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Regelwerk

EAG-Merkblatt - Elektro-Altgeräte-Merkblatt
Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie zur Errichtung
und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Stand 24.März 2004
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)aufgehoben)


Zu den aktuellen Fassungen M31A und M 31B

Archivdatei 2009

Das Elektro-Altgeräte-Merkblatt wurde von der 33. Amtschefkonferenz am 22.04.2004 zur Kenntnis genommen und der Veröffentlichung zugestimmt.

Herausgegeben im Mai 2004 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz vom

Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz (LAGA-Vorsitz in den Jahren 2003 und 2004)
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz

1. Veranlassung und Anwendungsbereich

1.1 Auftrag und Entstehung

In den einzelnen Bundesländern gibt es sowohl von der Seite der zuständigen Behörden als auch von der betroffenen Wirtschaft eine Vielzahl von Aktivitäten mit dem Ziel, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die als Abfall anfallen, einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Dies setzt eine getrennte Erfassung der Altgeräte und ihre Behandlung in speziellen Anlagen mit dem Ziel einer weitgehenden Schadstoffeliminierung und Gewinnung verwertbarer Stoffströme voraus. Die bei der Behandlung erzeugten Stoffströme unterliegen bei ihrer nachfolgenden schadlosen Verwertung oder ordnungsgemäßen Beseitigung einer Reihe von Regelungen anderer Rechtsbereiche, z.B. gelten Inverkehrbringungsverbote nach dem Chemikalienrecht oder Anforderungen an die schadlose Verwertung von bestimmten Verwertungsfraktionen wie beispielsweise Bildröhrenglas auf Grund von dessen Inhaltsstoffen.

Bei der Umsetzung dieses Zieles standen die Beteiligten bis zur Erarbeitung der LAGAElektro-Altgeräte-Richtlinie (EAG-Richtlinie) in 2000 vor dem Problem, dass es bundesweit keine einheitlichen Anforderungen an die getrennte Erfassung, Sammlung und Behandlung dieser Altgeräte gab bzw. die in einzelnen Bundesländern vorhandenen Ansätze vereinheitlicht und zusammengeführt werden mussten.

Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung und Behandlung kommt und die bereits vorhandenen Ansätze in den einzelnen Rechtsbereichen und Bundesländern aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht werden, wurde die LAGA-EAG-Richtlinie, Stand Oktober 2000, verabschiedet gemäß

Mit der Fortschreibung der EAG-Richtlinie aus 2000 soll nunmehr vorrangig ihre Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen (Abfallverzeichnisverordnung, Ta Luft, VO/EG 2037/2000) erreicht werden. Eine Anpassung an den Stand der Technik erfolgt nur soweit, als zwischenzeitlich bestimmte Verwertungsverfahren für relevante Stoffströme neu entwickelt wurden bzw. zum damaligen Zeitpunkt in der Entwicklung befindliche Verfahren nicht realisiert worden sind oder sich mittlerweile als ökologisch unvorteilhaft erwiesen haben.

Zur Überarbeitung der EAG-Richtlinie wurde gemäß Beschluss des APV in der 9. Sitzung am 14./15. Januar 2003 und der LAGa in der 81. Sitzung am 24./25.9.2003 eine UAG "Überarbeitung der EAG-Richtlinie" eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hatte die Aufgabe, die Richtlinie hinsichtlich der erforderlichen rechtlichen Konsequenzen zu überarbeiten.

1.2 Problemstellung und Ziele

Die Bemühungen um "die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen" (§ 1 KrW-/AbfG) sollen dazu führen, dass vermehrt (Produkt)Abfälle einer Verwertung zugeführt und Materialien und Komponenten in den Stoffkreislauf zurückgeführt und als sekundäre Rohstoffe verwertet werden.

Bei dieser Entwicklung sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: Aus den Produktabfällen sollen Schadstoffe eliminiert werden, die bei einer Verwertung zu einer diffusen Umweltbelastung beitragen, und Materialien (Stoffströme) und Komponenten zur Schonung natürlicher Ressourcen im Wertstoffkreislauf gehalten werden.
Dazu müssen die Erfassung, Sammlung und Behandlung der Altgeräte und die mit bestimmten Stoffströmen aus der Behandlung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nach gleichen Kriterien beurteilt werden (Schadlosigkeit der Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG).

Beispiele aus anderen Bereichen der Abfallverwertung zeigen, dass es durch unsachgemäße Verwertungsmaßnahmen zu einem teilweise erheblichen Eintrag von Stoffen in die Umwelt und damit zu Schadstoffbelastungen kommen kann, die durch die nachträglich erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden verursachen.

Aus Gründen der Vorsorge sind daher an die Entsorgung von Elektro-Altgeräten Anforderungen zu stellen, die auf eine schadlose Verwertung abzielen und die eine Beeinträchtigung der Schutzgüter verhindern sollen. Dieses entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, der z.B. in § 7 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG durch die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung Anforderungen an die Beschaffenheit der zu verwertenden Abfälle gestellt werden können. Eine Rechtsverordnung für den Bereich der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten existiert noch nicht, ist aber absehbar.

Durch einheitliche Richtlinien für die Abfallerzeuger/-besitzer, die Recyclingwirtschaft, - Gutachter und Sachverständige, die Verwender von Abfällen zur Verwertung/sekundären Rohstoffen und die zuständigen Behörden ist sicherzustellen, dass Schadstoffe durch nicht getrennte Sammlung und Erfassung oder eine unzureichende Schadstoffentfrachtung bei der Behandlung der Altgeräte nicht auf dem Wege der Verdünnung oder der unspezifischen Einbindung gezielt oder als Nebeneffekt einer Verwertung in den Naturhaushalt eingeschleust werden.
Ziel der Vereinheitlichung ist es, die hierfür erforderlichen Anforderungen von der getrennten Erfassung der Altgeräte über die Sammlung, Lagerung und Behandlung bis zur schadlosen Verwertung nach dem Stand der Technik (§ 3 Abs. 12 KrW-/AbfG) zu konkretisieren, um zu gewährleisten, dass die entstehenden Stoffströme als sekundäre Rohstoffe schadlos gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden können. Hierzu dient das LAGA-Elektro-Altgeräte-Merkblatt.

1.3 Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der Bund hat durch den Erlass des KrW-/AbfG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Nr. 24 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht. Soweit abfallrechtliche Fragen im KrW-/AbfG erschöpfend geregelt sind, entfalten diese Regelungen Sperrwirkung gegenüber dem Landesgesetzgeber. Nach überwiegender Meinung haben auch bundesgesetzliche Verordnungsermächtigungen die Sperrwirkung des Artikel 72 Abs. 1 GG und zwar auch dann, wenn sie noch nicht ausgeschöpft sind. Verwaltungsvorschriften für die Behandlung von Elektro-Altgeräten sieht das KrW-/AbfG nicht vor. Das Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bedeutet jedoch nicht, dass Verwaltungsvorschriften nicht erlassen werden können. Die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 2 GG. Diese, im Gegensatz zu den Norm konkretisierenden nur Norm interpretierenden Verwaltungsvorschriften, entfalten nur eine behördeninterne Bindungswirkung.

Für die Länder verbleiben somit nur Konkretisierungsmöglichkeiten durch den Erlass Norm interpretierender Verwaltungsvorschriften. Diese dürfen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die er auf der Grundlage von Artikel 84 Abs. 2 GG erlassen hat, nicht widersprechen.

Vor diesem Hintergrund verfolgt die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das Ziel, einen möglichst ländereinheitlichen Vollzug durch die gemeinsame Erörterung von Grundsatz- und Vollzugsfragen sowie die Ausarbeitung von Richtlinien sicherzustellen. Dieses Erfordernis besteht für Abfallerzeuger, Abfallverwerter, Gutachter, Sachverständige, Nutzer von Recyclingmaterialien und die zuständigen Behörden, die z.B. den Stand der Technik oder die Schadlosigkeit der Verwertung zu bewerten haben, gleichermaßen. Hinzu kommt, dass durch diese Vorgehensweise ein hohes Deregulierungspotenzial ausgeschöpft werden kann, weil aufgrund der Abstimmung mit anderen Rechtsbereichen (Länderarbeitsgemeinschaften) aufwendige Einzelfallentscheidungen vermieden werden können.
Außerdem kommt der Dienstherr (Oberste Abfallbehörde) mit einheitlichen, Norm interpretierenden und damit Ermessens lenkenden (Muster-)Verwaltungsvorschriften seiner Fürsorgepflicht für die im Vollzug tätigen Bediensteten nach, die über den Stand der Technik oder Verwertungsmaßnahmen zu entscheiden haben und nicht dem Vorwurf der "Willkür" bei der Festlegung von Entscheidungskriterien ausgesetzt werden dürfen.

Die von der LAGa erstellten Richtlinien, die u. a. als Technische Anforderungen erarbeitet werden, haben neben abfallwirtschaftlichen Erfordernissen und den abfalltechnischen Anforderungen andere Umweltschutzziele zu berücksichtigen, insbesondere die Belange des Immissionsschutzes und des Gewässerschutzes sowie bei Behandlungsanlagen für Elektro-Altgeräte auch Belange des Arbeitsschutzes. Dabei werden die durch Gesetz, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Rechtsbereiche bestimmten Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die bei der Erfassung, Sammlung und Behandlung von Elektro-Altgeräten einzuhalten sind, aufgeführt.

Die von der LAGA-Vollversammlung beschlossene und von der ACK zur Veröffentlichung freigegebene EAG-Richtlinie, Stand Oktober 2000, gilt als anerkanntes Merkblatt, deren Einführung den Bundesländern empfohlen wurde.

Zu den Änderungen im Rahmen der Fortschreibung der EAG-Richtlinie aus dem Jahr 2000 im Einzelnen:
Am 1. Januar 2002 ist die Abfallverzeichnis-Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallkatalogs in Kraft getreten. Dadurch hat sich die Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geändert. Die Einstufung dieser Altgeräte, wenn sie als Abfall anfallen, als besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Regelfall), hat Konsequenzen im Anlagenzulassungsrecht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Für Kältegeräte-Verwertungsanlagen sind durch die europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und die Änderung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Ta Luft) darüber hinaus weitergehende, spezifische Anforderungen zu erfüllen.
Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Rücknahme von Elektroaltgeräten wurde am 13.02.2003 im Amtsblatt der EG veröffentlicht (ABl. L 37/24 vom 13.02.2003). Die Bundesregierung hat innerhalb der gesetzten Frist - bis zum 13. August 2004 - die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit Inkrafttreten der nationalen Verordnung werden sich künftig für alle Wirtschaftsbeteiligten Änderungen ergeben. Die bisher schon bei der Entsorgung von Verpackungen und Altbatterien geltende Produktverantwortung wird nach dem vorgegebenen Zeitplan der EU-Richtlinie bis spätestens August des Jahres 2005 auch für das Entsorgen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gelten. Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind dann im Rahmen der Produktverantwortung auch für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Geräte verantwortlich.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben jedoch die Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten unverändert. Dies gilt insbesondere für die Städte und Landkreise, die als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten bis längstens August 2005 zuständig sind.
Die Fortschreibung der EAG-Richtlinie zum EAG-Merkblatt berücksichtigt die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen in folgenden Rechtsbereichen:

Die EAG-Richtlinie aus dem Jahr 2000 wurde deshalb in folgenden Bereichen geändert:

Bei der Fortschreibung der EAG-Richtlinie wurden die betroffenen Länderarbeitsgemeinschaften LASI und LAI zu den Bereichen Arbeits- und Immissionsschutz eingebunden.

