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"Kriminalitätsbereich"
Drucksache 362/20
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Stärkung der Führungsaufsicht
... Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe wird durch den Gesetzgeber nach der zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2007 erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird zudem dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsdelikt besser gerecht.
A. Rechtslage und Problem
1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht
2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen
1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht
2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 325/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... Mit seinem neuen Europäischen Zentrum für Finanz- und Wirtschaftskriminalität (EFECC), das 2020 seine Arbeit aufnehmen soll, hat Europol seine Bemühungen um die Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität intensiviert. Das EFECC wird sämtliche Fähigkeiten im Bereich der Finanzermittlung und der Wirtschaftskriminalität bei einer einzigen Stelle innerhalb von Europol bündeln und darauf hinarbeiten, die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der betreffenden Operationen zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit Interessenvertretern sowie die Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern. Nach Auffassung der Kommission, die die Einrichtung des EFECC uneingeschränkt unterstützt, lässt sich daran ablesen, wie wichtig Finanzermittlungen in allen Kriminalitätsbereichen sind, in denen Europol zuständig zeichnet.
2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Mitteilung
I. Einführung
II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie
Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS
IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene
Art der EU-Einrichtung
V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN
Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene
Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung
VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH
VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan
Drucksache 362/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Stärkung der Führungsaufsicht
... Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe wird durch den Gesetzgeber nach der zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513 ff.) erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird zudem dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsdelikt besser gerecht.
A. Rechtslage und Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 365/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... Als Lösung kommt die gesetzlich eng begrenzte Zulassung von Keuschheitsproben für Verdeckte Ermittler in Betracht. Begrenzt auf den Kriminalitätsbereich Kinderpornografie und sexueller Missbrauch von Kindern sowie ausschließlich unter Verwendung von fiktionalen Darstellungen von Kinderpornografie, also rein mittels Computertechnologie erstellter, aber täuschend echt aussehender Abbildungen, die nicht ohne weitere technische Hilfsmittel enttarnt werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB
Drucksache 365/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... Als Lösung kommt die gesetzlich eng begrenzte Zulassung von Keuschheitsproben für Verdeckte Ermittler in Betracht. Begrenzt auf den Kriminalitätsbereich Kinderpornografie und sexueller Missbrauch von Kindern sowie ausschließlich unter Verwendung von fiktionalen Darstellungen von Kinderpornografie, also rein mittels Computertechnologie erstellter, aber täuschend echt aussehender Abbildungen, die nicht ohne weitere technische Hilfsmittel enttarnt werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Präzise Fallzahlen in diesem Kriminalitätsbereich liegen nicht vor, was unter anderem auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass Kreditkartenemittenten den durch den missbräuchlichen Einsatz von Kartendaten entstandenen finanziellen Schaden in vielen Fällen ersetzen und somit der Karteninhaber keinen Grund für eine Anzeigeerstattung sieht. Auch ist deshalb von einem großen Dunkelfeld auszugehen, da die Geschädigten in aller Regel nicht wissen, dass ihre Rechner infiziert und verschiedene Bestandteile ihrer digitalen Identität entwendet wurden. Nur dann, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz der Daten kommt, erfolgt unter Umständen eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Präzise Fallzahlen in diesem Kriminalitätsbereich liegen nicht vor, was unter anderem auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass Kreditkartenemittenten den durch den missbräuchlichen Einsatz von Kartendaten entstandenen finanziellen Schaden in vielen Fällen ersetzen und somit der Karteninhaber keinen Grund für eine Anzeigeerstattung sieht. Auch ist deshalb von einem großen Dunkelfeld auszugehen, da die Geschädigten in aller Regel nicht wissen, dass ihre Rechner infiziert und verschiedene Bestandteile ihrer digitalen Identität entwendet wurden. Nur dann, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz der Daten kommt, erfolgt unter Umständen eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... Weitere Initiativen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels werden ebenfalls zur Kohärenz der internen und der externen Sicherheitspolitik der EU beitragen. Sie werden auch zur Verbesserung der Kenntnisse zu den Verflechtungen beitragen, die zwischen kriminellen Netzwerken im Bereich Menschenhandel und anderen Kriminalitätsbereichen bestehen. Die Initiativen sollten abzielen auf die Verbesserung der Systeme zur Datenerfassung, Datenanalyse und zum Datenaustausch auf nationaler und transnationaler Ebene, die Förderung und Unterstützung des Informationsaustauschs und der regionalen Koordinierung im Bereich des Menschenhandels sowie die Verbesserung der nationalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Kapazitäten der Staatsanwaltschaften, konsularischen Dienste und NRO.
