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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/651 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hinsichtlich der Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) und von Carnaubawachs (E 903) als Überzugmittel auf bestimmtem frischem Obst und Cassavas sowie von Lecithinen (E 322) und von Speisefettsäuren (E 570) als Trägerstoffe in Überzugmitteln für Cassavas

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/651 vom 03.04.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang III der genannten Verordnung enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3) Die Stoffe Lecithine (E 322), Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471), Speisefettsäuren (E 570) und Carnaubawachs (E 903) wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen. Unter der Lebensmittelkategorie 04.1.1 - "Ganzes frisches Obst und Gemüse" - in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) als Überzugmittel zur Oberflächenbehandlung bestimmter Früchte und ist Carnaubawachs (E 903) als Überzugmittel zur Oberflächenbehandlung der gleichen oder anderer Früchte zugelassen. Lecithine (E 322) und Speisefettsäuren (E 570) werden in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Trägerstoffe, die zur Verwendung in Überzugmitteln für Obst zugelassen sind, geführt.

(4) Am 5. November 2020 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) als Überzugmittel auf Passionsfrüchten, Kiwis, Äpfeln, Birnen, Pfirsichen, Nektarinen, Pflaumen, Kirschen, Erdbeeren, Heidelbeeren, Schlangengurken, Spargel, Tomaten und Paprika gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5) Am 20. Mai 2023 wurden Anträge auf Zulassung der Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) und von Carnaubawachs (E 903) als Überzugmittel auf Cassavas sowie auf Zulassung der Verwendung von Lecithinen (E 322) und von Speisefettsäuren (E 570) als Trägerstoffe in Überzugmitteln für Cassavas gestellt. Die Anträge wurden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(6) Nach Aussage der Antragsteller würden mit der vorgeschlagenen Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) und von Carnaubawachs (E 903) die steigende Nachfrage nach ganzjährig verfügbaren frischen Erzeugnissen bedient, Lebensmittelabfälle reduziert und die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen in der landwirtschaftlichen Produktion durch eine Verringerung der Verluste und den Einsatz von Transportmethoden mit geringerem CO2-Ausstoß verbessert.

(7) Werden Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) sowie Carnaubawachs (E 903) als Überzugmittel zur Oberflächenbehandlung von frischem Obst und Gemüse verwendet, so bilden sie eine dünne, inerte, physikalisch abschirmende Schicht gegen Feuchtigkeitsverlust und Oxidation und schützen so die ernährungsphysiologische Qualität und verlängern die Haltbarkeit dieser Erzeugnisse.

(8) Werden Lecithine (E 322) und Speisefettsäuren (E 570) als Trägerstoffe verwendet, so ermöglichen sie es, dass auf Obst und Cassavas aufgebrachte Überzugmittel einen haltbaren und gleichmäßigen Überzug bilden.

(9) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dürfen Lebensmittelzusatzstoffe nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen in unbehandelten Lebensmitteln verwendet werden.

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(Stand: 04.04.2025)

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