Ein weiterer Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie ist die Tatsache, dass nach wie vor Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne ausreichende Schadstoffentfrachtung deponiert werden. Die in der EAG-Richtlinie vom November 2000 zusammengestellten Informationen über Verwertungsverfahren und Techniken zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten werden deshalb aktualisiert.
Ziel des aktualisierten EAG-Merkblattes ist, die Wirtschaftsbeteiligten bei der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zu unterstützen und die Qualität der Entsorgung weiter zu verbessern.

Im Hinblick auf die nationale Umsetzung der WEEE werden bereits entsprechende Querverweise für die Anforderungen bei In-Kraft-Treten der materiellen Regelungen der beabsichtigten Elektro-Verordnung aufgenommen.

1.3.1 Abfallrecht

Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit ( § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). In zweiter Linie sind Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG).
  2. Die Pflicht zur Verwertung ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Verwertungskosten nicht außer Verhältnis zu den Beseitigungskosten stehen (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG).
  3. Es ist eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben ( § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG).
  4. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt (§ 5 Abs. 5 KrW-/AbfG).

In § 22 Abs. 2 Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird die Rücknahme der Produkte durch den Hersteller oder Vertreiber (Produktverantwortung) geregelt, die freiwillig ( § 25 KrW-/AbfG) oder durch Rechtsverordnung geschehen kann (§ 24 KrW-/AbfG). Eine bundesdeutsche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist bis August 2004 zu erwarten.

Weitere wichtige Regelungen, die auch den Bereich der Elektro-Altgeräte betreffen, wurden auf der Grundlage des § 52 KrW-/AbfG erlassen bzw. verkündet: Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2002 (BGBl. I S. 2247) sowie die Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10910). In diesen Regelwerken werden bundeseinheitlich Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, an die Organisation, fachliche Qualifikation und Überwachung gestellt, die auch für Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Anwendung finden. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollen auch bei der Zertifizierung und Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben dieser Branche gemäß § 52 KrW-/AbfG berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 3 EbfV bzw. § 6 Abs. 6 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie). In diesem Zusammenhang wird auf die Vollzugshilfen "Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" der LAGa verwiesen.

1.3.2 Immissionsschutzrecht

Die Zulassung von Behandlungsanlagen und (Zwischen)Lagern für Elektro- und Elektronik-Altgeräte bemisst sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der 4. BImSchV sowie den Vorgaben der Ta Luft.
Danach sind Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Behandlungs- und Recyclinganlagen) und Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei Überschreiten der Mengenschwellen gemäß der Nummern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Für bestehende Anlagen gilt § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend.

Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind nach dem Stand der Technik zu betreiben. Stand der Technik ist im BImSchG definiert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden zur Gewährleistung der Anlagensicherheit und einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. In dieser Richtlinie sind diejenigen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen enthalten, die den Stand der Technik bei der Sammlung, Sortierung, Behandlung und Verwertung von Elektro-Altgeräten darstellen.

1.3.3 Weitere Rechtsgebiete

Ferner sind bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Elektro-Altgeräten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Aufgrund der engen Berührungspunkte mit dem Chemikalienrecht, insbesondere den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung bei der Behandlung von Elektro-Altgeräten bzw. ihrer Bauteile und Stofffraktionen, werden in Anhang III dieses Merkblattes die entsprechenden Bezüge zu spezifischen Regelungen dieses Rechtsgebietes aufgezeigt. Auf die Ausführungen zu einzelnen Gefahrstoffen bzw. schadstoffhaltigen Stoffreaktionen wurde zu Gunsten der Lesbarkeit verzichtet.

1.4 Anwendungsbereich

Das Merkblatt richtet sich an die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden. Für die Betreiber von Anlagen zur Sammlung, Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Sachverständige, die Organisation, fachliche Qualifikation solcher Betriebe im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften oder auf der Grundlage des Umweltauditgesetzes überwachen, stellt sie eine Erkenntnisquelle hinsichtlich des Standes der Technik dar.

Dieses Merkblatt enthält Anforderungen an die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, deren Erfüllung grundsätzlich technisch möglich ist und die geeignet sind, die Vorgaben und Ziele des KrW-/AbfG, des BImSchG und der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu erfüllen. Die getroffenen Aussagen zur Schadstoffentfrachtung und zu Behandlungstechniken und Verwertungsverfahren geben den Marktteilnehmern einen aktuellen Überblick und sind geeignet, die Qualität der Elektro- und Elektronik-Altgeräteverwertung zu erhalten bzw. weiter zu verbessern.

2. Begriffsbestimmungen 5

Im Sinne dieses Merkblattes sind

Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA der WEEE aufgeführten Kategorien 6 fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Elektro- und Elektronik-Geräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Altgeräts sind.
Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Bestandteile von anderen Anwendungsbereichen sind (z.B. Altfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge), gelten nach ihrem Ausbau die Anforderungen dieses Merkblattes. Für Geräte, die aus anderen Herkunftsbereichen stammen (z.B. Photovoltaikanlagen, Besonnungsgeräte), sollten die Anforderungen dieses Merkblattes sinngemäß angewendet werden.

Schadstoffhaltige Bauteile: Bauteile, die umweltrelevante Stoffe enthalten und einer gesonderten Behandlung bedürfen. Insbesondere sind dies Bauteile und Stoffe, die im Anhang II dieses Merkblattes als besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt und entsprechend zu entsorgen sind. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle werden nach der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses - Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) - vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379) bestimmt.

Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgung umfasst alle Aktivitäten

Die getrennte Sammlung umfasst die Schritte Erfassung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ggf. Zwischenlagerung und Vorsortierung in privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich begründeten Auftragsverhältnissen (Rücknahmestellen). Die Sammlung kann im Holsystem (z.B. Einzelabholung auf Abruf, Sammelabholung an festen Terminen), im Bringsystem (z.B. über Recyclinghöfe, Fachhandel, Schadstoffmobil) oder in kombinierten Systemen (Hol- und Bringsystem) erfolgen.

Die Wiederverwendung umfasst alle Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern gebracht werden.

Die Behandlung umfasst alle Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung und/oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen.

Das Recycling (stoffliche Verwertung) umfasst die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung. Die energetische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme.

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Hinweise zur Behandlung und Verwertung sowie die Zuordnung von Bauteilen und Fraktionen nach der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses in den Anhängen I und II und auf die Hinweise zu Gefahrstoffen in Anhang III verwiesen.

3. Zulassung von Anlagen

Zur Klärung der Frage, welchem Zulassungsverfahren Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterworfen sind, sind immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Bestimmungen zu beachten.

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unterliegen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, sofern die in den Ziffern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV jeweils genannten Mengenschwellen von 1 Tonne Durchsatzleistung je Tag bzw. einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen überschritten werden.
Bei Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist in der Regel davon auszugehen, dass die relevante Mengenschwelle von 1 Tonne pro Tag überschritten wird.

Bei der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG ist die Einstufung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) entscheidend. Gemäß § 3 Abs. 2 AVV und der Fußnoten zu den Schlüsseln 160213 und 200135 der AVV erfolgt die Einstufung bauteilbezogen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen, wenn sie gefährliche Bestandteile oder gefährliche Bauteile enthalten. Dies hat zur Folge, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sofern keine Vordemontage stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde, als gefährliche Abfälle, d. h. besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen sind.
Liegt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit vor, berücksichtigt die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde die fachtechnischen Stellungnahmen der Abfall-, Arbeitsschutz- und Wasserbehörden zu organisatorischen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage in ihrer Entscheidung.

Behandlungsanlagen, die lediglich baurechtlich zugelassen sind und bei denen durch die erfolgte Umschlüsselung der Abfälle auf die neue EG-Nomenklatur nunmehr eine Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erfolgt, wobei die Mengenschwelle überschritten wird, sind der zuständigen Überwachungsbehörde nach § 67 BImSchG anzuzeigen.

Liegt keine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem BImSchG vor, besteht eine Genehmigungsbedürftigkeit nach Baurecht. Im Rahmen der Behördenbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren können die zuständigen Abfall-, Arbeitsschutz-, Wasser- und Immissionsschutzbehörden organisatorische und technische Anforderungen dieses Merkblattes, soweit die Nutzung und der Betrieb der Anlage betroffen sind, im Wege ihrer fachtechnischen Stellungnahmen an die zuständigen Baugenehmigungsbehörden formulieren, die in der Baugenehmigung in Form von Nebenbestimmungen berücksichtigt werden können.

4. Anforderungen an das Personal sowie an die Information und Dokumentation bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Die nachfolgenden Anforderungen gelten als erfüllt, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Entsorgungsfachbetrieb für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 52 KrW-/AbfG handelt. Bei Betrieben, die sich erfolgreich einer Qualitätsmanagement-Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff, einem Öko-Audit nach EG-Verordnung 1836/93 oder nach DIN EN ISO 14000 unterzogen haben, sind die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu berücksichtigen.

Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen hinsichtlich Qualifikation und Dokumentation basieren auf den Ziffern 5.3 und 5.4 der Technischen Anleitung zur Lagerung, Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ( Ta Abfall).

4.1 Personal

Bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist zu fordern, dass jederzeit ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen. Die Sachkunde bzw. die Personalqualifikation und Berufserfahrung und ggf. die Einweisung durch einen Sachkundigen ist nachzuweisen.

4.2 Betriebsordnung

Es ist eine Betriebsordnung zu erstellen, die die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung enthält und den Ablauf sowie den Betrieb regelt. Die Betriebsordnung muss auch Regelungen für das Verhalten im Gefahrenfall enthalten und ist an gut sichtbarer und zentraler Stelle auszuhängen. Die zuständigen Verantwortungsebenen des Betriebes sind in der Betriebsordnung darzustellen.
Die Betriebsordnung ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten.

4.3 Betriebshandbuch

Es ist ein Betriebshandbuch zu erstellen. Darin sind für den Normalbetrieb, für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Diese sind mit Brandschutz-, Alarm- und Maßnahmenplänen abzustimmen.

Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals sowie die Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sind festzulegen, der Arbeitsablauf (Stoffflussdiagramm) ist zu beschreiben und durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragten in geeigneter Weise zu kontrollieren. Für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten sowie sicherheits- und umweltschutzrelevante Tätigkeiten sind Arbeitsanweisungen/ggf. Betriebsanweisungen nach TRGS 555 zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle bzw. an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen anzubringen. Das Personal ist entsprechend erstmalig und dann wiederkehrend sowie bei Änderungen zu unterweisen (s. § 20 GefahrstoffVO). Die Unterrichtung ist zu dokumentieren. Die Kontrollintervalle der Überprüfung des Betriebstagebuches durch die Betriebsleitung sind ebenfalls im Betriebshandbuch festzulegen.

Das Betriebshandbuch ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten

4.4 Betriebstagebuch

Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes sowie einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die Angaben können in digitaler Form abgelegt werden. Dieses enthält alle für den Betrieb wesentlichen Daten, insbesondere:

Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Die regelmäßige Überprüfung des Betriebstagebuches ist durch Abzeichnen zu dokumentieren. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

4.5 Nachweispflichten

Die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle unterliegt grundsätzlich gemäß §§ 43 und 46 KrW-/AbfG i. V. m. der Nachweisverordnung der Nachweispflicht. Ausnahmen von der Nachweispflicht sind für die freiwillige Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber gemäß § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG und verordnete Rücknahmen nach § 24 KrW-/AbfG möglich.
Die freiwillige Rücknahme durch Hersteller oder Vertreiber ist gemäß § 25 Abs. 2 KrW-/ AbfG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Von der Führung abfallrechtlicher Nachweise soll abgesehen werden, wenn die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert werden und die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch das Führen entsprechender Register 8. Eine entsprechende Ausnahme von den Nachweispflichten ist bei der für den Hauptsitz des Unternehmens zuständigen Behörde zu beantragen.
Es besteht die Möglichkeit, die entsorgungspflichtigen Körperschaften bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gem. § 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG ebenfalls von der Verpflichtung zur Nachweisführung freizustellen.

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