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Änderungstext
Batt-EU-AnpG - Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542
Vom 30. September 2025
(BGBl. I Nr. 233 vom 06.10.2025 EU1, EU2; 25.11.2025 Nr. 286 25)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
- wie eingefügt -
Artikel 2 25
Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
(aufgehoben)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. | "(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Kriminalprävention." durch die Angabe "Kriminalprävention," ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung".
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" durch die Angabe "auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Bundesministerium Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 246e § 2 Absatz 4 wird die Angabe "Umweltbundesamt" durch die Angabe "Bundesamt für Justiz" ersetzt.
(Stand: 04.12.2025)
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