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44 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anbaugebiet"


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Drucksache 544/18

... Für die Prüfung der mit geschätzt 900 Anträgen pro Jahr vorgelegten Bescheinigung über die Lage der beantragten Neuanpflanzungsfläche im Anbaugebiet werden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung etwa 15 Minuten pro Bescheinigung geschätzt. Der Erfüllungsaufwand betrüge danach ca. 8 100 Euro. Der Zeitaufwand wird insgesamt gesehen deutlich geringer, weil

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 4a
Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsnorm

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Folgen der Verordnungsänderung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 287/17

... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 287/17




Artikel 1
Änderung des Weingesetzes.

,Artikel 2 Anderung des Agrarmarktstrukturgesetzes


 
 
 


Drucksache 782/16 (Beschluss)

... Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende Länderermächtigung zur Begrenzung der Hektarerträge ermöglicht erst dann die Anwendung einer bundesweiten Mengenbeschränkung der Weinherstellung außerhalb der klassischen Anbaugebiete, wenn alle Länder eigene Landesregelungen erlassen haben. Dies dürfte insbesondere die bisher noch nicht oder nur in geringem Umfang Wein produzierenden Länder zu einer landesrechtlichen Regelung verpflichten, ohne direkte praktische Auswirkung zu haben. In diesen Gebieten sind derart hohe Ertragsmengen kaum zu erwarten, eine Regelungslücke müsste jedoch vermieden werden. Andererseits müsste in den klassischen Anbaugebieten erst eine Landesregelung geschaffen werden, um eine mögliche Marktstörung zu verhindern. Es sollte daher eine bundeseinheitlich anwendbare Regelung direkt im Gesetz getroffen werden.

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Drucksache 782/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 1 WeinG 1994

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 1 Satz 2 WeinG 1994

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 3 WeinG 1994

5. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WeinG 1994

6. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - § 44 Absatz 1 Satz 1 WeinG 1994

7. Zu Artikel 1a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 1 AgrarMSG

'Artikel 1a Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes


 
 
 


Drucksache 301/15

... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

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Drucksache 301/15




§ 7c
Zuständigkeit und Verfahren


 
 
 


Drucksache 528/1/15

... 1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/1/15




Zu Artikel 1 Nummer 7

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 118/1/15

... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 118/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c

§ 7c
Zuständigkeit und Verfahren


 
 
 


Drucksache 528/15

... "( 1 ) Abweichend von § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 3
Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 4
Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 5
Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 19
Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Anlage 3
(zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]

Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 528/15 (Beschluss)

... 1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/15 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 7

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 118/15 (Beschluss)

... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 118/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c

§ 7c
Zuständigkeit und Verfahren


 
 
 


Drucksache 630/14 (Beschluss)

... Nach dem EU-Recht müssen stickstoffbindende Pflanzen auf einer Fläche, die als ökologische Vorrangfläche mit stickstoffbindenden Pflanzen ausgewiesen wird, während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die relevanten Zeiträume festzulegen haben. Die Regelung dient dazu, diesen Begriff vor dem Hintergrund der hiesigen Anbauverhältnisse klarstellend zu spezifizieren. Im Hinblick auf eine auch verwaltungsmäßig einfach umsetzbare Lösung werden durch einen spät gewählten Beginn und ein früh gewähltes Ende des Zeitraums Mindestzeiträume festgelegt, die die Verhältnisse in allen Anbaugebieten berücksichtigen. Darüber hinaus sollen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht für jede Kultur unterschiedliche Zeiträume festgelegt werden, sondern es wird eine sachgerechte Zusammenfassung zu zwei Gruppen vorgenommen. Für die großkörnigen Leguminosen wird ein kürzerer Zeitraum festgelegt, da hier eine Ernte bereits ab Mitte August in Betracht kommt. In Früherntegebieten ist dieser Zeitpunkt teilweise noch früher erreicht. Daher wird hierfür eine Sonderregelung getroffen. Für die kleinkörnigen Leguminosen, die in der Regel einer Schnittnutzung unterliegen, soll dies auch während des geregelten Zeitraums möglich bleiben. Bei den kleinkörnigen Leguminosen soll auch eine Schnittnutzung zur Samengewinnung vor dem 31. August möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 630/1/14

... Nach dem EU-Recht müssen stickstoffbindende Pflanzen auf einer Fläche, die als ökologische Vorrangfläche mit stickstoffbindenden Pflanzen ausgewiesen wird, während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die relevanten Zeiträume festzulegen haben. Die Regelung dient dazu, diesen Begriff vor dem Hintergrund der hiesigen Anbauverhältnisse klarstellend zu spezifizieren. Im Hinblick auf eine auch verwaltungsmäßig einfach umsetzbare Lösung werden durch einen spät gewählten Beginn und ein früh gewähltes Ende des Zeitraums Mindestzeiträume festgelegt, die die Verhältnisse in allen Anbaugebieten berücksichtigen. Darüber hinaus sollen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht für jede Kultur unterschiedliche Zeiträume festgelegt werden, sondern es wird eine sachgerechte Zusammenfassung zu zwei Gruppen vorgenommen. Für die großkörnigen Leguminosen wird ein kürzerer Zeitraum festgelegt, da hier eine Ernte bereits ab Mitte August in Betracht kommt. In Früherntegebieten ist dieser Zeitpunkt teilweise noch früher erreicht. Daher wird hierfür eine Sonderregelung getroffen. Für die kleinkörnigen Leguminosen, die in der Regel einer Schnittnutzung unterliegen, soll dies auch während des geregelten Zeitraums möglich bleiben. Bei den kleinkörnigen Leguminosen soll auch eine Schnittnutzung zur Samengewinnung vor dem 31. August möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/1/14




1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu DirektZahlDurchfV

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 660/13

... "§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.,Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 19
Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.,Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes).

§ 20
Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 23
Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i. V.m.

§ 41
Übergangsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Artikel 4
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Verordnungsgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

4. Weitere Kosten

VI. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2453: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 248/1/12

... "Die Landesregierungen werden darüber hinaus ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, bundesrechtlich festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14


 
 
 


Drucksache 248/12 (Beschluss)

... "Die Landesregierungen werden darüber hinaus ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, bundesrechtlich festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14


 
 
 


Drucksache 630/12

... "Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/12




§ 24a
Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein


 
 
 


Drucksache 248/12

... "Für Qualitätswein und Prädikatswein werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

§ 9a
Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.

§ 9a
Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922: Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes


 
 
 


Drucksache 47/11

... vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Erste Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Zu Artikel 2

Nummer 1

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 2

Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 47/11 (Beschluss)

... "(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."



Drucksache 328/11

... sind Vorschriften im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen aufzunehmen. Darüber hinaus sollen die Anforderungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder für Landweine und deren Bezeichnungen auch bei neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben Anwendung finden, um eine einheitliche Basis hinsichtlich charakteristischer Merkmale und Kennzeichnung von deutschen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu schaffen. Bei einigen gebietstypischen Rebsorten könnte der Verbraucher deren Angabe auf dem Etikett mit einer bestimmten regionalen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 39a
Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692: Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 47/1/11

... "(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."



Drucksache 104/10

... Wälder sind ein Hauptbestandteil des europäischen Landschaftsbildes. Viele Berggebiete Europas wären unbewohnbar ohne Wälder, die Straßen und Schienenwege, Anbaugebiete und ganze Siedlungen vor Erdrutschen, Muren, Steinschlägen und Lawinen schützen. Diese Schutzwälder müssen speziell bewirtschaftet werden, damit eine stabile und dauerhafte Vegetationsdecke gewährleistet ist. In Österreich wurden mit dem Forstgesetz von 1975 19 % der gesamten Forstfläche des Landes zu Schutzwald erklärt. Die französische Forstgesetzgebung unterscheidet zwischen verschiedenen Schutzwaldtypen: "

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Drucksache 104/10




Grünbuch Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel SEC 2010 163 final

1. Einleitung

2. Der Zustand der Wälder – Waldfunktionen

2.1. Was ist ein Wald?

2.2. Waldfläche

2.3. Waldfunktionen

2.3.1. Sozioökonomische Funktionen

2.3.1.1. Wälder sichern Arbeitsplätze, Einkommen und Rohstoffe für die Industrie und erneuerbare Energien.

2.3.1.2. Wälder schützen Siedlungen und Verkehrswege

2.3.2. Umweltfunktionen – Ökosystemdienstleistungen

2.3.2.1. Wälder schützen Böden

2.3.2.2. Wälder regulieren die Wasserversorgung

2.3.2.3. Wälder erhalten die biologische Vielfalt

2.3.3. Die klimaregulierende Funktion der Wälder

2.3.3.1. Wälder als Kohlenstoffsenken und Kohlenstoffquellen

2.3.3.2. Wälder als Regulatoren des örtlichen und regionalen Wetters

Frage 1:

3. Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder

3.1. Veränderliche Umweltbedingungen und Waldschäden

3.2. Destruktive Stürme

3.3. Großbrände

3.4. Auswirkungen auf die Waldfunktionen

Frage 2:

4. Verfügbare Instrumente zum Schutz der Wälder

4.1. Nationale Strategien für Waldnutzung und Waldbewirtschaftung

4.2. EU-Strategien für die Waldnutzung und Waldbewirtschaftung

Frage 3:

4.3. Waldbewirtschaftung und Waldnutzung

Frage 4:

4.4. Waldinformationen

Frage 5:

5. Perspektiven


 
 
 


Drucksache 249/10

... "§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 16a
Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 19
Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 34a
Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

§ 38
Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 43
Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 44
Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 45
Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung


 
 
 


Drucksache 611/10

... Buchstabe a: Das Unionsrecht sieht die Begriffe Tafelwein und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete nicht mehr vor. Tafelwein wird von Wein erfasst und der Begriff Sekt b.A. ist als traditioneller Begriff für Deutschland weiterhin verwendbar, weshalb eine begriffliche Änderung in § 23 vorgenommen wird.

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Drucksache 611/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 1
19

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1441: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


 
 
 


Drucksache 569/1/10

... , die in bestehenden Anlagen produziert wird, mindestens 50 Prozent und solche aus neuen Anlagen mindestens 60 Prozent der Treibhausgasemissionen einsparen. Dabei müssen Treibhausgasemissionen aus direkten Landnutzungsänderungen bei der Einsparbilanz einberechnet werden. Die Umwandlung von besonders kohlenstoffreichen Böden wie Moore, Wald- und Torfböden in Anbaugebieten für

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Drucksache 569/1/10




2. Zu Ziffer 2 und Ziffer 4a - neu -

3. Zu Ziffer 3 Satz 3

4. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.


 
 
 


Drucksache 194/09 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Besonderheiten der Weinkulturlandschaften auf ihren natürlichen und menschlichen Einflüssen beruhen. Jede Kulturlandschaft hat im Laufe der Zeit ihre spezifischen Besonderheiten im Anbau der Reben sowie in der Bereitung und Vermarktung und der Weine entwickelt. Die Berücksichtigung dieser traditionellen Gegebenheiten wird von den Mitgliedstaaten in der OIV mit Erfolg vertreten. Die Bundesregierung hat die deutschen Interessen der 13 Anbaugebiete kompetent und sachkundig in den Gremien der OIV eingebracht.



Drucksache 194/09

... – Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 185 vom 25.7.2000),

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Drucksache 194/09




Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein OIV Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen

A. Begründung

1. Einleitung

2. Zuständigkeit der Gemeinschaft für Angelegenheiten, mit denen die OIV befasst ist

3. Mitgliedschaft der Gemeinschaft

3.1 Status der Europäischen Gemeinschaft und Teilnahme der Kommission an den Arbeiten der OIV

3.2 Notwendigkeit einer Mitgliedschaft der Gemeinschaft

3.3 Antrag auf Mitgliedschaft

a Etappen des Beitritts

b Verfahrensvorschriften

3.4 Koordinierung und Verteilung der Befugnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

4. Übergangsmassnamen

5. Schlussfolgerungen

B. Empfehlung

Anhang Verhandlungsrichtlinien


 
 
 


Drucksache 807/09

... zu erlassen. Aufgrund überdurchschnittlicher Temperaturen in der Vegetationsperiode und äußerst geringer Niederschlagsmengen in den Monaten August und September sind niedrige Säuregehalte bei Trauben bestimmter Rebsorten in allen Anbaugebieten festzustellen mit der Folge, dass ein Bedarf zur Säuerung von Traubenmost oder Wein entstanden ist. Die nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) bestehende Ermächtigung, für die Weinbauzonen A und B in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen eine einzelstaatliche Erlaubnis zur Säuerung zu geben, musste in Anspruch genommen werden. Des Weiteren ist von der Regelung nach Anhang XVa Abschnitt B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über abweichende maximale Gesamtalkoholgehalte bei Anreicherung bestimmter Weine Gebrauch gemacht worden. Auch diese Regelungen sollen dauerhaft gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 807/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung


 
 
 


Drucksache 194/1/09

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Besonderheiten der Weinkulturlandschaften auf ihren natürlichen und menschlichen Einflüssen beruhen. Jede Kulturlandschaft hat im Laufe der Zeit ihre spezifischen Besonderheiten im Anbau der Reben sowie in der Bereitung und Vermarktung und der Weine entwickelt. Die Berücksichtigung dieser traditionellen Gegebenheiten wird von den Mitgliedstaaten in der OIV mit Erfolg vertreten. Die Bundesregierung hat die deutschen Interessen der 13 Anbaugebiete kompetent und sachkundig in den Gremien der OIV eingebracht.



Drucksache 628/08

... Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU L. 148 S. 1) sieht die Durchführung besonderer Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen vor. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 30. Juni 2008 den Entwurf eines nationalen Stützungsprogramms an die Europäische Kommission zu übermitteln. In den Entwurf des deutschen Stützungsprogramms sind fünf Maßnahmen aufgenommen worden, bei deren Auswahl die strukturellen Gegebenheiten in den deutschen Anbaugebieten und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft berücksichtigt worden sind. Zur Durchführung der im Stützungsprogramm enthaltenen Maßnahmen sind Verordnungsermächtigungen zu schaffen, um nach dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Durchführungsbestimmungen erlassen zu können.

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Drucksache 628/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3b
Stützungsprogramm

§ 55
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen

IV. Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 644: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes


 
 
 


Drucksache 367/08D

... (14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/200833 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.

