Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs

Vom ...

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3a, Absatz 4 Nummer 3 und § 31c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

§ 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Angesichts der Vielzahl der Aufstiege von Himmelslaternen und der bestehenden Unsicherheit mit Blick auf den Charakter dieser Geräte erscheint eine luftrechtliche Kategorisierung dieser Geräte erforderlich. Zwar besitzen sie einerseits Eigenschaften, die einem Miniatur-Freiballon vergleichbar sind. Auf der anderen Seite ähneln sie in ihrer Zweckbestimmung und Wirkungsweise den Feuerwerkskörpern, da der Leuchteffekt im Vordergrund steht. Letztlich handelt es sich um ballonartige Leuchtkörper, die angesichts ihrer irritierenden und behindernden Wirkung für Luftfahrer als Gefahr für die Luftfahrt zu charakterisieren sind. Aufgrund ihrer schlichten Konstruktion, die sich auf eine Papierhülle, Bambusstäbe und einen einfachen Brennsatz beschränkt, sind sie eher als Spielzeug und nicht als Luftfahrtgerät anzusehen. Auch ihr Einsatz erfüllt nicht die Merkmale des Betriebs von Luftfahrzeugen, denn nach ihrem "Start" bewegen sich diese Geräte vollkommen unkontrolliert im Luftraum, so dass weder kontrollierte Landungen noch Ausweichmanöver vorgenommen werden können. Es handelt sich daher bei diesen Fluglaternen nicht um Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 11 LuftVG.

Hinsichtlich des Abbrennens von Feuerwerkskörpern bedarf die derzeit in § 15a Absatz 1 Nummer 2 LuftVO enthaltene strikte Verbotsregelung einer Differenzierung, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen der Sicherheit des Luftverkehrs einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von Feuerwerken herzustellen. Vor diesem Hintergrund wird das Verbot gemäß § 15a Absatz 1 Nummer 2 LuftVO gelockert. In § 16 Absatz 1 Nummer 3 LuftVO wird die Erlaubnispflichtigkeit nunmehr an das Kriterium der potentiellen Aufstiegshöhe der Feuerwerkskörper geknüpft. Eine Erlaubnispflicht besteht für solche Feuerwerkskörper, die eine Steighöhe von über 300 Metern aufweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Aufstieg derartiger Feuerwerkskörper regelmäßig im Rahmen von Veranstaltungen einer gewissen Größenordnung stattfinden dürften, so dass in diesen Fällen in aller Regel eine Menschenansammlung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 LuftVO gegeben sein dürfte. Über Städten, dicht besiedeltem Gebiet sowie Menschenansammlungen beträgt die Mindestsicherheitshöhe für Luftfahrer 300 Meter, so dass Feuerwerkskörper ab einer Steighöhe von mehr als 300 Metern grundsätzlich eine Gefährdung des Luftverkehrs darstellen können.

Mit Erweiterung des § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO wird eine neue Informationspflicht für den Bürger eingeführt. Es besteht nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen das Erfordernis einer Flugverkehrskontrollfreigabe für den Aufstieg von Himmelslaternen. Der Antrag kann bei der für die Flugsicherung zuständigen Stelle formlos (telefonisch / per eMail) gestellt werden. Dabei wird von einem Zeitaufwand pro Antragstellung von etwa 2 Minuten ausgegangen. Gebühren für die Erteilung einer solchen Freigabe werden nicht erhoben. Die Fallzahl pro Jahr beläuft sich auf ca. 25.000 Anträge für Sky Laternen. Der in diesem Zusammenhang zu erwartende Mehraufwand bei der für die Flugsicherung zuständigen Stelle wird durch die vorhandenen Personalmittel und die zu erhebenden Gebühren für die Flugsicherung abgedeckt.

Weitere neue Informationspflichten werden geschaffen durch die Regelungen betreffend das unbemannte Luftfahrtgerät. So ist eine Erlaubnispflicht in dem neu gefassten § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO vorgesehen. Darüber hinaus ist der Steuerer von unbemanntem Luftfahrtgerät gemäß § 16a Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4 LuftVO verpflichtet, eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. Die insoweit zu erwartenden Fallzahlen werden als gering eingeschätzt, da sich dieser Zweig der Luftfahrtbranche noch in der Entwicklung befindet und der Betrieb derartiger Geräte mithin Ausnahmecharakter hat. Hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Antragsstellung wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen (z.B. Veranstaltungsunternehmen) entstehen durch diese Verordnung keine merklichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Durch die Neufassung von § 15a Absatz 1 Nummer 2 und § 16 Absatz 1 Nummer 3 der Luftverkehrs-Ordnung durch die Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) sind Probleme im Hinblick auf die Nutzung von Feuerwerkskörpern für private und professionelle Endnutzer entstanden, die durch Änderung der Luftverkehrs-Ordnung behoben werden sollen.

Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der §§ 15a und 16a LuftVO ergänzt um die Kategorie von ballonartigen Leuchtkörpern, wovon insbesondere die sogenannten Himmels- oder Fluglaternen als neuartige Gefahr für die Luftfahrt erfasst werden.

Zudem werden in §§ 15a, 16 und 16a LuftVO klarstellende Regelungen für unbemanntes Luftfahrtgerät geschaffen, um die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich zu beseitigen.

Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 15a Absatz 1 Nummer 1 LuftVO)

Die Erfassung von Kinderballonen unter den Verbotstatbestand des § 15a Absatz 1 LuftVO ist aus Gründen der Sicherheit erforderlich. Im An- oder Abflug befindliche Luftfahrzeuge sind in dem Bereich von weniger als 1,5, Kilometern von der Begrenzung des Flugplatzes gemessen in besonderer Weise vor möglichen Einwirkungen oder Irritationen zu schützen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 15a Absatz 1 Nummer 2 LuftVO)

Mit der Änderung des § 15a Absatz 1 Nummer 2 der Luftverkehrs-Ordnung soll der unterschiedlichen Gefährlichkeit verschiedener pyrotechnischer Gegenstände für die Luftfahrt Rechnung getragen werden.

Die Bezeichnung der pyrotechnischen Kategorien orientiert sich an dem derzeit vor der parlamentarischen Befassung stehenden Vierten Gesetze zur Änderung des Sprengstoffgesetzes. Darin wird zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände eine Neueinteilung der pyrotechnischen Gegenstände vorgenommen.

Durch die Beschränkung des Verbots auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in § 15a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vermieden, dass auch Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1, welche für die Luftfahrt nicht relevant sind, unter das umfassende Verbot des bisherigen § 15a Absatz 1 Nummer 2 der Luftverkehrs-Ordnung fallen. Feuerwerke zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 2, 3, 4, P2 oder T2 sind innerhalb eines Bereichs von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen grundsätzlich untersagt.

Gefahren für die Luftfahrt gehen wegen ihrer irritierenden Wirkung auch von ballonartigen Leuchtkörpern aus, die in der Nähe von Flugplätzen steigen gelassen werden. Neuerdings werden solche Leuchtkörper insbesondere in Form von Himmelslaternen (Skylaternen, Skyballons, Fluglaternen) betrieben. Die Hülle des ursprünglich aus Asien stammenden ballonartigen Fluggeräts besteht in der Regel aus Papier und ist auf einen Rahmen von dünnen Bambusrohren aufgespannt. In der Öffnung hängt, ähnlich einem Heißluftballon, ein Brennkörper, der meist aus einem mit einer brennbaren Flüssigkeit getränkten Baumwollstoff besteht. Die Flamme erleuchtet den Ballon und erhitzt die Luft, so dass die Himmelslaterne bis auf 500 Meter Flughöhe steigen kann. Die Brenndauer beträgt hierbei zwischen fünf und 20 Minuten. Himmelslaternen sind in unterschiedlicher Größe erhältlich. Die größten Exemplare haben Ausmaße von bis zu zwei Meter Höhe und einen Meter Durchmesser.

Diese Geräte werden wegen ihres Gefahrenpotenzials in der Nähe von Flugplätzen wie Feuerwerkskörper der genannten Klassen behandelt und ohne jede Ausnahme verboten. § 15a LuftVO soll daher um den Begriff "ballonartige Leuchtkörper" erweitert werden.

Mit Blick auf den unkontrollierten Luftraum ( § 16 LuftVO) erscheint es aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs nach derzeitigem Erkenntnisstand hingegen nicht geboten, ballonartige Leuchtkörper einer generellen Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Hinsichtlich der allgemeinen Gefahren, die mit dem Aufstieg von Fluglaternen naturgemäß verbunden sind, gilt allgemeines Ordnungsrecht. Den zuständigen Ordnungsbehörden bleibt es daher unbenommen, den Aufstieg dieser Leuchtkörper aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes - auf Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts zu untersagen. Ein Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht wird durch die Regelung des § 16 Absatz 4 LuftVO nicht ausgeschlossen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 15a Absatz 3 und 4 LuftVO)

Bei dem in § 15a Absatz 3 geregelten unbemannten Luftfahrtgerät handelt es sich insbesondere um so genannte "Unmanned Aerial Vehicles" (im folgenden "UAVs"). Darunter ist ein Luftfahrzeug ohne Luftfahrzeugführer an Bord zu verstehen, dessen Bewegungssteuerung automatisch und/oder ferngeführt erfolgt. Die Einsatzmöglichkeiten von UAVs sind vielfältig, denkbar sind etwa Werbeflüge, Luftbildflüge für Journalisten, die Kontrolle und Überwachung von Hochspannungsleitungen sowie Sprühflüge zum Verteilen von Insektiziden.

Die neu eingefügte Verbotsregelung des § 15a Absatz 3 löst bestehende Rechtsunsicherheiten. Die Neuregelung tritt Tendenzen entgegen, den Betrieb von "UAVs" auf Basis von § 16 Absatz 1 Nummer 5 LuftVO zuzulassen. Aus Gründen der Klarstellung wird der Begriff "ferngesteuerte Flugkörper" in § 16 Absatz 1 Nummer 5 gestrichen (s.u. Nummer 2 Buchstabe b).

Entscheidend für die vorgesehene Verbotsregelung ist insbesondere der Umstand, dass die Sicherheit des Luftverkehrs im Falle einer parallelen Nutzung des Luftraums durch bemannte Luftfahrzeuge einerseits und unbemanntes Luftfahrtgerät (noch) nicht gewährleistet werden kann. Solange nicht für UAVs entsprechende Regelungen (i.e. Lizenzen, Musterzulassung, Bauvorschriften usw.) - wie sie für alle Arten von Luftfahrzeugen bestehen - geschaffen worden sind, kann deren unbeschränkter Betrieb nicht außerhalb von Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 LuftVO zugelassen werden.

Das Gefährdungspotenzial besteht zum einen beim Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers. In diesen Fällen ist nicht hinreichend sichergestellt, dass dem allgemeinen Grundsatz "Sense and Avoid" in einer der bemannten Luftfahrt vergleichbaren Weise genügt wird. Darüber hinaus besteht ein erhebliches Gefährdungspotenzial bei dem Betrieb solcher Geräte, die eine Gesamtmasse von 25 Kilogramm überschreiten.

Die mit dem Betrieb von UAVs verbundenen Risiken sind vergleichbar mit dem Gefährdungspotential von Flugmodellen. Für Flugmodelle besteht bei einem Gesamtgewicht von über 25 Kilogramm eine Musterzulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 LuftVZO. Die vorliegende Änderungsverordnung sieht hingegen in § 1 Absatz 4 Nummer 2 LuftVZO (neu) eine Befreiung von der Musterzulassungspflicht für UAVs vor. Diese Regelung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die für die Einführung einer Musterzulassung erforderlichen technischen Parameter angesichts des noch nicht abgeschlossenen technischen Entwicklungsprozesses im Bereich der UAVs zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau bekannt und daher einer rechtlichen Festlegung (noch) nicht zugänglich sind. Bis zum Vorliegen der erforderlichen technischen und betrieblichen Anforderungen an UAVs wird der Betrieb von UAVs mit einem Gesamtgewicht von über 25 Kilogramm daher als verboten eingestuft. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gerät in Sichtweite des Steuerers betrieben wird.

Bei dem Betrieb von UAVs außerhalb der Sichtweite des Steuerers bestehen insbesondere folgende Risiken:

Die Landesluftfahrtbehörde kann jedoch Ausnahmen von diesem Verbot in Gebieten mit Flugbeschränkungen zulassen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass vor allem der Testbetrieb von UAVs, deren Gesamtgewicht 25 Kilogramm überschreitet oder die außerhalb der Sichtweite des Steuerers betrieben werden, stattfinden kann. Voraussetzung ist zum einen, dass zuvor ein Flugbeschränkungsgebiet nach § 11 LuftVO durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingerichtet wurde. Zum anderen muss ausgeschlossen sein, dass der Betrieb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht.

Durch Satz 3 wird definiert, wann ein Gerät außerhalb der Sichtweite des Steuerers betrieben wird. Zu den besonderen optischen Hilfsmitteln zählen insbesondere Ferngläser sowie Nachtsichtbrillen oder ähnliches. Dagegen fallen Brillen und Kontaktlinsen nicht darunter. Hierbei handelt es sich um übliche optische Hilfsmittel. Durch die Formulierung "zu sehen oder eindeutig zu erkennen" soll klargestellt werden, dass vom Verbot des Satzes 1 auch die Betriebsart erfasst ist, bei der zwischen Gerät und Steuerer aufgrund von Sichthindernissen keine Blickbeziehung besteht (zum Beispiel das Umfliegen eines Hochhauses zur Beobachtung der Rückseite des Hauses).

Die Behörde kann die Ausnahmegenehmigung nach ihrem Ermessen mit einer Nebenbestimmung gemäß § 36 Absatz 2 VwVfG erlassen. Sie kann insbesondere je nach Gefährdungspotenzial des eingesetzten Gerätes auch ein Sachverständigengutachten zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit anfordern.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 16 Absatz 1 Nummer 3 LuftVO)

Aufgrund der Änderung des § 16 LuftVO durch die Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge (BGBl I Nr. 53 vom 22.11.2006, Seite 2644) ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt, erlaubnispflichtig geworden. Vor der Neuregelung war nur der Aufstieg von Feuerwerkskörpern mit Eigenantrieb und einer brennbaren Masse von mehr als 20 Gramm erlaubnispflichtig. Die Änderung von § 16 Absatz 1 Nummer 3 LuftVO hat durch die Ausdehnung der Erlaubnispflicht für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern zu Problemen in der Praxis bei privaten und professionellen Endnutzern geführt.

Die Neuregelung stellt durch die Berücksichtigung der möglichen Steighöhe von Feuerwerkskörpern unabhängig von ihrer technischen Beschaffenheit und Brennmasse stärker auf die mit dem Aufstieg von Feuerwerkskörpern in große Höhen verbundenen Gefahren für die Luftfahrt ab. Feuerwerkskörper, die Höhen von mehr als 300 Meter erreichen, können grundsätzlich eine erhebliche Gefahr für solche Luftfahrzeuge darstellen, die im Bereich der Sicherheitsmindesthöhe gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 LuftVO (300 Meter über dem höchsten Hindernis) verkehren. Aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs muss der Einsatz solcher Feuerwerkskörper von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b ( § 16 Absatz 1 Nummer 5)

Der Begriff "ferngesteuerter Flugkörper" hat angesichts der nun erfolgten expliziten Regelung von unbemanntem Luftfahrtgerät in § 16 Absatz 1 Nummer 7 keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und ist daher zu streichen. Diese Streichung soll insbesondere auch der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Nummern 5 und 7 in der Genehmigungspraxis dienen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c ( § 16 Absatz 1 Nummer 7)

Durch den neuen § 16 Absatz 1 Nummer 7 wird künftig der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät generell einer Erlaubnispflicht unterworfen. Dabei kommt es nicht auf das Gewicht des Geräts an, d.h. auch der Betrieb von UAVs mit einem Gesamtgewicht von unter fünf Kilogramm bedarf der Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Aus § 15a Absatz 3 folgt, dass die Erlaubnis außerhalb von Flugbeschränkungsgebieten nur erteilt werden darf, wenn die UAVs in Sichtweite des Steuerers betrieben werden und ein Gesamtgewicht von 25 Kilogramm nicht überschreiten.

Der Begriff des "unbemannten Luftfahrtgerätes" umfasst auch den gewerblichen Einsatz. Da der gewerbliche Einsatz grundsätzlich ein höheres Gefährdungspotential aufweist (zum Beispiel Fotos von Unfallorten oder Demonstrationen) ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für UAVs mit einem Gesamtgewicht auch von unter fünf Kilogramm angezeigt.

Um ein Flugmodell im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 handelt es sich in Abgrenzung zu einem unbemannten Luftfahrtgerät dann, wenn dieses ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird (Legaldefinition des § 1 Nummer 8 LuftVZO). Aus diesem Grund ist ein Flugmodell, an das eine Kamera zwecks Erstellung gewerblicher Luftaufnahmen montiert wird, als unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne des neuen § 16 Absatz 1 Nummer 7 anzusehen. Im Falle des gewerblichen Einsatzes einer solchen Kamera entfällt nämlich das für die Einordnung als Flugmodell entscheidende Merkmal des "ausschließlichen Sport- und Freizeitzweckes". Das Flugmodell wird hier gerade nicht mehr als solches zu Freizeitzwecken betrieben. Es wird vielmehr als Mittel zu einem anderen Zweck, nämlich der Aufnahme von Luftbildern, eingesetzt.

Zu Nummer 3 ( § 16a Absatz 1 LuftVO)

Der kontrollierte Luftraum ist in besonderer Weise von Gefahren für den Luftverkehr frei zu halten. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, sind Himmelslaternen erhältlich, die geeignet sind, in Höhen von bis zu 500 Metern aufzusteigen. Dabei ist eine Tendenz zu immer größeren Laternen mit entsprechend stabiler Bauweise erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im kontrollierten Luftraum der gesamte Nachtsichtflugverkehr stattfindet, besteht gerade in diesem Bereich ein besonderes Risiko von Kollisionen. Dabei dürfte eine Kollision mit einer Himmelslaterne -unabhängig von ihrer Gesamtmasse und Größe- in ihrer Wirkung und Durchschlagkraft mit der eines Vogelschlags vergleichbar sein. Auf diese Weise könnten erhebliche Beschädigungen am Luftfahrzeug entstehen. Neben der Kollisionsgefahr besteht aufgrund der von einer Himmelslaterne ausgehenden Leuchtwirkung ein besonderes Risiko von Irritationen für Luftfahrzeugführer. Daher ist es gerechtfertigt, die Nutzung von Himmelslaternen von der Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe abhängig zu machen.

Zudem kann über den Antrag nach § 16a LuftVO sichergestellt werden, dass die zuständige Flugverkehrskontrollstelle Kenntnis über die Bewegungen in diesem Bereich hat und auf diese Weise eine lückenlose Flugsicherung gewährleisten kann.

Der bislang in § 16a LuftVO verwendete Begriff des "unbemannten Freiballons" hat sich in der praktischen Anwendung nicht bewährt. Dies liegt insbesondere in dem Umstand begründet, dass unbemannte Freiballone Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 LuftVG sind. Bei Kinderspielzeug und -ballonen sowie Wetterballonen handelt es sich jedoch gerade nicht um Luftfahrzeuge. Zwar sollte nach Vorstellung des Verordnungsgebers mit der bisherigen Regelung des § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO gerade der Massenaufstieg von Kinderballonen erfasst werden; dies ist jedoch begrifflich nicht korrekt abgebildet worden. Mit der klarstellenden Neuregelung soll nun unmissverständlich der Massenaufstieg von Kinderballonen von dem Anwendungsbereich des § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO erfasst werden.

Zur Gewährleistung der Sicherheit im kontrollierten Luftraum ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn gebündelte Kinderballone erst ab einer Stückzahl von zehn Ballonen pro Bündel und Massenaufstiege von Kinderballonen erst ab einer Stückzahl von hundert freigabepflichtig sind. Bei geringeren Stückzahlen wird nicht von einer Gefährdung des Luftverkehrs ausgegangen.

Durch den Wegfall des Begriffs "unbemannte Freiballone" ergibt sich die Notwendigkeit, die Freigabepflicht für den Aufstieg von Wetterballonen in einer selbstständigen Nummer 4 zu regeln.

Entsprechend der Regelung für den Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern wird durch den neuen § 16a Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt, dass auch bei einem beabsichtigtem Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen ist. Durch § 16a Absatz 2 Nummer 4 wird festgelegt, dass der Starter des unbemannten Luftfahrtgerätes verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist.

Angesichts der ausdrücklichen Regelung von unbemanntem Luftfahrtgerät im § 16a ist die Regelung von "ferngesteuerten Flugkörpern" in § 16 Absatz 1 Nummer 2 mangels tatsächlichen Anwendungsbereichs nicht mehr erforderlich und daher zu streichen.

Zu Nummer 4 (§ 7 der Anlage 2)

Der Wortlaut des bisher geltenden § 7 der Anlage 2 zu § 21 LuftVO sowie die dort geregelten Zeichen des Einwinkers entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand des ICAO-Annex 2, Appendix 1, Ziffer 5.1.1 ICAO. Die Handzeichen Nummer 21 bis 29 sind neu eingefügt worden. Zudem hat sich die Reihenfolge der Zeichen insgesamt verändert. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung sowohl des Wortlautes des § 7 als auch der bildlichen Darstellungen erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung der LuftVZO)

Zu Nummer 1 ( § 1 Absatz 4 LuftVZO)

Durch Änderung von § 1 Absatz 4 wird unbemanntes Luftfahrtgerät sowohl von der Musterzulassung als auch von der Verkehrszulassung befreit. Die Befreiung von der Musterzulassung für unbemannte Luftfahrtgeräte aller Art ist dadurch bedingt, dass der Betrieb durch § 15a Absatz 3 LuftVO stark eingeschränkt ist.

Nur im Ausnahmefall darf danach unbemanntes ferngesteuertes Luftfahrtgerät mit einem Gesamtgewicht von über 25 Kilogramm betrieben werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass

Im Übrigen kann die Landesluftfahrtbehörde im Einzelfall auch ein Sachverständigengutachten zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit des Gerätes anfordern.

Die Einführung einer Musterzulassungspflicht und Verkehrszulassung wird erst dann erforderlich, wenn das unbemannte Luftfahrtgerät gleichberechtigt am Luftverkehr teilnimmt und außerhalb von Flugbeschränkungsgebieten betrieben werden kann. Dies wird im Rahmen einer umfassenden Gesetzes- und Verordnungsänderung in einem zweiten Schritt geregelt werden.

Der Passus "ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor" hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird daher gestrichen.

Zu Nummer 2 ( § 30 Absatz 2 LuftVZO)

Die Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtbehörden ("Joint Aviation Authorities") entwickelt auf der Basis der Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) regelmäßig die europaweit harmonisierten Anforderungen an Luftfahrtpersonal (Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licencing (JAR-FCL)) fort. Die deutsche Bekanntmachung der Bestimmungen der JAR-FCL wurde im Jahre 2003 im Wege eines statischen Verweises erstmals in das deutsche Luftrecht aufgenommen. Die Änderung nimmt Bezug auf die letzte Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Basis des Vorschriftenstandes der JAR-FCL in ihrer aktuellen Version.

Zu Nummer 3 ( § 96b LuftVZO)

Redaktionelle Korrektur. Die Wörter "in deutsches Hoheitsgebiet" sind einzufügen, um den Bezug zu dem im folgenden Halbsatz verwendeten Wort "dieses" herzustellen.

Zu Nummer 4 (Anlage 3 zu § 24a Absatz 1)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 3 (Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung)

Die Luftsicherheitsverordnung (LuftSiV) vom 17. Mai 1985 (BGBl I S. 788), zuletzt geändert durch Artikel 535 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist angesichts der Aufhebung der §§ 19b, 20a LuftVG durch Art. 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) gegenstandslos geworden. Die übrigen Regelungen der §§ 2 und 4 LuftSiV sind durch Zeitablauf hinfällig geworden. Da die gesamte Verordnung mithin keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist, ist sie aufzuheben.

Zu Artikel 4 (Änderung der Beauftragungsverordnung)

Aufgrund der Verlegung seines Sitzes von Gersfeld (Rhön) nach Braunschweig wird der Deutsche Aero Club (DAeC) nunmehr in dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Braunschweig geführt. Die Beauftragungsverordnung (BeauftrV) ist aus Klarstellungsgründen entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 5 (Änderung der BADV)

In der Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 BADV werden die Angaben zu Dritt- bzw. Selbstabfertigern am Flughafen Berlin-Schönefeld angepasst.

Zu Artikel 6 (Änderung der LuftGerPV)

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. EU (Nr. ) L 240 S. 1), welche ersetzt worden ist durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008, hat die Kommission die Inhalte der JAR-21 als Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1702/2003 erlassen. Dabei wurden die Bestimmungen auch auf Luftschiffe und bemannte Ballone ausgeweitet.

Daher wird die Verweisung in § 9 Absatz 1 entsprechend angepasst. In Absatz 2 wird die Beschreibung der von den europäischen Regelungen ausgenommenen Luftfahrzeuge aktualisiert und - wie bisher - die Anwendung der europäischen Bestimmungen sinngemäß festgelegt.

Zu Artikel 7 (Befugnis zur Neubekanntmachung)

Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, die sich seit der letzten Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550) ergeben haben, ist eine Neubekanntmachung zur Festlegung einer amtlich verbindlichen bereinigten Fassung geboten. Im Rahmen der Neubekanntmachung wird die Verordnung einheitlich in der neuen deutschen Rechtschreibung abgefasst.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung entsprechend den Anforderungen von Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die sprengstoffrechtlichen Regelungen des 4. SprengÄndG - hier von Bedeutung wegen der in Artikel 1 bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände - treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 860:
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ist der Auffassung, dass Himmelslaternen geeignet sind, den Luftverkehr zu gefährden und deshalb deren Nutzung luftrechtlich geregelt werden muss. Mit der Verordnung wird daher eine neue Informationspflicht für Bürger eingeführt. Es ist nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich, sich den Aufstieg von Himmelslaternen genehmigen zu lassen. Der Antrag kann bei der für die Flugsicherung zuständigen Stelle formlos, d.h. telefonisch oder per E-Mail, gestellt werden. Das Bundesministerium geht von einem Zeitaufwand pro Antragstellung von etwa 2 Minuten und 25.000 Antragstellern pro Jahr aus. Gebühren für die Erteilung einer solchen Freigabe werden nicht erhoben.

Darüber hinaus werden zwei Informationspflichten für Betreiber von unbemanntem Luftfahrtgerät eingeführt. Um den sonstigen Luftverkehr nicht zu gefährden soll hier künftig ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzw. eine Genehmigungspflicht eingeführt werden. Anders als bei allen anderen Arten von Luftfahrzeugen (z.B. Flugmodellen) für die es bereits Regelungen zum Betrieb (Lizenzen, Musterzulassungen, Bauvorschriften usw.) gibt, bestehen bei den unbemannten Luftfahrtgeräten trotz eines vergleichbaren Gefährdungspotenzials (noch) keine Nutzungsbeschränkungen. Mit der vorliegenden Regelung will das BMVBS die bestehende Sicherheitslücke schließen, solange es noch keine anderweitigen Flugbeschränkungen für unbemanntes Luftfahrtgerät gibt. Den damit für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft verbundenen Bürokratieaufwand schätzt das BMVBS als marginal ein, da sich dieser Zweig der Luftfahrtbranche noch in der Entwicklung befinde und der Betrieb derartiger Geräte mithin noch Ausnahmecharakter habe.

Für Unternehmen wird ferner eine Informationspflicht dahingehend modifiziert, dass die Vorlage eines lärmmedizinischen Gutachtens im Flugplatzgenehmigungsverfahren nicht länger zwingend vorgeschrieben ist, sondern es in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt wird, die Gutachten anzufordern. Wie hoch die tatsächlichen Entlastungseffekte sein werden, lässt sich derzeit nicht belastbar schätzen, da abzuwarten ist, inwieweit die Vollzugsbehörden von ihrem Ermessen Gebrauch machen werden.

Andere Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung werden mit der Verordnung nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter