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33 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kriminalitätsbereich"


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Drucksache 362/20

... Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe wird durch den Gesetzgeber nach der zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2007 erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird zudem dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsdelikt besser gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/20




A. Rechtslage und Problem

1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht

2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen

1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht

2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 325/20

... Mit seinem neuen Europäischen Zentrum für Finanz- und Wirtschaftskriminalität (EFECC), das 2020 seine Arbeit aufnehmen soll, hat Europol seine Bemühungen um die Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität intensiviert. Das EFECC wird sämtliche Fähigkeiten im Bereich der Finanzermittlung und der Wirtschaftskriminalität bei einer einzigen Stelle innerhalb von Europol bündeln und darauf hinarbeiten, die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der betreffenden Operationen zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit Interessenvertretern sowie die Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern. Nach Auffassung der Kommission, die die Einrichtung des EFECC uneingeschränkt unterstützt, lässt sich daran ablesen, wie wichtig Finanzermittlungen in allen Kriminalitätsbereichen sind, in denen Europol zuständig zeichnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/20




2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK

Mitteilung

I. Einführung

II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie

Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA

III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS

IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene

Art der EU-Einrichtung

V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN

Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene

Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung

VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH

VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan


 
 
 


Drucksache 362/20 (Beschluss)

... Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe wird durch den Gesetzgeber nach der zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513 ff.) erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird zudem dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsdelikt besser gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/20 (Beschluss)




A. Rechtslage und Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 365/1/19

... Als Lösung kommt die gesetzlich eng begrenzte Zulassung von Keuschheitsproben für Verdeckte Ermittler in Betracht. Begrenzt auf den Kriminalitätsbereich Kinderpornografie und sexueller Missbrauch von Kindern sowie ausschließlich unter Verwendung von fiktionalen Darstellungen von Kinderpornografie, also rein mittels Computertechnologie erstellter, aber täuschend echt aussehender Abbildungen, die nicht ohne weitere technische Hilfsmittel enttarnt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 365/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB


 
 
 


Drucksache 365/19 (Beschluss)

... Als Lösung kommt die gesetzlich eng begrenzte Zulassung von Keuschheitsproben für Verdeckte Ermittler in Betracht. Begrenzt auf den Kriminalitätsbereich Kinderpornografie und sexueller Missbrauch von Kindern sowie ausschließlich unter Verwendung von fiktionalen Darstellungen von Kinderpornografie, also rein mittels Computertechnologie erstellter, aber täuschend echt aussehender Abbildungen, die nicht ohne weitere technische Hilfsmittel enttarnt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 365/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB


 
 
 


Drucksache 284/13

... Präzise Fallzahlen in diesem Kriminalitätsbereich liegen nicht vor, was unter anderem auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass Kreditkartenemittenten den durch den missbräuchlichen Einsatz von Kartendaten entstandenen finanziellen Schaden in vielen Fällen ersetzen und somit der Karteninhaber keinen Grund für eine Anzeigeerstattung sieht. Auch ist deshalb von einem großen Dunkelfeld auszugehen, da die Geschädigten in aller Regel nicht wissen, dass ihre Rechner infiziert und verschiedene Bestandteile ihrer digitalen Identität entwendet wurden. Nur dann, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz der Daten kommt, erfolgt unter Umständen eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 284/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 202d
Datenhehlerei

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3, 4 und 6

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 284/13 (Beschluss)

... Präzise Fallzahlen in diesem Kriminalitätsbereich liegen nicht vor, was unter anderem auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass Kreditkartenemittenten den durch den missbräuchlichen Einsatz von Kartendaten entstandenen finanziellen Schaden in vielen Fällen ersetzen und somit der Karteninhaber keinen Grund für eine Anzeigeerstattung sieht. Auch ist deshalb von einem großen Dunkelfeld auszugehen, da die Geschädigten in aller Regel nicht wissen, dass ihre Rechner infiziert und verschiedene Bestandteile ihrer digitalen Identität entwendet wurden. Nur dann, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz der Daten kommt, erfolgt unter Umständen eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 284/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 202d
Datenhehlerei

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu § 202d

Zu § 202d

Zu § 202d

Zu § 202d

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Anlage 2
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei


 
 
 


Drucksache 367/12

... Weitere Initiativen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels werden ebenfalls zur Kohärenz der internen und der externen Sicherheitspolitik der EU beitragen. Sie werden auch zur Verbesserung der Kenntnisse zu den Verflechtungen beitragen, die zwischen kriminellen Netzwerken im Bereich Menschenhandel und anderen Kriminalitätsbereichen bestehen. Die Initiativen sollten abzielen auf die Verbesserung der Systeme zur Datenerfassung, Datenanalyse und zum Datenaustausch auf nationaler und transnationaler Ebene, die Förderung und Unterstützung des Informationsaustauschs und der regionalen Koordinierung im Bereich des Menschenhandels sowie die Verbesserung der nationalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Kapazitäten der Staatsanwaltschaften, konsularischen Dienste und NRO.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/12




Mitteilung

1. Bestimmung der Ausgangslage

Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels

Maßnahmen auf internationaler Ebene

2. Die wichtigsten Prioritäten

2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels

1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms

2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern

3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind

4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer

2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel

1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern

2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor

3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme

2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler

1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten

2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen

3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit

4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken

1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen

2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU

3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft

4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte

5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen

6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext

2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente

1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems

2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen

3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet

4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft

3. Bewertung, Überwachung

Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016


 
 
 


Drucksache 135/12

... Organisierte Kriminalität ist als Kriminalitätsbereich ausdrücklich aufgeführt. Der Vorschlag erstreckt sich daher auch auf andere nicht eigens in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführte kriminelle Handlungen, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität36 verübt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU

1.3. Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Bereichen

2. Ergebnisse der Anhörungen der Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

2.3. Rechtsgrundlage

2.4. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

2.5. Wahl des Instruments

2.6. Erläuterung der Artikel

- Gegenstand Artikel 1

- Begriffsbestimmungen Artikel 2

- Einziehung Artikel 3

- Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten Artikel 4

- Einziehung ohne vorherige Verurteilung Artikel 5

- Dritteinziehung Artikel 6

- Sicherstellung Artikel 7

- Garantien Artikel 8

- Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung Artikel 9

- Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände Artikel 10

- Wirksamkeit und Berichtspflichten Artikel 11

Vorschlag

Titel I
Gegenstand Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Sicherstellung Einziehung

Artikel 3
Einziehung auf der Grundlage einer Verurteilung

Artikel 4
Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten

Artikel 5
Einziehung ohne vorherige Verurteilung

Artikel 6
Dritteinziehung

Artikel 7
Sicherstellung

Artikel 8
Garantien

Artikel 9
Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung

Artikel 10
Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Statistik

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI und des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 16
Adressaten


 
 
 


Drucksache 646/1/11

... - Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften. Es werden weder die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Sanktionssysteme auf die Strafverfolgung wegen Marktmissbrauchs dargelegt noch wird konkret belegt, dass und mit welchen Folgen es zu Tatortverlagerungen kommt. Die rein theoretische Möglichkeit der Verlagerung von Tatorten ist kein Spezifikum des Finanzmarktmissbrauchs, sondern gilt für sämtliche Kriminalitätsfelder, in denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht voll angeglichen ist. Diese generelle theoretische Überlegung vermag folglich eine Unerlässlichkeit im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV nicht zu belegen. Andernfalls würde zudem der Unterschied zwischen diesem Kompetenztitel und demjenigen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV eingeebnet: Letzterer lässt Mindestvorschriften der EU für bestimmte Kriminalitätsbereiche tatsächlich allein aufgrund ihrer besonderen grenzüberschreitenden Dimension zu, beschränkt dies aber auf einen Katalog konkreter Deliktsfelder, zu denen der Marktmissbrauch nicht gehört.



Drucksache 646/11 (Beschluss)

... - Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften. Es werden weder die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Sanktionssysteme auf die Strafverfolgung wegen Marktmissbrauchs dargelegt noch wird konkret belegt, dass und mit welchen Folgen es zu Tatortverlagerungen kommt. Die rein theoretische Möglichkeit der Verlagerung von Tatorten ist kein Spezifikum des Finanzmarktmissbrauchs, sondern gilt für sämtliche Kriminalitätsfelder, in denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht voll angeglichen ist. Diese generelle theoretische Überlegung vermag folglich eine Unerlässlichkeit im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV nicht zu belegen. Andernfalls würde zudem der Unterschied zwischen diesem Kompetenztitel und demjenigen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV eingeebnet: Letzterer lässt Mindestvorschriften der EU für bestimmte Kriminalitätsbereiche tatsächlich allein aufgrund ihrer besonderen grenzüberschreitenden Dimension zu, beschränkt dies aber auf einen Katalog konkreter Deliktsfelder, zu denen der Marktmissbrauch nicht gehört.



Drucksache 582/11

... Gemeinsame Mindestvorschriften sind in bestimmten Kriminalitätsbereichen auch von wesentlicher Bedeutung, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und der nationalen Justiz zu stärken. Für die reibungslose Zusammenarbeit der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten ist dieses hohe Vertrauensniveau unerlässlich. Nur auf dieser Grundlage kann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Maßnahmen, auf dem die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beruht,5 effizient funktionieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/11




Mitteilung

Ein Anliegen der EU-Bürger

Der Mehrwert des EU-Strafrechts

Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik

Einheitlichkeit und Kohärenz

Ein neuer Rechtsrahmen

Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts

1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts

2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?

2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze

2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts

2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen

- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio

2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen

- Mindestvorschriften

- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

- Klare Fakten

- Die Sanktion der Straftat anpassen

3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 811/1/10

... Die Aufzählung der einschlägigen Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV erfasst jedoch nicht Straftaten im Finanzdienstleistungssektor. Diese allgemeine Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform eng auszulegen. Eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 GG. Von der europäischen Rahmenvorschrift darf nur die grenzüberschreitende Dimension des konkreten Tatbestands angesprochen werden; eine denkbare Form der Schonung der im Grundsatz integrationsfesten mitgliedstaatlichen Strafkompetenz kann dadurch erreicht werden, dass die Mindestvorschrift nicht einen ganzen Deliktsbereich, sondern lediglich einzelne Tatbestandsvarianten erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, Rn. 352 ff., 363). Auch die Annexzuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist eng auszulegen. Die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar feststeht, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf dem harmonisierten Rechtsgebiet tatsächlich besteht und nur durch Strafdrohung beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, a.a. O., Rn. 352 ff., 362).



Drucksache 811/10 (Beschluss)

... 1. Soweit die Kommission ankündigt, für schwerste Verstöße gegen Finanzdienstleistungsvorschriften die Einführung strafrechtlicher Sanktionen und die Festlegung von Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftaten und Strafen zur Gewährleistung zu prüfen, weist der Bundesrat darauf hin, dass die am Ende von Fußnote 23 der Mitteilung erwähnte Rechtsgrundlage des Artikels 83 AEUV in ihrem Absatz 1 zwar eine Grundlage zur Schaffung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität bietet, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Die Aufzählung der einschlägigen Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV erfasst jedoch nicht Straftaten im Finanzdienstleistungssektor. Diese allgemeine Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform eng auszulegen. Eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 GG. Von der europäischen Rahmenvorschrift darf nur die grenzüberschreitende Dimension des konkreten Tatbestands angesprochen werden; eine denkbare Form der Schonung der im Grundsatz integrationsfesten mitgliedstaatlichen Strafkompetenz kann dadurch erreicht werden, dass die Mindestvorschrift nicht einen ganzen Deliktsbereich, sondern lediglich einzelne Tatbestandsvarianten erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, Rn. 352 ff., 363). Auch die Annexzuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist eng auszulegen. Die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar feststeht, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf dem harmonisierten Rechtsgebiet tatsächlich besteht und nur durch Strafdrohung beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 352 ff., 362).



Drucksache 180/10 (Beschluss)

... Er begrüßt insbesondere das Ziel, die Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich zu verbessern, weitere Straftaten möglichst zu verhüten und die kindlichen Missbrauchsopfer weitestmöglich zu schützen, mit Nachdruck.



Drucksache 180/1/10

... 3. Er begrüßt insbesondere das Ziel, die Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich zu verbessern, weitere Straftaten möglichst zu verhüten und die kindlichen Missbrauchsopfer weitestmöglich zu schützen, mit Nachdruck.



Drucksache 616/09 (Beschluss)

... 26. Im Bereich des Strafrechts weist der Bundesrat darauf hin, dass die Ausführungen im Stockholmer Programm zur Fortführung der Angleichung materiellen Strafrechts jedenfalls nicht über die Regelungen im Vertrag von Lissabon Eine besondere Notwendigkeit, wie sie Artikel 83 Absatz 1 AEUV voraussetzt, liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Organe der EU einen entsprechenden politischen Willen gebildet haben. Die allgemeine Ermächtigung zur Festlegung von Straftaten und Strafen ist vielmehr begrenzend auszulegen. Der Katalog des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV macht deutlich, dass es sich um typischerweise grenzüberschreitende schwere Kriminalitätsbereiche handelt, für die Mindestvorschriften festgelegt werden dürfen. Diese müssen den Mitgliedstaaten substantielle Ausgestaltungsspielräume belassen. Die demokratische Selbstbestimmung ist in einer besonders empfindlichen Weise berührt, wenn die nationale Rechtsgemeinschaft gehindert wird, über die Strafbarkeit von Verhaltensweisen und gar die Verhängung von Freiheitsstrafen nach Maßgabe eigener Wertvorstellungen zu entscheiden. Das gilt umso mehr, je enger diese Wertvorstellungen mit historischen Erfahrungen, Glaubenstraditionen und anderen für das Selbstgefühl der Menschen und ihrer Gemeinschaft wesentlichen Faktoren verknüpft sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/09 (Beschluss)




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 616/1/09

... Eine besondere Notwendigkeit, wie sie Artikel 83 Absatz 1 AEUV voraussetzt, liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Organe der EU einen entsprechenden politischen Willen gebildet haben. Die allgemeine Ermächtigung zur Festlegung von Straftaten und Strafen ist vielmehr begrenzend auszulegen. Der Katalog des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV macht deutlich, dass es sich um typischerweise grenzüberschreitende schwere Kriminalitätsbereiche handelt, für die Mindestvorschriften festgelegt werden dürfen. Diese müssen den Mitgliedstaaten substantielle Ausgestaltungsspielräume belassen. Die demokratische Selbstbestimmung ist in einer besonders empfindlichen Weise berührt, wenn die nationale Rechtsgemeinschaft gehindert wird, über die Strafbarkeit von Verhaltensweisen und gar die Verhängung von Freiheitsstrafen nach Maßgabe eigener Wertvorstellungen zu entscheiden. Das gilt umso mehr, je enger diese Wertvorstellungen mit historischen Erfahrungen, Glaubenstraditionen und anderen für das Selbstgefühl der Menschen und ihrer Gemeinschaft wesentlichen Faktoren verknüpft sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/1/09




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 668/09

... 12.1.5 Eine Straftat ist erheblich, wenn sie mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Das Erfordernis der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Begehung bedeutet nicht, dass die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung Tatbestandsmerkmal der Straftat oder Strafzumessungsmerkmal sein muss; eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ist auch bei anderen Straftaten möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 668/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

0. Vorbemerkung

1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers

2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung

2.1 Zu § 2 Absatz 1

2.2 Zu § 2 Absatz 2

2.2.1 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1

2.2.2 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3

2.2.3 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4

2.2.4 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7

2.2.5 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13

2.2.6 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14

3. Zu § 3 - Allgemeiner Inhalt

3.1 Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A

3.2 Zu § 3 Nummer 2

3.3 Zu § 3 Nummer 4

3.4 Zu § 3 Nummer 5

3.5 Zu § 3 Nummer 5a

3.6 Zu § 3 Nummer 6

4. Zu § 4 - Übermittlungssperren

4.1 Zu § 4 Absatz 1

4.2 Zu § 4 Absatz 2

4.3 Zu § 4 Absatz 3

4.4 Zu § 4 Absatz 4

5. Zu § 5 - Suchvermerke

5.1 Zu § 5 Absatz 1

5.2 Zu § 5 Absatz 3

5.3 Zu § 5 Absatz 4

5.4 Zu § 5 Absatz 5

6. Zu § 6 - Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung

6.1 Zu § 6 Absatz 2

6.2 Zu § 6 Absatz 5

7. Zu § 7 - Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe

8. Zu § 8 - Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege

8.1 Zu § 8 Absatz 1

8.2 Zu § 8 Absatz 2

8.3 Zu § 8 Absatz 3

9. Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

9.1 Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 - Datenschutzkontrolle

9.2 Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 - Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

10. Zu § 10 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

10.1 Zu § 10 Absatz 1

10.2 Zu § 10 Absatz 2 und 3

10.3 Zu § 10 Absatz 6

11. Zu § 11 - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten

11.1 Zu § 11 Absatz 1

11.2 Zu § 11 Absatz 2

12. Zu § 12 - Gruppenauskunft

12.1 Zu § 12 Absatz 1

12.2 Zu § 12 Absatz 2

13. Zu § 13 - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung

13.1 Zu § 13 Absatz 1

13.2 Zu § 13 Absatz 2

14. Zu § 14 Absatz 2 - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen frühere Namen und Suchvermerke

15. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 - Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden

16. Zu § 16 - Datenübermittlung an Gerichte

16.1 Zu § 16 Absatz 2

16.2 Zu § 16 Absatz 3

17. Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt

18. Zu § 18 - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

19. Zu § 19 Absatz 1 - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

21. Zu § 21 - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

21.1 Zu § 21 Absatz 2

21.2 Zu § 21 Absatz 3

22. Zu § 22 - Abruf im automatisierten Verfahren

22.1 Zu § 22 Absatz 1

22.2 Zu § 22 Absatz 2

22.3 Zu § 22 Absatz 3

23. Zu § 23 - Statistische Aufbereitung der Daten

23.1 Zu § 23 Absatz 1

23.2 Zu § 23 Absatz 2

24. Zu § 24 - Planungsdaten

25. Zu § 25 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

25.1 Zu § 25 Absatz 1

25.2 Zu § 25 Absatz 2

25.3 Zu § 25 Absatz 3

25.4 Zu § 25 Absatz 4

26. Zu § 26 - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

26.1. Die Abwägungsklauseln in §§ 4b und 4c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat i.d.R. die Ausländerbehörde , soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen Ausländer- Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.

27. Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Anhörung, Aufzeichnung

29. Zu 29 Absatz 1 - Inhalt

29.1 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1

29.2 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a

31. Zu § 31 Absatz 1 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

32. Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren

34. Zu § 34 - Auskunft an den Betroffenen

34.1 Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV

34.2 Zu § 34 Absatz 2

34.3 Zu § 34 Absatz 4

34.4 Zu § 34 Absatz 5

35. Zu § 35 - Berichtigung

36. Zu § 36 - Löschung

36.1 Zu § 36 Absatz 1

36.2 Zu § 36 Absatz 1 und 2

36.3 Zu § 36 Absatz 3

37. Zu § 37 - Sperrung

37.1 Zu § 37 Absatz 1

37.2 Zu § 37 Absatz 2

38. Zu § 38 Absatz 1 - Unterrichtung beteiligter Stellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz


 
 
 


Drucksache 353/07

... Vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, deren Strukturen durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt sind, stoßen die Strafverfolgungsbehörden in besonderem Maße auf Probleme im Rahmen der Beweisführung. Mit von außen wirkenden Ermittlungsmaßnahmen gelingt es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Die Ermittler sind daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen, die über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern verfügen, unabhängig davon, ob diese selbst eine Straftat begangen haben, die diesen Kriminalitätsbereichen zugeordnet werden kann. Dem wurden die früheren Kronzeugenregelungen bei terroristischen und organisiert begangenen Straftaten nicht hinreichend gerecht. Sie ließen auch außer Betracht, dass strafrechtlich relevante Aktivitäten in diesen Bereichen nicht auf ein Handeln in Strukturen beschränkt sind die die hohen Organisationsanforderungen der §§ 129 und 129a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 223/07

... Das Bundeskriminalamt (BKA) ist derzeit nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG nicht für den ungesetzlichen Handel mit Arzneimitteln zuständig. Die Länder machen in diesem Kriminalitätsbereich nur selten von der Möglichkeit nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKAG Gebrauch, das BKA um die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu ersuchen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Evaluierung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A Allgemeiner Teil

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport


 
 
 


Drucksache 128/07

... Der Europäische Rat forderte im Oktober 1999 in Tampere eine Einigung auf gemeinsame Begriffsbestimmungen, Tatbestände und Sanktionen, die zunächst auf einige besonders wichtige Kriminalitätsbereiche wie die Umweltkriminalität begrenzt werden sollten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

1. Festlegung von Straftaten

2. Haftung juristischer Personen

3. Sanktionen

4. Umsetzungszeitraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Straftaten

Artikel 4
Beteiligung und Anstiftung

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Haftung juristischer Personen

Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 8
Berichterstattung

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten


 
 
 


Drucksache 572/2/07

... Die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge sind grundsätzlich geeignet, hiergegen ein deutliches Signal zu setzen. In einzelnen Kriminalitätsbereichen und für bestimmte Tätergruppen kann die Ablehnung der Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zudem in Zweifel gezogen werden. Insbesondere bei sozial integrierten Gelegenheitstätern kann eine der Tat rasch folgende Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe, die keine Beeinträchtigung der beruflichen Existenz mit sich bringt, durchaus ähnliche Besinnungseffekte auslösen wie etwa der Jugendarrest.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 572/2/07




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 275/07

... , § 100g, Rn. 5). Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfG, 2 BvR 2099/ 04 vom 2. März 2006, Absatz-Nr. 103 = BVerfGE 115, 166 ff.; BVerfGE 107, 299, 316). Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft von Diensteanbietern über gespeicherte Verkehrsdaten zu verlangen, hat sich in vielen Kriminalitätsbereichen als wichtiges Ermittlungsinstrument erwiesen; zur Aufdeckung komplexer Täterstrukturen, wie sie gerade für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind und zur Aufklärung von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ist die Kenntnis von Verkehrsdaten inzwischen weithin unverzichtbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung des IStGH-Gesetzes

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die

Artikel 13
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15
Zitiergebot

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die

Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 100f

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100h

Zu § 100i

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 110d

Zu § 110e

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 113a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 113b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 672/06

... , welche einen internationalen Bezug aufweist, oder einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit einem Bezug zu Deutschland angehören oder diese unterstützen. Durch die Begrenzung auf inländische terroristische Vereinigungen nach § 129a StGB mit einem internationalen Bezug einerseits und ausländische terroristische Vereinigungen nach §§ 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit einem Deutschlandbezug andererseits werden rein innerstaatliche Kriminalitätsbereiche, wie etwa ein auf Deutschland fixierter links- oder rechtsextremistisch motivierter Terrorismus, ebenso wenig erfasst wie im Ausland lediglich regional auftretende terroristische Vereinigungen, von denen nach den vorliegenden Erkenntnissen aller Voraussicht nach keine terroristischen Gefahren für Deutschland ausgehen. Ein internationaler Bezug einer terroristischen Vereinigung mit Organisation in Deutschland liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn sie international propagierten ideologischen Strömungen, die auch in anderen Staaten militant verfolgt werden, zuzurechnen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)

§ 1
Antiterrordatei

§ 2
Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht

§ 3
Zu speichernde Datenarten

§ 4
Beschränkte und verdeckte Speicherung

§ 5
Zugriff auf die Daten

§ 6
Weitere Verwendung der Daten

§ 7
Übermittlung von Erkenntnissen

§ 8
Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 9
Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 10
Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

§ 11
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 12
Errichtungsanordnung

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

Erster Teil

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

D. Finanzielle Auswirkung

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Zweiter Teil

Zu Art. 1 Antiterrordateigesetz – ATDG

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Art. 2 § 22a BVerfSchG

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Art. 3 § 9a BNDG

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Art. 5 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 348/06 (Beschluss)

... angepasst worden bzw. haben dadurch einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, dass durch die genannten Strafnormen selbst eine erweiterte Strafbarkeit begründet worden ist. Ein spezielles auf terroristische Delikte zugeschnittenes Verfahrensrecht gibt es in Deutschland nicht. Die - durch Deliktskataloge nur für bestimmte Straftaten für anwendbar erklärten Regelungen - gelten gleichermaßen für andere Kriminalitätsbereiche außerhalb terroristischer Straftaten. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ist die Erweiterung des § 112 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/06 (Beschluss)




Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Drucksache 348/1/06

... angepasst worden bzw. haben dadurch einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, dass durch die genannten Strafnormen selbst eine erweiterte Strafbarkeit begründet worden ist. Ein spezielles auf terroristische Delikte zugeschnittenes Verfahrensrecht gibt es in Deutschland nicht. Die - durch Deliktskataloge nur für bestimmte Straftaten für anwendbar erklärten Regelungen - gelten gleichermaßen für andere Kriminalitätsbereiche außerhalb terroristischer Straftaten. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ist die Erweiterung des § 112 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/1/06




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Drucksache 241/05

... Erfasst werden nach Absatz 1 alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere also auch der unerlaubte Handel mit Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie Gegenständen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Das Ersuchen muss darlegen, dass ohne die kontrollierte Lieferung die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen zumindest wesentlich erschwert würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 241/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetz

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 1
Vertragsgegenstand

Artikel 2
Verhältnis zu sonstigen Regelungen

Artikel 3
Behörden, Grenzgebiete

Artikel 4
Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Artikel 5
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Artikel 6
Unterstellung von

Artikel 7
Zusammenarbeit auf Ersuchen

Artikel 8
Ersuchen um

Artikel 9
Ersuchen um körperliche Untersuchung

Artikel 10
Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

Artikel 11
Grenzüberschreitende Observation

Artikel 12
Nacheile

Artikel 13
Kontrollierte Lieferung

Artikel 14
Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

Artikel 15
Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Artikel 16
Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 17
Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 19
Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 20
Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 21
Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr

Artikel 22
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 23
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

Artikel 24
Gemeinsame Zentren

Artikel 25
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

Artikel 26
Datenschutz

Artikel 27
Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

Artikel 28
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Artikel 29
Grenzübertritte

Artikel 30
Übergabe von Personen an der Grenze

Artikel 31
Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

Artikel 32
Haftungsbestimmungen

Artikel 33
Ausnahmeklausel

Artikel 34
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 35
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Artikel 37
Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 38
Inkrafttreten, Kündigung

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 37

Zu Artikel 38


 
 
 


Drucksache 721/05

... Erfasst werden nach Absatz 1 Satz 1 alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere also auch der unerlaubte Handel mit Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie Gegenständen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Das Ersuchen muss darlegen, dass ohne die kontrollierte Lieferung die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen zumindest wesentlich erschwert würde. Satz 2 enthält eine Absichtserklärung der Vertragsstaaten, nach Beendigung der Maßnahme die Lieferung sicherzustellen und eine umfassende strafrechtliche Verfolgung möglicher Täter anzustreben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

2 Vertrag

Teil I
Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden

Artikel 1
Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen

Artikel 2
Vertragsgegenstand

Artikel 3
Behörden, Grenzgebiete

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4
Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Artikel 5
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Artikel 6
Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

Artikel 7
Zusammenarbeit auf Ersuchen

Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 8
Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

Artikel 9
Ersuchen um körperliche Untersuchung

Artikel 10
Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

Artikel 11
Grenzüberschreitende Observation

Artikel 12
Nacheile

Artikel 13
Kontrollierte Lieferung

Artikel 14
Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

Artikel 15
Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Teil IV
Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Artikel 16
Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat

Artikel 17
Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen

Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung

Artikel 19
Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Artikel 20
Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Artikel 21
Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben

Artikel 22
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 23
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 24
Gemischt besetzte Dienststellen

Artikel 25
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

Artikel 26
Datenschutz

Artikel 27
Grenzübertritte

Artikel 28
Haftungsbestimmungen

Teil VI
Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten

Artikel 29
Festhalterecht

Artikel 30
Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

Artikel 31
Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung

Artikel 32
Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln

Artikel 33
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Artikel 34
Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

Artikel 35
Ausnahmeklausel

Teil VII
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 37
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Artikel 38
Kosten

Artikel 39
Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 40
Inkrafttreten, Kündigung

Anlage I
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Anlage II
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:

Teil I
Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Teil IV
Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Teil VI
Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Teil VII
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Zu Artikel 36

Zu Artikel 37

Zu Artikel 38

Anlage zur
Denkschrift


 
 
 


Drucksache 983/04

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 983/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Teil II

 
 
 


Drucksache 116/17 PDF-Dokument



Drucksache 613/14 PDF-Dokument



Drucksache 653/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.