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... Die staatliche Gemeinschaft muss alle Anstrengungen unternehmen, um Kinder und Jugendliche vor Straftaten, insbesondere vor Sexualdelikten, zu schützen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Insbesondere sind die Regelungen des BZRG zu der Frage, welche Verurteilungen in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, für die Vermeidung weiterer Straftaten im beruflichen Umfeld des Täters von Bedeutung, wenn dieser im Rahmen seiner Beschäftigung in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 1Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 2Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 32
Zu § 34
Zu § 41
Zu § 46
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu § 97
Zu § 100
Zu Artikel 3
... Am Beispiel des Gläubigerschutzes zeigt sich deutlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmers und denen seiner Gläubiger bei den derzeitigen mitgliedstaatlichen Gesellschaftsformen nur durch deren Zusammenschau mit dem jeweils auf die Gesellschaftsform anwendbaren Delikts- und Insolvenzrecht hergestellt werden kann.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
Nennung des Unternehmensgegenstands
16. Zur Satzung
17. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
18. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
25. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
28. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
Zur Haftung der Unternehmensleitung
Zur Vertretung gegenüber Dritten
... Bei den Staatsanwaltschaften kann die Kenntnis vom Inhalt der Vermögensauskunft zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht bei der Verfolgung von Betrugs- und Insolvenzstraftaten, Geldwäschedelikten, falscher Versicherung an Eides statt und Verletzung der Unterhaltspflicht. Aus dem Inhalt der Vermögensauskunft ergeben sich meist Erkenntnisse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Solche Rückschlüsse lassen sich allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO-E eingetragen ist, nicht ziehen. In den oben genannten Fällen fordern die Staatsanwaltschaften schon bislang Abschriften der Vermögensverzeichnisse von den Vollstreckungsgerichten an bzw. erhalten Mitteilungen über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von Handelsgesellschaften (Unterabschnitt X/2 MiZi). Ein direktes Einsichtsrecht in die zentral verwalteten Vermögensverzeichnisse dient dem Beschleunigungsgebot im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, ohne einen stärkeren Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als bisher zu begründen.
... 23. In jedem Fall ist es abzulehnen, dass die Leitungsorgane des Hafens nach dieser Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bei Verlust oder Beschädigung der Hilfsmittel zur Entschädigung verpflichtet sind. Wie bereits dargelegt sind die Leitungsorgane des Hafens keine Vertragspartner der Passagiere, so dass eine Ausweitung der Schadenersatzansprüche abzulehnen ist. Die üblichen gesetzlichen Ansprüche, wie beispielsweise nach Deliktsrecht, decken eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegenüber den Leitungsorganen der Häfen ab.
2 Allgemeines
Zu einzelnen Punkten des Verordnungsvorschlags:
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 23
Zu Artikel 21
... mittels eines ausdrücklichen Handlungsbefehls klarstellen, dass bei Vorliegen solcher Taten, die von einem der genannten Beweggründe oder Ziele jedenfalls mitbestimmt sind die Strafe regelmäßig auch dem Zweck der Verteidigung der Rechtsordnung dienen soll und deshalb auch kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt werden können. Es soll letztlich erreicht werden, dass bei diesen Delikten die Regel umgekehrt wird, wonach Geldstrafe an Stelle kurzer Freiheitsstrafe tritt.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StRÄndG)
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines Strafrecht
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 3
... 1. verurteilt mit Nachdruck die Festnahme von Hu Jia und fordert seine sofortige Freilassung sowie die Freilassung aller wegen Meinungsdelikten inhaftierten Bürgerrechtler;
... , der sich auf einen Grundrechtseingriff ähnlicher Eingriffstiefe bezieht ist wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 13 Abs. 3 GG auf besonders schwere Straftaten beschränkt. Auf der Basis dieses Katalogs ist in Absatz 2 ein eigener Katalog für den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme zusammengestellt, der diejenigen Delikte herausgreift, die sich auf die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit sowie auf den Schutz des Bestands des Staates bzw. der Grundlagen der menschlichen Existenz beziehen.
A. Problem
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2Zitiergebot
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
... IV verpflichtet, Beiträge der Arbeitnehmer für die Sozialversicherung an die Einzugsstelle abzuführen. Auf Grund der Deliktsunfähigkeit des Vereins als juristischer Person richtet sich die Strafandrohung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31aHaftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5Inkrafttreten
B. Im Einzelnen
Zu § 31a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
... Die Ausgestaltung der Strafvorschrift als absolutes Antragsdelikt wird der Bedeutung, die die Begehung der Straftaten für die Allgemeinheit haben kann, nicht gerecht. Insbesondere ist der unbefugte Umgang mit personenbezogenen Daten, wie er sich aus § 43 Abs. 2
... 8. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
... 3. Die Notwendigkeit eines Instruments für den europaweiten multilateralen Halterdatenaustausch besteht nur bei solchen Verkehrsverstößen ausländischer Kraftfahrer, bei denen lediglich das Kennzeichen bekannt ist. Wird der Kraftfahrer dagegen unmittelbar nach der Begehung der Zuwiderhandlung angehalten - etwa bei Alkoholdelikten -, erfährt man unmittelbar dessen Identität; ein Halterdatenaustausch ist dann nicht mehr erforderlich. Der Halterdatenaustausch sollte deshalb für folgende Verkehrsverstöße vorgesehen werden: Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsverstöße, Gurtverstöße, Rotlichtverstöße.
... Gleichberechtigt mit anderen bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen unter denselben Voraussetzungen wie Menschen ohne Behinderungen Rechtsund Handlungsfähigkeit beanspruchen können. Sie sind uneingeschränkt rechtsfähig. Sie können aber wie Menschen ohne Behinderung aufgrund ihres jugendlichen Alters oder wegen fehlender Willens- und Einsichtsfähigkeit in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sein. Sowohl die Geschäftsfähigkeit als auch die Deliktsfähigkeit setzen voraus, dass ein Mensch in der Lage ist, die Bedeutung eines Verhaltens zu beurteilen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Nur dann kann ihm die Rechtsordnung auch die Folgen seines Verhaltens zurechnen d. h. ihn als geschäfts- oder deliktsfähig ansehen. Absatz 5 nennt Beispiele für die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Dazu zählen das Recht, Eigentum innezuhaben und durch Erbfall zu erwerben, das Recht, die eigenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln und der Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten. Absatz 5 enthält darüber hinaus das ausdrückliche Verbot, Menschen mit Behinderungen willkürlich ihr Eigentum zu entziehen. Das Recht, Eigentum zu haben und das Verbot des willkürlichen Entzugs finden sich bereits in Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Artikel 1
Artikel 2
Schlussbemerkung
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
3 Präambel
Artikel 1Zweck
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Allgemeine Grundsätze
Artikel 4Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 5Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Artikel 6Frauen mit Behinderungen
Artikel 7Kinder mit Behinderungen
Artikel 8Bewusstseinsbildung
Artikel 9Zugänglichkeit
Artikel 10Recht auf Leben
Artikel 11Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Artikel 12Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Artikel 13Zugang zur Justiz
Artikel 14Freiheit und Sicherheit der Person
Artikel 15Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Artikel 16Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Artikel 17Schutz der Unversehrtheit der Person
Artikel 18Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
Artikel 19Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Artikel 20Persönliche Mobilität
Artikel 21Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Artikel 22Achtung der Privatsphäre
Artikel 23Achtung der Wohnung und der Familie
Artikel 24Bildung
Artikel 25Gesundheit
Artikel 26Habilitation und Rehabilitation
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Artikel 28Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
Artikel 29Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Artikel 30Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Artikel 31Statistik und Datensammlung
Artikel 32Internationale Zusammenarbeit
Artikel 33Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
Artikel 34Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 35Berichte der Vertragsstaaten
Artikel 36Prüfung der Berichte
Artikel 37Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
Artikel 38Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen
Artikel 39Bericht des Ausschusses
Artikel 40Konferenz der Vertragsstaaten
Artikel 41Verwahrer
Artikel 42Unterzeichnung
Artikel 43Zustimmung, gebunden zu sein
Artikel 44Organisationen der regionalen Integration
Artikel 45Inkrafttreten
Artikel 46Vorbehalte
Artikel 47Änderungen
Artikel 48Kündigung
Artikel 49Zugängliches Format
Artikel 50Verbindliche Wortlaute
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
A. Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
I. Entstehungsgeschichte
1. Behinderungsthematik im Kontext der Vereinten Nationen
2. Verhandlung des Übereinkommens
II. Sachstand
III. Würdigung des Übereinkommens
IV. Verhältnis des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft
I. Vorbemerkung
II. Zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens
Artikel 1(Zweck)
Artikel 2(Begriffsbestimmungen)
Artikel 3(Allgemeine Grundsätze)
Artikel 4(Allgemeine Verpflichtungen)
Artikel 5(Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung)
Artikel 6(Frauen mit Behinderungen)
Artikel 7(Kinder mit Behinderungen)
Artikel 8(Bewusstseinsbildung)
Artikel 9(Zugänglichkeit)
Artikel 10(Recht auf Leben)
Artikel 11(Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen)
Artikel 12(Gleiche Anerkennung vor dem Recht)
Artikel 13(Zugang zur Justiz)
Artikel 14(Freiheit und Sicherheit der Person)
Artikel 15(Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)
Artikel 16(Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)
Artikel 17(Schutz der Unversehrtheit der Person)
Artikel 18(Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit)
Artikel 19(Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)
Artikel 20(Persönliche Mobilität)
Artikel 21(Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)
Artikel 22(Achtung der Privatsphäre)
Artikel 23(Achtung der Wohnung und der Familie)
Artikel 24(Bildung)
Artikel 25(Gesundheit)
Artikel 26(Habilitation und Rehabilitation)
Artikel 27(Arbeit und Beschäftigung)
Artikel 28(Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz)
Artikel 29(Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)
Artikel 30(Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)
Artikel 31(Statistik und Datensammlung)
Artikel 32(Internationale Zusammenarbeit)
Artikel 33(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)
Artikel 34(Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)
Artikel 35(Berichte der Vertragsstaaten)
Artikel 36(Prüfung der Berichte)
Artikel 37(Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss)
Artikel 38(Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen)
Artikel 39(Bericht des Ausschusses)
Artikel 40(Konferenz der Vertragsstaaten)
Artikel 41(Verwahrer)
Artikel 42(Unterzeichnung)
Artikel 43(Zustimmung, gebunden zu sein)
Artikel 44(Organisationen der regionalen Integration)
Artikel 45(Inkrafttreten)
Artikel 46(Vorbehalte)
Artikel 47(Änderungen)
Artikel 48(Kündigungen)
Artikel 49(Zugängliches Format)
Artikel 50(Verbindliche Wortlaute)
B. Denkschrift zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
I. Sachstand des Fakultativprotokolls
II. Würdigung des Fakultativprotokolls
II. Zu den einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 540: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
... Bei den Staatsanwaltschaften kann die Kenntnis vom Inhalt der Vermögensauskunft zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht bei der Verfolgung von Betrugs- und Insolvenzstraftaten, Geldwäschedelikten, falscher Versicherung an Eides Statt und Verletzung der Unterhaltspflicht. Aus dem Inhalt der Vermögensauskunft ergeben sich meist Erkenntnisse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Solche Rückschlüsse lassen sich allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b eingetragen ist, nicht ziehen. In den oben genannten Fällen fordern die Staatsanwaltschaften schon bislang Abschriften der Vermögensverzeichnisse von den Vollstreckungsgerichten an bzw. erhalten Mitteilungen über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von Handelsgesellschaften (Unterabschnitt X/2 MiZi).
