Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Oktober 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Artikel 2

§ 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710, 2006 I S. 329), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT115 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 1 Einfuhrverbot

Artikel 23


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den..............2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

I. Gründe für Änderung der Verordnung

Durch die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 348 S. 154) ist die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus China, die u. a. für die tierische Ernährung bestimmt sind, von Bedingungen abhängig gemacht worden. So ist u. a. vorgesehen, dass jeder eingeführten Sendung eine Bescheinigung der chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Sendung einer Untersuchung unterzogen wurde, bei der insbesondere festgestellt worden sein muss, dass die Erzeugnisse kein Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten enthalten. Diese Entscheidung ist in Deutschland für den Futtermittelbereich durch die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.

Nachdem in aus China eingeführten Erzeugnissen der Aquakultur auch Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett nachgewiesen wurden, ist die Entscheidung 2002/994/EG durch die Entscheidung der 2008/463/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 160 S. 34) entsprechend angepasst worden. Danach sind Erzeugnisse der Aquakultur neben den vorgenannten Untersuchungen zusätzlich auf Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten zu untersuchen. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 9. Juli 2008 (eBAnz AT81 2008 V1) erfolgt; die darin vorgesehenen Regelungen würden kraft Gesetzes mit Ablauf des 10. Januar 2009 außer Kraft treten, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Nachdem die Kommission u. a. vor kurzem mit positivem Ergebnis vor Ort die Überwachungsmaßnahmen geprüft hat, die für die Kontrolle auf Rückstände von Tierarzneimitteln bei Geflügel gelten, wurde die Entscheidung 2002/994/EG durch die Entscheidung 2008/639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 207 S. 30) nochmals dahingehend geändert, dass künftig Geflügelfleischerzeugnisse aus China, für die bisher ein striktes Einfuhrverbot bestand, wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern ihnen eine Bescheinigung der chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Sendung einer Untersuchung unterzogen wurde, bei der festgestellt worden sein muss, dass die Erzeugnisse kein Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten enthalten. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 20. August 2008 (BAnz S. 3069) erfolgt; die darin vorgesehenen Regelungen würden mit Ablauf des 10. Januar 2009 ebenfalls außer Kraft treten.

Durch die vorliegende Verordnung wird der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprechend die Befristung beider Verordnungen aufgehoben.

II. Kosten

Dem Bund entstehen keine Kosten.

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Ausweitung einer bestehenden Informationspflicht für Unternehmen verbundenen Zusatzbelastungen nicht auszuschließen und können im Einzelfall tendenziell erhöhend auf den Einzelpreis wirken. Im Einzelnen lässt sich dies im Voraus nicht quantifizieren. Spürbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

III. Bürokratiekosten

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 9. Juli 2008 (eBAnz AT81 2008 V1) sowie durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 20. August 2008 (BAnz S. 3069) wurde jeweils die gleiche Informationspflicht für die Wirtschaft wiederholt erweitert. Diese Erweiterungen sollen durch die vorliegende Verordnung unbefristet fortgeführt werden. Die Schätzung der Bürokratiekosten ist für beide Ausweitungen der Informationspflicht im einzelnen dargestellt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 685:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt und eine Informationspflicht geändert.

Zum einen dürfen Geflügelfleischerzeugnisse aus China wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde, die bestätigt, dass die Erzeugnisse mit negativem Ergebnis auf bestimmte Stoffe untersucht worden sind.

Zum anderen sind bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Aquakultur in der Bescheinigung der zuständigen Behörde zusätzliche Analyseergebnisse anzugeben.

Die Verpflichtungen basieren auf EU-rechtlichen Vorgaben und wurden festgelegt, da bereits mehrfach in aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gefährdende Stoffe entdeckt wurden.

Die aus den Informationspflichten resultierenden bürokratischen Auswirkungen hat das Ressort dargestellt. Danach dürfte die bürokratische Mehrbelastung für die Wirtschaft insgesamt unter 2.000 Euro liegen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter