Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 66 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...)2 geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sprengstoffgesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesleistungsgesetzes

In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein

Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. August 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.

Artikel 12
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Nummer 3.25 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"

Nr. Spalte 1 Spalte 2
3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können

".

Artikel 14
Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung

Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung

Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken

Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I S. 76) wird aufgehoben.

Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken

Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufgehoben.

Artikel 18
Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken

Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird aufgehoben.

Artikel 19
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536) wird aufgehoben.

Artikel 20
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.

Artikel 21
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 22
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt

Der umfangreiche Bestand des geltenden Bundesrechts enthält Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Dies belastet die Suche nach dem heute maßgeblichen Recht unnötig und erschwert die Rechtsanwendung. Rechtsbereinigung hat das Ziel, solche Vorschriften aufzufinden und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Dieser Zielsetzung hat sich auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verpflichtet. Der vorliegende Gesetzentwurf folgt daher dem Beispiel anderer Bundesressorts, die für ihren jeweiligen Geschäftsbereich bereits Gesetze zur Rechtsbereinigung vorgelegt haben. Zugleich ist aber auch die besondere Situation des Umweltrechts zu beachten: Da das Umweltrecht des Bundes eine vergleichsweise "junge" Rechtsmaterie darstellt, ist der Umfang der zu bereinigenden Rechtsvorschriften von vornherein zahlenmäßig begrenzt.

Ein besonderer Anwendungsfall der Rechtsbereinigung, der beim Umweltrecht hingegen stark zum Tragen kommt, ist die Ablösung von Bundesrecht, welches auf der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 des Grundgesetzes a.F. beruht. Solche Rechtsvorschriften des Umweltrechts des Bundes sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf, soweit dies nicht bereits durch parallele Rechtssetzungsvorhaben zum Naturschutz- und Wasserrecht vorgesehen ist, durch bundesrechtliche Vollregelungen ersetzt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt

Durch den Gesetzentwurf für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt sollen insgesamt zehn Gesetze und Verordnungen aufgehoben werden.

Hinzu kommen die Aufhebung von Einzelvorschriften in weiteren fünf Gesetzen (Artikel 1, 2, 3, 8 und 9).

Ferner werden in vier Gesetzen (Artikel 4, 5, 6 und 7) Änderungen vorgenommen, die der Klarstellung und damit ebenfalls der Rechtsbereinigung dienen.

In Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - werden drei Rechtsvorschriften infolge der Föderalismusreform 2006 ganz oder teilweise aufgehoben. In einer Rechtsvorschrift sowie in der Anlage 1 zum UVPG werden frühere Regelungsaufträge an den Landesgesetzgeber durch bundesrechtliche Vollregelungen abgelöst. In Anlage 2 zum UVPG erfolgen redaktionelle Folgeänderungen. Artikel 13 enthält eine Folgeänderung zur Änderung der Anlage 1 zum UVPG auf Verordnungsebene.

Artikel 21 und 22 enthalten Schlussvorschriften über eine Befugnis zur Neubekanntmachung und über das Inkrafttreten.

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Soweit im Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt aus Gründen der Rechtsbereinigung eine Aufhebung bzw. Auflösung von Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird zur Darlegung für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Rechtsakte bei Schaffung dieser jeweiligen Vorschriften verwiesen.

Im Übrigen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vor allem aus den Kompetenzen des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, 29, 31 und 32 des Grundgesetzes), aber auch aus den Kompetenzen im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.

V. Alternativen

Andere Möglichkeiten bestehen nicht, um das Ziel der Rechtsbereinigung und die Anpassung an die Ergebnisse der Föderalismusreform 2006 zu erreichen. Ebenso wenig kommt ein Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben in Betracht.

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten.

2. Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen

Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Gesetzentwurfs keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Informationspflichten für Unternehmen werden mittelbar durch die Änderungen der Nummern 3.25, 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG in Artikel 1 des Gesetzentwurfs berührt:

Die Änderungen in Nummer 3.15 der Anlage 1 zum UVPG sowie in Nummer 3.25 des Anhangs zur 4. BImSchV berühren eine bestehende Informationspflicht nach den §§ 4, 5 BImSchG. Damit wird die Rechtslage an den tatsächlichen Umfang der technischen Ausstattung entsprechender Anlagen in Deutschland entsprechend den Vorgaben der UVP-Richtlinie der EU angepasst. Mit einer tatsächlichen Erhöhung der Bürokratiekosten wird dadurch nicht gerechnet.

Die durch die Föderalismusreform 2006 ausgelöste Änderung der Nummern 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG vereinheitlicht die verschiedenen bisherigen Landesregelungen zur Umsetzung der Vorgaben der UVP-Richtlinie der EU zur UVP-Pflichtigkeit von wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben im Bundesrecht. Im Ergebnis sind dadurch keine Änderungen der Bürokratiekosten für die bestehenden Informationspflichten aus den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie aus dem Bundeswaldgesetz zu erwarten.

Mit der Einfügung der Nummern 13.2.2 bis 13.2.2.3 der Anlage 1 zum UVPG wird eine Lücke bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie für den Bereich der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone geschlossen. Dadurch wird die Informationspflicht aus § 2a der Seeanlagenverordnung modifiziert. Einer bislang erforderlichen unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie bedarf es künftig nicht mehr. Mit der nunmehr erfolgenden Umsetzung der UVP-Pflichtigkeit in deutsches Recht ist kein höherer Aufwand verbunden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es nur wenige Vorhaben dieser Art geben wird.

2. Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

3. Verwaltung

Das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt enthält keine Informationspflichten für die Verwaltung. Soweit durch Artikel 1 in § 16 UVPG eine UVP-Pflichtigkeit des Raumordnungsverfahrens angeordnet wird, begründet dies nur europarechtlich verpflichtende Mindestanforderungen für das Verfahren gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten.

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Gesetz dient vor allem dem Zweck der Rechtsbereinigung sowie der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.

Der Entwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

X. Zeitliche Geltung / Befristung

Eine Befristung des Gesetzes kommt auf Grund des Charakters des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt als Sammlung von Aufhebungen bzw. Auflösungen von Rechtsvorschriften sowie von notwendigen Rechtsänderungen nicht in Betracht. Eine befristete Geltung würde daher im Widerspruch zum Ziel des Gesetzes stehen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Einzelne Regelungsinhalte des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind vor der Föderalismusreform 2006 auf die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gestützt worden. Diese Regelungen sollen nunmehr soweit möglich und sachgerecht auf bundesrechtliche Vollregelungen umgestellt werden.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des § 3d.

Zu Nummer 2 (§ 3d):

Auf Grund des Wegfalls der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 des Grundgesetzes a. F. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist § 3d aufzuheben.

Zu Nummer 3 (§ 14d):

Die Streichung des bislang in § 14d Absatz 2 enthaltenen Regelungsauftrages an die Länder ist Folge der Überführung der Kompetenz für Regelungen zum Wasserhaushalt in die konkurrierende Gesetzgebung.

Zu Nummer 4 (§ 16):

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes a.F. durch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Raumordnung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 31 des Grundgesetzes ersetzt. Der rahmengesetzliche Regelungsauftrag des § 16 Absatz 1 muss daher entfallen. Stattdessen wird zur Umsetzung europäischer Vorgaben angeordnet, dass in Raumordnungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des Vorhabens durchgeführt wird. Die Formulierung des § 16 Absatz 1 entspricht weitgehend der Fassung der Vorschrift im Entwurf der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)" (Bundestags-Drucksache 015/4119 in Verbindung mit Bundestags-Drucksache 015/3441). Danach wird auf Bundesebene allein für diejenigen Vorhaben, die nach Anlage 1 zum UVPG einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Raumordnungsverfahren angeordnet. In Bezug auf nicht zwingend UVP-pflichtige Vorhaben steht es den Landesgesetzgebern frei, ebenfalls eine UVP-Pflicht vorzusehen, da insofern der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht.

Die Formulierung "soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist" stellt eine Ermächtigung für länderspezifische Regelungen dar, mit der der Bundesgesetzgeber klarstellt, dass keine abschließende Bundesregelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 des Grundgesetzes getroffen wird. Bereits erfolgte gesetzgeberische Entscheidungen der Länder (beispielsweise im Landesraumordnungsgesetz, im Landes-UVPG oder an anderer Stelle des Landesrechts) zur Frage der UVP-Pflicht bei Raumordnungsverfahren werden durch das Inkrafttreten des geänderten § 16 Absatz 1 nicht berührt. Bestehende oder zukünftige gesetzgeberische Entscheidungen der Länder müssen dabei den verbindlichen Vorgaben des EU-Rechts entsprechen; die Verantwortung hierfür tragen die Länder; dies schließt die Verantwortlichkeit für eventuelle finanzielle Sanktionen der EU gemäß Artikel 104a Absatz 5 oder 6 Satz 1 des Grundgesetzes ein.

Zu beachten ist zudem, dass § 16 Absatz 1 eine materielle Regelung mit der Folge darstellt, dass ein eventuelles Abweichungsrecht der Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes nicht durch § 24a UVPG ausgeschlossen werden kann.

Zu Nummer 5 (§ 25):

Zu Nummer 6 (Anlage 1):

Zu Nummer 7 (Anlage 2):

In Nummer 2.3 der Anlage 2 werden redaktionelle und inhaltliche Folgeänderungen zu der Neuregelung des Rechts der Wasserwirtschaft im Wasserhaushaltsgesetz und zu der Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

§ 66 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist in der Sache obsolet. Diese derzeit aus formalen Gründen noch in Kraft befindliche Vorschrift wird daher im Rahmen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)

Die §§ 5a und 5b des Gesetzes über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) sind durch die auf der Grundlage der §§ 7 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes novellierte Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 entsprechend der Übergangsbestimmung des § 64 abgelöst worden (siehe § 11 Altölverordnung). § 64 ist damit gegenstandslos geworden und wird deshalb aufgehoben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)

Die Änderung dient der Klarstellung des Verhältnisses von immissionsschutzrechtlicher Genehmigung und Genehmigung nach Sprengstoffgesetz.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesleistungsgesetzes)

Die Vorschrift verzichtet künftig auf einen Verweis auf das Naturschutzrecht, da dieser entbehrlich ist.

Zu Artikel 6 (Änderung des Landbeschaffungsgesetzes)

Die Vorschrift verzichtet künftig auf einen Verweis auf das Naturschutzrecht, da dieser entbehrlich ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes)

Die Änderung dient der Harmonisierung der Bezeichnung von Abfällen in Umsetzung entsprechender EG-rechtlicher Vorgaben.

Die Regelung war ursprünglich bereits in Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) vorgesehen. Sie verfehlte dort aber ihren Zweck, weil sie auf eine überholte Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 21. September 1994, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), verweist. Die geltende Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 war bei Verabschiedung des eingangs genannten Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung bereits in Kraft getreten. Mit der vorgesehenen Änderung wird dieser Fehler korrigiert.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes)

Die Änderung dient der Rechtsbereinigung infolge sachlich oder zeitlich überholter Regelungen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein)

Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung.

Zu Artikel 10 (Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen)

Die in Rede stehende Übergangsregelung ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 11 (Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes enthält eine inzwischen gegenstandslos gewordene und deshalb aufzuhebende Übergangsregelung.

Zu Artikel 12 (Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG))

Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes enthält eine inzwischen gegenstandslos gewordene und deshalb aufzuhebende Übergangsregelung.

Zu Artikel 13 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Die Änderung von Nummer 3.25 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist eine Folge der Änderung von Nummer 3.15 der Anlage 1 zum UVPG und passt den einschlägigen Schwellenwert für die Reparatur von Luftfahrzeugen an den tatsächlichen Umfang der technischen Ausstattung entsprechender Anlagen in Deutschland an. Zugleich wird diese Art von Anlagen von Spalte 1 in Spalte 2 überführt.

Zu Artikel 14 (Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung)

Die Änderung dient der Rechtsbereinigung infolge sachlich oder zeitlich überholter Regelungen.

Zu Artikel 15 (Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung)

Die Änderung dient der Rechtsbereinigung infolge sachlich oder zeitlich überholter Regelungen.

Zu Artikel 16 (Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für Abfallstatistiken)

Durch diesen Artikel wird zum Zweck der Rechtsbereinigung eine Verordnung zu einer inzwischen außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelung aufgehoben.

Zu Artikel 17 (Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken)

Durch diesen Artikel wird zum Zweck der Rechtsbereinigung eine Verordnung zu einer inzwischen außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelung aufgehoben.

Zu Artikel 18 (Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken)

Durch diesen Artikel wird zum Zweck der Rechtsbereinigung eine Verordnung zu einer inzwischen außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelung aufgehoben.

Zu Artikel 19 (Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Die Aufhebung von Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 1992 dient der Rechtsbereinigung. Artikel 2 enthielt eine Übergangsbestimmung für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits eingeleitet waren; die Aufhebung der Vorschrift lässt die für diese Verfahren eingetretenen Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 20 (Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung)

Die Aufhebung von Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 dient der Rechtsbereinigung. Artikel 2 enthielt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung für bereits eingeleitete Verfahren differenzierte Anwendungsbefehle der geänderten Vorschriften und bestimmte unter anderem den 3. Juli 1988 als Stichtag einer Übergangsregelung. Die Aufhebung des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung lässt die für diese Verfahren eingetretenen Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 21 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 21 regelt die Neubekanntmachung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten aller Änderungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)

Artikel 22 enthält die Inkrafttretensbestimmung für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt. Hierbei wird der 6-monatigen Frist nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.

In Absatz 2 erfolgt für das Inkrafttreten der Änderung in Artikel 1 Nummer 7 eine Verknüpfung mit dem Inkrafttreten der parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Wasserrechts und zur Ablösung des Bundesnaturschutzgesetzes; auch hier wurde die Frist des Artikels 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes beachtet.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 871:
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt- RGU)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch das Regelungsvorhaben werden weder für Wirtschaft noch für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Das Ressort weist darauf hin, dass das Regelungsvorhaben mittelbar Informationspflichten für Unternehmen im Rahmen von Zulassungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beeinflusst. Es geht allerdings davon aus, dass die vorgesehenen Anpassungen keine Auswirkungen auf die bestehenden Bürokratiekosten haben werden.

Um die Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit angemessen bewerten zu können, hat der Nationale Normenkontrollrat Gespräche mit Vertretern verschiedener Wirtschafts- und Umweltverbände geführt.

Hinsichtlich der Bürokratiekosten stehen die Stellungnahmen nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Ressorts. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter