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Regelwerk

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung
- Brandenburg -

Vom 08. April 2016
(Amtsbl. Nr. 19 vom 18.05.2016 S. 507; 02.07.2020 S. 699 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. 2

Archiv 2002, 2007, 2012, 2015

Erlass Nr. 5/1/16
des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 8. April 2016

Mit dieser Veröffentlichung werden die Vollzugshinweise vom 19. November 2015 fehlerbereinigt. Eine Veränderung der Anlagen I und V erfolgte nicht. Diese bleiben in der Fassung der Vollzugshinweise vom 7. März 2012.

Diese Vollzugshinweise sind zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung 2 anzuwenden. Sie sind inhaltsgleich zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.

1 Grundlagen

Im Jahre 2000 und nachfolgend wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis 1 und der deutschen Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) 2 der europarechtlich harmonisierte Abfallkatalog überarbeitet und eingeführt. In 20 herkunfts- beziehungsweise entstehungsprozessspezifischen Kapiteln werden 842 Abfallschlüssel aufgeführt. Darunter sind etwa 400 paarweise Abfallarten (das heißt etwa 200 Paare, sogenannte Spiegeleinträge) zu finden, die sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden.

Zur Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen wird in der Abfallverzeichnis-Verordnung 2 auf 15 gefahrenrelevante Eigenschaften verwiesen, die zur Bewertung herangezogen werden und die ihren Ursprung im Gefahrstoffrecht haben.

Durch einige rechtliche Neuerungen im Gefahrstoffrecht sowie weitere Vollzugserfahrungen war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktualisierung der bisherigen Fassung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung 2" erforderlich.

Die nachfolgenden Vollzugshinweise sind auf die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage III Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten bis zum Vorliegen einheitlicher europa- oder bundesrechtlicher Regelungen anzuwenden.

Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über eine abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung 2 herangezogen werden.

Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Die ohne diesen Verweis ist als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.

Bei den Spiegeleinträgen stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe (nachfolgende Tabelle 1 Beispiel 1) den Regelfall dar, seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe verwiesen (Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt (Tabelle 1 Beispiel 3).

Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen

Beispiel Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung
1 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
2 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
3 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

Praktische Bedeutung gewinnt die korrekte Zuordnung durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Hingewiesen sei hier beispielhaft auf Nachweisführung ( § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 4, §§ 2 ff. der Nachweisverordnung 5), Andienungspflichten (§ 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 9, 23) und Überlassungspflichten.

Folgende Anmerkung soll den Ausführungen vorangestellt werden:

Für die Entscheidung, ob es sich um einen gefährlichen Abfall oder nicht handelt, und die Auswahl eines ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgungsweges sind häufig unterschiedliche Untersuchungen erforderlich. Zur Klärung des Entsorgungsweges ist die Genehmigung der Anlage zu berücksichtigen, die gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen erfordert.

2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnis-Verordnung 2 liegt in der Verantwortung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen (Abfallerzeuger).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines gefährlichen Abfalls als nicht gefährlichen Abfall führt unter anderem zu Ordnungswidrigkeiten nach § 29 der Nachweisverordnung 5, wenn in diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden.

Weiterhin zieht eine Falschdeklaration eines Abfalls eine Verletzung der Andienungspflichten nach den Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Berlin 23 und Brandenburg 9 nach sich.

Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches 6, wenn Abfälle, die die in den Nummern 1 bis 4 des § 326 StGB 6 genannten Eigenschaften aufweisen, auf Grund der Falschdeklaration zum Beispiel außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, verwertet, gelagert, abgelagert, abgelassen, beseitigt, gehandelt, gemakelt oder sonst bewirtschaftet werden. Auch eine Strafbarkeit gemäß § 327 StGB 6 kommt in Betracht, wenn beispielsweise die Entsorgungsanlage nicht für gefährliche Abfälle zugelassen ist.

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnis-Verordnung 2 durch den Abfallerzeuger unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Abfallbehörden. Sie sollen - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Zuordnung durch den Abfallerzeuger ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen veranlassen. Dabei obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte mit geeigneten Argumenten zu entkräften.

Ist im Rahmen der Überwachung eine behördliche Einstufung erforderlich, obliegt diese für Abfälle, die im Land Brandenburg angefallen sind, gemäß Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung ( AbfBodZV) 7 in der Regel dem Landesamt für Umwelt (LfU) oder - für Abfälle, die der Bergaufsicht unterliegen - dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR).

Soweit es sich bei dem zu beurteilenden Abfall um einen in der Abfallverzeichnis-Verordnung 2 als Spiegeleintrag gelisteten Abfall handelt, hat die behördliche Einstufung des LfU/LBGR nach Beteiligung und im Einvernehmen mit der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zu erfolgen. Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeuger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an das LfU/LBGR zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde für die Einstufung der Abfälle, die im Land Berlin angefallen sind, ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX B 2 (Telefon: 030 9025-2192, Telefax: 030 9025-2979).

Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH ist gemäß § 2 Absatz 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Berlin 23 sowie § 3 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg 9 befugt, festzustellen, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und die Andienung zu verlangen. In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage von Prüfergebnissen durch den Abfallerzeuger gefordert werden, damit die erforderliche Nachprüfung der ordnungsgemäßen Einstufung von Abfällen vorgenommen werden kann.

3 Vorgehensweise

Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrags erfordert eine mehrstufige Vorgehensweise, die in einem Ablaufschema visualisiert werden kann (Bild 1).

Bild 1: Ablaufschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrags

Zunächst ist der Abfall einem Spiegeleintragspaar zuzuordnen. Zu diesem Zweck enthält Anlage III Tabelle 1 eine Auflistung aller Spiegeleinträge. Zur Vereinfachung der Handhabung wurden dabei

Die Ermittlung der Abfallart eines Spiegeleintrages erfolgt nach drei gestuften unterschiedlichen Varianten. Liegt eine gefahrstoffrechtliche Einstufung des Abfalls vor, sind zunächst diese Erkenntnisse zu verwenden (Kapitel 3.1). Andernfalls sind vorliegende Vollzugserfahrungen für den Abfall zu nutzen (Kapitel 3.2). Führt dieser Weg zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, ist die Einstufung nach analytischen

Untersuchungen vorzunehmen (Kapitel 3.3). Die drei Varianten stellen Vereinfachungen einer aufwändigen, aber möglichen grundlegenden Betrachtung eines Abfalls durch den Abfallerzeuger hinsichtlich der 15 gefährlichen Merkmale von Abfällen dar.

Abfälle unterliegen gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten. Damit kann festgehalten werden: Jeder Abfall, der unter Berücksichtigung gefahrstoffrechtlicher Merkmale seiner Bestandteile als gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch zu bewerten ist, ist ein gefährlicher Abfall. Für die Zuordnung ausreichende gefahrstoffrechtliche Kenntnisse werden insbesondere für solche Abfälle vorliegen, die als Produkt entsprechend eingestuft waren.

Bei bestimmten Spiegeleinträgen liegen sehr umfangreiche Erfahrungen über Herkunfts- und Abfallspezifika vor. Anhand dieser Erfahrungen konnten entsprechende Zuordnungshinweise erarbeitet werden, die der Anlage III Tabelle 1 sowie 2 zu entnehmen sind.

Für eine Reihe von Spiegeleinträgen liegen keine oder nicht ausreichende Erfahrungen vor, für diese Fälle kann die korrekte Zuordnung nicht mit dieser Variante erfolgen.

Die Zuordnung kann auch nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Schwellenwerte sind dazu der Anlage IV Tabelle 1, 2, 3 und 4 zu entnehmen.

Nach Prüfung des Abfalls entsprechend dem Stufenmodell der Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 erfolgt eine Aussage hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften für den konkreten Abfall. Soweit eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen, ist der Abfall der gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

3.1 Zuordnung auf Grund gefahrstoffrechtlicher Einstufung

Das System der Bewertung von Abfällen ist sehr eng an das Gefahrstoffrecht angelehnt. Insofern erlauben ausreichende Kenntnisse über die gefahrstoffrechtliche Bewertung des zu Abfall gewordenen ehemaligen Produktes beziehungsweise über die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Abfalls die abschließende Zuordnung. Hier wird auf die Regelungen der TRGS 201 11 verwiesen.

Jeder Abfall, der auf Grund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein gefährlicher Abfall.

Die gefahrstoffrechtliche Einstufung hat nach aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft zu erfolgen, insbesondere ist die Selbstermittlungspflicht bei bislang nicht oder nicht vollständig nach dem Gefahrstoffrecht eingestuften Stoffen zu beachten, das betrifft beispielsweise sogenannte Altstoffe oder neue Stoffe/Gemische, die bislang noch nicht oder nicht vollständig eingestuft sind.

Liegt für den Abfall keine gefahrstoffrechtliche Einstufung aus der früheren Nutzung des Produktes vor, muss die Einstufung nach der Variante 3.2 oder 3.3 erfolgen. Eine Nichteinstufung entsprechend dem Gefahrstoffrecht führt nicht automatisch zu einer Einstufung als nicht gefährlicher Abfall.

Bild 2: Ablaufschema zur Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung

3.2 Zuordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen

Gemäß Nummer 2 der Anlage der AVV 2 (Abfallverzeichnis) erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20) beziehungsweise nach abfallspezifischen Kriterien (Kapitel 13 bis 16). Dieses Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greifen diese Vollzugshinweise auf und konkretisieren es für große Bereiche der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Ausgehend vom allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand werden generelle oder nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika differenzierte Regelvermutungen der einzelnen Abfälle benannt.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Dies bedeutet, dass Abfälle, die diesem Spiegeleintrag zuzuordnen sind, in der Regel gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen und daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen sind.

Für diese Spiegeleinträge sind in Anlage III Tabelle 2 differenzierte Hinweise in Bezug auf Herkunft und Gebrauch des Abfalls aufgeführt. Danach lässt sich der Abfall entweder dem gefährlichen oder dem nicht gefährlichen Spiegelpartner zuordnen.

Findet sich in der Anlage III Tabelle 1 in Spalte 4 kein Eintrag, liegen dafür keine allgemeingültigen Erfahrungen vor. Somit kann der Abfall nach Variante 3.2 nicht beurteilt werden und es kann nur Variante 3.3 zur Anwendung kommen.

Bei Anwendung der Variante 3.2 ist zwar keine analytische Untersuchung des Abfalls erforderlich, jedoch für die nachfolgende Auswahl eines geeigneten Entsorgungsweges.

Soweit ein Abfallerzeuger entgegen der Regelvermutung für seinen Abfall die jeweils andere Abfallart des Spiegeleintrags in Anspruch nehmen will, ist dies in geeigneter Weise, insbesondere nach einer der beiden anderen Zuordnungsvarianten, zu belegen.

Bild 3: Ablaufschema zur Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Mit den in der Abfallwirtschaft üblichen Analysenverfahren werden häufig Summenparameter (zum Beispiel MKW, LHKW) und Elemente (zum Beispiel Blei, Kupfer) analysiert. Ausgehend von relevanten abfalltypischen Schadstoffen und ihrer stoffrechtlichen Bewertung wurden daher Schwellenwerte abgeleitet, deren Überschreitung einen gravierenden Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls begründet.

Anlage IV Tabelle 1, 2, 3 und 4 enthält eine Zusammenstellung solcher Schwellenwerte für übliche Parameter. Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. Eine Verringerung des Untersuchungsumfanges ist mit der für die Einstufung zuständigen Behörde abzustimmen. Soweit dem Abfallerzeuger Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese außerdem in die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen. Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinweisen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parameter gefordert werden.

Zur Bewertung der Ergebnisse ist auch der Trockenmasse-Gehalt anzugeben.

Im Einzelnen ist entsprechend dem Schema nach Bild 4 wie folgt vorzugehen:

Bild 4: Ablaufschema zur Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Werden die Z2-Werte eingehalten, ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt nicht gegeben und der Abfall ist als nicht gefährlich anzusehen.

Für die Abfallarten Boden und Bauschutt sind die dazu relevanten Schwellenwerte der Anlage IV Tabelle 4 zu entnehmen. Für die mineralischen Abfälle

sind die Festlegungen zu Z2-Werten der LAGA-TR "Mineralische Abfälle" (Stand 06.11.1997) 14 zu beachten.

Grundsätzlich gilt für die Bewertung der Analysenergebnisse Folgendes:

Soweit ein Abfallerzeuger nachweist, dass die analytisch ermittelte Konzentration auf ungefährliche Verbindungen/Stoffe des jeweiligen Parameters zurückzuführen ist, ist der Abfall der nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

Es ist zu belegen, welche ungefährliche Einzelverbindung oder welcher ungefährliche Stoff konkret vorliegt. Dies kann auf analytischem Wege oder mittels Argumentation erfolgen.

Ist der Nachweis weder analytisch noch argumentativ möglich, sind die Prüfmethoden aus der EG-Verordnung Nr. 440/2008 vom 30. Mai 2008 22 anzuwenden - beispielsweise für die gefahrenrelevante Eigenschaft

Der MKW-Schwellenwert von 1.000 mg/kg ist nur anzuwenden, sofern auf Grund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen karzinogene Inhaltsstoffe (beispielsweise Mineralöle aus alter Produktion, PAK-Verbindungen, Benzol) aufweisen. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Abfälle aus Altlastensanierungsvorhaben stammen.

Andernfalls gilt der MKW-Schwellenwert von 2.500 mg/kg.

In die Bewertung des MKW-Gehaltes sind entsprechend der LAGA-Richtlinie "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" ( KW04) 24 das Chromatogramm beziehungsweise das Beiblatt zur Ergebnisübermittlung einzubeziehen.

Abfälle mit sehr niedrigem oder sehr hohem pH-Wert sind auf Grund dessen als gefährlich einzustufen.

Bei pH-Werten von kleiner 5,5 sowie größer 13 weist der Abfall die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 ("Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist") auf.

Bei pH-Werten von kleiner/gleich 2 sowie größer/gleich 11,5 ist davon auszugehen, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP8 - "ätzend" oder HP4 - "reizend" vorliegt (vgl. TRGS 201 11, Anlage 1, Kapitel 2.2 sowie CLP-Verordnung 21, Anhang I, Kapitel 3.2.2.2.). Das gilt auf Grund der nachgewiesenermaßen vorhandenen Pufferkapazität nicht für Bauschutt mit erhöhtem pH-Wert.

Somit ist bei Abfällen, die einen pH-Wert von kleiner 5,5 sowie größer/gleich 11,5 zeigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese als gefährlich einzustufen sind.

Bei der Einstufung von Abfällen, die Metalle in elementarer Form enthalten, ist Folgendes zu beachten: Eine Vielzahl von Metallen sind in elementarer Form als gefährlich eingestuft (zum Beispiel Quecksilber, Blei, Arsen, Cadmium, Nickel, Selen, Thallium, Zink etc.). Die Abfälle, die derartige Metalle in entsprechender Konzentration enthalten, können als nicht gefährlich eingestuft werden, wenn durch eine kompakte Form dieser Metalle keine physikalisch-chemische Gefahr besteht, keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erfolgt.

4 Probenahme- und Analyseverfahren

Soweit nach diesen Vollzugshinweisen Probenahmen und Analysen durchzuführen sind, sind die in Anlage V genannten Vorgaben zu Probenahme- und Analysevorschriften einzuhalten. Eine Abweichung hiervon bedarf der vorherigen Bestätigung durch die zuständige Behörde.

5 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Vollzugshinweise treten für das Land Brandenburg mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass 5/1/15 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 19. November 2015 (ABl. S. 1403) aufgehoben.

Diese Vollzugshinweise treten für das Land Berlin mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 24. April 2012 Stadt Um - IX C 3 - aufgehoben.

Die Vollzugshinweise sind fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens gültig.

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Rechtsgrundlagen Anlage I

1 Überarbeiteter Europäischer Abfallkatalog:

Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3), der Entscheidung der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG in der jeweils geltenden Fassung

2 Abfallverzeichnis-Verordnung:

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 27. September 2007 durch Berichtigung des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl. I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung

3 Abfallrahmenrichtlinie:

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 durch Berichtigung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung

4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz:

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), in der jeweils geltenden Fassung

5 Nachweisverordnung:

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung

6 Strafgesetzbuch:

Strafgesetzbuch ( StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), in der jeweils geltenden Fassung

7 Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung:

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und des Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Fuenften Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 83), in der jeweils geltenden Fassung

8 Brandenburgisches Abfallgesetz:

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz ( BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28), in der jeweils geltenden Fassung

9 Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg:

Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) vom 8. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 1) in der jeweils geltenden Fassung

10 Chemikaliengesetz:

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung

11 TRGS 201:

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Ausgabe Oktober 2011 (GMBl Nr. 42/43 vom 24.11.2011 S. 855) in der jeweils geltenden Fassung

12 Stoffrichtlinie:

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. P 196 vom 16.08.1967 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2009/2/EG der Kommission vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2009 S. 6, berichtigt ABl. Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung

13 Chemikalienverbotsverordnung:

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), in der jeweils geltenden Fassung

14 Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20:

für Boden:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand 05.11.2004

für Bauschutt:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.4 Bauschutt, Stand 06.11.1997 und Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand 05.11.2004

für andere mineralische Abfälle:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.3, 1.4 bis 4: Stand 06.11.1997

15 Altholzverordnung:

Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504), in der jeweils geltenden Fassung

16 POP-Verordnung :

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III (ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 29), in der jeweils geltenden Fassung

17 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin:

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung

18 Zubereitungsrichtlinie:

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3 1. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung

19 PCB/PCT-Abfallverordnung:

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung

20 Altfahrzeug-Verordnung:

Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194), in der jeweils geltenden Fassung

21 CLP-Verordnung :

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011 S. 1), berichtigt am 26. Mai 2011 (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2011 S. 66) und am 23. September 2011 (ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung

22 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1152/201 0 der Kommission vom 8. Dezember 20 10 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 324 vom 09.12.2010 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung

23 Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Berlin:

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV) vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel I der Vierten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 702), in der jeweils geltenden Fassung

24 Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 35:

Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysenstrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand 15.12.2009

.

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen Anlage II


Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 3 Merkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 3 und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
  • Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung 21 für den betreffenden Stoff festgelegte Wert.
  • Wenn der gefährliche Stoff/die gefährlichen Stoffe im Anhang VI Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung 21 ohne spezielle Konzentrationswerte angegeben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung 21 (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
HP1 "explosiv"

Inst. Expl. mit H200

Expl. 1.1 mit H201

Expl. 1.2 mit H202

Expl. 1.3 mit H203

Expl. 1.4 mit H204

Selbstzers. a mit H240

Org. Perox. a mit H240

Selbstzers. B mit H241

Org. Perox. B mit H241

Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle.
HP2 "brandfördernd"

Oxid. Gas 1 mit H270

Oxid. Fl. 1 mit H271

Oxid. Festst. 1 mit H271

Oxid. Fl. 2 mit H272

Oxid. Fl. 3 mit H272

Oxid. Festst. 2 mit H272

Oxid. Festst. 3 mit H272

Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen kann.
HP3 "entzündbar"

Entz. Gas 1 mit H220

Entz. Gas 2 mit H221

Aerosol 1 mit H222

Aerosol 2 mit H223

Entz. Fl. 1 mit H224

Entz. Fl. 2 mit H225

Entz. Fl. 3 mit H226

Entz. Festst. 1 mit H228

Entz. Festst. 2 mit H228

Selbstzers. CD mit H242

Selbstzers. EF mit H242

Org. Perox. CD mit H242

Org. Perox. EF mit H242

Pyr. Fl. 1 mit H250

Pyr. Festst. 1 mit H250

Selbsterh. 1 mit H251

Selbsterh. 2 mit H252

Wasserreakt. 1 mit H260

Wasserreakt. 2 mit H261

Wasserreakt. 3 mit H261

- entzündbarer flüssiger Abfall: flüssiger Abfall mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und< 75 °C;

- entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall: fester oder flüssiger Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;

- entzündbarer fester Abfall: fester Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;

- entzündbarer gasförmiger Abfall: gasförmiger Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist;

- mit Wasser reagierender Abfall: Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;

- sonstiger entzündbarer Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbsterhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.

Flammpunkt von flüssigen Abfällen (außer Abfälle aus Gasöl, Diesel, leichtem Heizöl):
< 60 °C

Flammpunkt von Abfällen aus Gasöl, Diesel, leichtem Heizöl:
> 55 °C und< 75 °C

HP4 "reizend-Hautreizung und Augenschädigung"

Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314

Augenschäden 1 mit H318

Hautreizung 2 mit H315

Augenreizend 2 mit H319

Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann. - Gesamtkonzentration von> 1 % an einem oder mehreren als Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 10 % an einem oder mehreren als Augenschäden 1 mit H318 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 20 % an einem oder mehreren als Hautreizung 2 mit H315 oder Augenreizend 2 mit H319 eingestuften Stoffen

HP5 "Spezifische Zielorgantoxizität (STOT)/Aspirationsgefahr"

STOT einm. 1 mit H370

STOT einm. 2 mit H371

STOT einm. 3 mit H335

STOT wdh. 1 mit H372

STOT wdh. 2 mit H373

Asp. 1 mit H304

Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht. - Konzentration von> 1 % an einem als STOT einm. 1 mit H370 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 10 % an einem als STOT einm. 2 mit H371 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 20 % an einem als STOT einm. 3 mit H335 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 1 % an einem als STOT wdh. 1 mit H372 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 10 % an einem als STOT wdh. 2 mit H373 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 10 % an einem als Asp. 1 mit H304 eingestuften Stoff (nur bei kinematischer Viskosität von< 20,5 mm2/s bei 40 °C)

HP6 "akute Toxizität"

Akut Tox. 1 (oral) mit H300

Akut Tox.2 (oral) mit H300

Akut Tox.3 (oral) mit H301

Akut Tox.4 (oral) mit H302

Akut Tox. 1 (dermal) mit H3 10

Akut Tox.2 (dermal) mit H3 10

Akut Tox.3 (dermal) mit H3 11

Akut Tox.4 (dermal) mit H312

Akut Tox. 1 (inhal.) mit H330

Akut Tox.2 (inhal.) mit H330

Akut Tox.3 (inhal.) mit H331

Akut Tox.4 (inhal.) mit H332

Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann. - Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als Akut Tox. 1 (oral) mit H300 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (oral) mit H300 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (oral) mit H301 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (oral) mit H302 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als Akut Tox. 1 (dermal) mit H310 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 2,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (dermal) mit H310 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 15 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (dermal) mit H311 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 55 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (dermal) mit H312 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als Akut Tox. 1 (inhal.) mit H330 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 0,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 3,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (inhal.) mit H331 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 22,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (inhal.) mit H332 eingestuften Stoffen

HP7 "karzinogen"

Karz. 1a mit H350

Karz. 1B mit H350

Karz. 2 mit H351

Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann. - Konzentration von> 0, 1 % an einem als Karz. 1a oder 1B mit H350 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 1 % an einem als Karz. 2 mit H351 eingestuften Stoff

HP8 "ätzend"

Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314

Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann. - Gesamtkonzentration von> 5 % an einem oder mehreren als Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 eingestuften Stoffen
HP9 "infektiös" Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen.
HP10 "reproduktionstoxisch"

Repr. 1a mit H360

Repr. 1B mit H360

Repr. 2 mit H361

Lact. mit H362

Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann. - Konzentration von> 0,3 % an einem als Repr. 1a oder 1B mit H360 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 3 % an einem als Repr. 2 mit H361 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 0,3 % an einem als Lact. mit H362 eingestuften Stoff

HP11 "mutagen"

Mutag. 1a mit H340

Mutag. 1B mit H340

Mutag. 2 mit H341

Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle verursachen kann. - Konzentration von> 0,1 % an einem als Mutag. 1a oder 1B mit H340 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 1 % an einem als Mutag. 2 mit H341 eingestuften Stoff

HP12 "Freisetzung eines akut toxischen Gases"

EUH029

EUH031

EUH032

Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure akut toxische Gase freisetzt (Akute Toxizität 1, 2 oder 3).
HP13 "sensibilisierend"

Resp. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H334

Skin. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H317

Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind. - Konzentration von> 10 % an einem als Resp. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H334 eingestuften Stoff

- Konzentration von> 10 % an einem als Skin. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H317 eingestuften Stoff

HP14 "ökotoxisch"

Aquatic Acute 1 mit H400

Aquatic Chronic 1 mit H4 10

Aquatic Chronic 2 mit H411

Aquatic Chronic 3 mit H412

Aquatic Chronic 4 mit H413

Ozone 1 mit H420

Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann. - Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als Aquatic Acute 1 mit H400 bzw. Aquatic Chronic 1 mit H4 10 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 2,5 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 3 mit H412 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 4 mit H413 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Acute 1 mit H400 eingestuften Stoffen

- Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als ozonschädigend 1 mit H420 eingestuften Stoffen

HP15

H205

EUH001

EUH019

EUH044

Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist.

Bei den Eigenschaften HP4, HP6 und HP8 gelten folgende Berücksichtigungsgrenzen:

HP4 "reizend-Hautreizung und Augenschädigung"

Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314

Augenschäden 1 mit H318

Hautreizung 2 mit H315

Augenreizend 2 mit H319

Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann. 1 %
HP6 "akute Toxizität"

Akut Tox. 1 (oral) mit H300

Akut Tox.2 (oral) mit H300

Akut Tox.3 (oral) mit H301

Akut Tox. 1 (dermal) mit H3 10

Akut Tox.2 (dermal) mit H3 10

Akut Tox.3 (dermal) mit H3 11

Akut Tox. 1 (inhal.) mit H330

Akut Tox.2 (inhal.) mit H330

Akut Tox.3 (inhal.) mit H331

Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann. 0,1 %
Akut Tox.4 (oral) mit H302

Akut Tox.4 (dermal) mit H312

Akut Tox.4 (inhal.) mit H332

1 %
HP8 "ätzend"

Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314

Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann. 1 %

.

Anlage III

Tabelle 1 - Liste der Spiegeleinträge

-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Zuordnungshinweise nach 3.2
01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
1 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
2 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
3 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
4 01 03 10* Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen
5 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 99 Abfälle a. n. g.
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
6 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
7 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
8 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
9 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
10 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
11 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
12 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
13 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
14 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
15 02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten x
02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
16 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten x
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung
17 03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g.
04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
18 04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
19 04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
20 04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination
21 05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen
06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
06 03 Abfälle aus HZVa von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
22 06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
23 06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
24 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
25 06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 04 99 Abfälle a. n. g.
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
26 06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
06 06 Abfälle aus HZVa von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen
27 06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 08 Abfälle aus HZVa von Silizium und Siliziumverbindungen
28 06 08 02* gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle
06 08 99 Abfälle a. n. g.
06 09 Abfälle aus HZVa von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
29 06 09 03* Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten
06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
06 10 Abfälle aus HZVa von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln
30 06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
06 10 99 Abfälle a. n. g.
07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
31 07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen
07 02 Abfälle aus HZVa von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
32 07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
33 07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
34 07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle x
07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
07 03 Abfälle aus HZVa von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
35 07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen
07 04 Abfälle aus HZVa von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
36 07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen
37 07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 99 Abfälle a. n. g.
07 05 Abfälle aus HZVa von Pharmazeutika
38 07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen
39 07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
07 06 Abfälle aus HZVa von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
40 07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen
07 07 Abfälle aus HZVa von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
41 07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen
08 ABFÄLLE AUS HZVa VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
08 01 Abfälle aus HZVa und Entfernung von Farben und Lacken
42 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
43 08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 14 Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
44 08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
45 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
46 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
08 03 Abfälle aus HZVa von Druckfarben
47 08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
48 08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
49 08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten x
08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 04 Abfälle aus HZVa von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasser-abweisender Materialien)
50 08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
51 08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
52 08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
53 08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
54 09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen x
09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
55 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
56 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 0 1 14 fallen
57 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält gefährlich
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fällt
58 10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
59 10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
60 10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
61 10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
62 10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
63 10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
64 10 03 15* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt x
10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
65 10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung gefährlich
10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
66 10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält gefährlich
10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
67 10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
68 10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
69 10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
70 10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
71 10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen gefährlich
10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
72 10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung gefährlich
10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
73 10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung gefährlich
10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
74 10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben x
10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
75 10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung gefährlich
10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
76 10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung gefährlich
10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
77 10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben x
10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
78 10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung gefährlich
10 08 13 kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
79 10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält gefährlich
10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
80 10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
81 10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung gefährlich
10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
82 10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen x
10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
83 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
84 10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält gefährlich
10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
85 10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
86 10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
87 10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
88 10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen x
10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
89 10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
90 10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält gefährlich
10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
91 10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
92 10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
93 10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
94 10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen gefährlich
10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
95 10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
96 10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
97 10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
98 10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
99 10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
100 10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
101 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
102 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
103 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
104 10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
11 ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE
11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
105 11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 0 1 09 fallen
106 11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
107 11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
108 11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 99 Abfälle a. n. g.
11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
109 11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
110 11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 99 Abfälle a. n. g.
12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄ-CHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
111 12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
111a 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen x
12 01 18* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
112 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten x
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
113 12 01 20* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
114 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
115 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
116 15 01 03 Verpackungen aus Holz x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
117 15 01 04 Verpackungen aus Metall x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
118 15 01 05 Verbundverpackungen x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
119 15 01 06 gemischte Verpackungen x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
120 15 01 07 Verpackungen aus Glas x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
121 15 01 09 Verpackungen aus Textilien x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
122 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
123 16 01 04* Altfahrzeuge x
16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
124 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge x
16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
125 16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
126 16 01 21* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen x
16 01 22 Bauteile a. n. g.
16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
127 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten x
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
128 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen x
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
129 16 02 11* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten x
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
130 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten x
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
131 16 02 13* gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen x
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
132 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile x
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
133 16 03 03* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
134 16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
135 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) x
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
136 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien x
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
137 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten x
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
138 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten x
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
139 16 07 08* ölhaltige Abfälle
16 07 99 Abfälle a. n. g.
140 16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten x
16 07 99 Abfälle a. n. g.
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
141 16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) x
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
142 16 08 02* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten x
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
143 16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) x
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
144 16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
145 16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
146 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
147 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
148 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
149 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten x
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
150 17 02 01 Holz x
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
151 17 02 02 Glas x
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
152 17 02 03 Kunststoff x
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
153 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
154 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen x
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
155 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
156 17 04 02 Aluminium
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
157 17 04 03 Blei
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
158 17 04 04 Zink
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
159 17 04 05 Eisen und Stahl
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
160 17 04 06 Zinn
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
161 17 04 07 gemischte Metalle
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
162 17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten x
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
163 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten x
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
164 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
165 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält x
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
166 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
167 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält x
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 08 Baustoffe auf Gipsbasis
168 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
169 17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
170 17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
171 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten x
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZT- LICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
172 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) x
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
173 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) x
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
174 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden x
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
175 18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten x
18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
176 18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel gefährlich
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
177 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen x
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
178 18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden x
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
179 18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten x
18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
180 18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel gefährlich
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
181 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
182 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält gefährlich
19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
183 19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält gefährlich
19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
184 19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
185 19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
186 19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
187 19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
188 19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 99 Abfälle a. n. g.
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
189 19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
190 19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 07 Deponiesickerwasser
191 19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält gefährlich
19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
192 19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
193 19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
194 19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
195 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
196 19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung
197 19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
198 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält x
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
199 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten x
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
200 19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
201 19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
202 19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
203 19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten gefährlich
19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAM-MELTER FRAKTIONEN
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
204 20 01 25 Speiseöle und -fette
20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
205 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
206 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten x
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
207 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
208 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten x
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
209 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
210 20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten x
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
211 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen x
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
212 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält x
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

Tabelle 2 - Ergänzende Zuordnungshinweise

-1- -2- -3-
Lfd. Nr. Abfallschlüssel Ergänzende Zuordnungshinweise
15 02 01 08*
02 01 09
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
16 03 01 04*
03 01 05
nicht gefährlich, wenn es sich um
  • Abfälle von Möbeln aus naturbelassenem Vollholz
  • Abfälle von verleimten, beschichteten, gestrichenen, lackierten Möbeln
  • Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz
  • Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche Verunreinigungen)

handelt

21 05 01 09*
05 01 10
gefährlich, wenn es sich um Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • aus nicht-biologischer Stufe

nicht gefährlich, wenn es sich um Schlämme aus betriebseigener Abwasserbehandlung

  • aus biologischer Stufe handelt
34 07 02 16*
07 02 17
gefährlich, wenn es sich um
  • Silicone aus nicht ausgehärteten Dichtmassen handelt
49 08 03 17*
08 03 18
staubförmige Tonerabfälle in Originalkartuschen oder Refill- bzw. Rebuildkartuschen sind nicht gefährlich, wenn
  • die Tonerkartuschen der DIN 33870 entsprechen und ein aussagefähiges EG-Sicherheitsdatenblatt (gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG) vorliegt, das konkrete Angaben über die einzelnen Bestandteile des verwendeten Toners und dessen Ungefährlichkeit nach Maßgaben der AVV2 enthält, oder
  • die Tonerkartuschen mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e . V . gemäß den Vergabegrundlagen nach RAL-ZU 55 versehen sind oder
  • die Tonerkartuschen mit dem Zertifikat "LGA-schadstoffgeprüft "der Landesgewerbeanstalt Bayern ausgewiesen sind
54 09 01 11*
09 01 12
gefährlich, wenn
  • Nickel-Cadmium-Batterien
  • quecksilberenthaltende Batterien eingebaut sind
61 10 02 07*
10 02 08
gefährlich, wenn es sich um
  • Gichtgasstäube handelt
63 10 02 13*
10 02 14
gefährlich, wenn es sich um
  • Gichtgasschlämme handelt
64 10 03 15*
10 03 16
gefährlich
  • sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
74 10 05 10*
10 05 11
gefährlich
  • sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
77 10 08 10*
10 08 11
gefährlich
  • sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
82 10 09 05*
10 09 06
gefährlich, wenn
  • organische Binder enthalten sind
86 10 09 13*
10 09 14
gefährlich, wenn
  • organische Binder verwendet wurden
88 10 10 05*
10 10 06
gefährlich, wenn
  • organische Binder enthalten sind
92 10 10 13*
10 10 14
gefährlich, wenn
  • organische Binder verwendet wurden
111a 12 01 15
12 01 18*
gefährlich, wenn
  • ölhaltige Bearbeitungsflüssigkeiten verwendet wurden
112 12 01 16*
12 01 17
gefährlich, wenn der Abfall aus folgenden Anwendungsfällen stammt:
  1. Fassadensanierung
    • Abtrag von Flammschutzbeschichtungen, feuerhemmenden Imprägniermitteln und Holzschutzfarben
    • Abtrag von Dichtfugenmassen (PCB-haltig)
  2. Erneuerung des Korrosionsschutzes von Stahlbauwerken (Brücken, andere Stahlbauwerke, Schienenfahrzeuge)
    • Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen
    • Bleistaub-, bleimennige-, blei-, cadmiumcarbonathaltige sowie blei- und strontiumchromathaltige Beschichtungsabträge
  3. Sanierung/Entfernung von Altbeschichtungen (PCB-haltig) in Schwimmbädern
    • Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen
  4. Wasserbau und Wartung von Schiffen
    • Teerepoxidharz, Steinkohleteerpech (PAK-haltig)
    • Antifoulingmittel an Schiffskörpern und Unterwasserbau (organische Zinnverbindungen)
  5. Dekontamination von asbesthaltigen Innenräumen mit Hilfe von Feuchtstrahlverfahren
  6. Wasserstrahlhochdruck-Abrasivstrahlen
    • Zerspanende Strahlanwendung, bei der Anteile toxischer oder kanzerogener Metalle/Erdalkalimetalle in resorbierender Form (Feinstaub) anfallen können: Be, Ni, Co, Cd, Sb
  7. Brandschadensanierung
    • angereicherte Brandrückstände (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)
  8. Tank- und Siloreinigung
    • Abtrag von Blei-/Bleiverbindungen (bleimennige-, bleicarbonathaltige Beschichtungen)
    • Abtrag von Zink-, Blei- und Strontiumchromaten in der Beschichtung
    • Abtrag von cadmiumcarbonathaltigen Altbeschichtungen
    • Schädliche Verunreinigung des Strahlmittels - organische oder anorganische Ablagerungen/Anhaftungen (Inhaltsstoffe) von Tank- und Silooberflächen
  9. Silikogene Strahlmittelabfälle (Silikose hervorrufend beim Strahlen mit Quarzsand)
114 15 01 01
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
115 15 01 02
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
116 15 01 03
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
  • Munitionskisten
  • Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989);

nicht gefährlich, wenn es sich um

  • Paletten aus Vollholz, wie z . B . Europaletten, Industriepaletten
  • Paletten aus Holzwerkstoffen
  • sonstige Paletten, mit Verbundmaterialien
  • Transportkisten, Verschläge aus Vollholz
  • Transportkisten aus Holzwerkstoffen
  • Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche Kisten aus Vollholz

handelt

117 15 01 04
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
118 15 01 05
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
119 15 01 06
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
120 15 01 07
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
121 15 01 09
15 01 10*
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
123 16 01 04*
16 01 06
nicht gefährlich, wenn
124 16 01 11*
16 01 12
nicht gefährlich, wenn
  • Bremsbeläge nach 1992 hergestellt wurden
126 16 01 21*
16 01 22
gefährlich, wenn es sich um
  • Kraftstofffilter
  • Bleibatterien handelt

(Anmerkung: Alle anderen gefährlichen Bauteile werden in separaten Abfallarten genannt .)

127 16 02 09*
16 02 14
gefährlich, wenn
  • es sich um Starkstromkondensatoren handelt, die durch Buchstabenkombination wie CD, CI, CP oder A30, A40 gekennzeichnet sind
  • PCB oder Gemische mit PCB gemäß PCB/PCT-Abfallverordnung 19, die mehr als 50 mg/kg PCB (nach LAGA) enthalten nicht gefährlich bei
  • Buchstabenkombinationen wie MP, MKK, MPP, MKV, MPK sowie LK und LP, siehe PCB-Merkblatt des ZVEI unter http://www.zvei.org/fachverbaende/starkstromkondensatoren/ publikationen/' "Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren"
128 16 02 10*
16 02 14
gefährlich, wenn
  • Bauteile enthalten sind, die mehr als 50 mg/kg PCB (nach LAGA) enthalten
129 16 02 11*
16 02 14
gefährlich, wenn
  • Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-haltigen Kühlmitteln
  • Kühlgeräte mit FCKW-haltiger Isolierung
130 16 02 12*
16 02 14
gefährlich, wenn
  • Elektrospeicherheizgeräte
  • elektrische Schalteinrichtungen
  • Heizkessel
  • Trocken-, Härte- und Glühöfen
  • Kleingeräte wie Toaster

anfallen, bei denen der Verdacht besteht, dass Asbest enthalten ist

131 16 02 13*
16 02 14
gefährlich, wenn
  • Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien
  • Quecksilberschalter
  • Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas enthalten sind
132 16 02 15*
16 02 16
gefährlich, wenn es sich um
  • Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien
  • Quecksilberschalter
  • Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas
  • PCB-Kondensatoren
  • FCKW-haltige PUR-Schäume
  • Asbestabfälle

handelt

135 16 05 04*
16 05 05
gefährlich, wenn
  • Halonlöscher, Pulverlöscher mit Metallbrandpulver, Wasserlöscher, Schaumlöscher, gemischte Feuerlöscher
  • Druckbehälter mit Gefahrensymbol

gekennzeichnet ist

136 16 05 06*
16 05 09
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
137 16 05 07*
16 05 09
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
  • Metallbrandpulver
138 16 05 08*
16 05 09
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
140 16 07 09*
16 07 99
gefährlich, wenn
  • in den Tanks oder Fässern Gefahrstoffe gelagert wurden
141 16 08 01
16 08 07*
gefährlich, wenn
  • Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind oder das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist
  • wenn KFZ-Katalysatoren krebserzeugende Mineralfasern enthalten
142 16 08 02*
16 08 03
gefährlich, wenn
  • die enthaltenen Übergangsmetalle oder ihre Verbindungen (dies sind im Sinne dieses Eintrages:
    Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zirkonium, Molybdän und Tantal) als gefährliche Stoffe eingestuft sind
  • die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind
  • das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist
  • Gefahrstoffe enthalten sind
143 16 08 04
16 08 07*
gefährlich, wenn Katalysatoren
  • mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln
  • mit Gefahrstoffen beladen sind
149 17 01 06*
17 01 07
gefährlich, wenn es sich um Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie:
  1. Industrieanlagen
    • Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und produziert werden oder anfallen
    • Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau
    • Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben
    • Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung
    • Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung
  2. Anlagen zur Wartung und Reparatur von KFZ
    • Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung
    • Batterieauffüllstationen
    • Tankstellen, Waschgruben, Tankläger
  3. Gewerbliche Feuerungsanlagen
    • Rauchzüge, Kamine, Essen
  4. Anlagen auf militärischen Liegenschaften
    • Technikbereiche (Werkstätten, Tankläger, Tankstellen)
  5. Anlagen der Eisenbahn
    • Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten
    • Öllager, Waschstraßen
  6. Landwirtschaftliche Betriebe
    • Läger für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze
    • Güllebehältnisse, Tierställe
    • Reparaturwerkstätten
  7. Abfälle aus Brandereignissen
150 17 02 01
17 02 04*
gefährlich, wenn es sich um folgende Abfälle handelt
  • Konstruktionshölzer für tragende Teile
  • Holzfachwerk und Dachsparren
  • Fenster, Fensterstöcke, Außentüren
  • imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich
  • Bahnschwellen
  • Leitungsmasten
  • Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel
  • Sortimente aus der Landwirtschaft
  • Altholz aus industrieller Anwendung (z . B . Industriefußböden, Kühltürme)
  • Altholz aus dem Wasserbau
  • Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons
  • Altholz aus Schadensfällen (z . B . Brandholz)

nicht gefährlich, wenn es sich um folgende Abfälle handelt

  • naturbelassenes Vollholz
  • Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen)
  • Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen)
  • Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen) und
  • bei Sortimenten unbekannter Herkunft, wenn die Werte nach der Altholzverordnung 15 Anhang II unterschritten werden
151 17 02 02
17 02 04*
gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunreinigt wurden:

Chemische Industrie/Labors

  • Industriegläser
  • Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks
  • Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen
152 17 02 03
17 02 04*
gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunreinigt wurden:
  1. Isolationsgranulat aus der Kabelaufbereitung (PCB, Kabel vor 1990)
  2. Chemische Industrie, z . B . Apparate, Behälter, Fittings und Tanks, Rohrleitungen
  3. Kunststoffabfälle aus Brandereignissen (z . B . Teppichböden, Fußbodenbeläge)
154 17 03 02
17 03 03*
nicht gefährlich, wenn
  • Abfälle aus Neubau (Verschnitt etc .)

gefährlich, wenn

  • Abfälle aus Abriss/Sanierung, z. B . Dachpappe
162 17 04 10*
17 04 11
gefährlich, wenn
  • Erd- oder Seekabel
  • Kabelmuffen
  • Kabelendverschlüsse
  • Kabel aus dem Bergbau
  • ölhaltige Kabel
163 17 05 03*
17 05 04
gefährlich, wenn es sich um Abfälle von Betriebsstätten handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie:
  1. Industrieanlagen
    • Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und produziert werden oder anfallen
    • Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau
    • Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben
    • Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken
    • Textilreinigungsanlagen, Gerbereien, Lederverarbeitung
  2. Anlagen zur Wartung und Reparatur von KFZ
    • Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung
    • Batterieauffüllstationen, Tankstellen, Waschgruben, Tankläger
  3. Anlagen auf militärischen Liegenschaften
    • Technikbereiche (Werkstätten, Tankläger, Tankstellen)
  4. Anlagen der Eisenbahn
    • Bahnbetriebswerke
    • Gleisanlagen, Verladerampen
    • Öllager, Waschstraßen
  5. Landwirtschaftliche Betriebe
    • Läger für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze
    • Güllebehältnisse, Tierställe
    • Reparaturwerkstätten
  6. Havarien mit wassergefährdenden Stoffen
  7. Altlastensanierung
165 17 05 07*
17 05 08
gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus folgenden Bereichen handelt:
  • Weichenbereich
  • Bahnhofs- und Abstellbereich
  • Haltebereich vor Signalen
  • Betankungsbereich
  • Gleisanlagen von Straßenbahnen, S- und U-Bahnen
  • Industriegleise
  • Werkstatt/Reparaturbereich
  • Havariebereich
167 17 06 03*
17 06 04
gefährlich, wenn
  • künstliche Mineralfaserabfälle, die aus Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen stammen
  • Kunststoffschäume, Hartschäume und Fugenvergussmassen aus dem Baubereich mit schädlichen Verunreinigungen
  • konstruktionsbedingte Bestandteile, z . B . Teerpappe oder Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die PCB enthalten
  • PAK-haltiger Teerkork

nicht gefährlich, wenn

  • künstliche Mineralfaserabfälle, die aus Neubaumaßnahmen stammen, wie beispielsweise Verschnitte und Reste von Neuware oder aber Produktionsausschuss
171 17 09 03*
17 09 04
gefährlich, wenn
  • mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Bestandteile (z . B . Teerpappenabfälle) enthalten sind oder
  • die Abfälle aus Brandereignissen stammen
172 18 01 01
18 01 03*
gefährlich, wenn es sich um
  • Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
173 18 01 02
18 01 03*
gefährlich, wenn es sich um Abfälle handelt,
  • die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind
174 18 01 03*
18 01 04
gefährlich, wenn es sich um Abfälle
  • wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel, die mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
175 18 01 06*
18 01 07
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
177 18 02 01
18 02 02*
gefährlich, wenn es sich um
  • Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
178 18 02 02*
18 02 03
gefährlich, wenn es sich um Abfälle handelt wie
  • Versuchstiere und Tierkörperteile, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist
  • Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, die eine Übertragung oder eine Verbreitung von Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder sonstige Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, andere Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren hervorrufen
179 18 02 05*
18 02 06
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
197 19 11 05*
19 11 06
gefährlich, wenn
  • aus nicht-biologischer Stufe nicht gefährlich, wenn
  • aus biologischer Stufe
198 19 12 06*
19 12 07
gefährlich, wenn
  • Staubfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen anfällt
  • Althölzer, die bei der Behandlung von Altholz, das unter 03 01 04*, 17 02 04* oder 20 01 37* eingestuft ist, angefallen sind
  • mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Holzanteile enthalten sind

nicht gefährlich, wenn bei Sortimenten unbekannter Herkunft die Werte nach der Altholzverordnung 15 Anhang II unterschritten werden

199 19 12 11*
19 12 12
gefährlich, wenn
  • mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Bestandteile
    (z . B . Asbestabfälle, Teerpappenabfälle) enthalten sind
206 20 01 29*
20 01 30
gefährlich, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
208 20 01 33*
20 01 34
gefährlich, wenn
  • Bleibatterien
  • Nickel-Cadmium-Batterien
  • quecksilberhaltige Batterien vorhanden
210 20 01 23*
20 01 36
gefährlich, wenn
  • Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-haltigen Kühlmitteln
  • Kühlgeräte mit FCKW-haltiger Isolierung
211 20 01 35*
20 01 36
gefährlich, wenn
  • Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien
  • Quecksilberschalter
  • Asbest
  • PCB-haltige Kondensatoren
  • Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas enthalten sind
212 20 01 37*
20 01 38
gefährlich, wenn
  • Konstruktionshölzer für tragende Teile
  • Holzfachwerk und Dachsparren
  • Fenster, Fensterstöcke, Außentüren
  • imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich
  • Bahnschwellen
  • Leitungsmasten
  • Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel
  • Sortimente aus der Landwirtschaft
  • Altholz aus Schadensfällen (z . B . Brandholz)
  • Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen

enthalten sind

nicht gefährlich, wenn

  • Möbel, naturbelassenes Vollholz
  • Möbel, verleimt, beschichtet, gestrichen, lackiert

enthalten sind

.

Anlage IV

Tabelle 1 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften

- HP4 - reizend

- HP5 - STOT/Aspirationsgefahr

- HP6 - akute Toxizität

- HP7 - karzinogen

- HP8 - ätzend

- HP10 - reproduktionstoxisch

- HP11 - mutagen

- HP13 - sensibilisierend

- HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die aquatische Umwelt

Parameter Einheit Gehalt Gesamtgehalt
2.500 mg/kg OS
Schwermetalle nach AVV
Antimon mg/kg OS 25.000
Arsen mg/kg OS 1.000 X
Blei mg/kg OS 2.500 X
Cadmium mg/kg OS 100 X
Chrom (VI) mg/kg OS 1.000 X
Kupfer mg/kg OS 2.500 X
Nickel mg/kg OS 100 X
Quecksilber mg/kg OS 5 X
Selen mg/kg OS 2.500 X
Thallium mg/kg OS 2.500
organische Zinnverbindungen mg/kg OS 100 X
Organische Stoffe
BTEX mg/kg OS 1.000
LHKW mg/kg OS 1.000 X
MKW[C10-C40], gesamt
(krebserzeugend)1
mg/kg OS 1.000 X
MKW[C10-C40], gesamt
(ökotoxisch/bezogen auf die aquatische Umwelt)
mg/kg OS 2.500 X
PAK nach EPA mg/kg OS 100
Benzo(a)pyren mg/kg OS 50
PCP mg/kg OS 5
Weitere Stoffe
Asbest mg/kg OS 1.000
Cobalt mg/kg OS 250
Cyanide mg/kg OS 500 X
Zink mg/kg OS 2.500 X
X Die gekennzeichneten Parameter in einer Spalte müssen den angegebenen Gesamtgehalt in der Summe einhalten.

1 Der MKW-Schwellenwert von 1.000 mg/kg OS ist nur anzuwenden, sofern auf Grund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen krebserzeugende Inhaltsstoffe (beispielsweise Mineralöle aus alter Produktion, PAK-Verbindungen, Benzol) aufweisen. Davon ist z.B. auszugehen, wenn die Abfälle aus Altlastensanierungsvorhaben stammen.
Andernfalls gilt der MKW-Schwellenwert von 2.500 mg/kg OS.

Tabelle 2 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften

- HP4 - reizend

- HP8 - ätzend

- HP15

Parameter Einheit Gehalt
pH-Wert - 5,5 - 11,5
Phenole mg/l 50
Arsen mg/l 0,2
Blei mg/l 1
Cadmium mg/l 0,1
Kupfer mg/l 5
Nickel mg/l 1
Quecksilber mg/l 0,02
Zink mg/l 5
Cyanide, leicht freisetzbar mg/l 0,5
Fluorid mg/l 15
Barium mg/l 10
Chrom, gesamt mg/l 1
Molybdän mg/l 1
Antimon mg/l 0,07
Selen mg/l 0,05

Tabelle 3 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der POP-VO 16 resultieren (in der Originalsubstanz)

Parameter Einheit Gehalt
Endosulfan mg/kg OS 50
Hexachlorobutadien mg/kg OS 100
Polychlorierte Naphthaline mg/kg OS 10
Alkane C10-C30, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) mg/kg OS 10.000
Tetra-, Penta-, Hexa- und Hepta-Bromdiphenylether als Summenparameter (BDEs) mg/kg OS 1.000
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) mg/kg OS 10
Dioxine/Furane ng I-TE/kg OS 1.000
DDT mg/kg OS 5
Chlordan mg/kg OS 50
Hexachlorcyclohexan mg/kg OS 50
Dieldrin mg/kg OS 50
Endrin mg/kg OS 50
Heptachlor mg/kg OS 50
Hexachlorbenzol mg/kg OS 50
Chlordecon mg/kg OS 50
Aldrin mg/kg OS 50
Pentachlorbenzol (PeCB) mg/kg OS 50
Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt1 mg/kg OS 50
Mirex mg/kg OS 50
Toxaphen mg/kg OS 50
Hexabromobiphenyl mg/kg OS 50
1 Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt heißt nach allgemeiner Auffassung "Summe der 6 Ballschmitter-Kongenere multipliziert mit dem Faktor 5".

Tabelle 4 - Schwellenwerte für die mineralischen Abfälle

- Boden und
- Bauschutt

in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt

Für die Bewertung der weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften - außer HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt - sind darüber hinaus die Schwellenwerte aus den Tabellen 1, 2, 3 dieser Anlage IV anzuwenden.

Parameter Einheit Boden Bauschutt
MKW[C10-C40], gesamt mg/kg TS 2.000 1.000
MKW[C10-C22], mobiler Anteil mg/kg TS 1.000 --
BTX mg/kg TS 1 --
LHKW mg/kg TS 1 --
Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt1 mg/kg TS 2,5 5
PAK nach EPA mg/kg TS 30 75 (100)3
Benzo(a)pyren mg/kg TS 3 --
EOX mg/kg TS 10 10
Arsen mg/kg TS 150 150
Blei mg/kg TS 700 700
Cadmium mg/kg TS 10 10
Chrom, gesamt mg/kg TS 600 600
Kupfer mg/kg TS 400 400
Nickel mg/kg TS 500 500
Thallium mg/kg TS 7 --
Quecksilber mg/kg TS 5 5
Zink mg/kg TS 1.500 1.500
Cyanide, gesamt mg/kg TS 10 --
Leitfähigkeit2 µS/cm 2.000 3.000
Chlorid2 mg/l 100 150
Sulfat2 mg/l 200 600
Cyanide, gesamt mg/l 0,02 --
Arsen mg/l 0,06 0,05
Blei mg/l 0,2 0,1
Cadmium mg/l 0,006 0,005
Chrom, gesamt mg/l 0,06 0,1
Kupfer mg/l 0,1 0,2
Nickel mg/l 0,07 0,1
Quecksilber mg/l 0,002 0,002
Zink mg/l 0,6 0,4
Phenolindex mg/l 0,1 0,1
1 Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt heißt nach allgemeiner Auffassung "Summe der 6 Ballschmitter-Kongenere multipliziert mit dem Faktor 5".

2 Parameter ist nicht relevant für die Einstufung von Abfällen, die im Land Brandenburg angefallen sind.

3 Der Schwellenwert von 100 mg/kg TS gilt nur, sofern der PAK-Gehalt nachweislich auf Asphaltanteile zurückzuführen ist.

Die Z2-Zuordnungswerte aus der LAGA-TR 14 für die Parameter TOC und pH sind für die Abgrenzung gefährlich/nicht gefährlich in Bezug auf das Merkmal HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt nicht relevant. Weitere Details zum Parameter pH sind dem Kapitel 3.3 sowie der Anlage IV Tabelle 2 zu entnehmen.

Für die weiteren mineralischen Abfälle

sind bezüglich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt die Festlegungen zu Z2-Werten aus den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall "Mineralische Abfälle - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" (Stand 06.11.1997) 14 zu beachten.

.

Probenahme und Analysenverfahren Anlage V

1 Probenahme

Bei der Probenahme hat man sich bei festen/stichfesten Abfällen an der LAGA-Richtlinie PN 98 zu orientieren, für flüssige Abfälle wird die LAGA-Richtlinie PN 2/78 K beziehungsweise die DIN 51750 (12/90), Teile 1 - 3 herangezogen.

2 Probenvorbereitung/Probenaufbereitung

Die Probenvorbereitung/-aufbereitung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Normen/Richtlinien:

DIN ISO 11464 12/06, DIN ISO 14507 07/04, DIN ISO 11466 4 beziehungsweise DIN 38414 - S7 unter Berücksichtigung der DIN EN 13657 10/02, E DIN EN 12457-4 01/03, LAGa EW 98S, DIN ISO 14507 07/04

Qualitätssicherungsmaßnahmen nach: DIN EN ISO/IEC 17025 4/00

Im Bereich der Abfallanalytik ist auf Grund der Stoffvielfalt mit Matrixproblemen zu rechnen, was unter Umständen eine Anpassung des Analysenverfahrens an die zu untersuchende Matrix erforderlich macht.

3 Analytische Verfahren

Tabelle 1 - Feststoffe

Parameter Analysenverfahren
Trockenrückstand DIN ISO 11465 12/96, DIN EN 14346 03/2007
Schwermetalle
Antimon DIN EN ISO 11885 4/98
Arsen DIN EN ISO 11885 4/98
Blei DIN EN ISO 11885 4/98
Cadmium DIN EN ISO 11885 4/98
Chrom (VI) DIN 19734 1/99, DIN 38405-24 5/87
Chrom gesamt DIN EN ISO 11885 4/98
Cobalt DIN EN ISO 11885 4/98, DIN EN ISO 17294 2/2005
Kupfer DIN EN ISO 11885 4/98
Nickel DIN EN ISO 11885 4/98
Quecksilber DIN EN 1483 07/2007
Selen DIN EN ISO 11885 4/98, DIN EN ISO 15586 02/2004
Thallium DIN EN ISO 11885 4/98, DIN EN ISO 17294 02/2005
Zinn (organische Sn-Verbindungen) in Anlehnung an DIN 38407 Teil 13 von 03/2001 3
Zink DIN EN ISO 11885 4/98, DIN EN ISO 17294 2/2005
Organische Stoffe
BTEX HLUG-Methode 2
Dioxine/Furane TCDD-TE DIN 38414-24, VDI-Richtlinie 3499 Blatt 1
LHKW HLUG-Methode 2
MKW DIN 14039, ISO DIS 16703, LAGa KW 04
PAK nach EPA DIN ISO 13877 01/2000, Merkblatt Nr. 1 des LUa NRW 1994, Handbuch Altlasten Band 7, LfU Hessen
Polychlorierte Biphenyle (PCB) gesamt1 Schlamm, Sediment: DIN 38414-20, DIN EN 12766, Teil 1 und 2, Altholz: Bestimmung nach AltholzV, Kabelgranulat: Methodenvorschlag BAM (CEN TC 292 "characterisation of waste", draft), 02.02.2005
PCP E DIN ISO 14154 06/98, Altholz: Bestimmung nach AltholzV
Benzo(a)pyren DIN ISO 13877 01/2000, Merkblatt Nr. 1 des LUa NRW 1994, Handbuch Altlasten Band 7, LfU Hessen
CKW (DDX-Gruppe) DIN 38407-F2 02/93, DIN EN 12766, Teil 1
CKW (Hexachlorcyclohexan, HCH-Gruppe) DIN 38407-F2 02/93
Toxaphen in Anlehnung an DIN 38407-F2 02/93
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) DIN 38407-42 5/2010
Pentachlorbenzol (PeCB) DIN 38407-2 02/93
Aldrin DIN 38407-2 02/93
Chlordan in Anlehnung an DIN 38407-2 02/93
Dieldrin DIN 38407-2 02/93
Endrin DIN 38407-2 02/93
Heptachlor DIN 38407-2 02/93
Hexachlorbenzol DIN 38407-2 02/93
Mirex in Anlehnung an DIN 38407-2 02/93
DDT DIN 38407-2 02/93
Chlordecon in Anlehnung an DIN 38407-2 02/93
Hexabromobiphenyl in Anlehnung an DIN 38414-20
EOX DIN 38414 - 17 3/2004
Weitere Stoffe
Asbest VDI 3866 Bl. 5
Cyanide E DIN ISO 11780 02/2002

Tabelle 2 - Eluatwerte

Parameter Analysenverfahren
pH-Wert DIN 38404-5 08/2005
Phenole Phenol-Index: DIN 38409-16
Arsen DIN EN ISO 11969 11/96; DIN EN ISO 17294-2
Blei DIN EN ISO 11885 04/98; DIN 3 8406-6 7/98, DIN EN ISO 17294-2
Cadmium DIN EN ISO 11885 04/98, DIN EN ISO 17294-2
Kupfer DIN EN ISO 11885 04/98; DIN 3 8406-E7-2 9/91
Nickel DIN EN ISO 11885 04/98; DIN 38406-E11-2 09/91
Quecksilber DIN EN 1483 Absch. 2 07/2007
Zink DIN EN ISO 11885 04/98; DIN 3 8406-E8 10/2004
Fluorid DIN 38405-4, DIN EN ISO 10304 Teil 1 04/95
Cyanide, leicht freisetzbar DIN 38405-13/14
DOC DIN EN 1484 8/97
Barium DIN EN ISO 11885 4/98
Chrom, gesamt DIN EN ISO 11885 4/98
Molybdän DIN EN ISO 11885 4/98
Antimon DIN EN ISO 11885 04/98, DIN EN ISO 17294-2 02/2005
Selen DIN EN ISO 17294-2 02/2005
Leitfähigkeit DIN EN 27888 11/93
Chlorid DIN EN ISO 10304-2 11/96
Sulfat DIN EN ISO 10304-2 11/96
Cyanide, gesamt DIN 38405-D13-1 2/81

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1) Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt heißt nach allgemeiner Auffassung "Summe der 6 Ballschmitter-Kongenere multipliziert mit dem Faktor 5".

2) Handbuch Altlasten, Band 7, Teil 4 "Bestimmung BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich", HLUG, Wiesbaden 2000.

3) Für die analytische Bearbeitung des Feststoffes auf organische Zinnverbindungen ist ein saurer beziehungsweise basischer Aufschluss des Abfalls notwendig, nach Neutralisation des wässrigen Extraktes wird dieser nach DIN 38407/13 weiter bearbeitet.

4) Extraktion in Königswasser: mikrowellenunterstützte Anregung möglich.

ENDE

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