... Sexualdelikte
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
4 Vereinfachung
Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel
Erläuterung einzelner Artikel
Artikel 3Europäisches Strafregisterinformationssystem
Artikel 4, Anhänge A und B - Datenübertragungsformat, Tabelle der Straftatbestände und Sanktionen
Artikel 5Informationen über inländische Verurteilungen, Sanktionen und Maßnahmen
Artikel 6 und 7– Ausschuss, Ausschussverfahren und Durchführungsmaßnahmen
Artikel 1Gegenstand
Artikel 3Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)
Artikel 4Datenübertragungsformat
Artikel 6Durchführungsmaßnahmen
Artikel 7Ausschussverfahren
Artikel 8Bericht
Artikel 9Durchführung und Fristen
Artikel 10Wirksamwerden
Anhang A Gemeinsame Tabelle der Straftatbestände
Anhang B Gemeinsame Tabelle der Sanktionen
Finanzbogen
... – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. September 2004 über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten (KOM (2004)
... Derzeit werden Verkehrsdelikte oftmals nicht verfolgt, wenn sie mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Verstoß erfolgt zugelassen ist. Dieses Problem besteht in besonderem Maße bei Verstößen, die automatisch durch Überwachungskameras und ohne direkten Kontakt zwischen dem Fahrzeugführer und der Polizei festgestellt werden. Für den Erfolg der unternommenen Anstrengungen zur Verringerung der Opferzahl ist die Akzeptanz der Durchsetzungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung; diese Akzeptanz könnte allerdings schwinden, wenn ausländische Fahrer sich einer Verfolgung entziehen können.
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
4 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
• Folgenabschätzung
Option 3 beinhaltet in Bezug auf die grenzübergreifende Rechtsdurchsetzung die
Option 4 beruht auf der gegenseitigen Beweisanerkennung und der
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
• Vereinfachung
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1Gegenstand und Geltungsbereich
Kapitel IIBestimmungen ZUR Erleichterung der grenzübergreifenden Rechtsdurchsetzung
Artikel 3Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 4Nutzung eines elektronischen Netzes
Artikel 5Deliktsbescheid
Artikel 6Zentrale Behörden
Artikel 7Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Kapitel IIIAusschussverfahren
Artikel 8Ausschuss
Kapitel IVSchlussbestimmungen
Artikel 9Umsetzung
Anhang
Formblatt für den Deliktsbescheid nach Artikel 5
A. Angaben zum Fahrer
B. Fragen:
... Entgegen der insgesamt eher rückläufigen Tendenz bei den Tatverdächtigenzahlen im Bereich der Jugendkriminalität allgemein weist vor allem die Tatverdächtigenstatistik im Bereich der Gewaltkriminalität zum Teil einen deutlichen Anstieg der Deliktzahlen auf. Besonders signifikant ist hierbei der Anstieg bei tatverdächtigen nichtdeutschen Jugendlichen. Es zeigt sich zudem bei den Tatverdächtigenbelastungszahlen sehr nachdrücklich, dass nichtdeutsche Jugendliche bei der Gewaltkriminalität deutlich häufiger in Erscheinung treten als deutsche Jugendliche.
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 53Zwingende Ausweisung
Artikel 2Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
§ 9Strafvorschriften
I. Ausgangslage
II. Umsetzung im Bereich des Aufenthaltsgesetzes
III. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
V. Auswirkungen
B. Im Einzelnen:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
... nicht mehr die heutige Lebenswirklichkeit abbildet: Eheähnliches Zusammenleben oder homosexuelle Beziehungen sind weder rechtlich noch gesellschaftlich geächtet. Lediglich Straftaten mit ehrlosem Charakter eröffnen heute einen Anwendungsbereich für § 2333 Nr. 5 BGB. Darunter sollen etwa Menschenhandel, Sittlichkeitsdelikte, illegale Arbeitnehmerüberlassung (Olshausen in Staudinger, 1998, § 2333 Rn. 22) oder auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Volksverhetzung fallen (Lange in MüKomm, 4. Auflage, 2004, § 2333 Rn. 16). Rechtsprechung zur Entziehung des Pflichtteils wegen Straftaten ist allerdings kaum vorhanden. § 2333 Nr. 5 BGB fehlt es somit insgesamt an praktischer Relevanz.
§ 1302Verjährung
§ 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates
§ 2057bAusgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben
§ 2332Verjährung
§ 2333Entziehung des Pflichtteils
Artikel 2Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 17Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
I. Erbrecht Probleme des geltenden Rechts und Lösungen
1. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Ausgangssituation
3. Wesentliche Problem- und Diskussionspunkte im Erb- und insbesondere im Pflichtteilsrecht
4. Ziele der Änderungsvorschläge im Erb- und Pflichtteilsrecht
5. Vereinfachungen und Modernisierungen
II. Verjährungsvorschriften für familien- und erbrechtliche Ansprüche
1. Familienrechtliche Ansprüche
2. Erbrechtliche Ansprüche
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Kosten, Preiswirkungen/Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Artikel 1(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu den Nummer n
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
1. Allgemeines
2. Im Einzelnen:
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Artikel 2(Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
... Geprüft werden sollte daher, ob eine Abschaffung des Antragserfordernisses und die Bewertung von Datenverstößen als Offizialdelikte gerechtfertigt erscheinen.
... Gesetzbuche beabsichtigte Gleichlauf der Rechtsordnungen erhalten und verfestigt werden, die auf deliktische und sachenrechtliche Ansprüche aus Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, anzuwenden sind.
Artikel 1Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Artikel 3Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Artikel 3aSachnormverweisung; Einzelstatut
Artikel 44Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen.
Siebter Abschnitt
Artikel 46aDurchführung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
III. Kosten und Preise
IV. Bürokratiekosten
Nummer n
Nummer 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 441: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung)
... können Anträge von Personen, die zwar befähigt aber nicht zuverlässig sind (Beispiel: Vorstrafen wegen Urkundenfälschung oder Unzuchtsdelikten) nicht abgelehnt werden. Dies ist in diesem sicherheitsrelevanten Bereich, bei dem vorwiegend junge Leute ausgebildet werden, nicht hinnehmbar. Der Gesetzgeber geht in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG jedoch zunächst von der Zuverlässigkeit aus, ohne dass dafür positive Nachweise erbracht werden müssen. Vielmehr muss die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle die Tatsachen nachweisen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. zu Artikel 1 Nr. 30 und 31:
... In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll den Vertragsparteien die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, der Rauschgiftkriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung ermöglichen. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("
Abkommen
Artikel 1Gegenstand der Zusammenarbeit
Artikel 2Zuständige Stellen
Artikel 3Formen der Zusammenarbeit
Artikel 4Umsetzung der Zusammenarbeit
Artikel 5Nichterfüllung eines Ersuchens
Artikel 6Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung
Artikel 7Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen
Artikel 8Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Artikel 9Personenbezogene Daten
Artikel 10Sicherheit von Reisedokumenten
Artikel 11Verhältnis zu sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 12Inkrafttreten und Geltungsdauer
Denkschrift
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200: Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
... Wir müssen unser Wissen über alle Aspekte des Drogenproblems verbessern und zu diesem Zweck die Forschungsanstrengungen verstärken und besser koordinieren; außerdem sind bessere Daten u. a. über Drogendelikte und über das Funktionieren des illegalen Drogenmarkts erforderlich.
... Der Entwurf sieht vor, die Verhängung des Fahrverbots als eigenständige Hauptstrafe ohne Beschränkung auf Verkehrsdelikte zu ermöglichen.
E. Sonstige Kosten Keine.
§ 44Verhängung eines Fahrverbots
§ 54aFahrverbot bei Tatmehrheit
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 4Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 7Inkrafttreten
II. Inhalt des Entwurfs
... 5. einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und zu einer der in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr.) L 190 S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen gehört.
§ 1Unmittelbare Anwendbarkeit
§ 2Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
§ 3Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten
§ 4Datenschutzkontrolle
§ 5Protokollierung
§ 6Inkrafttreten
I. Allgemeiner Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Gesetzgebungskompetenz
C. Vereinbarkeit mit EU-Recht
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
a Finanzieller Aufwand
b Personeller Aufwand
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
G. Bürokratiekosten
H. Befristung
I. Evaluation
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 633: Gesetz über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum Visa-Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz)
... IV verpflichtet, Beiträge der Arbeitnehmer für die Sozialversicherung an die Einzugsstelle abzuführen. Auf Grund der Deliktsunfähigkeit des Vereins als juristischer Person richtet sich die Strafandrohung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... 4. Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch in den in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Deliktsbereichen, auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 4 Informationen über Terrorismusgruppierungen, insbesondere ihre begangenen und geplanten Straftaten, operative Methoden und technische Hilfsmittel austauschen; bei anderen Aktivitäten zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Terrorismusgefahren zusammenarbeiten;
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200: Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit
... Die staatliche Gemeinschaft muss alle Anstrengungen unternehmen, um Kinder und Jugendliche vor Straftaten, insbesondere vor Sexualdelikten, zu schützen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG. Insbesondere sind die Regelungen des BZRG zu der Frage, welche Verurteilungen in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, für die Vermeidung weiterer Straftaten im beruflichen Umfeld des Täters von Bedeutung, wenn dieser im Rahmen seiner Beschäftigung in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommt.
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
... In Absatz 1 werden der Betrieb eines Gewerbes und die Gründung einer Vereinigung unter Strafe gestellt, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen. Absatz 2 pönalisiert die Tätigkeit des Führungspersonals von Suizidbeihilfe-Organisationen. Der Entwurf schafft demgemäß auch Organisationsdelikte. Die Vorschrift fügt sich in den Sechzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
- Gründungsmöglichkeiten
- Name
- Nennung des Unternehmensgegenstands
- Zur Satzung
10. Zur Anmeldung
11. Zum Gläubigerschutzkonzept
12. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
13. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum zu entrichtenden Entgelt
14. Zum Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung sowie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes
15. Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu Bestellungshindernissen für Mitglieder der Unternehmensleitung Director´s Disqualification
- Zu Beschränkungen der Leitungsorgane
16. Zur Haftung der Unternehmensleitung
17. Zur Vertretung gegenüber Dritten
18. Zur Bekämpfung von Missbräuchen
19. Direktzuleitung der Stellungnahme
... (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2001 - 1 VAs 4/ 01 -, NZV 2001, 482; OLG Jena, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 1 VAs 6/ 05 -, DAR 2007, 402; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. August 2007 - 1 VAs 10/ 07 -, BeckRS 2008, 07969). Betroffen ist deshalb eine Vielzahl von Straftaten, von der Beleidigung und Körperverletzung im oder anlässlich des Straßenverkehrs über die eigentlichen Verkehrsdelikte nach den §§ 315b ff.
... Die gerichtliche Praxis befürchtet auf Grund der Änderung erhebliche Probleme bei der Aufklärung von Wirtschaftsstrafverfahren (Bankrott, Anlagebetrug etc.), Vermögensdelikten und Steuerstraftaten.
... Im Ergebnis sollte daher der Verzicht auf ein Mindestkapital durch andere gesellschafts- und insolvenzrechtliche Maßnahmen kompensiert werden, wie z.B. eine Verschärfung der gesellschaftsrechtlichen und deliktischen (Durchgriffs-) Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern. Daneben kämen hierfür höhere Anforderungen an die unternehmerische Transparenz, etwa in Form der Pflicht zur Offenlegung gewisser Financial Covenants (z.B. Verschuldungsgrad, Liquidität), oder die Einführung einer Haftung von Gesellschaftern, die die Gesellschaft nur mit unzureichenden Mitteln ausstatten, wegen materieller Unterkapitalisierung in Betracht.
... ) ist zwar möglich, bietet jedoch für den Täter nur einen begrenzten Kooperationsanreiz, da keine Strafrahmenverschiebung erfolgt und für den Betroffenen das Ausmaß der Vergünstigung weniger vorhersehbar ist; letzteres gilt auch für die Möglichkeit, im Einzelfall - und zudem beschränkt auf bestimmte Delikte - eine solche Hilfe durch die Annahme eines minder schweren Falles oder über die Anwendung der §§ 153 ff. der
Artikel 2Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4Inkrafttreten
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
Zu Nummer n
... Die Legitimation der Rechtskraftdurchbrechung ist dabei auch in Bezug zum Ausmaß des Unrechts zu setzen, das der Täter verwirklicht hat. Kann ein zu Unrecht erfolgter Freispruch im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität als Preis des Rechtsstaats noch weitgehend hingenommen werden, so ist er bei Straftaten wie Mord und Völkermord schlechthin unerträglich. Der Schutz eines Menschenlebens nimmt in unserer Rechtsordnung den höchsten Rang ein. Morddelikte sind die schwersten Straftaten, die das Strafrecht kennt. Sie unterliegen der absoluten Strafandrohung und verjähren nicht.
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
... Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Gelben Waffenbesitzkarte für den erleichterten Erwerb bestimmter wenig deliktsrelevanter Sportschützenwaffen oder die Klarstellung, dass eine Schießsportordnung für sich alleine (isoliert) genehmigt werden kann.
Artikel 2In-Kraft-Treten
B. Einzelbegründung
... (Notwehr) im Rahmen eines europarechtlichen Umweltdelikts berücksichtigt werden können.
Direktzuleitung der Stellungnahme
... Es besteht keine Veranlassung bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe eine Mindestdauer von zwei Jahren vorzusehen. Die beschriebenen Delikte erfordern in jedem Fall, bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe regelmäßig zu einer Aufenthaltsbeendigung zu kommen. Die Gefahrenabwehr muss hier Vorrang vor dem Jugendschutz haben.
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 5 Abs. 3 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 7 Abs. 3 - neu - AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und 7 - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13a § 19 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 sowie Absatz 3 und 4 - neu - AufenthG :
10. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 6 Satz 2 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nr. 15a - neu - § 22 Abs. 2 und 3 - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 24 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b § 28 Abs. 2 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe a § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - und Nummer 42 § 53 Nr. 1 und 2 sowie § 54 Nr. 1 AufenthG *
24. Zu Artikel 1 Nr. 42 § 54 Nr. 5 AufenthG *
25. Zu Artikel 1 Nr. 42a - neu - § 54a Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - AufenthG
26. Zu Artikel 1 Buchstabe a1 - neu - Nr. 43 § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe a § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe a0 – neu - § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe b § 62 Abs. 4 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b § 73 Abs. 2 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nr. 63 § 81 Abs. 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe a und b § 91a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 AufenthG
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
34. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - und Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 11a - neu - Freizügigkeitsgesetz / EU und § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB X
35. Zu Artikel 3 Nr. 11a - neu - und Artikel 9 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz und Einschränkung von Grundrechten
36. Zu Artikel 3 Nr. 25 § 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AsylVfG
37. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - Asylverfahrensgesetz *
38. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 3 Satz 2 - neu - Asylverfahrensgesetz *
39. Zu Artikel 3 Nr. 40 § 58 AsylVfG
40. Zu Artikel 3 Nr. 49 § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
41. Zu Artikel 5 des Gesetzentwurfs allgemein
42. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Abs. 4 StAG und Inkrafttreten
43. Zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG
44. Zu Artikel 5 Nr. 19 §§ 30, 31 und § 32 StAG
45. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34 StAG
46. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34a - neu - StAG
47. Zu Artikel 5 Nr. 20 § 35 StAG :
48. Zu Artikel 5 Nr. 24 § 41 StAG
49. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 § 2 AsylblG
50. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2a - neu - § 6 Abs. 3 - neu - AsylbLG
51. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 21 Satz 1 SGB XII
52. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - Einfügung einer Länderöffnungsklausel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
53. Zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2 und 17 Buchstaben a und b § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 - neu - und 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1b1 - neu - und Nummer 2 Aufenthaltsverordnung
54. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nummer 0 - neu - § 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - BeschVerfV
55. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 § 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV
... Der international organisierte ungesetzliche Handel mit Arzneimitteln ist ein Deliktsfeld, dessen Bedeutung und Gefährdungspotential zunimmt, auch im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit potentieller Opfer von Arzneimittelfälschungen.
Artikel 1Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 2Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3Evaluierung
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
... enthalten Qualifikationstatbestände für die Fälle, in denen durch die Tat das Opfer, ein Angehöriger des Opfers oder eine ihm nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird bzw. der Tod einer solchen Person verursacht wird. Der Strafrahmen erstreckt sich dann auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bzw. von einem Jahr bis zu zehn Jahren Die Tat ist als Antragsdelikt ausgestaltet, wobei das Antragserfordernis entfällt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Strafverfolgung gebietet. In den Fällen der qualifizierten Nachstellung kann schließlich Untersuchungshaft auf der Grundlage des § 112a Abs. 1 Nr. 1
... Eine materielle Qualifizierung bereits der Anlasstat, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, ist weder erforderlich noch geboten. Bei den in Betracht kommenden Katalogtaten handelt es sich um Delikte, durch die die Opfer regelmäßig körperlich oder seelisch schwer geschädigt worden sind. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, kann daraus nicht auf eine fehlende oder geringere Gefährlichkeit des Täters geschlossen werden. Dass das Opfer durch die Tat nicht geschädigt wurde oder keine entsprechende Gefahr bestand, kann nämlich auch auf andere Umstände, insbesondere das Verhalten des Opfers und dessen Persönlichkeitsstruktur, zurückzuführen sein. Die vorgesehene materielle Qualifizierung der Anlasstat könnte somit in Einzelfällen dazu führen, dass ein Straftäter, der weiterhin in hohem Maße für andere Menschen gefährlich ist, am Ende des Vollzugs auf freien Fuß gesetzt werden müsste. Zu berücksichtigen ist auch, dass die gegebenenfalls vom Gericht durchzuführende Beweisaufnahme zu der Frage, ob das Opfer durch die Tat (seelisch) schwer geschädigt wurde oder einer solchen Gefahr ausgesetzt war, zu einer massiven, dem Gedanken des Opferschutzes zuwider laufenden Beeinträchtigung der Rechte des Geschädigten führen kann.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 7 Abs. 2 JGG Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 7 Abs. 2 JGG
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 106 JGG
... " allerdings besonders solche Delikte dieser Art verstanden werden, die über elektronische Kommunikationsnetze und Informationssysteme (nachfolgend unter dem Begriff "
1. Einführung
1.1. Was ist Internetkriminalität?
1.2. Die aktuelle Entwicklung auf dem Gebiet der Internetkriminalität
1.2.1. Allgemeine Entwicklungstrends
1.2.2. Herkömmliche Straftaten im Zusammenhang mit elektronischen Netzen
1.2.3. Illegale Inhalte
1.2.4. Straftaten gegen elektronische Netze
1.3. Ziele
2. Geltende Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Internetkriminalität
2.1. Bestehende Instrumente und Maßnahmen auf EU-Ebene
2.2. Bestehende internationale Instrumente
3. Weiterentwicklung spezifischer Instrumente zur Bekämpfung der Internetkriminalität
3.1. Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Schulungsmaßnahmen auf EU-Ebene
3.2. Verstärkter Dialog mit der Wirtschaft
3.3. Rechtsvorschriften
3.4. Erhebung von statistischen Daten
4. Das weitere Vorgehen
4.1. Allgemeine Bekämpfung der Internetkriminalität
4.2. Bekämpfung von über elektronische Netze begangenen herkömmlichen Straftaten
4.3. Illegale Inhalte
4.4. Folgemaßnahmen
... Der Begriff der Daten in den Tatbeständen der Computerdelikte in den §§ 263a, 268 und 269
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kapitel IBegriffsbestimmungen
Artikel 1Begriffsbestimmungen
Kapitel IIInnerstaatlich zutreffende Maßnahmen
Abschnitt 1Materielles Strafrecht
Titel 1Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen
Artikel 2Rechtswidriger Zugang
Artikel 3Rechtswidriges Abfangen
Artikel 4Eingriff in Daten
Artikel 5Eingriff in ein System
Artikel 6Missbrauch von Vorrichtungen
Titel 2Computerbezogene Straftaten
Artikel 7Computerbezogene Fälschung
Artikel 8Computerbezogener Betrug
Titel 3Inhaltsbezogene Straftaten
Artikel 9Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie
Titel 4Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
Artikel 10Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
Titel 5Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen
Artikel 11Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
Artikel 12Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 13Sanktionen und Maßnahmen
Abschnitt 2Verfahrensrecht
Titel 1Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen
Artikel 15Bedingungen und Garantien
Titel 2Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 16Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 17Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten
Titel 3Anordnung der Herausgabe
Artikel 18Anordnung der Herausgabe
Titel 4Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
Artikel 19Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
Titel 5Erhebung von Computerdaten in Echtzeit
Artikel 20Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
Artikel 21Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Abschnitt 3Gerichtsbarkeit
Artikel 22Gerichtsbarkeit
Kapitel IIIInternationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1Allgemeine Grundsätze
Titel 1Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Artikel 23Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Titel 2Grundsätze der Auslieferung
Artikel 24Auslieferung
Titel 3Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
Artikel 25Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
Artikel 26Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
Titel 4Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 27Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 28Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
Abschnitt 2Besondere Bestimmungen
Titel 1Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen
Artikel 29Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 30Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
Titel 2Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse
Artikel 31Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
Artikel 32Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind
Artikel 33Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
Artikel 34Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Titel 324/7-Netzwerk
Artikel 3524/7-Netzwerk
Artikel 36Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 37Beitritt zum Übereinkommen
Artikel 38Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 39Wirkungen des Übereinkommens
Artikel 40Erklärungen
Artikel 41Bundesstaatsklausel
Artikel 42Vorbehalte
Artikel 43Status und Rücknahme von Vorbehalten
Artikel 44Änderungen
Artikel 45Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 46Konsultationen der Vertragsparteien
Artikel 47Kündigung
Artikel 48Notifikation
1. Entstehungsgeschichte
2. Inhalt und Würdigung des Übereinkommens
4 Begriffsbestimmungen:
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen:
Internationale Zusammenarbeit:
4 Schlussbestimmungen:
3. Deutsche Erklärung
II. Besonderes
Kapitel IIInnerstaatlich zu treffende Maßnahmen
Abschnitt 3– Gerichtsbarkeit
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 35
Zu den Artikeln 36
Übereinkommen über Computerkriminalität ETS Nr. 185 Erläuternder Bericht am 8. November 2001 angenommen
I. Einleitung
II. Die vorbereitenden Arbeiten
III. Das Übereinkommen
Bemerkungen zu den Artikeln des Übereinkommens
Einleitung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1
Artikel 1Buchstabe a – Computersystem
Artikel 1Buchstabe b – Computerdaten
Artikel 1Buchstabe c – Diensteanbieter
Artikel 1Buchstabe d – Verkehrsdaten
Kapitel IIMaßnahmen auf nationaler Ebene
Rechtswidriger Zugang Artikel 2
Rechtswidriges Abfangen Artikel 3
Eingriff in Daten Artikel 4
Eingriff in ein System Artikel 5
Missbrauch von Vorrichtungen Artikel 6
Computerbezogene Fälschung Artikel 7
Computerbezogener Betrug Artikel 8
Straftaten mit Bezug zu Kinderpornografie Artikel 9
Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Artikel 10
Titel 5Nebenformen der Verantwortlichkeit und Sanktionen
Versuch und Beihilfe oder Anstiftung Artikel 11
Verantwortlichkeit juristischer Personen Artikel 12
Sanktionen und Maßnahmen Artikel 13
Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen Artikel 14
Bedingungen und Garantien Artikel 15
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Artikel 16
Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten Artikel 17
Anordnung der Herausgabe Artikel 18
Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten Artikel 19
Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit Artikel 20
Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Artikel 21
Gerichtsbarkeit Artikel 22
Titel IAllgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit Artikel 23
Auslieferung Artikel 24
Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe Artikel 25
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Artikel 26
Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte Artikel 27
Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung Artikel 28
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Artikel 29
Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten Artikel 30
Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten Artikel 31
Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind Artikel 32
Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit Artikel 33
Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Artikel 34
Titel 3Netzwerk 24/7
24/7 - Netzwerk Artikel 35
Unterzeichnung und Inkrafttreten Artikel 36
Beitritt zum Übereinkommen Artikel 37
Wirkungen des Übereinkommens Artikel 39
Bundesstaatsklausel Artikel 41
Vorbehalte Artikel 42
Änderungen Artikel 44
Konsultationen der Vertragsparteien Artikel 46
2 Fußnoten:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
... (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.
... ist den Opfern bestimmter schwerer Nebenklagedelikte auf Antrag ein anwaltlicher Beistand beizuordnen, ohne dass es auf die Voraussetzungen der
... Der Entwurf greift insoweit Forderungen nach der Aufnahme allgemeiner Vermögensdelikte des
Artikel 1Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 2Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz – EGGmbHG)
§ 1Umstellung auf Euro
§ 2Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
§ 3Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Artikel 3Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 6Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 7Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 8Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 10Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 11Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 12Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 13Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 14Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
Artikel 15Änderung der Kostenordnung
Artikel 16Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Artikel 17Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 18Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 19Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 20Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 21Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Artikel 22Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 23Änderung der Abgabenordnung
Artikel 24Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 25Inkrafttreten
Anlage 1(zu Artikel 1 Nr. 50)
Anlage 1(zu § 2) Muster für den Gesellschaftsvertrag
§ 1Firma
§ 2Sitz
§ 3Gegenstand Gegenstand des Unternehmens 4
§ 4Stammkapital
§ 5Geschäftsanteile
§ 6Vertretung
§ 7Gründungsaufwand
3 Hinweise:
Anlage 2(zu § 7) Muster für die Handelsregisteranmeldung
Anlage 2(zu Artikel 1 Nr. 51) Inhaltsübersicht:
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Option ausgestaltet. Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflicht. Zusätzlicher
Zu den Buchstabe n
Zu Satz 2 - neu -
Zu Satz 3 - neu -
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu den Nummern 1 bis 5
Zu Satz 4 - neu -
Zu den Absätzen 4 und 5
Zu § 6a
Zu den Nummern 5 bis 10
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Artikel 22
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
... "). Soweit hier in den Nummern 1 bis 3 die Regelungen über die Haftungshöchstsummen geändert werden, handelt es sich der Sache nach um Deliktsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich demnach aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht). Die Nummer 4 betrifft demgegenüber die neue Berichtspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes über von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeughalter gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 22 GG (Recht der Wirtschaft, Straßenverkehr) beruht. Artikel 5 und 6 enthalten Änderungen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle einer entsprechenden Versicherungspflicht (im Folgenden "
Artikel 1Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
Artikel 2Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Artikel 4Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Artikel 6Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
1. Ziel des Gesetzes
2. Inhalt der 5. KH-Richtlinie und Umsetzungsbedarf
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
Inhalt der 5. KH-Richtlinie
Ausweitung des Mindestversicherungsschutzes
Verbesserung der Stellung des Geschädigten, wenn der Halter des schädigenden Fahrzeugs nicht der Versicherungspflicht unterliegt
Erweiterung der Haftung des Entschädigungsfonds
Stärkung des Binnenmarktes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
4 Umsetzungsbedarf
Direktanspruch des Geschädigten
Versicherungsdeckung von schwächeren Verkehrsteilnehmern
Versicherungsdeckung für vorübergehende Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten
Haftung des Entschädigungsfonds des Bestimmungsmitgliedstaates
3. Kosten- und Preiswirkungen
4. Gesetzgebungskompetenz
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
... mittels ausdrücklichen Handlungsbefehls klarstellen, dass bei Vorliegen solcher Taten, die von einem der genannten Beweggründe getragen sind, die Strafe regelmäßig auch dem Zweck der Verteidigung der Rechtsordnung dienen soll und deshalb auch kurze Freiheitsstrafen unter 6 Monaten verhängt werden können. Es soll letztlich erreicht werden, dass bei diesen Delikten die Regel umgekehrt wird, wonach Geldstrafe an Stelle kurzer Freiheitsstrafe tritt.
A. Problem und Zielsetzung
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
2. Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 1
a Zu Artikel 1 Nr. 1a § 46 StGB
b Zu Artikel 1 Nr. 1b § 46 StGB
c Zu Artikel 1 Nr. 2 § 47 StGB
d Zu Artikel 1 Nr. 3a und b § 56 Abs. 3 StGB
2. Zu Artikel 2
... in der Praxis mittlerweile eine bedeutende Rolle. Wie bei sonstiger Betäubungsmittelkriminalität handelt es sich vielfach um Taten im Bereich der organisierten Kriminalität. Die Täter sind hierbei hoch organisiert und wirken arbeitsteilig zusammen. Gerade hier sind eine Aufdeckung der kriminellen Strukturen sowie der Tatnachweis häufig nur durch die Überwachung der Telekommunikation möglich. Wie bei den Delikten aus dem
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO
13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO
14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO
15. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
16. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG
17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG
18. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - TKG
19. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG
20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG
21. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG
22. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG
23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
24. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
25. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO
26. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV
28. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
... gewährt den Opfern bestimmter Delikte mit besonders schweren Folgen die Möglichkeit, ihre Interessen im Strafverfahren unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen der
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess
III. Auswirkungen
... Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine Mindestzahl schwerer Umweltdelikte die in der gesamten Gemeinschaft als strafbar eingestuft werden sollten, sofern sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Die Beihilfe und die Anstiftung zu solchen Taten sollten ebenfalls als Straftat eingestuft werden. Der Umfang der Haftung juristischer Personen wird ausführlich geregelt.
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 46b auf die Deliktsfelder des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschränkt und allenfalls um solche Bereiche erheblicher Kriminalität erweitert werden soll, bei denen in vergleichbarer Weise wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse über begangene oder bevorstehende Straftaten vielfach nur durch das Aufbrechen krimineller Strukturen durch das Angebot einer mit allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht mehr vereinbaren Strafmilderung zu erlangen sind.
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b Abs. 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 145d Abs. 3 und 4, § 164 Abs. 3 StGB
... 1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist,
Artikel 1Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abschnitt 1Freiheitsentziehende Sanktionen
§ 84Eingehende Ersuchen
§ 85Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 2Geldstrafen und Geldbußen
§ 86Eingehende Ersuchen
§ 87Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 3Einziehung und Verfall
§ 88Eingehende Ersuchen
§ 89Sicherstellungsmaßnahmen
§ 90Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 1Allgemeine Regelungen
§ 91Vorrang des Zehnten Teils
Abschnitt 2Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 95Sicherungsunterlagen
§ 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 97Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
§ 98Einschränkung von Grundrechten
II. Neuerungen des RbSich im Verhältnis zur bisherigen Regelung
III. Gründe für die Umsetzung des RbSich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG
IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht auf Grund des RbSich
V. Verhältnis zu anderen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zur Neufassung des § 1 Abs. 4 IRG
2. Zur Neufassung des § 58 Abs. 3
3. Zu § 66 – Herausgabe von Gegenständen
a Neufassung des § 66 Abs. 1 IRG
b Einfügung des § 66 Abs. 3 IRG
4. Zur Neufassung des § 74 Abs. 4 S. 1
5. Zur Neufassung des § 78
6. Zur Neufassung des Neunten Teils §§ 84 – 90
a Umstrukturierung §§ 84 – 88 und 90
b Zur Neufassung des § 89
7. Zu § 91 - Vorrang des Zehnten Teils
8. Zu §§ 92 und 93
9. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
10. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen
11. Zu § 96 – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
12. Zu § 97 – Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
13. Zu § 98 – Schlussvorschriften
II. Zu Artikel 2 – Inkrafttreten
... Ob diese Störerhaftung für den Unterlassungsanspruch auch für den Auskunftsanspruch gilt, ist umstritten. Nach teilweise vertretener Auffassung vermittelt die Störerhaftung, die ihre Grundlage im Deliktsrecht findet nur Abwehransprüche (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, S. 147, 148). Nach anderer Auffassung geht die Störerhaftung darüber hinaus, so dass auch ein Störer zur Auskunft verpflichtet sein kann (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker,
Artikel 1Änderung der Kostenordnung
Artikel 2Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4Änderung des Markengesetzes
Artikel 5Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 7Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 9Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10Inkrafttreten
1. Ziele des Entwurfs
II. Grundzüge
1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
a Gegenstand der Richtlinie
b Das deutsche Recht de lege lata
c Umsetzungsbedarf im Einzelnen
2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung
a Gegenstand der Verordnung
c Anpassungsbedarf im Einzelnen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG
b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG
4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
§ 140a
§ 140b
§ 140c
§ 140d
§ 140e
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 101b
§ 46
§ 46a
§ 46b
§ 47
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
§ 37e
... - an bestimmte Einzeldelikte anknüpft. Schließlich verdeutlicht sie, dass mit dieser neuen Überschrift auch keine Vorgabe für die Auslegung des § 6
... " bleiben werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen ein Ermittlungsverfahren nur einleiten und zur Verfolgung von Kontrolldelikten wie den in Frage stehenden zu erforderlichen Zwangsmaßnahmen (insbesondere Durchsuchungen) nur greifen, wenn hinreichende Verdachtsgründe für verfolgbare Straftaten bestehen. Es müssen also in jedem Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein, die gerade auf den Besitz nicht geringer Mengen schließen lassen. Daran wird es aber im Einzelfall (zum Beispiel, wenn lediglich eine positive Dopingprobe vorliegt) in aller Regel fehlen. Der Strafjustiz würden daher auch in der Zukunft die Hände gebunden sein.
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