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Regelwerk, Abfall

BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Vom 30. September 2025
(BGBl. I vom 06.10.2025 Nr. 233; 25.11.2025 Nr. 286 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-74



Zur vorherigen Regelung BattG2009

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.

(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.

§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Ausdruck:

  1. "Hersteller" auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 registriert sind;
  2. "Fulfilment-Dienstleister" jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
  3. "Beteiligungsmenge" den Durchschnitt der jeweils in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellten Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen Zurechnung nach § 13 Absatz 4;
  4. "Sachverständiger" jeden, der
    1. nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung öffentlich bestellt ist,
    2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder
    3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung gilt entsprechend; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden;
  5. "Berichtsjahr" das Kalenderjahr der Rücknahme oder Sammlung der Altbatterien;
  6. "regelmäßige Prüfung" eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48

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