Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Ersten Gesetzes
über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung der Verordnung zur Überleitung des Bundeswasserstraßenrechts nach Berlin (West) und in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet (105-5-2)

Die Verordnung zur Überleitung des Bundeswasserstraßenrechts nach Berlin (West) und in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2524) wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (188-15)

In Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung (2129-8-16)

§ 4 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung (2129-22)

Die 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBl. 1990 II S. 1378), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2953) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Auflösung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (213-1/1)

Artikel 7 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) wird aufgehoben.

Artikel 6
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen (2330-2-5)

Die Artikel VI und VII des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) werden aufgehoben.

Artikel 7
Auflösung des Vierten Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetzes (2330-4/1)

§ 2 des Vierten Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 962) wird aufgehoben.

Artikel 8
Auflösung des Fünften Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetzes (2330-4/2)

Artikel 2 des Fünften Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 791) wird aufgehoben.

Artikel 9
Auflösung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 (2330-21)

Die Artikel 3, 4 Abs. 2 sowie Artikel 5 § 2 und 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) werden aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes (2332-1-2)

Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912) werden aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Bundeskleingartengesetzes (235-12)

§ 21 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12
Aufhebung des Gesetzes über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (910-5)

Das Gesetz über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 910-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (910-6)

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (911-1-1)

Die Artikel 2, 3 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland (911-1-6)

Das Überleitungsgesetz für die Bundesfernstraßen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 16
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1-1/1)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) werden aufgehoben.

Artikel 17
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1-5)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486) werden aufgehoben.

Artikel 18
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (9232-1-1-2)

Die Artikel 2 und 5 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juni 1973 (BGBl. I S. 638, 1036) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 19
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (9232-1-1-3)

Die Artikel 2, 4 und 5 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli 1972 (BGBl. I S. 1209, 1906) werden aufgehoben.

Artikel 20
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (9232-1-1-4)

Die Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20. Juni 1973 (BGBl. I S. 638, 1036) werden aufgehoben.

Artikel 21
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (9232-1-1-5)

Die Artikel 2 und 4 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1973 (BGBl. I S. 1609) werden aufgehoben.

Artikel 22
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (9232-1-1-6)

Die Artikel 2 und 4 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1629) werden aufgehoben.

Artikel 23
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (9232-1-1-7)

Die Artikel 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1398, 2178) werden aufgehoben.

Artikel 24
Änderung der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO (9232-1-23)

§ 5 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744) wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung der 48. Ausnahmeverordnung zur StVZO (9232-1-48)

Die 48. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 3. August 1994 (BGBl. I S. 2102), geändert durch Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) wird aufgehoben.

Artikel 26
Auflösung der Siebenten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9232-4-1)

Die Artikel 4 und 5 Satz 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2199) werden aufgehoben.

Artikel 27
Aufhebung der Verordnung über die Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien (9234-4)

Die Verordnung zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9234-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 28
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (9234-5)

§ 64 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 29
Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (9234-6)

§ 25 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) wird aufgehoben.

Artikel 30
Auflösung des Tarifaufhebungsgesetzes (9241-1-8)

Artikel 8 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) wird aufgehoben.

Artikel 31
Aufhebung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (9241-2)

Das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 32
Aufhebung der Verordnung über die Einführung einer neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Straßen- und Eisenbahnverkehr (9241-15-1)

Die Verordnung über die Einführung einer neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Straßen- und Eisenbahnverkehr vom 22. Juni 1977 (BGBl. 1977 II S. 569) wird aufgehoben.

Artikel 33
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr (9241-23-11)

Die Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918), die durch die Verordnung vom 23. Mai 1990 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 34
Aufhebung des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (9282-4)

Das Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 35
Aufhebung des Gesetzes über die Eisenbahnaufsicht (930-3-a)

Das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom 3. Januar 20 (RGBl. S. 13; BGBl. III 930-3-a) wird aufgehoben.

Artikel 36
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes (930-6)

Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

Artikel 37
Änderung der Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung (931-4-3)

§ 3 der Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912) wird wie folgt geändert:

Artikel 38
Aufhebung der Verordnung zur Auflösung und Überführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern (940-5)

Die Verordnung zur Auflösung und Überführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 39
Änderung des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse (940-8)

Die §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967 (BGBl. 1967 II S. 2521) werden aufgehoben.

Artikel 40
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (940-9)

In § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537), wird die Angabe " § 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

Artikel 41
Änderung der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs (940-9-3-3)

§ 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617) wird aufgehoben.

Artikel 42
Aufhebung der Verordnung zum Übergang eines Teils der Bundeswasserstraße Saar auf das Saarland (940-9-4)

Die Verordnung zum Übergang eines Teils der Bundeswasserstraße Saar auf das Saarland vom 17. Januar 1972 (BGBl. I S. 77) wird aufgehoben.

Artikel 43
Aufhebung der Verordnung zum Übergang von Nebenarmen der Bundeswasserstraße Elbe auf das Land Niedersachsen (940-9-5)

Die Verordnung zum Übergang von Nebenarmen der Bundeswasserstraße Elbe auf das Land Niedersachsen vom 6. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1946) wird aufgehoben.

Artikel 44
Aufhebung der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße "Kleine Weser" auf das Land Bremen (940-9-7)

Die Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße "Kleine Weser" auf das Land Bremen vom 17. Januar 1979 (BGBl. I S. 113) wird aufgehoben.

Artikel 45
Aufhebung der Verordnung zum Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörenden "Reiherstiegs" auf die Freie und Hansestadt Hamburg (940-9-9)

Die Verordnung zum Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörenden "Reiherstiegs" auf die Freie und Hansestadt Hamburg vom 30. September 1980 (BGBl. I S. 1929) wird aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung der Verordnung über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße "Stichkanal Dörpen" (940-9-11)

Die Verordnung über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße "Stichkanal Dörpen" vom 2. Februar 1984 (BGBl. I S. 209) wird aufgehoben.

Artikel 47
Aufhebung der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt Elmshorn (940-9-14)

Die Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt Elmshorn vom 9. Februar 1990 (BGBl. I S. 222) wird aufgehoben.

Artikel 48
Aufhebung der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Schwinge auf die Stadt Stade (940-9-17)

Die Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Schwinge auf die Stadt Stade vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3377) wird aufgehoben.

Artikel 49
Aufhebung der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke des zur Bundeswasserstraße Mittellandkanal gehörenden Hildesheimer Zweigkanals auf die Stadt Hildesheim (940-9-21)

Die Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke des zur Bundeswasserstraße Mittellandkanal gehörenden Hildesheimer Zweigkanals auf die Stadt Hildesheim vom 8. August 1995 (BGBl. I S. 1041) wird aufgehoben.

Artikel 50
Aufhebung der Verordnung über die Änderung des rechtlichen Status der Teilstrecke des Teltowkanals von km 34,10 bis 36,60 (940-9-24)

Die Verordnung über die Änderung des rechtlichen Status der Teilstrecke des Teltowkanals von km 34,10 bis 36,60 vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1679) wird aufgehoben.

Artikel 51
Aufhebung der Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg (940-9-26)

Die Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1056) wird aufgehoben.

Artikel 52
Aufhebung des Gesetzes über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Saar (940-10)

Das Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975 (BGBl. I S. 829) wird aufgehoben.

Artikel 53
Aufhebung des Gesetzes über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Elbe-Seitenkanal (940-11)

Das Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Elbe-Seitenkanal vom 2. April 1976 (BGBl. I S. 913) wird aufgehoben.

Artikel 54
Änderung des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße (940-13)

Die §§ 1 und 6 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBl. I S. 913), das zuletzt durch Artikel 268 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 55
Aufhebung der Ersten Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung (940-13-1)

Die Erste Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2454) wird aufgehoben.

Artikel 56
Aufhebung der Zweiten Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung (940-13-2)

Die Zweite Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung vom 14. März 1989 (BGBl. I S. 483) wird aufgehoben.

Artikel 57
Aufhebung der Dritten Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung (940-13-3)

Die Dritte Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 284) wird aufgehoben.

Artikel 58
Aufhebung der Vierten Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung (940-13-4)

Die Vierte Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 986) wird aufgehoben.

Artikel 59
Änderung des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim (942-1)

Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

Artikel 60
Aufhebung der Dritten Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung (942-3)

Die Dritte Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 61
Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (9501-45) § 8 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 62
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (9501-46)

Artikel 5 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 58) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 63
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (9501-47) § 10 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 64

Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (9501-52)

Artikel 5 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 58) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 65
Änderung der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein (9503-6)

Artikel 7 der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 66
Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (9504-7)

§ 40 der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 67

Änderung der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (9513-26) § 9 der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 68
Änderung des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (9517-4)

Artikel 4 des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 11. August 1967 (BGBl. 1967 II S. 2157), das durch Artikel 283 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 69
Änderung der Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (9517-4-1) § 2 der Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 21. März 1972 (BGBl. 1972 II S. 273) wird aufgehoben.

Artikel 70
Änderung des Gesetzes zu dem Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (9517-5)

Artikel 7 des Gesetzes zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 vom 22. Januar 1975 (BGBl. 1975 II S. 65), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 71
Auflösung des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung (96-1/2)

Artikel 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 72
Auflösung der Unterschallverordnung (96-1-24)

Die Artikel 3 und 4 der Unterschallverordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097) werden aufgehoben.

Artikel 73
Aufhebung der Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung (96-1-37)

Die Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung vom 4. September 1997 (BGBl. I S. 2327) wird aufgehoben.

Artikel 74
Änderung weiterer Rechtsvorschriften (1) § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-4 veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert.

(2) In § 72 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287) geändert worden ist, wird der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) folgender Satz angefügt:

"Krafträder, auf die die Regelung Nr. 40 anwendbar ist und in deren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 die Regelung "Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)" oder "Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals i.d.V. gekommen (48. Ausn.VO zur StVZO)" eingetragen ist, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens lediglich den Vorschriften der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen."

Artikel 75

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Allgemeines:

Die Bundesregierung hat die Bereinigung des Bundesrechts in ihren Beschlüssen vom 26. Februar 2003 und 09. Juli 2003 zu einer Kernaufgabe der Initiative Bürokratieabbau erklärt. Der erste Schritt dieses auf Dauer angelegten Projekts ist eine auf die Beseitigung veralteter und überholter Vorschriften gerichtete Aktion jedes einzelnen Bundesministeriums. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kommt diesem Bestreben nach Durchsicht des vom Ressort betreuten Vorschriftenbestandes u.a. durch den anliegenden Gesetzentwurf nach. Hier sind ausschließlich Gesetze und Verordnungen berührt, deren Bereinigung aufgrund des eindeutigen Bereinigungspotentials kurzfristig erfolgen kann.

Andere Lösungsmöglichkeiten, insbesondere die Möglichkeit der Erledigung der Aufgabe durch Private sind nicht ersichtlich. Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte werden mit diesem Gesetz nicht eingeführt. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Da das Gesetz eine endgültige Rechtsbereinigung beabsichtigt, ist eine Befristung nicht angezeigt. Die beabsichtigten Änderungen tangieren europarechtliche Belange nicht. Da es sich bei den zu bereinigenden Vorschriften ausnahmslos um Bundesrecht handelt, muss die Bereinigung ebenfalls durch eine Bundesrechtsvorschrift erfolgen.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Der Aufbau des Gesetzes orientiert sich am Aufbau des Fundstellennachweises

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Art. 1:

Die Verordnung erklärt Wasserstraßen im Bereich der neuen Bundesländer und Berlin (West) zu Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswassertrassengesetzes. Die beabsichtigte Rechtsfolge ist folglich mit dem Inkrafttreten der Verordnung eingetreten und wird durch die ersatzlose Aufhebung der Vorschrift nicht mehr beseitigt. Wollte der Gesetzgeber die mit Inkrafttreten bereits eingetretene Rechtsfolge beseitigen oder andere Rechtsfolgen bewirken, müsste er das ausdrücklich bestimmen.

Zu Art. 2:

Die Änderung berücksichtigt die Währungsumstellung von D-Mark auf Euro.

Zu Art. 3:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Positive Berlinklauseln haben seit dem 3.Oktober 1990 keinen materiellen Regelungsgegenstand mehr, nachdem die Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober 1990 ihre Rechte in Bezug auf Berlin zum 03. Oktober 1990 suspendiert haben und das Sechste Überleitungsgesetz vom 25 September 1990 (BGBl. I S. 2106) am 3. Oktober in Kraft getreten ist. Denn die Vorschriften des Dritten Überleitungsgesetzes, auf die in positiven Berlinklauseln Bezug genommen worden war, wurden hierdurch aufgehoben, so dass es kein Übernahmeverfahren für Bundesrecht nach Berlin mehr gibt.

Zu Art. 4:

Die 8. Ostsee - Umweltschutz - Änderungsverordnung bezog sich auf das Übereinkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1979 II S. 1229, 1992 II S. 502), das am 17. Januar 2000 außer Kraft getreten ist. Damit sind alle Regelungen dieser Verordnung obsolet geworden.

Die erste Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (1. Ostseeschutz Änderungsverordnung) (BGBl. 2002 II S. 2953) hat die schifffahrtsspezifischen Vorschriften der Anlage IV des neuen Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki - Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 1355, 2000 II S. 23) in das deutsche Recht umgesetzt und ersetzt alle Bestimmungen der 8. Ostsee - Umweltschutz - Änderungsverordnung.

Zu Art. 5:

Die das Abfallrecht betreffende Überleitungsvorschrift des Artikel 7 bezieht sich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Mai 1993) bereits eingeleitete Verfahren zur Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen. Sie ist mittlerweile gegenstandslos geworden. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsfolgen sind bereits eingetreten und werden durch die Aufhebung auch nicht beseitigt. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 6:

Art. VI regelt die Modifikation des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland. Dieses wurde durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2377) aufgehoben. Art. VI ist daher obsolet geworden. Bei Art. VII handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen. Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 7:

Gegenstand des aufzuhebenden § 2 ist eine zwischenzeitlich obsolet gewordene Saarlandklausel. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 8:

Gegenstand des aufzuhebenden Art. 2 ist eine zwischenzeitlich obsolet gewordene Saarlandklausel. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 9:

Zur Aufhebung von Art. 3:

Das durch Art. 3 geänderte Wohnungsbaugesetz für das Saarland wurde durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2377) aufgehoben. Art. 3 ist daher obsolet geworden.

Zur Aufhebung von Art. 5:

Art. 5 hat bis auf § 2 keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr.

Bei dem aufzuhebenden Art. 5 § 2 handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 des Entwurfs verwiesen. Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 10:

Bei den aufzuhebenden Vorschriften handelt es sich um Übergangsvorschriften, die durch Zeitablauf ihren Anwendungsbereich verloren haben.

Zu Art. 11:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 12:

Mit diesem Gesetz aus dem Jahre 1961 wurde die Bundesregierung beauftragt, eine Untersuchung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durchzuführen. Dieses Gesetz hat sich durch Zeitablauf erledigt und ist damit aufzuheben.

Zu Art. 13:

Zu Nr. 1:

Redaktionelle Änderung: Richtigstellung eines Verweises auf das Raumordnungsgesetz.

Zu Nr. 2:

Änderung der Angabe Deutsche Mark in Euro aufgrund der Währungsumstellung. Bei der Umrechnung wurde nicht exakt umgerechnet, da es sich bei der vorliegenden Regelung nicht um "zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge" handelt, sondern nur um eine Abgrenzungsgröße hinsichtlich der Aufstellung von Bundesprogrammen. Dabei wurde der Betrag 50 Mio Euro aus dem Bundeshaushaltsplan 2005 Einzelplan 12 Kapitel 18 Titel 882 02-741 übernommen.

Zu Nr. 3:

Anpassung an Artikel 87e Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ).

Zu Art. 14:

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes enthält eine Anordnung des Eigentumsübergangs für Ortsdurchfahrt auf die Gemeinden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Eigentum des Bundes, eines Landes oder eines Gemeindeverbandes standen. Diese Rechtsfolge ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten und wird durch die ersatzlose Aufhebung der Vorschrift nicht beseitigt. Das Gleiche gilt für Artikel 3. Wollte der Gesetzgeber diese Gesetzesfolgen beseitigen oder andere Rechtsfolgen bewirken, müsste er das vielmehr ausdrücklich bestimmen. Bei dem ebenfalls fortfallenden Artikel 5 handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 15:

Wie vor.

Zu Art. 16:

Zu Art. 2:

Es handelt sich um eine obsolet gewordene Übergangsregelung.

Zu Art. 3

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 17:

Zu Art. 2:

Die Vorschrift ist durch Inkrafttreten des MAD-Gesetzes vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954, 2977) und des BND-Gesetzes vom 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979) obsolet geworden.

Zu Art. 3:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 18:

§ 11 der in Bezug genommenen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde zwischenzeitlich aufgehoben, so dass auch Art. 2 obsolet geworden ist.

Zu Art. 5

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 19:

Zu Art. 2 und 4:

Es handelt sich um entbehrliche Vorschriften.

Zu Art. 5:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 20:

Zu Art. 2 und 3:

Es handelt sich um entbehrliche Vorschriften.

Zu Art. 8:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 21:

Zu Art. 2:

Es handelt sich um eine entbehrliche Vorschrift.

Zu Art. 4:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 22:

Zu Art. 2:

Es handelt sich um eine im Hinblick auf die Wiedervereinigung entbehrliche Vorschrift.

Zu Art. 4:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 23:

Zu Art. 2:

Die Vorschrift der dreißig Jahre alten Verordnung ist obsolet. Regelungsgegenstand ist die Speicherung von gerichtlichen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung ergangen sind. Da solche Entscheidungen gem. § 29 StVG ohnehin nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden dürfen, hat sich der Regelungsgegenstand durch Zeitablauf erledigt.

Zu Art. 3:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 24:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 25:

Soweit verschiedene Stammvorschriften eine Rechtsmaterie unnötig aufspalten, sind sie zusammenzufassen (Konzentration des Rechts). Die aufzuhebende Verordnung ist eine Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Von der Ausnahmeregelung durfte nur in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 Gebrauch gemacht werden, so dass ein Bedarf an der Aufrechterhaltung der Ausnahmevorschrift nicht mehr besteht. Für die aufgrund der Ausnahmeverordnung erteilten Betriebserlaubnisse muss in die StVZO eine Bestandsschutzregelung aufgenommen werden, die den Fortbestand der Betriebserlaubnisse ermöglicht, vgl. Art. 74 Abs. 2 dieses Gesetzes (Folgeänderungen).

Zu Art. 26:

Zu Art. 4:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 5 Satz 2:

Die Vorschrift hat keinen praktischen Anwendungsbereich mehr. Denn die Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen galt höchstens für ein Jahr.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 27:

Die Verordnung über die Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen aus dem Jahr 1939 ist im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Nr. 4, StVO-Zeichen Nr. 224 (Haltestellenzeichen) obsolet.

Zu Art. 28:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 29

Wie vor.

Zu Art. 30:

Wegen der Aufhebung der in Art. 8 des Tarifaufhebungsgesetzes in Bezug genommenen Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 durch § 21 Nr. 9 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3976) ist Art. 8 obsolet geworden und kann aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 31:

Das Gesetz über den Güterfernverkehr hat keinen praktischen Anwendungsbereich mehr.

Alle Regelungen des Gesetzes bis auf § 5 Abs. 2 wurden bereits durch § 104 Absatz 2 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) aufgehoben. Eine ausdrückliche Aufhebung des danach verbleibenden Restregelung ist bislang unterblieben. Jedoch ist bereits in der ersten Neufassung des GüKG vom 22. Dezember 1969 (BGBl. 1970 I S. 1) § 104 Abs. 2 nicht mehr enthalten. Die der Neufassung zugrunde liegende Bekanntmachungsermächtigung in Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl. I S. 557) enthielt die zusätzliche Ermächtigung, Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. Aus der Bekanntmachung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Dezember 1969 kann daher jedenfalls geschlossen werden, dass auch § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Güterfernverkehr obsolet ist und demzufolge das Gesetz aufgehoben werden kann.

Zu Art. 32:

Diese Verordnung ist durch die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) hinfällig geworden.

Zu Art. 33:

Die Verordnung ist durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz hinfällig geworden.

Zu Art. 34:

Das Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs wird aufgehoben. Durch die Erweiterung der EU zum 1. Mai 2004 werden die Regeln des Binnenmarktes auch auf die Beitrittsländer ausgedehnt, so dass die Zollkontrollen an den EU-Binnengrenzen entfallen. Damit entfällt die Grundlage für die im "Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs" aus dem Jahr 1973 geregelte Erhebung über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr aller in- und ausländischen Fahrzeuge an den bisherigen deutschen EU-Außengrenzen zu Polen und Tschechien. Die Erhebung an den deutschen EU-Außengrenzen erfolgt bisher mit Hilfe von Zählkarten durch die Grenzzollämter. Das Gesetz hat ab 2004 nur noch für den Straßengüterverkehr mit der Schweiz eine gewisse materielle Bedeutung, da nur hier die Grenzzollstellen fortbestehen. Jedoch hat sich auch die Schweiz durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik vertraglich dazu verpflichtet, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 ergebenden Anforderungen ab dem Berichtsjahr 2006 zu erfüllen, so dass eine vollständige Darstellung nach Hauptverkehrsbeziehungen möglich wird. Darüber hinaus erheben Frankreich, die Schweiz und Österreich gemeinsam Daten zum alpenquerenden Verkehr, die den jeweiligen statistischen Ämtern verfügbar sind.

Die auf der Basis des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs erstellte Statistik verliert durch den Wegfall der Daten über den Verkehr an den Grenzen zu Polen und Tschechien nahezu jeden Aussagegehalt und soll daher unter Aufhebung des zu Grunde liegenden Gesetzes eingestellt werden.

Zu Art. 35:

Es handelt sich um eine entbehrliche Vorschrift.

Zu Art. 36:

Zu Nr. 1:

Der Wortlaut des § 28 Abs. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes wird im Hinblick auf die Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro angepasst. Da es sich um einen Signalbetrag handelt, wurde eine mit einer leichten Abrundung verbundene Glättung im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro vorgenommen.

Zu Nr. 2:

Mit der Aufnahme Berlins in die Stadtstaatenklausel kann nunmehr auch Berlin die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau des Landes anpassen.

Zu Art. 37:

Die bisherigen DM-Beträge wurden zur Vereinfachung der Berechnung der Säumniszuschläge auf Euro-Beträge umgestellt. Da es sich um Signalbeträge handelt, wurde eine mit einer leichten Abrundung verbundene Glättung der Stufen im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro vorgenommen.

Zu Art. 38:

Die Verordnung wird als Stammverordnung im Fundstellennachweis A geführt, hat sich jedoch zwischenzeitlich durch Vollzug erledigt.

Zu Art. 39:

Der aufzuhebende § 1 regelt den Übergang von Wasserstraßen zu Bundeswasserstraßen. Dieser Übergang wird nach § 2 WaStrG durch Bundesgesetz oder bei nur örtlicher Bedeutung des Gewässers oder der Gewässerstrecke durch Rechtsverordnung bewirkt. Die beabsichtigte Rechtsfolge ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung eingetreten und wird durch die ersatzlose Aufhebung der Vorschrift nicht mehr beseitigt. Wollte der Gesetzgeber die mit Inkrafttreten bereits eingetretene Rechtsfolge beseitigen oder andere Rechtsfolgen bewirken, müsste er das ausdrücklich bestimmen. § 1 kann daher aufgehoben werden. Bei § 6 handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 40:

Bei der Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) ist es unterblieben, § 31 Abs. 2 Satz 3 des Wasserstraßengesetzes an den geänderten § 3 Telekommunikationsgesetz anzupassen. Dieses Redaktionsversehen wird jetzt bereinigt.

Zu Art. 41:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um positive Berlinklauseln, d.h. um solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollten. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 42 bis 50:

Es wird auf die Begründung zu Artikel 39 verwiesen.

Zu Art. 51:

Die Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 8. April 2005 wurde am 18. April 2005 im BGBl. I S. 1056 verkündet.

Am 30. April, später als erwartet, trat das Gesetz zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften in Kraft. Das Gesetz enthält das Verzeichnis der Bundeswasserstraßen nach dem Stand vom 18. Februar 2005, also einschließlich Altarm Ginsheimer Altrhein. Die Verordnung musste daher noch einmal neu gefasst und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Verordnung vom 8. April 2005 kann aufgehoben werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 dieses Gesetzes verwiesen.

Zu Art. 52 bis 58:

Es wird auf die Begründung zu Artikel 39 verwiesen.

Zu Art. 59:

Die Aufhebung des Gesetzes ist wegen möglicher Beweisfragen nicht zweckmäßig, so dass sich die Rechtsbereinigung darauf beschränkt, die Diktion an die aktuelle Staatsorganisation anzupassen.

Zu Art. 60:

Die Verordnung ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.

Zu Art. 61:

Die in § 7 Nr. 2 DonauSchPV in Bezug genommene Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333) wurde durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben und ist somit obsolet. Bei § 8 handelt es sich um eine ebenfalls entbehrliche Übergangsvorschrift.

Zu Art. 62:

Bei Art. 5 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die wegen Zeitablaufs keinen aktuellen Regelungsgehalt mehr hat.

Zu Art. 63:

Bei § 10 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die wegen Zeitablaufs keinen aktuellen Regelungsgehalt mehr hat.

Zu Art. 64:

Bei Art. 5 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die wegen Zeitablaufs keinen aktuellen Regelungsgehalt mehr hat.

Zu Art. 65:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 66:

Die Vorschrift bezieht sich auf die durch § 7 Satz 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218) aufgehobene Kostenverordnung vom 22. Oktober 1980. Sie kann ersatzlos entfallen: Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach der BinSchEO ergibt sich aus § 1 i.V.m Nr. 6 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der nunmehr geltenden Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218).

Zu Art. 67-71:

Bei den aufzuhebenden Regelungen handelt es sich um positive Berlinklauseln, d.h. um solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollten. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Zu Art. 72:

Zu Art. 3:

Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die sich durch Zeitablauf erledigt hat. Zu Art. 4:

Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine positive Berlinklausel, d.h. um eine solche, die die Anwendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln wird auf die Ausführungen zu Art. 3 verwiesen.

Mit der Aufhebung der Vorschriften hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Art. 73:

Die Vorschrift ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.

Zu Art. 74:

Zu Abs. (1):

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser bleibt die Dritte Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung unberührt. Satz 2 ist als Folgeänderung im Hinblick auf die Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 59 aufzuheben.

Zu Abs. (2):

Für die aufgrund der durch Artikel 25 aufzuhebenden Achtundvierzigsten Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilten Betriebserlaubnisse muss in die StVZO eine Ausnahmeregelung aufgenommen werden, die deren Fortbestand sichert.

Zu Art. 75:

Die Vorschrift trägt den Anforderungen des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung.