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2020/575 - UN-Regelung Nr. 45 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerferreinigungsanlagen und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Scheinwerferreinigungsanlagen
(ABl. L 136 vom 29.04.2020 S. 1)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 11 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerferreinigungsanlagen und für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Scheinwerferreinigungsanlagen.
Nach Wahl des Herstellers ist es möglich, eine zuvor als Bauteil genehmigte Scheinwerferreinigungsanlage einzubauen, jedoch ist diese vorherige Genehmigung nicht vorgeschrieben 1.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Scheinwerferreinigungsanlage" bezeichnet eine vollständige Einrichtung, mit der die gesamte Lichtaustrittsfläche eines Scheinwerfers oder eines adaptiven Frontbeleuchtungssystems (AFS) oder Teile davon gereinigt werden können.2.2. "Typ einer Scheinwerferreinigungsanlage" bezeichnet Scheinwerferreinigungsanlagen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden 2:
2.2.1. der Fabrik- oder Handelsmarke:
- Scheinwerferreinigungsanlagen, die die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche typen,
- Scheinwerferreinigungsanlagen, die vom gleichen Hersteller gefertigt werden und sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, gelten als der gleiche Typ;
2.2.2. dem angewandten Reinigungsprinzip;
2.2.3. unterschiedlichen geometrischen Abmessungen des Scheinwerfers, wenn diese zu einer Änderung bei den Bauteilen der Reinigungsanlage führen.
2.3. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
2.3.1. dem Typ der Scheinwerferreinigungsanlage;
2.3.2. den geometrischen Anordnungen der Ausrüstungsteile der Scheinwerferreinigungsanlage, wenn diese zu einer Änderung in der Funktionsweise der Reinigungsanlage führen;
2.3.3. der Leistungsklasse des Flüssigkeitsbehälters.
2.4. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Scheinwerferreinigungsanlage.
2.5. "Flüssigkeitsbehälter" bezeichnet den Teil der Scheinwerferreinigungsanlage, in dem gegebenenfalls die Reinigungsflüssigkeit enthalten ist.
2.6. "Reinigungswirkung" bezeichnet den nach der Reinigung an einem Messpunkt gemessenen und in Prozent ausgedrückten Anteil der Beleuchtungsstärke in Bezug auf die an dem völlig sauberen Prüfmuster gemessenen Werte.
2.7. "Reinigungsphase" bezeichnet den ein oder zwei Reinigungsvorgänge umfassenden Zeitraum, der nötig ist um die Anforderungen von Absatz 7 (siehe unten) zu erfüllen.
2.8. "Reinigungsvorgang" bezeichnet jedes für die Reinigung geeignete Verfahren.
2.9. Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung für einen Typ einer Scheinwerferreinigungsanlage ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Scheinwerferreinigungsanlagen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.3. Im Antrag sind entweder die typen- oder die Genehmigungsnummer der Scheinwerfer oder die Formen und Abmessungen der Scheinwerfer, für die die Reinigungsanlage bestimmt ist, anzugeben; dem Antrag sind die folgenden Unterlagen und Prüfmuster in drei Exemplaren beizufügen:
(Stand: 12.08.2025)
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