Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

A. Problem und Ziel

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 19. November 2008 die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht unter Strafe zu stellen. Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie.

B. Lösung

Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht erforderlich (Änderungen und Ergänzungen in den §§ 311, 325, 326, 327, 328, 329, 330 und 330d des Strafgesetzbuchs [StGB], von § 71 des Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG] und in den §§ 36 und 38 des Bundesjagdgesetzes [BJagdG] sowie die Einführung der neuen Vorschriften des § 71a BNatSchG und des § 38a BJagdG). Folgeänderungen werden in § 330c StGB, den §§ 7, 69, 71 und 72 BNatSchG, den §§ 19, 22 und 39 BJagdG und der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die Änderung des deutschen Strafrechts kann in geringem Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar wären.

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz voraussichtlich keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort "gefährlichen" gestrichen.

2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 325 wird wie folgt geändert:

4. § 326 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen."

6. § 328 wird wie folgt geändert:

7. § 329 wird wie folgt geändert:

8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der vom Aussterben bedrohten Arten" durch die Wörter "einer streng geschützten Art" ersetzt.

9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter "329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Wörter "329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6" ersetzt.

10. § 330d wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Strafvorschriften".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. § 69 wird wie folgt geändert:

4. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:

" § 71 Strafvorschriften

§ 71a Strafvorschriften

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.

2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:

"2. den Besitz von

2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von

2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,".

4. § 38 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Strafvorschriften

6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".

Artikel 4
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Richtlinie

Gestützt auf die Bestimmungen des Titels XIX des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Artikel 175 Absatz 1) haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 19. November 2008 die Richtlinie über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Richtlinie Umweltstrafrecht) erlassen (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Mit dieser Richtlinie wurden erstmals strafrechtliche Regelungen durch den Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommen.

Das Ziel der Richtlinie Umweltstrafrecht ist es, einen EU-weiten Mindeststandard für schwere Umweltdelikte zu schaffen. Diese Absicht verfolgte bereits der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diesen Rahmenbeschluss jedoch mit Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C176/03) wegen Verstoßes gegen Artikel 47 des Vertrages über die Europäische Union für nichtig erklärt. Die Regelung von strafrechtlichen Mindeststandards im Bereich des Umweltschutzes falle in die Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers, wenn solche Maßnahmen erforderlich seien, um die volle Wirksamkeit der von dem Gemeinschaftsgesetzgeber zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.

Der EuGH bekräftigte seine Auffassung mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (Rechtssache C440/05), das den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ebenfalls aus kompetenzrechtlichen Gründen für nichtig erklärte. In dieser Entscheidung stellte der Gerichtshof darüber hinaus ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht zuständig sei.

Infolge der letztgenannten Entscheidung haben das Europäische Parlament und der Rat am 21. Oktober 2009 die Richtlinie 2009/123/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße erlassen (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).

Die Richtlinie Umweltstrafrecht lehnt sich inhaltlich weitgehend an den allein aus kompetenzrechtlichen Gründen für nichtig erklärten Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht an. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen.

Dabei sollen sie

Strafbar sollen nur Handlungen sein, die rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (Artikel 3) begangen werden.

Neben Vorgaben zur Strafbarkeit natürlicher Personen enthält die Richtlinie Umweltstrafrecht auch Vorgaben zum Umfang der Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 6). Gegen sie müssen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können (Artikel 7). Anders als bei den Sanktionen gegen natürliche Personen wird nicht vorgegeben, dass die Sanktionen gegen juristische Personen strafrechtlicher Natur sein müssen.

II. Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht

Das deutsche Strafrecht entspricht bereits im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie Umweltstrafrecht. Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich.

III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft; Bürokratiekosten

Durch dieses Gesetz entstehen voraussichtlich keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu geringfügigen Einzelpreiseffekten kommen kann. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Unternehmen, die sich nicht rechtskonform verhalten und die mit Sanktionen belegt werden, versuchen, die Belastungen über die Preise an die Kunden weiterzugeben. Führen Sanktionen auf Grund normwidrigen Verhaltens im Extremfall zu zeitlich begrenzten oder dauerhaften Betriebsschließungen, lassen sich Veränderungen der Nachfrage- und Angebotsstrukturen für einzelne Teilmärkte mit den entsprechenden Einzelpreiseffekten ebenfalls nicht völlig ausschließen. Wegen der wahrscheinlich geringen Fallzahlen sind aber Auswirkungen auf das Verbraucher- oder allgemeine Preisniveau nicht zu erwarten. Auch die Belastungen der öffentlichen Haushalte, die infolge eines im Ausmaß eng begrenzten Anstiegs des Vollzugsaufwands entstehen können, rufen keine mittelbaren preisrelevanten Effekte hervor.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

VI. Nachhaltige Entwicklung

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Indem es dem Schutz der Umwelt dient, fördert das Vorhaben eine nachhaltige Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis auf Grund der Änderung der Überschrift des § 326 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 311 Absatz 1)

Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial wurde von der Vertragsstaatenkonferenz mit Entschließung vom 8. Juli 2005 geändert. Der Deutsche Bundestag hat dieser Änderung mit Gesetz vom 6. Juni 2008 zugestimmt (BGBl. 2008 II S. 574). Nach Nummer 9 der Änderungsentschließung wurde die Vorgabe zu Straftaten in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens dahingehend erweitert, dass auch gegen eine Kernanlage gerichtete oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkende Handlungen erfasst werden müssen, die bedeutende Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursachen oder in Kenntnis davon begangen werden, dass sie geeignet sind, solche Schäden zu verursachen. Auch die erweiterte Fassung der Vorgabe in Artikel 7 des Übereinkommens wird im deutschen Recht zwar grundsätzlich von den Straftatbeständen in den §§ 211, 212, 226, 304, 305, 308, 309 Absatz 1, 2, 3 und 6, § 311 Absatz 1 Nummer 1 (auch in Verbindung mit Artikel 2 des Umsetzungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. April 1990, BGBl. 1990 II S. 326, 1995 II S. 299), §§ 316b und 324 StGB erfüllt (vgl. BT-Drs. 016/8151, S. 23 f.). Angesichts der (teilweisen) Beschränkung von § 309 Absatz 6 StGB auf absichtliche Handlungen sind jedoch in der Literatur Zweifel aufgekommen, ob tatsächlich alle Fälle der Neufassung der Vorgabe in Artikel 7 des Übereinkommens nach deutschem Recht strafbar sind, da "bedeutende Umweltschäden" von § 311 StGB nur erfasst werden, wenn sie unter das Merkmal "fremde Sachen von bedeutendem Wert" fallen (Möhrenschlager in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage 2008, § 311, Rn. 2). Daher sollen in § 311 StGB aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich "erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden" aufgenommen werden.

Zu Nummer 3 (§ 325 Absätze 3 bis 7)

Zu Nummer 4 (§ 326 Überschrift und Absätze 1 und 2)

Zu Nummer 5 (§ 327 Absatz 2)

Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie Umweltstrafrecht enthält Vorgaben zur Kriminalisierung des Betreibens für die Umwelt gefährlicher Anlagen. Soweit Anlagen in Deutschland betroffen sind, werden die Vorgaben der Richtlinie bereits vollständig durch § 327 Absatz 2 StGB umgesetzt.

Der Begriff der "kerntechnischen Anlage" in § 327 Absatz 1 Nummer 1 wird in § 330d Absatz 1 Nummer 2 definiert. Sie entspricht dem bisherigen Begriff der kerntechnischen Anlage im deutschen Atomrecht, ist aber enger als der Begriff der kerntechnischen Anlage in der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. EU L 172/18 (PDF) ).

Wegen der in den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Verweisungen auf deutsches Umweltverwaltungsrecht ist aber eine Ergänzung durch einen neuen Satz 2 notwendig, der auch die Verfolgung von Taten ermöglicht, wenn Anlagen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im EU-Ausland betrieben werden (vgl. oben A. II.1.c. und 3.d.).

Zu Nummer 6 (§ 328)

Nach Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie Umweltstrafrecht ist die rechtswidrige Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr und Beseitigung von Kernmaterial und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen unter Strafe zu stellen, soweit diese Tathandlungen schwere Folgen bei Personen, der Umwelt oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können.

Der unerlaubte Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen ist nach § 328 Absatz 1 StGB bereits weitgehend strafbewehrt. Nicht ausdrücklich erfasst wird allerdings bisher das Herstellen von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen. Häufig wird ein rechtswidriges Herstellen mit der in § 328 Absatz 1 StGB umschriebenen Tathandlung des Verarbeitens zusammenfallen und daher strafbar sein. Allerdings kann es Lücken bezüglich der Erstherstellung gefährlicher radioaktiver Stoffe geben (Heger, a. a. O., S. 315). Der Tatbestand in § 328 Absatz 1 StGB soll daher um die Tathandlung "herstellen" ergänzt werden.

Außerdem erfasst § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB in Bezug auf sonstige radioaktive Stoffe bisher nur grob pflichtwidrige Handlungen. Das Merkmal bezieht sich ausschließlich auf den Umgang mit solchen Stoffen ohne die erforderliche Genehmigung. Als "grob" ist eine Pflichtwidrigkeit dann zu bezeichnen, wenn die jeweilige Pflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet (vgl. BT-Drs. 012/192, S. 23). Die Richtlinie setzt hingegen lediglich rechtswidriges Handeln voraus. Zwar erfasst Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie nur solche Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder sonst erhebliche Schäden verursachen oder verursachen können. Pflichten, die dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen, sind als besonders gewichtige Pflichten anzusehen. In der Regel wird daher ein Pflichtenverstoß, der die von der Richtlinie genannten Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, als grob bewertet werden können. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Entwurf sieht daher die Streichung des Merkmals der groben Pflichtwidrigkeit vor, um den Vorgaben der Richtlinie vollständig zu entsprechen. Die Strafbarkeit nach § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB ist zudem auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen beschränkt, die - ähnlich wie Kernbrennstoffe im Tatbestand des § 328 Absatz 1 Nummer 1 StGB - geeignet sind, durch ionisierende Strahlen schwere Schäden herbeizuführen.

§ 328 StGB erfasst in Absatz 1 Nummer 2 sowie in Absatz 3 bisher zudem ausdrücklich nur radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe, die geeignet sind, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen. Obwohl Stoffe, die diese Eignung aufweisen, in der Regel auch geeignet sein dürften, Umweltbeeinträchtigungen aller Art zu verursachen, sollen (wie bei § 311 StGB) in § 328 Absatz 1 Nummer 2 sowie in Absatz 3 StGB aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich "erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen" aufgenommen werden.

§ 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB enthält bisher eine Verweisung auf das Chemikaliengesetz. Diese wird in der Literatur für problematisch gehalten, weil § 19 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes keine Definition des Begriffes "Gefahrstoff" enthält, sondern Fallgruppen aufführt (Saliger in: Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB, 2009, § 328 Rn. 10 m. w. N.). Außerdem ist die Verweisung auf deutsches Umweltverwaltungsrecht aus den oben unter Nummer 5 genannten Gründen zu eng, weil sie die Strafbarkeit von Auslandstaten ausschließt. Es wird daher vorgeschlagen, die Verweisung zu konkretisieren und - durch Verweisung in das Europarecht - europaweit anwendbar zu machen. Die vorgeschlagene Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) führt gegenüber der geltenden Rechtslage zu einer geringfügig engeren Fassung des Tatbestandes, hat aber den Vorteil, dass sich die Frage, ob ein konkreter Stoff oder ein konkretes Gemisch erfasst ist, in der Regel vergleichsweise einfach über die entsprechende Kennzeichnung ermitteln lässt.

Zu Nummer 7 (§ 329)

Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, jedes rechtswidrige Verhalten, das eine erhebliche Schädigung eines "Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebietes" verursacht, unter Strafe zu stellen. Der Begriff "Lebensraum[s] innerhalb eines geschützten Gebietes" wird in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie näher bestimmt. Danach handelt es sich um jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder um jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die seit dem 15. Februar 2010 durch die (weitgehend) inhaltsgleiche Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7; neue Vogelschutzrichtlinie) ersetzt wurde, sind für die in Anhang I zu dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten, zu denen insbesondere vom Aussterben bedrohte, gegen Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche und seltene Vogelarten gehören, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält Vorgaben zu Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten.

Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) enthält Vorgaben zur Ausweisung bestimmter Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete.

Die in Artikel2 Buchstabe c der Richtlinie Umweltstrafrecht genannten Schutzgebiete werden im deutschen Recht nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (anknüpfend an die Richtlinie 092/43/EWG) als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG (anknüpfend an die Vogelschutzrichtlinie) als Europäische Vogelschutzgebiete bezeichnet. Der Begriff ist in § 7 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG legaldefiniert, wobei noch auf die (alte) Vogelschutzrichtlinie verwiesen wird, die inzwischen durch die neue Vogelschutzrichtlinie ersetzt wurde (siehe oben). Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete werden nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 unter dem Oberbegriff "Natura 2000-Gebiete" zusammengefasst und bilden gemeinsam die Grundlage für das europäische ökologische Netz "Natura 2000". Die Einzelheiten zum Aufbau und Schutz dieses Netzes sind in den §§ 31 bis 36 BNatSchG geregelt.

Nach § 32 Absatz 2 BNatSchG haben die Länder bestimmte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären. Inhalt und Umfang dieser Erhaltungsziele ergeben sich dabei aus § 7 Absatz 1 Nummer 9 BNatSchG. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 BNatSchG liegt ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung des Weiteren auch dann vor, wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG noch nicht gewährleistet ist, sofern es nur in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgenommen worden ist. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG ist der Oberbegriff für beide Gebietsarten "Natura 2000-Gebiet".

Zu Nummer 8 (§ 330)

Der Wortlaut der Vorschrift ist veraltet und soll redaktionell an die Neufassung des BNatSchG angepasst werden. Statt von "vom Aussterben bedrohter Arten" spricht das Bundesnaturschutzgesetz nunmehr in § 7 Absatz 2 Nummer 14 von "streng geschützten Arten".

Zu Nummer 9 (§ 330c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 329 StGB.

Zu Nummer 10 (§ 330d)

Die Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, dass nicht nur schwere Verletzungen von nationalen Umweltverwaltungsrecht mit Strafe bedroht werden müssen, sondern auch Verletzungen von EU-Recht und von Recht der anderen Mitgliedstaaten der EU, das der Umsetzung bestimmter europäischer Rechtsakte dient (Artikel 2 Buchstabe a Nummer iii der Richtlinie). In einem neuen § 330d Absatz 2 soll daher klargestellt werden, dass in den Straftatbeständen, die (auch) der Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht dienen, unter verwaltungsrechtlichen Pflichten (§ 311, 324a Absatz 1, § 325 Absatz 1, 2 und 3, § 326 Absatz 3, § 327 Absatz 2 [neu], § 328 Absatz 3, § 329 Absatz 4 [neu] StGB), zugelassenen Anlagen und vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren (§ 326 Absatz 1 StGB), Verbote (§ 326 Absatz 2 StGB), Genehmigungen, Planfeststellungen und Untersagungen (§ 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1, 2 und 3, § 328 Absatz 1 StGB) nicht nur solche zu verstehen sind, die auf deutschem Umweltverwaltungsrecht beruhen, sondern auch solche erfasst werden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruhen, welche dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dienen (siehe dazu auch oben Begründung A. II. 1. b). So können auch Umweltstraftaten im Sinne der Richtlinie Umweltstrafrecht in Deutschland verfolgt werden, deren Tathandlung im europäischen Ausland begangen wurde, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 StGB vorliegen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis auf Grund der Einfügung des neuen § 71a BNatSchG

Zu Nummer 2 (Änderung von § 7)

Es handelt sich um eine Anpassung der in der Vorschrift enthaltenen Verweisung an die europäische Vogelschutzrichtlinie in ihrer seit November 2009 geltenden Fassung. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (Änderungen von § 69)

Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie Umweltstrafrecht betrifft den Schutz von Natura 2000- Gebieten, der im deutschen Recht bisher mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 69 Absatz 3 Nummer 6 BNatSchG umgesetzt wurde. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 329 Absatz 4 StGB wird dieses Verhalten nunmehr unter Strafe gestellt. Der bisherige Bußgeldtatbestand hat daher keinen Regelungsgehalt mehr und ist aufzuheben.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 71 und Einführung eines neuen § 71a)

Zu Nummer 5 (§ 72)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes - BJagdG)

Artikel 3 Buchstabe f und g der Richtlinie Umweltstrafrecht geben vor, die Tötung, die Zerstörung, den Besitz und die Entnahme von Exemplaren bestimmter (vgl. Artikel 2 Buchstabe b Nummer i der Richtlinie Umweltstrafrecht) geschützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten unter Strafe zu stellen. Außerdem muss nach Artikel 3 Buchstabe g der Handel mit Exemplaren bestimmter geschützter Arten (vgl. Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie Umweltstrafrecht) unter Strafe gestellt werden.

Soweit diese Regelungen streng oder besonders geschützte Tierarten erfassen, die dem Jagdrecht unterliegen (vgl. o. A. II.3.f.), sind daher Anpassungen erforderlich.

Zu Nummern 1 und 2 (Änderung der §§ 19 und 22)

Es handelt sich um Anpassungen der in den Vorschriften enthaltenen Verweisungen auf die europäische Vogelschutzrichtlinie in ihrer seit November 2009 geltenden Fassung. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (Änderung der Verordnungsermächtigung in § 36)

Die Änderungen in § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG sind erforderlich, um Folgeänderungen in der Bundeswildschutzverordnung vornehmen zu können. Zur Strafbewehrung der Besitz- und Handelsverbote für bestimmte geschützte wildlebende Tierarten (Artikel3 Buchstabe f und g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i und ii der Richtlinie Umweltstrafrecht) sind die bestehenden Regelungen der Bundeswildschutzverordnung im Hinblick auf die genannten Tierarten zu ergänzen bzw. anzupassen. Auf Basis des neu gefassten § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG ist es - im Gegensatz zur geltenden Fassung - künftig möglich, bei Verordnungen, die den Besitz betreffen, zwischen streng und besonders geschützten Wildarten nach Buchstabe a und sonstigem Wild nach Buchstabe b der Vorschrift zu differenzieren. Gleiches gilt auf Basis der in § 36 Absatz 1 neu aufgenommenen Nummer 2a für Verordnungen, die den gewerblichen Handel regeln. Die ebenfalls neu in § 36 Absatz 1 BJagdG aufgenommene Nummer 2b entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Wortlaut von § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG; ausgenommen sind die Verordnungsermächtigungen für Besitz und gewerblichen Handel, die der vorliegende Entwurf neu regelt.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 38 Absatz 2)

Das geltende Recht trägt mit § 38 Absatz 1 BJagdG den in Artikel 3 Buchstabe g enthaltenen Tötungs- bzw. Entnahmeverboten bereits Rechnung. Allerdings entspricht die Strafandrohung für fahrlässiges Handeln im geltenden Absatz 2 nicht den Anforderungen der Richtlinie an wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen (Artikel 5 der Richtlinie Umweltstrafrecht). Auch nach dem im deutschen Strafrecht unabhängig von der Richtlinie Umweltstrafrecht geltenden Prinzip der Vermeidung der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen ( § 47 StGB) ist die alte Fassung anpassungsbedürftig. Die Angleichung wurde im Verhältnis zu der Strafandrohung für die vorsätzliche Begehungsform vorgenommen. Auf eine eigene Strafbewehrung der leichtfertigen Begehungsform wurde verzichtet.

Zu Nummer 5 (Einführung eines neuen § 38a)

Mit der Einführung des neuen § 38a BJagdG werden die nach der Umweltstrafrecht Richtlinie erforderlichen Strafbewehrungen für Besitz und Handel im Hinblick auf streng und besonders geschützte Wildarten, die dem Jagdrecht unterliegen, umgesetzt. Dabei differenziert die Vorschrift hinsichtlich der Höhe der Strafbewehrung von Handel und Besitz und bestraft - in Anlehnung an vergleichbare Vorschriften im Naturschutzrecht - den Handel (Absatz 1) mit den betreffenden Wildarten schwerer als den Besitz (Absatz 2). Eine entsprechende Differenzierung sehen die Absätze 3 und 4 im Hinblick auf leichtfertiges Nichterkennen der genannten Wildarten vor. Mit Absatz 5 werden Vorgaben der Umweltstrafrecht Richtlinie, nach denen diejenigen Fälle von der Strafbarkeit auszunehmen sind, in denen die "Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat" (Artikel 3 Buchstabe f und h der Richtlinie Umweltstrafrecht), 1 : 1 umgesetzt.

Zu Nummer 6 (Änderungen des Ordnungswidrigkeitentatbestands in § 39)

Die Anpassung in § 39 Absatz 2 Nummer 5 BJagdG ergibt sich als Folgeänderung aus der Neufassung von § 36 Absatz 1 BJagdG.

Zu Artikel 4 (Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung - AbfVerbBußV)

Der Gesetzentwurf schlägt vor, § 1 Absatz 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761) aufzuheben, da die meisten dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten den in Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 genannten Tätigkeiten entsprechen und mit der vorgeschlagenen Änderung des § 326 Absatz 2 StGB keinen eigenen Anwendungsbereich mehr haben. Eine Aufrechterhaltung des Bußgeldtatbestandes nur für die Handlungen, die nach dem Entwurf nicht mit Strafe bedroht sind (Verbringung unerheblicher Mengen), ist aus systematischen Gründen nicht möglich.

Hinsichtlich der übrigen Ordnungswidrigkeiten in der AbfVerbBußV und der Bußgeldvorschriften in § 18 des Abfallverbringungsgesetzes kann es zu Überschneidungen in Randbereichen mit der vorgeschlagenen Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 326 Absatz 2 StGB kommen. Insoweit findet § 21 OWiG (Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit) Anwendung.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Da die Richtlinie Umweltstrafrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens zum 26. Dezember 2010 zu treffen (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie), soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1388:
Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter