechtlichen Vertragsverhältnis verpflichten soll, die gesetzlichen Anforderungen im Fall einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. Sollte er sich dazu bereit erklären, wird er vermutlich bestrebt sein, die Mehrkosten auf den Mieter umzulegen, was vorbehaltlich der zivilrechtlichen Möglichkeiten, zu einem Ungleichgewicht bei einer grundlegenden Renovierung insbesondere gegen Ende des Mietverhältnisses führen kann.



Drucksache 494/10

... erfasst alle Fälle der Verbreitung von diskriminierendem Material im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, wenn ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt. Ein solcher Angriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. stets gegeben, wenn der Täter sich mit der NS-Rassenideologie identifiziert oder wenn die Äußerung damit in (affirmativem) Zusammenhang steht (vgl. BGHSt 40, 97, 100; 4 StR 283/04; vgl. auch BVerfG NStZ 2001, 26, 28). Daneben kann der Straftatbestand der Beleidigung verschiedene Fallgestaltungen abdecken. Nach Artikel 3 Absatz 2 kann sich eine Vertragspartei im Übrigen das Recht vorbehalten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Handlungen nicht unter Strafe zu stellen, wenn das Material nach Artikel 2 Absatz 1 eine Diskriminierung, die nicht mit Hass oder Gewalt einhergeht, befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt, vorausgesetzt, dass andere wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Diese können nach Nummer 32 des Erläuternden Berichts zum Beispiel zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein. Solche anderen Mittel stehen im deutschen Recht zur Verfügung. Zum Beispiel geschieht dies im Bereich der Begründung, Durchführung und Beendigung von Schuldverhältnissen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Soweit Diskriminierungen also nicht von § 130



Drucksache 707/1/10

... Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates wenn überhaupt allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 511/10

... 20. betont die entscheidende Bedeutung professioneller, unabhängiger und pluralistischer – öffentlicher und privater – Medien als Grundpfeiler der Demokratie; ist besorgt über die geringen Fortschritte bei der Fertigstellung des Rechtsrahmens über die Medien; fordert die zuständigen Stellen auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um einen Rechtsrahmen gemäß den europäischen Standards zu verabschieden und umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Medien frei von politischer und jeglicher sonstiger Einflussnahme sind, einschließlich der Einflussnahme der Exekutive; ist besorgt über den politischen Druck auf den nationalen Rundfunk- und Fernsehrat und fordert die zuständigen Behörden auf, seine Unabhängigkeit zu gewährleisten; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um für Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und der Finanzierung der Medien zu sorgen; bedauert, dass es keine festgelegten arbeitsrechtlichen Regelungen für Journalisten gibt, was ihre Möglichkeiten, objektiv und unabhängig zu arbeiten, untergräbt, und fordert die zuständigen Stellen mit Nachdruck auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dem abzuhelfen; fordert insbesondere die Annahme von Rechtsvorschriften über die elektronischen Medien und die Anpassung der zivilrechtlichen Vorschriften, um üble Nachrede und Verleumdung zu entkriminalisieren; begrüßt, dass die Regierung keine Einschränkungen für den Zugang zum Internet festgelegt hat, und fordert die Regierung auf, den Zugang zum Internet stärker für alle Bürger möglich zu machen;



Drucksache 442/10

... Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dritte, die gemäß den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen eines Saisonarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit seiner Einwilligung an Verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren, die zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, beteiligen können.



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.