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"Eltern"
Drucksache 223/20
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsführung 2020
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung i.V.m. § 4 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2019
... Bundeselterngeld
Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen VE ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
Drucksache 4/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Künftig ist mit einer weiter steigenden Nachfrage der Eltern nach Ganztagsplätzen zu rechnen. Der 14. Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes nach wird zugleich die Altersgruppe der 6,5 bis 10,5jährigen bis zum Jahr 2025 weiter wachsen. Deshalb wollen die Länder gemeinsam mit dem Bund ab dem Jahr 2025 einen Rechtsanspruch schaffen bzw. weiter umsetzen, der bedarfsgerecht ist und die Vielfalt der in den Ländern und Kommunen bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der schulischen Angebote berücksichtigt.
1. Zu § 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - GaFG
Drucksache 320/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... "(2) Mit dem Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1 in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu nehmen. Das Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
Drucksache 502/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
... 1. wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902 Erhöhungsbeträge
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904 Nachzahlung von besonderen Leistungen
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Folgeänderungen
§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
3. Weiterer Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 850l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu § 899
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 900
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 901
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 902
Zu § 903
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 904
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 905
Zu § 906
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 907
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 908
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 909
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 910
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 4
Drucksache 436/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
... Sollte mit dem formulierten Einwilligungserfordernis kein datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis, sondern ein allgemeines Zustimmungserfordernis der antragstellenden Person gemeint sein, müsste zunächst ein anderes Wort, beispielsweise das Wort "Zustimmung", verwendet werden, um Missverständnisse mit der Einwilligung im Sinne des Artikel 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a DSGVO zu vermeiden. Allerdings wäre auch ein solches allgemeines Zustimmungserfordernis ohne Mehrwert, da, wie bereits oben ausgeführt, der Nutzer den Impuls zur Datenverarbeitung setzt und diese jederzeit beenden kann. Vielmehr würde ein solches Erfordernis zu einem bürokratischen Mehraufwand sowohl bei den Elterngeldstellen als auch bei den Standesämtern führen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV , Artikel 6 Nummer 3 § 25 BEEG
3. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 3, 4 SGB IV
4. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 4 SGB IV
Drucksache 354/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
... werden die genannten Fristen gehemmt, wenn ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht erscheinen kann und die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Die Hemmung darf jedoch längstens zwei Monate dauern.
Drucksache 354/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
... werden die genannten Fristen gehemmt, wenn ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht erscheinen kann und die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Die Hemmung darf jedoch längstens zwei Monate dauern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 4/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Künftig ist mit einer weiter steigenden Nachfrage der Eltern nach Ganztagsplätzen zu rechnen. Der 14. Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes nach wird zugleich die Altersgruppe der 6,5 bis 10,5jährigen bis zum Jahr 2025 weiter wachsen. Deshalb wollen die Länder gemeinsam mit dem Bund ab dem Jahr 2025 einen Rechtsanspruch schaffen bzw. weiter umsetzen, der bedarfsgerecht ist und die Vielfalt der in den Ländern und Kommunen bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der schulischen Angebote berücksichtigt.
1. Zu § 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - GaFG
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 217/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Drucksache 4/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter erhöhen die Teilhabechancen der Kinder und unterstützen die Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotz des Ausbaus der Betreuungsinfrastruktur in den Ländern wird der Bedarf an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten noch nicht gedeckt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Rücklagen des Sondervermögens
§ 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht
§ 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen
§ 8 Verwaltungskosten des Sondervermögens
§ 9 Auflösung des Sondervermögens
§ 10 Inkrafttreten
Anlage Wirtschaftsplan des Sondervermögens Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Anlage Wirtschaftsplan des Sondervermögens
Drucksache 71/20
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
... In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Kind in diesem Alter durchaus einer Betreuung durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil oder andere nahestehende Angehörige bedarf. Dies stellt in bestimmten Situationen insbesondere Alleinerziehende vor erhebliche Probleme, die im Rahmen stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihr Kind - je nach Dauer der Reha-Maßnahme - über mehrere Wochen zu Hause lassen müssen. Selbst wenn es ein zweites Elternteil geben sollte, kann es in Ausnahmesituationen zu Problemen kommen.
Drucksache 5/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.
1. Zu § 1 Absatz 1
2. Zu § 2
3. Zu § 3 Absatz 1, Absatz 2 und § 5 Absatz 2
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu § 4 Absatz 3 - neu -
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 436/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
... Bundeselterngeld
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV , Artikel 6 Nummer 3 § 25 BEEG
3. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 3, 4 SGB IV
Drucksache 71/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Antrag des Saarlandes -
... Die konkret vorgeschlagene Gesetzesänderung und ihre Darstellung sollten jedoch noch optimiert werden. Insbesondere ist eine generelle Erhöhung der Altersgrenze einer Härtefallregelung vorzuziehen. Es ist nicht einzusehen, warum bei unter zwölfjährigen Kindern die Möglichkeit einer Haushaltshilfe bzw. der Mitnahme des Kindes generell gewährt wird, bei zwölf- bis 15jährigen Kindern aber nur, wenn das Kind nicht durch Erziehungsberechtigte oder nahe Angehörige betreut werden kann. Wie in der Begründung zu Recht weiter ausgeführt wird, kann bei Alleinerziehenden eine Betreuung durch den anderen, nicht im Haushalt lebenden Elternteil problematisch sein. Deshalb sollten Alleinerziehende auch bezüglich zwölf- bis 15-jähriger Kinder nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden.
Drucksache 320/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Anders als verschiedengeschlechtliche Paare, in deren Partnerschaft ein Kind hineingeboren wird, ist die Mit-Mutter bei lesbischen Elternpaaren weiterhin auf die Stiefkindadoption angewiesen, um eine gemeinsame rechtliche Elternschaft zu erhalten. Bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren ist der Ehemann nach § 1592 Nummer 1 des
Drucksache 71/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Anhebung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
... In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Kind in diesem Alter durchaus einer Betreuung durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil oder andere nahestehende Angehörige bedarf. Dies stellt in bestimmten Situationen insbesondere Alleinerziehende vor erhebliche Probleme, die im Rahmen stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihr Kind - je nach Dauer der Rehabilitationsmaßnahme - über mehrere Wochen zu Hause lassen müssen. Selbst wenn es ein zweites Elternteil geben sollte, kann es in Ausnahmesituationen zu Problemen kommen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Anhebung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Drucksache 436/2/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
... Bundeselterngeld
Drucksache 217/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Drucksache 360/20
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht
... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, FamRZ 2008, 246, 247) kann ein Minderjähriger bereits mit dem dritten Lebensjahr anzuhören sein. Gerade Minderjährige jungen Alters sind indes - je nach dem Stand ihrer Sprachentwicklung - noch nicht in der Lage, ihre Beziehungen und Bindungen zu ihren Eltern sowie ihren Willen dem Gericht verbal mitzuteilen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 160a Anhörung Dritter
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
VIII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 104/20
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Familienpflegegeldes für beschäftigte pflegende Angehörige
... und das Familienpflegezeitgesetz zusammenzuführen und weiterzuentwickeln. Insbesondere soll die Bundesregierung zur Unterstützung, zur finanziellen Entlastung, aber auch zur Wertschätzung der Pflegenden noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf vorlegen, mit dem ein Familienpflegegeld (analog Elterngeld) für beschäftigte pflegende Angehörige eingeführt wird. Der Gesetzesentwurf soll Folgendes beinhalten:
Drucksache 155/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen
... vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person oder wegen des gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankung, des Mutterschutzes oder der Elternzeit die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und das Verfahren damit verzögert wird.
Drucksache 3/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Eine gute Kinderbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass alle Kinder gleiche Start- und Bildungschancen haben. Darüber hinaus erleichtern bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Betreuungsangebote Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 364/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
... Absatz 3 regelt, dass Länder, die ihre Gemeinden bereits für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen kompensiert haben, diese Ausgleichszahlungen auf die Ausgleichzahlungen nach Absatz 2 anrechnen können. Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Ausgleichszahlungen an die Gemeinden berücksichtigt werden, die der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. In diesem Fall erteilt das Bundesministerium der Finanzen seine Zustimmung zur Anrechnung dieser Beträge. Nicht angerechnet werden können hingegen Ausgleichszahlungen der Länder für andere Zwecke, wie beispielsweise Ausgleichsleistungen zur Finanzierung von Einnahmeverlusten im Öffentlichen Personennahverkehr oder die Übernahme von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung; Nutzen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
§ 2 Verteilung auf die Gemeinden
§ 3 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020
Artikel 4 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Inkrafttreten; Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 86/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Verträge mit den Leistungserbringern über die Erbringung von außerklinischer Intensivpflege werden gemeinsam und einheitlich als Kollektivverträge durch die Landesverbände der Krankenkassen bzw. dem Verband der Ersatzkassen nach gleichen Maßstäben und mit gleichen Rahmenbedingungen geschlossen, denn der hochsensible Versorgungsbereich der außerklinischen Intensivpflege ist nicht für den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen geeignet. Die Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind den Verträgen zugrunde zu legen. Voraussetzung ist damit unter anderem, dass die Leistungserbringer ein internes Qualitätsmanagement durchführen. Die Leistungserbringer haben dabei insbesondere die Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen, die auch den Prüfungen nach § 275b unterliegen. Die Entwicklung von Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem SGB XI zur speziellen Krankenbeobachtung in der ambulanten Pflege sowie in neuen Wohnformen nach § 113b Absatz 4 Nummer 3 und 6 SGB XI ist zu beachten. Durch Regelungen zur Leistungserbringung durch besonders spezialisierte Leistungserbringer soll die zeitweise Versorgung durch Familienangehörige, wie sie gerade durch Eltern bei intensivpflegebedürftigen Kindern in der Praxis häufig geleistet wird, nicht ausgeschlossen werden; auch die Leistungserbringung im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
3. Soziale Pflegeversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 37c Außerklinische Intensivpflege
§ 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 132j Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
Soziale Pflegeversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Demografische Aspekte
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bbbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 329/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
... Wird der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt, führt dies bei einer entsprechenden Anwendung des § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch dazu, den Unterhaltsanspruch des Kindes in den beiden Monaten der Zahlung durch Anrechnung zu verringern. Damit werden unterhaltsberechtigte Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die keinen Unterhaltsvorschuss beziehen, benachteiligt. Das Ziel, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen, wird verfehlt, wenn der Kinderbonus nicht bei den Erziehenden ankommt, sondern unterhaltsrechtlich zwischen getrennten Eltern aufgeteilt werden muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG
§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG
12. Zu Artikel 3 allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO
§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG
Drucksache 5/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Das Verbot von Konversionsbehandlungen gilt grundsätzlich auch für die Eltern und andere Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
§ 4 Einrichtung eines Beratungsangebots
§ 5 Strafvorschriften
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund, Notwendigkeit und Zielsetzung der Regelungen
1. Hintergrund
a Keine Krankheit
b Keine Indikation für Konversionsbehandlungen
c Nachweis erheblicher gesundheitlicher Schäden
2. Notwendigkeit der Regelungen
a Spezifisches Unrecht
b Handlungsbedarf
3. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5042, BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 5/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... [Eltern und anderen Fürsorgepersonen kommt eine besondere Schutzfunktion gegenüber den leiblichen oder ihnen anvertrauten Kindern zu.
Zu § 1
§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsinterventionen
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
7. Zu § 1 Absatz 1**
8. Zu § 2
9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -*
10. Zu § 5 Absatz 2
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 533/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der Regelungen zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an die aktuelle Pandemiesituation
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die maximale Anzahl der Tage, an denen Versicherte Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beziehen können, unter den aktuellen Pandemiebedingungen für viele Eltern nicht ausreichend sein werden und daher verdoppelt werden sollten.
Drucksache 7/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW -Gesetzes A. Problem und Ziel
... Zwar enthält die Regelung die zusätzliche Forderung nach einer Einverständniserklärung der Eltern für die Aufnahme von Minderjährigen in den Status einer Junghelferin oder eines Junghelfers, doch ist dies bereits gängige Praxis. Insofern fällt kein originärer zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Es wird angenommen, dass sich der Zeitaufwand pro Fall auf 1 Minute beläuft.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des THW-Gesetzes
§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal
§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen
§ 1b Forschung
§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
§ 3 Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung.
§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung
§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu § 1a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 1b
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Satz 2 - neu -
Zu den Sätzen 3 bis 5
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Satz 1
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu Satz 3
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 8
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu § 5
Zu Nummer 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 512/20
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Familiennachzuges
... In § 36 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Den Eltern" die Wörter "und den mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden oder voraussichtlich lebenden minderjährigen ledigen Geschwisterteilen" eingefügt.
Drucksache 21/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang - COM(2020) 14 final
... Alle Europäerinnen und Europäer sollten die gleichen Möglichkeiten haben, sich zu entfalten - wir müssen das, was unsere Eltern und Großeltern aufgebaut haben, erhalten, anpassen und verbessern. Heute haben 241 Millionen Menschen in der EU einen Arbeitsplatz - ein Rekordhoch. Diese Zahl ist jedoch nur ein Teil des Ganzen. In Wirklichkeit bestehen nach wie vor Ungleichheiten, und nicht jeder profitiert von diesen positiven Entwicklungen.
Mitteilung
1. Stärkung des sozialen Europas
2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle
Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung
Schaffung von Arbeitsplätzen
Förderung der Gleichstellung
3. Faire Arbeitsbedingungen
4. Sozialschutz und Eingliederung
Sicherung eines hohen Sozialschutzes
Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung
5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt
6. Gemeinsame Arbeit
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang : Initiativen der Kommission
Drucksache 360/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht
... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 246, 247) kann ein Minderjähriger bereits mit dem dritten Lebensjahr anzuhören sein. Gerade Minderjährige jungen Alters sind indes - je nach dem Stand ihrer Sprachentwicklung - noch nicht in der Lage, ihre Beziehungen und Bindungen zu ihren Eltern sowie ihren Willen dem Gericht verbal mitzuteilen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 160a Anhörung Dritter
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
VIII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 84/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG
/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
... - der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an Feiertagen; nicht erfasst ist hingegen der Entgeltfortzahlungsanspruch an Krankheitstagen, da die Lohnfortzahlung an Krankheitstagen nach dem Verständnis der Entsenderichtlinie nach den sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union nicht an das Arbeitsrecht, sondern an das Sozialversicherungsrecht anknüpft, - Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Elternzeit nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2a Gegenstand der Entlohnung
§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
§ 13b Zusätzliche Arbeitsbedingungen
§ 13c Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland
§ 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
§ 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
§ 27 Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 13b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
I. Zusammenfassung
II. Sachverhalt
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
5 Bund
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 55/1/19
... direkt auf das BAföG aus. Damit wird sichergestellt, dass Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, immer einen Anspruch auf einen bedarfsgerechten Wohnkostenzuschlag haben, ohne dass es einer Änderung des BAföG bedarf. Die aufgenommene Stichtagsregelung für die Ermittlung der zusätzlichen Wohnkostenpauschale stellt sicher, dass bei einer Anpassung der Höchstbeträge in der
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG
15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG
16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG
Drucksache 269/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... In der "Interessengemeinschaft gestohlener Kinder der DDR" haben sich insbesondere Betroffene zusammengeschlossen, deren leibliche Kinder in der DDR ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung adoptiert oder deren Kinder für tot erklärt worden sind. Nach den geschilderten praktischen Schwierigkeiten der betroffenen Eltern und Kinder, zunächst die für ein Aufhebungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erhalten, steht in Frage, ob - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - die am 2. Oktober 1993 abgelaufene Drei-Jahres-(Ausschluss-)Frist zur Überprüfung und Aufhebung der nicht den Maßstäben des Rechtsstaates entsprechenden Adoptionen in der DDR zu kurz war. Nach Ablauf von inzwischen weiteren 25 Jahren kann allerdings eine Korrektur dieser Frist ohnehin realistisch nicht mehr verfolgt werden. Die von der Adoption betroffenen Kinder sind inzwischen alle längst erwachsen; der mit einer Adoption, die ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung durchgeführt wurde, einhergehende massive Eingriff in das Elternrecht kann schon wegen dieses Zeitablaufes nicht mehr kompensiert werden. Die Statusentscheidung zur Adoption soll daher auch nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Den betroffenen Eltern geht es nach den Berichten der Interessengemeinschaft mutmaßlich auch nicht mehr vordergründig darum, die Verhältnisse für die Vergangenheit zu ändern, sondern vielmehr durch entsprechende Auskünfte und Einsicht in die Akten (insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs- und Jugendamtsakten) überhaupt noch zu erfahren, was mit ihren Kindern passiert ist, wo sie jetzt sind und mit ihnen in Kontakt zu kommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 577/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
... nicht zu vereinbaren ist, wenn Kinder, die mit einem leiblichen Elternteil zusammenleben, nicht von dem mit diesem zusammenlebenden, aber nicht mit dem Elternteil verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen faktischen Lebenspartner adoptiert werden können, ohne das Verwandtschaftsverhältnis zu dem mit ihnen zusammenlebenden Elternteil zu beenden. Das BVerfG hat darin eine Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 GG gesehen, weil die betroffenen Kinder im Vergleich zu Kindern in einer ehelichen Stieffamilie ohne ausreichenden Grund benachteiligt werden. Damit festigt das BVerfG den dem Adoptionsrecht zu Grunde liegenden Gedanken des größtmöglichen Kindeswohls.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1741 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 2 § 1766a Überschrift und Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Artikel 23 Satz 1 EGBGB
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 187 Absatz 1, Absatz 1a - neu - FamFG
Drucksache 537/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... (3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung in einem Heim und der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht."
‚Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
‚Artikel 5 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Drucksache 267/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
Drucksache 623/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... − Häufung von psychischen Belastungen bzw. Erkrankungen von Eltern (die zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen geführt haben),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 435/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes - BNichtrSchG
... Außerdem erhöht Passivrauchen das Krebsrisiko. So erkranken Minderjährige, deren Eltern rauchen, beispielsweise häufiger an Lebertumoren oder Leukämie. Weltweit sterben jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen
V. Kosten und Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu a Absatz 1 Nummer 3
Zu b § 1 Absatz 1 Nummer 4
Zu § 2
Zu Nummer 3
Zu a Nummer 3
Zu b Nummer 3a
Zu c Nummer 3b
Zu d Nummer 3c
Zu § 5
Zu e Absatz 2 Satz 21
Drucksache 357/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
... Die in § 68 ATA-OTA-G geregelten Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen gewähren auch weiterhin keinen umfassenden persönlichen Bestandsschutz für Schulleitungen und Lehrkräfte. Damit haben beispielsweise Schulleitungen und Lehrkräfte, die zwar über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, verfügen und zum 1. Januar 2021 beispielsweise im Mutterschutz oder in Elternzeit sind, keinen Bestandsschutz. Dies führt zur Benachteiligung und zur Ungleichbehandlung von Schulleitungen und Lehrkräften und könnte den Lehrermangel in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen verstärken und damit die Ausbildungsplatzsituation gefährden. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen die Attraktivität der Berufe zunimmt und dementsprechend auch die Zahl der Auszubildenden und der Bedarf an Lehrenden zunehmen könnte. Ohne eine Erweiterung der Übergangsvorschriften wird der Bestand der Schulen und somit die Fachkräftegewinnung gefährdet.
1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ATA-OTA-G
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 ATA-OTA-G
3. Zu Artikel 1 § 15,*§ 22 Absatz 3 und § 68 Nummer 1, 2 und 3 ATA-OTA-G
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 § 15 ATA-OTA-G *
5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 - neu - ATA-OTA-G
6. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 ATA-OTA-G
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 ATA-OTA-G
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 1 ATA-OTA-G
9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G *
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G *
11. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 3 ATA-OTA-G * In Artikel 1 ist § 22 Absatz 3 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
12. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 3 ATA-OTA-G *
13. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 5 ATA-OTA-G
14. Zu Artikel 1 § 24 ATA-OTA-G
15. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 5 ATA-OTA-G
16. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 ATA-OTA-G
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 ATA-OTA-G
18. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 ATA-OTA-G
19. Zu Artikel 1 § 41 ATA-OTA-G
20. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 und § 62 Absatz 1 und Absatz 4 und § 64 Absatz 1 ATA-OTA-G
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
21. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 2 ATA-OTA-G
22. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - ATA-OTA-G
23. Zu Artikel 1
24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 17a Absatz 1 Satz 1a - neu - KHG
25. Zu Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Zu Artikel 1 (Änderungen zu den Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren)
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24
Zu Artikel 1
Abschnitt 6a Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 37a Anwendungsbereich
§ 37b Sachkunde
§ 37c Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37d Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37e Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 37f Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 6b Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 37g Anwendungsbereich
§ 37h Sachkunde
§ 37i Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 37j Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Inhaltsübersicht , Nummer 01a - neu - § 2 Nummer 3a - neu - , Nummer 01b - neu - Überschrift Abschnitt 2 , Nummer 01c - neu - § 11a - neu - , Nummer 9 § 45 Absatz 2b - neu -
§ 11a Anbindehaltung von Rindern
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 01
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13a Absatz 1 Satz 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 4 Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 24 Absatz 5 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 26 Absatz 1 Satz 2
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*
Zu Artikel 1 Nummer 6
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1 Nummer 6
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 , Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 , Buchstabe c § 30 Absatz 3 Satz 3
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 02a - neu - , Buchstabe e § 30 Absatz 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 2
18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*
Zu Artikel 1 Nummer 9
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 9
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 3
24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Drucksache 135/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates - Neuregelung des Elternunterhaltes bei Pflegebedürftigkeit
Entschließung des Bundesrates - Neuregelung des Elternunterhaltes bei Pflegebedürftigkeit
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
4 Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Hebammenberuf
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung
§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
§ 7 Widerruf der Erlaubnis
§ 8 Ruhen der Erlaubnis
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9 Studienziel
§ 10 Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums
§ 12 Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13 Praxiseinsätze
§ 14 Praxisanleitung
§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
§ 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
§ 22 Gesamtverantwortung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26 Vorsitz
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
§ 28 Inhalt des Vertrages
§ 29 Wirksamkeit des Vertrages
§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31 Anwendbares Recht
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
§ 33 Pflichten der Studierenden
§ 34 Vergütung
§ 35 Überstunden
§ 36 Probezeit
§ 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38 Beendigung durch Kündigung
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
§ 52 Bekanntmachung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen i m Geltungsbereich dieses
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen
Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 Zuständige Behörde
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67 Unterrichtung über Änderungen
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
§ 72 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
§ 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
§ 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
§ 80 Evaluierung
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 454/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... haben Ehegatten und Lebenspartner die Möglichkeit, einmal im Kalenderjahr eine Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Bereits derzeit sehen Verwaltungsanweisungen (z.B. R 39.2 Absatz 2 Satz 3 LStR) eine Reihe von Ausnahmen vor, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - § 29 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu - InsStatG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 147 Absatz 6 Satz 6 AO
14. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 11 StBerG
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
15. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - § 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten
Artikel 6a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
16. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG
Drucksache 351/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Bei Kindern und Jugendlichen kann aufgrund der notwendigen Abstimmung der Traumaambulanz mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sowie weiteren Beteiligten, etwa der Schule, im Einzelfall ein höherer Bedarf an den ersten probatorischen Sitzungen der Traumaambulanz bestehen. Daher ist es sachgerecht, wenn Kinder und Jugendliche die Möglichkeit erhalten, insgesamt bis zu 18 Sitzungen in der Traumaambulanz in Anspruch zu nehmen.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 196/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Die Möglichkeit, dass der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, soll künftig auch dann bestehen bleiben, wenn die betroffenen Eltern zwar nicht in eine der in § 90 Absatz 4 SGB VIII explizit genannten Kategorien fallen, denen nach bisheriger Rechtslage aber dennoch eine Belastung durch Elternbeiträge aus anderen Gründen (§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII) unzumutbar ist und deren Kostenbeiträge bislang auf Antrag erlassen oder übernommen werden konnten. Bei der Regelung soll es sich entsprechend den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs und der bisherigen Regelung um eine Ermessensentscheidung ("Kann-Regelung") handeln.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
10. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
11. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4b - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
16. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
17. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
18. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 301/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetz es (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV )
... "4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl. § 1617 Absatz 2 BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt bzw. bereits veranlasst ist (vergleiche § 1617a Absatz 2 BGB; Namenserteilung oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB; Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1.2.3 Satz 4 - neu - PassVwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4.1.1.5 PassVwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 4.1.6 PassVwV
4. Zu Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV
5. Zu Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.4 Absatz 4 PassVwV
6. Zur zeitnahen Überarbeitung
7. Weitere Anregungen für eine neue Überarbeitung
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Die Möglichkeit, dass der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, soll künftig auch dann bestehen bleiben, wenn die betroffenen Eltern zwar nicht in eine der in § 90 Absatz 4 SGB VIII explizit genannten Kategorien fallen, denen nach bisheriger Rechtslage aber dennoch eine Belastung durch Elternbeiträge aus anderen Gründen (§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII) unzumutbar ist und deren Kostenbeiträge bislang auf Antrag erlassen oder übernommen werden konnten. Bei der Regelung soll es sich entsprechend den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs und der bisherigen Regelung um eine Ermessensentscheidung ("Kann-Regelung") handeln.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 136 Absatz 2 Nummer 2, 3 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
16. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
18. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Der Ist-Personalstand zu einem bestimmten Stichtag ist zudem nicht aussagekräftig, da dieser ständigen Schwankungen unterliegt. So führen zum Beispiel Teilzeitbeschäftigungen, Elternzeit und der Eintritt von Beamten und Beamtinnen in die Freistellungsphase der Altersteilzeit dazu, dass Stellen ganz oder teilweise vorübergehend nicht besetzt sind.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe b IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 7
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, Absatz 9 Satz 1 und Satz 4, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a IfSG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1, Satz 2, Satz 2a - neu -, Satz 3, Satz 4, Satz 6 und Satz 7 - neu - IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 10 Satz 1, Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 12 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG
Zu Artikel 1 Nummer 8
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 3a - neu - IfSG
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4a - neu - IfSG
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 7 - neu - und Absatz 10 Satz 3 - neu - IfSG
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 IfSG
25. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 3 - neu - IfSG
26. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
27. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
28. Zu Artikel 1 Nummer 12 a - neu - § 56 Absatz 1 Satz 3 - neu - IfSG
29. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7a und Nummer 7b IfSG
30. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7c IfSG
Zu Artikel 1
33. Zu Artikel 1 im Allgemeinen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 2a - neu - § 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII
‚Artikel 2a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 *
Zu Artikel 4
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 577/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
... Mit dem Entwurf wird in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese Änderung des materiellen Rechts zieht auch eine Anpassung im Internationalen Privatrecht nach sich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Drucksache 435/19 (Beschluss)
... Außerdem erhöht Passivrauchen das Krebsrisiko. So erkranken Minderjährige, deren Eltern rauchen, beispielsweise häufiger an Lebertumoren oder Leukämie. Weltweit sterben jährlich 166 000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes BNichtrSchG
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen
V. Kosten und Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu § 2
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu § 5
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Das automatisierte Abrufverfahren bezieht auch das Elterngeld mit ein. Die Durchführung des
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Entsprechend der Empfehlungen der Welternährungsorganisation ist mindestens alle zehn Jahre eine Landwirtschaftszählung durchzuführen. Diese Zählung nimmt eine Schlüsselstellung bei Erhebungen von Strukturdaten des Landwirtschaftssektors weltweit ein. Die letzte Landwirtschaftszählung in der EU fand 2010 statt. Dementsprechend sieht die IFS-Verordnung vor, dass auch die Erhebung im Jahr 2020 als Zählung durchzuführen ist und verschiedene Kerndaten allgemein zu erheben sind.
Drucksache 575/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 nach den Wörtern "abgebenden Eltern" die Wörter "bei Überlegungen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt, sowie" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 AdVermiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 2a Absatz 2 AdVermiG , Nummer 6 § 2b AdVermiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 4 AdVermiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2e - neu - AdVermiG
§ 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 9b Satz 2 - neu - AdVermiG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 189 Satz 1 FamFG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Absatz 2 AdWirkG
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 4 AdWirkG
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
16. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AdÜbAG
17. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 4 AdÜbAG
Zur Vorlage allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 365/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... Zu denken ist an die Zugänglichmachung pornografischer Inhalte an sich als Kinder ausgebende Ermittlungspersonen, ferner an Fälle, in denen die Eltern für ihre Kinder einen inkriminierenden Chat übernommen haben oder in denen auf dem Computer des Täters entsprechende Chataufzeichnungen festgestellt werden, die sich nicht ermittelbaren Personen zuordnen lassen. In all diesen Fällen scheidet eine tatbestandliche Einwirkungshandlung aus, da hierzu ein Kind den pornografischen Inhalt tatsächlich sinnlich wahrgenommen haben muss. In solchen Fällen liegt lediglich eine Versuchskonstellation vor, die aber nach bisheriger Fassung des § 176 Absatz 6 StGB und auch nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung straflos ist. Derartige Fälle können auch nicht sämtlich über § 184 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 6 StGB (angemessen) erfasst werden. Zudem verbindet sich mit letztgenannter Vorschrift ein wesentlich geringerer Unrechtsgehalt, was sich auch in dem deutlich niedrigeren Strafrahmen niederschlägt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... "(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
3. Änderung des SozSichEUG:
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu § 123
Zu § 124
Zu § 125
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 274/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... c) Die Reduzierung des Regelbedarfes für 18- bis 25-jährige Leistungsberechtigte, die in der elterlichen Wohnung leben, erfolgt zu Lasten der jungen Volljährigen sowie deren Eltern. Die Regelung entspricht § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Drucksache 575/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 nach den Wörtern "abgebenden Eltern" die Wörter "bei Überlegungen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt, sowie" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 AdVermiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 2a Absatz 2 AdVermiG , Nummer 6 § 2b AdVermiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 4 AdVermiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2e - neu - AdVermiG
§ 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 9b Satz 2 - neu - AdVermiG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 189 Satz 1 FamFG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Absatz 2 AdWirkG
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
14. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AdÜbAG
15. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 4 AdÜbAG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Chemikalien ,
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