3654 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Parteien verfolgen Bestrebungen gegen die genannten Schutzgüter, wenn ihre politische Zielsetzung darin besteht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Verzichtet wird an dieser Stelle bewusst auf das Erfordernis des "Darauf-Ausgehens", das Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (vgl. Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 GG), um für den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung bzw. steuerlichen Begünstigungen niedrigere Voraussetzungen zu schaffen als für ein Verbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen ist damit ihre Zielsetzung und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potenzial der Partei vorhanden ist, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umsetzen zu können.
'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21
[A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Entwurf
Artikel 1Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG
... 20. Der Bundesrat verweist auch auf die guten Erfahrungen mit einer strukturellen Verankerung und Verstetigung einer laufenden Raumbeobachtung der Grenzgebiete. Hier hat aktuell das Modellvorhaben der Raumordnung (MORO) "Raumbeobachtung Deutschland und angrenzende Regionen" dazu beitragen können, Defizite in Bezug auf die grenzüberschreitende Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Harmonisierung von Datensätzen aufzuzeigen und Handlungserfordernisse zur Verbesserung eines grenzüberschreitenden Datenaustausches sichtbar zu machen. Nur durch die regelmäßige Bereitstellung harmonisierter Daten in hoher räumlicher Auflösung können langfristig Maßnahmen zur Stärkung der Grenzgebiete deutlich passgenauer entwickelt und gesteuert werden. Der Bundesrat bittet, diesen Aspekt auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.
... Der Vorschlag unterstützt das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfes, die Netzentgeltstruktur an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Der Gesetzentwurf unterscheidet bisher jedoch unzureichend zwischen der Erstattung von vNE für volatile und nicht volatile dezentrale Erzeugung. Die Streichung der vNE ist nur dort richtig, wo ihnen keine adäquate Systemdienlichkeit mehr gegenübersteht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Vorlage allgemein
... Weder ist im elektronischen Format bei der Speicherung lediglich "der Angaben" die kurzfristige Überprüfung der Erfüllung der hohen Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Untersuchungsnormen sowie der Akkreditierungserfordernisse möglich, noch sind bestimmte Details bei den Legionellenuntersuchungen als einzelne Zahl abbildbar.
... In der Problem- und Zielbeschreibung (Teil A des Vorblatts zur Verordnung) wird das Erfordernis gesehen, "die Eignung der zur Untersuchung von Bus-und Lkw-Fahrern eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte" ebenfalls dem Bestätigungsverfahren zu unterwerfen. Dies ist folgerichtig. Es ist jedoch in § 71a unberücksichtigt geblieben. Mit der Änderung werden auch betriebs- oder arbeitsmedizinische Gutachten für Lkw- und Busfahrer sowie von Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Anlage 5 mit einbezogen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV
... Die Änderungen in Absatz 8 Satz 2 sind teils rein redaktioneller Natur und teils Folgeanpassungen auf Grund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346). In § 23 Absatz 1 sind der bisherige Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 8 durch einen neuen Satz 2 und 3 ersetzt worden, wodurch die bisherigen Sätze 2 bis 10 in § 23 zu den Sätzen 4 bis 12 werden. Die bisherige Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9" umfasst die zu berücksichtigenden Abweichungen insofern nicht vollständig, weil die durch den bisherigen Satz 10 eröffneten Möglichkeiten, in der Technischen Richtlinie ergänzende Regelungen festzulegen, im Hinblick auf Maßnahmen des BND wegen des Erfordernisses einer Anordnung auch für Probezwecke sinnleer sind. Sachlich geboten wäre daher die Angabe "§ 23 Absatz 1 Satz 5 bis 10". Infolge der Ergänzungen des § 23 Absatz 1 durch die neuen Sätze 2 und 3 muss die Angabe der zu berücksichtigenden Abweichungen auf "§ 23 Absatz 1 Satz 8 bis 13" geändert werden. Bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bundesnachrichtendienstes für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes ist die Vorlage einer Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes erforderlich.
A. Problem und Ziel
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Artikel 1Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
§ 4Grenzen des Anwendungsbereichs
§ 23Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.
Teil 4Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 30Kreis der Verpflichteten
§ 31Grundsätze
§ 32Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
§ 33Verschwiegenheit
§ 34Nachweis, probeweise Anwendungen
§ 35Protokollierung
Teil 5Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 36Technische Richtlinie
§ 37Übergangsvorschrift
Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3Inkrafttreten
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 100g
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 KMU-Betroffenheit
... 7. Insbesondere mit Blick auf Ganztagsangebote sieht der Bundesrat erhebliche Entwicklungspotenziale für die Schulen und vor allem für ihre Öffnung hin zu einer gleichberechtigten Kooperation mit der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und dem erzieherischen Jugendschutz. Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Berichts, dass sich die Erwartungen an die Kooperation von Schulen und Jugendhilfe bisher nur ansatzweise erfüllt haben. Er sieht daher das Erfordernis einer gemeinsamen Entwicklung eines abgestimmten Bildungs- und Unterstützungskonzeptes durch den Schulbereich und den Jugendbereich sowie unter Mitwirkung junger Menschen selbst, das in gemeinsamer Verantwortung umgesetzt werden soll. Ein solches Konzept muss auf die drei Kernherausforderungen Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung ausgerichtet sein und die Grundlage für Ganztagsangebote bilden, die das Interesse von Jugendlichen und jungen Erwachsenen finden und die Ganztagsschule zu einem Ort von Eigeninitiative, Selbstorganisation und sozialem Lernen weiterentwickeln.
... Die in § 6 Absatz 3 Satz 2 VVG-E vorgesehene Verzichtsmöglichkeit in Textform bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sollte auch im Rahmen von § 61 VVG-E eröffnet werden. Nach dem Gesetzentwurf wäre ein medienbruchfreier Verzicht auf die Beratungsleistung im Fernabsatz ob des Schriftformerfordernisses nicht möglich, wenn der Abschluss über einen Versicherungsvermittler erfolgen soll. Es ist wertungsmäßig nicht ersichtlich, warum eine Differenzierung hinsichtlich des Verzichts auf eine Beratung bei Angeboten vom Versicherer (Textformerfordernis gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 VVG-E, das im Fernabsatz einen medienbruchfreien Verzicht ermöglicht) und vom Versicherungsvermittler (Schriftformerfordernis gemäß § 61 Absatz 2 VVG-E, das im Fernabsatz keinen medienbruchfreien Verzicht ermöglicht) gemacht werden sollte.
... Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussbemerkung
Artikel 1Geltungsbereich
Artikel 2Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4Ansässige Person
Artikel 5Seeschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 6Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 7Verständigungsverfahren
Artikel 8Inkrafttreten
Artikel 9Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
... Betrachtet man das Vorhaben "rescEU" mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität, ergeben sich aus Sicht des Bundesrates durchgreifende Zweifel daran, dass die Union durch den Einsatz eigener Kapazitäten Katastrophen effizienter bekämpfen könnte als die betroffenen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung. In jedem Fall hat es die Union bisher versäumt, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Die Heranziehung einzelner Katastrophen mit tragischem Ausgang reicht jedenfalls, ohne im jeweiligen konkreten Einzelfall die getroffenen nationalen Präventions- und Gefahrenabwehrmaßnahmen betrachtet zu haben, als Beleg für ein Versagen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht aus, solange es an einer tragfähigen, mit abgesicherten Erkenntnissen angereicherten Bewertungsgrundlage fehlt. Den Erfordernissen des Subsidiaritätsprinzips als allgemeinem Handlungsprinzip der EU - getragen letztlich von der Zielsetzung, Entscheidungen in der EU möglichst bürgernah zu treffen - wird hier nach Überzeugung des Bundesrates nicht ausreichend Rechnung getragen.
Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17
8. Artikel 6: Risikomanagement
9. Artikel 12: rescEU
10. Artikel 11: Europäischer Katastrophenschutz-Pool
Zu BR-Drucksache 757/17
Direktzuleitung an die Kommission
... Die Verordnung sieht vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Börsenordnung vor, dass der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt künftig elektronisch zu stellen ist. Damit wird den Börsen die Möglichkeit gegeben, das bestehende Schriftformerfordernis durch eine einfachere, kostengünstigere und effizientere Form der Antragstellung zu ersetzen. Zudem erleichtert die elektronische Antragstellung den Börsen die Ermittlung des Zeitpunktes, an dem der Antrag gestellt wurde. Die genaue Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) ist nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
... 5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen zahlreichen und vor allem strikten Fristen sowie die zahlreichen Informations- und Konsultationspflichten für die Praxis ein ganz erheblicher bürokratischer Aufwand entstehen wird, der zur Erreichung des Ziels einer effektiveren grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung in der vorliegenden Form nicht erforderlich ist und die Zielerreichung vielmehr konterkarieren wird. Der Bundesrat unterstützt zwar im Grundsatz die Vorgabe von Fristen sowie auch Vorgaben zu einem engen Informationsaustausch und gebotener Konsultation zwischen den Behörden des Entscheidungs- wie des Vollstreckungsstaats im Sinne einer zügigen und effektiven Durchführung der jeweiligen Maßnahmen. Der Bundesrat erkennt auch die besondere Dringlichkeit, die für die Durchführung von Sicherstellungen bestehen kann. Jedoch sind die konkret vorgesehenen starren Fristen von 24 Stunden oder 30 Tagen oder sogar die Vorgabe der Berücksichtigung des Erfordernisses sofortigen Tätigwerdens (vergleiche Artikel 10 und Artikel 19) - abgesehen davon, dass im Fall einer wie hier unmittelbar anwendbaren Verordnung die Grundlagen für die Berechnung von Fristbeginn und -ende klargestellt sein müssen - deutlich zu kurz bemessen und mit den Abläufen in der polizeilichen, der staatsanwaltschaftlichen und der gerichtlichen Praxis nicht vereinbar. Dies wird insbesondere an dem Fall deutlich, dass eine Entscheidung etwa am Freitagnachmittag bei der Vollstreckungsbehörde eingeht oder Feiertage in Rede stehen. Die zum Teil fehlende Verlängerbarkeit (vergleiche Artikel 10 Absatz 5) ist nicht hinnehmbar. Im Fall entsprechender Abstimmung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsstaat dürfte nichts gegen eine unbefristete Verlängerbarkeit sprechen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vorprogrammierten Fristenverstöße wiederum Informations- und Konsultationspflichten auslösen und somit der bürokratische Aufwand potenziert wird. Flexiblere Fristenregelungen könnten ein Ansatz sein; allerdings ist dann zu beachten, dass die wesentlichen Grundlagen im Text des Verordnungsvorschlags geregelt werden müssen, um die unmittelbare Anwendbarkeit zu gewährleisten. Auch die insofern bislang verwendete, uneinheitliche Terminologie ("unverzüglich", "umgehend", "so bald wie möglich") muss im Fall einer Verordnung überdacht werden, soll damit nicht Unterschiedliches geregelt werden. Schließlich weist der Bundesrat darauf hin, dass bislang jegliche Regelungen zu den Rechtsfolgen von Fristverstößen im Verordnungsvorschlag fehlen. Schon zur Eingrenzung etwaiger Amtshaftungsrisiken, beispielsweise in Fällen, in denen durch die Nichteinhaltung von Fristen eine Rückgewinnungshilfe unmöglich wird, sollten die Rechtsfolgen von Fristverstößen geregelt werden.
... 3. besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder
Zweite Verordnung
Artikel 1Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 28Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
§ 35Übergangsregelung
Artikel 2Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 4Inkrafttreten
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
VI. Befristung; Evaluierung
Zu Nummer n
... 7. Die detaillierten Prüfungsvorgaben und umfassenden Vorgaben zur Methodik können auch im Hinblick auf die Erfordernisse von Deregulierung und Bürokratieabbau nicht nachvollzogen werden. Der damit verbundene enorme Aufwand steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen.
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz -
Gesetz
Artikel 1Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Unterabschnitt 4Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60aUnterricht und Lehre
§ 60bUnterrichts- und Lehrmedien
§ 60cWissenschaftliche Forschung
§ 60dText und Data Mining
§ 60eBibliotheken
§ 60fArchive, Museen und Bildungseinrichtungen
§ 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
§ 137oÜbergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 142Evaluierung, Befristung
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
§ 16aUrheberrechtlich erlaubte Nutzungen
Artikel 3Änderung des Patentgesetzes
§ 29a
... Die Neufassung der Übergangsbestimmungen des § 13 AkkStelleG stellt klar, dass die durch Änderung des § 5 AkkStelleG erweiterten Einvernehmens- und Zustimmungserfordernisse die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Mandate sowie die existierende Geschäftsordnung unberührt lassen.
... zu vergleichen, sodass ggf. die Aufzeichnungserfordernisse an die hieraus resultierenden Ergebnisse angepasst werden können.
... 6. Die Kommission geht in ihrer Mitteilung davon aus, dass ein breiteres Angebot an Studiengängen, auch mit der Möglichkeit eines Abschlusses nach zwei Jahren (Kurzstudiengänge), dazu beitragen kann, die Hochschulsysteme besser an den Bedarf der Menschen anzupassen. Einen Nachweis für diese Behauptung enthält der Text jedoch nicht. In Deutschland kann der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss, der Bachelor, in der Regel frühestens nach drei Jahren erworben werden. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten entscheidende Unterschiede aufweisen und die Erforderlichkeit von Kurzstudiengängen somit nicht pauschal konstatiert werden kann. Vielmehr muss es den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Systematik ihres jeweiligen Bildungssystems überlassen bleiben, über das Erfordernis von Kurzstudiengängen zu entscheiden. Zudem handelt es sich um ein klassisches Thema des Bologna-Prozesses, der jenseits der innereuropäischen Dimension verortet ist.
... § 7 enthält Regelungen über dieses Identifizierungsverfahren, das die Nutzung des von Behörden und Gerichten bereits intensiv verwendeten Konzepts SAFE ermöglichen soll. Über sichere elektronische Verzeichnisse sollen die Behörden im EGVP sicher identifizierbar sein. Über diese Verzeichnisstruktur können auch mehrere sichere Verzeichnisdienste miteinander kommunizieren. In dem sicheren elektronischen Verzeichnis dürfen nur solche Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingetragen sein, die über den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO oder nach den Parallelvorschriften für die Fachgerichte mit den Gerichten und den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern kommunizieren können. Unberührt bleiben die Vorschriften des materiellen Rechts über die Identifizierung der das elektronische Dokument verantwortenden Person oder Stelle wie etwa besondere Unterschriftserfordernisse.
A. Problem
Kapitel 1Allgemeine Vorschrift
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7Identifizierungsverfahren
§ 8Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9Änderung und Löschung
Kapitel 4Schlussvorschrift
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
... Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des
1. Entstehungsgeschichte
2. Wesentlicher Inhalt der Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
3. Völkerrechtliche Einschätzung der Bundesregierung und Stand der Ratifikation
... XI bereits den Abschluss einer gemeinsamen und einheitlichen Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen über die Zusammenarbeit und die Einbeziehung bestehender Beratungsangebote vorsehen. Das Erfordernis einer darüber hinaus gehenden "ergänzenden Vereinbarung" zur Kooperation bei der Beratung ist mit unnötigem Erfüllungsaufwand und unnötiger Bürokratie für die Antragsteller verbunden.
Zu Artikel 9 Nummer 1
... Der Gesetzentwurf sieht für Maßnahmen gegen invasive Arten, die dem Jagdrecht und dem Fischereirecht unterliegen, ein Einvernehmenserfordernis mit den nach Landesrecht für Jagd und Fischerei zuständigen Behörden vor. Gleichermaßen sollte eine Regelung aufgenommen werden, wonach Maßnahmen, die in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen betreffen, nur im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Behörde getroffen werden können.
... Weitere Erläuterungen über die Infrastrukturengpässe und auf welche Weise sie Einfluss auf die Probleme haben, die mit dieser Initiative angegangen werden, wurden hinzugefügt. Spezifische Bezugnahmen, insbesondere auf die bestehenden Beschränkungen und Erfordernisse in Bezug auf Bahnterminals, wurden hinzugefügt, um solche Engpässen sowie die voraussichtlich erforderlichen Investitionen beziffern zu können.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse
- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7und Artikel 9
Artikel 9a
Artikel 10a
Artikel 4
... Die heutige Erkenntnis- und Versorgungslage unterscheidet sich deutlich von der Situation beim Inkrafttreten der Substitutionsregelungen. Deshalb sollen mit dieser Verordnung die Vorgaben des Substitutionsrechts in der BtMVV an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse angepasst werden.
Dritte Verordnung
§ 5Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
§ 5aVerschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
§ 18Übergangsvorschrift
IV. Verordnungskompetenz
VI. Rechtsfolgen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
... (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeit menschengerecht zu gestalten, auch in Bezug auf die Pausen während der Arbeitszeit. Er hat eintönige Arbeit und einen maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Möglichkeit zu vermeiden.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Arbeitszeit
§ 5Ruhepausen
§ 6Ruhezeiten
§ 7Arbeits- und Ruhetage
§ 8Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 9Notfälle
§ 10Aufzeichnungspflichten
§ 11Arbeitsmedizinische Untersuchungen
§ 12Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 13Abweichende Regelungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
§ 15Inkrafttreten
IV. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgen
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
5 Wirtschaft
II.2 Umsetzung von EU-Recht
... /EG. Damit dieses Instrument wirksam angewandt werden kann, sollten die vorgeschlagenen Berechnungsverfahren vereinfacht und zugleich besser auf die Erfordernisse hoch schadstoff- und lärmbelasteter Gebiete abgestimmt werden.
... 22. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Bewertung von Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Effekten des grenzüberschreitenden Stromaustauschs von einer Marktmodellierung zu einer Lastflussrechnung weiterentwickelt werden muss, um ein umfassenderes Bild des Netzzustands mit Blick auf Leitungsüberlastungen, mögliche Engpässe und daraus ableitbare Netzausbauerfordernisse im europäischen Verbund zu ermöglichen. Eine valide Einschätzung insbesondere der zu erwartenden Kapazitäten in Europa, möglicher realistischer Flexibilisierungspotentiale und der für die Versorgungssicherheit notwendigen gesicherten Leistung ist in diesem Zusammenhang unverzichtbar. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Kommission für eine entsprechende Umsetzung im Verordnungsvorschlag einzusetzen.
... rechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
§ 142Information der Öffentlichkeit; Erfassung.
§ 183Kosten; Verordnungsermächtigung.
§ 10aErstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
Artikel 31aEvaluierung des Notfallmanagementsystems
... Absatz 4 stellt klar, dass die Pflicht zum Löschen erhobener Daten durch die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt besteht. Die Einzeldaten müssen spätestens zehn Jahre nach der Erhebung gelöscht werden. Die Löschungsfrist von 10 Jahren berücksichtigt unter anderem die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung wissenschaftlicher Studien, Zeitreihen und Evaluationen.
§ 1Umfang der Erhebungen
§ 2Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
§ 3Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
§ 4Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
§ 5Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
§ 6Hilfsmerkmale
§ 7Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 8Auskunftspflicht
§ 9Übermittlung, Löschung
§ 10Regelung für das Jahr 2017
§ 11Inkrafttreten
2 Begründung
IV. Verordnungsermächtigung
Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter
Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter
Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt
Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund
Länder und Kommunen
II.2. Evaluierung
... 26. Zur Annahme eines Restrukturierungsplans wird nach dem Richtlinienentwurf ein Mehrheitsquorum gefordert, das in keinem Fall über 75 Prozent des Betrags der Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse liegen darf. Dieses Mehrheitserfordernis ist zu gering, da damit dem Gläubigerschutz nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Es soll lediglich verhindert werden, dass einzelne dissentierende Gläubiger überstimmt werden können. Insofern ist eine qualifiziertere Mehrheit erforderlich, beispielsweise eine strikte 75 Prozent Mehrheit.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
... 9. Der Bundesrat sieht darüber hinaus die Gefahr, dass Artikel 9 des Richtlinienvorschlags (Mindestplanbarkeit der Arbeit) die Effektivität der Gefahrenabwehr beeinträchtigen könnte. Trotz des Erfordernisses einer Unterrichtung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers über einen Arbeitseinsatz mit angemessenem zeitlichen Vorlauf muss sichergestellt sein, dass in plötzlich auftretenden Krisensituationen aktuell nicht im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamte zur Bewältigung der Krise gegebenenfalls herangezogen werden können.
... 14. Der Bundesrat bittet die Kommission, alle die Kohäsionspolitik betreffenden Vorschläge zur Erreichung eines höheren Maßes an Flexibilität sorgfältig gegen das Erfordernis der Planungssicherheit für die Mittelempfänger abzuwägen. Eine Reserve innerhalb der Kohäsionspolitik, welche zu Beginn der Förderperiode noch nicht auf die Mitgliedstaaten verteilt wird, ist vor diesem Hintergrund abzulehnen.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
... kohärent sind. So sollen die Ausnahmen um den Zusatz "wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird" ergänzt werden. Diese Klarstellung schränkt die Gültigkeit der Ausnahmen durch das Erfordernis der zugewiesenen Aufgaben ein.
3 Weiteres
... X und dem § 93 AO bzw. dem durch Artikel 3 geänderten § 93 Absatz 8 AO-E, nicht. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung stellt bei einer Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Geltungsbereich des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG
Artikel 4aÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO
5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X
'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X , Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X
... soll das Erfordernis für den Kenntnisnachweis gerade unabhängig vom Erlaubniserfordernis gelten. Deshalb sollte in Satz 3 Nummer 3 zur Klarstellung der Bezug zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestrichen werden, um etwaige Irritationen bei der Anwendung der Vorschrift zu vermeiden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LuftVO
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21a Absatz 4 Satz 2 LuftVO
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 LuftVO
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Nummer 10
... Für die vorgeschlagene Einvernehmensregelung wird keine fachliche Notwendigkeit gesehen. Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S. des § 20 Absatz 2 BNatSchG orientiert sich an den naturschutzfachlichen und -rechtlichen Erfordernissen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zu vertreten sind. Bei der Entscheidung sind andere Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung der anderen betroffenen Ressortbelange ist über die schon jetzt im Gesetz geregelte Beteiligung sichergestellt. Die derzeitige Regelung gewährleistet die sachgerechte Abwägung durch die zuständige Naturschutzbehörde und erfordert kein Einvernehmen. Im Sinne eines effektiven Meeresschutzes sollte das bisherige Verfahren beibehalten werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
... /EG. Eine solche Einschränkung sieht die Energiesteuerrichtlinie jedoch nicht vor. Es würden sich in Einzelfällen zudem teilweise Abgrenzungsfragen ergeben, z.B. wenn Beauftragte in die Produktionsabläufe eingebunden oder andere Arten von Arbeitsteilungen im Herstellerbetrieb erfolgen. Das Erfordernis der "ausschließlichen" Verwendung gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
... Des Weiteren ist zu beachten, dass nach Artikel 98 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 115 Absatz 4 ebenfalls erst 18 Monate nach Veröffentlichung der EBA-RTS in Kraft treten. Folglich kann die Vorschrift in § 675v Absatz 4 Nummer 1 BGB-E auch erst mit Geltung der technischen Regulierungsstandards greifen.
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
... Kassenwaagen sind Registrierkassen, wenn die Kassenwaagen die technischen Erfordernisse bzw. Funktionalitäten einer elektronischen Registrierkasse erfüllen.
§ 1Elektronische Aufzeichnungssysteme
§ 2Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
§ 3Speicherung der Grundaufzeichnungen
§ 4Einheitliche digitale Schnittstelle
§ 5Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung
§ 6Anforderungen an den Beleg
§ 7Zertifizierung
§ 8Inkrafttreten
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4163, BMF: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung)
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
... Der Wegfall des Erfordernisses der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 BImSchG führt auch bei den dafür zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder zu einer Vermeidung von zusätzlichen Kosten. Dabei hätte es sich um einmalig in Zusammenhang mit der veränderten Einstufung von HBCD anfallenden Aufwand gehandelt. Wie in der Darstellung des Aufwandes für die Wirtschaft beschrieben, hätte es sich um bis zu 500 Anträge handeln können. Der Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags bemisst sich vorwiegend durch Prüftätigkeiten. Es kann allerdings unterstellt werden, dass die konkrete Veranlassung und die Hintergründe und somit auch die Erforderlichkeit der beantragten Änderungen den Behörden bereits im Vorfeld bekannt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsbearbeitung zügig durchzuführen gewesen wäre. Legt man dafür 40 Stunden notwendigen Aufwand, die vorwiegend im höheren Dienst anfallen, mit einem Lohnsatz von 59,40 Euro pro Stunde zugrunde, wäre inklusive Sachkostenpauschale in Höhe von 11,94 Euro pro Stunde je Antrag mit Kosten von circa 2.850 Euro zu rechnen gewesen. In der Summe ergeben sich also eingesparte einmalige Aufwände in Höhe von circa 1,43 Mio. Euro.
Artikel 1Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)
§ 2POP-haltige Abfälle
§ 3Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4Nachweispflichten
§ 5Registerpflichten
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes
a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abfällen
Zu 3 Nachweis- und Registerführung
Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
bb Entsorgung von Abfällen
cc Nachweis- und Registerführung
dd Änderungen von Anlagengenehmigungen
b Verwaltung
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Bürgerinnen und Bürger
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
... Die Änderung des Absatzes 1 beruht auf dem Umstand, dass die Bestimmung des Geschlechts (sowie der neuen, durch Nummer 2 eingefügten Merkmale) nur bei Material von zum Zeitpunkt der Analyse unbekannten Spurenlegern in Frage kommt. Klargestellt wird damit, dass bei Material von bekannten Spurenlegern lediglich die Abstammung und die Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, festgestellt werden dürfen. Ein Erfordernis zur Feststellung sonstiger Merkmale besteht nicht.
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz -
... g) Es sollte erwogen werden, die verschiedenen Möglichkeiten in § 1a Absatz 2 Nummer 5 StVG-E, den Fahrzeugführer auf das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung hinzuweisen, (zur Klarstellung) kumulativ vorzuschreiben, um zu verhindern, dass der Fahrzeugführer aufgrund möglicher Ablenkung ein einzelnes Warnsignal nicht wahrnimmt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe h
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe i
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Parteien verfolgen Bestrebungen gegen die genannten Schutzgüter, wenn ihre politische Zielsetzung darin besteht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Verzichtet wird an dieser Stelle bewusst auf das Erfordernis des "Darauf-Ausgehens", das Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (vgl. Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), um für den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung bzw. steuerlichen Begünstigungen niedrigere Voraussetzungen zu schaffen als für ein Verbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen ist damit ihre Zielsetzung und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potenzial der Partei vorhanden ist, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umsetzen zu können.
F. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 unter anderem unter Bezugnahme auf die Anpassungserfordernisse im Sozialdatenschutz deutlich gemacht, dass bei der Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr.
Zum Gesetz allgemein
Zu Artikel 17
Zu den Buchstabe n
... kohärent sind. So sollen die Ausnahmen um den Zusatz "wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird" ergänzt werden. Diese Klarstellung schränkt die Gültigkeit der Ausnahmen durch das Erfordernis der zugewiesenen Aufgaben ein. Entsprechend der Begründung soll die Ausnahme dann zum Beispiel nicht mehr für Fahrer gelten, wenn ein Feuerwehrfahrzeug als Jahrmarktattraktion eingesetzt wird.
... Absatz 7 und Absatz 8 schreiben im Wesentlichen die Regelungen des geltenden § 13 Absatz 3 und 4 fort, verbunden mit redaktionellen Anpassungen. Mit der Aufnahme des neuen Satzes 6 in Absatz 7 wird den Erfordernissen des § 20 Absatz 2 Nummer 2 des
Artikel 1Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12bUmwidmungsverbot
§ 12cAntibiogrammpflicht
§ 12dVerfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13Nachweise
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
VII. Befristung, Evaluierung
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
... Diese Herausforderungen haben eine besondere Bedeutung für die Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, wie aus dem Bericht der fünf Präsidenten von Juni 201514 hervorgeht. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein soziales Erfordernis, sondern auch um eine wirtschaftliche Notwendigkeit: Die Beschäftigungssituation und die soziale Lage sind innerhalb des Euro-Währungsgebiets hochgradig unterschiedlich, was zum Teil der Krise zuzuschreiben ist, aber auch dem in den Jahren vor der Krise aufgebauten Ungleichgewicht. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, sind effiziente und widerstandsfähige Arbeitsmärkte, die einen hohen Beschäftigungsstand begünstigen und Schocks absorbieren können, ohne dabei zusätzliche Arbeitslosigkeit zu verursachen, von grundlegender Bedeutung für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion. Mit der Zeit tragen sie zu einer Leistungskonvergenz zwischen Mitgliedstaaten und zu integrativeren Gesellschaften bei. Über die Anliegen des Arbeitsmarkts hinaus müssen Bürgerinnen und Bürger Zugang zu angemessenen Bildungsmöglichkeiten haben und die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft durch ein wirksames Sozialsystem geschützt werden, wozu auch ein Mindestsockel sozialer Schutzrechte zählt. Abschließend wird in dem Bericht betont, dass ein Schritt weiter gegangen werden und eine tiefere Integration der nationalen Arbeitsmärkte vorgetrieben werden muss, indem die räumliche und berufliche Mobilität erleichtert werden. Das erfordert faire und durchsetzbare gleiche Ausgangsbedingungen für Behörden, Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen.
Mitteilung
1. Einführung
2. Die Gründe für eine europäische Säule sozialer Rechte
Kasten 1: Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte
3. Politischer und rechtlicher Charakter der Säule
4. Folgemaßnahmen auf EU-Ebene
Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte
Aktualisierung und Ergänzung des EU-Rechts, wenn nötig
Bessere Durchsetzung des EU-Rechts
Unterstützung des sozialen Dialogs in der EU
Schlussfolgerungen
EU -Finanzhilfen
5. Schlussfolgerung
... (7) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wurde der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB bisher von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und derjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung getragen wurde. Nach der Schaffung der Bankenunion ist es angemessen, den Verweis auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, deren Währung nicht der Euro ist, durch einen Verweis auf die Mitgliedstaaten, die an der Bankenunion teilnehmen, und diejenigen, die dies nicht tun, zu ersetzen.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen n. a. - über Konsultation der Interessenträger und öffentliche Anhörung siehe oben
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
• Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
5 Vorsitz
Sekretariat des ESRB
Zusammensetzung des ESRB
Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB
Bessere Rechtsetzung
1 Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
b Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
2 Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
b Absatz 8 erhält folgende Fassung:
3 Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4 Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.
5 Artikel 11 wird wie folgt geändert:
6 Artikel 12 wird wie folgt geändert:
7 Artikel 13 wird wie folgt geändert:
b folgender Absatz 4a wird eingefügt:
8 Artikel 16 wird wie folgt geändert:
... Absehbar wird die gesamte im Zusammenhang mit § 244 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB entstandene Problematik um die subjektive Komponente des Werkzeugbegriffs bzw. die Frage des Erfordernisses einer "konkreten Gefährlichkeit" (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 [262]; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 244 Rn. 14ff.; Peglau JR 2009, 162 [164]) in den Tatbestand der §§ 113, 114 StGB-E hineingetragen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 114 Absatz 1, Absatz 2a - neu - StGB
Zu Artikel 1 Nummer 3
... - Die Maßnahmen zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte müssen insbesondere auf Dieselfahrzeuge abzielen (z.B. Einführung immer strikterer Umweltzonen in Innenstädten oder schrittweise Abschaffung der steuerlichen Vorzugsbehandlung). Auf die Verkehrserfordernisse sollte generell mit der Umsetzung strategischer Pläne für städtische Mobilität eingegangen werden.
... 3. In den Unternehmen sollten Ausbildende benannt und damit beauftragt werden, mit den Anbietern der beruflichen Aus- und Weiterbildung und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten, um den Auszubildenden Anleitung zu geben und regelmäßiges gegenseitiges Feedback zu gewährleisten. Lehrkräfte, Ausbildende sowie Mentorinnen und Mentoren sollten bei der Aktualisierung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen unterstützt werden, damit sie die Auszubildenden nach den neuesten Lehr- und Ausbildungsmethoden und entsprechend den Arbeitsmarkterfordernissen schulen können.
... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.
... 5. Der Bundesrat fordert, dass auf die geplante Abschwächung der Mehrheitserfordernisse im Regulierungs- wie im Verwaltungsrat der ACER verzichtet wird.
... (5) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 4 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
Zu Artikel 4 Nummer 2
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein
... Zur Schließung der Schutzlücke wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt. Für jede dieser Maßnahmen soll eine selbständige Norm jeweils mit einem eigenen richterlichen Genehmigungsvorbehalt geschaffen werden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden. Die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bleiben im Übrigen erhalten, ebenso die strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs aber auch nach einer Neuregelung nur das letzte Mittel sein, das in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung des Betreuten in Betracht kommt. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durchgeführte ärztliche Zwangsbehandlungen auch weiterhin ausgeschlossen bleiben. Zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten wird für die Zulässigkeit der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zusätzlich als ausdrückliche Voraussetzung bestimmt, dass ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betreuten der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht entgegenstehen darf. Damit wird klargestellt, dass die Regelung des § 1901a BGB auch stets die Grundlage für Entscheidungen über die Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen durch den Betreuer und das Betreuungsgericht darstellt. Außerdem soll die Verbreitung von Patientenverfügungen dadurch weiter gefördert werden, dass der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen soll. Diese Neuregelung soll zur Vermeidung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen beitragen, indem in der Betreuungspraxis vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wünsche und den Willen von Betreuten, wenn diese einwilligungsfähig sind, gründlich zu ermitteln und schriftlich festzuhalten, namentlich in solchen Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit dem (Wieder-)Eintritt einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312Unterbringungssachen
Artikel 3Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7Evaluierung
VII. Evaluierung
Zu den Nummern 1 bis 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
II.2. Weitere Kosten - Justiz
... Nach dem bisherigen Wortlaut ist die Möglichkeit einer Rahmenvorgabe nach Absatz 2 auf Verpackungen aus Kunststoff und Metall sowie auf Verbundverpackungen beschränkt. Die Erfassung von Altglasverpackungen aus privaten Haushalten durch die Auftragnehmer der dualen Systeme unterliegt aber ebenso wie die Erfassung von Leichtverpackungen dem Abstimmungserfordernis der
... /EU ab. Die dort vorgeschlagene Formulierung sollte erneut aufgegriffen werden. Durch die Neustrukturierung der Schutzgüter nach der UVP-Änderungsrichtlinie wird die Betrachtung beim Schutzgut "Landschaft" implizit auf die Aspekte und Erfordernisse der "Kulturlandschaft" gelenkt. Darin ist eine bedeutende Stärkung des kulturellen Erbes aus Bau- und Bodendenkmalen (Archäologie) und von Kulturlandschaften insgesamt zu erkennen. Der Aspekt der Kultur im Landschaftsschutz wird gestärkt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5,
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 5 UVPG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51aFlurbereinigungsverfahren
25. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.
32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV
39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
... 4. Die vorgesehenen Kontrollerweiterungen für Straßenkontrollen müssen praktikabel und kontrollierbar gestaltet werden. Bei den Überlegungen, wie eine einheitliche und effiziente Durchsetzung der Vorschriften gelingen kann, muss der gesamte Aufgabenkomplex für Straßenkontrollen einschließlich Aus- und Fortbildungserfordernis, Auswirkungen auf die Kontrolldauer, Nachweisführung, Prüfungsmöglichkeiten sowie das Erfordernis der Anpassung von Kontroll-, Berechnungs- und Erfassungssystemen berücksichtigt werden. Gleichzeitig darf der ganzheitliche Kontrollansatz nicht außer Acht gelassen werden. Eine effiziente Durchsetzung kann vorrangig durch Kontrollen gezielt bei Unternehmen erreicht werden, deren Risikoeinstufung eine Nichteinhaltung der Vorschriften vermuten lässt. Bei der Festlegung einer einheitlichen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen durch die Kommission ist ein einfaches Verfahren ohne hohen Verwaltungsaufwand anzustreben.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele: