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BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
Vom 30. September 2025
(BGBl. I vom 06.10.2025 Nr. 233; 25.11.2025 Nr. 286 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-74
Zur vorherigen Regelung BattG2009
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.
(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.
§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Ausdruck:
(Stand: 04.12.2025)
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