Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Vom...

Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3202, 2006 1 S. 431) und des § 79a der Kostenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. 1 S. 122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. 1 S. 1364), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2004 (BGBl. 1 S. 3071), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. 1 S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. 1 S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3


Berlin, den ...
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit den Änderungen nach Artikel 1 sollen die sich durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 016/1830) ergebenden Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht (§ 1612a f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) und im Verfahrensrecht (§§ 645 ff. ZPO) umgesetzt werden.

Daneben soll aufgrund des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837) die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular" vorgenommen werden.

Wie bisher sind nur die Anlagen 1 (nebst Merkblatt) und 2 als Formulare im Sinne des § 659 ZPO verbindlich.

Das Gebührenverzeichnis zur Handelsregistergebührenverordnung bedarf in seinem Teil 5 der Korrektur.

Die Verordnung soll möglichst frühzeitig vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 016/1830) erlassen und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, damit Probleme in der Praxis zur Umsetzung des geänderten Unterhaltsrechts im vereinfachten Verfahren vermieden werden.

Gemäß § 659 Abs. 1 ZPO bedarf die Verordnung hinsichtlich ihres Artikels 1 und gemäß § 79a KostO hinsichtlich ihres Artikels 2 der Zustimmung des Bundesrates.,

Die geänderten Formulare nach Artikel 1 lösen die bisherigen Vordrucke in den Anlagen der Verordnung ab. Es ist nicht zu erwarten, dass durch die Einführung neuer Formulare höhere Ausgaben entstehen werden.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Zu Nummer 1

In der Überschrift wird aufgrund des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837) die erforderliche begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular" vorgenommen. Dementsprechend muss die Verordnung "Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)" heißen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a)

In der Überschrift zu § 1 handelt es sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".

Zu Buchstabe b) aa)

Da die Formulare bereits eingeführt sind, ist das Wort "eingeführt" durch das Wort "verwendet" zu ersetzen.

Zu Buchstabe b) bb) und Buchstabe b) cc)

Es handelt sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".

Zu Nummern 3 und 4

Es handelt sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine notwendige Übergangsvorschrift. Ab dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung sind grundsätzlich die neuen Formulare 1 und 2 zu verwenden, die nach Nummer 6 die bisherigen Vordrucke 1 und 2 ablösen.

Für Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung fällig geworden sind; können auch die bisherigen Vordrucke 1 und 2 weiter verwendet werden.

Zu Nummer 6

An die Stelle der bisherigen Anlagen 1 (nebst Merkblatt) und 2 treten nun die Anlagen 1 (nebst Merkblatt) und 2 zu dieser Änderungsverordnung.

Die Formulare sind aufgrund der Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht (§ 1612a f. BGB) und im Verfahrensrecht (§§ 645 ff. ZPO) im Wesentlichen in den folgenden Bereichen umgestaltet worden:

Zu Artikel 2

Zu Nummern 1 und 2

Mit Artikel 12 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe q des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. 1 S. 2553) ist Teil 5 des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung neu gefasst worden. Dabei sind in Nummern 5000 und 5003 Textfehler unterlaufen, die nunmehr berichtigt werden sollen.

Zu Nummer 3

Die in Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. 1 S. 542) vorgesehene Neufassung der Nummer 5009 geht ins Leere, weil es diese Nummer seit der Neufassung des Teils 5 des Gebührenverzeichnisses durch das EHUG nicht mehr gibt. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in Nummer 5006. Daher bedarf dieser Gebührentatbestand der Neufassung.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Artikel 1 der Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 016/1830) in Kraft, damit Probleme in der Praxis des vereinfachten Verfahrens und bei der Verwendung der Formulare vermieden werden. Artikel 2 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.