A. Problem und Ziel
Deutschland wirbt international aktiv für sich als Standort und Sitz internationaler Einrichtungen. Dabei wird der Wettbewerb mit anderen Nationen um die Ansiedlung dieser Einrichtungen zunehmend schärfer. Weltweit unternehmen Staaten erhebliche Anstrengungen, um sich als attraktiver Standort für internationale Einrichtungen zu präsentieren, da die Ansiedlung dieser Einrichtungen eine Reihe von Vorteilen bringt.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben in Deutschland Defizite beim bestehenden rechtlichen Instrumentarium für die Umsetzung von Ansiedlungsvorhaben offenbart. Es existiert heute kein Gesetz, das die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in Deutschland einschließlich der dabei in jedem Einzelfall zu klärenden Rechtsfragen, wie Status der internationalen Einrichtung, Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, einheitlich und transparent regelt. Regelungen für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen bestehen nur für den Bereich der Vereinten Nationen. Sie verteilen sich auf drei völkerrechtliche Abkommen bzw. die dazu gehörenden Vertragsgesetze, sind nicht mehr zeitgemäß und nur in engen Grenzen auf andere Einrichtungen anwendbar, nämlich soweit es sich um Büros der Vereinten Nationen oder zwischenstaatliche Einrichtungen handelt, die mit den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind.
Für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen, die nicht vom Anwendungsbereich der drei genannten Abkommen erfasst sind, existieren bislang keine Vorgaben. So werden neuere, "hybride" Formen der internationalen Zusammenarbeit, etwa "quasi-zwischenstaatliche" Einrichtungen, in denen Staaten mit nichtstaatlichen Mitgliedern gleichberechtigt zusammenarbeiten, von den drei genannten Abkommen nicht erfasst. Diese Einrichtungen spielen aber in wichtigen Feldern internationaler Zusammenarbeit, wie etwa der Umwelt- und Klimapolitik, eine besondere, wachsende Rolle. Bei der Ansiedlung derartiger Einrichtungen bleibt die Regelung der oben genannten Rechtsfragen in jedem Einzelfall der zeitaufwändigen Aushandlung eines Sitzabkommen und der Verabschiedung eines Vertragsgesetzes vorbehalten.
In Bewerbungsverfahren für Ansiedlungen internationaler Einrichtungen wirken sich diese Umstände negativ aus. Vor dem Verhandlungsbeginn können keine verlässlichen Aussagen zur grundsätzlichen Haltung der Bundesregierung über Kernfaktoren bei Ansiedlungsentscheidungen (Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen) getroffen werden. Immunitäten und Befreiungen können nicht umgehend eingeräumt werden. Gerade in der Gründungsphase einer Einrichtung fallen aber in der Regel hohe Kosten an, etwa beim Liegenschaftserwerb.
Viele Staaten sind für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen bereit, besondere Zugeständnisse in Form von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu gewähren. Um das Angebot an Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen transparent zu gestalten und für den Standort zu werben, hat etwa die Schweiz seit 2007 ein eigenes Gesetz, das allein die Ansiedlung internationaler Einrichtungen zum Gegenstand hat.
B. Lösung
Mit einem Gesetz über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz; GstG) soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in Deutschland geschaffen werden. Das Gesetz soll bei Ansiedlungsentscheidungen fehlende Transparenz und Vorhersehbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf Status, Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen herstellen. Außerdem sollen hierdurch Regelungen für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen und insbesondere neuerer Formen der internationalen Zusammenarbeit festgelegt werden.
C. Alternativen
Fortsetzung der bisherigen, zeitaufwändigen Praxis einer Aushandlung von Sitzabkommen und der Verabschiedung eines Vertragsgesetzes in jedem Einzelfall.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gaststaatgesetz führt unmittelbar zu keinen Haushaltsausgaben oder Mindereinnahmen von Bund, Ländern oder Kommunen.
Es ist nicht absehbar, wie viele Einrichtungen sich künftig auf Grundlage dieses Gesetzes in Deutschland ansiedeln werden; solche Entscheidungen unterliegen in internationalen Einrichtungen einer Reihe von Faktoren, die durch ein Gesetz zur Regelung von Ansiedlungsfragen allein nicht beeinflussbar sind. Ferner entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall über die Zustimmung zur Ansiedlung internationaler Einrichtungen. Eine Prognose über die Zahl der künftig zu erwartenden Neuansiedlungen internationaler Einrichtungen ist daher nicht möglich.
Mittelbar können sich finanzielle Auswirkungen dadurch ergeben, dass auf Grund des Gesetzes internationalen Einrichtungen Befreiungen von direkten Steuern sowie der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern gewährt werden können, sofern eine internationale Einrichtung, die sich in Deutschland ansiedeln möchte, die im Gesetz für die jeweiligen Organisationsformen genannten Merkmale erfüllt und die Bundesregierung einer Ansiedlung in Deutschland zustimmt. Im Falle einer internationalen Organisation werden bei Vorliegen der Zustimmung unmittelbar durch Gesetz Steuerbefreiungen gewährt. Auch bei weiteren internationalen Einrichtungen (internationale Institutionen) setzen die vorgesehenen Steuervergünstigungen zunächst die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung voraus; die Zustimmung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Mittelbar finanzielle Auswirkungen können sich auch ergeben, dass Bediensteten internationaler Organisationen und weiterer internationaler Einrichtungen eine gebührenfreie Erteilung von Visa gewährt wird. Bei internationalen Nichtregierungsorganisationen hängt die Gewährung von aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen und damit der Gebührenfreiheit bei der Visumerteilung von der Einräumung der Rechtsstellung einer internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne des Gesetzes ab. Für den Fall, dass diese Rechtsstellung eingeräumt wird, können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen und damit die Gebührenfreiheit bei der Visumerteilung berücksichtigt werden.
Gesamtwirtschaftlich ist die sogenannte Umwegrentabilität der Ansiedlungen internationaler Einrichtungen zu berücksichtigen. Ansiedlungen bringen erfahrungsgemäß positive wirtschaftliche Effekte, da die Ausgaben der internationalen Einrichtungen und ihres Personals regelmäßig die Ansiedlungskosten übertreffen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gaststaatgesetz führt zu keinem erhöhten Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gaststaatgesetz führt zu keinem erhöhten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Das Gaststaatgesetz führt unmittelbar zu keinem erhöhten Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Mittelbar kann sich durch Ansiedlungen, die auf Grundlage des Gaststaatgesetzes erfolgen, ein erhöhter Verwaltungsaufwand ergeben.
F. Weitere Kosten
Das Gaststaatgesetz führt zu keinen weiteren unmittelbaren Kosten.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gaststaatgesetz
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Internationale Organisationen
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2: Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3: Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1: Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2: Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3: Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2
Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz regelt:
- 1. die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen in Deutschland;
- 2. die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an internationale Organisationen in Deutschland;
- 3. die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an weitere internationale Einrichtungen in Deutschland und
- 4. die Gewährung von Begünstigungen an internationale Nichtregierungsorganisationen in Deutschland.
- (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nummer 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.
- (3) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Teil 2
Internationale Organisationen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
- (1) 1Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. 2Eine internationale Organisation, die mit Zustimmung der Bundesregierung ihren Standort in Deutschland nimmt, genießt die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Teil 2 Kapitel 2. 31hr können weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Teil 2 Kapitel 3 gewährt werden.
- (2) Die Zustimmung der Bundesregierung nach Absatz 1 erfolgt durch Beschluss und setzt voraus, dass
- 1. die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik steht es gleich, wenn diese durch die EU anerkannt worden ist;
- 2. die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
- 3. die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
- 4. die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.
- (3) Einer internationalen Organisation stehen ihre Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
- (1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1. Verträge schließen;
- 2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3. vor Gericht klagen und verklagt werden.
- (2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Sitzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit internationalen Organisationen gemäß § 3 in Kraft zu setzen und zugleich über die Gewährung der in Teil 2 Kapitel 3 genannten weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an die dort Genannten zu entscheiden.
Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
- (1) 1Das Sitzgelände ist unverletzlich. 2Die zuständigen deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der internationalen Organisation. 3Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzgelände nur mit Zustimmung der internationalen Organisation erfolgen.
- (2) 1Die zuständigen deutschen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der internationalen Organisation der Besitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung entzogen wird. 2Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben der internationalen Organisation, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
- (3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.
- (4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Sitzgeländes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.
- (5) Die internationale Organisation kann Personen wegen Verletzung ihrer Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.
- (6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 abzuschließenden Sitzabkommen verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, keine Zuflucht vor der Justiz wird.
- (7) Jeder Standort innerhalb Deutschlands, der zeitweilig für Tagungen der internationalen Organisation oder der in § 3 Absatz 3 genannten Einrichtungen genutzt werden kann, gilt mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer derartiger Tagungen als zum Sitzgelände gehörend.
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
- (1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle der internationalen Organisation.
- (2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
- (3) 1Die internationale Organisation ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzgelände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Diese Vorschriften müssen zur Durchführung ihrer Maßnahmen und Tätigkeiten in Erfüllung ihres Mandats sowie zur Schaffung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen Bedingungen notwendig sein. 3Die zuständigen Behörden werden darauf hinwirken, dass sie von der internationalen Organisation umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften unterrichtet werden. 4Soweit innerstaatlich geltendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift der internationalen Organisation unvereinbar ist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift der internationalen Organisation, falls ihre Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
- (4) Gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine Vorschrift der internationalen Organisation aus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund keine Geltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage umgehend dem im Sitzabkommen geregelten Streitschlichtungsverfahren zuzuführen.
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen Besitz sie sich befinden.
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
- (1) 1Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. 2Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.
- (2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
- (1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. 2Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
- (2) Das Vermögen und die Guthaben der internationalen Organisation sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
- (3) Die Befreiungen aus den Absätzen 1 und 2 werden vorläufig gewährt, solange die internationale Organisation nicht über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 verfügt und das in § 3 Absatz 2 Nummer 4 vorgesehene Sitzabkommen nicht abgeschlossen worden ist, in dem die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.
- (4) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die internationale Organisation
- 1. Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,
- 2. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gaststaates frei an eine andere Organisation transferieren.
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. 2Die direkten Steuern umfassen insbesondere,
- 1. Körperschaftsteuer, 2 Gewerbesteuer,
- 3. Vermögensteuer,
- 4. Erbschaftsteuer,
- 5. Grundsteuer,
- 6. Grunderwerbsteuer und
- 7. Kraftfahrzeugsteuer.
3Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge.
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
- (1) 1Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. 2Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.
- (2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn
- 1. die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat;
- 2. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und
- 3. die Steuer gezahlt wurde.
2Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die Organisation die Bundesfinanzverwaltung davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. 3Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.
- (3) 1Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine internationale Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat und für die ihr eine Befreiung oder Vergütung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuerpflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuerbegünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben, an andere internationale Organisationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, abgegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. 2Die Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen. 3Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere als die zuvor genannten Personen oder Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. 4Die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts geltenden Steuersatzes ermittelt.
- (4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 bis 3 können in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt werden.
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
- (1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der internationalen Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen befreit. 2Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.
- (2) Die internationale Organisation genießt im Rahmen des Rechts der EU Befreiungen von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer audiovisuellen Materialien.
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
1Die internationale Organisation ist hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen Missionen in Deutschland gleichgestellt. 2Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
- (2) 1Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz der internationalen Organisation sind unverletzlich. 2Sie unterliegen nicht der Zensur.
- (3) Die internationale Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
- (4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die internationale Organisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bundesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
- (1) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige haben nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des Rechts der EU das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dieselben Rechte werden Bewerberinnen und Bewerbern für die internationale Organisation gewährt, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
- (2) Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit. § 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
- (1) 1Der von den Vereinten Nationen ausgestellte Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig ist, anerkannt und entgegengenommen. 2Bei Vorlage eines Passierscheins der Vereinten Nationen werden die etwa erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 3Nach Abschnitt 26 des Allgemeinen VN-Übereinkommens wird die Bescheinigung der Vereinten Nationen, die Personen ausgestellt wird, welche für die Vereinten Nationen reisen, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und entgegengenommen.
- (2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III zum Schengener Grenzkodex aufgelistete Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als visierfähig anerkannt sind.
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
- (1) 1Die internationale Organisation unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. 2Sie übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- (2) 1Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der internationalen Organisation und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. 2Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. 3Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen Organisation bzw. seine4 Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. Auf Verlangen und spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.
§ 19 Soziale Sicherheit
- (1) 1Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung und der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf internationale Organisationen und ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Bediensteten keine Anwendung in Bezug auf diese Beschäftigung,
- 1. soweit diese Bediensteten einem System der sozialen Sicherheit einer internationalen Organisation angehören und
- 2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der Organisation dieser gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Organisationssystems ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der internationalen Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. 2Hierzu prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. 3Die Prüfung der sozialen Leistungen des Organisationssystems setzt voraus, dass die internationale Organisation aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. 4Die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Zeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung bestimmt wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung liegen.
- (2) 1Die unmittelbaren Angehörigen der Bediensteten werden in das System der sozialen Sicherheit für Krankheit sowie in das System der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach Absatz 1 in sinngemäßer Anwendung der deutschen Vorschriften über die Familienversicherung einbezogen. 2Die Kinder von Kindern Bediensteter gelten im Sinne dieser Vorschrift ebenfalls als unmittelbare Angehörige, sofern die Kinder der Bediensteten nach Satz 1 in das System der sozialen Sicherheit für Krankheit einbezogen sind.
- (3) 1Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete damit einverstanden ist. 2Erklärt der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns. 3Andernfalls finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. 4Wird das Einverständnis später erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwendung mehr. 5Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. 6Die Erklärung ist unwiderruflich. 7Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Nummer 2 bereits bei der internationalen Organisation beschäftigt sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung beginnt.
- (4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
- (5) 1Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragraphen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. 2Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der internationalen Organisation gemäß Absatz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der internationalen Organisation an diese auszuzahlen. 3Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten und seines Arbeitgebers als erfüllt.
- (6) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.
- (7) Die für einzelne internationale Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen gehen den Absätzen 1 bis 6 vor.
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
- (1) 1Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer internationalen Organisation haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. 2Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist.
- (2) 1Hausangestellten eines Bediensteten einer internationalen Organisation werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Visa zur Einreise erteilt. 2Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. 3Für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten bei der internationalen Organisation über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
Bediensteten der internationalen Organisation und ihren unmittelbaren Angehörigen wird nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der internationalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren auf Antrag und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
- (1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
- (2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
- (1) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. 2Unter anderem genießen sie
- 1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Organisation bestehen;
- 2. Befreiung von allen Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte; die Befreiung gilt nur, soweit auch durch andere Staaten kein Steuerzugriff erfolgt;
- 3. Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
- 4. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der Ausländermeldepflicht;
- 5. in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomatischen Missionen;
- 6. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;
- 7. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amtsantritt in Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland mindestens sechs Monate in dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingverhältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten Amtsantritt in Deutschland bestanden hat; die Überführung der Möbel und persönlichen Habe nach Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Bediensteten erfolgen.
- (2) 11n Ergänzung des Absatzes 1 genießt der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. 2 Grenzen und Bedingungen von Steuerbefreiungen werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt. 3Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen. 4 Entsprechende Anträge werden vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt gestellt.
- (3) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießen die Bediensteten der internationalen Organisation im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. 2Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann, liegen beim Leiter der internationalen Organisation.
Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
11n begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können auf Antrag Bediensteten der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden wie Bediensteten der Stufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. 2Entsprechende Anträge sind vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt zu stellen.
§ 25 Sachverständige im Auftrag
- (1) 1Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. 21hnen können durch Vereinbarung zwischen der internationalen Organisation und der Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.
- (2) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. 2Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. Der Leiter der internationalen Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann.
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
- (1) 1Personen, die für ihre internationale Organisation oder internationale Einrichtung an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, ausgerichtet von internationalen Organisationen nach Teil 2 oder von weiteren internationalen Einrichtungen nach Teil 3, auf die durch eine durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung für anwendbar erklärt wurde, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden und denen die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat, können die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, sofern ihnen diese auf Grund des Privilegienstatus der veranstaltenden Organisation oder Einrichtung nicht bereits zustehen. 21hnen können die folgenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden:
- 1. Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wie Diplomaten;
- 2. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen während ihrer Aufgabenwahrnehmung vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese Immunität bestehen bleibt, auch wenn die teilnehmende Person ihren Auftrag für die Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 beendet hat;
- 3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
- 4. das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- 5. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag.
- (2) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden der teilnehmenden Person nur im Interesse ihrer Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. 2Die zur Vertretung der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 befugte Person ist berechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung der zur rechtlichen Vertretung befugten Person verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 aufgehoben werden kann.
- (3) 1Absatz 1 gilt für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 2Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine teilnehmende Person im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr gesteuert wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche teilnehmenden Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind.
Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1
Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
- (1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1. ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
- 2. sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, aufgrund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 3. sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung Anerkennung genießt, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
- 4. sie einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt.
- (2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin kann die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zuerkennen und die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren sowie den hierfür gegebenenfalls erforderlichen Vertrag in Kraft setzen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- (1) 1Einer internationalen Institution, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß §§ 6 bis 9 sowie gemäß §§ 15 bis 26 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. 2Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale Institution überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. 3Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
- (2) Es können darüber hinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden gemäß:
- 1. § 10, sofern die internationale Institution über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in dem Vertrag gemäß § 27 Absatz 2 die Einrichtung eines verbindlichen Streitbelegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Institution geregelt wird. § 10 Absatz 3 über die Vorläufigkeit der Gewährung der Immunität gilt entsprechend.
- 2. §§ 11 bis 14 unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die internationale Institution sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert, und vorbehaltlich einer im Bereich der Europäischen Union harmonisierten Regelung für die Umsatzsteuer.
Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
- (1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1. die Initiative zur Gründung der Organisation mit Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgte;
- 2. zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, internationale oder öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
- 3. sie in der Lage ist, aufgrund ihrer Statuten einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern,
- 4. die beteiligten Staaten, internationale oder öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;
- 5. sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und
- 6. sie ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen und einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt.
- (2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin kann die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zuerkennen und die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren sowie den hierfür gegebenenfalls erforderlichen Vertrag in Kraft setzen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- (1) 1Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß §§ 6 bis 9, 15 bis 17 sowie gemäß §§ 20 und 21 dieses Gesetzes gewährt werden. 2Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
- (2) 1Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien gemäß §§ 22 bis 23 gewährt werden, sofern es sich um Vertreter der staatlichen Mitglieder gemäß § 2 Nummer 8 dieses Gesetzes handelt. 2Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
- (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.
- (4) Die Erstattung von Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach § § 351 SGB III, 26 SGB IV und 210 SGB VI.
Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
- (1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn:
- 1. sie für die Erfüllung von Aufgaben, die grundsätzlich einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;
- 2. sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;
- 3. sie einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt.
- (2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin kann die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zuerkennen und die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren sowie den hierfür gegebenenfalls erforderlichen Vertrag in Kraft setzen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- (1) 1Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß §§ 6 bis 9, 15 bis 17 sowie gemäß §§ 20 und 21 gewährt werden. 2Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
- (2) 1Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß §§ 22 und 23 mit Ausnahme steuerlicher Privilegien gewährt werden, sofern es sich um Vertreter der staatlichen Mitglieder gemäß § 2 Nummer 8 dieses Gesetzes handelt. 2Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
- (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.
- (4) Die Erstattung von Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach § § 351 SGB III, 26 SGB IV und 210 SGB VI.
Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
- (1) 1Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, unbeschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde, auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt werden, wenn:
- 1. die Organisation nach deutschem Recht als rechtsfähig anerkannt wird,
- 2. die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist und sich in mindestens drei Staaten auswirkt;
- 3. der Organisation allein oder nebeneinander angehören:
- a) Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte, die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deutsche Staatsangehörige sind, sondern zu einem wesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehörigkeiten aus mehreren Staaten besitzen,
- b) juristische Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind;
- 4. die Organisation keiner staatlichen Weisung unterliegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, und nicht der Verfolgung von überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Organisation, ihrer Angehörigen oder eines abgegrenzten Kreises Dritter;
- 5. die Tätigkeit der Organisation sowie die von ihr verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben nicht im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen.
2Die Bundesregierung entscheidet, ob und wieweit sich die Tätigkeit der internationalen Nichtregierungsorganisation in Deutschland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, sich diese insbesondere günstig auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auf die Pflege der internationalen Beziehungen und die Verwirklichung wesentlicher außenpolitischer Ziele auswirkt.
3Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob und wieweit sich die Tätigkeit der internationalen Nichtregierungsorganisation in Deutschland günstig auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auf die Pflege der internationalen Beziehungen und die Verwirklichung wesentlicher außenpolitischer Ziele der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. 4Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die internationale Nichtregierungsorganisation Konsultativstatus bei einer internationalen Einrichtung genießt, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Aufgaben tätig wird oder ihr sonst nahesteht.
- (2) 1Über die Einräumung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregierungsorganisationen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Bundesregierung. 2Zuständig für die Herbeiführung der Entscheidung der Bundesregierung ist das Auswärtige Amt in engem Zusammenwirken mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, sowie den Bundesministerien des Innern und der Finanzen. 3Die Darlegung der Voraussetzungen für die Einräumung der Rechtsstellung sowie die Beibringung erforderlicher Nachweise obliegt der Organisation.
- (3) 1Die Rechtsstellung einer anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisation endet mit dem Wegfall ihrer Tätigkeit in Deutschland. 2Mit Zustimmung der Bundesregierung soll einer anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisation die Rechtsstellung aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht mehr vorliegen. 3Die internationale Nichtregierungsorganisation ist verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, deren Vorliegen Voraussetzung für die Einräumung der Rechtsstellung war, dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. 4Das Auswärtige Amt führt erforderlichenfalls die Entscheidung über die Aberkennung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregierungsorganisation in engem Zusammenwirken mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, herbei.
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach den §§ 16 und 18 für Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
Die Erstattung von Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach § § 351 SGB III, 26 SGB IV und 210 SGB VI.
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
1Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. 21n der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- (1) 1Alle Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. 2Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.
- (2) Die Bundesregierung hat darauf zu achten, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.
- (2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung:
- 1. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die internationale Organisation Streitpartei ist, und
- 2. von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der internationalen Organisation beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Einrichtung aus Teil 3 dieses Gesetzes.
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
- (1) 1Die Bundesregierung hat über das Fortbestehen der Voraussetzungen der gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch feststellt. 21st die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, die Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen.
- (2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens herangezogen.
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, allgemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Übereinkommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
Deutschland wirbt international aktiv für sich als Standort und Sitz internationaler Einrichtungen. Dabei wird der Wettbewerb mit anderen Nationen um die Ansiedlung dieser Einrichtungen zunehmend schärfer. Weltweit unternehmen Staaten erhebliche Anstrengungen, um sich als attraktiver Standort für internationale Einrichtungen zu präsentieren, da die Ansiedlung dieser Einrichtungen eine Reihe von Vorteilen bringt. Der Sitzstaat nimmt in den bei ihm beheimateten internationalen Einrichtungen eine hervorgehobene Stellung ein. Seine Rolle in internationalen Foren wird bekräftigt. Neben dem politischen Prestige haben die Ansiedlungen außerdem positive wirtschaftliche Effekte wegen der sogenannten Umwegrentabilität, da die Ausgaben internationaler Einrichtungen und ihres Personals regelmäßig die Ansiedlungskosten übertreffen.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben in Deutschland Defizite beim bestehenden rechtlichen Instrumentarium für die Umsetzung von Ansiedlungsvorhaben offenbart. Es existiert derzeit kein Gesetz, das die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in Deutschland und die dabei in jedem Einzelfall zu klärenden Rechtsfragen, wie Status der internationalen Einrichtung, Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, einheitlich regelt.
Regelungen für Ansiedlungen internationaler Einrichtungen finden sich für den Bereich der Vereinten Nationen derzeit verteilt auf drei völkerrechtliche Abkommen bzw. die dazu gehörenden Vertragsgesetze (Übereinkommen von 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, Übereinkommen von 1947 betreffend der Sonderorganisationen und Übereinkommen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen von 1995).
Die beiden älteren Abkommen bieten keinen zeitgemäßen Privilegienrahmen mehr. Die (unmittelbare) Anwendung des VN-Abkommens von 1995, das den modernsten Privilegienrahmen enthält, ist auf den Anwendungsbereich für das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen beschränkt. Die in dem Abkommen vorgesehene, entsprechende Anwendung auf andere Einrichtungen ist nur in engen Grenzen möglich, nämlich soweit es sich um Büros der Vereinten Nationen oder zwischenstaatliche Einrichtungen handelt, die mit den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind. Für diese entsprechende Anwendung bedarf es zudem einer Vereinbarung zwischen der zwischenstaatlichen Einrichtung, der Regierung und den Vereinten Nationen. Hier haben sich in der Vergangenheit, beispielsweise bei der erfolglosen Bewerbung um die Ansiedlung des Grünen Klimafonds, Abgrenzungsfragen nach der völkerrechtlichen Einordnung ansiedlungswilliger internationaler Einrichtungen und der Anwendbarkeit des Abkommens gestellt, deren Klärung wertvolle Zeit im Bewerbungsverfahren für die Ansiedlung gekostet hat.
Für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen, die nicht vom Anwendungsbereich der drei genannten Abkommen erfasst sind, existieren keine bislang keine Vorgaben. Besonders negativ ins Gewicht fällt dabei, dass neuere, "hybride" Formen der internationalen Zusammenarbeit, etwa "quasi-zwischenstaatliche" Einrichtungen, in denen Staaten mit nichtstaatlichen Mitgliedern gleichberechtigt zusammenarbeiten, von den drei genannten Abkommen nicht erfasst sind. Diese Einrichtungen spielen aber in wichtigen Feldern internationaler Zusammenarbeit, wie etwa der Umwelt- und Klimapolitik, eine besondere Rolle. Hier entstehen die meisten neuen Institutionen, die einen Sitz suchen und daher ist dieser Bereich für die Ansiedlungspolitik von besonderer Bedeutung. Bei der Ansiedlung derartiger Einrichtungen bleibt die Regelung der oben genannten Rechtsfragen der zeitaufwändigen Aushandlung in einem Sitzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der betreffenden internationalen Einrichtung überlassen. Zur innerstaatlichen Inkraftsetzung dieses Sitzabkommen bedarf es zudem in jedem Einzelfall noch der Verabschiedung eines Vertragsgesetzes.
In Bewerbungsverfahren für Ansiedlungen internationaler Einrichtungen wirken sich diese Umstände negativ aus: zum einen, weil im Vorfeld - vor dem Verhandlungsbeginn - keine verlässlichen Aussagen zur grundsätzlichen Haltung der Bundesregierung über Kernfaktoren bei Ansiedlungsentscheidungen (Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen) getroffen werden können. Zum anderen, weil Immunitäten und Befreiungen nicht umgehend eingeräumt werden. Gerade in der Gründungsphase einer Einrichtung fallen aber in der Regel hohe Kosten an, etwa beim Liegenschaftserwerb. Hier hat die zeitnahe Gewährung steuerlicher Befreiungen erhebliche Bedeutung.
Viele Staaten sind für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen bereit, besondere Zugeständnisse in Form von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu gewähren, da die Ansiedlung dieser Einrichtungen die oben bereits erwähnten Vorteile mit sich bringt. Um das Angebot an Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen transparent zu gestalten und für den Standort zu werben, hat beispielsweise die Schweiz seit 2007 ein eigenes Gesetz, das allein die Ansiedlung internationaler Einrichtungen zum Gegenstand hat. Das Gesetz, das in seinem Anwendungsbereich auch oben erwähnte, neue Formen der Zusammenarbeit erfasst, legt für internationale Einrichtungen fest, welche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen im Einzelfall bei einer Ansiedlung in der Schweiz gewährt werden können.
B. Lösung
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in Deutschland geschaffen werden. Das Gesetz soll bei Ansiedlungsentscheidungen fehlende Transparenz und Vorhersehbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf Status, Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen herstellen. Außerdem sollen hierdurch Regelungen für die Ansiedlung internationaler Einrichtungen und insbesondere neuerer Formen der internationalen Zusammenarbeit festgelegt werden.
II. Alternativen
Fortsetzung der bisherigen, zeitaufwändigen Praxis, mit Aushandlung von Sitzabkommen und Verabschiedung eines Vertragsgesetzes in jedem Einzelfall.
III. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Ansiedlung von internationalen Einrichtungen in Deutschland ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ("auswärtige Angelegenheiten"). Mit Blick auf die einzelnen Regelungen des Gesetzes ergeben sich folgende Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes:
§§ 11 bis 14, § 28 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 34 - Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen für die Organisation - Artikel 105 Absatz 1 und 2 Grundgesetz
§ 15 - Nachrichtenverkehr - Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 Grundgesetz
§ 16 - Freizügigkeit bzw. Aufenthaltsrecht - Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz bzw. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 Grundgesetz
§§ 17, 18 - Passwesen - Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz
§ 19 - Sozialversicherung - Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz §§ 20, 21 - Aufenthaltsrecht - Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 Grundgesetz
§§ 23, 28 Absatz 1 - steuerliche Vergünstigungen für Bedienstete - Artikel 105 Absatz 1 und 2 Grundgesetz IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Gesetz führt unmittelbar zu keinen Haushaltsausgaben oder Mindereinnahmen von Bund, Ländern oder Kommunen.
Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie viele internationale Einrichtungen sich künftig auf Grundlage dieses Gesetzes in Deutschland ansiedeln werden. Ansiedlungsentscheidungen in internationalen Einrichtungen unterliegen einer Reihe von Faktoren, die durch ein Gesetz zur Regelung von Ansiedlungsfragen allein nicht beeinflussbar sind (geopolitische Erwägungen der beteiligten Staaten, organisationsinterne Entscheidungsfaktoren). Darüber hinaus entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall über die Zustimmung zur Ansiedlung der Einrichtungen, sodass hier auch regierungsinterne und innenpolitische Aspekte bei Ansiedlungsentscheidungen berücksichtigt werden können. Eine Prognose über die Zahl der künftig zu erwartenden Neuansiedlungen internationaler Einrichtungen ist daher nicht möglich.
Mittelbar können sich finanzielle Auswirkungen dadurch ergeben, dass auf Grund des Gesetzes internationalen Einrichtungen Befreiungen von direkten Steuern sowie der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern gewährt werden können. Voraussetzung für die Gewährung dieser Befreiungen ist zunächst, dass eine internationale Einrichtung, die sich in Deutschland ansiedeln möchte, die im Gesetz für die jeweiligen Organisationsformen genannten Merkmale erfüllt. Außerdem muss die Bundesregierung der Ansiedlung der internationalen Einrichtung in Deutschland zustimmen. Im Falle einer internationalen Organisation werden bei Vorliegen der Zustimmung unmittelbar durch Gesetz Steuerbefreiungen gewährt. Darüber hinaus lässt der Gesetzentwurf die Möglichkeit offen, einer internationalen Organisation weitere Steuerbefreiungen für bestimmte Bedienstete zu gewähren.