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Drucksache 367/08D




Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

Artikel 13a
Staatliche Beihilfen

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Unterabschnitt II
Eröffnung und Aussetzung des Ankaufs

Artikel 11
Zeiträume der öffentlichen Intervention

Artikel 12
Eröffnung der öffentlichen Intervention

Artikel 13
Interventionshöchstmengen

Unterabschnitt III
Interventionspreise

Artikel 18
Interventionspreise

Artikel 34a
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter

Artikel 55
Quotensysteme

Abschnitt III
A Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84a
Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

Unterabschnitt III
Kartoffelstärke

Artikel 95a
Prämie für Kartoffelstärke

Artikel 99
Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver als Futtermittel

Artikel 100
Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

Artikel 119
Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Artikel 180
Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag

Artikel 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Artikel 6
Änderung der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 [GMO Wein]

Artikel 7
Aufhebungen

Artikel 8
Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

Anhang Xa
Quoten für Kartoffelstärke gemäß Artikel 84a

Anhang III

Vorschlag

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 12a
Revision

Artikel 16a
Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

Artikel 2

Anhang

Anhang II
Exemplarische Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a

Vorschlag

Einziger Artikel

Anhang

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 30/08

... 3. Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 3 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.

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Drucksache 30/08




Begründung

1. Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags:

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte und Hauptmerkmale der horizontalen GMO

Rechtsgrundlage

Inhalt des Vorschlags

Subsidiaritätsprinzip

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Vereinfachung

Vorschlag

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Bedingungen und Beihilfesatz für Butter

Artikel 52
Marktrücknahme von Zucker

Artikel 52a
Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10

Artikel 59
Verwaltung der Quoten

Artikel 60
Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung.

Abschnitt IV
A Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I
Erzeugergruppierungen

Artikel 103a
Beihilfen für Erzeugergruppierungen

Unterabschnitt II
Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 103b
Betriebsfonds

Artikel 103c
Operationelle Programme

Artikel 103d
Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

Artikel 103e
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 103f
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

Artikel 103g
Genehmigung der operationellen Programme

Artikel 103h
Durchführungsbestimmungen

Artikel 113a
Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

Artikel 113b
Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern

Abschnitt I
A Regeln für Marktteilnehmerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I
Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125a
Satzung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125b
Anerkennung

Unterabschnitt II
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

Artikel 125c
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 125d
Auslagerung

Artikel 125e
Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt III
Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 125f
Ausdehnung der Regeln

Artikel 125g
Mitteilung

Artikel 125h
Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

Artikel 125i
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Artikel 125j
Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Unterabschnitt IV
Branchenverbände im Obst- und Gemüsesektor

Artikel 125k
Anerkennung und Entzug der Anerkennung

Artikel 125l
Ausdehnung der Regeln

Artikel 125m
Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

Artikel 125n
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 140a
Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 176a
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 179
Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak

Artikel 203a
Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 2
Aufhebungen

Artikel 3

Anhang I

Anhang VIIa
Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

Anhang VIIb
Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

Anhang VIIc
Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1

Anhang II

Anhang XIa
Vermarktung von Fleisch von bis zu 12 Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b

I. Begriffsbestimmung

II. Einstufung der bis zu 12 Monate alten Rinder im Schlachthof

III. Verkehrsbezeichnungen

IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett

V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett

VI. Registrierung

VII. Amtliche Kontrollen

VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

IX. Sanktionen

Anhang III

Anhang XVIa
Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

Anhang IV
Änderungen von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007


 
 
 


Drucksache 571/08

... (b) in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 571/08




Begründung

1. Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags: Vervollständigung des neuen GAP-Rechtsrahmens, der Verordnung über die einheitliche GMO EG Nr. 1234/2007

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte und Hauptmerkmale der horizontalen GMO

Rechtsgrundlage

Inhalt des Vorschlags

Subsidiaritätsprinzip

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Vereinfachung

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 55
Quotensysteme und Produktionspotenzial.

Abschnitt IV
Verfahrensvorschriften für Zucker- und Milchquoten”.

Abschnitt IV
A Produktionspotenzial im Weinsektor

Unterabschnitt I
Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 85a
Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 85b
Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

Artikel 85c
Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation

Artikel 85d
Flankierende Maßnahmen

Artikel 85e
Durchführungsmaßnahmen

Unterabschnitt II
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 85f
Laufzeit

Artikel 85g
Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

Artikel 85h
Neuanpflanzungsrechte

Artikel 85i
Wiederbepflanzungsrechte

Artikel 85j
Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

Artikel 85k
Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

Artikel 85l
De minimis

Artikel 85m
Strengere nationale Vorschriften

Artikel 85n
Durchführungsmaßnahmen

Unterabschnitt III
Rodungsregelung

Artikel 85o
Laufzeit

Artikel 85p
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Artikel 85q
Bedingungen für die Inanspruchnahme

Artikel 85r
Höhe der Rodungsprämie

Artikel 85s
Verfahren und Finanzmittel

Artikel 85t
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 85u
Ausnahmen

Artikel 85v
De minimis

Artikel 85w
Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Artikel 85x
Durchführungsmaßnahmen

Abschnitt IV
B Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 103i
Geltungsbereich

Artikel 103j
Vereinbarkeit und Kohärenz

Unterabschnitt II
Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

Artikel 103k
Einreichung von Stützungsprogrammen

Artikel 103l
Inhalt der Stützungsprogramme

Artikel 103m
Förderfähige Maßnahmen

Artikel 103n
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

Unterabschnitt III
Besondere Stützungsmassnahmen

Artikel 103o
Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

Artikel 103p
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103q
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103r
Grüne Weinlese

Artikel 103s
Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103t
Ernteversicherung

Artikel 103u
Investitionen

Artikel 103v
Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103w
Destillation von Trinkalkohol

Artikel 103x
Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103y
Verwendung von konzentriertem Traubenmost

Artikel 103z
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Unterabschnitt IV
Verfahrensvorschriften

Artikel 103za
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel I
Vermarktungs- und Herstellungsvorschriften

Abschnitt I
Vermarktungsvorschriften

Artikel 113c
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

Artikel 113d
Besondere Vorschriften für die Vermarktung von Wein

Abschnitt I
A Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Artikel 118a
Geltungsbereich

Unterabschnitt I
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 118b
Begriffsbestimmungen

Artikel 118c
Inhalt der Schutzanträge

Artikel 118d
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

Artikel 118e
Antragsteller

Artikel 118f
Nationales Vorverfahren

Artikel 118g
Prüfung durch die Kommission

Artikel 118h
Einspruchverfahren

Artikel 118i
Entscheidung über den Schutz

Artikel 118j
Homonyme

Artikel 118k
Gründe für die Verweigerung des Schutzes

Artikel 118l
Beziehung zu Marken

Artikel 118m
Schutz

Artikel 118n
Register

Artikel 118o
Benennung der zuständigen Kontrollbehörde

Artikel 118p
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

Artikel 118q
Änderungen der Produktspezifikationen

Artikel 118r
Löschung

Artikel 118s
Bestehende geschützte Weinnamen

Artikel 118t
Gebühren

Unterabschnitt II
Traditionelle Begriffe

Artikel 118u
Begriffsbestimmungen

Artikel 118v
Schutz

Abschnitt I
B Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 118w
Begriffsbestimmung

Artikel 118x
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Artikel 118y
Obligatorische Angaben

Artikel 118z
Fakultative Angaben

Artikel 118za
Sprachen

Artikel 118zb
Anwendung

Abschnitt II
A Herstellungsvorschriften im Weinsektor

Unterabschnitt I
Keltertraubensorten

Artikel 120a
Klassifizierung von Keltertraubensorten

Unterabschnitt II
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 120b
Geltungsbereich

Artikel 120c
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 120d
Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften

Artikel 120e
Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

Artikel 120f
Zulassungskriterien

Artikel 120g
Analysemethoden

Abschnitt I
B Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor

Artikel 125o
Anerkennung

Artikel 133a
Besondere Sicherheit im Weinsektor

Unterabschnitt V
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

Artikel 158a
Besondere Einfuhranforderungen für Wein

Artikel 175
Anwendung der Artikel 81 bis 86 des EG-Vertrags

Artikel 182a
Einzelstaatliche Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation

Artikel 185a
Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

Artikel 185b
Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor

Artikel 185c
Begleitdokumente und Register im Weinsektor

Artikel 185d
Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor

Artikel 188a
Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor

Artikel 190a

Artikel 194a
Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 196
Organisation des Verwaltungsausschusses

Artikel 203b
Übergangsbestimmungen im Weinsektor

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1

Artikel 3
Aufhebungen und befristete weitere Anwendung

Artikel 4
Inkrafttreten

Anhang I

Teil IIIa
: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Anhang II

Anhang Xb
Haushaltsmittel für Stützungsprogramme (gemäß Artikel 103n Absatz 1)

Anhang Xc
Haushaltsmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 190a Absatz 3

Anhang Xd
Haushaltsmittel für die Rodungsregelung

Anhang Xe
Flächen, die die Mitgliedstaaten für nicht rodungsfähig erklären können (gemäß Artikel 85u Absätze 1, 2 und 5) in ha

Anhang III

Anhang XIb
Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1. Wein

2. Jungwein

3. Likörwein

4. Schaumwein

5. Qualitätsschaumwein

6. Aromatischer Qualitätsschaumwein

7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

8. Perlwein

9. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

10. Traubenmost

11. Teilweise gegorener Traubenmost

12. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

13. Konzentrierter Traubenmost

14. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

15. Wein aus eingetrockneten Trauben

16. Wein aus überreifen Trauben

17. Weinessig

Anlage zu
Anhang XIb Weinbauzonen

Anhang IV

Anhang XVa
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A. Anreicherungsgrenzen

B. Anreicherungsverfahren

C. Säuerung und Entsäuerung

D. Behandlungen

Anhang XVb
Einschränkungen

A. Allgemeines

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

C. Weinmischungen

D. Nebenerzeugnisse

Anhang V


 
 
 


Drucksache 694/08

... 1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 694/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung

§ 6
Erhebungseinheiten

§ 7
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

§ 8
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

§ 11
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 24
Einzelerhebungen und Periodizität

Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung

§ 25
Erhebungseinheiten

§ 26
Erhebungsart und Erhebungsprogramm

§ 27
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung

§ 28
Erhebungseinheiten

§ 29
Erhebungsart

§ 30
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 4
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

§ 31
Erhebungseinheiten

§ 32
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit

Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung

§ 70
Erhebungsart und Periodizität

§ 71
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

§ 92
Hilfsmerkmale

§ 93
Auskunftspflicht

§ 97
Betriebsregister

§ 97a
Feststellung der Grundgesamtheit

§ 99
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes

§ 4
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände

§ 18
Erhebungseinheiten

§ 19
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale

§ 20
Erhebungsmerkmale

§ 20a
Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

Artikel 3
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

Artikel 5
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:

Aufbau des Gesetzentwurfs

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

4 Gesetzesfolgen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand

2.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern

a Kosten für den Bundeshaushalt

b Kosten für die Länder

3. Sonstige Kosten

4. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bodennutzungshaupterhebung

b Erhebung über die Viehbestände

c Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

d Weitere Informationspflichten

5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

6. Befristungsmöglichkeit

7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 24

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu §§ 26

Zu den §§ 28

Zu den §§ 31

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4a

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 11

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 624: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 628/1/08

... (2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen, durchgeführt. Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für diese Maßnahmen jährlich eine Million Euro zur Verfügung. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/1/08




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 530/07

... " und des bestimmten Anbaugebietes "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen


 
 
 


Drucksache 475/07

... Ab 1. Januar 2014 wird das Anpflanzen von Reben uneingeschränkt zugelassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Wettbewerbsfähige Weinerzeuger sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihre Erzeugung auszuweiten, um in der EU und in Drittländern alte Märkte zurückzugewinnen und neue zu erobern. Die neuen Marktgegebenheiten und die den Zugang zum Status einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe betreffenden Kompetenzen der Mitgliedstaaten (z.B. Abgrenzung der Anbaugebiete, Festsetzung von Höchsterträgen und andere striktere Bestimmungen in Bezug auf die Erzeugung, Verarbeitung und Etikettierung) werden jedoch zusammen mit der Abschaffung der als Sicherheitsnetz fungierenden systematischen Destillation die Hektarzahl de facto begrenzen und eine Überschusserzeugung verhindern. Alle neuen Produktionsentscheidungen werden der Fähigkeit der Erzeuger, Absatzmöglichkeiten für ihre Erzeugnisse zu finden, in vollem Umfang Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 475/07




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Nutzung von externem Expertenwissen

Weinseminar

Mitteilung der Kommission und Folgenabschätzung

Europäische Organe

Anhörung von Interessengruppen

Wichtigste Anliegen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Ziele der Reform

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

3.1. Überarbeitete, vereinfachte und gezieltere Regulierungsmaßnahmen

3.2. Aufstellung von nationalen Finanzrahmen, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweilige Lage verbessern können

3.3. Schaffung eines nachhaltigeren Sektors durch verstärkte Anwendung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

3.4. Bessere Verbraucherinformationen über europäische Weine

3.5. Verhütung von Umweltrisiken

3.6. Eröffnung von Alternativen für weniger wettbewerbsfähige Erzeuger

3.7. Handel mit Drittländern

3.8. Stärkere Kohärenz der GAP, Vereinfachung und volle Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Stützungsmassnahmen

Kapitel I
Stützungsprogramme

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Vereinbarkeit und Kohärenz

Abschnitt 2
Stützungsprogramme

Artikel 5
Einreichung von Stützungsprogrammen

Artikel 6
Inhalt der Stützungsprogramme

Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen

Artikel 8
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

Abschnitt 3
Besondere Stützungsmassnahmen

Artikel 9
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 10
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 11
Grüne Weinlese

Artikel 12
Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 13
Ernteversicherung

Artikel 14
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

Abschnitt 4
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15
Berichterstattung und Bewertung

Artikel 16
Durchführungsbestimmungen

Kapitel II
Mittelübertragung

Artikel 17
Mittelübertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums

Titel III
Regulierungsmassnahmen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18
Klassifizierung von Keltertraubensorten

Artikel 19
Erzeugung und Inverkehrbringen

Kapitel II
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 20
Geltungsbereich

Artikel 21
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 22
Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere önologische Verfahren

Artikel 23
Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

Artikel 24
Zulassungskriterien

Artikel 25
Analysemethoden

Artikel 26
Durchführungsbestimmungen

Kapitel III
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 27
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Abschnitt 2
Schutzantrag

Artikel 28
Inhalt der Schutzanträge

Artikel 29
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

Artikel 30
Antragsteller

Abschnitt 3
Schutzverleihendes Verfahren

Artikel 31
Nationales Vorverfahren

Artikel 32
Prüfung durch die Kommission

Artikel 33
Einspruchverfahren

Artikel 34
Entscheidung über den Schutz

Abschnitt 4
Sonderfälle

Artikel 35
Homonyme

Artikel 36
Gründe für die Verweigerung des Schutzes

Artikel 37
Beziehung zu Marken

Abschnitt 5
Schutz und Kontrolle

Artikel 38
Schutz

Artikel 39
Register

Artikel 40
Zuständige Kontrolleinrichtungen

Artikel 41
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

Artikel 42
Änderungen der Produktspezifikationen

Artikel 43
Löschung

Artikel 44
Bestehende geschützte Weinnamen

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

Artikel 45
Durchführungsbestimmungen

Artikel 46
Gebühren

Kapitel IV
Kennzeichnung

Artikel 47
Begriffsbestimmung

Artikel 48
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Artikel 49
Obligatorische Angaben

Artikel 50
Fakultative Angaben

Artikel 51
Sprachen

Artikel 52
Anwendung

Artikel 53
Durchführungsbestimmungen

Kapitel V
Erzeuger- und Branchenorganisationen

Artikel 54
Erzeugerorganisationen

Artikel 55
Branchenorganisationen

Artikel 56
Anerkennungsverfahren

Artikel 57
Vermarktungsregeln

Artikel 58
Überwachung

Artikel 59
Mitteilungen

Titel IV
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 60
Allgemeine Grundsätze

Artikel 61
Kombinierte Nomenklatur

Kapitel II
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 62
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 63
Lizenzerteilung

Artikel 64
Gültigkeit der Lizenzen

Artikel 65
Sicherheit

Artikel 66
Besondere Sicherheit

Artikel 67
Durchführungsbestimmungen

Kapitel III
Schutzmaßnahmen

Artikel 68
Schutzmaßnahmen

Artikel 69
Zusätzliche Einfuhrzölle

Artikel 70
Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs

Artikel 71
Durchführungsbestimmungen

Kapitel IV
Einfuhrregeln

Artikel 72
Einfuhranforderungen

Artikel 73
Zollkontingente

Artikel 74
Durchführungsbestimmungen

Titel V
Produktionspotenzial

Kapitel I
Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 75
Nach dem 1. September 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 76
Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

Artikel 77
Destillation

Artikel 78
Flankierende Maßnahmen

Artikel 79
Durchführungsbestimmungen

Kapitel II
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 80
Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

Artikel 81
Neuanpflanzungsrechte

Artikel 82
Wiederbepflanzungsrechte

Artikel 83
Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

Artikel 84
Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

Artikel 85
De minimis

Artikel 86
Strengere nationale Vorschriften

Artikel 87
Durchführungsbestimmungen

Kapitel III
Rodungsregelung

Artikel 88
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Artikel 89
Laufzeit der Maßnahme

Artikel 90
Bedingungen für die Inanspruchnahme

Artikel 91
Höhe der Rodungsprämie

Artikel 92
Verfahren und Finanzmittel

Artikel 93
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

Artikel 94
Ausnahmen

Artikel 95
Betriebsprämienregelung

Artikel 96
De minimis

Artikel 97
Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Artikel 98
Durchführungsbestimmungen

Titel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 99
Weinbaukartei

Artikel 100
Aufstellung

Artikel 101
Laufzeit der Weinbaukartei und der Aufstellung

Artikel 102
Obligatorische Angaben

Artikel 103
Begleitdokumente und Register

Artikel 104
Verwaltungsausschussverfahren

Artikel 105
Finanzmittel

Artikel 106
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 107
Überwachung

Artikel 108
Kontrollen und Verwaltungssanktionen sowie diesbezügliche Berichte

Artikel 109
Bezeichnung der zuständigen nationalen Behörden

Artikel 110
Durchführungsbestimmungen

Titel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Änderungen

Artikel 111
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Artikel 112
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Artikel 113
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 114
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 115
Übergangsbestimmungen

Artikel 116
Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen

Artikel 117
Aufhebung

Artikel 118
Inkrafttreten und Geltung

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Anhang II
Haushaltsmittel für Stützungsprogramme und Mindestanteil für Absatzförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5

Anhang III
Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (gemäß Artikel 17 Absatz 3)

Anhang IV
Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Anhang V
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A. Anreicherungsgrenzen

B. Anreicherungsverfahren

C. Säuerung und Entsäuerung

D. Behandlungen

Anhang VI
Einschränkungen

A. Allgemeines

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

C. Weinmischungen

D. Nebenerzeugnisse

Anhang VII
Haushaltsmittel für die Rodungsregelung

Anhang VIII
Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Rodungsregelung für nicht rodungsfähig erklären können (gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 3) in ha

Anhang IX
Weinbauzonen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 939/1/06

... Für den Bereich des Weines ist weiterhin die Forderung nach einer eigenständigen Weinmarktordnung aufrechtzuerhalten. Anders als bei den meisten anderen Agrarprodukten enthält die EU-Weinmarktordnung [ derzeit Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ] spezifische Regeln für den Anbau der Reben, das Produktionspotenzial, die Herstellung der Weine, die oenologischen Verfahren, das Bezeichnungsrecht, die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete und den Handel mit Drittländern. Mit vielfältigen Verordnungen der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen für den Wein näher konkretisiert und das spezifische gemeinschaftliche Weinrecht ständig fortentwickelt. Diese spezifischen Regeln sind weitestgehend unmittelbar geltendes Recht.



Drucksache 539/06

... Im Hinblick auf bestimmte Entwicklungen in den Anbaugebieten sind Anpassungen in einzelnen Bereichen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 539/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Weingesetzes

Artikel 3
Weitere Änderung des Weingesetzes

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

IV. Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Nummer 12

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 13

Nummer 14

Zu Artikel 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 477/06

... Viele Stützungsregelungen sowie die Höhe der betreffenden Beihilfe sind seit mehreren Jahren nicht geändert worden. Alle aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen müssen überprüft werden, insbesondere wegen der zunehmenden Tendenz, nicht nur für Tafelwein, sondern auch für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) auf die Dringlichkeitsdestillation zurückzugreifen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/06




Mitteilung

3 Hintergrund

1. derzeitige LAGE des Weinmarkts und mittelfristige Vorausschau

2. Die derzeitige GMO für WEIN

3. Probleme mit der derzeitigen GMO und veränderte Rahmenbedingungen

3.1. Marktlage

3.2. Regulierung des Produktionspotenzials

3.3. Marktstützungsmaßnahmen

3.4. Weinbereitungsverfahren, geografische Angaben und Etikettierung

3.5. Gesundheit und Lebensstil

4. Ziele einer neuen EU-Weinpolitik

5. IN der Folgenabschätzung untersuchte und abgelehnte Optionen

5.1. Beibehaltung des Status quo, gegebenenfalls mit geringfügigen Anpassungen

5.2. Reform in Anlehnung an die GAP-Reform

5.3. Deregulierung des Weinmarkts

6. Grundlegende Reform der GMO für WEIN

6.1. Grundlegende Reform der GMO – Variante A - einstufig

6.2. Grundlegende Reform der GMO – Variante B - zweistufig

6.3. gemeinsame Merkmale der VARIANTEN A und B

6.3.1. Abschaffung der Marktsteuerungsinstrumente und Einführung zukunftsweisender Maßnahmen

6.3.2. Nationaler Finanzrahmen

6.3.3. Entwicklung des ländlichen Raums

6.3.4. Qualitätspolitik/geografische Angaben

6.3.5. Weinbereitungsverfahren

6.3.6. Anreicherung

6.3.7. Etikettierung

6.3.8. Absatzförderung und Information

6.3.9. Umweltschutz

6.3.10. WTO

7. SO genannte vorschriftswidrige und UNZULÄSSIGE Pflanzungen

8. Auswirkungen auf den Haushalt

9. Schlussbemerkungen


 
 
 


Drucksache 760/05

... /EG und 2005/48/EG der Kommission über Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel für Erzeugnisse des Weinsektors umzusetzen. Die amtliche Anerkennung von Weinwettbewerben wird künftig auch nicht Weinbau treibenden Bundesländern möglich sein. Für einen Rotling aus dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen wird alternativ die Bezeichnung „Schieier" festgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Siebente Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 799/04

... (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe "Fränkischer" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 799/04 (Beschluss)

... In Anbaugebieten mit hohem Anteil an roten Rebsorten, insbesondere im bestimmten Anbaugebiet Ahr ist als Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost auch die Bezeichnung "Federroter" üblich und geläufig. Diese Bezeichnung soll deshalb in die Auflistung derjenigen Bezeichnungen aufgenommen werden, die statt der Bezeichnung "Teilweise gegorener Traubenmost" verwendet werden dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/04 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Sechsten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen


 
 
 


Drucksache 799/1/04

... In Anbaugebieten mit hohem Anteil an roten Rebsorten, insbesondere im bestimmten Anbaugebiet Ahr ist als Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost auch die Bezeichnung "Federroter" üblich und geläufig. Diese Bezeichnung soll deshalb in die Auflistung derjenigen Bezeichnungen aufgenommen werden, die statt der Bezeichnung "Teilweise gegorener Traubenmost" verwendet werden dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 32c Abs. 5 Satz 2 Weinverordnung

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 34c Abs. 1 Satz 1 Weinverordnung

3. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 54 Abs. 6 - neu - Weinverordnung

4. Zu Artikel 2a - neu - Anlage 1 Wein-Überwachungsverordnung


 
 
 


Drucksache 220/17 PDF-Dokument



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.