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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Neuvermietung"


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Drucksache 420/19

... Die weiterhin steigenden Mieten werden für immer mehr Mieterinnen und Mieter zu einer existentiellen Belastung und führen dazu, dass sich gerade Familien, Ältere und sozial Schwächere bei Verlust ihrer alten Wohnung oder bei steigendem Platzbedarf angesichts der hohen Neuvermietungspreise oft keinen adäquaten Wohnraum mehr leisten können. Hier sind weitere wirkungsvolle Maßnahmen erforderlich, um einen weiteren Anstieg der Mieten effektiv zu unterbinden und zu verhindern, dass Mieterinnen und Mieter ältere günstige Mietverträge verlieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 300/18

... Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) wurde die Mietpreisbremse eingeführt. Diese hat jedoch in ihrer aktuellen Ausgestaltung bislang nicht dazu geführt, dass die Mietenentwicklung bei Wiedervermietung von Wohnungen nachhaltig gedämpft wird. Nicht nur durch die Vermietung von möblierten Wohnungen wird teilweise versucht, das Anliegen der Mietpreisbremse zu umgehen und weit höhere Mieten, als sie nach § 556d Absatz 1 BGB zulässig sind, zu vereinbaren. Auch unter Berufung auf die bislang erzielte Vormiete werden gemäß § 556e Absatz 1 BGB weit höhere Mieten als nach § 556d Absatz 1 BGB zulässig gefordert. Nach dieser Regelung werden diejenigen Vermieterinnen und Vermieter begünstigt, die in Ausnutzung der angespannten Wohnungsmarktlage nach einer Modernisierung oder bei Neuvermietung einer Wohnung eine sehr hohe Miete vereinbart hatten. Vermieterinnen und Vermieter, deren Mietforderungen sich innerhalb der Grenzen des § 556d Absatz 1 BGB bewegen, werden ungerechtfertigt schlechter gestellt, weil diese sich nicht auf die in § 556e Absatz 1 BGB geregelte Ausnahme berufen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 453/18

... Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält mehrere Vorschriften, die die Miethöhe begrenzen. Referenzgröße ist dabei jeweils die ortsübliche Vergleichsmiete. So kann der Vermieter zwar unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, darf dabei aber nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete gehen (§ 558 BGB). In Gebieten, in denen die sog. Mietpreisbremse eingreift, darf bei der Neuvermietung keine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent verlangt werden (§ 556d BGB). Für Vermieter wie Mieter ist es daher wichtig, die ortsübliche Vergleichsmiete zu kennen. Diese wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder (ohne Berücksichtigung von Betriebskostenerhöhungen) geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB).



Drucksache 327/16

... Gemäß § 558 Absatz 2 BGB sind bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete die Mieten zu berücksichtigen, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Um die Datenbasis zu erweitern und die Berücksichtigung eines repräsentativen Spektrums der auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt tatsächlich vorkommenden Mietverhältnisse besser zu würdigen, können alle Mietänderungen und Neuabschlüsse der letzten sechs Jahre bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden. Bei der Erstellung von Mietspiegeln wird damit mehr als bisher ein realitätsnaher Querschnitt der Mieten berücksichtigt. Ausgeschlossen werden zukünftig nur noch die Wohnungen, bei denen in den letzten sechs Jahren keine Mietänderung und keine Neuvermietung erfolgten. Die Verbreiterung der Datenbasis stärkt die Repräsentativität und hilft die Erhebung von Mietspiegeln zu verbessern. Die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmieten im Zeitverlauf wird verlässlicher, da die kurz zeitigen Effekte die langfristigen Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten nicht mehr überlagern können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 447/1/14

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit den Gesetzesmaßnahmen zur Mietpreisbremse der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten eine höhere Bedeutung zukommt, da diese künftig auch bei der Neuvermietung von Wohnraum als Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen Miethöhe dient. Der Bundesrat bezweifelt aber, dass die bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehende Regelung in § 558 Absatz 2 BGB, wonach unter anderem auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit von Wohnraum zu berücksichtigen ist, ausreichend differenzierte Vorgaben zur Abbildung der energetischen Qualität von Wohnraum beinhaltet. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit durch Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete bundesweit einheitliche energetische Merkmale der betroffenen Gebäude stärker berücksichtigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB

16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

Hilfsempfehlung zu Ziffer 18


 
 
 


Drucksache 447/14 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit den Gesetzesmaßnahmen zur Mietpreisbremse der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten eine höhere Bedeutung zukommt, da diese künftig auch bei der Neuvermietung von Wohnraum als Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen Miethöhe dient. Der Bundesrat bezweifelt aber, dass die bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehende Regelung in § 558 Absatz 2 BGB, wonach unter anderem auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit von Wohnraum zu berücksichtigen ist, ausreichend differenzierte Vorgaben zur Abbildung der energetischen Qualität von Wohnraum beinhaltet. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit durch Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete bundesweit einheitliche energetische Merkmale der betroffenen Gebäude stärker berücksichtigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 447/14

... cc) Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.

Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

§ 556d
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

§ 556e
Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

§ 556f
Ausnahmen

§ 556g
Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Regelungsbedarf

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

a Beschreibung der aktuellen Situation

b Beispielhaftes Datenmaterial zu angespannten Wohnungsmärkten

aa Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2013 in ausgewählten Städten

bb Mittlere Abweichung von ortsüblicher Vergleichsmiete und Angebotsmiete für Mietwohnungen mit mittlerer Ausstattung und Wohnungsgröße nach Wohnlagen für ausgewählte Städte Kiel / Hannover / Bonn / Berlin / München / Hamburg / Frankfurt am Main

cc Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013

c Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland

d Verfügbares rechtliches Instrumentarium

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

IV. Alternativen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

a Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung

b Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums durch die neuen Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn

c Verhältnismäßigkeit der Regelung

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

VIII. Gesetzesfolgen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Demografische Auswirkungen

5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

6. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung

7. Weitere Kosten

8. Weitere Gesetzesfolgen

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 556d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 556e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 556f

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 556g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2845: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

I. Zusammenfassung

Sonstige Kosten

Im Einzelnen

1 Regelungsinhalt

2 Erfüllungsaufwand

3 Evaluation

4 Befristung


 
 
 


Drucksache 161/1/13

... - eine Regelung zur Begrenzung der Miete bei Neuvermietung auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/13




1. Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter

2. Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetzes; Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses, Begrenzung des Mietenanstiegs

Begründung


 
 
 


Drucksache 10/1/13

... Bei allgemeinen Mieterhöhungen kann eine Miete gemäß § 558 Absatz 3 BGB derzeit innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 vom Hundert erhöht werden, nur begrenzt durch die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Folge ist, dass dann die ortsübliche Miete bei deren Neufeststellung weiter ansteigt. Dieser Effekt wird noch verstärkt, da auch die Neuvermietungen einbezogen werden, welche keine Mietbegrenzung auf die Vergleichsmiete vorsehen müssen und diese in der Praxis häufig massiv überschreiten. Die bislang eingeräumte Mieterhöhungsmöglichkeit übersteigt die allgemeinen Steigerungen der Lebenshaltungskosten bei weitem. Die Änderungen dienen dem Ziel, den möglichen Mietpreisanstieg durch eine zeitliche Streckung des gegenwärtig möglichen Erhöhungszeitraums um ein Jahr auf vier Jahre und eine Reduzierung in der Höhe auf 15 vom Hundert möglichst im Bereich der allgemeinen Preissteigerung zu halten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG


 
 
 


Drucksache 10/2/13

... 5. Zur Durchbrechung der Mietpreisspirale bedarf es schließlich auch einer Begrenzung der Möglichkeit, bei Neuvermietungen in angespannten Mietmärkten Mieten weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, die dann wiederum die künftige ortsübliche Vergleichsmiete nach oben treiben. Der Bundesrat hält daher die Schaffung einer Mietobergrenze bei Wiedervermietungen für geboten, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert und keine Überschreitung derselben um mehr als 10 Prozent zulässt.



Drucksache 313/1/12

... Bei allgemeinen Mieterhöhungen kann eine Miete gemäß § 558 Absatz 3 BGB derzeit innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 Prozent erhöht werden, nur begrenzt durch die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Folge ist, dass dann die ortsübliche Miete bei deren Neufeststellung weiter ansteigt. Dieser Effekt wird noch verstärkt, da auch die Neuvermietungen einbezogen werden, welche keine Mietbegrenzung auf die Vergleichsmiete vorsehen müssen und diese in der Praxis häufig massiv überschreiten. Die bislang eingeräumte Mieterhöhungsmöglichkeit übersteigt die allgemeinen Steigerungen der Lebenshaltungskosten bei weitem. Die Änderungen dienen dem Ziel, den möglichen Mietpreisanstieg durch eine zeitliche Streckung des gegenwärtig möglichen Erhöhungszeitraumes um ein Jahr auf vier Jahre und eine Reduzierung in der Höhe auf 15 Prozent möglichst im Bereich der allgemeinen Preissteigerung zu halten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch]

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a Satz 2 - neu - BGB *

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555d Absatz 4 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen, wie die Kostenneutralität für den Mieter über den einmaligen Zeitpunkt der Umstellung hinaus dauerhaft gewährleistet werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 558 Absatz 3 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 283a ZPO

Zu Artikel 4 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 637/10

... soll das soziale Mietrecht in Deutschland weiterentwickelt werden und ein wirksamer und gerechter Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern erreicht werden. Dazu sollen die Mieterhöhungsmöglichkeiten und die Modernisierungsumlage ebenfalls reduziert werden. Die marktbedingten teilweise überhöhten Mietrenditen der Vermieter bei Neuvermietungsmieten, insbesondere in sehr stark nachgefragten Wohnlagen, sollen durch diesen Gesetzentwurf begrenzt und dadurch eine Korrektur der Marktentwicklung auf dem Mietsektor vorgenommen werden. Dem Mietaufwertungsdruck in besonders nachgefragten Wohngebieten soll entgegen gewirkt werden, um damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Bestandsmieten zu leisten. Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere, die Mieterschaft vor übermäßigen Mietsteigerungen zu schützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 637/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 550a
Energieausweise

§ 556b
Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Lösung

III. Alternativen

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 167/1/09

... Gesetzbuchs, sondern auch gegenüber den wohnungsbindungsrechtlichen Vorschriften einen Geltungsvorrang, dann könnte der Vermieter geförderten, bindungsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Wohnraums im Ergebnis bei einer Neuvermietung durch ergänzende vertragliche Regelungen zur Erbringung von - auch nur geringfügigen - Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 WBVG-E über die zum Teil gesetzlich normierten wohnungsbindungsrechtlichen Anforderungen disponieren. Das ist schon deswegen problematisch, weil das WBVG-E (das zwar selbst als Verbraucherschutzrecht entwickelt wurde, vgl. Begründung Abschnitt A. III.) namentlich gegenüber dem WoBindG zum Teil ein niedrigeres Schutzniveau bietet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/1/09




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG

2. Zu weiteren Informationspflichten

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - WBVG

7. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 WBVG

8. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG

9. Zu Artikel 1 § 15 WBVG

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

10. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI

11. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ,

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 167/09 (Beschluss)

... Gesetzbuchs, sondern auch gegenüber den wohnungsbindungsrechtlichen Vorschriften einen Geltungsvorrang, dann könnte der Vermieter geförderten, bindungsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Wohnraums im Ergebnis bei einer Neuvermietung durch ergänzende vertragliche Regelungen zur Erbringung von - auch nur geringfügigen - Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 WBVG-E über die zum Teil gesetzlich normierten wohnungsbindungsrechtlichen Anforderungen disponieren. Das ist schon deswegen problematisch, weil das WBVG-E (das zwar selbst als Verbraucherschutzrecht entwickelt wurde, vgl. Begründung Abschnitt A. III.) namentlich gegenüber dem WoBindG zum Teil ein niedrigeres Schutzniveau bietet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG

2. Zu weiteren Informationspflichten

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG

7. Zu Artikel 1 § 15 WBVG

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

8. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI

9. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI , Buchstabe d § 117 Absatz 3 Satz 1 SGB XI , Buchstabe e § 117 Absatz 4 Satz 1 SGB XI

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 296/1/09

... " wird man regelmäßig Neuvermietungsmieten verstehen, also Mieten, wie sie bei einer Neuvermietung am Wertermittlungsstichtag marktüblich vereinbart werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/1/09




1. Zu § 8 Absatz 2 und 4 - neu -

2. Zu § 10 Absatz 1 Satz 3

3. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

4. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 bei Annahme entfällt Ziffer 5

5. Zu § 10 Absatz 3

6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -*

7. Zu § 10 Absatz 4 - neu -*

8. Zu § 11 Absatz 1

9. Zu § 16 Absatz 2

10. Zu § 16 Absatz 4

11. Zu § 17 Absatz 1 Satz 1

12. Zu § 23 Satz 2


 
 
 


Drucksache 174/16 PDF-Dokument



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.