Auch bei weiteren internationalen Einrichtungen (internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, sonstige internationale Einrichtungen) setzen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuervergünstigungen zunächst die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung voraus. Die Zustimmung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Außerdem können sich mittelbar finanzielle Auswirkungen dadurch ergeben, dass internationalen Organisationen und den weiteren internationalen Einrichtungen mit der Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung für ihre Bediensteten die gebührenfreie Visumerteilung gewährt wird. Weitere aufenthaltsrechtliche Begünstigungen können gewährt werden. Bei internationalen Nichtregierungsorganisationen hängt die Gewährung von aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen und damit der Gebührenfreiheit bei der Visumerteilung zunächst von der Einräumung der Rechtsstellung einer internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne des Gesetzentwurfs ab. Für den Fall, dass diese Rechtsstellung eingeräumt wird, können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen und damit die Gebührenfreiheit bei der Visumerteilung berücksichtigt werden. Gesamtwirtschaftlich ist schließlich noch die sogenannte Umwegrentabilität der Ansiedlungen internationaler Einrichtungen zu berücksichtigen. Ansiedlungen bringen erfahrungsgemäß positive wirtschaftliche Effekte, da die Ausgaben der internationalen Einrichtungen und ihres Personals regelmäßig die Ansiedlungskosten übertreffen.
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
Das Gesetz führt unmittelbar zu keinem erhöhten Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft und Verwaltung. Mittelbar kann sich durch Ansiedlungen, die auf Grundlage des Gaststaatgesetzes erfolgen, ein erhöhter Verwaltungsaufwand ergeben.
B. Besonderer Teil
Der Gesetzentwurf ist in fünf Teile untergliedert. Nach dem ersten Teil, der die allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes und Begriffsbestimmungen enthält, orientiert sich der Gesetzentwurf in seiner Systematik an den unterschiedlichen Organisationsformen multilateraler Akteure, die für Ansiedlungen in Betracht kommen. Diese werden in drei Hauptkategorien unterteilt, die vom Gesetz mit Blick auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen differenziert behandelt werden. Das Gesetz unterscheidet hier die Kategorien der "klassischen" internationalen Organisationen (Teil 2), der weiteren internationalen Einrichtungen (Teil 3) und der internationalen Nichtregierungsorganisationen (Teil 4). Den fünften und letzten Teil des Gesetzentwurfs bilden die Schlussbestimmungen mit Regelungen zur Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze, zur Beilegung von Streitigkeiten sowie zur Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Dieses Gesetz soll im Sinne der Rechtssicherheit und verbesserten Transparenz künftig den Referenzrahmen für Ansiedlungsvorhaben der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen darstellen.
§ 1 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes in sachlicher Hinsicht fest.
Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 trifft das Gesetz Regelungen zu Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für "klassische" völkerrechtlich anerkannte, internationale Organisationen, die im Gesetz (siehe § 3) näher definiert werden. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (zu den Begriffen im Einzelnen siehe unten) können unmittelbar gelten (Nummer 1 - siehe hierzu auch die Ausführungen unten) oder als weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (Nummer 2 - siehe hierzu ebenfalls unten) gewährt werden.
Außerdem regelt das Gesetz gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für weitere internationale Einrichtungen, die ebenfalls im Gesetz näher definiert werden (- internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen und sonstige internationale Einrichtungen, siehe §§ 27, 29, 31). Mit der Einbeziehung dieser Einrichtungen in den Anwendungsbereich trägt der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung, dass sich vermehrt, neben den klassischen internationalen Organisationen, neue Formen der internationalen Zusammenarbeit herausbilden.
Schließlich regelt der Gesetzentwurf auch Begünstigungen an internationale Nichtregierungsorganisationen. Internationale Nichtregierungsorganisationen nehmen in den internationalen Beziehungen eine zunehmend bedeutendere Stellung ein. Wegen ihrer Expertise in wichtigen internationalen Politikfeldern werden sie regelmäßig von Staaten und internationalen Organisationen konsultiert. Oftmals besteht eine etablierte Zusammenarbeit von internationalen Organisationen und internationalen Einrichtungen mit Nichtregierungsorganisationen. Dieses Zusammenwirken wird erleichtert, wenn die Ansiedlung von internationalen Nichtregierungsorganisationen an Standorten erleichtert und gefördert werden kann, an denen sich internationale Organisationen oder weitere internationale Einrichtungen befinden ("Cluster-Bildung").
Zu einer umfassenden Neuregelung der Ansiedlungspolitik, wie sie durch den Gesetzentwurf angestrebt wird, gehören daher auch Regelungen für die Ansiedlung von internationalen Nichtregierungsorganisationen.
§ 1 Absatz 2 legt fest, dass dieses Gesetz keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet. Mit dieser Regelung wird somit der Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht bestätigt.
Im Gesetz finden sich an mehreren Stellen (beispielsweise §§ 10, 14, 22, 23 in Verbindung mit völkerrechtlichen Verträgen) Regelungen, die Vorrechte hinsichtlich Zahlungsmitteln und Vermögen einräumen.
§ 1 Absatz 3 stellt klar, dass dieses Gesetz die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht berührt. Hinsichtlich der unionsrechtlichen Vorschriften wird hiermit der Anwendungsvorrang des EU-Rechts bestätigt. Auch von den nationalen Vorschriften in diesem Bereich soll durch das Gesetz nicht abgewichen werden.
Zu § 2
Die in § 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen sollen die Anwendung des Gesetzes erleichtern und den Gesetzestext von umständlichen Begriffsumschreibungen und gegebenenfalls deren Wiederholung an mehreren Stellen im Gesetzestext freihalten. Die Vorschrift legt fest, was unter den im Gesetzestext verwendeten Kurzbezeichnungen oder Abkürzungen zu verstehen ist.
Teil 2 - Internationale Organisationen
Der zweite Teil enthält drei Kapitel zu den "klassischen" internationalen Organisationen (zum Begriff, siehe unten).
Kapitel 1
Zu § 3
§ 3 stellt die zentrale Vorschrift des zweiten Teils dar. Zum einen wird hier die Definition einer internationalen Organisation im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht festgelegt, siehe § 3 Absatz 1 Satz 1. Zum anderen werden hier internationalen Organisationen unmittelbar per Gesetz die in Teil 2 Kapitel 2 des Gesetzentwurfs genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, siehe § 3 Absatz 1 Satz 2, nachdem die Bundesregierung der Ansiedlung zugestimmt hat.
Der Gesetzentwurf sieht zwei Schritte vor: in einem ersten Schritt werden die Merkmale genannt, die vorliegen müssen, damit von einer internationalen Organisation im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Der Gesetzentwurf orientiert sich bei diesen Merkmalen (auf Dauer angelegte Gründung durch mindestens zwei Völkerrechtssubjekte auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines anderen völkerrechtlichen Instrumentes sowie Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht) an der herrschenden völkerrechtlichen Lehre und Praxis. Die Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht setzt dabei voraus, dass die internationale Organisation mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben durch ihre Gründungsmitglieder betraut und mit zumindest einem eigenen handlungsbefugten Organ ausgestattet ist.
Der damit potenziell weite Kreis der internationalen Organisationen, denen auf Grund dieses Gesetzes unmittelbar Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden könnten, wird in einem zweiten Schritt eingeschränkt, in dem diese Gewährung an die Zustimmung durch die Bundesregierung geknüpft wird. Für diese wiederum müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 3 Absatz 2 ergeben.
Zu den Voraussetzungen gehört neben der nach Völkerrecht konstitutiven Anerkennung der internationalen Organisation, dass sie sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert, über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt und sich zum Abschluss eines Sitzabkommens zu den Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung verpflichtet. Die Finanzierung aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten ist bedeutsam für die Befreiungen von Steuern und Zöllen, die durch das Gesetz (§§ 11 bis 14) gewährt werden. Diese Befreiungen werden regelmäßig in Anerkennung des Grundsatzes gewährt, dass kein Staat über einen anderen Staat Herrschaft ausüben und damit auch keine Steuern auf Beiträge dieses Staates erheben soll.
Das Vorhandensein eines internen Rechtsschutzsystems (Absatz 2 Nummer 3) ist deswegen erforderlich, weil einer internationalen Organisation, deren Ansiedlung die Bundesregierung zustimmt, unmittelbar durch Gesetz (siehe § 10) Immunität, das heißt Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit, gewährt wird. Bei Immunität der internationalen Organisation von der deutschen Gerichtsbarkeit haben die Beschäftigten ohne einen Streitbeilegungsmechanismus keine Möglichkeit, eventuelle Ansprüche und Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gegenüber der Organisation geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist ein Staat, der auf die Ausübung souveräner Rechte zu Gunsten einer internationalen Organisation, deren Mitglied er ist, verzichtet, weiterhin verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rechte der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) innerhalb der internationalen Organisation einen dem System der EMRK vergleichbaren Schutz erfahren.
Wenn, wie etwa im Falle einer Neugründung, ein interner Streitbeilegungsmechanismus noch nicht eingerichtet sein sollte, so kann als ausreichend erachtet werden, dass die Organisation hinreichend Gewähr dafür bietet, diesen Streitbeilegungsmechanismus bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen.
In Absatz 2 Nummer 4 ist als weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen, dass sich die internationale Organisation zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden. Da die internationale Organisation nach dem Gesetz Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt (siehe oben, § 10) ist der erwähnte Streitbeilegungsmechanismus erforderlich, der Personen außerhalb der Organisation eine Rechtsschutzmöglichkeit wegen Handlungen der internationalen Organisation einräumt. Beispielsweise soll auf diesen Mechanismus auch gemäß § 7 Absatz 4 im Falle von Streitigkeiten über die auf dem Sitzgelände anwendbaren Bestimmungen zurückgegriffen werden. Es muss daher eine entsprechende Verpflichtung der internationalen Organisation als Voraussetzung für die Zustimmung aufgenommen werden.
Die in § 3 Absatz 1 Satz 2 vorgesehene unmittelbare Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (diese werden in Kapitel 2 benannt) hat den Vorteil, dass bezüglich dieser Vergünstigungen die Aushandlung eines Sitzabkommens entbehrlich wird. Gerade für die Anfangsphase der Ansiedlung, in der etwa Investitionen in großem Umfang getätigt werden müssen, ist diese unmittelbare Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen von besonderer Bedeutung.
Die in § 3 Absatz 2 vorgesehene Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Organisation ergeht durch Kabinettsbeschluss. Hierdurch ist auch sichergestellt, dass der Zeitpunkt für die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen eindeutig feststellbar ist.
§ 3 Absatz 3 bewirkt die Gleichbehandlung von Organisationseinheiten, wie zum Beispiel Büros oder Sekretariaten, mit den internationalen Organisationen. Diesen Organisationseinheiten kommen bisweilen wichtige Aufgaben innerhalb der internationalen Organisation zu; bisweilen haben sie unter den Organen der internationalen Organisation eine hervorgehoben Stellung inne. Sekretariate etwa nehmen neben den reinen Verwaltungsaufgaben oftmals auch sogenannte Regierungsaufgaben innerhalb der internationalen Organisation wahr. Dies rechtfertigt ihre grundsätzliche Gleichbehandlung mit den internationalen Organisationen. Diesen Organisationseinheiten sollen daher ebenfalls Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 gewährt werden.
Zu § 4
Als körperschaftlich strukturiertes Gebilde muss der internationalen Organisation zur Aufgabenwahrnehmung in Deutschland die Rechtsfähigkeit per Gesetz verliehen werden. Soweit Deutschland sich zur Gewährung der Rechtspersönlichkeit nicht bereits im Gründungsvertrag der internationalen Organisation verpflichtet hat, erfolgt die Verleihung der Rechtspersönlichkeit durch § 4. Die Vertretung der internationalen Organisation im Geschäftsverkehr kann durch das Gesetz nicht festgelegt werden, da dies einem Eingriff in die interne Organisationsstruktur der internationalen Organisation gleichkommen würde. Gemäß § 4 Absatz 2 richtet sich die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation demnach nach ihren (internen) Statuten.
Zu § 5
Für die Sicherstellung einer zeitnahen Umsetzung des wegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommens enthält § 5 eine Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung. Gleichzeitig ergeht die Ermächtigung an die Bundesregierung, in diesem Sitzabkommen weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß Teil 2 Kapitel 3 zu gewähren. Durch diese Vorschrift ist transparent festgelegt, welche zusätzlichen Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bestenfalls gewährt werden können. Die Verleihung dieser weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen steht im Ermessen der Bundesregierung. Die Rechtsverordnung zur Inkraftsetzung des entsprechenden Sitzabkommens bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Kapitel 2
Das Kapitel 2 des Teils 2 des Gesetzes enthält die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Die Begriffe "Vorrechte", "Immunitäten", "Befreiungen" und "Erleichterungen" sind nicht gesetzlich definiert. Es wurde davon abgesehen, für die Zwecke dieses Gesetzes Legaldefinitionen aufzunehmen oder einen Oberbegriff (etwa Privilegien) hierfür einzuführen. Die genannten Begriffe werden nebeneinander verwendet. Legaldefinitionen im Völkerrecht bzw. Gesandtschaftsrecht, etwa dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, existieren nicht. In allen Fällen handelt es sich um eine rechtliche Sonderstellung eines Einzelnen oder einer Personengruppe bzw. Organisation, die historisch abgeleitet werden kann über den Leitbegriff des Privilegs.
Die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen und ihre Bediensteten ist dadurch zu rechtfertigen, dass sie dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der internationalen Organisation dienen. Für eine internationale Organisation ist von besonderer Bedeutung, dass die Mitglieder der Organisation vertrauen, dass diese im gemeinsamen Interesse aller handelt und die Mitglieder grundsätzlich gleichberechtigt sind. Dieses Vertrauen wird dann unterminiert, wenn etwa der Sitzstaat durch willkürliche hoheitliche Maßnahmen, Druck auf die internationale Organisation ausübt und dies zu einer Bevorzugung dieses Staates durch die internationale Organisation führt.
Der in Kapitel 2 enthaltene Katalog der unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (§§ 6 bis 23) entspricht dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Standard, wie er im Wesentlichen auch in den Bestimmungen des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Abkommen; BGBl. 1996 II S. 903, 905) enthalten ist.
Zu § 6
Die in § 6 garantierte Unverletzlichkeit des Sitzgeländes ist Ausfluss der Freistellung der internationalen Organisation von Zwangsmaßnahmen des Sitzstaates. Für die Betretenserlaubnis an deutsche Behörden (§ 6 Absatz 1) wurde bewusst auf die Festlegung hierfür zuständiger Personen oder Organe innerhalb der internationalen Organisation verzichtet, um jegliche Vorgaben für die interne Organisationsstruktur zu vermeiden.
Die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes gilt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber gerichtlichen Maßnahmen und der Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen, da diesen Maßnahmen ein Zwangscharakter innewohnt, der die Aufgabenwahrnehmung durch die internationale Organisation beeinträchtigen kann.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 begründet eine Verpflichtung der deutschen Behörden, die internationale Organisation vor Besitzverlust an ihrem Sitzgelände (etwa durch Inbesitznahme von Privaten) zu bewahren. Die Verfügungsgewalt der internationalen Organisation über ihr Vermögen, Gelder und Guthaben ist essentiell für die Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit, etwa für die Bezahlung von Lieferungen und Gehältern. Da sich das Vermögen oftmals auch außerhalb des Missionsgeländes (etwa bei Geschäftsbanken) befinden kann, wird der Schutz vor Zugriff hierauf, etwa durch Pfändung, Beschlagnahme et cetera, unabhängig von der Verwahrung auf dem Sitzgelände gewährleistet, siehe § 6 Absatz 2 Satz 2.
Der oben erwähnte Grundsatz der Unverletzlichkeit gilt nicht absolut, sondern ist im Sinne einer teleologischen Reduktion einzuschränken. Um ein schnelles Eingreifen im Falle eines Feuers oder eines Unglücksfalles zu ermöglichen, wird für diese Fälle die Zustimmung der internationalen Organisation gesetzlich vermutet (§ 6 Absatz 3).
Zu Unglücksfällen im Sinne des Absatzes 3 ist auch die Seuchengefahr zu zählen.
§ 6 Absatz 4 begründet eine Schutzverpflichtung der zuständigen Behörden, das Sitzgelände vor Feuer oder anderen Unglücksfällen zu bewahren. Die internationale Organisation ist mangels eigener Ressourcen zur Gefahrenabwehr auf die Unterstützung der Behörden des Gaststaats angewiesen.
§ 6 Absatz 5 stellt klar, dass der internationalen Organisation das Hausrecht auf ihrem Grundstück zusteht. Um zu vermeiden, dass für jede Durchsetzung des Hausrechts die Anwesenheit von Vollzugsbeamten des Gaststaats auf dem Sitzgelände erforderlich wird, verleiht der Absatz 5 der internationalen Organisation das Recht, selbständig Personen wegen der Verletzung ihrer Vorschriften zu verweisen oder ihnen das Betreten zu verbieten.
§ 6 Absatz 6 begründet die Verpflichtung der Bundesregierung, bei der Aushandlung des Sitzabkommens auf eine weitere notwendige Einschränkung der Unverletzlichkeit des Sitzgeländes hinzuwirken. Das Sitzgelände soll kein Zufluchtsort für Straftäter oder Personen sein, die einer Straftat verdächtig sind. Auch das überwiegend in lateinamerikanischen Staaten anerkannte, im Übrigen aber mehrheitlich international nicht akzeptierte (völkerrechtliche) diplomatische Asyl soll hierdurch ausgeschlossen werden.
§ 6 Absatz 7 erweitert die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes auf Standorte in Deutschland, die von der internationalen Organisation zeitweilig für Tagungen der internationalen Organisation oder der in § 3 Absatz 3 genannten Einrichtungen genutzt werden. Die Vorschrift ist notwendig, um auch die Durchführung von Tagungen an anderen Tagungsorten frei von jeder staatlichen Einflussnahme durch den Gaststaat zu gewährleisten.
Zu § 7
§ 7 regelt das Zusammenspiel zwischen dem Hausrecht der internationalen Organisation und dem deutschen Recht in Bezug auf das Sitzgelände. Die Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Gelände internationaler Organisationen um extraterritoriales Gebiet handelt, wird heutzutage, ebenso wie bei diplomatischen Missionen, nicht mehr vertreten. Dementsprechend wird zwar die Autorität und Kontrolle der internationalen Organisation über das Sitzgelände anerkannt, siehe § 7 Absatz 1; im Grundsatz gilt auf dem Sitzgelände aber vorbehaltlich anderer Vorschriften im Gaststaatgesetz deutsches Recht, siehe § 7 Absatz 2. Dieser Grundsatz wird wiederum durch das Recht der internationalen Organisation eingeschränkt, eigene Vorschriften zur Nutzung des Geländes zu erlassen, die deutschem Recht vorgehen können, solange sie nicht zu einem mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unvereinbaren Ergebnis führen, § 7 Absatz 3 Satz 4 . Um die Überprüfung der Vorschriften der internationalen Organisation in dieser Hinsicht zu ermöglichen, begründet § 7 Absatz 3 Absatz 3 die Pflicht der zuständigen Behörden, darauf hinzuwirken, umgehend über die von der internationalen Organisation erlassenen Vorschriften informiert zu werden. Da eine gerichtliche Klärung bei Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit einer Vorschrift der internationalen Organisation mit den genannten Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung wegen der Immunität der internationalen Organisation, siehe § 10, nicht in Betracht kommt, muss in einem derartigen Fall auf den nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus zurückgegriffen werden.
§ 7 Absatz 4 begründet eine Verpflichtung der Bundesregierung, für den Fall, dass sie zu dem Ergebnis kommt, dass eine Vorschrift der internationalen Organisation mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar ist, diese Frage dem Streitbeilegungsmechanismus zuzuführen.
Zu § 8
Der in § 8 vorgesehene Schutz der Archive und der Unterlagen der internationalen Organisation ist Konsequenz aus dem Schutz des Sitzgeländes und notwendig für die ungestörte Aufgabenwahrnehmung einer internationalen Organisation. Die Vorschrift ist Voraussetzung für den Schutz der von der Mission produzierten Informationen. Dabei wird nicht darauf abgestellt, in wessen Besitz sich die Unterlagen, Materialien und Archive befinden. Hierdurch sind auch außerhalb des Sitzgeländes beispielsweise elektronisch gespeicherte Informationen erfasst.
Zu § 9
§ 9 begründet eine Verpflichtung für die zuständigen deutschen Behörden, bei der Gewährung der Sicherheit des Sitzgeländes die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.
§ 9 bedeutet insoweit keine Erfolgshaftung der zuständigen deutschen Behörden für den Schutz des Sitzgeländes. Wenn die internationale Organisation jedoch nicht wirksam vor Störungen geschützt wird, kann sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung eingeschränkt werden.
§ 9 betrifft insbesondere die Störungen, die von unberechtigt eindringenden Personen ausgehen. Das Versammlungsrecht gemäß Artikel 8 Grundgesetz sowie Versammlungen gemäß dem Gesetz über die Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 15. November 1978 kann in den Räumlichkeiten der internationalen Organisation, die kein öffentlicher Bereich sind, nicht ausgeübt werden. Wegen der Unverletzlichkeit des Sitzgeländes (§ 6) ist in § 9 Absatz 2 festgelegt, dass dem Eingreifen durch Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände ein Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation vorausgehen muss.
Zu § 10
Die in § 10 enthaltene Immunität für die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte vor der Gerichtsbarkeit (Absatz 1) verhindert, dass auf die internationale Organisation durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren Druck ausgeübt werden kann und diese dadurch an der Ausübung ihres Mandats gehindert wird. Durch die Gewährung der Immunität unmittelbar per Gesetz erhält die internationale Organisation diesen Status in dem frühestmöglichen Stadium der Ansiedlung. Die internationale Organisation kann im Einzelfall auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit verzichten.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 stellt aber wiederum klar, dass ein eventueller Immunitätsverzicht nicht Vollstreckungsmaßnahmen umfasst. Die internationale Organisation ist damit im Falle eines ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits, auf den sie sich eingelassen hat, weiterhin vor staatlichen Zwangsmaßnahmen geschützt und hat es dadurch weiter selbst in der Hand, ob und wenn ja, wie sie der gerichtlichen Entscheidung nachkommen möchte.
Die Verfügungsbefugnis der internationalen Organisation über ihr Vermögen und ihre Guthaben wird durch Absatz 2 gesichert, in dem diese von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen befreit sind. Die Verfügungsbefugnis ist für die Handlungsfähigkeit der internationalen Organisation im Geschäftsverkehr von elementarer Bedeutung.
Es besteht die Möglichkeit, dass der internationalen Organisation nach der Zustimmung der Bundesregierung bereits Immunitäten nach § 10 zustehen, ohne dass ein adäquater Streitbelegungsmechanismus im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder ein Streitbeilegungsmechanismus im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 vorhanden ist. Für diesen Fall wird in § 10 Absatz 3 festgelegt, dass die Immunität nur vorläufig gewährt und gegebenenfalls zur Durchführung gerichtlicher Verfahren oder administrativer Maßnahmen wieder entzogen werden kann. Die vorläufige Gewährung von Immunitäten sollte, wo möglich, vermieden werden, um Rechtsschutzlücken und einen gegebenenfalls erforderlichen Entzug der Immunitäten zu vermeiden. Die Bundesregierung wird daher auf das Vorhandensein bzw. auf den Abschluss der erforderlichen Streitbeilegungsmechanismen besonderen Wert legen.
Absatz 4 stellt sicher, dass die internationale Organisation am Zahlungsverkehr teilnehmen kann und keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen in Bezug auf Mittel, Gold, begebbare Wertpapiere, Konten oder Devisen unterworfen ist. Auch diese Verfügungsbefugnis ist für die Handlungsfähigkeit der internationalen Organisation im Geschäftsverkehr von elementarer Bedeutung.
Regelungen zur Überwachung der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen finden sich in den Schlussbestimmungen in Teil 5 des Gesetzes.
Zu § 11 bis 14
Die in §§ 11 bis 14 vorgesehene Gewährung von Steuerbefreiungen bzw. die Vergütung gezahlter Steuern sowie die Befreiung von Zöllen entspricht völkergewohnheitsrechtlichen Regelungen, die sich auch international in völkerrechtlichen Sitzabkommen wiederfinden. Hintergrund ist der Gedanke, dass der Gaststaat auf dem Wege der Besteuerung keinen steuerlichen Vorteil aus der Ansiedlung der internationalen Organisation ziehen soll. Insbesondere bei der mit öffentlichen Geldern durch Mitgliedsbeiträge der Staaten finanzierten internationalen Organisation widerspricht eine Besteuerung durch den Gaststaat dem völkerrechtlichen Prinzip des par in parem non habet imperium - ein Staat soll über einen anderen Staat keine Herrschaft ausüben. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen die Aufgaben, die der Organisation übertragen sind, sonst vom Staat erfüllt werden müssten.
Zu § 11
In § 11 erfolgt die Befreiung der internationalen Organisation, ihrer Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte von den direkten Steuern. Der § 11 enthält mit Blick auf den potenziellen Adressatenkreis des Gesetzes, der mit der deutschen
Steuergesetzgebung nicht vertraut sein könnte, im Sinne der Transparenz eine Aufzählung einzelner Steuerarten der direkten Steuern, ohne dass diese Aufzählung abschließend sein soll. Die Befreiungsregelung für direkte Steuern wird auch für die Versicherungssteuer für anwendbar erklärt, unabhängig davon, dass die EU diese Steuerart als indirekte Steuer einordnet.
Das auch abkommensrechtlich übliche Merkmal "im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit" schließt die Begünstigung von wirtschaftlichen Tätigkeiten aus, ähnlich wie zum Beispiel auch bei inländischen Körperschaften Betriebe gewerblicher Art bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach allgemeinen Regeln der Besteuerung unterliegen (Beispiel: internationale Kultureinrichtung betreibt Teppichhandel im Wettbewerb mit privaten Unternehmen).
Zu § 12
Der § 12 sieht die Vergütung bei der Umsatzsteuer vor. Grundsätzlich ist im Bereich der Umsatzsteuer die EU-rechtliche Harmonisierung durch die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie der EU (Richtlinie 2006/112/EG) zu beachten. Die Richtlinie sieht jedoch in Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Befreiung für bestimmte "internationale Einrichtungen" vor, vergleiche § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die Vergütung wird unter den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bedingungen geleistet. Hervorzuheben ist dabei die Beschränkung auf die Umsatzsteuer, die bei Lieferungen und sonstigen Leistungen anfällt, die die internationale Organisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch genommen hat, § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Um den Verwaltungsaufwand für die Umsatzsteuervergütung zu begrenzen, werden nur Steuerbeträge erstattet, die je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigen, siehe § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. In § 12 Absatz 1 Satz 2 ist klargestellt, dass die Durchführung der Vergütung in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren erfolgt.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 betreffen die Vergütung der Umsatzsteuer in den Fällen, in denen die internationale Organisation selbst als Leistungsempfänger im Sinne des § 13b Umsatzsteuergesetz Schuldner der Steuer ist und diese entrichtet hat.
§ 12 Absatz 2 Satz 3 regelt den Fall, dass ein Gegenstand, für den eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, weitergegeben wird. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung der teilweisen Entrichtung der vergüteten Umsatzsteuer. Hierdurch ist sichergestellt, dass die internationale Organisation keinen unberechtigten Vorteil aus der Vergütungsmöglichkeit zieht.
§ 12 Absatz 2 Satz 4 soll die Ermittlung des zu entrichtenden Steuerbetrages dadurch erleichtern, dass auf den im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstandes geltenden Steuersatz abgestellt werden kann.
§ 12 Absatz 2 Satz 5 legt fest, dass die Durchführung der Vergütung in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren erfolgt.
Zu § 13
Auch bei der Vergütung der besonderen Verbrauchsteuern nach § 13 ist die EU-rechtliche Harmonisierung, hier durch die Verbrauchsteuersystem-Richtlinie (Richtlinie 2008/118/EG), zu beachten. Hier wird allerdings ebenfalls eine Befreiung internationaler Einrichtungen ermöglicht, siehe Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b.
Die Kriterien für die Befreiung, insbesondere auch der Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum amtlichen Gebrauch, entsprechen den in der Praxis üblicherweise angewandten Kriterien. Der Bezug der Waren kann einerseits im Rahmen der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung erfolgen oder andererseits im Zuge einer Beförderung in einem Verfahren der Steuerbefreiung.
Die Regelung in Absatz 2 zur Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie zur Stromsteuer legt fest, dass bei diesen Steuern unter den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen eine nachträgliche Vergütung in Betracht kommt.
Der § 13 Absatz 3 regelt die Weitergabe verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die eine internationale Organisation unter Inanspruchnahme von Befreiungen oder Vergütungen gemäß Absatz 1 oder 2 des § 13 erworben hat. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die internationale Organisation bei der Weitergabe keinen Vorteil aus der ihr gewährten Verbrauchsteuerbefreiung ziehen können soll. Insofern ist zu differenzieren: erfolgt die Abgabe an andere internationale Organisationen, die Anspruch auf Befreiung von der Verbrauchsteuer haben, so fällt weiterhin keine Verbrauchsteuer an. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren an andere Personen oder Stellen abgegeben, die keinen Anspruch auf Befreiung haben, ist der Teil der Verbrauchsteuer, der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
Zu § 14
So wie die internationale Organisation von Steuern befreit wird bzw. ihr diese vergütet werden, damit die Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat durch Besteuerung der internationalen Organisation keinen unmittelbaren Vorteil aus der Ansiedlung erlangt, soll die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte auch von Zöllen, Verboten und Beschränkungen auf die zum amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit werden. Die Regelung hierfür in § 14 enthält zum einen eine Beschränkung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die die Befreiung nur für eine "angemessene Anzahl" gilt. Zum anderen wird der Weiterverkauf, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Weiterveräußerung in anderer Weise geregelt. Dadurch, dass diese nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung der anzuwendenden Zölle erfolgen können, wird ausgeschlossen, dass die internationale Organisation aus dieser Befreiung wirtschaftliche Vorteile ziehen kann, die ihr nach dem Sinn und Zweck der Befreiung nicht zustehen sollen.
Zu § 15
In § 15 wird die Kommunikationsfreiheit der internationalen Organisation geschützt; diese Freiheit ist für ihre Aufgabenwahrnehmung essentiell. Das Gesetz stellt in Absatz 1 die internationalen Organisation hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz mit den diplomatischen Vertretungen in Deutschland gleich, die durch Artikel 27 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) und Artikel 22 WÜD umfassenden Schutz ihrer Kommunikationsfreiheit genießen. Die Absätze 2 bis 4 des § 15, in denen weitere Aspekte der Kommunikation der internationalen Organisation Erwähnung finden (amtlicher Nachrichtenverkehr, amtliche Korrespondenz, Freiheit von Zensur, Kurier, Verschlüsselung, Funkanlagen), sind in ihren Formulierungen an den Artikel 27 WÜD angelehnt. Der Begriff der Unverletzlichkeit in Absatz 2 ist, wie auch nach dem deutschen Verständnis dieses Begriffes im WÜD, grundsätzlich weit auszulegen und bedeutet, dass der Nachrichtenverkehr und die Korrespondenz in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfen. Teleologische Einschränkungen, etwa bei nicht anders abwendbarer, unmittelbarer Gefahr durch den Inhalt der Korrespondenz (beispielsweise beim Verdacht, dass eine Sendung Sprengstoff enthält) sind denkbar. Die internationale Organisation muss darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, ihre Korrespondenz durch besondere Vorkehrungen vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. Daher erlaubt Absatz 3 internationalen Organisationen die Verwendung von Verschlüsselungen und sieht außerdem das Recht vor, Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und empfangen. Hinsichtlich dieser Vorrechte und Immunitäten wird hier auf die Immunitäten und Vorrechte diplomatischer Kuriere und für diplomatisches Kuriergepäck verwiesen. Diese Vorrechte und Immunitäten ergeben sich aus Artikel
27 WÜD. Für die Nutzung von Funkfrequenzen bedarf es in Deutschland einer besonderen Frequenzbereichszuweisung. Nach Absatz 4 ist die internationale Organisation grundsätzlich berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsgeräte im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands zu betreiben. Klargestellt wird zudem, dass es hierfür einer Frequenzbereichszuweisung durch die Bundesregierung bedarf.
Zu § 16
Wie oben erwähnt, ist das Vertrauen der Mitglieder in die Unabhängigkeit einer internationalen Organisation und, dass diese die Aufgaben im gemeinsamen Interesse, ohne Bevorzugung bestimmter Mitglieder wahrnimmt, essentiell für das Funktionieren der internationalen Organisation. Um dieses Vertrauen zu erhalten, ist unter den Bediensteten der internationalen Organisation für eine Ausgewogenheit der geografischen Herkunft zu sorgen, in der sich die Zusammensetzung ihrer Mitglieder widerspiegelt. Darüber hinaus sind internationale Organisationen für ihre Tätigkeit oftmals darauf angewiesen, international Arbeitskräfte mit Spezialkenntnissen (besondere Sprach- und Regionalkenntnisse) zu rekrutieren, da hinreichend qualifizierte Arbeitskräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind. Die Ermöglichung der Mobilität von Arbeitskräften ist daher ein ganz entscheidender Ansiedlungsfaktor für internationale Organisationen. Diese Anliegen sollen bei der Regelung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinreichend berücksichtigt werden.
§ 16 sieht daher vor, dass Bedienstete der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des Rechts der EU das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland genießen. Mit dem Hinweis auf das innerstaatliche Recht und das Recht der EU ist sichergestellt, dass die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen für Visa weiterhin vorliegen müssen und einreiseverhindernde Maßnahmen zulässig sind. Wie bei anderen Reisenden, an deren Einreise ein besonderes Interesse besteht, erfolgt die Visumerteilung gebührenfrei.
Die Zugehörigkeit zum Personal einer internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung darf allerdings nicht zur Verfestigung illegaler Aufenthalte dienen. Daher stellt § 16 Absatz 1 Satz 4 klar, dass Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen müssen. Personen, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet oder gestattet im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Die Bediensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, siehe § 16 Absatz 2. In § 16 Absatz 2 Satz 2 ergeht zudem der Hinweis auf die Regelung des § 27 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung, in dem festgelegt ist, dass der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt lässt und auch der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegensteht. Dieser Hinweis ist zur Absicherung des Aufenthaltsstatus des Bediensteten nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der internationalen Organisation erforderlich.
Die Regelungen über die Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels schließen nicht aus, dass bei Personen, von denen eine Gefahr ausgeht, oder bei denen die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden können. Insoweit gilt auch hier der Verweis auf das innerstaatliche Recht und das Recht der EU aus § 16 Absatz 1 Satz 1.
Schließlich können aus dem Recht zur ungehinderten Ein- und Ausreise auch keine Privilegien in Bezug auf die Luftsicherheitskontrollen abgeleitet werden.
Zu § 17
In § 17 Absatz 1 wird zur Klarstellung die internationale Bezeichnung des VN-Passierscheines erwähnt, der wie ein Reiseausweis, gleich einem Pass, anerkannt und entgegengenommen wird. Auch für die Inhaber dieses Passierscheines werden gegebenenfalls erforderliche Visa kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Entsprechendes gilt gemäß Absatz 2 für Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von Deutschland als visierfähig anerkannt worden sind. Mit dem Verweis auf die Anlage 5 Teil III zum Schengener Grenzkodex sind diese hinreichend bestimmbar. Eine detaillierte Auflistung erschien nicht praktikabel, da jede Änderung an der Anlage Gesetzesänderungen am Gaststaatgesetz erforderlich machen würden.
Zu § 18
Neben den einreise- und aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen und Befreiungen genießen die Bediensteten der internationalen Organisation noch weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, etwa aus § 23. Deutschland muss als Empfangsstaat wissen, wer zu dem Personenkreis gehört, dem Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu gewähren sind, bzw. ob die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen.
§ 18 Absatz 1 Satz 1 begründet daher die Verpflichtung der internationalen Organisation, das Auswärtige Amt über den Dienstantritt des Bediensteten sowie das Ausscheiden aus dem Dienst zu unterrichten. Die in § 18 Absatz 1 Satz 2 statuierte Pflicht zur jährlichen Vorlage einer Aufstellung über die Bediensteten ergänzt die Verpflichtung aus Satz 1. Die darin verlangte Angabe der Staatsangehörigkeit ist mit Blick auf die Gewährung der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von Bedeutung, kann aber auch für den Umfang der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen relevant sein, siehe § 23 Absatz 2. Um die Zugehörigkeit der Bediensteten zur internationalen Organisation zu dokumentieren, wird ihnen gemäß § 18 Absatz 2 vom Auswärtigen Amt ein Ausweis ausgestellt. Die Erteilung dieses Ausweises soll von Amts wegen erfolgen, damit diese Zuordnung, die allein aufgrund anderer Ausweispapiere oftmals nicht zweifelsfrei erfolgen kann, in der Praxis gelingt und Nachfragen bei der internationalen Organisation oder beim Auswärtigen Amt vermieden werden können. Schließlich wird in § 18 Absatz 2 Satz 4 geregelt, dass das Auswärtige Amt die Rückgabe des Ausweises verlangen kann bzw. dieser bei Beendigung des Dienstverhältnisses an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden muss. Hierdurch wird bei Fortfall der Erteilungsvoraussetzungen eine Grundlage für die Bitte um Rückgabe des Ausweises geschaffen.
Zu § 19
Internationale Organisationen richten für ihre Bediensteten oftmals eigene Systeme der sozialen Sicherheit ein, um diesen unabhängig von ihren Einsatzorten weltweit die gleiche soziale Absicherung zu gewähren und darüber hinaus bei der Festlegung des Umfangs der sozialen Absicherung nicht an die Sozialgesetzgebung des Gaststaates gebunden zu sein. Würde man die Bediensteten zwei Systemen der sozialen Sicherung unterstellen, würde man sie einer doppelten Beitragspflicht unterwerfen.
Andererseits darf die Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung nicht dazu führen, dass Schutzlücken in den genannten Versicherungsbereichen zu Lasten der Bediensteten entstehen könnten, die sich etwa nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ergeben könnten.
Sofern daher die Bediensteten der internationalen Organisation jenem System der sozialen Sicherheit angehören und dieses System der sozialen Sicherheit ausreichende soziale Leistungen gewährt, können Bedienstete gemäß § 19 von der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie der Unfall- und Rentenversicherung und der Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgenommen werden.
Die Befreiung nach § 19 Absatz 1 setzt neben der Zugehörigkeit des Bediensteten zum System der sozialen Sicherheit seiner internationalen Organisation (siehe § 19 Absatz 1 Nummer 1) gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 voraus, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultationen mit seiner internationalen Organisation erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Organisationssystems ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der internationalen Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. Die Erklärung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die sogenannte Ausreichendprüfung des Systems der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation, die federführend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführt wird, geht dabei von einer Gesamtbetrachtung des Systems aus: es ist nicht entscheidend, dass dieses System streng der Einteilung in die bestimmten Versicherungsarten nach dem Vorbild der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung (sogenannte 5 Säulen der Sozialversicherung) folgt. Entscheidend ist, dass eine Absicherung der durch die Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet erscheint. So ist beispielsweise nicht entscheidend, dass eine gesonderte, explizit so bezeichnete Versicherung des Pflegerisikos vorhanden ist, wenn gewährleistet ist, dass dieses Risiko über die Krankenversicherung oder eine andere von der internationalen Organisation übernommene Versicherung mitabgedeckt ist.
Die Veröffentlichung der Erklärung der Bundesregierung über die "Ausreichendheit" des Systems der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation im Bundesanzeiger dient der Rechtssicherheit.
Die Befreiung tritt grundsätzlich im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein. Die Vorbereitung der Veröffentlichung nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch. Um den Eintritt der Wirkung der Befreiung zu beschleunigen, ist in § 19 Absatz 1 Nummer 2 vorgesehen, dass sich die Wirkung der Erklärung auch auf den Zeitpunkt vor der Erklärung erstreckt, der in der Erklärung bestimmt wird. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 am Ende ist schließlich vorgesehen, dass dieser Zeitpunkt höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung liegen darf.
§ 19 Absatz 2 bezieht unmittelbare Angehörige des Bediensteten in sinngemäßer Anwendung der deutschen Vorschriften über die Familienversicherung in die gesetzliche Regelung nach § 19 Absatz 1 ein und erweitert die Befreiungsmöglichkeit auf die unmittelbaren Angehörigen des Bediensteten. Sofern diese über das System der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation abgesichert sind, besteht kein Grund, sie den deutschen Sozialversicherungspflichten zu unterwerfen.
§ 19 Absatz 3 stellt klar, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 nur dann erfolgt, wenn der Bedienstete einverstanden ist. Grundsätzlich soll das Recht des Bediensteten, sich für die Absicherung im System der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation oder für die gesetzliche Rentenversicherung zu entscheiden, weitgehend gestärkt werden. Dem Bediensteten wird daher in § 19 Absatz 3 Satz 3 das Recht eingeräumt, noch bis drei Monate nach Beschäftigungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger der Rentenversicherung zu erklären, mit der Folge, dass die Befreiungswirkung rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eintritt. Für den Fall, dass eine Einverständniserklärung des Bediensteten in diesem Zeitraum nicht abgegeben wird, regelt § 19 Absatz 3 Satz 3, dass dann die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung finden. Im Sinne des gestärkten Wahlrechtes des Bediensteten ist in § 19 Absatz 3 Satz 4 festgelegt, dass das Einverständnis des Bediensteten auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist erklärt werden kann, allerdings tritt die Folge der Befreiung in diesem Fall erst ab dem Folgemonat der Einverständniserklärung ein. Ebenfalls im Sinne der Stärkung der Rechte des Bediensteten legt § 19 Absatz 3 Satz 5 fest, dass die Frist für die Erklärung auch dann gewahrt wird, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit legt § 19 Absatz 3 Satz 6 fest, dass die Erklärung des Bediensteten unwiderruflich ist.
§ 19 Absatz 3 Satz 7 schließlich betrifft den Fall, dass die die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland über die "Ausreichendheit" des Systems der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation erst erfolgt, nachdem bereits Beschäftigungsverhältnisse zwischen Bediensteten und der internationalen Organisation begründet worden sind.
§ 19 Absatz 4 stellt klar, dass Bedienstete, die gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI bereits von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht nach den Absätzen 1 und 3 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können.
§ 19 Absatz 5 regelt die Rückerstattung von Pflichtbeiträgen, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden sind, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragraphen nicht besteht. Absatz 5 verweist hier auf die einzelnen Rückerstattungsvorschriften der jeweiligen Versicherungssparten in den SGB. Die Vorschrift ist erforderlich, da bei der Ausübung des Wahlrechts durch den Beschäftigten gemäß Absatz 3. Zeiträume entstehen können, in denen Pflichtbeiträge geleistet wurden, bei denen aber die Versicherungspflicht nachträglich durch rückwirkende Erklärungen entfallen sein kann.
§ 19 Absatz 6 enthält eine Regelung für Altfälle: eine Erstattung von Pflichtbeiträgen der genannten Versicherungen für die Zeit vor Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes kommt nicht in Betracht.
§ 19 Absatz 7 regelt das Verhältnis der Regelungen des § 19 Absatz 1 bis 6 zu bestehenden Regelungen über die Befreiung von den deutschen Vorschriften der Versicherungspflicht in den in Absatz 1 genannten Versicherungen. Soweit besondere Vereinbarungen in völkerrechtlichen Verträgen oder spezialgesetzliche Regelungen für einzelne internationale Organisationen bestehen, gehen diese den Regelungen des § 19 Absatz 1 bis 6 vor.
Zu § 20
Begleitpersonen der Bediensteten der internationalen Organisation soll ermöglicht werden, eine eigene Berufskarriere während der Zeit der Beschäftigung der Bediensteten bei der internationalen Organisation in Deutschland zu verfolgen. Daher sieht § 20 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die unmittelbaren Angehörigen des Bediensteten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Der Begriff der "unmittelbaren Angehörigen" ist in § 2 Nummer 11 legaldefiniert. Die Regelung stellt sicher, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt allen unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten offensteht, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Somit wird unter den Begleitpersonen eine Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen vermieden, die sich nicht auf ohnehin bestehende Regelungen zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt (beispielsweise als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten) berufen können. Für volljährige Kinder gilt die Einschränkung in § 19 Absatz 1 Satz 2, dass die berufliche Tätigkeit nicht zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit führen darf. In diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Kinder nicht mehr unterhaltsberechtigt im Sinne des § 2 Nummer 11 sind und/oder nicht mehr im Haushalt des Bediensteten wohnen. Hierdurch wird der Personenkreis der durch den § 20 Absatz 1 begünstigten Personen eingegrenzt. In der Regel dürfte bei einer von einem volljährigen Kind angestrebten Vollzeitbeschäftigung bereits von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 auszugehen sein.
Durch den Hinweis in § 20 Absatz 2, dass Visa zur Einreise "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" erteilt werden, wird klargestellt, dass die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen.
Die Einreise von privatem Hauspersonal erfolgt grundsätzlich erst nach vollzogener Einreise und Anmeldung des Bediensteten der internationalen Organisation. Voraussetzung vor Visumerteilung sind die Notifizierung durch die internationale Organisation, dessen Bediensteter das private Hauspersonal beschäftigen will, sowie die Vorlage eines vom Arbeitgeber und dem privaten Hauspersonal unterschriebenen Arbeitsvertrages. Dieser muss den deutschen Mindeststandards in Bezug auf Bezahlung, Entgelt, Arbeitszeit, Urlaubstage und so weiter entsprechen. Das private Hauspersonal erhält nach Vorlage einer für den Gültigkeitszeitraum des Visums abgeschlossenen Reisekrankenversicherung ein nationales Visum mit einer Nutzungsfrist von einem Monat, einer Einreise und der Auflage, sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise beim Auswärtigen Amt anzumelden. Privates Hauspersonal ist für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Wie bei privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Deutschland sollte die maximale Verweildauer in Deutschland fünf Jahre (bzw. vorher Ausreisepflicht mit Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers) nicht überschreiten. Ein Arbeitgeberwechsel ist ausgeschlossen. Wie auch bei § 16 Absatz 1 Satz 4 wird in § 20 Absatz 2 Satz 3 klargestellt, dass Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten der internationalen Organisation über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen müssen. Personen, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet oder gestattet im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Aufgrund des Notifizierungsverfahrens der Hausangestellten beim Auswärtigen Amt kann die Prüfung der Bundesanstalt für Arbeit vor der Zustimmung zum Zugang zum Arbeitsmarkt entfallen.
Zu § 21
Da Bedienstete und ihre unmittelbaren Angehörige bei längerer Aufenthaltsdauer Bindungen in Deutschland entwickeln und sich ihr Aufenthaltsstatus hierdurch bereits verfestigt hat, ist in § 21 vorgesehen, dass ihnen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der internationalen Organisation und einer Dienstzeit von fünf Jahren in Deutschland nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Die hierfür geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (etwa das Erfordernis von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung) und anderer Gesetze sind hier entsprechend anzuwenden.
Zu § 22
§ 22 regelt die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Vertreter der Mitglieder von internationalen Organisationen, soweit diese in Deutschland wohnen und sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ansässig sind. Bislang existieren keine Vertretungen von Mitgliedstaaten bei internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland. Es handelt sich somit um eine Regelung, die mit Blick auf zukünftige Ansiedlungen getroffen wird. Für die Vertreter gelten die den im vergleichbaren Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem WÜD gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Privilegien in Bezug auf Luftsicherheitskontrollen können daraus nicht abgeleitet werden. Bei Vertretern mit sogenannter doppelter Staatsangehörigkeit in den Fällen, wo der Vertreter zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach dem WÜD nur eine eingeschränkte Amtshaftungsimmunität gewährt. Gleiches gilt für Vertreter, die in Deutschland ständig ansässig sind.
Die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen erfolgt, um dem Mitgliedstaat die ungestörte Wahrnehmung seiner Interessen bei der internationalen Organisation durch den von ihn entsandten Vertreter zu ermöglichen. Der Begriff der Vertreter der Mitglieder ist in § 2 Nummer 8 legaldefiniert. Aus der Formulierung des § 22 Absatz 1 ergibt sich, dass die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nur Vertretern gewährt werden, die zum diplomatischen Personal einer Mission zu zählen sind, und nicht Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder dem dienstlichen Hauspersonal.
Für die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ansässig sind und die für die Wahrnehmung der Interessen ihres Mitgliedstaates nach Deutschland einreisen, gelten gemäß § 22 Absatz 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in entsprechend eingeschränktem Umfang gemäß dem Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens1. Nicht in Deutschland ansässige Vertreter der 1 Übereinkommen von 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Mitglieder kommen beispielsweise nicht in den Genuss der Befreiungen von Verbrauchsteuern oder Verkaufsabgaben (siehe Artikel IV Abschnitt 11g des Allgemeinen VN-Übereinkommens).
Zu § 23
Den Bediensteten der internationalen Organisation werden aus denselben Gründen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt wie der internationalen Organisation selber. Es gilt, für die Bediensteten die Bedingungen zu schaffen, die zur vollständig unabhängigen Ausübung der Aufgaben der internationalen Organisation erforderlich sind. Hierzu gehört, dass der Gaststaat nicht durch willkürliche Maßnahmen auf die Ausübung des internationalen Mandats der Personen Einfluss nehmen kann.
§ 23 verweist hierzu auf die im Allgemeinen VN-Übereinkommen enthaltenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen und zählt - nicht abschließend - als Beispiele die in Nummer 1 bis 7 des Absatzes 1 enthaltenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen auf.
Nummer 1 gewährt die Immunität von der Gerichtsbarkeit (Straf-, Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit). Die Immunität ist dabei beschränkt auf die in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. Die Immunität für diese Handlungen bleibt auch nach der Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Organisation bestehen, da bereits die Aussicht auf ein Ende der Befreiung von der Gerichtsbarkeit den Bediensteten bei der Ausübung des Mandats beeinflussen könnte.
Nummer 2 sieht die Befreiung von Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge vor, weil Deutschland an den aus Haushaltsmitteln anderer Staaten finanzierten Bezügen nicht im Wege der Steuererhebung partizipieren will. Internationalen Gepflogenheiten entsprechend und zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Überprivilegierungen wird die Befreiung allerdings erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die internationale Organisation selbst die Bezüge einer Steuer unterwirft. Die Steuerbefreiung nach deutschem Recht steht unter der üblichen und gleichheitsrechtlich gebotenen Einschränkung, dass die steuerbefreiten Bezüge bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere, steuerpflichtige Einkünfte - zum Beispiel aus privaten Immobilien der Bediensteten in Deutschland - berücksichtigt werden (sogenannten Progressionsvorbehalt).
Der Vorbehalt der Nichtbesteuerung in einem anderen Staat bezieht sich auf besondere Steuerrechte anderer Staaten, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Bei einem Steuerzugriff des anderen Staats gibt es für Deutschland keinen Grund, einseitig auf die Ertragsbesteuerung zu verzichten. Eine Doppelbesteuerung wird in derartigen seltenen Fällen nach allgemeinen Regeln vermieden.
Nummer 3 gewährt die Befreiung von nationalen Dienstleistungen, damit der Bedienstete unbehelligt von derartigen Verpflichtungen seiner Tätigkeit bei der internationalen Organisation nachgehen kann.
Nummer 4 korrespondiert mit Blick auf die Einwanderungsbestimmungen mit § 16. Darüber hinaus bedarf es wegen der bestehenden Verpflichtung zur Mitteilung zum Personal der internationalen Organisation in § 18 keiner weiteren Anmeldeverpflichtungen.
Nummer 5 stellt die Bediensteten hinsichtlich etwaiger Devisenerleichterungen den im vergleichbaren Rang stehenden Mitgliedern der in Deutschland errichteten diplomatischen Missionen gleich.
Nummer 6 gewährt den Bediensteten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten. Nach dem Wiener Übereinkommen ist der Empfangsstaat beispielsweise im Falle eines bewaffneten Konflikts verpflichtet, bevorrechtigten Personen und ihren Familienmitgliedern die erforderlichen Erleichterungen zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates so bald wie möglich zu verlassen.
Nummer 7 um die Übersiedlung der Bediensteten der internationalen Organisation zu vereinfachen und die Kosten gering zu halten, gewährt Nummer 7 das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe, einschließlich einer angemessen Anzahl Kfz, bei ihrem ersten Amtsantritt frei von Zöllen und Steuern, mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen, einzuführen, sofern dies das Recht der EU zulässt.
Die herausgehobene Stellung der Leiter internationaler Organisationen und der Bediensteten, die eine der Stufe P5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, rechtfertigt, dass dieser Personengruppe gemäß § 23 Absatz 2 über die durch Absatz 1 gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen hinaus mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien auch die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. Der hierfür in Frage kommende Personenkreis ist durch die Festlegung P5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbar (entspricht in etwa der Besoldungsgruppe des Deutschen öffentlichen Dienstes A16) hinreichend begrenzt. Die Einschränkung hinsichtlich der steuerlichen Privilegien ist dadurch bedingt, dass für die vorgenannten Personen anders als für diplomatisches Personal keine reguläre Besteuerung im Kassenstaat erfolgt.
§ 23 Absatz 3 stellt klar, dass die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nicht zum persönlichen Vorteil der Bediensteten gewährt werden. Um im Einzelfall bei Missbrauch die Aufhebung der Immunität zu erreichen, wird dem Leiter der jeweiligen internationalen Organisation eine entsprechende Pflicht zur Aufhebung auferlegt. Diese Pflicht besteht nicht unbedingt, sondern der Leiter der internationalen Organisation darf berücksichtigen, ob die Aufhebung ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation erfolgen kann.
Drittes Kapitel
Das Kapitel 3 enthält weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die der internationalen Organisation gewährt werden können. Die Gewährung dieser zusätzlichen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen erfolgt im Wege eines Sitzabkommens, das mit einer Rechtsverordnung der Bundesregierung in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnungsermächtigung hierfür ist in § 5 enthalten.
Zu § 24
§ 24 eröffnet die Möglichkeit, für einzelne Ausnahmefälle Bediensteten der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen einzuräumen, wie den in § 23 Absatz 2 erwähnten Bediensteten, die eine der Stufe P5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben. Die Gewährung dieser Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen steht ausdrücklich unter der zusätzlichen Bedingung, dass die Aufgaben dieser Bediensteten dies rechtfertigen, und kann beispielsweise in den Fällen in Betracht kommen, in denen diese Bediensteten Leitungsaufgaben innehaben. Im Übrigen ist durch die Formulierung "In begründeten, einzelnen Ausnahmefällen..." hinreichend deutlich gemacht, dass von dieser Möglichkeit nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden soll.
Zu § 25
§ 25 enthält die in vielen Sitzabkommen und völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Möglichkeit der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an Sachverständige, die im Auftrag von internationalen Organisation tätig werden.
§ 25 Absatz 1 beschränkt den Rahmen für die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zunächst auf den im allgemeinen VN-Übereinkommen gesetzten Rahmen. Die Gewährung zusätzlicher, über diesen Rahmen hinausgehender Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bedarf gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 einer Vereinbarung der internationalen Organisation mit der Bundesregierung. In § 25 Absatz 2 ist festgelegt, dass sich etwaige Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern beziehen. Diese Einschränkung ist aufgrund der regelmäßig kurzen Verweildauer der Sachverständigen im Gaststaat gerechtfertigt.
Zu § 26
Der § 26 enthält besondere Reglungen für Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für die Teilnehmer von Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, die von internationalen Organisationen oder weiteren internationale Einrichtungen im Sinne des Gesetzes ausgerichtet werden. Der Kreis der hierdurch begünstigten Personen beschränkt sich auf Teilnehmer, die für ihre internationale Organisation oder internationale Einrichtung, soweit diese Vorschrift entsprechend dem vorgesehenen Verfahren für anwendbar erklärt wurde, an den genannten Veranstaltungen teilnehmen. Die Vorschrift dient dazu, die Durchführung der genannten Veranstaltungen vor staatlicher Einflussnahme durch Maßnahmen gegenüber den Teilnehmern zu bewahren. Absatz 2 Satz 1 stellt die Funktionsgebundenheit der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen klar. Diese werden nicht zum persönlichen Vorteil der Teilnehmer gewährt. Die Aufhebung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen durch Vertreter der internationalen Organisation oder internationalen Einrichtung wird durch Absatz 2 Satz 2 ermöglicht. Absatz 3 schränkt den Katalog der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gewährt werden können, bezüglich Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, ein. Dasselbe gilt für Personen, die im Geltungsbereich ständig ansässig sind. Die Immunität von Festnahme oder Haft gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 kann ihnen nicht gewährt werden,
weil ein eventuelles Interesse an der Ergreifung hier gegenüber der Teilnahme an der Veranstaltung vorrangig ist. Ebenso wenig kann die Immunität von der Gerichtsbarkeit uneingeschränkt gewährt werden; diese wird bezüglich der Verstöße gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr bei Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht werden, das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr gesteuert wird, ausgeschlossen.
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Ziel des Gesetzes ist, zeitgemäße Regelungen für die Ansiedlungspolitik der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Dazu gehört vor allem auch, Regelungen für die Ansiedlung neuer Formen der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen, siehe oben.
Im Teil 3 des Gesetzes werden neue Formen der internationalen Zusammenarbeit unter dem Oberbegriff "Weitere internationale Einrichtungen" in drei Unterkategorien eingeteilt: die "Internationalen Institutionen", die "Quasizwischenstaatlichen Organisationen" und die "Sonstigen internationalen Einrichtungen". Das Gesetz nimmt jeweils eine Definition dieser drei Unterkategorien vor. Die Einteilung spiegelt die in der oben genannten Reihenfolge abnehmende staatliche Beteiligung an diesen Einrichtungen wider. Dieses unterschiedliche Maß staatlicher Beteiligung wirkt sich im Umfang der diesen Institutionen gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen aus.
Erstes Kapitel
Zu § 27
§ 27 enthält die Begriffsdefinition der internationalen Institution. Hauptabgrenzungskriterium zur internationalen Organisation gemäß § 3 ist die Völkerrechtssubjektivität, also die internationale Rechtsfähigkeit. Eine Internationale Organisation besitzt Völkerrechtssubjektivität, für eine internationale Institution in diesem Sinne wird dies nicht verlangt, siehe § 27 Absatz 1 Nummer 3. Beispiel für eine internationale Institution ist die OSZE.
Abgesehen von der fehlenden Völkerrechtssubjektivität sollen unter den Begriff der internationalen Institution Einrichtungen fallen, die internationalen Organisationen in wesentlichen Zügen ähnlich sind. Dies wird durch die Kriterien des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verdeutlicht.
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 stellt klar, dass, wie bei der internationalen Organisation, nur Völkerrechtssubjekte Mitglieder einer internationalen Institution sein können.
Hiermit wird die internationale Institution von den quasizwischenstaatlichen Organisationen im Kapitel 2 des Teil 3 abgegrenzt, (siehe im Unterschied dazu § 29 Absatz 1 Nummer 2, wonach keine ausschließliche Mitgliedschaft von Staaten, internationalen oder öffentlichrechtlichen Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, verlangt wird, das heißt im Umkehrschluss, dass auch private Akteure Mitglieder einer quasizwischenstaatlichen Organisation sein können). Bei den in § 27 Absatz 1 Nummer 1 genannten Völkerrechtssubjekten handelt es sich um diejenigen, die nach der herrschenden Völkerrechtslehre anerkannt sind, also Staaten, internationale Organisationen sowie der Heilige Stuhl und der Souveräne Malteser Ritterorden.
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 stellt die Anforderungen an die innere Verfasstheit der internationalen Institution auf, die der Verfasstheit einer internationalen Organisation ähneln muss. Internationale Organisationen können sich zwar aufgrund der Verschiedenheit ihrer materiellen Ziele in ihrer Organisationsstruktur unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen aber in der Regel, dass sie über Organe zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und zur Vertretung/Geltendmachung der Partikularinteressen der Mitglieder verfügen.
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 stellt mit der Anerkennung innerhalb der internationalen Rechtsordnung ein Erfordernis auf, das für die Entstehung einer internationalen Organisation außerhalb des Kreises ihrer Mitglieder im Verhältnis zu Drittstaaten konstitutiver Natur ist. Wegen der Nähe der internationalen Institution zur internationalen Organisation soll dieses Erfordernis auch bei der internationalen Institution gelten.
§ 27 Absatz 1 Nummer 4 stellt klar, dass die internationale Institution nicht auf Gewinn ausgerichtet sein darf, sondern einen Zweck von internationalem Nutzen verfolgen muss. Andernfalls wäre auch die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nicht zu rechtfertigen.
Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung ergeht in einer Rechtsverordnung; § 27 Absatz 2 enthält hierfür die erforderliche Ermächtigung. In dieser Verordnung kann auch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit der internationalen Institution erfolgen, die erforderlich ist, damit die Institution rechtlich handlungsfähig wird und beispielsweise Verträge schließen kann. Außerdem kann die Bundesregierung der internationalen Institution im Wege dieser Verordnung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Der Umfang der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist in § 28 näher ausgeführt und über die darin enthaltenen Verweise auf die einzelnen Bestimmungen des Teils 2 hinreichend bestimmbar. Soweit erforderlich kommt gegebenenfalls auch der Abschluss eines Vertrages über weitere Einzelheiten der Bedingungen für die Ansiedlung in Betracht. Dieser Vertrag ist für die Gewährung der Vorrechte und Befreiungen nicht konstitutiv; er kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit abgeschlossen werden. Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, da die internationale Institution nicht über die für den Abschluss eines derartigen Vertrages erforderliche Völkerrechtssubjektivität verfügt. Vielmehr ist bei diesem Vertrag von einem öffentlichrechtlichen Vertrag sui generis auszugehen, der durch die Verordnung in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Zu § 28
Internationale Institutionen ähneln vielfach hinsichtlich der Mitgliedschaft und ihrer Struktur internationalen Organisationen. Daher können diesen auch im Wesentlichen die gleichen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden wie den internationalen Organisationen, wenn sie überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden.
§ 28 Absatz 1 verweist daher weitgehend auf die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die auch internationalen Organisationen im Teil 2, Kapitel 2 und 3 gewährt werden. Für internationale Institutionen ist durch die Vorschrift der maximale Rahmen für Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen transparent und vorhersehbar gesetzt. Die Bundesregierung kann dann individuell für jede internationale Institution einen Bestand an Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zusammenstellen. Tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist, dass die internationale Institution ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt. Die ermessensleitenden Kriterien für die Entscheidung über die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen sind in § 28 Absatz 1 Satz 2 enthalten. Mit Blick auf das besondere Interesse der Bundesrepublik an der Präsenz der Institution in Deutschland kann hier beispielsweise berücksichtigt werden, ob die Institution in einem für Deutschland besonders wichtigen Politikbereich tätig ist oder Deutschland sich finanziell und personell stark in der Institution engagiert. Bei der Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten kann darauf abgestellt werden, in welchem Umfang der Institution in anderen Ländern Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Außerdem ist auf die Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der internationalen Beziehungen abzustellen. Durch diese Kriterien wird der Bundesregierung eine flexible, dem jeweiligen Einzelfall angemessene Handhabung der Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ermöglicht.
Einschränkungen sind gemäß § 28 Absatz 2 für die Immunitäten (§ 10) sowie für die Steuerbefreiungen bzw. -vergütungen und die Befreiungen von Zöllen, Verboten und Beschränkungen (§§ 11 bis 14) vorgesehen. Die Formulierung "darüber hinaus" in Absatz 2 macht deutlich, dass die Gewährung dieser Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bei Vorliegen besonderer Bedingungen erfolgen sollte. Bezüglich der Immunitäten ist zudem Voraussetzung das Vorhandensein eines internen adäquaten Rechtsschutzsystems bzw. im Falle einer Neugründung einer internationalen Institution, dass diese die Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. Ebenso ist Voraussetzung, dass ein Streitbeilegungsmechanismus in dem Vertrag zwischen der Bundesregierung und der internationalen Institution vereinbart wird, der Personen außerhalb der Institution eine Rechtsschutzmöglichkeit wegen Handlungen der internationalen Institution einräumt. Hinsichtlich der Steuerbefreiungen sowie der Befreiungen von Zöllen, Verboten und Beschränkungen sind schließlich auch gegebenenfalls vorrangige Regelungen des EU-Rechts zu beachten.
Kapitel 2
Zu § 29
In § 29 Absatz 1 wird die Unterkategorie der quasizwischenstaatlichen Organisation definiert. Quasizwischenstaatliche Organisationen sind einerseits von internationalen Organisationen und internationalen Institutionen sowie andererseits von Nichtregierungsorganisationen abzugrenzen.
Quasizwischenstaatliche Organisationen besitzen im Gegensatz zur internationalen Organisation keine Völkerrechtssubjektivität. Von den internationalen Institutionen unterschieden sie sich darin, dass zu den Mitgliedern der Organisation zwar Staaten, internationale oder öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen; die Initiative zur Gründung geht häufig aber von privaten Akteuren aus. Da ihre Tätigkeiten für Staaten von besonderem Interesse sind, sind Staaten vielfach Vollmitglieder geworden, um ihre staatlichen Anliegen geltend zu machen.
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 trägt diesem Umstand Rechnung und verlangt, dass die Initiative zur Gründung lediglich unter Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgt. Aus § 29 Absatz 1 Nummer 2 folgt,
dass als besonderes Merkmal der quasizwischenstaatlichen Organisation neben den genannten "staatlichen Akteuren" auch private Einrichtungen Mitglieder der Organisation sind. Der Begriff der "quasi"-zwischenstaatlichen Organisation hat insofern eine Berechtigung, als die beteiligten Staaten, internationalen oder öffentlichrechtlichen Organisationen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und die Organisation demnach in ihrer Arbeit entscheidend von staatlichen Akteuren unmittelbar oder mittelbar, durch ihre Beteiligung an den internationalen Organisationen oder anderen öffentlichrechtlichen Organisationen, gesteuert wird. Staaten sind außerdem substantiell an der Finanzierung beteiligt, siehe § 29 Absatz 1 Nummer 4.
Dies unterscheidet sie von Nichtregierungsorganisationen: diese bestehen in der Regel aus juristischen Personen und Einzelpersonen. Die Finanzierung erfolgt auf privater Basis, und ihre Aufgaben haben keinen besonderen staatlichen Charakter.
§ 29 Absatz 1 Nummer 3 stellt darüber hinaus klar, dass die quasizwischenstaatliche Organisation in der Lage sein muss, einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern. Dies setzt strukturell eine Verfasstheit der Organisation mit Organen zur Willensbildung und Äußerung voraus.
Nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 muss die quasizwischenstaatliche Organisation in mindestens zwei Staaten tätig sein. Durch diese (Mindest-)Anforderung wird sichergestellt, dass nur international tätige Organisationen in den Genuss der durch das Gesetz vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen kommen können.
§ 29 Absatz 1 Nummer 6 stellt klar, dass quasizwischenstaatliche Organisationen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen, sondern einen Zweck von internationalem Nutzen verfolgen müssen. Andernfalls wäre auch die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nicht zu rechtfertigen. Da bei quasizwischenstaatlichen Organisationen auch private Akteure beteiligt sind, erfolgt darüber hinaus die besondere Verpflichtung dieser Organisationen auf ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen. Staatliche Akteure sind diesen Zielen in der Regel qua ihrer Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen verpflichtet.
Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der quasizwischenstaatlichen Organisation ergeht in einer Rechtsverordnung. Die Ermächtigung hierfür ist in § 29 Absatz 2 enthalten. In dieser Verordnung kann auch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit der quasizwischenstaatlichen Organisation erfolgen, die erforderlich ist, damit die Organisation rechtlich handlungsfähig wird und beispielsweise Verträge schließen kann.
Außerdem kann die Bundesregierung der quasizwischenstaatlichen Organisation im Wege dieser Verordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Der Umfang der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist in § 30 näher ausgeführt und über die darin enthaltenen Verweise auf die einzelnen Bestimmungen des Teils 2 hinreichend bestimmbar. Soweit erforderlich kommt gegebenenfalls auch der Abschluss eines Vertrages über weitere Einzelheiten der Bedingungen für die Ansiedlung in Betracht. Dieser Vertrag ist für die Gewährung der Vorrechte und Befreiungen nicht konstitutiv; er kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit abgeschlossen werden. Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, da quasizwischenstaatliche Organisationen nicht über die für den Abschluss eines derartigen Vertrages erforderliche Völkerrechtssubjektivität verfügen. Vielmehr ist bei diesem Vertrag von einem öffentlichrechtlichen Vertrag sui generis auszugehen, der durch die Verordnung in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Zu § 30
Quasizwischenstaatliche Organisationen ermöglichen den Staaten bzw. staatlichen Stellen eine gleichberechtigte Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Mitgliedern. Die quasizwischenstaatliche Organisation übernimmt Aufgaben, die von öffentlichem Interesse sind und die von den Staaten übernommen werden müssten, wenn dies nicht von der Organisation sichergestellt würde. Der starke zwischenstaatliche Charakter dieser Art von Organisation rechtfertigt die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, damit sie ihre Aufgaben, wie internationale Organisationen oder internationale Institutionen, völlig unabhängig erfüllen kann, ohne dass Deutschland aus ihrer Ansiedlung auf seinem Hoheitsgebiet finanzielle Vorteile ziehen würde.
Gleichzeitig muss der hybride Charakter der quasizwischenstaatlichen Organisation bei der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen berücksichtigt werden.
§ 30 Absatz 1 nimmt daher auch nur noch auf weniger Vorschriften aus dem Teil 2 Kapitel 2 und 3 Bezug, anders als etwa der § 28 für internationale Institutionen. Für quasizwischenstaatliche Organisationen ist durch die Vorschrift der maximale Rahmen für Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen transparent und vorhersehbar gesetzt. Die Bundesregierung kann bei einer Ansiedlungsentscheidung individuell für jede quasizwischenstaatliche Organisation einen Bestand an Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zusammenstellen.
Tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist, dass die quasizwischenstaatliche Organisation ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt. Die ermessensleitenden Kriterien für die Entscheidung über die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen sind in § 30 Absatz 1 Satz 2 enthalten. Mit Blick auf das besondere Interesse der Bundesrepublik an der Präsenz der Organisation in Deutschland kann hier beispielsweise berücksichtigt werden, ob die Institution in einem für Deutschland besonders wichtigen Politikbereich tätig ist oder Deutschland sich finanziell und personell stark in der Institution engagiert. Bei der Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten kann darauf abgestellt werden, in welchem Umfang der Organisation in anderen Ländern Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Außerdem ist auf die Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen abzustellen. Durch diese Kriterien wird der Bundesregierung eine flexible, dem jeweiligen Einzelfall angemessene Handhabung der Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ermöglicht.
Die Formulierung "darüber hinaus" in § 30 Absatz 2 Satz 1 macht zum einen deutlich, dass die Gewährung dieser Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bei Vorliegen besonderer Bedingungen erfolgen sollte.
§ 30 Absatz 2 Satz 1 stellt zum anderen klar, dass es sich bei "Vertretern der Mitglieder" im Sinne der Vorschrift nur um Vertreter der staatlichen Mitglieder handeln kann. Eine Befreiung der Vertreter der privaten Akteure, die Mitglied in einer quasizwischenstaatlichen Organisation sind, kommt angesichts der gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (beispielsweise Immunität vor Gerichtsbarkeit) nicht in Betracht. Hinsichtlich der Steuerbefreiungen der Organisation sowie der Befreiungen derselben von Zöllen, Verboten und Beschränkungen sind auch gegebenenfalls vorrangige Regelungen des EU-Rechts zu beachten. Steuerlich sind die quasizwischenstaatlichen Organisationen nach den für gemeinnützige Körperschaften geltenden Grundsätzen begünstigungsfähig. Dies umfasst insbesondere Befreiungen bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer sowie weitere Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer, ferner die Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden unter den Voraussetzungen von § 10b des Einkommensteuergesetzes. In § 30 ist die entsprechende Anwendung des § 18 auf die quasizwischenstaatlichen Organisationen vorgesehen. Diese steht unter dem Vorbehalt, dass der quasizwischenstaatlichen Organisation die in § 30 Absatz 1 eröffnete Möglichkeit der Erleichterung nach § 16 überhaupt gewährt wird. Die Einschränkung des § 30 Absatz 3 zweiter Halbsatz berücksichtigt den hybriden Charakter der quasizwischenstaatlichen Organisationen. Soweit es sich um Vertreter privater Akteure handelt, ist der Nachweis einer Krankenvollversicherung erforderlich.
Drittes Kapitel
Zu § 31
Mit der Unterkategorie der "sonstigen internationalen Einrichtungen" sollen neue Formen der internationalen Zusammenarbeit erfasst werden, die nicht als internationale Organisation, internationale Institution, quasizwischenstaatliche Organisation oder Nichtregierungsorganisation gelten können. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand für atypische, amorphe Formen der internationalen Zusammenarbeit. Dementsprechend weit ist auch die in § 31 Absatz 1 festgelegte Definition des Begriffs der sonstigen internationalen Einrichtung. Grundsätzlich können in diesen Einrichtungen auch Private eine stärkere Rolle übernehmen; in Abgrenzung zur quasizwischenstaatlichen Einrichtung ist vor allem relevant, dass, soweit staatliche Akteure an der Organisation beteiligt sind, diese nicht über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Einrichtung verfügen. Kennzeichnend für diese Einrichtungen ist darüber hinaus, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die grundsätzlich einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, siehe § 31 Absatz 1 Nummer 1.
Neben dem Kriterium aus § 31 Absatz 1 Nummer 1 stellt § 31 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung auf, dass die sonstige internationale Einrichtung im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist. Hierdurch wird die Mindestvoraussetzung festgelegt, dass die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht auf den nationalen Kontext beschränkt sein darf, sondern diese im Bereich der Zusammenarbeit von Staaten, staatlicher und nichtstaatlicher Akteure aktiv sind.
Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung ergeht in einer Rechtsverordnung. Die Ermächtigung hierfür ist in § 31 Absatz 2 enthalten. In dieser Verordnung kann auch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit der sonstigen internationalen Einrichtung erfolgen, die erforderlich ist, damit die Organisation rechtlich handlungsfähig wird und beispielsweise Verträge schließen kann.
Außerdem kann die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung im Wege der Verordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Der Umfang der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist in § 32 näher ausgeführt und über die darin enthaltenen Verweise auf die einzelnen Bestimmungen des Teils 2 hinreichend bestimmbar. Soweit erforderlich kommt gegebenenfalls auch der Abschluss eines Vertrages über weitere Einzelheiten der Bedingungen für die Ansiedlung in Betracht. Dieser Vertrag ist für die Gewährung der Vorrechte und Befreiungen nicht konstitutiv; er kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit abgeschlossen werden. Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, da die sonstige internationale Einrichtung nicht über die für den Abschluss eines derartigen Vertrages erforderliche Völkerrechtssubjektivität verfügt. Vielmehr ist bei diesem Vertrag von einem öffentlichrechtlichen Vertrag sui generis auszugehen, der durch die Verordnung in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 stellt klar, dass sonstige internationale Einrichtungen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen, sondern einen Zweck von internationalem Nutzen verfolgen müssen. Andernfalls wäre auch die Gewährung von Vorrechten, Befreiungen und Erleichterungen nicht zu rechtfertigen.
Zu § 32
Durch die Aufnahme der Unterkategorie der sonstigen internationalen Einrichtungen in das Gesetz wird die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands als Standort internationaler Einrichtungen gestärkt. Hiermit wird der zunehmenden Verbreitung und gestiegenen Bedeutung dieser Formen der Zusammenarbeit Rechnung getragen. Da die Organisationstrukturen, die Mitgliedschaft (Beteiligung privater Akteure) und die Finanzierung dieser Einrichtungen nicht festgelegt sind, fällt der zur Verfügung stehende Rahmen für die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen entsprechend reduziert aus.
§ 32 legt den maximalen Rahmen für Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen transparent und vorhersehbar fest. Die Bundesregierung kann individuell für jede sonstige internationale Einrichtung einen Bestand an Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zusammenstellen. Tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist, dass die sonstige internationale Einrichtung ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt. Die ermessensleitenden Kriterien für die Entscheidung über die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen sind in § 32 Absatz 1 Satz 2 enthalten. Mit Blick auf das besondere Interesse der Bundesrepublik an der Präsenz der Einrichtung in Deutschland kann hier beispielsweise berücksichtigt werden, ob die Einrichtung in einem für Deutschland besonders wichtigen Politikbereich tätig ist oder Deutschland sich finanziell und personell stark in der Einrichtung engagiert. Bei der Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten kann darauf abgestellt werden, in welchem Umfang vergleichbaren Einrichtungen in anderen Ländern Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Außerdem ist auf die Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen der internationalen Beziehungen abzustellen. Durch diese Kriterien wird der Bundesregierung eine flexible, dem jeweiligen Einzelfall angemessene Handhabung der Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ermöglicht.
Über die in Absatz 1 hinausgehenden Vorrechte können unter den in § 32 Absatz 2 erwähnten Bedingungen weitere Vorrechte gewährt werden. Die Formulierung, "darüber hinaus" in Absatz 2 macht deutlich, dass die Gewährung dieser Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bei Vorliegen besonderer Bedingungen erfolgen sollte.
§ 32 Absatz 2 Nummer 1 stellt außerdem klar, dass es sich bei "Vertretern der Mitglieder" im Sinne der Vorschrift nur um Vertreter der staatlichen Mitglieder handeln kann. Eine Befreiung der Vertreter der privaten Akteure, die Mitglied in einer sonstigen internationalen Einrichtung sind, kommt angesichts der gewährten Vorrechte und Immunitäten nicht in Betracht. Hinsichtlich der Steuerbefreiungen der Organisation sowie der Befreiungen derselben von Zöllen, Verboten und Beschränkungen sind auch gegebenenfalls vorrangige Regelungen des EU-Rechts zu beachten. Steuerlich sind die sonstigen internationalen Einrichtungen nach den für gemeinnützige Körperschaften geltenden Grundsätzen begünstigungsfähig. Dies umfasst insbesondere Befreiungen bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer sowie weitere Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer, ferner die Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden unter den Voraussetzungen von § 10b des Einkommensteuergesetzes.
In § 32 Absatz 3 ist die entsprechende Anwendung des § 18 auf die sonstige internationale Einrichtung vorgesehen. Diese steht unter dem Vorbehalt, dass der sonstigen internationalen Einrichtung die in § 32 Absatz 1 eröffnete Möglichkeit der Erleichterung nach § 16 überhaupt gewährt wird. Die Einschränkung des § 32 Absatz 3 zweiter Halbsatz berücksichtigt die Mitgliederstruktur der sonstigen internationalen Einrichtung, bei der private neben staatlichen Akteuren vereint sind. Soweit es sich um Vertreter privater Akteure handelt, ist der Nachweis einer Krankenvollversicherung erforderlich.
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Internationale Nichtregierungsorganisationen spielen heutzutage in vielen Politikfeldern eine wichtige Rolle. Wegen ihrer Expertise werden sie regelmäßig von Staaten und internationalen Organisationen konsultiert. Oftmals besteht eine etablierte Zusammenarbeit von internationalen Organisationen und internationalen Einrichtungen mit Nichtregierungsorganisationen, siehe oben. Mit dem Gesetz soll diese wichtige Rolle der internationalen Nichtregierungsorganisationen anerkannt und die Bedingungen für ihre Ansiedlung in Deutschland verbessert werden.
Das Gesetz sieht für internationale Nichtregierungsorganisationen, die ihren Hauptsitz oder Nebensitz in Deutschland haben, die Möglichkeit vor, dass diesen auf ihren Antrag hin die Rechtsstellung einer internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne des Gesetzes eingeräumt werden kann, siehe § 33 Absatz 1 Satz 1. Die Einräumung dieser Rechtsstellung kann zur Gewährung von Begünstigungen führen, siehe §§ 34, 35 und 37. Die internationalen Nichtregierungsorganisationen unterscheiden sich von den drei Unterkategorien des Teils 3 dadurch, dass hier ausschließlich Private, privatrechtlich organisiert, einen privaten Zweck verfolgen, (der allerdings grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse liegt). Aufgrund der genannten Merkmale ist die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in dem Umfang, wie sie den internationalen Organisationen und weiteren internationalen Einrichtungen gewährt werden können, nicht möglich.
§ 33 stellt Anforderungen auf, bei deren Vorliegen von einer internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Aus den Anforderungen ergibt sich, dass internationale Nichtregierungsorganisationen von dem Gesetz erfasst werden sollen, die über gefestigte Organisationsstrukturen verfügen. Hierzu gehört zum einen die Rechts- und Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht (§ 33 Absatz 1 Nummer 1) sowie zum anderen, dass die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 2).
Absatz 1 Nummer 5 stellt klar, dass die Organisation als Nichtregierungsorganisation - per definitionem - keinen staatlichen Weisungen unterliegen darf. Außerdem muss sie in erster Linie ein ideelles Ziel verfolgen, das nicht der Verfolgung von überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Organisation, ihrer Angehörigen oder eines abgegrenzten Kreises Dritter dient. Diese Anforderungen sind mit Blick auf die steuerlichen Begünstigungen als gemeinnützige Einrichtung zu sehen, siehe § 34. Zur Bestimmung der in Nummer 4 erwähnten internationalen Gemeinwohlziele kann beispielsweise darauf abgestellt werden, ob die Aktivitäten der Organisation auf die Erreichung eines der acht "Millenium Development Goals" der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Da das Gesetz die Ansiedlung international agierender Organisationen fördern möchte, werden in § 33 Anforderungen an die Internationalität der Organisation mit Blick auf ihre Beschäftigten (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) und die ihr angehörenden juristischen Personen sowie die Auswirkung ihrer Tätigkeit (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 am Ende) aufgestellt. Die Tätigkeit der Organisation sowie die von ihr verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben dürfen nicht im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (Nummer 5). Die Bundesregierung entscheidet, ob und wieweit die Tätigkeit der internationalen Nichtregierungsorganisation in Deutschland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, sich diese insbesondere günstig auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auf die Pflege der internationalen Beziehungen und die Verwirklichung wesentlicher außenpolitischer Ziele auswirkt. Nur wenn die Bundesrepublik Deutschland von der Tätigkeit profitiert, wäre die Einräumung der im Gesetz vorgesehenen Begünstigungen zu rechtfertigen.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird Ermessen eingeräumt, ob der internationalen Nichtregierungsorganisation die besondere Rechtsstellung eingeräumt werden soll. Bei dieser Entscheidung sind die ermessensleitenden Kriterien des § 33 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen. Besondere Berücksichtigung findet dabei, ob die Nichtregierungsorganisation Konsultativstatus bei einer internationalen Einrichtung genießt, der die Bundesrepublik Deutschland angehört. Internationale Einrichtungen gewähren Nichtregierungsorganisationen, die über besondere Sachkompetenz in einem Politikfeld der internationalen Organisation verfügen, Konsultativstatus, siehe beispielsweise den Konsultativstatus gemäß Artikel 71 der Satzung der Vereinten Nationen. Hierdurch erhalten diese Organisationen eine Beteiligungsmöglichkeit an den Entscheidungsprozessen. Die Erfüllung dieses Merkmales ist in der Regel auch ein starkes Indiz für die Seriosität und Sachkompetenz einer Organisation.
§ 33 Absatz 2 enthält die Regelungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einräumung der Rechtsstellung einer internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne des Gaststaatgesetzes. Für die Entscheidung bedarf es eines Beschlusses der Bundesregierung. Die Entscheidung wird durch das Auswärtige Amt als erster Ansprechpartner für internationale Einrichtungen (siehe auch Referat OR02 am Standort Bonn) herbeigeführt. Dabei wirkt das Auswärtige Amt zusammen mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, sowie mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen. Die beiden erwähnten Ministerien sind auf Grund der möglichen Gewährung von Begünstigungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes und der steuerlichen Veranlagung zwingend frühzeitig in die Herbeiführung der Entscheidung einzubinden.
§ 33 Absatz 3 regelt, wann die Rechtsstellung einer internationalen Nichtregierungsorganisation endet. Da mit der Rechtsstellung die Gewährung von Begünstigungen verbunden sein kann, ist eine Regelung hierzu unbedingt erforderlich. Die internationale Nichtregierungsorganisation trifft daher auch die Verpflichtung, dem Auswärtigen Amt alle Änderungen in den Verhältnissen, deren Vorliegen Voraussetzung für die Einräumung der Rechtsstellung war, anzuzeigen.
Zu § 34
Steuerlich sind die internationalen Nichtregierungsorganisationen nach den für gemeinnützige Körperschaften geltenden Grundsätzen begünstigungsfähig. Dies umfasst insbesondere Befreiungen bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer sowie weitere Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer, ferner die Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden unter den Voraussetzungen von § 10b des Einkommensteuergesetzes.
Zu § 35
§ 35 regelt die entsprechende Anwendung der §§ 16 und 18 auf eine internationale Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien nach § 33 erfüllt und bei der die Bundesregierung das ihr in § 35 eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt. Die in § 16 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen stellen eine erhebliche Erleichterung für internationale Nichtregierungsorganisationen dar, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig aus dem Ausland rekrutieren. Die Erleichterung der Mobilität von Arbeitskräften ist für derartige Organisationen ein wesentliches Ansiedlungskriterium. Durch den Kriterienkatalog des § 33 ist der Kreis der in Frage kommenden Organisationen hinreichend begrenzt. Darüber hinaus kommen nur Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte in den Genuss dieser Begünstigungen.
Zu § 36
§ 36 enthält die deklaratorische Rechtsgrundverweisung für die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Zu § 37
§ 37 Satz 1 stellt klar, dass den Bediensteten nur die Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Einreise und der Aufenthalt zur Beschäftigung bei der internationalen Nichtregierungsorganisation nicht dafür genutzt werden kann, um Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nachzugehen. Gleichzeitig kann in der Entscheidung der Bundesregierung nach § 33 gemäß § 37 Satz 2 die Vorschrift des § 20 Absatz 1 für entsprechend anwendbar erklärt werden, um auch den unmittelbaren Angehörigen des Bediensteten einer internationalen Nichtregierungsorganisation eine Erwerbstätigkeit und die Verfolgung einer eigenen beruflichen Laufbahn zu ermöglichen. Die Vorschrift soll, wie § 35, die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern, für die der Zugang zum Arbeitsmarkt für ihre unmittelbaren Angehörigen ein Argument für eine Tätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation in Deutschland sein kann. Der Kreis der potentiell Begünstigten ist durch den engen Kreis der gemäß § 33 in Frage kommenden Organisationen und durch die Begriffsdefinition des unmittelbaren Angehörigen in § 2 Nummer 11 hinreichend eingegrenzt.
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
In § 38 Absatz 1 wird klargestellt, dass die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen die hierdurch begünstigten Personen nicht davon befreit, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. Nach der herrschenden völkerrechtlichen Lehre und Praxis werden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen aus dem Bedürfnis der zu erfüllenden Funktionen abgeleitet, das heißt sie sollen dem Einzelnen beispielsweise nicht etwa uneingeschränkte Freiheit vor strafrechtlicher Verfolgung sichern, sondern vielmehr dazu dienen, dass die Internationale Organisation oder die weitere internationale Einrichtung bzw. ihre Bediensteten frei von willkürlichen staatlichen Maßnahmen des Empfangsstaat ihren Aufgaben und ihrer Mandatserfüllung nachgehen können. Die Vorschrift soll damit dem Spannungsverhältnis zwischen Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen auf der einen Seite und Belangen des Empfangsstaats auf der anderen Seite (Rechtsstaatlichkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz) Rechnung tragen. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird darüber hinaus die Verpflichtung begründet, dass sich bevorrechtigte Personen nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einmischen dürfen. Derartige Einmischungen, wie etwa durch kritische öffentliche Äußerungen zu Themen außerhalb des Aufgabenbereichs der internationalen Organisation, sind vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Staatensouveränität nicht hinzunehmen.
§ 38 Absatz 2 begründet die Verpflichtung der Bundesregierung darüber zu wachen, dass die internationale Organisation oder die weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern. Nationale Behörden können gegenüber internationalen Organisationen und weiteren internationalen Einrichtungen nicht in derselben Art und Weise vorgehen, wie sie dies gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland tun können. Beispielsweise sind Zustellungen von Verwaltungsakten und Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Immunitätsregelungen nicht möglich. Die Bundesregierung ist daher in einer Vermittlerrolle zwischen den zuständigen Behörden und der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung und ist gehalten, bei Letzteren in angemessener Art und Weise gegebenenfalls auf die erforderliche Kooperation hinwirken.
Zu § 39
Wenn eine internationale Organisation oder eine internationale Institution auf Grund dieses Gesetzes Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt, können weder die Bundesrepublik Deutschland noch Private vor innerstaatlichen Gerichten Rechtsschutz gegenüber Handlungen der internationalen Organisation oder der internationalen Institution finden. Bei Privaten gilt dies sowohl für Personen außerhalb der internationalen Organisation oder der internationalen Institution (etwa Lieferanten) als auch für Personen innerhalb dieser Einrichtungen, beispielsweise Bedienstete. Um diese nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke auszufüllen ist, wie in der internationalen Praxis üblich, in § 39 die Streitbeilegung mittels eines Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen. Bei den internationalen Organisationen setzt die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung gemäß § 3 bereits voraus, dass eine politische Verpflichtung zur Einrichtung eines Streitbeilegungsmechanismus besteht.
§ 39 Absatz 1 und 2 geht davon aus, dass ein derartiger Mechanismus sowohl für Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation als auch für Streitigkeiten zwischen Privaten und der internationalen Organisation bzw. eines Bediensteten der internationalen Organisation, der Immunität genießt, vereinbart wird. Durch § 39 Absatz 3 wird die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 auf internationale Institutionen bewirkt, die gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 auch Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen können. Die Regelungen zum Streitbeilegungsmechanismus müssen im Einzelnen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation ausgehandelt werden. Angelehnt an Artikel 26 UNV-Abkommen könnte der Mechanismus wie folgt ausgestaltet sein:
"Geeignete Maßnahmen im Sinne von § 39 des Gesetzes gelten insbesondere dann als ergriffen, wenn folgender Mechanismus zur Anwendung kommt:
Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation oder der internationalen Einrichtung und dem Gaststaat (Streitparteien) über die Auslegung oder Anwendung dieses Gesetzes, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus drei Mitgliedern besteht. Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter bestellen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter als ihren Obmann. Wenn eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht bestellt und auch innerhalb von zwei Monaten nach einer Aufforderung seitens der anderen Streitpartei, eine Bestellung vorzunehmen, dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, kann die andere Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung über die Auswahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Die Streitparteien arbeiten eine besondere Vereinbarung aus, die den Gegenstand der Streitigkeit festlegt. Wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, so kann die Streitigkeit auf Antrag einer der beiden Streitparteien dem Schiedsgericht unterbreitet werden. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Streitparteien entsprechend der Festsetzung durch die Schiedsrichter getragen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Liegen solche Regeln nicht vor, so entscheidet es ex aequo et bono. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend, auch wenn sie in Abwesenheit einer der Streitparteien gefällt wurde."
Zu § 40
§ 40 begründet die Verpflichtung der Bundesregierung, über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und bei eventuell festgestelltem Missbrauch erforderliche Maßnahmen zu treffen. Wegen der Immunität der internationalen Organisation oder auch der internationalen Institution sind Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Regel nicht in dem Umfang möglich, wie sie bei nichtbevorrechtigten Einrichtungen möglich sind. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Vereinbarung von Nachweis- oder Berichtspflichten im Sitzabkommen. Soweit es um Verfehlungen von Einzelpersonen geht, die verfolgt werden sollen, kommt in Betracht, dass die Bunderegierung auf eine Aufhebung der Immunitäten durch den Leiter der internationale Organisation (siehe hierzu § 23 Absatz 3) drängt. In Extremfällen, in denen beispielsweise die Aufhebung der persönlichen Immunität des Bediensteten durch die internationale Organisation nicht erfolgt, könnte der Entzug der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in Betracht kommen. Gegebenenfalls muss die Bundesregierung über den Streitbeilegungsmechanismus eine Klärung darüber herbeiführen, ob die oben genannten Voraussetzungen noch gegeben sind oder ein Missbrauch vorliegt, siehe § 40 Absatz 1 Satz 2.
Zu § 41
Die Vorschrift stellt deklaratorisch klar, dass das Gesetz bestehende völkerrechtliche Abkommen mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nicht berührt. Derartige Abkommen und ihre daraus resultierenden Verpflichtungen sollen durch die Regelungen des Gesetzes nicht geändert werden. Die Aufzählung der genannten Abkommen ist nicht abschließend.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz erforderliche Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes; das Gesetz tritt demnach am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.