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... 1. die Einstufung von Straftaten nach § 176 Absatz 1
Entschließung
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Kinderpornografie und extremistischen Straftaten
... Der insoweit seitens des Gesetzentwurfs in Bezug genommene und vergleichbare § 5 ZollVG nimmt ebenfalls keine Einschränkung auf lediglich solche Postsendungen vor, welche beschädigt oder Rücklaufer sind. Vielmehr sieht auch dieser eine Vorlagepflicht bereits dann vor, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen bestimmter Straftaten bestehen.
Zu Artikel 1 Nummer 1
... Kinder sind auf Grund ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer Gutgläubigkeit für Straftäter leichte Opfer. Die Auswirkungen der Tat sind oftmals nicht nur unmittelbar für das kindliche Tatopfer erheblich, sondern auch für sein persönliches Umfeld. Zudem leiden Kinder bisweilen ihr Leben lang an den Folgen einer Straftat. Im Hinblick hierauf besteht jedoch eine gesetzliche Lücke in Bezug auf einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Kindern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... s, der die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand hat, sowie präventive Maßnahmen und eine bessere Qualifikation der Justiz.
... In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme des § 18 Absatz 1b und Absatz 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme des § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes" ersetzt.
Entwurf
Artikel 1Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 29Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 2Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
Artikel 3Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 4Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5122, BMWi Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
... Gemäß § 404 AO haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG
5. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG
‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 1bÄnderung der Personalausweisverordnung
Zu Artikel 1a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1b
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 3a Weitere Änderungen
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 5 Satz 1 , Nummer 19 § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG
10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2 Nummer 19a
13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG
14. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
... Bei der EUStA handelt es sich um eine unabhängige europäische Behörde mit Sitz in Luxemburg. Sie ist zuständig für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50) in ihrer Umsetzung in nationales Recht. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen fest.
Artikel 1Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Verfahrensvorschriften
§ 3Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10Strafvollstreckung
§ 11Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13Amtshilfe
§ 14Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142bEuropäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30bEuropäisches Führungszeugnis
Artikel 5Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7Inkrafttreten
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1(Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3(Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1(Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3(Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI(Verfahrensgarantien)
Kapitel VII(Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII(Datenschutz)
Kapitel IX(Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI(Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Befristung; Evaluierung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
... Die Ermächtigungen, um zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat zu ahnden sind, ergeben sich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus § 62 Absatz 1 Nummer 1 LFGB und für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit aus § 62 Absatz 2 LFGB.
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1Änderung der Kontaminanten-Verordnung
§ 5aHomogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine
§ 5bProbenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
... Schließlich gibt es in der Praxis häufig Anwendungsbereiche, in denen Strafgefangene während der Haftvollstreckung ein gültiges Ausweisdokument benötigen (zum Beispiel bei der Eröffnung eines Kontos, bei Erbschaftsangelegenheiten, Heirat oder Scheidung unter anderem). Der Regelung dieser Angelegenheiten während der Freiheitsentziehung käme durch die Stabilisierung der Lebensverhältnisse eine resozialisierende Wirkung zu, die es zur Vermeidung von weiteren Straftaten zu nutzen gilt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a PassG , Artikel 2 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a PAuswG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Satz 2 PAuswG
3. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG , Nummer 3 - neu - § 38 Absatz 3 Nummer 4 BMG
4. Zu Artikel 10 Nummer 1, 2 § 4 Absatz 1 Nummer 16, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 BMeldDÜV
... Die Bekämpfung der Kriminalität im Internet stellt die Strafverfolgungsbehörden vor eine große Herausforderung. Nicht nur bei der Bekämpfung von Hasskriminalität (vgl. BR-Drucksache 65/20), sondern auch bei der Bekämpfung sonstiger Erscheinungsformen der Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets sind die Strafverfolgungsbehörden auf Auskünfte der Telemediendienstanbieter angewiesen, da diese oftmals den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz bieten. Insbesondere Straftaten gegen die sexuelle
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG
12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
Artikel 2aÄnderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 18Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG
15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG
18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *
19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *
20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG
21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
... "§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches".
§ 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches
... Hasskriminalität birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten können im Internet allerdings nur schwer verfolgt werden.
A. Problem
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 3aIdentifizierungspflicht
Artikel 2Inkrafttreten
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
B. Einzelbegründung
Zu Buchstabe n
... geschützten Personenkreis zu ergänzen, sodass künftig auch verstorbene Personen geschützt sind. Durch Einfügung einer neuen Nummer 3 werden das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst. Eine neue Nummer 4 soll zudem das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen erfassen. Über den angepassten Verweis in den nachfolgenden Nummern 5 und 6 neuer Zählung wird auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten erfasst. Dabei werden nur die unbefugten Handlungen erfasst. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert.
Zu § 201a
Zu Buchstabe d
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) angepasst worden. Infolge dieser Änderungen ergibt sich auch Anpassungsbedarf bezüglich der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung.
Dritte Verordnung
Artikel 1Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
... Diese Regelung führt dazu, dass Anbieter von Videoplattformen mit Sitz im europäischen Ausland (dazu würde zum Beispiel auch YouTube zählen) vom grundlegenden Mechanismus des NetzDG "Löschungspflicht bei bestimmten rechtswidrigen Inhalten nach Beschwerde" ausgenommen werden. Stattdessen könnten diese Anbieter im Fall der genannten Straftaten nur noch durch Einzelanordnung des BfJ zur Löschung verpflichtet werden. Dabei müsste wohl in jedem Einzelfall eine vorherige Konsultation mit den zuständigen Sitzlandbehörden stattfinden, was einen erheblichen Aufwand bedeutet. Insgesamt wäre dies im Bereich der Videosharingplattform-Dienste ein erheblicher und nicht akzeptabler Rückschritt gegenüber der jetzigen Rechtslage.
4. Zu Artikel 1 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 2 NetzDG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - NetzDG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3b, § 3c NetzDG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e NetzDG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e Absatz 2 Satz 4 - neu - NetzDG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG
13. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 3 und 4 Satz 6 TMG
... es geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung geführt. Straftaten wie Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Bedrohung oder auch die öffentliche Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stehen an der Tagesordnung. Dabei können Täter mit einfachen Mitteln innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von Personen erreichen. Dies hat neben einer Vergiftung des Diskurses im Internet auch Auswirkungen auf die politische Debatte und das gesellschaftliche Klima insgesamt, wodurch der Nährboden für Gewalttaten auch in der "analogen Welt" gelegt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1, 2 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG
4. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
6. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG
7. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG
8. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG
9. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG
10. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
... Aus dem gleichen, rein tatsächlichen Grunde dürfte das Anzeigen von Warnmeldungen bei nicht blockiertem Seitenaufruf in der Praxis oft nicht realisierbar sein. Denn nicht nur das Löschen, sondern auch eine Modifikation der Seiteninhalte ist auf dem Server des Anbieters nach aktuellem Stand der Technik nur mit Administratorrechten möglich. Auch hier ist ein naheliegendes Szenario für eine gut funktionierende Konstellation das Hosting bei einem kooperierenden Intermediär. Eine Modifikation der Seite im Datenfluss beim Abruf (im Sinne des Hinzufügens einer Einblendung) würde eine offenkundig unverhältnismäßige Filterung des gesamten Internetverkehrs erfordern und würde selbst dann bei verschlüsselten Seiten scheitern. In der Praxis könnten daher nach derzeitigem Stand der Technik aus den neuen Befugnissen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer i bis iii hauptsächlich Maßnahmen gegen die Hosting-Dienste und die auf Domänennamen zielenden Maßnahmen relevant werden. Denn Maßnahmen, die auf die Unterbrechung der Zuordnung von Domänennamen zu IP-Adressen zielen, können im Interesse des Verbraucherschutzes eine hohe Wirksamkeit entfalten. Insoweit besteht ein Unterschied zur Bekämpfung von Straftaten, wenn Straftäter illegale Inhalte austauschen. Redliche Verbraucher sind ausschließlich an legalen Inhalten interessiert und wollen eine Seite in aller Regel nur unter einem Domänennamen aufsuchen. Wenn dieser nicht mehr funktioniert oder auf einen staatlichen Warnhinweis umgeleitet wird, wird das Interesse am Aufsuchen der Webseite in aller Regel entfallen. Insoweit dürften Anordnungen, die sich an im Inland belegene Instanzen des DNS-Systems (Serverinstanzen, Registrierungsstellen im Inland) richten, naheliegen. Bei entsprechenden Anordnungen, die keine technischen Eingriffe durch die Behörde und daher auch keinen spezifischen technischen Sachverstand erfordern, wird allerdings genau abzuwägen sein, ob sie präzise genug sind, dass damit nur rechtsverletzende Angebote abgestellt werden. Für diese Tatsachenfrage bedarf es keiner Regelung einer besonderen behördlichen Zuständigkeit. Sollten sich doch im Einzelfall technische Fragen stellen, genügen die Instrumentarien des bestehenden Rechtsrahmens, um sicherzustellen, dass die Behörde sich den Sachverstand verschaffen kann (Amtshilfe, Einholung externer Expertise).
Artikel 1Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 6Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 12Verordnungsermächtigung.
§ 29Evaluierung
Artikel 2Folgeänderungen
§ 4eUnterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Artikel 3Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 4Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
§ 5Digitalisierung von Dokumenten
§ 6Elektronische Kommunikation
§ 7Verordnungsermächtigung
Artikel 5Inkrafttreten
1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle
2. Benennung der zuständigen Behörden
3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung
4. Rechtswegzuweisung
5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394
bb Elektronische Kommunikation
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Absatz 5
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.3 Weitere Kosten
II.4 Umsetzung von EU-Recht
II.5 Evaluierung
... s "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" einzustellen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB
... Der Sache nach beinhaltet der Gesetzentwurf in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG drei verschiedene Tatbestandsalternativen, die unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Verhängung der Sanktionen vorsehen. So liegt nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG eine Verbandstat zum einen vor bei einer Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind, aber auch bei einer Straftat, durch die der Verband (rechtswidrig) entweder bereichert worden ist oder bereichert werden sollte.
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG
§ 35Absehen von der Verfolgung
§ 37Einstellung nach Anklageerhebung
6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG
7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG
8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG
9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG
10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG
11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG
12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG
13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG
14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG
15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG
16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt
17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
... 2. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bestimmten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates ist eine Verwendung der Daten für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr in Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die Verwendung der Daten für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die Verwendung der Daten für andere Zwecke entstandener Schaden ist zu ersetzen.
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1Gegenstand des Abkommens
Artikel 2Planung und Durchführung des Vorhabens
Artikel 3Grunderwerb und Beteiligung der Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission und der Deutsch-Polnischen Grenzgewässerkommission
Artikel 4Abnahme
Artikel 5Erhaltung
Artikel 6Kosten
Artikel 7Zahlungen
Artikel 8Betretungsrecht, Aufenthaltstitel
Artikel 9Steuerliche Regelungen
Artikel 10Deutsch-Polnische Gemischte Kommission und Deutsch-Polnische Projektgruppe
Artikel 11Datenschutz
Artikel 12Meinungsverschiedenheiten
Artikel 13Geltungsdauer und Abkommensänderungen
Artikel 15Inkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
... "2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,".
Gesetz
§ 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
§ 100gErhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 4Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10aErhebung von Nutzungsdaten zur Identifizierung
Artikel 6Änderung des Telemediengesetzes
§ 15aAuskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15bAuskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 7Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3aMeldepflicht
Artikel 8Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9Evaluierung
Artikel 10Inkrafttreten
... 2. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen, oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu dem Übereinkommen an Gerichte, an Staatsanwaltschaften, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und an nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz zuständige Behörden der Länder,
2 Inhaltsübersicht
§ 1Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 2Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
§ 3Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 4Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 5Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
§ 6Allgemeine Auskunftspflichten
§ 7Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
§ 8Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§ 9Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
§ 10Besondere Pflichten des Schiffsführers
§ 11Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
§ 12Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 13Ordnungswidrigkeitendatei
§ 14Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
§ 15Zuständige Behörden der Länder
§ 16Gleichwertigkeiten
§ 17Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
§ 18Verordnungsermächtigungen
§ 19Übertragung von Aufgaben
§ 20Datenübermittlung und Datenaustausch
§ 21Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftssteuer
§ 22Bußgeldvorschriften
§ 23Übergangsbestimmungen
§ 24Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen KMU
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand
bb Jährlicher Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene
bb Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Landesebene einschließlich Kommunen
cc Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes
dd Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder einschließlich Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4925, BMVI: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
5 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.4. KMU-Betroffenheit
... Im Internet und insbesondere in den sogenannten sozialen Medien ist eine zunehmende Verrohung der Kommunikation zu beobachten. So äußern sich Personen immer öfter allgemein, vor allem aber gegenüber gesellschaftlich und politisch engagierten Personen in einer Weise, die gegen das geltende deutsche Strafrecht verstößt und sich durch stark aggressives Auftreten, Einschüchterung und Androhung von Straftaten auszeichnet. Dadurch wird nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern auch der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen und in Frage gestellt. In der Öffentlichkeit stehende Personen und für das Gemeinwesen aktive Repräsentantinnen und Repräsentanten werden beispielsweise nach einer politischen Äußerung mit diffamierenden Äußerungen oder Morddrohungen überzogen, oder es wird zu Gewalt gegen sie aufgerufen. Mit diesen oft über einen langen Zeitraum für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren respektlosen und herabwürdigenden Inhalten sinkt allgemein die Hemmschwelle für weitere gleichgerichtete Äußerungen. In diesem verrohten Umfeld kommt es schon jetzt dazu, dass bestimmte Meinungen aus Sorge vor solchen Reaktionen nicht mehr geäußert werden. Dies kann sogar dazu führen, dass sich Menschen vollständig aus dem öffentlichen politischen Diskurs zurückzuziehen. Damit ist der freie Meinungsaustausch im Internet und letztendlich die Meinungsfreiheit gefährdet. Die eigene Meinung frei, unbeeinflusst und offen sagen und sich darüber austauschen zu können, stellt einen wesentlichen Grundpfeiler der demokratischen pluralistischen Gesellschaft dar, die der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen hat. Dies kann durch eine Vielzahl von Maßnahmen geschehen.
Artikel 3Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 6Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8Inkrafttreten
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Bürgerinnen und Bürger
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
... Das ausdifferenzierte System der Führungsaufsicht soll mit seinen vielfältigen Möglichkeiten von Weisungen gewährleisten, dass der hiervon erfasste Personenkreis von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Dies erfordert, dass ein hinreichend abschreckendes und wirksames Sanktionssystem im Fall der Nichteinhaltung der Weisungen vorhanden ist. Dabei ist besonders zu bedenken, dass es sich bei den Probandinnen und Probanden in aller Regel um hafterfahrene Personen handelt, die durch kurzzeitige Freiheitsstrafen oder gar lediglich eine Geldstrafe nicht in ausreichendem Maß davon abgehalten werden können, gegen die für notwendig erachteten und gerichtlich festgesetzten Weisungen zu verstoßen. Ein Weisungsverstoß, beispielsweise die Missachtung eines Kontaktverbots mit Kindern durch einen verurteilten Sexualstraftäter, kann in vielen Fällen der erste Schritt hin zur Begehung von weiteren erheblichen Straftaten sein. Die bisherige Strafandrohung in § 145a Satz 1
A. Rechtslage und Problem
1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht
2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3b, § 3c NetzDG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e NetzDG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e Absatz 2 Satz 4 - neu - NetzDG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG
... enumerierter, Straftaten. Neben jener Verpflichtung sieht das
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern
Artikel 1Änderung des Postgesetzes
Zu den einzelnen Vorschriften
... Es wird ein eigenständiges Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen geschaffen, mit dem Ziel, die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung sowie die körperliche Unversehrtheit besonders vulnerabler Personen zu schützen. Der Entwurf bündelt neue Rechtsvorschriften, die sich gegen sogenannte Konversionstherapien wenden. Er beinhaltet insbesondere neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Der Entwurf sieht unter anderem Folgendes vor:
§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
§ 3Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
§ 4Einrichtung eines Beratungsangebots
§ 5Strafvorschriften
§ 6Bußgeldvorschriften
§ 7Inkrafttreten
I. Hintergrund, Notwendigkeit und Zielsetzung der Regelungen
1. Hintergrund
a Keine Krankheit
b Keine Indikation für Konversionsbehandlungen
c Nachweis erheblicher gesundheitlicher Schäden
2. Notwendigkeit der Regelungen
a Spezifisches Unrecht
b Handlungsbedarf
3. Zielsetzung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5042, BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
II.2. Weitere Kosten
... a) einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
IV. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
6. Weitere Regelungsfolgen
... Die Kommission tritt nachdrücklich dafür ein, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowohl in der EU als auch weltweit zu bekämpfen. Gegenüber illegalen Geldströmen sollte in der Europäischen Union absolute Null-Toleranz herrschen. Die jüngste Zunahme krimineller Aktivitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie1 hat einmal mehr vor Augen geführt, dass Kriminelle alle erdenklichen Wege nutzen, um ihre illegalen Machenschaften zum Schaden der Gesellschaft fortzuführen. Mit entsprechender Entschlossenheit muss die EU dafür sorgen, dass diese Kriminellen nicht von Erträgen aus diesen Straftaten profitieren.
2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Mitteilung
I. Einführung
II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie
Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS
IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene
Art der EU-Einrichtung
V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN
Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene
Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung
VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH
VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan
... es geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung geführt. Straftaten wie Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Bedrohung oder auch die öffentliche Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind an der Tagesordnung. Dabei können Täter mit einfachen Mitteln innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von Personen erreichen. Dies hat neben einer Vergiftung des Diskurses im Internet auch Auswirkungen auf die politische Debatte und das gesellschaftliche Klima insgesamt, wodurch der Nährboden für Gewalttaten auch in der "analogen Welt" gelegt wird.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke
... Die Bekämpfung der Kriminalität im Internet stellt die Strafverfolgungsbehörden vor eine große Herausforderung. Nicht nur bei der Bekämpfung von Hasskriminalität (vgl. BR-Drucksache 65/20), sondern auch bei der Bekämpfung sonstiger Erscheinungsformen der Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets sind die Strafverfolgungsbehörden auf Auskünfte der Telemediendienstanbieter angewiesen, da diese oftmals den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz bieten. Insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften, die Verabredung zur Begehung schwerer Straftaten oder Betrugsdelikte werden in besonderem Maße im Internet begangen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
9. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
10. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
11. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG
13. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
14. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht
... § 13 Verfolgung von Straftaten
Artikel 1Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)
3 Inhaltsübersicht
§ 1Anspruchsberechtigung
§ 2Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
§ 3Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
§ 4Höhe der Forschungszulage
§ 5Antrag auf Forschungszulage
§ 6Bescheinigung
§ 7Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
§ 8Begünstigungszeitraum
§ 9Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union
§ 10Festsetzung und Leistung der Forschungszulage
§ 11Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
§ 12Anwendung der Abgabenordnung
§ 13Verfolgung von Straftaten
§ 14Verordnungsermächtigung
§ 15Bekanntmachungserlaubnis
§ 16Anwendungsregelung
§ 17Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
Artikel 2Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Die Problematik hat Eingang in die rechtspolitische Diskussion gefunden. So hatten zum Beispiel die Justizministerinnen und -minister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2017 bekräftigt, dass Straftaten im Internet entschlossen verfolgt werden sollten. Sie hatten sich ferner dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) darauf zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet Anpassungsbedarf besteht. Vor dem Hintergrund, dass Hatepostings und diffamierende Äußerungen über das Internet besonders häufig Politikerinnen und Politiker als in der Öffentlichkeit stehende Repräsentanten des Staates betreffen, waren sie der Auffassung, dass dabei auch § 188 StGB in den Blick genommen werden sollte. Auch die Frage einer Relativierung oder eines Verzichts auf das Strafantragserfordernis in den Fällen, in denen sich die Tat gegen einen Amtsträger oder sonst im politischen Leben stehende Person richtet, erschien ihnen erörterungswürdig.
... 4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,
‚Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
‚Artikel 5 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... "b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,".
Artikel 1Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9Gruppenweite Pflichten.
§ 11aVerarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26aAbruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51aVerarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64yÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5aTechnische Infrastrukturleistungen
§ 58aZugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8aVorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43aZeitpunkt der Prüfung
§ 43bDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26Sperrfrist
Artikel 19Folgeänderungen
Artikel 20Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
... (SÜG) vorzugswürdig wäre und daher die Beschränkung auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, zu streichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50aZentrale Beschwerdestelle des Bundes
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
... Der Gesetzentwurf geht aber nicht weit genug. Es muss eine umfassendere gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Führungsaufsichtsstelle auch mit anderen Behörden geschaffen werden. Nur durch eine effektive Kooperation aller beteiligten öffentlichen Stellen - idealerweise auch im Rahmen von sogenannten runden Tischen, um geeignete Maßnahmen unmittelbar abzustimmen - können Rückfälle auch hochgefährlicher Probanden verhindert werden. Vermeidbare Zweifel an der Zulässigkeit des erforderlichen Informationsaustauschs unter den Beteiligten führen dagegen zwangsläufig zu Informationsdefiziten und gefährden das wichtige Ziel der Führungsaufsicht, durch Kontrolle und Hilfestellung weitere Straftaten zu vermeiden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25Ablehnungszeitpunkt
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
... "1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten, die ausweislich des Urteils aus einem nach § 1 des Allgemeinen
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 5a Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c - neu - § 56 Absatz 5 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e Satz 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 62 AufenthG , Nummer 22 § 62a AufenthG , Nummer 23 § 62b AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e § 62 Absatz 6 Satz 4 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 3 Satz 2 - neu -, 3 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b - neu - § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 98 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
19. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 33 Absatz 5 Satz 8 - neu - AsylG
... Die Tatbestandsvoraussetzungen "wiederholt" und "erheblich" lassen dabei zahlreiche Fragen offen. Fraglich ist unter anderem, ob sich die Wiederholung auf denselben Verstoß im tatsächlichen Sinne oder auf Verstöße gegen dieselbe Rechtsnorm bezieht. Auch werden keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wann von einer Erheblichkeit eines Verstoßes auszugehen ist. Vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen in § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten im Vollzug. Der beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannte Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, der bei den Tieren zu "erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden" führt, erfüllt den Straftatbestand nach § 17 Nummer 2 Buchstabe b
2. Zu § 17 Absatz 2
... Die Problematik hat Eingang in die rechtspolitische Diskussion gefunden. So hatten beispielsweise die Justizministerinnen und -minister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2017 bekräftigt, dass Straftaten im Internet entschlossen verfolgt werden sollten. Sie hatten sich ferner dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) darauf zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet Anpassungsbedarf besteht. Vor dem Hintergrund, dass Hatepostings und diffamierende Äußerungen über das Internet besonders häufig Politikerinnen und Politiker als in der Öffentlichkeit stehende Repräsentanten des Staates betreffen, waren sie der Auffassung, dass dabei auch § 188 StGB in den Blick genommen werden sollte. Auch die Frage einer Relativierung oder eines Verzichts auf das Strafantragserfordernis in den Fällen, in denen sich die Tat gegen einen Amtsträger oder sonst im politischen Leben stehende Person richtet, erschien ihnen erörterungswürdig.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen
... Weil der Zugang zu den einschlägigen Angeboten in der Regel keinen besonderen technischen Anforderungen unterliegt und die Erreichbarkeit zwar beschränkt, aber ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist, bieten die Handelsplattformen somit einen niedrigschwelligen Zugriff auf logistische Infrastrukturen für die Begehung von Straftaten auch für Personen, die herkömmliche Beschaffungswege für Waffen, Betäubungsmittel oder kriminelle Dienstleistungen nicht beschreiten. Diese Angebote stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, ohne dass die geltende Rechtslage ausreichende Möglichkeiten für eine angemessene strafrechtliche Verfolgung bietet.
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
§ 126aAnbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
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