Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
(Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)

A. Problem und Ziel

Als zentraler Baustein der Energiewende soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von derzeit rund 33 Prozent auf 40 bis 45 Prozent im Jahr 2025 und auf 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 steigen. 2050 soll der Anteil bei mindestens 80 Prozent liegen. Die erneuerbaren Energien übernehmen daher langfristig die zentrale Rolle in der Stromerzeugung. Dies erfordert eine Transformation des gesamten Energieversorgungssystems: Einerseits müssen sich die Strommärkte auf diesen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien einstellen; hierfür hat die Bundesregierung am 4. November 2015 den Entwurf des Strommarktgesetzes1 beschlossen. Andererseits müssen die erneuerbaren Energien immer stärker in die Strommärkte und in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden.

Zu diesem Zweck sind die erneuerbaren Energien durch die Novellen des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) in den vergangenen Jahren schrittweise in die Direktvermarktung und damit an den Markt herangeführt worden. Mit dem EEG 2014 wurde als nächster Schritt beschlossen, das Fördersystem auf Ausschreibungen umzustellen. Durch diesen Schritt, der mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt wird, sollen die Zahlungen, die die erneuerbaren Energien für den Betrieb ihrer Anlagen benötigen, wettbewerblich ermittelt werden. Dies ermöglicht zugleich eine bessere Steuerung des Ausbaus und eine Abstimmung mit der Netzausbauplanung, verbessert die Planungssicherheit für die anderen Akteure der Stromwirtschaft und entspricht dem Ansatz der Europäischen Kommission für eine marktnähere Förderung der erneuerbaren Energien.

B. Lösung

Durch dieses Gesetz wird das EEG auf Ausschreibungen umgestellt: Künftig wird der in EEG-Anlagen erzeugte Strom grundsätzlich nur noch bezahlt, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben.

Zu diesem Zweck wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Zahlungen für Strom aus neuen Anlagen regelmäßig ausschreiben. Dabei werden die Ausschreibungsvolumen so bemessen, dass der Ausbaukorridor (40 bis 45 Prozent Anteil an erneuerbaren Energien im Jahr 2025) eingehalten wird.

Um die Bürokratiekosten möglichst gering zu halten, werden grundsätzlich Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 750 Kilowatt (kW) von den Ausschreibungen ausgenommen und daher nach dem bisherigen System vergütet. Außerdem werden die Technologien ausgenommen, bei denen aufgrund der im Frühjahr 2015 durchgeführten Marktanalysen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)2 die Wettbewerbssituation als zu gering eingeschätzt worden ist, um Ausschreibungen sinnvoll durchzuführen. Dies betrifft grundsätzlich Wasserkraft-, Geothermie-, Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen.

Durch dieses Gesetz werden somit Ausschreibungen für Biomasseanlagen (ab einer installierten Leistung von mehr als 150 kW), für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (jeweils ab einer Leistung von mehr als 750 kW) sowie für Windenergieanlagen auf See eingeführt. Dies sind die Volumenträger für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Infolge dessen werden künftig mehr als 80 Prozent der erzeugten Strommenge aus neuen Anlagen wettbewerblich durch Ausschreibungen ermittelt. Dabei wurde das Ausschreibungsdesign für die einzelnen Technologien jeweils an die individuellen Marktbedingungen angepasst:

Jenseits des Systemwechsels zu Ausschreibungen werden nur punktuelle Änderungen gegenüber dem EEG 2014 vorgenommen. So wird z.B. die Möglichkeit für eine regionale Grünstromkennzeichnung eingeführt. Dies entspricht einer Empfehlung des Bundesrates, der festgestellt hat, dass regionale und lokale Vermarktungsmodelle die Entwicklung und Akzeptanz der Energiewende vor Ort fördern.7 Die Bundesregierung wird darüber hinaus das Thema regionale Akzeptanz evaluieren und ggf. weitere Vorschläge erarbeiten.

Außerdem wird die Bundesregierung in der Besonderen Ausgleichsregelung im weiteren Verfahren eine EU-rechtskonforme Regelung vorlegen, nach der Unternehmen, die einer Branche der Liste 1 des Anhangs 4 des EEG 2014 angehören und die aufgrund der Anhebung der Stromkostenintensität von 14 auf 17 Prozent aus der Befreiung der EEG-Umlage herausfallen, in Zukunft mit Unternehmen der Liste 2 dauerhaft gleichgestellt werden (20 Prozent der EEG-Umlage). Im Falle EU-rechtlicher Vorbehalte seitens der EU-Kommission wird die Bundesregierung einen Alternativvorschlag für eine Härtefallregelung vorlegen, die die angestrebte Entlastungswirkung für die betroffenen Unternehmen sicherstellt.

C. Alternativen

Keine. Die Umstellung des Förderregimes für erneuerbare Energien auf Ausschreibungen wurde mit dem EEG 2014 beschlossen. Das konkrete Ausschreibungsdesign wurde in einer Vielzahl von Fachgesprächen sowie Sitzungen der Plattform Strommarkt gemeinsam mit den Akteuren entwickelt und diskutiert. Es wurde vom BMWi in einer Öffentlichkeitsbeteiligung umfassend konsultiert.8 Ferner baut das Ausschreibungsdesign auf der Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen auf, die seit Anfang 2015 durchgeführt wird. Die Erfahrungen aus diesem Piloten sind evaluiert9 und konsequent in diesem Gesetz aufgegriffen und umgesetzt worden.

Darüber hinaus entspricht die Umstellung auf Ausschreibungen den Vorgaben der Europäischen Kommission aus ihren Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.10 Die darin enthaltene Bagatellgrenze von 1 MW wird leicht nach unten angepasst, um mehr Anlagen in die Ausschreibungen zu integrieren. Weitere Ausnahmen aus den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien werden - anders als etwa vom Bundesrat11 empfohlen - nicht übernommen, weil sie den Anlagenmarkt segmentieren, den Wettbewerb verringern und zu volkswirtschaftlich ineffizienten Lösungen führen würden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Unmittelbare Kosten können sich für die öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen) nur ergeben, weil sich die EEG-Umlage auf die Höhe ihres Strompreises auswirkt. Die entsprechenden Kosten werden unter F dargestellt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Ausweitung der Ausschreibungen auf Windenergieanlagen an Land und auf See, Biomasseanlagen und große Solaranlagen, die keine Freiflächenanlagen sind, erhöht sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 24 Millionen Euro.

Die zusätzliche jährliche Belastung der Wirtschaft durch Informationspflichten liegt bei unter 3 000 Euro und ist bereits in dem ermittelten Erfüllungsaufwand enthalten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das Gesetz erhöht den Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes um rund 22 Millionen Euro. Länder und Kommunen sind nicht betroffen.

Der Erfüllungsaufwand des Bundes wird erhöht, weil und soweit die Ausschreibungen durch Bundesbehörden vollzogen werden. Dies betrifft die BNetzA und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für die Ausschreibungen im Allgemeinen und bei den Ausschreibungen für die Windenergie auf See für die Flächenentwicklungsplanung und die staatliche Voruntersuchung der Flächen.

Die jährlichen Kosten der BNetzA für die Ausschreibungen für Solaranlagen, Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen wurden wie folgt abgeschätzt: Personalkosten von rund 944 049 Euro, pauschale Sachmittelkosten von 237 720 Euro und Gemeinkosten von 325 363 Euro. Im Gegenzug entfallen künftig durch die Ablösung der FFAV Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 713 441 Euro. In Summe entstehen damit zusätzliche Kosten in Höhe von 822 859 Euro. Die Kosten sollen durch Gebühren finanziert werden. Sämtlicher Verwaltungsaufwand der FFAV wird in diese Verwaltungsaufwandskalkulation überführt. Daraus ergibt sich ein Personalmehrbedarf von 1,1 Stellen im höheren Dienst, 3,5 Stellen im gehobenen Dienst und 3,5 Stellen im mittleren Dienst.

Die Kosten der BNetzA und des BSH nach dem Windenergieauf-See-Gesetz wurden wie folgt abgeschätzt: Bei der BNetzA ergibt sich ein Personalbedarf von etwas mehr als drei zusätzlichen Stellen (2,8 im höheren Dienst und 0,4 im gehobenen Dienst). Der entsprechende Erfüllungsmehraufwand für diese Stellen einschließlich der Sachmittel- und Gemeinkosten beträgt rund 466 000 Euro. Beim BSH, das hier teilweise im Auftrag der BNetzA tätig wird, ergibt sich ein Personalmehrbedarf von 22,0 Stellen im höheren Dienst, 9,0 Stellen im gehobenen Dienst und 5,0 Stellen im mittleren Dienst, mit Personalkosten von rund 1 990 715 Euro. Zusätzlich ergeben sich Sachkosten von 16 775 000 Euro und Verwaltungskosten von 326 000 Euro. Die Kosten sollen durch Gebühren finanziert werden.

Außerdem erhöht sich der Aufwand beim BMWi für die Ausübung der Fachaufsicht über BNetzA und BSH für das EEG 2016 und das Windenergieauf-See-Gesetz. Hierfür ist zusätzliches Personal in Höhe von 3 Stellen im höheren Dienst (A 15) erforderlich.

Für die Einrichtung und die Führung des Regionalnachweisregisters nach § 79a EEG 2016 werden durch den Vollzugsaufwand Kosten beim Umweltbundesamt als Registerführer entstehen. Diese Kosten können durch die möglichst weitgehende Nutzung der bereits vorhandenen Software für das Herkunftsnachweisregister nach § 79 EEG 2016 sowie die Bereitstellung des Marktstammdatenregisters der BNetzA auf ein Minimum reduziert werden. Für den Bereich der Sachmittel fallen Kosten in Höhe von 100 000 Euro für die Entwicklung der Registersoftware einschließlich ggf. erforderlicher Schnittstellen zu Netzbetreibern und die Einrichtung des Registers an. Einige für den Registerbetrieb erforderliche Logiken sind bereits im Herkunftsnachweisregister vorhanden und könnten mitgenutzt werden (unter strikter Trennung der beiden Registersysteme). Darüber hinaus wird es einen laufenden Sachmittelbedarf für die Wartung und das Hosting des Regionalnachweisregisters geben. Danach ist mit jährlichen Sachkosten für den Betrieb der Registersoftware von etwa 15 000 Euro zu rechnen. Zusätzlich werden jährliche Personalkosten für den laufenden Betrieb in Höhe von etwa 450 000 Euro für vier Planstellen (2 gehobener Dienst, 2 mittlerer Dienst) erwartet.

Soweit die Ausgaben nicht oder nicht zeitgleich durch Gebühren gedeckt werden können, werden die Ausgaben in den betroffenen Einzelplänen im Rahmen der geltenden Finanzplanung gedeckt.

F. Weitere Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Allerdings kann sich dieses Gesetz durch verschiedene Maßnahmen auf die Höhe der EEG-Umlage auswirken, die wiederum einen Einfluss auf die Strompreise hat. Im Ergebnis ist jedoch nicht mit einer Erhöhung der EEG-Umlage durch dieses Gesetz gegenüber dem EEG 2014 zu rechnen: Erstens dient die Einführung der Ausschreibungen auch der Kosteneffizienz und soll mögliche Überförderungen durch die wettbewerbliche Preisermittlung verhindern. Bereits die ersten Ergebnisse der Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen zeigen, dass die Ausschreibungen nicht zu Kostensteigerungen führen. Tatsächlich konnte der durchschnittliche Zuschlagswert sogar deutlich gesenkt werden. Außerdem werden Höchstwerte in der Größenordnung der bisherigen Vergütungssätze eingeführt, um Kostensteigerungen in Fällen eines Marktversagens zu verhindern. Zweitens dient die Einführung der Ausschreibungen auch einer verbesserten Mengensteuerung. Überschießende Ausbauraten, die sich kostenerhöhend auf die EEG-Umlage auswirken könnten, werden dadurch effektiv ausgeschlossen. Drittens ermöglicht die effektive Mengensteuerung die Einhaltung des Ausbaukorridors, wodurch der Ausbau der erneuerbaren Energien in verlässlicheren Bahnen verläuft und die EEG-Umlage gegenüber dem EEG 2014 entlastet wird.

Allerdings fallen Kosten in Form von Gebühren für alle Marktakteure an, die an Ausschreibung teilnehmen. Die Gebühren liegen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen zwischen rund 500 und rund 1 100 Euro. Bei Windenergieanlagen auf See dürften aufgrund des höheren Aufwands deutlich höhere Gebühren anfallen. Die konkrete Höhe der Gebühren für Ausschreibungen für Windenergieanlagen auf See wird im Rahmen einer Gebührenverordnung auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes festgelegt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 9. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.07.16

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Strommarktgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"EEG 2016".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

" § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2 Grundsätze des Gesetzes

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

§ 4 Ausbaupfad

Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch

§ 5 Ausbau im In- und Ausland

§ 6 Erfassung des Ausbaus

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

4. § 9 wird wie folgt geändert:

5. § 11 wird wie folgt geändert:

6. Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs

§ 19 Zahlungsanspruch

§ 20 Marktprämie

§ 21 Einspeisevergütung

§ 21a Sonstige Direktvermarktung

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21c Verfahren für den Wechsel

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 22 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 22a Prototypen

§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1.

§ 23b Anteilige Zahlung

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Anlagen, für die der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

§ 26 Abschläge und Fälligkeit

§ 27 Aufrechnung

§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

Die Betreiber von Anlagen, für die der anzulegende Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, müssen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage erzeugten Strom in ein Netz einspeisen. Ausgenommen ist der Strom, der verbraucht wird

Abschnitt 3
Ausschreibungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

§ 28 Ausschreibungsvolumen

§ 29 Bekanntmachung

§ 30 Anforderungen an Gebote

§ 30a Ausschreibungsverfahren

§ 31 Sicherheiten

§ 32 Zuschlagsverfahren

§ 33 Ausschluss von Geboten

§ 34 Ausschluss von Bietern

Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

§ 35a Entwertung von Zuschlägen

Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 Gebote für Windenergieenergieanlagen an Land

§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet

§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

§ 36g Besondere Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften

§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4 auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37 Gebote für Solaranlagen

§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen

§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen

§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen

Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39 Gebote für Biomasseanlagen

§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen

§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

§ 39f Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

§ 39h Besondere Zahlungsvoraussetzungen für Biomasseanlagen

Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte

§ 40 Wasserkraft

§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas

§ 42 Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser

§ 43 Vergärung von Bioabfällen

§ 44 Vergärung von Gülle

Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn

§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017 jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen

§ 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

§ 45 Geothermie

§ 46 Windenergie an Land bis 2018

§ 46a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergieanlagen an Land bis 2018

§ 46b Windenergie an Land ab 2019

§ 47 Windenergie auf See

§ 48 Solare Strahlungsenergie

§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität

§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität

§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend anzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4 sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.

Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen

§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen

§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung

Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten

Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.

§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land

§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.

§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 55 Pönalen

§ 55a Erstattung von Sicherheiten

7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.".

8. § 57 wird wie folgt geändert:

9. § 58 wird wie folgt geändert:

10. § 60 wird wie folgt geändert:

11. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen

Die Übertragungsnetzbetreiber können für Strom, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von dem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher den Strom an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung verlangt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden."

12. § 61 wird wie folgt geändert:

13. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

" § 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

14. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

15. § 64 wird wie folgt geändert:

16. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

17. § 69 wird durch folgende §§ 69 und 69a ersetzt:

" § 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung

Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen."

18. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:

19. § 72 wird wie folgt geändert:

20. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern "nach Satz 2 zur Verfügung stellen" die Wörter ", die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen" gestrichen.

21. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 97 bis 99" durch die Angabe " §§ 97 und 98" ersetzt.

22. § 77 wird wie folgt geändert:

23. § 78 wird wie folgt geändert:

24. § 79 wird durch folgende §§ 79 und 79a ersetzt:

" § 79 Herkunftsnachweise

§ 79a Regionalnachweise

25. § 80 wird wie folgt geändert:

26. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Kumulierungsverbot

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten."

27. § 81 wird wie folgt geändert:

28. In § 82 wird die Angabe "bis 55" durch die Angabe "bis 55a" ersetzt.

29. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe "und 52" durch die Angabe "und 50" und werden die Wörter "für die finanzielle Förderung" durch die Wörter "auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50" ersetzt.

30. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

" § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen

31. In § 84 werden die Wörter "finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch nehmen" durch die Wörter "Zahlung nach § 19 erhalten" ersetzt.

32. § 85 wird wie folgt geändert:

33. Nach § 85 werden folgende §§ 85a und 85b eingefügt:

" § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung

34. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 85" die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

35. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Herkunftsnachweisregisters" die Wörter ", des Regionalnachweisregisters" eingefügt.

36. § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88b ersetzt:

" § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Beachtung von § 36c zu regeln,

37. § 89 wird wie folgt geändert:

38. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter "auf finanzielle Förderung" durch die Wörter "auf Zahlung nach den §§ 19 Absatz 1 und 50" ersetzt.

39. § 91 wird wie folgt geändert:

40. § 92 wird wie folgt gefasst:

" § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

41. § 93 wird wie folgt geändert:

42. § 95 wird wie folgt geändert:

43. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "auf Grund der §§ 91" durch die Wörter "aufgrund der §§ 88b, 91" ersetzt.

44. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst:

" § 97 Erfahrungsbericht

§ 98 Monitoringbericht

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien."

45. § 99 wird aufgehoben.

46. § 100 wird wie folgt gefasst:

" § 100 Allgemeine Übergangsvorschriften

47. § 101 wird wie folgt geändert:

48. § 102 wird aufgehoben.

49. § 103 wird wie folgt geändert:

50. § 104 wird wie folgt geändert:

51. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

52. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

53. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergieauf-See-Gesetz - WindSeeG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung

Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan

§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans

Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen

§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Teil 3
Ausschreibungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen

§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
§ 17 Ausschreibungsvolumen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 20 Anforderungen an Gebote
§ 21 Sicherheit
§ 22 Höchstwert
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte

§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts
§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts

Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms

§ 44 Geltungsbereich von Teil 4

Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen

§ 45 Planfeststellung
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 49 Vorläufige Anordnung
§ 50 Einvernehmensregelung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52 Veränderungssperre
§ 53 Sicherheitszonen
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 56 Verantwortliche Personen
§ 57 Überwachung der Einrichtungen
§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 59 Realisierungsfristen
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 67 Nutzung von Unterlagen

Teil 5
Besondere Bestimmungen für Prototypen

§ 68 Feststellung eines Prototypen
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Prototypen
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung

Teil 6
Sonstige Bestimmungen

§ 71 Verordnungsermächtigung
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
§ 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen
§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Anlage (zu § 58 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung

Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan

§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans

§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans

§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan Für Festlegungen ab dem Jahr 2025 werden

§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans

Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen

§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen

§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen

§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen

§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen

§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.

Teil 3
Ausschreibungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, § 55 und § 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.

Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen

§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen

Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2025 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2020

die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.

§ 17 Ausschreibungsvolumen

Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2020 jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils ein Ausschreibungsvolumen von 600 bis 900 Megawatt aus, wobei

§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens

§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen

Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

§ 20 Anforderungen an Gebote

§ 21 Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 300 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.

§ 22 Höchstwert

§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 erhalten hat.

Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 27 Ausschreibungsvolumen

§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, die nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen

Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:

§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 31 Anforderungen an Gebote

§ 32 Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes multipliziert mit 150 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.

§ 33 Höchstwert

Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde.

§ 34 Zuschlagsverfahren

§ 35 Flächenbezug des Zuschlags

Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.

§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert

§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.

Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte

§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts

§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts

§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung

§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts

§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts

Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.

Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms

§ 44 Geltungsbereich von Teil 4

Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen

§ 45 Planfeststellung

§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen

§ 47 Planfeststellungsverfahren

§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 49 Vorläufige Anordnung

Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Grüns Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Absatz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.

§ 50 Einvernehmensregelung

Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.

§ 52 Veränderungssperre

§ 53 Sicherheitszonen

§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen

Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

§ 56 Verantwortliche Personen

§ 57 Überwachung der Einrichtungen

§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 59 Realisierungsfristen

§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung

§ 67 Nutzung von Unterlagen

Teil 5
Besondere Bestimmungen für Prototypen

§ 68 Feststellung eines Prototypen

Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um einen Prototyp nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass

§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Prototypen

§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung

Teil 6
Sonstige Bestimmungen

§ 71 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats - im Fall der Nummer 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - zu regeln

§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte

Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:

§ 74 Verwaltungsvollstreckung

Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.

§ 75 Bußgeldvorschriften

§ 76 Gebühren und Auslagen

Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden.

§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren

Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.

§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur

§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt

Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.

Anlage (zu § 58 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergieauf-See-Gesetzes,".

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, werden vor Nummer 2 folgende Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt:

"1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergieauf-See-Gesetzes

1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergieauf-See-Gesetzes".

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Strommarktgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Strommarktgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d wie folgt gefasst:

" § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans".

2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe " § 5 Nummer 14" durch die Angabe " § 3 Nummer 21" ersetzt.

3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

4. § 13 wird wie folgt geändert:

5. In § 13i Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

"3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Übertragungsnetzbetreiber in der Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen."

6. § 17a wird wie folgt geändert:

7. § 17b wird wie folgt geändert:

8. § 17c wird wie folgt geändert:

9. § 17d wird wie folgt gefasst:

" § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans

10. § 17e wird wie folgt geändert:

11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zwischenfinanzierung" die Wörter "sowie für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen," eingefügt.

12. § 42 wird wie folgt geändert:

13. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Nummer 36" durch die Angabe " § 5 Nummer 49" ersetzt.

14. § 63 wird wie folgt geändert:

15. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe " § 5 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 1" und wird die Angabe " § 5 Nummer 9" durch die Angabe " § 3 Nummer 16" ersetzt.

16. § 118 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Strommarktgesetzes] geändert worden ist, wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. der Erstattung der Kosten nach § 13 Absatz 6a Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,".

Artikel 8
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Anwendungsbereich" die Wörter "des § 44 Absatz 1 des Windenergieauf-See-Gesetzes oder" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter "und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergieauf-See-Gesetzes" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Biomasseverordnung

§ 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche Vereinbarung abschließt."

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 5 Nummer 22" durch die Angabe " § 3 Nummer 31" ersetzt.

3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Nummer 28" durch die Angabe " § 3 Nummer 40" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe "nach § 49" durch die Wörter "an Land nach § 3 Nummer 48" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 52" ersetzt.

3. In § 7 wird die Angabe " § 32 Absatz 4" durch die Angabe " § 24 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Strommarktgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter "Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.

2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter "die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.

3. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter "die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Herkunftsnachweisverordnung

Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung - HkRNV)".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(4) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Regionalnachweisregister

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

" § 3 Grundsätze für Herkunftsnachweise

§ 4 Grundsätze für Regionalnachweise

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet."

6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt

" § 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Artikel 14
Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)".

2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Förderung" durch das Wort "Zahlung" ersetzt.

4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 5 Nummer 36 des ErneuerbareEnergien-Gesetz" durch die Wörter " § 3 Nummer 7 des Windenergieauf-SeeGesetzes ersetzt.

5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 33g des ErneuerbareEnergien-Gesetzes" durch die Wörter "dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" ersetzt.

6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 5" durch die Angaben " § 3" ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung

Die Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gebührenverordnung zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung - HkRNGebV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Strommarktgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "finanziellen Förderung nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz" durch die Wörter "Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

7. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

(5) Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

8. § 9 wird wie folgt geändert:

9. § 11 wird wie folgt geändert:

10. § 12 wird wie folgt geändert:

11. § 16 wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung

Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter "nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis

Amtshandlung der BundesnetzagenturGebührensatz
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranla- gen586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen539 Euro
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windener- gieanlagen an Land522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Bio- masseanlage522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)."

Artikel 18
Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung

Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "finanzielle Förderung" jeweils durch das Wort "Zahlung" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

6. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "Deutschland/Österreich" durch die Wörter "für Deutschland" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

Artikel 20
Änderung der Seeanlagenverordnung

Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergieauf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist."

Artikel 21
Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Die" die Wörter "nach § 53 des Windenergieauf-See-Gesetzes oder" eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch .... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten