umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 624/08 (PDF) vom 28.08.08



Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

A. Problem und Ziel

  • In der Weinverordnung festgelegte Verwendungskriterien für die Angabe "Classic" bei Qualitätsweinen b. A. werden geändert. Die Anforderungen an abfüllende Betriebe, die die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht selbst erzeugt haben, sollen gelockert und deren Anwendung flexibler gestaltet werden. Eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme von Classic geeigneten Erzeugnissen muss nicht mehr zwingend durch den abfüllenden Betrieb geschlossen werden. Es kann künftig ein anderer Betrieb beteiligt sein. Die Frist für die Anzeige der Vereinbarung wird vom 1. Juli auf den 1. September eines Jahres verschoben.
  • Es sind Verweisungen in der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts anzupassen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 abgelöst hat.
  • Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741), die als Eilverordnungen erlassen worden sind, sind zu entfristen.

B. Lösung

  • Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Rechtsänderungen.

C. Alternativen

  • Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.

E. Sonstige Kosten

  • Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Änderung der Vorschriften über die Bezeichnung "Classic" betrifft eine fakultative Angabe und zielt auf eine Anpassung an die Marktbedürfnisse. Daraus sollen keine Belastungen der Wirtschaft resultieren. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

  • Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt noch abgeschafft. Eine bereits bestehende Informationspflicht, die eine freiwillige Kennzeichnung betrifft (Anzeige des Abschlusses einer Vereinbarung über Classicgeeignete Erzeugnisse), wird hinsichtlich der Anzeigefrist geändert, was den Aufwand weder erhöhen noch verringern wird.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

  • Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Vom ...

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8b Abs. 2, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1, des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), dabei § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, von denen § 7 Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und § 51 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert:

  • 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a wird nach dem Wort "Ländern" das Wort "Baden-Württemberg" eingefügt.
  • 2. In § 18 Abs. 15 wird die Angabe "Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juni 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG (Nr. ) 194 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13)" ersetzt.
  • 3. § 32c wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "1. Juli" durch die Angabe "1. September" ersetzt.
    • b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung "Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

      • 1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
      • 2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
      • 3. , soweit mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen, von einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt."
  • 4. Die Anlage 7a wird wie folgt gefasst:

    "Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2)
    Stoffe

    Abschnitt 1


    1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan
    2. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)
    3. 2,4-DB
    4. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester
    5. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)
    6. Acephat
    7. Acetamiprid
    8. Acibenzolar-S-methyl
    9. Aldicarb, Aldicarbsulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)
    10. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz)
    11. Amitrol
    12. Aramite
    13. Atrazin
    14. Azimsulfuron
    15. Azinphosethyl
    16. Azinphosmethyl
    17. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)
    18. Azoxystrobin
    19. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin)
    20. Benalaxyl
    21. Benfuracarb
    22. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)
    23. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)
    24. Bifenazat
    25. Bifenthrin
    26. Binapacryl
    27 Bitertanol
    28. Bromophosethyl
    29. Bromoxynil
    30. Brompropylat
    31. Camphechlor (Toxaphen)
    32. Captafol
    33. Captan, Folpet (insgesamt)
    34. Carbaryl
    35. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)
    36. Carbosulfan
    37. Carfentrazoneethyl
    38. Chinomethionat
    39. Chlorbensid
    40. Chlorbenzilat
    41. Chlorfenapyr
    42. Chlorfenson
    43. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)
    44. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)
    45. Chloroxuron
    46. Chlorpropham
    47. Chlorpyrifos
    48. Chlorpyrifosmethyl
    49. Chlorthalonil
    50. Chlozolinat
    51. Cinidonethyl
    52. Clofentezin
    53. Cyazofamid
    54. Cyclanilid
    55. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
    56. Cyhalofopbutyl
    57. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
    58. Cyromazin
    59. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid)
    60. DDT (Summe aus p,p"-DDT, o,p"-DDT, p,p"-DDE und p,p"-TDE (DDD), berechnet als DDT)
    61. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat)
    62. Deltamethrin
    63. Demeton-S-methyl, Oxydemetonmethyl, Demeton-S-methylsulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl)
    64. Desmedipham
    65. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
    66. Diazinon
    67. Dibromethan
    68. Dichlorfluanid
    69. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
    70. Dichlorvos
    71. Dicofol (insgesamt)
    72. Dimethenamidp
    73. Dimethoat
    74. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb)
    75. Dinoterb
    76. Dioxathion
    77. Diphenylamin
    78. Diquat
    79. Disulfoton, Disulfotonsulfoxid, Disulfotonsulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxonsulfoxid, Disulfoton-oxonsulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)
    80. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram
    81. DNOC
    82. Dodin
    83. Endosulfan (a- und ß-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan)
    84. Endrin
    85. Ethephon
    86. Ethion
    87. Ethofumesat
    88. Ethoxysulfuron
    89. Etoxazol
    90. Famoxadon
    91. Fenamidon
    92. Fenarimol
    93. Fenbutatinoxid
    94. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos)
    95. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)
    96. Fenhexamid
    97. Fenitrothion
    98. Fenpropimorph
    99. Fenthion
    100. Fentinacetat, Fentinhydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)
    101. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)
    102. Flazasulfuron
    103. Florasulam
    104. Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)
    105. Flufenacet
    106. Flumioxazin
    107. Flupyrsulfuronmethyl
    108. Fluroxypyr, einschließlich Ester
    109. Flurtamone
    110. Foramsulfuron
    111. Formothion
    112. Fosthiazat
    113. Furathiocarb
    114. Glyphosat
    115. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)
    116. Hexachlorobenzol
    117. Hexaconazol
    118. Imazalil
    119. Imazamox
    120. Imazosulfuron
    121. Iodsulfuron-Methyl-Natrium
    122. Indoxacarb
    123. Ioxynil
    124. Iprodion
    125. Iprovalicarb
    126. Isoproturon
    127. Isoxaflutol
    128. Kresoximmethyl
    129. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)
    130. Lambda-Cyhalothrin
    131. Lindan
    132. Linuron
    133. Malathion, Malaoxon (insgesamt)
    134. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)
    135. MCPA, MCPB
    136. Mecarbam
    137. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
    138. Mepanipyrim
    139. Mesotrion
    140. Mesosulfuronmethyl
    141. Metalaxyl
    142. Metalaxyl-M
    143. Methacrifos
    144. Methamidophos
    145. Methidathion
    146. Metholachlor
    147. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)
    148. Methoxychlor
    149. Methoxyfenozid
    150. 1-Methylcyclopropen
    151. Methylbromid
    152. Metsulfuronmethyl
    153. Mevinphos
    154. Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)
    155. Molinat
    156. Monolinuron
    157. Myclobutanil
    158. Omethoat
    159. Oxadiargyl
    160. Oxamyl
    161. Oxasulfuron
    162. Oxydemetonmethyl
    163. Paraquat einschließlich Salze
    164. Parathion, Paraoxon (insgesamt)
    165. Parathionmethyl, Paraoxonmethyl (insgesamt)
    166. Pendimethalin
    167. Penconazol
    168. Permethrin (Summe der Isomeren)
    169. Pethoxamid
    170. Phenmediphat
    171. Phorat, Phoratsulfoxid, Phoratsulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxonsulfoxid, Phorat-oxonsulfon (insgesamt berechnet als Phorat)
    172. Phosalon
    173. Phosphamidon
    174. Picolinafen
    175. Picoxystrobin
    176. Pirimiphosmethyl
    177. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)
    178. Procymidon
    179. Profenofos
    180. Prohexadion
    181. Propham
    182. Propiconazol
    183. Propoxur
    184. Propoxycarbazone
    185. Propyzamid
    186. Prosulfuron
    187. Pymetrozin
    188. Pyraclostrobin
    189. Pyraflufenethyl
    190. Pyrazophos
    191. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)
    192. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)
    193. Pyrimethanil
    194. Quinalphos
    195. Quinoxyfen
    196. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)
    197. Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)
    198. Rimsulfuron
    199. Spiroxamin
    200. Silthiofam
    201 Sulfosulfuron
    202. Tecnazen
    203. TEPP
    204. Thiabendazol
    205. Thiacloprid
    206. Thifensulfuronmethyl
    207. Thiram
    208. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)
    209. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)
    210. Triasulfuron
    211. Triazophos
    212. Tribenuronmethyl
    213. Trichorfon
    214. Tridemorph
    215. Trifloxystrobin
    216. Triforin
    217. Trimethylsulfonium-Kation
    218. Triticonazol
    219. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)
    220. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)
    221. Zoxamide

    Abschnitt 2


    1. 1,2-Dichlorethan
    2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin
    3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)
    4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)
    5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer
    6. Nitrofen
    7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber"

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 30 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. In Absatz 1 werden
    • a) in Nummer 2 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG (Nr. ) L 194 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13)" und
    • b) in Nummer 3 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
  • 2. In Absatz 2 werden
    • a) in Satz 1 die Angabe "Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008",
    • b) in Satz 2 die Angabe "Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikels 29 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
  • 3. In Absatz 3 werden
    • a) in Nummer 1 die Angabe "Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008",
    • b) in Nummer 2 die Angabe "Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikels 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2003 (BGBl. I S. 1539), wird wie folgt geändert:

  • 1. In § 1 Nr. 7 wird die Angabe "Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung 423/2008" ersetzt.
  • 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 6 bis 8, 10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Artikels 14 Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 6 bis 8, 10 bis 12, 13 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 14 Unterabs. 1, des Artikels 15 Unterabs. 1, des Artikels 17, 18 oder 19 oder des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
    • b) In Nummer 10 wird die Angabe "Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008".
    • c) In Nummer 25 wird die Angabe "Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 39 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
  • 3. § 5 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
    • b) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
  • 4. § 7 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe " Artikel 29 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
    • b) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
  • 5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49) durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 148 S. 1)" ersetzt.
    • b) Der Nummer 4 werden ein Komma und die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 199 S. 32)" angefügt.
    • c) Der Nummer 5 werden ein Komma und die Wörter "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 414 S. 40)" angefügt.
    • c) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
    • d) Der Nummer 7 werden ein Komma und die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 ( ABl. EU (Nr. ) L 384 S. 38)" angefügt.
    • e) In Nummer 9 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 168 S. 13)." durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1471/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 329 S. 9)" ersetzt.
    • f) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      "10. Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13).".

Artikel 4
Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Es werden aufgehoben:

  • 1. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und
  • 2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741).

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

  • Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Weinverordnung festgelegte Verwendungskriterien für die Angabe "Classic" bei Qualitätsweinen b. A. werden geändert. Die Anforderungen an abfüllende Betriebe, die die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht selbst erzeugt haben, sollen gelockert und die Anwendung flexibler gestaltet werden. Eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme von Classic geeigneten Erzeugnissen muss nicht mehr zwingend durch den abfüllenden Betrieb geschlossen werden. Es kann künftig ein anderer Betrieb beteiligt sein.

Damit wird in gewissen Grenzen ein Handel mit Classicgeeignetem Most und Wein ermöglicht.

Die Frist für die Anzeige der Vereinbarung wird vom 1. Juli auf den 1. September eines Jahres verschoben.

Es sind Verweisungen in der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts anzupassen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 abgelöst hat.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741), die als Eilverordnungen erlassen worden sind, sind zu entfristen.

Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.

Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Änderung der Vorschriften über die Bezeichnung "Classic" betrifft eine fakultative Angabe und zielt auf eine Anpassung an die Marktbedürfnisse. Daraus sollen keine Belastungen der Wirtschaft resultieren.

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt noch abgeschafft. Eine bereits bestehende Anzeigepflicht, die eine freiwillige Kennzeichnung betrifft, wird hinsichtlich des Fristendes der Anzeige geändert, was den Aufwand weder erhöhen noch verringern wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung

Zu Nummer 1: Änderung von § 8

In § 8 Abs. 2 wird die Bestimmung über die Mindestparzellengröße dahin gehend geändert, dass - abweichend vom Regelfall fünf Ar - auch für das Land Baden-Württemberg die Mindestparzellengröße drei Ar beträgt.

Zu Nummer 2: Änderung von § 18

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 umgestellt.

Zu Nummer 3: Änderung von § 32c

Die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Classic" für Qualitätsweine durch Abfüllbetriebe, die die Trauben für die Weine nicht selbst hergestellt haben, werden in zwei Punkten modifiziert.

Die in diesem Fall erforderliche Anzeige über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Abfüller und einem Weinbaubetrieb ist nach bisherigem Recht bis zum 1. Juli vorzulegen.

Mit Buchstabe a wird die Vorlagefrist auf den 1. September verschoben, um beim Abschluss der Vereinbarung zeitnahe Ernte- und Marktprognosen berücksichtigen zu können.

Mit Buchstabe b wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, mit dem der Grundsatz der unmittelbaren vertraglichen Bindung zwischen dem Erzeugerbetrieb und dem Abfüller gelockert wird.

Ein Handel mit Classic-Erzeugnissen soll stattfinden können, wenn die Classic-Charakterisierung und Eignung den Erzeugnissen zu eigen ist und der Handel sich nach den in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kriterien richtet: Classic geeignete Moste und Weine werden von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft erworben, ohne dass eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt sein muss, oder - zweiter Fall -Classic geeignete Moste und Weine werden von Betrieben, die eine Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb geschlossen und fristgerecht angezeigt haben, erworben oder Erwerb über eine mehrgliedrige Erwerbskette, wenn auf der ersten Stufe ein Erwerb entweder von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft oder ein Erwerb von einem Betrieb, der eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt hat, gegeben war. Bei allen Konstellationen muss die Anforderung erfüllt sein, dass die Erzeugnisse in der Weinbuchführung und den Begleitdokumenten als Classicgeeignete Erzeugnisse angegeben werden.

Zu Nummer 4: Neufassung der Anlage 7a

Mit einer Neunummerierung und einer Streichung der Fußnoten soll die Liste der Stoffe in eine bereinigte Fassung gebracht werden. Nach dem Wirksamwerden der Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) zum 1. September 2008 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 58 S. 1) finden die Vorschriften der Weinverordnung künftig noch Anwendung im Rahmen der Übergangsmaßnahme nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Zu Artikel 2: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 werden auf die neue Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) umgestellt.

Zu Artikel 3: Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 werden auf die neue Verordnung (EG) Nr. 423/2008 umgestellt, verbunden mit der Einbeziehung der Bestimmungen über Lysozym, Dimethyldicarbonat und Verwendung von Eichenholzstücken (Artikel 12, 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008) in § 2 Nr. 2 zur Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen. Ferner wird die Anlage zu § 10 aktualisiert.

Zu Artikel 4: Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die jeweils im Wege einer Eilverordnung erlassene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 und Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008, mit denen Pflanzrechte zwischen den Ländern umverteilt wurden und Schleswig-Holstein in die Aufteilung des Kontingents einbezogen wurde, werden entfristet.

Zu Artikel 5: Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis zur Weinverordnung.

Zu Artikel 6: Inkrafttreten

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 628:
Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Es wird eine Frist für die Anzeige des Abschlusses einer Vereinbarung über bestimmte Erzeugnisse geändert. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt dass sich diese Friständerung nicht auf die bestehenden Bürokratiekosten der Wirtschaft auswirkt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.