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"Ausländerbehörden"
Drucksache 30/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
... b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Den Ausländerbehörden der Länder entsteht insofern voraussichtlich ein personeller Mehraufwand, der pro Fall mit acht Stunden anzusetzen ist. Die Kosten pro Fall ergeben sich aus der Multiplikation der Bearbeitungsdauer mit einem Lohnansatz von 42,30 Euro pro Stunde im gehobenen Dienst der Kommunen, insgesamt also 338,40 Euro pro Fall.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
§ 16a Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Zensusgesetzes 2021
§ 36a Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5368, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 283/20
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)
... Die Ausländerbehörden werden von Einzelfallprüfungen für die Verlängerung von Schengen-Visa oder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entlastet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Gegenstand
§ 2 Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa
§ 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 283/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)
... Darüber hinaus ist bei vielen Ausländerbehörden noch nicht die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt und es ist dort weiterhin eine pandemologisch gebotene Kontaktreduzierung zu beachten. Eine persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde und eine aufwändige Einzelfallprüfung zur Verlängerung eines Schengen-Visums, die schon ab dem 1. August 2020 wieder in einer Vielzahl von Fällen erfolgen müsste, wenn die Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa nur bis zum 31. Juli 2020 gelten würde, würde die Ausländerbehörden zusätzlich zum allgemeinen Geschäftsanfall vor erhebliche organisatorische Probleme stellen.
Drucksache 30/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
... b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Drucksache 283/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)
... Darüber hinaus ist bei vielen Ausländerbehörden noch nicht die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt und es ist dort weiterhin eine pandemologisch gebotene Kontaktreduzierung zu beachten. Eine persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde und eine aufwändige Einzelfallprüfung zur Verlängerung eines Schengen-Visums, die schon ab dem 1. August 2020 wieder in einer Vielzahl von Fällen erfolgen müsste, wenn die Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa nur bis zum 31. Juli 2020 gelten würde, würde die Ausländerbehörden zusätzlich zum allgemeinen Geschäftsanfall vor erhebliche organisatorische Probleme stellen.
Drucksache 501/20
Verordnungsantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Für die Bundesagentur für Arbeit, die deutschen Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da nach einer Entfristung nicht mit einer stärkeren Inanspruchnahme der Regelung zu rechnen ist als bisher.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 7/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
... c) Weiterhin bittet der Bundesrat, die Erforderlichkeit der zusätzlichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten gemäß § 4a Absatz 5 Nummer 3, § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 39 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E zu überprüfen. Die Mitteilungspflicht gemäß § 4a Absatz 5 Nummer 3 AufenthG-E erzeugt zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Beschäftigungsstelle, obwohl der Ausländer der Ausländerbehörde bereits gemäß § 82 AufenthG-E mitzuteilen hat, dass die Erwerbstätigkeit vorzeitig beendet wurde. Im Rahmen von § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 AufenthG-E wird der aufnehmenden Bildungs- bzw. Forschungseinrichtung die zusätzliche Verpflichtung auferlegt, auch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, welche den zugrunde liegenden Aufenthaltstitel erteilt hat, über die Mobilität des Studierenden bzw. der Forscherin und des Forschers zu informieren. Nach den in der Begründung zitierten Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 ist diese Mitteilungspflicht nicht zwingend. Die Ermittlung der jeweils zuständigen Behörde des anderen Mitgliedsstaates und deren Kontaktdaten sollte nicht der aufnehmenden Bildungs- bzw. Forschungseinrichtung aufgebürdet werden. Zudem bleibt unklar, wie im Vollzug die Mitteilung konkret erfolgen soll. Der Zweck der einer Beschäftigung nachgelagerten Auskunftspflicht gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E wird in der Gesetzesbegründung nicht deutlich. Zumindest erscheint eine Begrenzung im Rahmen der üblichen Zeiträume der kaufmännischen bzw. personalaktenrechtlich geregelten Aufbewahrungsfristen erforderlich.
1. Zur Eingangsformel
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzesentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12a AufenthG , Nummer 11 § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12d - neu - AufenthG , Nummer 12 § 18 Absatz 3 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 3 Satz 4 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG , Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 1a - neu -, 1b - neu - AufenthG , Nummer 58 Buchstabe b - neu - § 104 Absatz 16 - neu - AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2, 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16f Absatz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, Absatz 3 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 40 Buchstabe a1 - neu - § 71 Absatz 2 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 Absatz 2 Nummer 3, 4 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18b Absatz 2 AufenthG
27. Artikel 1 Nummer 12 § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 23 Absatz 1 Satz 4 AufenthG , Nummer 16 § 23a Absatz 1 Satz 5 AufenthG , Nummer 17 § 24 Absatz 6 AufenthG , Nummer 18 Buchstabe d § 25 Absatz 4a Satz 4 AufenthG , Buchstabe e § 25 Absatz 4b Satz 4 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 39 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu - AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 42 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 81a AufenthG
§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
35. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 BQFG
36. Zu Artikel 30 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 Satz 1, 2 BeschV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
37. Zu Artikel 30 Nummer 6 § 6 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BeschV
§ 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
38. Zu Artikel 30 Nummer 21 § 26 BeschV
39. Zu Artikel 30a - neu - Verordnung zum Integrationsgesetz
Artikel 30a Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz
40. Zu Artikel 33 Absatz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 179/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Das Tatbestandsmerkmal "ausweislich des Urteils" schreibt fest, dass die Ausländerbehörde bzw. zuständige Stelle anhand der Urteilsgründe zu prüfen hat, ob die Verurteilung aufgrund eines Grundes nach § 1 AGG erfolgt ist. Hierbei können eventuelle gerichtliche Feststellungen zu Beweggründen nach § 46 Absatz 2 Satz 2
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 5a Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c - neu - § 56 Absatz 5 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e Satz 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 62 AufenthG , Nummer 22 § 62a AufenthG , Nummer 23 § 62b AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e § 62 Absatz 6 Satz 4 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 3 Satz 2 - neu -, 3 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b - neu - § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 98 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
19. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 33 Absatz 5 Satz 8 - neu - AsylG
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 3a
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG
5. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
11. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 26
12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG
14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG
16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 179/2/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... den zuständigen Ausländerbehörden nur Verfahrenseinleitungen und Verfahrensabschlüsse in Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer mitzuteilen sind, werden die insbesondere für Ausweisungen und den Erlass von Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a
Drucksache 99/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
... Dies ist zum einen aus gesetzessystematischen Gründen abzulehnen, da § 12a AufenthG eine abschließende Regelung für anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge darstellt, was auch in der Gesetzesbegründung nicht bestritten wird. Zum anderen steht zu befürchten, dass die vorgesehene Ermächtigung zu einer uneinheitlichen Anwendung in der ausländerbehördlichen Praxis führt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 12a Absatz 3 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 12a Absatz 10 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 72 Absatz 3a Satz 5 - neu - AufenthG
Drucksache 572/19
... auf das Aufenthaltsgesetz werden an die neue Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Es wird geregelt, welche Ausländerbehörde im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung der Vorabzustimmung zuständig ist. Es wird zudem eine Regelung über den Verbleib einer bereits erhobenen Bearbeitungsgebühr für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde während eines laufenden aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahrens geschaffen. Schließlich werden durch eine Neuregelung Vorgaben hinsichtlich der Bescheinigung der Wirkungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Beschäftigungsverordnung
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Ergänzung von § 19
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Änderung von § 14
5 Aufenthaltsverordnung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 6/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetz es und weiterer Vorschriften
... Der Bundesrat erachtet es für erforderlich, die für den Vollzug des vorliegenden eID-Karte-Gesetzentwurfs zuständigen Behörden flächendeckend mit Dokumentenprüfgeräten auszustatten. Neben den Ausländerbehörden betrifft dies auch die Personalausweisbehörden. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung zu prüfen, wie im Fall der Zuständigkeit der Personalausweisbehörden eine Ausstattung dieser Behörden mit Dokumentenprüfgeräten durch den Bund erfolgen kann und ihm über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu -, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 19, § 26 eID KG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
3. Zu Artikel 1 § 19 eID-KG-E
4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3, § 25 eID-KG
5. Zu Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 167/19
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es A. Problem und Ziel
... Des Weiteren sind die Regelungen zur Mitteilung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden an die Ausländerbehörden in Bezug auf Ausländer, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, anpassungsbedürftig. Die Ausländerbehörden sowie die obersten Landesbehörden sind bei der Ausweisung und dem Erlass von Abschiebungsanordnungen in Bezug auf diese Personen auf eine möglichst umfassende Erkenntnislage angewiesen. Bisher stehen ihnen jedoch als regelhafte Mitteilung der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes nur die Einleitung von Straf- sowie der Abschluss von Straf- und Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Von besonderer Relevanz sind jedoch darüber hinaus die Erkenntnisse, die anlässlich anderer wesentlicher Verfahrensabschnitte, wie der Erhebung der öffentlichen Klage oder dem Erlass eines Haftbefehls, in ein Strafverfahren eingeführt werden. So ist insbesondere aus einer Anklage oder einem Haftbefehl ersichtlich, dass ein hinreichender oder sogar dringender Verdacht einer Straftat gegen einen Ausländer besteht. Zum weiteren Abbau von Hindernissen im Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden besteht daher ein Bedürfnis, dass auch die Erhebung der öffentlichen Klage sowie der Erlass von Haftbefehlen den Ausländerbehörden regelhaft zur Kenntnis gebracht werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Zustimmungsbedürftigkeit
7. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 99/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
... Durch die Entfristung der Wohnsitzregelung bleiben für die Länder die seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 bestehenden Verwaltungslasten weiterhin bestehen. Die Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG im Jahr 2016 ergab einen laufenden Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 8,3 Mio. Euro für die Länder. Dieser Erfüllungsaufwand ist bereits bilanziert und besteht nach der Entfristung fort. Der Gesetzentwurf beschränkt die Verwaltungslasten auf ein unvermeidliches Maß. Soweit im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 12a Absatz 1 Satz 3 AufenthG - neu zusätzlich die Möglichkeit zur Anordnung einer Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung bei pflichtwidriger Wohnsitznahme in einem anderen Land besteht, handelt es sich um im Einzelfall anfallenden geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren Verwaltungsaufwand. In § 72 Absatz 3a AufenthG - neu wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert, dass auch die Ausländerbehörde am Zuzugsort die Voraussetzungen eines Aufhebungstatbestandes nach § 12a Absatz 5 AufenthG prüft. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Im Rahmen der Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 ist der diesbezügliche Verwaltungsaufwand der Ausländerbehörde am Zuzugsort bereits mitbilanziert worden und entspricht jährlich 1,6 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand besteht im Grundsatz fort, ist in seinem Umfang aber reduziert aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2016 deutlich gesunkenen Flüchtlingszahlen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Integrationsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 54/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... In § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG-E wird die Verwendung der AZR-Nummer unter anderem in der Kommunikation zwischen Leistungsbehörden und Ausländerbehörden auf den Zeitraum eingeschränkt, in dem noch keine Versicherungsnummer nach dem
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 14 Spalte D AZRG-DV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
9. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
10. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
11. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
12. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
Drucksache 6/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetz es und weiterer Vorschriften
... Der Bundesrat erachtet es für erforderlich, die für den Vollzug des vorliegenden eID-Karte-Gesetzentwurfs zuständigen Behörden flächendeckend mit Dokumentenprüfgeräten auszustatten. Neben den Ausländerbehörden betrifft dies auch die Personalausweisbehörden. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung zu prüfen, wie im Falle der Zuständigkeit der Personalausweisbehörden eine Ausstattung dieser Behörden mit Dokumentenprüfgeräten durch den Bund erfolgen kann und ihm über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu -, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 19, § 26 eIDKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
3. Zu Artikel 1 § 19 eIDKG-E
4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3, § 25 eIDKG
5. Zu Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten 1
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG
11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Es wird von einer Zahl von 2.132 betroffenen Fachdiensten bzw. Einrichtungen der Verwaltung ausgegangen (laut Statistischem Bundesamt etwa 600 Fachdienststellen, etwa 400 Ausländerbehörden, etwa 600 Familiengerichte, 532 Jugendämter, zu denen etwa Pflegekinderdienste oder andere Beratungsdienste gehören). Zudem wird von einer Zahl von 52.433 betroffenen wirtschaftlichen Einrichtungen ausgegangen (laut Statistischem Bundesamt 7.054 niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, etwa 681 Geburtskliniken, 18.622 Frauenheilkundigen und Geburtshelfern, 14.999 Kinder und Jugendärzten, 11.077 Hebammen). Daraus ergibt sich folgende Verteilung der Teilnehmende an den genannten Veranstaltungen: 96% Teilnehmende der Wirtschaft, 4% der Verwaltung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 1 Adoptionsvermittlung
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.
§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption
§ 2c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
§ 4a Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
§ 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
§ 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 16 Bericht
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 196a Zurückweisung des Antrags
Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
§ 8 Bericht
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind
E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.1.6 Sonstiges
Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder
E.3.2.1 Kooperationsgebot
E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung
E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis
E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion
E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2.10 Sonstiges
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu § 7a
Zu § 7b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7d
Zu § 7e
Zu Nummer 14
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu § 9a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 54/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... primär für die mit Integration befassten Behörden der Kommunen und der Länder. Dies macht die Anpassung folgender Normen des AZRG für die zugriffsberechtigten Institutionen erforderlich: § 2 Anlass der Speicherung, § 3 Allgemeiner Inhalt, § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung, § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten, § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden und so weiter, § 22 Abruf im automatisierten Verfahren.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 und 4:
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 AZRG , Artikel 7 Nummer 1 und 2 § 18e AZRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
[Zu Buchstabe b:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 Absatz 1 Nummer 6, 7 AZRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 22 Absatz 3 Satz 3 AZRG
15. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c § 49 Absatz 8 Satz 3, Absatz 9 Satz 3 AufenthG , Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylG
18. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
20. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 5 - neu -, 6 - neu - AufenthG
21. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
22. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
23. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
Drucksache 99/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetz es
... Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern gilt das Primat der Jugendhilfe. Sie werden daher in einem eigenen jugendhilferechtlichen Zuweisungs- und Verteilverfahren auf die Länder verteilt. Bei Eintritt der Volljährigkeit erhalten diese Personen in der Mehrzahl der Fälle weiterhin jugendamtliche Unterstützung als Hilfe für junge Volljährige (vgl. BT-Drucksache 19/4517, Seite 33 f.; BumF, von Nordheim/Karpenstein/Klaus, Die Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland, Berlin, 2017, Seite 54). Die Ausweitung der Wohnsitzregelung auf diese weiter unter amtlicher Obhut stehenden Personen schränkt die Arbeit der Jugendhilfe ein. So bedürfen unter Gesichtspunkten der Jugendhilfe angezeigte Ortsveränderungen der jungen Volljährigen einer vorherigen Anerkennung eines Härtefalls durch die Ausländerbehörde.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 12a Absatz 1a AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 12a Absatz 3 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 12a Absatz 3 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 12a Absatz 10 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 72 Absatz 3a Satz 5 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 104 Absatz 14 AufenthG , Artikel 2 Artikel 8 Absatz 5, 6 Integrationsgesetz
‚Artikel 2 Änderung des Integrationsgesetzes
Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... Vorschriften ausgeschlossen sind. Mit dem Gesetzentwurf wird erstmals geregelt, welche humanitären Gründe insbesondere zum Familiennachzug und welche Aspekte bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Diese Neuregelung führt zu einem im Vergleich zu anderen Visaverfahren größeren Prüfaufwand bei den Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden sowie beim Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt für die Etablierung eines Verfahrens zur Bestimmung der Nachzugs-berechtigten, deren Zahl auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt ist:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
Drucksache 381/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... Um diese Prüfung sachgerecht ausüben zu können, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten. Eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen kann hierbei für das BAMF neben den eigenen sowie den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden, der Sozialbehörden sowie der Ausländerbehörden zusätzliche Erkenntnisse begründen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4540, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes (Asylwiderrufsmitwirkungsgesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Verwaltung Bund
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 430/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... 4. für Datenübermittlungen im Verkehr der Ausländerbehörden mit anderen Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder
1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG
4. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG
5. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR
6. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO
7. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG
8. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII
9. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X
10. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 550/18
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
... "§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Drucksache 621/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz ) - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
... Der neue Satz 1 in § 25b Absatz 5 AufenthG begründet eine Erteilungsdauer von drei, statt bisher längstens zwei Jahren. Für die Betroffenen wird damit eine langfristige Planungssicherheit sowie nach einmaliger Verlängerung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die direkte Anschlussfähigkeit an die Niederlassungserlaubnis geschaffen. Die Ausländerbehörden werden ihrerseits durch den Wegfall einer weiteren Vorsprache entlastet.
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Nummer 01
Zu Nummer 1
Drucksache 175/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneu-regelungsgesetz)
... Im Rahmen der Visaverfahren haben bislang stets die Auslandsvertretungen, gegebenenfalls unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörden, über Vi-saanträge entschieden. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in § 71
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
5. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung
Drucksache 381/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... "Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 73 Absatz 2a Satz 2 und 3 AsylG , Artikel 1a - neu - § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 3 Nummer 2 AufenthG
‚Artikel 1a Änderung des Aufenthaltsgesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 175/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneu-regelungsgesetz)
... Im Rahmen der Visaverfahren haben bislang stets die Auslandsvertretungen, gegebenenfalls unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörden, über Visaanträge entschieden. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in § 71 AufenthG und §§ 31 ff.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung
21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes
Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Die Ablehnung einer hohen Zahl von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet innerhalb kurzer Zeit dürfte zu einem nicht unerheblichen kurzfristigen Anstieg bei der Zahl ausreisepflichtiger Personen führen. Es ist daher erforderlich, dass die für die Beendigung des Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörden der Länder sich auf eine zu erwartende Belastungsspitze einstellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,
Drucksache 430/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... 4. für Datenübermittlungen im Verkehr der Ausländerbehörden mit anderen Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder
1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG
§ 44a Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht
7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG
9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG
10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR
11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO
12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG
13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII
14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X
15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 390/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... (1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des
§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
,Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... "Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit beteiligen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 270/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - COM(2016) 881 final; Ratsdok. 15812/16
... Die nationale Aufgabenerfüllung wird nicht nur dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern vor allem den Ländern und Kommunen obliegen. Insbesondere den kommunalen Ausländerbehörden wird dabei eine tragende Rolle zukommen. Um korrekte Sachstände abbilden zu können, muss jede Maßnahme, die die Aussetzung oder den Aufschub der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung betrifft, wie zum Beispiel das Aussprechen einer Duldung, in das SIS eingetragen werden. Die Daten müssen ständig aktuell gehalten werden, auch bei zum Beispiel nur kurzfristig geltenden Duldungen. Dadurch wird erheblicher Verwaltungsaufwand bei Ländern und Kommunen entstehen.
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG-E gestattet der Ausländerbehörde die Datenübertragung nur in den Fällen, in denen die Anfrage bei der Meldebehörde erfolglos war. Zweck der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, dass auch für die Datenübermittlung an die Vollstreckungsbehörden der Länder das Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Anfrage der Vollstreckungsbehörde bei der Meldebehörde verankert werden soll (für die Datenübermittlung an die Vollstreckungsbehörden des Bundes ergibt sich diese Einschränkung bereits aus § 5a VwVG-E).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG
Artikel 4a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO
5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X
'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X , Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... ) darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners bestimmte Auskünfte bei der Meldebehörde erheben. Soweit eine solche Anfrage bei der Meldebehörde keinen Erfolg hat, darf der Gerichtsvollzieher diese Auskünfte auch beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde, bei den Trägern der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund
2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen
3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5b
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund jährlich
Verwaltung Länder jährlich
Bund und Länder einmalig
II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Zusammenfassung
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... "Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit beteiligen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und auch bereits vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
1. Zu Artikel 1 allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 8. Im Bereich der polizeilichen Präventionsarbeit kommt einer gesamtgesellschaftlichen Herangehensweise eine erfolgskritische Bedeutung zu. Demokratie, Toleranz und Respekt müssen nachhaltig gestärkt werden. Dabei ist im Rahmen von berufsgruppenübergreifenden Präventionsstrategien zu den Gefahren und Konsequenzen gewalttätigen Handelns zu sensibilisieren. So können die Zielgruppen der Präventionsmaßnahmen beispielhaft erleben, dass Gesundheits-, Sozial-, und Ausländerbehörden, Schule und Sicherheitsbehörden im Team zusammenarbeiten und somit unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Motivationen und unterschiedlichen Meinungen gemeinsam an der Lösung gesellschaftlicher Fragen arbeiten. So wird Extremismus-und Gewaltbereitschaftstendenzen frühzeitig vorgebeugt und eine wehrhafte Demokratie gestärkt.
Drucksache 261/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
... es, soweit die Ausländerbehörde zuständig ist: 169 Euro,
Drucksache 10/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... wurde die Pflicht der Meldebehörden aufgenommen, den Ausländerbehörden melderechtliche Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie deren Wegfall und zur genauen Zuordnung das melderechtliche Ordnungsmerkmal zu übermitteln (zur Begründung siehe BR-Drucksache 625/16, Seite 7).
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 38f Absatz 1 Nummer 6 AufenthV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39 Satz 1 Nummer 7
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 65 Nummer 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b - neu - AufenthV
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 9 BeschV
Drucksache 10/1/17
28.02.17
Empfehlungen der Ausschüsse
... wurde die Pflicht der Meldebehörden aufgenommen, den Ausländerbehörden melderechtliche Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie deren Wegfall und zur genauen Zuordnung das melderechtliche Ordnungsmerkmal zu übermitteln (zur Begründung siehe BR-Drucksache 625/16, Seite 7).
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 38f Absatz 1 Nummer 6 AufenthV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39 Satz 1 Nummer 7
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 65 Nummer 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b - neu - AufenthV
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 9 BeschV
Drucksache 65/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG-E gestattet der Ausländerbehörde die Datenübertragung nur in den Fällen, in denen die Anfrage bei der Meldebehörde erfolglos war. Zweck der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, dass auch für die Datenübermittlung an die Vollstreckungsbehörden der Länder das Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Anfrage der Vollstreckungsbehörde bei der Meldebehörde verankert werden soll (für die Datenübermittlung an die Vollstreckungsbehörden des Bundes ergibt sich diese Einschränkung bereits aus § 5a VwVG-E).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG
Artikel 4a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO
5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X
Drucksache 118/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen
... Im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse ist es erforderlich, dieses Reformvorhaben verstärkt voranzutreiben. Dabei sollte sichergestellt werden, dass auch Auskünfte zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahrens ohne Beschränkungen übermittelt werden. Beispielsweise können ausländische Vorstrafen für die Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Ausweisung, für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, für die Staatsangehörigkeitsbehörden im Einbürgerungsverfahren sowie für Polizei und Verfassungsschutz bei Gefahrenabwehr bzw. Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen entscheidungserheblich sein.
Drucksache 270/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - COM(2016) 881 final; Ratsdok. 15812/16
... Die nationale Aufgabenerfüllung wird nicht nur dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern vor allem den Ländern und Kommunen obliegen. Insbesondere den kommunalen Ausländerbehörden wird dabei eine tragende Rolle zukommen. Um korrekte Sachstände abbilden zu können, muss jede Maßnahme, die die Aussetzung oder den Aufschub der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung betrifft, wie zum Beispiel das Aussprechen einer Duldung, in das SIS eingetragen werden. Die Daten müssen ständig aktuell gehalten werden, auch bei zum Beispiel nur kurzfristig geltenden Duldungen. Dadurch wird erheblicher Verwaltungsaufwand bei Ländern und Kommunen entstehen.
Drucksache 61/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und auch bereits vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
1. Zu Artikel 1 allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 383/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 9. Im Bereich der polizeilichen Präventionsarbeit kommt einer gesamtgesellschaftlichen Herangehensweise eine erfolgskritische Bedeutung zu. Demokratie, Toleranz und Respekt müssen nachhaltig gestärkt werden. Dabei ist im Rahmen von berufsgruppenübergreifenden Präventionsstrategien zu den Gefahren und Konsequenzen gewalttätigen Handelns zu sensibilisieren. So können die Zielgruppen der Präventionsmaßnahmen beispielhaft erleben, dass Gesundheits-, Sozial-, und Ausländerbehörden, Schule und Sicherheitsbehörden im Team zusammenarbeiten und somit unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Motivationen und unterschiedlichen Meinungen gemeinsam an der Lösung gesellschaftlicher Fragen arbeiten. So wird Extremismus- und Gewaltbereitschaftstendenzen frühzeitig vorgebeugt und eine wehrhafte Demokratie gestärkt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Die Abschiebungshaft wird für vollziehbar Ausreisepflichtige erweitert, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Die aufenthaltsrechtliche Überwachung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird erweitert. Es wird eine Regelung geschaffen, nach der eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete angeordnet werden soll, wenn diese die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführen oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen. Die einmonatige Widerrufsfrist nach über einjähriger Duldung wird für diese Personengruppe abgeschafft. Die zulässige Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird auf zehn Tage verlängert. Ausländische Reisepapiere dürfen künftig auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen von Passentziehungsgründen einbehalten werden. Es wird gesetzlich klargestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besonders geschützte Daten nach einer Einzelfallabwägung vor allem aus medizinischen Attesten auch zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben darf. Es wird eine Regelung zur unverzüglichen Asylantragstellung für ein in Obhut genommenes Kind oder Jugendlichen durch das Jugendamt in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt, geschaffen. Es wird zudem eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - ebenso wie bereits die Ausländerbehörden - zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann. Zudem wird eine Regelung ins Asylgesetz aufgenommen, nach der die Länder die Befristung der Verpflichtung, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive verlängern können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 179/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Nach der im Gesetzentwurf gewählten Formulierung wäre die Einziehung des ausländischen Ausweisdokuments durch die Ausländerbehörde bei so genannten Doppelstaatern erst möglich, wenn eine Ausreise von der Bundespolizei gemäß § 10 Absatz 1 PassG untersagt worden ist. Dies würde aber der Zielrichtung, auch bei diesem Personenkreis eine Ausreise wirksam zu verhindern, nicht gerecht werden. Die Einziehung des ausländischen Ausweisdokuments muss möglich sein, sobald durch die örtlichen Pass- und Ausweisbehörden Maßnahmen zur Ausreiseverhinderung verfügt worden sind (§§ 7, 8 PassG; § 6 Absatz 7, § 6a
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
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