Mitteilung
1. Bestimmung der Ausgangslage
Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels
Maßnahmen auf internationaler Ebene
2. Die wichtigsten Prioritäten
2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms
2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern
3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer
2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel
1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern
2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor
3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme
2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten
2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen
3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken
1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen
2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU
3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft
4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte
5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen
6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext
2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente
1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems
2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen
3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet
4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft
3. Bewertung, Überwachung
Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016
Drucksache 135/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union COM(2012) 85 final
... Organisierte Kriminalität ist als Kriminalitätsbereich ausdrücklich aufgeführt. Der Vorschlag erstreckt sich daher auch auf andere nicht eigens in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführte kriminelle Handlungen, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität36 verübt werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU
1.3. Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Bereichen
2. Ergebnisse der Anhörungen der Folgenabschätzung
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
2.3. Rechtsgrundlage
2.4. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
2.5. Wahl des Instruments
2.6. Erläuterung der Artikel
- Gegenstand Artikel 1
- Begriffsbestimmungen Artikel 2
- Einziehung Artikel 3
- Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten Artikel 4
- Einziehung ohne vorherige Verurteilung Artikel 5
- Dritteinziehung Artikel 6
- Sicherstellung Artikel 7
- Garantien Artikel 8
- Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung Artikel 9
- Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände Artikel 10
- Wirksamkeit und Berichtspflichten Artikel 11
Vorschlag
Titel I Gegenstand Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Sicherstellung Einziehung
Artikel 3 Einziehung auf der Grundlage einer Verurteilung
Artikel 4 Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten
Artikel 5 Einziehung ohne vorherige Verurteilung
Artikel 6 Dritteinziehung
Artikel 7 Sicherstellung
Artikel 8 Garantien
Artikel 9 Umfang der Einziehung und wirksame Vollstreckung
Artikel 10 Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände
Titel III Schlussbestimmungen
Artikel 11 Statistik
Artikel 12 Umsetzung
Artikel 13 Berichterstattung
Artikel 14 Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI und des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Drucksache 646/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM (2011) 654 endg.; Ratsdok. 16000/11
... - Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften. Es werden weder die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Sanktionssysteme auf die Strafverfolgung wegen Marktmissbrauchs dargelegt noch wird konkret belegt, dass und mit welchen Folgen es zu Tatortverlagerungen kommt. Die rein theoretische Möglichkeit der Verlagerung von Tatorten ist kein Spezifikum des Finanzmarktmissbrauchs, sondern gilt für sämtliche Kriminalitätsfelder, in denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht voll angeglichen ist. Diese generelle theoretische Überlegung vermag folglich eine Unerlässlichkeit im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV nicht zu belegen. Andernfalls würde zudem der Unterschied zwischen diesem Kompetenztitel und demjenigen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV eingeebnet: Letzterer lässt Mindestvorschriften der EU für bestimmte Kriminalitätsbereiche tatsächlich allein aufgrund ihrer besonderen grenzüberschreitenden Dimension zu, beschränkt dies aber auf einen Katalog konkreter Deliktsfelder, zu denen der Marktmissbrauch nicht gehört.
Drucksache 646/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM (2011) 654 endg.; Ratsdok. 16000/11
... - Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften. Es werden weder die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Sanktionssysteme auf die Strafverfolgung wegen Marktmissbrauchs dargelegt noch wird konkret belegt, dass und mit welchen Folgen es zu Tatortverlagerungen kommt. Die rein theoretische Möglichkeit der Verlagerung von Tatorten ist kein Spezifikum des Finanzmarktmissbrauchs, sondern gilt für sämtliche Kriminalitätsfelder, in denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht voll angeglichen ist. Diese generelle theoretische Überlegung vermag folglich eine Unerlässlichkeit im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV nicht zu belegen. Andernfalls würde zudem der Unterschied zwischen diesem Kompetenztitel und demjenigen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV eingeebnet: Letzterer lässt Mindestvorschriften der EU für bestimmte Kriminalitätsbereiche tatsächlich allein aufgrund ihrer besonderen grenzüberschreitenden Dimension zu, beschränkt dies aber auf einen Katalog konkreter Deliktsfelder, zu denen der Marktmissbrauch nicht gehört.
Drucksache 582/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Gemeinsame Mindestvorschriften sind in bestimmten Kriminalitätsbereichen auch von wesentlicher Bedeutung, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und der nationalen Justiz zu stärken. Für die reibungslose Zusammenarbeit der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten ist dieses hohe Vertrauensniveau unerlässlich. Nur auf dieser Grundlage kann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Maßnahmen, auf dem die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beruht,5 effizient funktionieren.
Mitteilung
Ein Anliegen der EU-Bürger
Der Mehrwert des EU-Strafrechts
Stärkung des gegenseitigen Vertrauens
Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik
Einheitlichkeit und Kohärenz
Ein neuer Rechtsrahmen
Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts
1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts
2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?
2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze
2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts
2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio
2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen
- Mindestvorschriften
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- Klare Fakten
- Die Sanktion der Straftat anpassen
3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?
4. Fazit
Drucksache 811/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor KOM (2010) 716 endg.
... Die Aufzählung der einschlägigen Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV erfasst jedoch nicht Straftaten im Finanzdienstleistungssektor. Diese allgemeine Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform eng auszulegen. Eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 GG. Von der europäischen Rahmenvorschrift darf nur die grenzüberschreitende Dimension des konkreten Tatbestands angesprochen werden; eine denkbare Form der Schonung der im Grundsatz integrationsfesten mitgliedstaatlichen Strafkompetenz kann dadurch erreicht werden, dass die Mindestvorschrift nicht einen ganzen Deliktsbereich, sondern lediglich einzelne Tatbestandsvarianten erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, Rn. 352 ff., 363). Auch die Annexzuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist eng auszulegen. Die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar feststeht, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf dem harmonisierten Rechtsgebiet tatsächlich besteht und nur durch Strafdrohung beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, a.a. O., Rn. 352 ff., 362).
Drucksache 811/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor KOM (2010) 716 endg.
... 1. Soweit die Kommission ankündigt, für schwerste Verstöße gegen Finanzdienstleistungsvorschriften die Einführung strafrechtlicher Sanktionen und die Festlegung von Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftaten und Strafen zur Gewährleistung zu prüfen, weist der Bundesrat darauf hin, dass die am Ende von Fußnote 23 der Mitteilung erwähnte Rechtsgrundlage des Artikels 83 AEUV in ihrem Absatz 1 zwar eine Grundlage zur Schaffung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität bietet, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Die Aufzählung der einschlägigen Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV erfasst jedoch nicht Straftaten im Finanzdienstleistungssektor. Diese allgemeine Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform eng auszulegen. Eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 GG. Von der europäischen Rahmenvorschrift darf nur die grenzüberschreitende Dimension des konkreten Tatbestands angesprochen werden; eine denkbare Form der Schonung der im Grundsatz integrationsfesten mitgliedstaatlichen Strafkompetenz kann dadurch erreicht werden, dass die Mindestvorschrift nicht einen ganzen Deliktsbereich, sondern lediglich einzelne Tatbestandsvarianten erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, Rn. 352 ff., 363). Auch die Annexzuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist eng auszulegen. Die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar feststeht, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf dem harmonisierten Rechtsgebiet tatsächlich besteht und nur durch Strafdrohung beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 352 ff., 362).
Drucksache 180/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... Er begrüßt insbesondere das Ziel, die Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich zu verbessern, weitere Straftaten möglichst zu verhüten und die kindlichen Missbrauchsopfer weitestmöglich zu schützen, mit Nachdruck.
Drucksache 180/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... 3. Er begrüßt insbesondere das Ziel, die Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich zu verbessern, weitere Straftaten möglichst zu verhüten und die kindlichen Missbrauchsopfer weitestmöglich zu schützen, mit Nachdruck.
Drucksache 616/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 26. Im Bereich des Strafrechts weist der Bundesrat darauf hin, dass die Ausführungen im Stockholmer Programm zur Fortführung der Angleichung materiellen Strafrechts jedenfalls nicht über die Regelungen im Vertrag von Lissabon Eine besondere Notwendigkeit, wie sie Artikel 83 Absatz 1 AEUV voraussetzt, liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Organe der EU einen entsprechenden politischen Willen gebildet haben. Die allgemeine Ermächtigung zur Festlegung von Straftaten und Strafen ist vielmehr begrenzend auszulegen. Der Katalog des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV macht deutlich, dass es sich um typischerweise grenzüberschreitende schwere Kriminalitätsbereiche handelt, für die Mindestvorschriften festgelegt werden dürfen. Diese müssen den Mitgliedstaaten substantielle Ausgestaltungsspielräume belassen. Die demokratische Selbstbestimmung ist in einer besonders empfindlichen Weise berührt, wenn die nationale Rechtsgemeinschaft gehindert wird, über die Strafbarkeit von Verhaltensweisen und gar die Verhängung von Freiheitsstrafen nach Maßgabe eigener Wertvorstellungen zu entscheiden. Das gilt umso mehr, je enger diese Wertvorstellungen mit historischen Erfahrungen, Glaubenstraditionen und anderen für das Selbstgefühl der Menschen und ihrer Gemeinschaft wesentlichen Faktoren verknüpft sind.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Eine besondere Notwendigkeit, wie sie Artikel 83 Absatz 1 AEUV voraussetzt, liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Organe der EU einen entsprechenden politischen Willen gebildet haben. Die allgemeine Ermächtigung zur Festlegung von Straftaten und Strafen ist vielmehr begrenzend auszulegen. Der Katalog des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV macht deutlich, dass es sich um typischerweise grenzüberschreitende schwere Kriminalitätsbereiche handelt, für die Mindestvorschriften festgelegt werden dürfen. Diese müssen den Mitgliedstaaten substantielle Ausgestaltungsspielräume belassen. Die demokratische Selbstbestimmung ist in einer besonders empfindlichen Weise berührt, wenn die nationale Rechtsgemeinschaft gehindert wird, über die Strafbarkeit von Verhaltensweisen und gar die Verhängung von Freiheitsstrafen nach Maßgabe eigener Wertvorstellungen zu entscheiden. Das gilt umso mehr, je enger diese Wertvorstellungen mit historischen Erfahrungen, Glaubenstraditionen und anderen für das Selbstgefühl der Menschen und ihrer Gemeinschaft wesentlichen Faktoren verknüpft sind.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 668/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... 12.1.5 Eine Straftat ist erheblich, wenn sie mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Das Erfordernis der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Begehung bedeutet nicht, dass die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung Tatbestandsmerkmal der Straftat oder Strafzumessungsmerkmal sein muss; eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ist auch bei anderen Straftaten möglich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0. Vorbemerkung
1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers
2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung
2.1 Zu § 2 Absatz 1
2.2 Zu § 2 Absatz 2
2.2.1 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1
2.2.2 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3
2.2.3 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4
2.2.4 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7
2.2.5 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13
2.2.6 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14
3. Zu § 3 - Allgemeiner Inhalt
3.1 Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A
3.2 Zu § 3 Nummer 2
3.3 Zu § 3 Nummer 4
3.4 Zu § 3 Nummer 5
3.5 Zu § 3 Nummer 5a
3.6 Zu § 3 Nummer 6
4. Zu § 4 - Übermittlungssperren
4.1 Zu § 4 Absatz 1
4.2 Zu § 4 Absatz 2
4.3 Zu § 4 Absatz 3
4.4 Zu § 4 Absatz 4
5. Zu § 5 - Suchvermerke
5.1 Zu § 5 Absatz 1
5.2 Zu § 5 Absatz 3
5.3 Zu § 5 Absatz 4
5.4 Zu § 5 Absatz 5
6. Zu § 6 - Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
6.1 Zu § 6 Absatz 2
6.2 Zu § 6 Absatz 5
7. Zu § 7 - Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
8. Zu § 8 - Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
8.1 Zu § 8 Absatz 1
8.2 Zu § 8 Absatz 2
8.3 Zu § 8 Absatz 3
9. Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
9.1 Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 - Datenschutzkontrolle
9.2 Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 - Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
10. Zu § 10 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
10.1 Zu § 10 Absatz 1
10.2 Zu § 10 Absatz 2 und 3
10.3 Zu § 10 Absatz 6
11. Zu § 11 - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
11.1 Zu § 11 Absatz 1
11.2 Zu § 11 Absatz 2
12. Zu § 12 - Gruppenauskunft
12.1 Zu § 12 Absatz 1
12.2 Zu § 12 Absatz 2
13. Zu § 13 - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
13.1 Zu § 13 Absatz 1
13.2 Zu § 13 Absatz 2
14. Zu § 14 Absatz 2 - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen frühere Namen und Suchvermerke
15. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 - Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden
16. Zu § 16 - Datenübermittlung an Gerichte
16.1 Zu § 16 Absatz 2
16.2 Zu § 16 Absatz 3
17. Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
18. Zu § 18 - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
19. Zu § 19 Absatz 1 - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
21. Zu § 21 - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
21.1 Zu § 21 Absatz 2
21.2 Zu § 21 Absatz 3
22. Zu § 22 - Abruf im automatisierten Verfahren
22.1 Zu § 22 Absatz 1
22.2 Zu § 22 Absatz 2
22.3 Zu § 22 Absatz 3
23. Zu § 23 - Statistische Aufbereitung der Daten
23.1 Zu § 23 Absatz 1
23.2 Zu § 23 Absatz 2
24. Zu § 24 - Planungsdaten
25. Zu § 25 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
25.1 Zu § 25 Absatz 1
25.2 Zu § 25 Absatz 2
25.3 Zu § 25 Absatz 3
25.4 Zu § 25 Absatz 4
26. Zu § 26 - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
26.1. Die Abwägungsklauseln in §§ 4b und 4c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat i.d.R. die Ausländerbehörde , soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen Ausländer- Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.
27. Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Anhörung, Aufzeichnung
29. Zu 29 Absatz 1 - Inhalt
29.1 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1
29.2 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a
31. Zu § 31 Absatz 1 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
32. Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren
34. Zu § 34 - Auskunft an den Betroffenen
34.1 Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV
34.2 Zu § 34 Absatz 2
34.3 Zu § 34 Absatz 4
34.4 Zu § 34 Absatz 5
35. Zu § 35 - Berichtigung
36. Zu § 36 - Löschung
36.1 Zu § 36 Absatz 1
36.2 Zu § 36 Absatz 1 und 2
36.3 Zu § 36 Absatz 3
37. Zu § 37 - Sperrung
37.1 Zu § 37 Absatz 1
37.2 Zu § 37 Absatz 2
38. Zu § 38 Absatz 1 - Unterrichtung beteiligter Stellen
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 353/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es -Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG )
... Vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, deren Strukturen durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt sind, stoßen die Strafverfolgungsbehörden in besonderem Maße auf Probleme im Rahmen der Beweisführung. Mit von außen wirkenden Ermittlungsmaßnahmen gelingt es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Die Ermittler sind daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen, die über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern verfügen, unabhängig davon, ob diese selbst eine Straftat begangen haben, die diesen Kriminalitätsbereichen zugeordnet werden kann. Dem wurden die früheren Kronzeugenregelungen bei terroristischen und organisiert begangenen Straftaten nicht hinreichend gerecht. Sie ließen auch außer Betracht, dass strafrechtlich relevante Aktivitäten in diesen Bereichen nicht auf ein Handeln in Strukturen beschränkt sind die die hohen Organisationsanforderungen der §§ 129 und 129a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 223/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
... Das Bundeskriminalamt (BKA) ist derzeit nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG nicht für den ungesetzlichen Handel mit Arzneimitteln zuständig. Die Länder machen in diesem Kriminalitätsbereich nur selten von der Möglichkeit nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKAG Gebrauch, das BKA um die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu ersuchen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
Drucksache 128/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt KOM (2007) 51 endg.; Ratsdok. 6297/07
... Der Europäische Rat forderte im Oktober 1999 in Tampere eine Einigung auf gemeinsame Begriffsbestimmungen, Tatbestände und Sanktionen, die zunächst auf einige besonders wichtige Kriminalitätsbereiche wie die Umweltkriminalität begrenzt werden sollten.
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
1. Festlegung von Straftaten
2. Haftung juristischer Personen
3. Sanktionen
4. Umsetzungszeitraum
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Straftaten
Artikel 4 Beteiligung und Anstiftung
Artikel 5 Sanktionen
Artikel 6 Haftung juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 8 Berichterstattung
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Drucksache 572/2/07
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StRÄndG) - Antrag der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern -
... Die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge sind grundsätzlich geeignet, hiergegen ein deutliches Signal zu setzen. In einzelnen Kriminalitätsbereichen und für bestimmte Tätergruppen kann die Ablehnung der Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zudem in Zweifel gezogen werden. Insbesondere bei sozial integrierten Gelegenheitstätern kann eine der Tat rasch folgende Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe, die keine Beeinträchtigung der beruflichen Existenz mit sich bringt, durchaus ähnliche Besinnungseffekte auslösen wie etwa der Jugendarrest.
Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... , § 100g, Rn. 5). Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfG, 2 BvR 2099/ 04 vom 2. März 2006, Absatz-Nr. 103 = BVerfGE 115, 166 ff.; BVerfGE 107, 299, 316). Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft von Diensteanbietern über gespeicherte Verkehrsdaten zu verlangen, hat sich in vielen Kriminalitätsbereichen als wichtiges Ermittlungsinstrument erwiesen; zur Aufdeckung komplexer Täterstrukturen, wie sie gerade für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind und zur Aufklärung von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ist die Kenntnis von Verkehrsdaten inzwischen weithin unverzichtbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
• Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die
• Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere
• Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 100f
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100h
Zu § 100i
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 110d
Zu § 110e
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 113a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 113b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 672/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
... , welche einen internationalen Bezug aufweist, oder einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit einem Bezug zu Deutschland angehören oder diese unterstützen. Durch die Begrenzung auf inländische terroristische Vereinigungen nach § 129a StGB mit einem internationalen Bezug einerseits und ausländische terroristische Vereinigungen nach §§ 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit einem Deutschlandbezug andererseits werden rein innerstaatliche Kriminalitätsbereiche, wie etwa ein auf Deutschland fixierter links- oder rechtsextremistisch motivierter Terrorismus, ebenso wenig erfasst wie im Ausland lediglich regional auftretende terroristische Vereinigungen, von denen nach den vorliegenden Erkenntnissen aller Voraussicht nach keine terroristischen Gefahren für Deutschland ausgehen. Ein internationaler Bezug einer terroristischen Vereinigung mit Organisation in Deutschland liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn sie international propagierten ideologischen Strömungen, die auch in anderen Staaten militant verfolgt werden, zuzurechnen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)
§ 1 Antiterrordatei
§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 12 Errichtungsanordnung
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkung
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Art. 1 Antiterrordateigesetz – ATDG
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Art. 2 § 22a BVerfSchG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Art. 3 § 9a BNDG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Art. 5 Inkrafttreten
Drucksache 348/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... angepasst worden bzw. haben dadurch einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, dass durch die genannten Strafnormen selbst eine erweiterte Strafbarkeit begründet worden ist. Ein spezielles auf terroristische Delikte zugeschnittenes Verfahrensrecht gibt es in Deutschland nicht. Die - durch Deliktskataloge nur für bestimmte Straftaten für anwendbar erklärten Regelungen - gelten gleichermaßen für andere Kriminalitätsbereiche außerhalb terroristischer Straftaten. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ist die Erweiterung des § 112 Abs. 3
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
Drucksache 348/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... angepasst worden bzw. haben dadurch einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, dass durch die genannten Strafnormen selbst eine erweiterte Strafbarkeit begründet worden ist. Ein spezielles auf terroristische Delikte zugeschnittenes Verfahrensrecht gibt es in Deutschland nicht. Die - durch Deliktskataloge nur für bestimmte Straftaten für anwendbar erklärten Regelungen - gelten gleichermaßen für andere Kriminalitätsbereiche außerhalb terroristischer Straftaten. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ist die Erweiterung des § 112 Abs. 3
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
Drucksache 241/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
... Erfasst werden nach Absatz 1 alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere also auch der unerlaubte Handel mit Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie Gegenständen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Das Ersuchen muss darlegen, dass ohne die kontrollierte Lieferung die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen zumindest wesentlich erschwert würde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetz
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 1 Vertragsgegenstand
Artikel 2 Verhältnis zu sonstigen Regelungen
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Artikel 6 Unterstellung von
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Artikel 8 Ersuchen um
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Artikel 12 Nacheile
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Artikel 16 Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 17 Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 20 Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 21 Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr
Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Artikel 24 Gemeinsame Zentren
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Artikel 26 Datenschutz
Artikel 27 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Artikel 28 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 29 Grenzübertritte
Artikel 30 Übergabe von Personen an der Grenze
Artikel 31 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
Artikel 32 Haftungsbestimmungen
Artikel 33 Ausnahmeklausel
Artikel 34 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 35 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 37 Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 38 Inkrafttreten, Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Drucksache 721/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
... Erfasst werden nach Absatz 1 Satz 1 alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere also auch der unerlaubte Handel mit Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie Gegenständen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Das Ersuchen muss darlegen, dass ohne die kontrollierte Lieferung die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen zumindest wesentlich erschwert würde. Satz 2 enthält eine Absichtserklärung der Vertragsstaaten, nach Beendigung der Maßnahme die Lieferung sicherzustellen und eine umfassende strafrechtliche Verfolgung möglicher Täter anzustreben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
2 Vertrag
Teil I Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden
Artikel 1 Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen
Artikel 2 Vertragsgegenstand
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Teil II Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Artikel 6 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Teil III Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 8 Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Artikel 12 Nacheile
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Teil IV Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Artikel 16 Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat
Artikel 17 Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Artikel 20 Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Artikel 21 Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Teil V Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Artikel 24 Gemischt besetzte Dienststellen
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Artikel 26 Datenschutz
Artikel 27 Grenzübertritte
Artikel 28 Haftungsbestimmungen
Teil VI Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten
Artikel 29 Festhalterecht
Artikel 30 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Artikel 31 Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung
Artikel 32 Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln
Artikel 33 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 34 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
Artikel 35 Ausnahmeklausel
Teil VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 36 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 37 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 38 Kosten
Artikel 39 Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 40 Inkrafttreten, Kündigung
Anlage I zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Anlage II zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:
Teil I Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Teil II Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Teil III Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Teil IV Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Teil V Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Teil VI Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Teil VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Anlage zur Denkschrift
Drucksache 983/04
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Teil II
Drucksache 116/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche COM(2016) 826 final
Drucksache 613/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Mai 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden
Drucksache 653/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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