Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Abfall: EU, Bund

AbfZustVO - Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. März 2013
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 15.03.2013 S. 107; 01.09.2014 S. 428 14; 10.12.2015 S. 610 15; 19.06.2017 S. 105 17)
Gl.-Nr.: 2129.24


Aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 44), geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569, 577), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der oberen Abfallbehörde 14

(1) Die obere Abfallbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) für

  1. das Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18,
  2. die Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen aus der Entsorgung sowie zum Widerruf nach § 20 Abs. 2,
  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2, die Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 sowie die Feststellung nach § 26 Abs. 6,
  4. die Verpflichtung zur Gestattung der Anlagenmitbenutzung, die Entgeltfestsetzung und das Vorlageverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 sowie die Verpflichtung und Kostenfestsetzung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3,
  5. die Abfallwirtschaftsplanung nach den §§ 30 bis 32 in Verbindung mit den §§ 16 und 17 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
  6. die Erkundung geeigneter Standorte nach § 34 sowie die Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 einschließlich Entscheidurigen, Prüfungen und Verlangen nach den §§ 36 und 37 für Deponien der Klassen II und III gemäß § 2 Nrn. 8 und 9 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 259),
  7. die Anordnung von Befristungen, Bedingungen und , Auflagen sowie die Untersagung nach § 39 für Deponien der Klassen II und III gemäß § 2 Nrn. 8 und 9 der Deponieverordnung,
  8. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 40 Abs. 1 Satz 1, den Erlass von Verfügungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1, die Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 sowie die Feststellung des endgültigen Abschlusses, der Nachsorge nach § 40 Abs. 5 für Deponien der Klassen II und III gemäß § 2 Nrn. 8 und 9 der Deponieverordnung,
  9. die Überwachung der Entsorgung von Abfällen nach, den §§ 47, 49 bis 51
    1. in Anlagen zur Ablagerung von Abfällen der Deponieklassen II und III gemäß § 2 Nrn. 8 und 9 der Deponieverordnung, einschließlich der Überwachung der Entsorgung der in diesen Anlagen anfallenden Abfälle,
    2. in Anlagen, die der Verfahrensart G in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) zuzuordnen sind, soweit diese Anlagen der Nummer 8 in Spalte a des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zuzuordnen sind einschließlich der Überwachung der Entsorgung der in diesen Anlagen erzeugten Abfälle,
    3. bei der Beförderung auf öffentlichen Straßen in Sachsen-Anhalt,
  10. die Verlängerung bestehender Pflichtenübertragungen nach § 72 Abs. 1 Satz 2.

(2) Soweit die Zuständigkeit der oberen Abfallbehörde nach Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a oder b gegeben ist, ist sie auch zuständig für

  1. die Freistellung oder Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 259),
  2. die Entgegennahme der Angaben nach § 4 Abs. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257),
  3. die Anordnung von Untersuchungen und die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion