A. Problem und Ziel
- Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) gilt ab dem 1. September 2010. Die Bestimmungen der Futtermittelverordnung, die durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 überlagert werden, sind aufzuheben. Darüber hinaus sollen die notwendigen Regelungen geschaffen werden, um Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können.
- Futtermittelrechtliche Regelungen, die derzeit auf eine Reihe von Vorschriften verteilt sind, sollen gebündelt werden. Damit wird es für die Rechtsunterworfenen und die Verwaltung einfacher, die geltenden Bestimmungen zu ermitteln die Rechtsanwendung wird so erleichtert.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet, da lediglich nationale Vorschriften, die von unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht überlagert werden aufgehoben werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung oder die Wirtschaft werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 23 Nummer 1 bis 11, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des § 68 Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205),
- - auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 35 Nummer 1 und des § 37 Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, c, d, e und i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Geflügel," gestrichen.
- 2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:"
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
- In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen."
- 3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Sofern
- 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
- 2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika", Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder
- 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden."
- 4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- 5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 28 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe "§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "Spurenelementverbindungen" durch das Wort "Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt.
- c) In Nummer 4 werden die Wörter "Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen" durch die Wörter "Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt.
- 6. In § 30a Absatz 3 werden die Wörter "oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen" gestrichen.
- 7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Kapitel I" durch die Angabe "Kapitel II" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- 8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
- 9. Im Zehnten Abschnitt werden vor § 35 folgende §§ 34b und 34c eingefügt:"
§ 34b Einfuhrverbote
- (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
- (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
- (3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass
- 1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder
- 2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.
- (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.
§ 34c Weitere Einfuhrverbote
- (1) Es ist verboten,
- 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Futtermittel,
- 2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Futtermittel einzuführen.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff.
- (3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."
- 10. Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
- 11. § 35e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "eingeführt" die Wörter "oder sonst verbracht" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt" durch die Wörter "Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 12. § 36 wird folgende §§ 35g und 36 ersetzt:"
§ 35g Straftaten
- Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,
- 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel lagert oder transportiert,
- 3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl aufbewahrt oder befördert,
- 4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel herstellt,
- 5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- 6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise herstellt oder transportiert oder
- 7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt."
§ 36 Straftaten
- Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
- 2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt oder
- 3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt."
- Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 13. In § 36a Absatz 1 wird die Angabe "§ 60 Abs. 1" durch die Wörter "§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 14. Dem § 36b werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Im Abschnitt "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird die Position "Geflügel" gestrichen.
- b) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
- aa) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
"2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
- bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
"4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009."
- cc) In Fußnote 5 werden die Wörter "zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyseverordnung genannten 1. Richtlinie" durch die Wörter "zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ersetzt."
- dd) Die Fußnote 6 wird gestrichen."
- aa) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
- 16. Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 8 angefügt:
"Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2)
der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
ListeLand Benannte Kontrollstellen Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart Bayern GKS Flughafen München Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg)Hamburg Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg)Hessen GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachen GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Erzeugnisse) Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport".
Artikel 2
Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift "Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" wird gestrichen.
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),
- 2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
- 8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach
- a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist,
- b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
- 9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
- 10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,
- 11. Vertragsstaat: ein Staat, der - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist,
- 12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist."
- 3. § 2 wird aufgehoben.
- 4. Der zweite Abschnitt wird aufgehoben.
- 5. Die Überschrift "Dritter Abschnitt Mischfuttermittel" wird gestrichen.
- 6. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
- 7. § 9a wird wie folgt gefasst:
" § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
- Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden."
- 8. § 10 wird aufgehoben.
- 9. § 11 wird wie folgt gefasst:"
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
- (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, und
- 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.
Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.
- (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
- 1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter "für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und,
- 2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
- (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter "für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und
- 2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.
- (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder- Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf."
- (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 10. § 12 wird aufgehoben.
- 11. § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Angaben
- (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
- 2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
- (2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.
- (3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind."
- (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 12. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
- 13. Die Überschrift "Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen" wird gestrichen.
- 14. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
- 15. Die Überschrift "Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe" wird gestrichen.
- 16. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
- 17. § 25 wird wie folgt gefasst:"
§ 25 Verbotene Stoffe
- Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern."
- 18. Die Überschrift "Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften" wird gestrichen.
- 19. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
- 20. § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
- Es ist verboten,
- 1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
- 2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen."
- Es ist verboten,
- 21. Die Überschrift "Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe" wird gestrichen.
- 22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden
- aa) in Nummer 1 die Wörter "nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen," durch die Wörter " ,die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen," ersetzt und
- bb) die Wörter " , das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen.
- b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " , der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen.
- a) In Satz 1 werden
- 23. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter " , das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen.
- b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " , der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen.
- 24. Die Überschrift "Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen" wird gestrichen.
- 25. In § 34a Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Vertragsstaates" die Wörter "oder Mitgliedstaates" eingefügt.
- 26. Die Überschrift "Zehnter Abschnitt Überwachung" wird gestrichen.
- 27. Die Überschrift "Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes" wird gestrichen.
- 28. Die Überschrift "Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen" wird gestrichen.
- 29. In § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter " , das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen.
- 30. In § 35b Absatz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 31. § 35c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
- 32. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden
- aa) die Wörter "§ 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9," durch die Angabe "§ 11," und
- bb) das Wort "Futtermittel" durch die Wörter "ein dort genanntes Futtermittel" ersetzt.
- c) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
- d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".
- e) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:
- "8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,".
- 33. § 36b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt.
(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicher stellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
- a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder Nummer 4,
- b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
- c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,
- d) Artikel 19,
- e) Artikel 20 Absatz 1 oder
- f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3, als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder dargereicht wird,
- 3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder
- 4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt."
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 34. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:"
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
- Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, § 27, § 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."
- 35. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
EinzelfuttermittelBezeichnung Beschreibung 1 2 Auf Methanol gezüchtete Bakterien Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird
Rohprotein in der Originalsubstanz min. 68 v. H.
Reflexionszahl: über 50Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280 Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammoniumund Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind
Rohprotein in der Originalsubstanz min. 65 v. H.Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist
Rohprotein in der Originalsubstanz min. 7 v. H.Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola
Rohprotein in der Originalsubstanz min. 48 v. H.Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum
Rohprotein in der Originalsubstanz min. 45 v. H."
- 36. Die Anlagen 1a, 2 und 6 werden aufgehoben.
- 37. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 9a und 11 bis 13)" durch den Klammerzusatz "(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)" ersetzt.
- b) In den Vorbemerkungen werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
- "1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
- 1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen."
- 38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 13 und 14)" durch den Klammerzusatz "(zu § 13 Absatz 1 und 2)" ersetzt.
- b) Der Abschnitt "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" werden durch die Wörter "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 1" ersetzt.
- bb) Die Position "Schweine" wird wie folgt gefasst:
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung 1 2 3 "Schweine alle MES in MJ/kg = (g/kg) Rohprotein × 0,021503 + (g/kg) Rohfett2) × 0,032497 - (g/kg) Rohfaser × 0,021071 + (g/kg) Stärke4) × 0,016309 + (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz zwischen der organischen Substanz und der Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg)) ×0,014701".
- d) Im Abschnitt "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" werden die Wörter "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" durch die Wörter "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 2" ersetzt.
- e) In dem neuen Abschnitt "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" werden jeweils das Wort "Diätfuttermittel" durch die Wörter "Futtermittel für besondere Ernährungszwecke" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Erzeugnis" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Futtermittel" gestrichen.
- 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet.
- 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:"
§ 3 Bescheinigung
- Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."
- 5. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Erzeugnis" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.
- 6. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1135/2009" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten," ersetzt.
- 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen
ListeLand Benannte Kontrollstellen Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart Bayern GKS Flughafen München Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen Hessen GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport".
Artikel 4
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3707, 3710, 2006 I S. 329), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist,
- 2. die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 737) geändert worden ist.
Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) gilt ab dem 1. September 2010.
Die Bestimmungen der Futtermittelverordnung, die durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 überlagert werden, sind aufzuheben. Darüber hinaus sollen die notwendigen Regelungen geschaffen werden, um Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können.
Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im Rahmen der Neuauflage der Empfehlungen zur Energie- und Nährstoffversorgung von Schweinen eine Überarbeitung der Gleichung zur Berechnung der umsetzbaren Energie für Schweine aus den verdaulichen Nährstoffen vorgenommen. In Folge der sich daraus ergebenden Änderungen wurde auch die Gleichung zur Schätzung der umsetzbaren Energie in Mischfuttermitteln aus den analysierten Nährstoffen überarbeitet. Diese neue Schätzgleichung soll in Anlage 4 übernommen werden.
Futtermittelrechtliche Regelungen, die derzeit auf eine Reihe von Vorschriften verteilt sind sollen gebündelt werden. Damit wird es für die Rechtsunterworfenen und die Verwaltung einfacher die geltenden Bestimmungen zu ermitteln; die Rechtsanwendung wird so erleichtert.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet da lediglich nationale Vorschriften, die von unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht überlagert werden, aufgehoben werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung oder die Wirtschaft werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird der Energiegehalt von Mischfuttermitteln für Geflügel in Übereinstimmung mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 berechnet. Die entsprechende Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 FMV, die in Umsetzung der Richtlinie 86/174/EWG erlassen worden ist, die ihrerseits durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 aufgehoben worden ist, ist daher aufzuheben.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 2
§ 1 der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung soll in § 27a - neu - der Futtermittelverordnung (FMV) überführt werden.
Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Zu Nummer 3
§ 28 Absatz 3 Satz 1 FMV ist durch die Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen neu gefasst worden. Es hat sich gezeigt, dass die seinerzeit vor dem Hintergrund der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgenommene Anpassung der Vorschrift überarbeitet werden muss. Dem dient die Neufassung des § 28 Absatz 3 Satz 1 FMV.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 5
Redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 6
Die Herstellung von Futtermitteln für andere im Lohnauftrag ist eine Tätigkeit, die der Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterfällt.
§ 30a Absatz 3 kann daher entsprechend geändert werden.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb LFGB.
Zu Nummer 7
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.
Zu Nummer 8
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a LFGB.
Zu Nummer 9
§ 34b - neu - überführt die §§ 1, 2 und 2a der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und § 34c Absatz 1 und 2 - neu - überführt § 1 und § 2 Absatz 1 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, soweit sie Futtermittel betreffen. § 34c Absatz 3 - neu - dient der Erleichterung des Einfuhrverfahrens.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, c, d und i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 LFGB.
Zu Nummer 10
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legen die Mitgliedstaaten zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln bestimmte Orte für die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet fest, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen haben.
Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 definiert den benannten Eingangsort als den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung, wobei bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, der letztgenannte Hafen als benannter Eingangsort gilt.
Zur Durchführung dieser gemeinschaftlichen Vorgaben wird angeordnet, dass Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus Drittländern nur eingeführt werden dürfen, wenn sie über einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland verbracht werden. Die Eingangsorte selber sind auf Grund des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 von Deutschland im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung soll vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgenommen werden.
Der Begriff der Einfuhr ist dabei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als die Abfertigung von Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Hoheitsgebiete zu verstehen.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und § 65 Nummer 3 LFGB.
Zu Nummer 11
Das Verbot des § 35e Absatz 1 der Futtermittelverordnung soll erweitert werden um ein Verbot des sonstigen Verbringens und so an die Regelung des § 13 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) angeglichen werden. In § 35e Absatz 2 Nummer 1 soll - wiederum in Angleichung an § 13 Absatz 1 der LMEV - bestimmt werden, dass die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 35e Absatz 1 nicht nur bei einer Beschränkung oder einem Verbot der Einfuhr erfüllt sind, sondern auch bei entsprechenden Regelungen hinsichtlich der Durchfuhr durch die Europäische Union.
Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 12
§ 35g - neu - überführt § 2 der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 34b Absatz 1 und gegen § 34c Absatz 1 sollte als Straftat geahndet werden. Damit werden die entsprechenden Bewehrungen aus der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung in der Futtermittelverordnung fortgeschrieben. Im Übrigen wird § 36
Nummer 3 - neu - an den Wortlaut des § 35e Futtermittelverordnung angepasst.
Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 13
Redaktionelle Anpassung des § 36a der Futtermittelverordnung.
Zu Nummer 14
§ 36b Absatz 3a - neu - überführt § 5a der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, soweit dieser für den Futtermittelbereich gilt.
Zu Nummer 15
Redaktionelle Anpassung der Anlage 4 der Futtermittelverordnung.
Zu Nummer 16
Die Anlage 8 - neu - überführt die Anlage Teil B und C der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Eine Reihe von Bestimmungen der Futtermittelverordnung wird durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die ab dem 1. September 2010 gilt, überlagert. Diese Vorschriften sind aufzuheben. Da dabei auch Abschnitte ganz und Regelungen in einzelnen Abschnitten ganz überwiegend nicht mehr weitergeführt werden können, sollten auch die Abschnittsüberschriften in der Futtermittelverordnung gestrichen werden.
Durch die Nummer 1 wird die Überschrift des ersten Abschnitts gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 1 bis 11, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, LFGB.
Zu Nummer 2
§ 1 enthält die zur Anwendung der Futtermittelverordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen.
Dabei werden die unmittelbar geltenden Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, j, l und o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Bezug genommen. Darüber hinaus werden die bisherigen Definitionen der Begriffe Inhaltsstoffe und EG-Zulassungsverordnung fortgeführt und die Begriffe Einfuhr, Mitgliedstaat, Vertragsstaat und Drittland neu definiert.
Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden. Ein Pelztier ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist ein Heimtier ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird.
Ein Milchaustausch-Futtermittel ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird.
Ein Ergänzungsfuttermittel ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht.
Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke ist in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definiert als ein Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann wobei Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke zählen. Der besondere Ernährungszweck ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 der Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptionsoder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können.
Der Begriff der Einfuhr ist in Artikel 2 Unteransatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 definiert als die Abfertigung von Futtermitteln oder Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Hoheitsgebiete.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 1 bis 11, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, LFGB.
Zu Nummer 3
In Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird die Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung von Futtermitteln nunmehr als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht geregelt. Die entsprechenden Vorschriften der Futtermittelverordnung, die in Umsetzung von bis dahin geltendem Richtlinienrecht erlassen worden sind, sind daher aufzuheben.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7.
Zu Nummer 4
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 5 und 6
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 7
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass die Kommission das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren kann, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.
Das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke ergibt sich damit bis auf Weiteres nach wie vor aus der Richtlinie 2008/38/EG. Diese Richtlinie bleibt weiter anwendbar; sie wird nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehoben. Die Anlage 2a der Futtermittelverordnung ist daher aufrecht zu erhalten. Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfolgt eine Aktualisierung dieses Verzeichnisses allerdings durch Verordnung und damit durch unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union. Dem ist in § 9a Rechnung zu tragen.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 4 LFGB.
Zu Nummer 8
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 9
Die in Anhang I Teil A Allgemeine Bestimmungen Nummer 3, 6 und 9 der Richtlinie 2008/38/EG festgelegten Regelungen bedürfen, da diese Richtlinie weiter anwendbar bleibt (siehe dazu Nummer 7), der Umsetzung in nationales Recht. In § 11 Absatz 1 - neu - sollen daher die entsprechenden, bislang in § 11 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d und § 13 Absatz 2c Nummer 2 und 3 FMV getroffenen Regelungen fortgeführt werden.
Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs, die danach spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Beratungsverfahren angenommen wird, aus den Einträgen besteht die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs ist mit der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17) erstellt worden.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 82/471/EWG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel, die solche Erzeugnisse enthalten, nur in den Verkehr bebracht werden dürfen, wenn die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den in Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführten nichteiweißhaltigen Stickstoffverbindungen ist in Spalte 6 dieses Anhangs jeweils bestimmt, dass die einzelnen Stoffe nur an Wiederkäuer ab dem Beginn des Wiederkäuens verfüttert werden dürfen. Bei Ammoniumsulfat wird in Spalte 7 dieses Anhangs darüber hinaus bestimmt, dass der Anteil dieses Stoffes bei jungen Wiederkäuern in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung erhöht der Wegfall dieser Bestimmungen, Verwendungsbeschränkungen, Sonderbestimmungen und Kennzeichnungsanforderungen an nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen, die aus dem Anhang der Richtlinie 82/471/EWG in den Katalog der Einzelfuttermittel übernommen worden sind, die Wahrscheinlichkeit, dass ernste Risiken für die Tiergesundheit auftreten, in hohem Maße. Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt, Kennzeichnungsanforderungen, wie sie im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG für nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen aufgeführt sind, aus Gründen der Futtermittelsicherheit verpflichtend im nationalen Recht festzuschreiben.
Dem tragen die in § 11 Absatz 2 bis 4 - neu - FMV vorgesehenen Regelungen Rechnung.
Zwar haben die Dienststellen der Europäischen Kommission angekündigt, alsbald einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 242/2010 vorzulegen und darin die notwendigen ergänzenden Regelungen für nichteinweißhaltige Stickstoffverbindungen treffen zu wollen, indes ist nicht gewährleistet, dass eine solche ergänzende Unionsregelung rechtzeitig vor dem 1. September 2010 veröffentlicht werden wird.
Vor diesem Hintergrund ist, um ernste Risiken für die Tiergesundheit zu vermeiden, sicherzustellen dass Rechtslücken nicht entstehen. Sollte sich abzeichnen, dass eine entsprechende Unionsregelung nicht rechtzeitig vor dem 1. September 2010 veröffentlicht werden wird, wird das nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Verfahren einzuleiten sein.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 LFGB
Zu Nummer 10
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Aufgehoben werden soll auch die Verpflichtung in § 12 Absatz 2 und damit auch die Anlage 2. Ein Bedürfnis für die Vorgabe von Normtypen für Mischfuttermittel besteht nicht mehr.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 und § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 11
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.
Nach Anhang VI Kapitel II Nummer 3 und Anhang VII Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 hat, wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben werden dies gemäß der EG-Methode, sofern verfügbar, oder gemäß der entsprechenden amtlichen nationalen Methode in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, sofern verfügbar, zu erfolgen.
Die nationalen Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes in Mischfuttermitteln können damit fortgeführt werden. Dies gilt auch für die Toleranzen für solche Angaben über den Energiegehalt; die entsprechende Regelung in § 15 Absatz 3 FMV soll nunmehr in § 13 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Absatz 2 Satz 3 - neu - FMV getroffen werden.
Nach Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 beziehen sich angegebene oder anzugebende Gehalte oder Anteile auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt ist. Diese Bestimmung gilt auch für Angaben, die in Anwendung des Anhangs VI Kapitel II Nummer 3 oder des Anhangs VII Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht werden. Damit ist der Energiegehalt nach § 13 Absatz 1 und 2 FMV bezogen auf die Originalsubstanz anzugeben.
Die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10) geändert worden ist, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht aufgehoben worden. Sie ist damit weiter anzuwenden.
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erstellt die Kommission für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können. Soweit dies durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union in Abänderung der Richtlinie 82/475/EWG erfolgt, sollte darauf in § 13 Absatz 3 hingewiesen werden.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 4, § 35 Nummer 1 und § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 12 bis 16
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 17
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen Futtermittel keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
Die Regelung ist nicht bußgeldbewehrbar, da sie kein Handlungsgebot oder -verbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand beschreibt. In § 25 FMV soll daher ein entsprechendes eigenständiges nationales Verbot vorgesehen werden;
Verstöße dagegen sollen nach § 60 LFGB bußgeldbewehrt werden.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 8 LFGB.
Zu Nummer 18 und 19
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 20
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Futtermittel die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen. Nach Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können Einzelfuttermittel abweichend von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/25/EG genannten Bedingungen erfüllen wobei diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012 gilt.
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen - unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes - Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.
Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass das in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln nur überschritten werden kann, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den besonderen Ernährungszweck in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfüllt. Nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde. Aus Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird deutlich, dass es sich bei der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorgesehenen Regelung in der Sache um eine Verkehrsregelung handelt.
Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind nicht bußgeldbewehrbar da sie kein Handlungsgebot oder -verbot normieren, sondern lediglich einen bestimmten Zustand beschreiben oder verbieten. In § 27 FMV sollen daher - unter Einbeziehung der entsprechenden Ausnahmeregelungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 - entsprechende eigenständige nationale Verbote vorgesehen und Verstöße dagegen nach § 60 LFGB bußgeldbewehrt werden. Dabei knüpft das Verbot in § 27
Nummer 1 FMV - neu - an § 4 FMV an. Diese Regelung ihrerseits ist gestützt auf § 23
Nummer 11 LFGB. § 21 Absatz 5 LFGB sieht für diese Fälle nur ein Verkehrsverbot vor und nicht auch ein Verfütterungsverbot. Vom Verbot des § 27 Nummer 2 FMV - neu - nicht erfasst sind Fallgestaltungen, in denen Erzeugnisse als Vormischung in den Verkehr gebracht werden.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 9 Buchstabe b LFGB.
Zu Nummer 21
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.
Zu Nummer 22
Nach Artikel 30 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gelten Verweisungen auf die durch Artikel 30 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu lesen.
Damit dürfen bestimmte Einzelfuttermittel, die bislang in der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt waren auch künftig nur von in § 28 Absatz 3 Satz 2 der Futtermittelverordnung bezeichneten Betrieben eingeführt werden.
§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die Anlage 1 der Futtermittelverordnung sind daher entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.
Zu Nummer 23
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.
Zu Nummer 24 und 26 bis 28
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 25
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 68 Absatz 7 LFGB.
Zu Nummer 29
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d in Verbindung mit Satz 2 LFGB.
Zu Nummer 30
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 LFGB.
Zu Nummer 31
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Buchstabe i LFGB.
Zu Nummer 32 und 33
Verstöße gegen bestimmte Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Zu Nummer 34
Es soll angeordnet werden, dass auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind bestimmte bis dahin geltende Vorschriften der Futtermittelverordnung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden sind. Damit werden Lücken in der Bewehrung vermieden, die dann entstehen würden, wenn das durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehobene und national umgesetzte nicht unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht (lediglich) aufgehoben werden würde, weil dann zwar
Verstöße gegen die neue EG-Verordnung bewehrt wären, nicht aber (mehr) Verstöße gegen die (alten) nationalen Regelungen. Bußgeldverfahren, die sich auf Sachverhalte bezögen die vor der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entstanden und nicht abgeschlossen wären, würden vor dem Hintergrund des § 4 Absatz 3 OWiG nicht weiter betrieben werden können. Dies erschiene, soweit sich das materielle Recht nicht ändert, nicht sachgerecht, da sich (lediglich) der Anknüpfungspunkt der Bewehrung ändert.
Zu Nummer 35
Auf die Begründung zu Nummer 22 wird verwiesen.
Zu Nummer 36
Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Zu Nummer 37
Mit der Ergänzung der Vorbemerkung wird Anhang I Teil A Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in nationales Recht umgesetzt.
Zu Nummer 38
Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im Rahmen der Neuauflage der Empfehlungen zur Energie- und Nährstoffversorgung von Schweinen eine Überarbeitung der Gleichung zur Berechnung der umsetzbaren Energie für Schweine aus den verdaulichen Nährstoffen vorgenommen. Damit ergibt sich eine Änderung im energetischen Wert von Futtermitteln insbesondere bei hohen Gehalten an Protein und Nicht-Stärke-Kohlenhydraten.
Dies hat indirekt auch Auswirkungen auf die bisherige Schätzgleichung für Mischfuttermittel in Anlage 4. In Folge dieser Änderung wurde daher auch die Gleichung zur Schätzung der umsetzbaren Energie in Mischfuttermitteln aus den analysierten Nährstoffen überarbeitet1. Diese neue Schätzgleichung soll in Anlage 4 übernommen werden.
Die neue Schätzgleichung kann auf alle Mischfuttermittel für Schweine angewendet werden.
Damit entfällt die Notwendigkeit, zwei unterschiedliche Schätzgleichungen vorgeben zu müssen. Allerdings muss bei bestimmten Futtermitteln, insbesondere protein- oder fettreichen Ergänzungsfuttermitteln, mit einem etwas höheren Schätzfehler gerechnet werden.
Im Übrigen wird die Anlage 4 redaktionell angepasst.
Zu Artikel 3
Nachdem die Futtermittel betreffenden Bestimmungen der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Verbotsverordnung in die Futtermittelverordnung integriert worden sind, ist die Verordnung entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 LFGB.
Zu Artikel 4
Nachdem die Bestimmungen der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung in die Futtermittelverordnung überführt worden sind, können diese Verordnungen aufgehoben werden.
Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe b und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, LFGB.
Zu Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis.Zu Artikel 6
Inkrafttreten.
- 1 Originaltext: GfE (2008): Prediction of Metabolisable Energy of compo- und feeds for pigs. Proceedings of the Society of Nutrition Physiology 17, 199-204 (deutsche Übersetzung liegt im BMELV vor)
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1213:
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |